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Bestattungs­pflicht – Wer zahlt die Bestattung?

Kostentragungspflicht für eine ordnungsgemäße Beerdigung

Wenn ein Mensch verstirbt, so ist dies für die Angehörigen und Freunde sowie Bekannten des Verstorbenen immer eine sehr traurige Angelegenheit. Zusätzlich zu der Trauer über den menschlichen Verlust jedoch kommt auch noch der finanzielle Aspekt im Hinblick auf die Bestattungskosten. Nicht selten stellt sich dann auch die Frage, wer diese Bestattungskosten eigentlich zu tragen hat. Besteht in dieser Hinsicht Einigung unter den Verbliebenen gibt es dann auch kein Problem. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen im Hinblick auf die Bestattungskosten sowie die Kostenträgerfrage keine Einigung besteht. Das deutsche Gesetz jedoch schreibt eine Bestattungspflicht einer verstorbenen Person vor und es gibt im Hinblick auf die Kostenfrage ebenfalls gesetzliche Regelungen.

Bestattungskosten - Wer trägt die Kosten?
Symbolfoto: Von Syda Productions /Shutterstock

Das Gesetz in Deutschland benennt Personen, die als sogenannte Kostentragungspflichtige zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet sind. Sollten sich Kostentragungspflichtige nicht um die Bestattung kümmern können oder wollen, so sind diese Kostenpflichtigen zur Erstattung aller Bestattungskosten gegenüber derjenigen Person verpflichtet, welche die Bestattung beauftragt hat. Sollte es sich um keinen natürlichen Tod handeln ist die Person, die den Tod zu verantworten hat, auch für die Bestattungskosten verantwortlich.

Die Kostentragungspflicht bei einer Bestattung finden ihre gesetzliche Grundlage in dem § 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dieser Paragraf besagt, dass die gesetzlichen Erben oder die vorab testamentarisch festgelegten Erben auch die Bestattungskosten zu tragen haben. Diese gesetzliche Regelung gilt unabhängig davon, wie das Verhältnis der verstorbenen Person zu den Erben letztlich zu Lebzeiten gewesen ist. Ein Erbe ist grundsätzlich gesehen erst einmal ein kostentragungspflichtige Person. Der Nachlass von der verstorbenen Person darf ausdrücklich zur Deckung der Bestattungskosten verwendet werden.

In der gängigen Praxis gibt es eine eindeutige Reihenfolge im Hinblick auf die Kostentragungspflichtigen.

Diese lautet wie folgt:

  1. vertraglich verpflichtete Kostentragungspflichtige
  2. Erben
  3. unterhaltsverpflichtete Personen
  4. öffentlich-rechtlich verpflichtete Personen / Behörden gem. Bestattungsgesetz von dem jeweiligen Bundesland

Die Bestattungskosten sind in Deutschland nicht bundesweit einheitlich geregelt und hängen von verschiedenen Faktoren ab. Diese Faktoren sind die Kosten für das jeweilig beauftragte Bestattungsunternehmen sowie die Gebühren für den Friedhof etc.

Die Erbschaft wurde ausgeschlagen, welche Folgen hat dies für die Bestattungskosten

Es ist nur zu menschlich, dass die Frage aufkommt, wie es sich mit den Bestattungskosten verhält, wenn die Erbschaft ausgeschlagen wurde. Zunächst muss in diesem Zusammenhang gesagt werden, dass die Erbschaftsausschlagung an eine Frist von 6 Wochen nach Kenntnis des entsprechenden Erbfalls gebunden ist. Grundsätzlich ist es in Deutschland so, dass die Ausschlagung einer Erbschaft nicht von der Kostenübernahmepflicht befreit. Sofern die Angehörigen oder Erben nur schwer ermittelt werden können wird jedoch zunächst erst einmal die Stadt oder Gemeinde mit der Bestattung der verstorbenen Person beauftragt. Diese wird dann von dem sogenannten Totenfürsorgebeauftragten organisiert. Der Totenfürsorgebeauftragte hat jedoch das Recht, die Bestattungskosten von den Angehörigen oder Erben ausdrücklich zurückzufordern.

Selbst dann, wenn eine Person als kostentragungspflichtig bestimmt wurde, gibt es die Möglichkeit, die Kostenübernahme zu verweigern. Hierfür gibt es allerdings bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen.

Wer trägt die Beerdigungskosten?
Wer hat die Beerdigungskosten zu tragen? Nach dem Ableben einer Person ist dafür zu sorgen, dass dessen Leichnam einer ordnungsgemäßen Bestattung zugeführt wird, dabei ist genau geregelt wer diese Kosten in welcher Reihenfolge zu tragen hat. Symbolfoto: Von ALPA PROD /Shutterstock.com

Wenn eine Person kostentragungspflichtig ist und die Kosten nicht tragen kann, so muss diese Person den Umstand mit der Begründung „Bestattungskosten unzumutbar“ gegenüber der ersatzberechtigten Person bzw. der Behörde anzeigen. Grundsätzlich gibt es dann die Möglichkeit, dass eine Sozialbestattung der verstorbenen Person erfolgen kann. Hierfür ist das Sozialamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die verstorbene Person zu Lebzeiten gelebt hat. Eine Sozialbestattung muss beantragt werden und im Zuge des Antrags muss der Kostentragungspflichtige einen ausführlichen Vermögensnachweis erbringen. Bei einer verheirateten kostentragungspflichtigen Person ist überdies auch der Vermögensnachweis des Ehepartners zu erbringen.

Diese Regelung gilt auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften oder bei Paaren, die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben.

Personen, die nicht kostentragungspflichtig für die Bestattungskosten sind, können nicht zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet werden. Sollte eine der verstorbenen Person nahestehende Person die Beisetzung beantragt sowie auch bezahlt haben und stellt dann hinterher bei der Testamentseröffnung fest, dass sie gar nicht als Erbe vorgesehen war, so kann diese Person die Kosten für die Bestattung von den Erben zurückverlangen. Sollten die Erben die Bestattungskosten nicht tragen können, so können die Kosten auch von dem Ordnungsamt erstattet werden. Hierfür gibt es jedoch Fristen, die in jedem Bundesland unterschiedlich festgelegt sind. In diesem Zusammenhang darf die Bestattungspflicht, die für die Angehörigen der verstorbenen Person auf jeden Fall gilt, nicht mit der Kostentragungspflicht verwechselt werden. Die Bestattungspflicht besagt lediglich, dass die Angehörigen der verstorbenen Person die rechtlich ordnungemäße Bestattung veranlassen müssen.

Bei einer Erbengemeinschaft sind alle Mitglieder der Erbengemeinschaft gleichermaßen zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet. Alle Mitglieder sind in gleicher Weise kostentragungspflichtig.

Von der Kostentragungspflicht gibt es jedoch gesetzliche Ausnahmen. Gerade bei sehr alten Verstorbenen kann es durchaus möglich sein, dass es keine Familie oder Angehörige mehr gibt. In diesem Fall werden die Bestattungskosten vom Staat übernommen.

Nicht immer ist die rechtliche Situation nach einem Todesfall auch wirklich eindeutig. Gerade dann, wenn mehrere Angehörige noch vorhanden sind, kann es durchaus zu Streitigkeiten im Hinblick auf die Bestattungskosten kommen. Sollten Sie Zweifel daran haben, dass sie als Erbe eingesetzt wurden oder ob Sie kostentragungspflichtig für die Bestattungskosten sind, so kann anwaltliche Hilfe sehr ratsam sein. Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei beraten Sie sehr gern im Hinblick auf die Folgen und nehmen für Sie auch Akteneinsicht vor, damit ihre Rechte und Pflichten für Sie transparent dargestellt werden.

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