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Bestimmung und Verlängerung der Frist zur Inventarerrichtung

OLG München – Az.: 31 Wx 213/19  – Beschluss vom 23.04.2019

Gründe

I.

1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die von dem Nachlassgericht mit Beschluss vom 31.01.2019 angeordnete Verlängerung der bereits mit Beschluss vom 31.10.2018 bestimmten Frist zur Inventarerrichtung in Höhe von drei Monaten um 6 Monate hinaus. Der Beschluss vom 31.10.2018 wurde dem Beteiligten zu 1 am 15.11.2018 zugestellt. Nachdem der Beteiligte zu 1 keine Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt hat, ist dieser in Rechtskraft erwachsen.

2. Dieser Beschluss hat präjudizielle Bindungswirkung für die hier inmitten stehende Entscheidung einer Verlängerung der Frist im Sinne des § 1995 Abs. 3 BGB.

a) Voraussetzung für eine „Verlängerung“ der Inventarfrist im Sinne des § 1995 Abs. 3 BGB ist nämlich, dass bereits eine Bestimmung einer Inventarfrist im Sinne des § 1995 Abs. 1 BGB erfolgt ist und ein Antrag auf Verlängerung vor deren Ablauf gestellt wurde (vgl. BayObLG FamRZ 1992, 1326). Nach dem Regelungsgehalt der §§ 1995, 1996 BGB stellt die nach § 1995 Abs. 1 BGB bestimmte Frist somit eine „Grundfrist“ dar, an die die Verlängerung im Sinne des § 1995 Abs. 3 BGB anknüpft. Ist die Entscheidung betreffend die „Grundfrist“ – wie hier – in formeller Rechtskraft erwachsen, hat sie für eine nachfolgende Entscheidung der Verlängerung der Frist präjudizielle Wirkung. Denn im Rahmen der Entscheidung wurde bereits geprüft, ob die Voraussetzungen für die erstrebte Fristbestimmung überhaupt vorliegen. Die Rechtskraft der Entscheidung, die eine Inventarfrist bestimmt, hindert damit das Gericht im nachfolgenden Verfahren an einer abweichenden Entscheidung und somit auch daran, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Bestimmung der Inventarfrist anders zu beurteilen, da diese Entscheidung ansonsten in Widerspruch zu der bereits rechtskräftigen Entscheidung im Sinne der §§ 1994, 1995 Abs. 1 BGB stehen würde (vgl. dazu Zöller/G. Vollkommer 32. Auflage <2018> vor § 322 Rn. 22 ff.). Für etwaige Einwände betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestimmung einer Inventarfrist ist daher in dem hier inmitten stehenden Beschwerdeverfahren von vornherein kein Raum mehr.

b) Insofern steht vorliegend allein die Frage inmitten, ob die Voraussetzungen für die von dem Beteiligten zu 1 beantragte Verlängerung der Inventarfrist gemäß § 1995 Abs. 3 BGB vorliegen.

II.

Insoweit weist der Senat auf folgendes hin:

1. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch die Beteiligte zu 2 (das Nachlassgericht habe die von ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme betreffend den Antrag des Beteiligten zu 1 auf Verlängerung der Frist vor seiner Entscheidung nicht abgewartet und so am 31.01.2019 vor Eingang des Schriftsatzes ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 4.2.2019 bei Gericht in der Sache entschieden) greift nicht durch, da ein solcher Verstoß jedenfalls durch das nachfolgende (Nicht)Abhilfeverfahren des Nachlassgerichts geheilt worden ist. Darin hat das Nachlassgericht auch das Beschwerdevorbringen in dem Schriftsatz vom 6.2.2019, das auch auf den Schriftsatz vom 4.2.2019 Bezug nahm, in seine Nichtabhilfeentscheidung mit einbezogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorbringen einer Verlängerung der Inventarfrist nicht entgegensteht.

2. Das Nachlassgericht ist grundsätzlich bei der Verlängerung der Inventarerrichtungsfrist hinsichtlich der Bemessung des Verlängerungszeitraums weder an den Antrag noch an die Höchstfrist im Sinne des § 1995 Abs. 1 BGB gebunden (vgl. KG Rpfleger 1985, 193). Insoweit unterliegt die Bestimmung der Frist allein dem Ermessen des Nachlassgerichts. Vorliegend hat das Nachlassgericht für seine Entscheidung die fehlende Informationsbeschaffung durch die Beteiligte zu 2 als auch die von dem Beteiligten zu 1 zwischenzeitlich eingeleitete Durchführung eines Aufgebotsverfahrens im Sinne des §§ 1970 ff BGB für die Verlängerung der Frist als maßgeblich erachtet.

Eine Verlängerung der Inventarfrist im Hinblick auf das eingeleitete Aufgebotsverfahren ist nicht ermessensfehlerhaft. Im Gegenteil: eine Verlängerung der Inventarfrist ist vorliegend geboten. Denn der von der Beteiligten zu 2 gestellte Antrag auf Bestimmung einer Inventarfrist zielt auf die Errichtung eines Nachlassverzeichnisses ab (vgl. § 1993 BGB). Dieses beinhaltet die Aufstellung eines Verzeichnisses der Aktiva und der Passiva des Nachlasses (vgl. Palandt/Weidlich BGB 78. Auflage <2019> § 1993 BGB 1). Das Aufgebotsverfahren im Sinne der §§ 1970 ff. BGB gibt dem Erben gerade Aufschluss über den Stand des Nachlasses und der Höhe der Nachlassverbindlichkeiten und ermöglicht ihm so die Errichtung eines ordnungsgemäßen Inventars im Sinne des § 2001 BGB (vgl. Palandt/Weidlich a.a.O. § 1970 Rn. 1), was von der Beteiligten zu 2 mit ihrem Antrag auf Bestimmung einer Inventarfrist gemäß § 1994 Abs. 1 Satz 1 BGB gerade erstrebt wird

III.

Demgemäß dürfte die Beschwerde der Beteiligten zu 2 keinen Erfolg haben.

Der Beschwerdeführerin wird anheim gestellt, ihre Beschwerde zurückzunehmen.

Hierzu erhält sie Gelegenheit bis zum 10.5.2019 (Eingang bei Senat: Schleißheimerstr. 141)

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