Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Abfindung für Pflichtteilsverzicht bleibt einkommensteuerfrei
- Redaktionelle Leitsätze
- Warum Pflichtteils-Abfindungen keine Kapitalerträge sind
- Pflichtteilsverzicht ist keine steuerbare Erwerbstätigkeit
- Schenkungsteuer schließt Einkommensteuer bei Abfindungen aus
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Warum bleibt die Abfindung einkommensteuerfrei, obwohl mein Bruder das Geld direkt an mich zahlt?
- Warum darf das Finanzamt bei einer Ratenzahlung der Abfindung keine fiktiven Zinsen versteuern?
- Was muss im Notarvertrag stehen, damit das Finanzamt die Abfindung nicht als Kapitalertrag wertet?
- Wie wehre ich mich gegen einen Steuerbescheid, der meine Abfindung als sonstige Einkünfte einstuft?
- Inwieweit beeinflusst die Auszahlung durch Geschwister meinen persönlichen Freibetrag bei der Schenkungsteuer?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIII R 6/23
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bundesfinanzhof (BFH)
- Datum: 20.01.2026
- Aktenzeichen: VIII R 6/23
- Verfahren: Einkommensteuer (Besteuerung einer Abfindung)
- Rechtsbereiche: Steuerrecht, Erbrecht
- Relevant für: Erben, Kinder bei Erbverzicht, Steuerberater
Empfänger zahlen keine Einkommensteuer auf Abfindungen für einen lebzeitigen Verzicht auf das Erbe.
- Der Verzicht gegen Geld ist kein steuerpflichtiger Verleih von Kapital an andere Personen.
- Das gilt für den Verzicht auf Pflichtteile zu Lebzeiten der Eltern gegen Zahlung.
- Die gesamte Summe ist einkommensteuerfrei und unterliegt nur der Schenkungsteuer.
- Das Finanzamt darf die Zahlung nicht künstlich in Zinsen und Tilgung zerlegen.
Abfindung für Pflichtteilsverzicht bleibt einkommensteuerfrei
Ein vor einem Erbfall erklärter Verzicht auf das Erbe oder auf den Pflichtteil gegen eine Gegenleistung stellt rechtlich keinen entgeltlichen Leistungsaustausch dar. Das bedeutet konkret: Es findet kein geschäftsmäßiger Austausch von Leistung und Gegenleistung statt, wie man ihn etwa von einem Kaufvertrag kennt. Solche Ausgleichszahlungen sind daher weder vollständig noch teilweise mit einem Zinsanteil oder einem Ertragsanteil einkommensteuerbar. Das Zivilrecht ordnet diesen Verzicht vielmehr als rein unentgeltlichen Vorgang ein.

Die Tragweite dieses rechtlichen Grundsatzes bestätigte der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 20.01.2026 (Az. VIII R 6/23) und hob die vorangegangenen Finanzgerichtsentscheidungen vollständig auf. Eine verheiratete Tochter hatte sich gegenüber ihren Eltern bereiterklärt, auf ihre gesetzlichen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsrechte am jeweiligen Nachlass zu verzichten. Pflichtteilsergänzungsrechte dienen dazu, den Pflichtteil abzusichern, falls der Erblasser sein Vermögen vor dem Tod durch Schenkungen an Dritte verringert hat. Im Gegenzug sollte sie ein sogenanntes Gleichstellungsgeld als Abfindung erhalten. Das zuständige Finanzamt behandelte den Zinsanteil der später geflossenen zweiten Zahlungsrate fälschlicherweise als steuerpflichtigen Kapitalertrag. Die obersten Finanzrichter gaben der Revision der Eheleute nun in vollem Umfang statt und erklärten, dass die erhaltene Abfindung nicht der Einkommensteuer unterliegt. Folglich wurden die fehlerhaften Steuerbescheide für das Jahr 2015 aufgehoben.
Verzichtet ein Abkömmling gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhält er dafür im Gegenzug von den Eltern wiederkehrende Zahlungen, so liegt darin kein entgeltlicher Leistungsaustausch und keine Kapitalüberlassung des Kindes an die Eltern, so dass die wiederkehrenden Zahlungen weder ganz noch teilweise mit einem Zins- oder Ertragsanteil der Einkommensbesteuerung unterliegen. – so der Bundesfinanzhof
Haben Sie in einem ähnlichen Fall bereits einen Steuerbescheid erhalten, der Abfindungszahlungen oder deren Zinsanteile belastet? Legen Sie umgehend Einspruch ein und verweisen Sie auf dieses BFH-Urteil (Az. VIII R 6/23), um eine Korrektur des Bescheids zu erzwingen, solange dieser noch nicht bestandskräftig ist. Bestandskräftig bedeutet, dass die Einspruchsfrist abgelaufen ist und der Bescheid somit rechtlich nicht mehr angegriffen werden kann.
Redaktionelle Leitsätze
- Eine für den Verzicht auf künftige Pflichtteilsansprüche gezahlte Abfindung stellt keinen steuerbaren Ertrag aus Kapitalvermögen dar, da es an einer entgeltlichen Kapitalüberlassung fehlt.
- Die steuerliche Beurteilung einer Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht ist allein vom Grund der Zahlung (Valutaverhältnis) abhängig und wird durch die technische Art der Auszahlung, etwa in Raten oder über eine Forderungsabtretung, nicht berührt.
Warum Pflichtteils-Abfindungen keine Kapitalerträge sind
Einkünfte aus dem Kapitalvermögen gemäß Paragraf 20 Absatz 1 Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzen stets eine steuerbare Kapitalüberlassung voraus. Bei einer Ausgleichszahlung für einen vertraglichen Pflichtteilsverzicht fehlt es an dieser zwingenden Voraussetzung. Eine rein technische Abwicklung der Zahlung über eine Forderungsabtretung berührt die steuerrechtliche Beurteilung des zugrunde liegenden rechtlichen Kernverhältnisses, des sogenannten Valutaverhältnisses, nicht.
Die detaillierten Zahlungswege innerhalb der Familie bildeten den Dreh- und Angelpunkt für diese rechtliche Einordnung. Bereits im Jahr 2002 hatte der Bruder der Tochter im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge 20 Prozent bestimmter familiärer Vermögensgegenstände erhalten. Das bedeutet konkret: Die Eltern haben bereits zu Lebzeiten Teile ihres Erbes übertragen, um die Vermögensnachfolge frühzeitig zu regeln. Im Jahr 2014 übertrugen die Eltern schließlich den Großteil ihrer verbliebenen Anteile an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an einer GmbH sowie ein Betriebsgrundstück an den Sohn. Dieser verpflichtete sich notariell, das Gleichstellungsgeld in zwei Raten an seine Eltern zu zahlen. Dabei entfielen vertraglich 20 Prozent der Summe auf die Übertragungen aus dem Jahr 2002 und 80 Prozent auf die Überschreibungen von 2014. Die Eltern traten ihre Forderung gegen den Sohn mit sofortiger Wirkung an die Tochter ab, woraufhin der Bruder beide Raten direkt an seine Schwester überwies.
Steuerrechtlich und bei wirtschaftlicher Betrachtung macht es keinen Unterschied, ob S den V und M geschuldeten Geldbetrag zunächst an diese zahlt und V und M den erhaltenen Geldbetrag dann an die Klägerin für den Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht weiterleiten oder ob S den V und M geschuldeten Geldbetrag unter Vermeidung dieses Umweges direkt an die Klägerin leistet. – so der BFH
Finanzamt durfte Ratenzahlungen nicht fiktiv abzinsen
Die Tochter hatte die zweite Teilzahlung in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 zunächst nicht angegeben. Nachdem die Finanzbeamten Kenntnis von dem Übergabevertrag erlangt hatten, erließen sie am 05.12.2018 einen geänderten Einkommensteuerbescheid nach Paragraf 173 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung. Sie behandelten die Forderung nach dem Bewertungsgesetz als abzuzinsend und stuften den errechneten Zinsanteil als steuerpflichtige Kapitalerträge ein. Abzinsen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Wert einer künftigen Zahlung auf den heutigen Stand heruntergerechnet wird, um einen darin vermuteten Zinsvorteil zu besteuern. Zugleich verneinte die Behörde die Anwendung eines gesonderten Steuertarifs, da der Bruder als nahestehende Person den Betrag als Sonderbetriebsausgabe abziehen könne. Auch das Hessische Finanzgericht stützte diese Einstufung der Zinsanteile mit einem Urteil vom 20.12.2022 (Az. 5 K 1615/20) zunächst in Teilen. Der Bundesfinanzhof wischte diese Argumentation jedoch vom Tisch. Die obersten Richter urteilten, dass die Tochter das Geld ausschließlich für ihren Verzicht und eben nicht als Ertrag aus einer Kapitalüberlassung vereinnahmte. Der bloße technische Weg der Abtretung führte nicht dazu, dass sie Beteiligte des Deckungsverhältnisses wurde und eine Forderung der Eltern einzog.
Praxis-Hinweis: Der Zweck der Zahlung ist entscheidend
Der entscheidende Hebel dieses Urteils liegt im sogenannten Valutaverhältnis. Maßgeblich ist nicht, wie das Geld technisch fließt – etwa über Abtretungen oder in mehreren Raten –, sondern ausschließlich der im Notarvertrag vereinbarte Grund der Zahlung. Wenn Ihre Vereinbarung die Summe explizit als Abfindung für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht ausweist, kann das Finanzamt diese Zahlungen nicht in steuerpflichtige Zins- und Kapitalerträge umdeuten, selbst wenn die Auszahlung über einen längeren Zeitraum gestreckt wird.
Pflichtteilsverzicht ist keine steuerbare Erwerbstätigkeit
Eine steuerliche Erfassung nach Paragraf 22 Nummer 3 EStG greift nur dann, wenn eine Zahlung das tatsächliche Ergebnis aus einer Erwerbstätigkeit darstellt. Dafür müssen die allgemeinen Merkmale für das Erzielen von Einkünften nach Paragraf 2 Absatz 1 EStG zwingend erfüllt sein. Fehlen diese grundlegenden Voraussetzungen, scheidet eine Einordnung der Beträge als sonstige Einkünfte auf der rechtlichen Ebene vollständig aus.
Die Überprüfung dieser rechtlichen Alternative bildete einen weiteren Kern des Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof. Das Gericht untersuchte akribisch, ob die an die Tochter geflossene Abfindungssumme womöglich unter die sonstigen Einkünfte fallen könnte. Die Richter verwarfen jedoch auch diesen Ansatz. Ein rein erbrechtlich motivierter Verzicht auf zukünftige Ansprüche stellt keine Erwerbstätigkeit dar. Weil sämtliche Merkmale für steuerbare Einkünfte fehlten, entfiel die rechtliche Grundlage für die Steuerforderungen gänzlich. Dementsprechend hob der Senat nicht nur das Urteil des Finanzgerichts auf. Die Richter vernichteten zudem den anfänglichen Steuerbescheid vom 05.12.2018, die Einspruchsentscheidung vom 20.11.2020 sowie einen während des laufenden Revisionsverfahrens am 14.03.2023 neu ergangenen Änderungsbescheid ersatzlos.
Widersprechen Sie konsequent, wenn das Finanzamt Ihren Pflichtteilsverzicht als „Erwerbstätigkeit“ umdeuten will. Da der Verzicht rein erbrechtlich motiviert ist, fehlt jede Grundlage für eine Besteuerung als sonstige Einkünfte – fordern Sie die ersatzlose Streichung dieser Position aus Ihrer Steuererklärung.
Schenkungsteuer schließt Einkommensteuer bei Abfindungen aus
Abfindungen für einen zu Lebzeiten erklärten Pflichtteilsverzicht unterliegen nach Paragraf 7 Absatz 1 Nummer 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) grundsätzlich der Schenkungsteuer. Die klare Zuordnung einer Zahlung zu diesem Gesetzbuch liefert ein starkes Argument gegen eine parallele Einkommensteuerbarkeit. Für die abschließende Einordnung durch die Behörden ist allein maßgeblich, auf welchem Valutaverhältnis die Vermögensverschiebung basiert.
Die vertraglichen Vereinbarungen der Familie dokumentierten diesen erbrechtlichen Charakter unmissverständlich. Die Tochter hatte auf ihre gesetzlichen Ansprüche am Nachlass ihrer Eltern verzichtet, um die vorweggenommene Erbfolge und die Betriebsübergabe an den Bruder abzusichern. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass ihr die Abfindung rein erbrechtlich für diesen Verzicht zugewendet wurde und somit den Vorgaben der Schenkungsteuer entspricht. Das Gericht betonte ausdrücklich, dass diese erbrechtliche Natur der Zahlung gegen eine Einkommensteuerpflicht spricht und eine Besteuerung als Zinsanteil nach dem Einkommensteuergesetz endgültig ausschließt. Die gesamten Kosten des Verfahrens wurden folglich dem Finanzamt auferlegt.
Diese Vorschrift erfasst neben der Abfindung für einen Erbverzicht auch Abfindungen vom potenziellen Erblasser an den potenziellen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2346 Abs. 2 BGB. – so der BFH
Checkliste: So nutzen Sie das BFH-Urteil
Dieses Urteil des Bundesfinanzhofs ist ein Grundsatzurteil mit hoher Bindungswirkung für alle Finanzbehörden. Es ist direkt auf alle Fälle übertragbar, in denen Abfindungen für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht gezahlt werden – unabhängig davon, ob die Zahlung in Raten erfolgt oder Forderungen abgetreten wurden. Sie sollten nun aktiv werden und Ihre steuerliche Situation überprüfen: Liegt ein Verzicht gegen Abfindung vor, ist eine Besteuerung als Einkommen (Zinsen oder sonstige Einkünfte) rechtswidrig. Sichern Sie sich die steuerfreie Vereinnahmung, indem Sie bei der Vertragsgestaltung den erbrechtlichen Zweck klar dokumentieren und gegen entgegenstehende Bescheide rechtlich vorgehen.
Was jetzt? Prüfen Sie Ihre Steuerbescheide der letzten vier Jahre auf den Ansatz von Kapitalerträgen aus Erbauseinandersetzungen. Falls Sie Zahlungen aus einem Pflichtteilsverzicht erhalten haben, müssen Sie sicherstellen, dass diese nicht fälschlicherweise der Einkommensteuer unterworfen wurden. Bei laufenden Betriebsprüfungen oder offenen Veranlagungen sollten Sie die Streichung solcher Erträge unter Bezugnahme auf die neue BFH-Rechtsprechung fordern. Die Veranlagung bezeichnet dabei das gesamte Verfahren des Finanzamts zur Festsetzung der Steuer.
Achtung Falle: Schenkungsteuer und Freibeträge
Die Bestätigung, dass keine Einkommensteuer anfällt, bedeutet keine generelle Steuerfreiheit. Da die Zahlung rechtlich als Schenkung gewertet wird, rückt das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in den Fokus. Ob Steuern fällig werden, hängt von Ihren persönlichen Freibeträgen ab. In Konstellationen wie im Urteil ist entscheidend, dass der Verzicht gegenüber den Eltern erklärt wird – damit gelten in der Regel die hohen Freibeträge im Verhältnis zu den Eltern, auch wenn das Geld technisch vom Bruder ausgezahlt wird.
Erbrechtlich absichern: Abfindung rechtssicher gestalten
Die Gestaltung eines Pflichtteilsverzichts erfordert juristische Präzision, um unnötige Steuerbelastungen durch das Finanzamt zu vermeiden. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Verträge im Lichte der aktuellen BFH-Rechtsprechung und unterstützen Sie dabei, Abfindungszahlungen steuerlich korrekt zu positionieren. Wir helfen Ihnen, fehlerhafte Steuerbescheide anzufechten und Ihre erbrechtlichen Vereinbarungen rechtssicher zu dokumentieren.
Experten Kommentar
Die Tücke liegt oft in der IT der Finanzämter. Stufenweise Auszahlungen unter Verwandten werden von den Prüfprogrammen nahezu vollautomatisch als privates Darlehen mit steuerpflichtigem Zinsanteil markiert. Den umfangreichen Notarvertrag mit der familiären Abtretungskonstruktion liest sich auf dem Amt im ersten Schritt meiner Beobachtung nach kaum jemand im Detail durch.
Betroffene tun gut daran, sich vom anfänglichen Schreckbescheid nicht entmutigen zu lassen. Ein präzises Begleitschreiben zum Einspruch wirkt hier wahre Wunder. Wenn ich die rein erbrechtliche Motivation für die Sachbearbeitung auf einer Seite zusammenfasse und das BFH-Urteil zitiere, geht die Korrektur meist zügig über die Bühne.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Warum bleibt die Abfindung einkommensteuerfrei, obwohl mein Bruder das Geld direkt an mich zahlt?
Die Abfindung bleibt einkommensteuerfrei, weil für die Einordnung allein der Rechtsgrund gegenüber den Eltern entscheidend ist. Da die Summe für einen Pflichtteilsverzicht fließt, liegt kein steuerpflichtiger Leistungsaustausch mit Ihrem Bruder vor.
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die direkte Überweisung durch den Bruder lediglich eine technische Abkürzung des familiären Zahlungsverkehrs darstellt. Rechtlich wird dieser Vorgang so gewertet, als hätten die Eltern die Summe erhalten und zur Erfüllung des Verzichtsvertrags unmittelbar an Sie weitergereicht. Es liegt keine steuerbare Kapitalüberlassung gemäß § 20 EStG vor, da die Abfindung für den Verzicht auf künftige Erbansprüche keinen geschäftsmäßigen Leistungsaustausch begründet. Entscheidend bleibt ausschließlich das zugrunde liegende Rechtsverhältnis zu den Eltern, während der Bruder rechtlich betrachtet lediglich als eine rein ausführende Zahlstelle fungiert.
Obwohl keine Einkommensteuer anfällt, unterliegt die Abfindung der Schenkungsteuer, da sie rechtlich als Zuwendung Ihrer Eltern gewertet wird. Hierbei profitieren Sie jedoch meist von den hohen persönlichen Freibeträgen im direkten Verhältnis zu Ihren Eltern.
Warum darf das Finanzamt bei einer Ratenzahlung der Abfindung keine fiktiven Zinsen versteuern?
Das Finanzamt darf keine fiktiven Zinsen versteuern, da eine Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht steuerrechtlich keine Kapitalüberlassung darstellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Az. VIII R 6/23) fehlt es bei solchen Ratenzahlungen an einem entgeltlichen Leistungsaustausch, der für die Besteuerung von Kapitalerträgen zwingend erforderlich wäre.
Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG setzen steuerpflichtige Kapitalerträge voraus, dass dem Schuldner bewusst Kapital zur Nutzung überlassen wurde. Bei einem Pflichtteilsverzicht verzichtet der Berechtigte jedoch lediglich auf einen künftigen Anspruch gegen eine Entschädigung, ohne dem Zahlungspflichtigen vorab eigene Mittel zur Verfügung zu stellen. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass dieser Vorgang rein erbrechtlich motiviert ist und nicht mit einem geschäftsmäßigen Darlehensvertrag verglichen werden kann. Eine fiktive Abzinsung (Herunterrechnen künftiger Zahlungen auf den Barwert) ist daher unzulässig, weil die gesamte Summe ausschließlich für den Verzicht und nicht für die Zeitkomponente der Zahlung geleistet wird. Da das zugrunde liegende Rechtsverhältnis unentgeltlich ist, bleibt die gesamte Abfindungssumme ungeachtet der ratenweisen Zahlungsweise von der Einkommensteuer befreit.
Diese Steuerfreiheit gilt jedoch nur, solange im Notarvertrag keine ausdrückliche Verzinsung der Raten vereinbart wurde. Sobald die Parteien über die Abfindungssumme hinaus explizite Zinszahlungen für die Stundung festlegen, unterliegen diese realen Zinszuflüsse der regulären Einkommensteuerpflicht für Kapitalvermögen.
Was muss im Notarvertrag stehen, damit das Finanzamt die Abfindung nicht als Kapitalertrag wertet?
Der Notarvertrag muss die Zahlung als erbrechtlich motiviertes Gleichstellungsgeld kennzeichnen. Im Vertragstext sollte die Summe explizit als Abfindung gemäß § 2346 Abs. 2 BGB für den Verzicht auf künftige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche deklariert werden. Damit wird der Zweck rechtssicher dokumentiert.
Die steuerliche Einstufung hängt entscheidend vom sogenannten Valutaverhältnis ab, also dem rechtlichen Grund für den Geldfluss zwischen den Beteiligten. Das Finanzamt darf eine Abfindung nicht als steuerpflichtigen Kapitalertrag werten, wenn kein entgeltlicher Leistungsaustausch im Sinne einer Kapitalüberlassung vorliegt. Ein bloßer Verzicht auf künftige Ansprüche stellt laut Bundesfinanzhof keine steuerbare Erwerbstätigkeit dar, sondern gilt als rein unentgeltlicher Vorgang. Daher muss der Vertrag klarstellen, dass die Zahlung ausschließlich den Verzicht kompensiert und nicht etwa als Kaufpreis für Ansprüche fungiert. Selbst bei einer technischen Abwicklung über Dritte oder bei einer Auszahlung in mehreren Raten bleibt dieser erbrechtliche Zweck für die Steuerfreiheit maßgeblich.
Obwohl keine Einkommensteuer anfällt, unterliegt die Abfindung grundsätzlich der Schenkungsteuer nach dem Erbschaftsteuergesetz. Hierbei profitieren Empfänger jedoch meist von den hohen Freibeträgen gegenüber den Eltern, sofern der Verzicht im Vertrag formal ihnen gegenüber erklärt wird.
Wie wehre ich mich gegen einen Steuerbescheid, der meine Abfindung als sonstige Einkünfte einstuft?
Gegen eine Einstufung als sonstige Einkünfte sollten Sie innerhalb der vierwöchigen Frist Einspruch einlegen und unter Berufung auf das BFH-Urteil (Az. VIII R 6/23) argumentieren, dass ein erbrechtlicher Verzicht keine steuerbare Erwerbstätigkeit darstellt. Sie müssen die ersatzlose Streichung dieser Position fordern, da die Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht keine einkommensteuerpflichtige Erwerbstätigkeit darstellt und somit die rechtliche Grundlage für den Bescheid fehlt. Damit verhindern Sie die Bestandskraft des fehlerhaften Steuerbescheids und sichern Ihren Anspruch auf eine korrekte Veranlagung.
Die Besteuerung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG verlangt zwingend, dass die erhaltene Zahlung das Ergebnis einer steuerbaren Erwerbstätigkeit darstellt, was bei einem rein erbrechtlich motivierten Verzicht nicht zutrifft. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Grundsatzurteil klargestellt, dass ein solcher Vorgang keinen entgeltlichen Leistungsaustausch darstellt und somit die Merkmale für das Erzielen von Einkünften gemäß § 2 Abs. 1 EStG fehlen. Das Finanzamt darf die Abfindung daher nicht eigenmächtig in steuerpflichtige Einkünfte umdeuten, selbst wenn die technische Abwicklung über Ratenzahlungen oder Forderungsabtretungen erfolgt, da ausschließlich der erbrechtliche Zweck maßgebend bleibt. Durch diese rechtliche Einordnung entfällt die Grundlage für die Einkommensteuerpflicht vollständig, was eine Korrektur des fehlerhaften Bescheids im Einspruchsverfahren zur Folge haben muss.
Trotz der Befreiung von der Einkommensteuer kann die Abfindung nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz erfasst werden, da der Vorgang gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG grundsätzlich als Schenkung gilt. Ob tatsächlich Steuern anfallen, hängt in diesem Fall von den persönlichen Freibeträgen ab, die im Verhältnis zum Erblasser meist deutlich höher ausfallen als bei einer Einkommensbesteuerung.
Inwieweit beeinflusst die Auszahlung durch Geschwister meinen persönlichen Freibetrag bei der Schenkungsteuer?
Die Auszahlung durch ein Geschwisterkind mindert Ihren persönlichen Freibetrag gegenüber den Eltern in der Regel nicht. Maßgeblich für die Schenkungsteuer ist das rechtliche Grundverhältnis, wonach die Zahlung als Abfindung der Eltern für Ihren erklärten Verzicht gewertet wird.
Rechtlich handelt es sich bei dieser Konstellation um eine Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht gemäß Paragraph 7 Absatz 1 Nummer 5 ErbStG. Das Finanzamt orientiert sich hierbei am sogenannten Valutaverhältnis, welches den eigentlichen rechtlichen Grund der Vermögensverschiebung innerhalb der beteiligten Familienmitglieder beschreibt. Da Sie auf zukünftige Ansprüche gegenüber Ihren Eltern verzichten, bleibt deren hohes Freibetragsniveau der Steuerklasse I von 400.000 Euro vollständig erhalten. In Ihrer Schenkungsteuererklärung sollten Sie daher explizit darauf hinweisen, dass die Summe als direkte Gegenleistung für den beurkundeten Verzicht gegenüber den Eltern geleistet wurde.
Dieser Steuervorteil gilt jedoch nur für Beträge, die als unmittelbarer Ausgleich für den Verzicht vereinbart wurden. Übersteigen Zahlungen diesen Rahmen ohne erbrechtlichen Grund, wird der überschießende Teil als Schenkung unter Geschwistern mit dem geringeren Freibetrag besteuert.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
BFH – Az.: VIII R 6/23 – Urteil vom 20.01.2026
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Dr. jur. Christian Gerd Kotz ist Notar in Kreuztal und seit 2003 Rechtsanwalt. Als versierter Erbrechtsexperte gestaltet er Testamente, Erbverträge und begleitet Erbstreitigkeiten. Zwei Fachanwaltschaften in Verkehrs‑ und Versicherungsrecht runden sein Profil ab – praxisnah, durchsetzungsstark und bundesweit für Mandanten im Einsatz.
