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Bestimmung der Vergütungshöhe des Nachlasspflegers bei einem nicht mittellosen Nachlass

OLG Braunschweig – Az.: 1 W 144/16 – Beschluss vom 01.11.2018

Die Beschwerde vom 29.9.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts D. – Nachlassgericht – vom 21.7.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 928,53 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Höhe der seitens des Amtsgerichts festgesetzten Vergütung des Beschwerdegegners für dessen Tätigkeit als Nachlasspfleger.

Auf Anregung der Stadt D. bestellte das Amtsgericht D. mit Beschluss vom 12.3.2015 den Beschwerdegegner, einen Diplom-Kaufmann, für die unbekannten Erben zum Nachlasspfleger betreffend den Nachlass der im Rubrum genannten Erblasserin. Der Beschluss enthält die Feststellung, dass der Beschwerdegegner das Amt des Nachlasspflegers berufsmäßig ausübt. Der Wirkungskreis umfasste folgende Tätigkeiten:- die Ermittlung der Erben

– die Sicherung des Nachlasses

– die Verwaltung des Nachlasses

– die erforderlichen Tätigkeiten für den Nachlass zum Zweck der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen, die sich gegen den Nachlass richten (Klagpflegschaft)

Die Verpflichtung des Beschwerdegegners erfolgte am 26.3.2015.

Die Aktiva des Nachlasses beliefen sich auf insgesamt rund 4.500,- €, im Wesentlichen verteilt auf je ein Spar- und ein Girokonto. Der Beschwerdegegner hat diese Konten unter Einrichtung eines Treuhandkontos zusammengeführt. Auf das Treuhandkonto wurde zudem seitens des Altenheims, in dem die Erblasserin verstorben war, ein Guthaben eingezahlt.

Die Passiva des Nachlasses beliefen sich auf insgesamt rund 2.300 €, verteilt auf 5 Gläubiger. Die Bestattungskosten in Höhe von insgesamt knapp 1.900,- € sowie weitere Kosten im Zusammenhang mit dem Tod der Erblasserin machten dabei den wesentlichen Teil aus. Die Verbindlichkeiten wurden seitens des Beschwerdegegners aus dem Nachlass beglichen.

Aufgrund des erwähnten Umstandes, dass die Erblasserin im Altenheim lebte, war keine Wohnung zu kündigen oder zu räumen. Hausrat war nicht vorhanden.

Auf den Antrag des Beschwerdegegners vom 12.4.2016 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 21.7.2016 die dem Beschwerdegegner für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger in dem Zeitraum vom 26.3.2015 bis 16.12.2015 aus dem Nachlass von den Erben zu erstattende Vergütung auf 1.597,46 € festgesetzt. Dabei hat das Amtsgericht einen Stundensatz von 80,- € netto in Ansatz gebracht. Vor der Festsetzung der Vergütung hatte das Amtsgericht einen Verfahrenspfleger bestellt, der keine Einwände gegen die beantragte Vergütung erhoben hatte.

Mit Beschluss vom 8.9.2016 hat das Amtsgericht festgestellt, dass ein anderer Erbe als die Beschwerdeführerin nicht vorhanden sei und die Nachlasspflegschaft aufgehoben.

Gegen den die Vergütung festsetzenden Beschluss vom 21.7.2016 hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.9.2016, welches am 5.10.2016 beim Amtsgericht eingegangen ist, unter gleichzeitiger Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie u.a. aus, ihr sei dieser Beschluss erst am 28.9.2016 bekannt gegeben worden. Die Schwierigkeit der Nachlasspflegschaft sei einfachster Natur gewesen, so dass ein Stundensatz von 33,50 € netto ausreichend und angemessen sei. Eventuelle Fachkenntnisse des Beschwerdegegners seien nicht erforderlich gewesen. Im Hinblick auf die durchgeführten Tätigkeiten sei der geltend gemachte Stundenaufwand von 16,78 Stunden ungewöhnlich hoch.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 31.10.2016 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht u.a. ausgeführt, ein Stundensatz von 80,- € netto sei in Ansatz gebracht worden, da es sich um einen durchschnittlichen Nachlassfall gehandelt habe und der Beschwerdegegner als Diplom-Kaufmann und geprüfter Nachlasspfleger über entsprechende Fachkenntnisse verfüge.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegner ihre erstinstanzlich vorgebrachten Argumente wiederholt und vertieft. So ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, nur die für den konkreten Fall nutzbaren Fachkenntnisse könnten bei der Festsetzung der Vergütungshöhe berücksichtigt werden. Für den vorliegenden Fall sei der Beschwerdegegner „überqualifiziert“ gewesen. Wegen des Fehlens einer einheitlichen Rechtsprechung sei die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

II.

1.) Die Beschwerde ist zulässig.

a.) Der Erbe ist beschwerdegefugt gem. § 59 FamFG (vgl. BayObLGZ 1950/1951, 346; OLG Köln NJWE-FER 1999, 300; Keidel/Zimmermann, FamFG, 19. Aufl., § 345, Rn. 86).

b.) Der Wert der Beschwer übersteigt 600,- € (§ 61 Abs. 1 FamFG). Unter Berücksichtigung des seitens der Beschwerdeführerin für angemessen erachteten Stundensatzes ergäbe sich eine Vergütung von 668,93 €. Festgesetzt wurde eine Vergütung von 1.597,46 €. Die Beschwer beläuft sich also auf 928,53 €.

c.) Die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG von einem Monat ist gewahrt. Der die Vergütung festsetzende Beschluss vom 27.7.2016 war der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht vor der Feststellung des Fiskuserbschaft mit Beschluss vom 8.9.2016 bekannt. Die Beschwerdeschrift ist am 5.10.2016 beim Amtsgericht eingegangen.

2.) Die Beschwerde ist nicht begründet.

Dem Beschwerdegegner steht für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger im vorliegenden Einzelfall eine Vergütung in der seitens des Amtsgerichts festgesetzten Höhe zu.

Der Vergütungsanspruch eines berufsmäßigen Nachlasspflegers richtet sich nach §§ 1915 Abs. 1 S. 1 und 2, 1836 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB i. V. m. den Vorschriften des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG).

a.) Hinsichtlich der Höhe der festzusetzenden Vergütung ist zwischen einem vermögenden (d. h. einem nicht mittelosen) Nachlass und einem mittellosen Nachlass zu differenzieren (Kroiß/Ann/Mayer, Erbrecht, 5. Aufl., BGB § 1960, Rn. 104).

Als nicht mittellos ist ein Nachlass anzusehen, der über hinreichende Mittel zur Bezahlung einer Vergütung für den Nachlasspfleger verfügt. Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit ist allein auf den Aktivnachlass abzustellen (BayObLGZ 2000, 26; OLG Brandenburg ZEV 2011, 637; OLG Schleswig NZI 2014, 712). Bestehende Nachlassverbindlichkeiten bleiben außer Betracht, da ansonsten eine Privilegierung der Nachlassgläubiger gegenüber der Staatskasse bestünde. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Mittellosigkeit des Nachlasses ist grundsätzlich nicht der Todestag des Erblassers, sondern der Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz (OLG Schleswig FamRZ 2001, 252; OLG Karlsruhe B. v. 31.10.2014, 14 Wx 56/13 juris, OLG Saarbrücken NJW-RR 2015, 844). Die wirtschaftlichen Verhältnisse während der Nachlasspflegschaft sind zu berücksichtigen, so dass Mittellosigkeit auch zu verneinen ist, wenn der zunächst vorhandene Nachlass durch die Befriedigung von Nachlassverbindlichkeiten verbraucht wird (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 31.10.2014 – 14 Wx 56/13).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes war der Nachlass in dem vorliegenden Fall nicht mittellos. Vielmehr waren Aktiva in Höhe von rund 4.500,- € vorhanden.

b.) Bei einem nicht mittellosen Nachlass bestimmt sich gem. § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB die Höhe der zu bewilligenden Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. Dabei ist zum einen ein Stundensatz zu bestimmen. Zum anderen sind Feststellungen zu der seitens des Pflegers aufgewandten Zeit zu treffen.

aa.) Zur Höhe des Stundensatzes:

(1.) Bei der Bestimmung des Stundensatzes kommt es wesentlich auf die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers an.

Hinsichtlich der Frage der Nutzbarkeit der Fachkenntnisse des Pflegers für die Führung der Pflegegeschäfte ist nicht darauf abzustellen, ob die in der Person des Pflegers vorhandenen Fachkenntnisse allesamt bei der Führung der konkreten Geschäfte des Einzelfalles benötigt werden. Vielmehr ist an dieser Stelle eine generalisierende Betrachtung geboten. Es kommt darauf an, ob der Pfleger, beispielsweise aufgrund seiner Berufsausbildung, über Fachkenntnisse verfügt, die grundsätzlich für die Führung der Geschäfte eines Nachlasspflegers nutzbar sind. Dementsprechend führt beispielsweise das Oberlandesgericht Frankfurt (NJW-RR 2015, 1487) in diesem Zusammenhang aus, dass die für die Führung der Pflegegeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse „bei einem zum Nachlasspfleger bestellten Rechtsanwalt außer Zweifel stehen“. Ähnlich formuliert es Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Beschluss vom 31.10.2014 (Az. 14 Wx 56/13). Danach steht, wenn das Nachlassgericht einen Rechtsanwalt wegen seines Berufes zum Nachlasspfleger bestellt, „die Nutzbarkeit seiner Fachkenntnisse und seiner besonderen Qualifikation außer Zweifel“.

Der Beschwerdegegner verfügt im vorliegenden Fall nach Auffassung des Senats über zur Führung der Geschäfte eines Nachlasspflegers nutzbare Kenntnisse, die denen eines Rechtsanwalts in etwa vergleichbar sind. Er ist Diplom-Kaufmann, d.h. er hat ein betriebswirtschaftliches Hochschulstudium, in dessen Rahmen auch juristische Kenntnisse vermittelt werden, erfolgreich abgeschlossen.

(2.) Daneben ist bei der Bestimmung des Stundensatzes nach der Schwierigkeit der zu führenden Nachlassgeschäfte zu differenzieren.

Den Normalfall, also eine mittelschwere Abwicklung, stellt ein Nachlass dar, der sich aus Bargeld, Bankguthaben und beweglichem Vermögen zusammensetzt und nicht in ungewöhnlichem Maße mit Verbindlichkeiten belastet ist (OLG Jena NJW-RR 2013, 1229 m.w.N.).

Kriterien, die es rechtfertigen, von einer schwierigen Pflegschaft zu sprechen, können beispielsweise sein: das Auftauchen komplexer Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses bzw. der Erbenermittlung (z.B. Erben im Ausland, schwierige Urkundenlage), größere Haftungsgefahren bei großem, differenziert angelegtem Vermögen, problematische Immobilien, Gesellschaftsanteile, Auslandsvermögen, ausstehende Steuererklärungen, Verbindlichkeiten in erheblichem oder unübersichtlichem Umfang, Wertpapieranlagen, die Verwaltung nicht hinterlegungsfähigen Vermögens (Mietshaus, Handelsgeschäft) oder etwa die Beteiligung des Erblassers an einer Erbengemeinschaft (OLG Jena a.a.O. m.w.N.; OLG Schleswig FGPrax 2010, 140).

Von einer einfachen Pflegschaft wird man nur ausnahmsweise sprechen können, etwa, wenn nur ein ganz geringer Nachlass vorhanden ist, der Wirkungskreis des Nachlasspflegers deutlich eingeschränkt ist oder der Nachlass vor Entfaltung einer umfangreichen Tätigkeit an die Erben herausgegeben werden kann, z. B. weil im Zuge der Nachlasssicherung durch den Pfleger ein Testament aufgefunden wurde (OLG Jena a.a.O. m.w.N.).

Soweit der Nachlasspfleger ihm obliegende Tätigkeiten delegiert, beispielsweise einen professionellen Erbenermittler einschaltet, so kann dies bei der Bestimmung des Schwierigkeitsgrades zu berücksichtigen sein (OLG Düsseldorf FGPrax 2014, 261).

(3.) Bei der anhand der vorstehenden Kriterien vorzunehmenden konkreten Bestimmung des Stundensatzes im Einzelfall steht dem Nachlassgericht – bzw. im Beschwerdeverfahren dem Senat – ein weiter Ermessensspielraum zu (OLG Hamm ZEV 2011, 646; OLG Saarbrücken NJW-RR 2015, 844).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach Ansicht des Gesetzgebers (BT-Dr 15/4874, S. 27) die Stundensätze des VBVG (im Normalfall 33,50 Euro für einen Rechtsanwalt gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 VBVG) zu unangemessen niedrigen Vergütungen des Nachlasspflegers führen können und so die Bereitschaft zur Übernahme der Pflegschaft mindern. Sie sind daher bei einem Rechtsanwalt und auch sonst bei entsprechender Qualifikation des Pflegers in der Regel deutlich zu überschreiten (OLG Jena a.a.O.; OLG Frankfurt NJW-RR 2015, 1487; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 31.10.2014 – 14 Wx 56/13).

Es besteht kein schutzwürdiges Interesse des bzw. der Erben, dass der Nachlasspfleger Leistungen zu einem besonders günstigen Stundensatz erbringt. Daher ist der Stundensatz regelmäßig so zu bemessen, dass ein Rechtsanwalt eine kostendeckende Vergütung erhält (OLG Düsseldorf, FGPrax 2013, 69; OLG Schleswig, NJOZ 2013, 172; KG, FGPrax 2011, 235; OLG Hamm, NJW-RR 2011, 1091; OLG Brandenburg, ZEV 2010, 637).

Bei der Frage der kostendeckenden Vergütung kann auch die Frage des Kanzleisitzes von Bedeutung sein, da in Ballungsräumen die Fixkosten sowohl für Büroräume als auch für Personal höher sein können als im ländlichen Raum (OLG Jena a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.).

(4.) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze hält der Senat folgende Stundensätze für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts oder eines vergleichbar qualifizierten Nachlasspflegers in der Regel für angemessen, wobei lediglich der Vollständigkeit halber erwähnt sei, dass es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles angezeigt sein kann, von diesen Stundensätzen abzuweichen:

– einfache Pflegschaft: 60,- € bis 90,- € (netto)

– normale Pflegschaft: 90,- € bis 120,- € (netto)

– schwierige Pflegschaft: über 120,- € (netto)

(5.) Nach Auffassung des Senats handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Pflegschaft um eine solche von unterdurchschnittlicher Schwierigkeit. Die Verhältnisse der Erblasserin waren, nicht zuletzt aufgrund der Bestand gehabten gesetzlichen Betreuung und der Unterbringung in einem Altenheim, sehr geordnet. Das überschaubare Aktivvermögen der Erblasserin bestand im Wesentlichen aus zwei Konten. Die ebenfalls überschaubaren Passive rührten im Wesentlichen aus Kosten im Zusammenhang mit dem Tode der Erblasserin her. Bewegliches oder unbewegliches Vermögen war nicht vorhanden. Eine Wohnung war nicht aufzulösen. Maßnahme zur Erbenermittlung o.ä. wurden nicht ergriffen.

Unter Berücksichtigung sämtlicher vorstehender Erwägungen hält der Senat im vorliegenden Einzelfall den seitens des Amtsgerichts festgesetzten Stundensatz von 80,- € netto noch für angemessen.

bb.) Zur Anzahl der geleisteten Stunden:

(1.) Vom Nachlassverwalter wird verlangt, dass die zur Abrechnung gestellten Tätigkeiten zumindest stichwortartig angegeben und in einem Umfang konkretisiert werden, der eine sachliche Überprüfung der Abrechnungspositionen erlaubt (BGH, NJW-RR 2013, 519; OLG Saarbrücken NJW-RR 2015, 844). Eine überschlägige Prüfung des abgerechneten Zeitaufwands durch das Nachlassgericht genügt. Bei der Überprüfung kann im Hinblick auf die eigenverantwortliche Amtsführung des Nachlasspflegers und auch zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Dokumentations- und Prüfungsaufwands eine Zurückhaltung geboten sein (OLG Saarbrücken NJW-RR 2015, 844; Beschl. v. 22.2.2013 – 5 W 433/12; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 141). Das Tatsachengericht hat die vom Nachlasspfleger vorzulegende Aufstellung über seinen Zeitaufwand auf ihre Plausibilität zu überprüfen. Gegebenenfalls sollte die Vorlage weiterer Nachweise verlangt werden (OLG Düsseldorf FGPrax 2014, 261).

Eine minutengenaue Abrechnung, wie sie das Oberlandesgericht Celle in seinem Beschluss vom 24.3.2016 (Az. 6 W 14/16) fordert, erscheint dem Senat weder erforderlich noch angezeigt. Der hiermit verbundene Dokumentationsaufwand würde sich als unverhältnismäßig darstellen.

Der Senat hält es für ausreichend, dass die Angaben die Feststellung der ungefähren Größenordnung des Zeitaufwandes ermöglichen und so ggf. zur Grundlage einer Schätzung nach § 287 ZPO gemacht werden könnten (vgl. BGH NJW 2018, 2960; OLG München Beschluss v. 16.3.2015 – 31 Wx 81/14; BayObLG NJW-RR 1999, 5).

(2.) Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes ist die Aufstellung, die der Beschwerdegegner seinem Antrag auf Vergütungsfestsetzung vom 12.4.2016 beigefügt hat, nicht zu beanstanden. Die einzelnen Tätigkeiten werden jedenfalls schlagwortartig bezeichnet und die Dauer dieser Tätigkeiten wird teils minutengenau, jedenfalls aber in 5-Minuten-Schritten angegeben.

Konkrete Einwendungen hiergegen werden auch seitens der Beschwerdeführerin, welche lediglich allgemein geltend macht, die Zahl der abgerechneten Stunden erscheine auffällig, nicht vorgebracht.

c.) Zutreffend hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss bei der Festsetzung der Vergütung eventuelle Auslagen des Nachlasspflegers unberücksichtigt gelassen.

Dem Nachlasspfleger eventuell entstandene Aufwendungen sind nicht zusätzlich zur Vergütung festzusetzen, sondern können ggf. von dem Nachlasspfleger dem Nachlass entnommen werden (vgl. BGH FamRZ 2006, 411; OLG München FGPrax 2018, 177; OLG Celle a.a.O.; KG MDR 1977, 678; MüKo/BGB/Leipold, 7. Aufl., § 1960, Rn. 96; BeckOK/BGB/Siegmann/Höger, Stand 1.8.2018; § 1960, Rn. 28).

d.) Der Vollständigkeit halber sei zudem erwähnt, dass der Einwand mangelhafter Führung der Pflegschaftsgeschäfte bei der Bewilligung der Vergütung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen wäre (OLG Düsseldorf NJW-RR 2014, 778; MüKo/BGB/Leipold, 7. Aufl., § 1960, Rn. 91). Über diesbezügliche materiell-rechtliche Einwendungen des Erben hätte nicht das Nachlassgericht, sondern ggf. das Prozessgericht zu entscheiden (KG NJW-RR 2007, 1598; OLG Köln ZEV 1994, 316).

3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten ist in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit von dem Grundsatz auszugehen, dass jeder seine Kosten selbst zu tragen hat. Anlass, hier aus Gründen der Billigkeit eine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen, besteht nicht.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Rechtbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 70 Abs. 2 S. 1 FamFG). Die Höhe der angemessenen Vergütung richtet sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalles.

Hinsichtlich der (Vor-) Frage, ob eine minutengenaue Dokumentation erforderlich ist, liegt mit der Entscheidung des Bundesgerichthofs vom 14.3.2018 (Az. IV ZB 16/17 = NJW 2018, 2960) bereits eine der seitens der Beschwerdeführerin angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 24.3.2016 (Az. 6 W 14/16) zeitlich nachfolgende Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts vor.

Die Entscheidung zum Beschwerdewert beruht auf §§ 36 Abs. 1, 61 Abs. 1 GNotKG.

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