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Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments der DDR: Kinder als Schlusserben

Ein Mann errichtete in der DDR mit seiner ersten Frau ein bindendes Testament, änderte es aber nach deren Tod zugunsten seiner zweiten Ehefrau. Obwohl der Mann sein Vermögen klar neu verteilt hatte, stand plötzlich die Unwirksamkeit des späteren Ehegattentestaments im Raum.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 W 16/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
  • Datum: 16.09.2025
  • Aktenzeichen: 3 W 16/25
  • Verfahren: Beschwerde gegen die Einziehung eines Erbscheins
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Testamentsauslegung, Ehegattentestament (DDR-Recht)

  • Das Problem: Der Erblasser hatte mit seiner ersten Ehefrau ein bindendes gemeinschaftliches Testament errichtet. Nach ihrem Tod erstellte er mit seiner zweiten Ehefrau ein neues Testament. Es wurde gestritten, ob das alte Testament das neue Testament ungültig machte.
  • Die Rechtsfrage: War die Formulierung „Bei einem gemeinsamen Tod“ im alten Testament nur für den Fall eines gleichzeitigen Versterbens der Ehegatten gemeint? Oder meinte diese Formulierung eine Schlusserbeneinsetzung für den Fall, dass beide Ehegatten nacheinander verstorben sind?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht bestätigte die Einziehung des Erbscheins der zweiten Ehefrau. Die Formulierung „gemeinsamer Tod“ erfasst nach der Auslegung auch den zeitlich versetzten Tod der Ehegatten. Damit war das erste Testament bindend und das spätere Testament unwirksam.
  • Die Bedeutung: Bindungen aus gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten sind sehr stark. Selbst vage Formulierungen können eine Schlusserbeneinsetzung für Kinder bewirken. Der überlebende Ehegatte kann diese Bindung nicht nachträglich durch ein neues Testament aufheben.

Wie bindend ist ein DDR-Testament? Die Falle der Schlusserbeneinsetzung bei zeitlich versetztem Tod

Ein Testament soll für Klarheit sorgen, doch manchmal schafft es über Jahrzehnte hinweg Verwirrung, die zwei Rechtssysteme und zwei Ehen überdauert. In einem bemerkenswerten Beschluss vom 16. September 2025 (Az. 3 W 16/25) musste das Oberlandesgericht Brandenburg einen Fall entwirren, der im Kern eine einzige Frage aufwarf: Wie stark ist die Fessel eines gemeinschaftlichen Testaments, das noch zu DDR-Zeiten verfasst wurde? Die Entscheidung zeigt eindrücklich, wie die Bindungswirkung eines letzten Willens den überlebenden Ehepartner daran hindern kann, sein Erbe später mit einem neuen Partner neu zu regeln – und wie die Auslegung eines einzigen Wortes über ein ganzes Erbe entscheiden kann.

Zwei Ehen, zwei Testamente: Worum genau ging es in dem Erbschaftsstreit?

Faltige Hände signieren ein handschriftliches Testament; die Textzeile „bei einem gemeinsamen Tod“ ist im Fokus.
OLG Brandenburg klärt Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen DDR-Testaments bei Schlusserbeneinsetzung. | Symbolbild: KI

Die Geschichte beginnt im Jahr 1986. Ein Ehepaar verfasst ein handschriftliches Testament, in dem es sich klassisch gegenseitig zu Alleinerben einsetzt. Ein Jahr später, am 7. Juli 1987, ergänzen sie diese Verfügung mit einer entscheidenden Regelung: „Bei einem gemeinsamen Tod“ solle der Sohn das Grundstück mit Inventar erben, während die Tochter Bargeld, das Auto und den Schmuck der Mutter erhalten sollte. Nur wenige Monate später, im November 1987, verstarb die erste Ehefrau. Ihr Mann wurde, wie im Testament von 1986 vorgesehen, ihr alleiniger Erbe.

Das Leben ging weiter. Der Witwer heiratete erneut. Im Jahr 1990 übertrug er das im Testament erwähnte Grundstück an seinen Sohn und zahlte seiner Tochter einen Geldbetrag aus. Viele Jahre später, am 18. März 2003, errichtete er mit seiner zweiten Ehefrau ein neues gemeinschaftliches Testament. Auch hier setzten sich die Partner gegenseitig als Alleinerben ein. Erst „nach beiderseitigem gemeinsamen Ableben“ sollte die gesetzliche Erbfolge eintreten.

Nach dem Tod des Mannes erhielt seine zweite Ehefrau im Jahr 2008 vom Amtsgericht einen Erbschein, der sie als alleinige Erbin auswies. Sie verstarb 2015 und hinterließ ihr Vermögen ihren eigenen Erben. Die Sache schien erledigt. Doch im Jahr 2024 kam in einem anderen Rechtsstreit die Frage auf, ob der Erblasser überhaupt berechtigt gewesen war, mit seiner zweiten Frau ein neues, abweichendes Testament zu errichten. Das Landgericht vertrat dort die Ansicht, er sei durch das Testament von 1987 mit seiner ersten Frau gebunden gewesen.

Dieser Funke entzündete den eigentlichen Erbschaftsstreit. Der Sohn aus erster Ehe regte daraufhin beim Nachlassgericht an, den Erbschein der zweiten Ehefrau aus dem Jahr 2008 einzuziehen. Seine Argumentation: Der Erbschein sei von Anfang an falsch gewesen, da nicht die zweite Ehefrau, sondern er und seine Schwester die rechtmäßigen Schlusserben seien. Das Amtsgericht folgte dieser Sichtweise und zog den Erbschein ein. Dagegen legte einer der Erben der zweiten Ehefrau Beschwerde ein und brachte den Fall vor das Oberlandesgericht Brandenburg.

DDR-Recht trifft auf BGB: Welches Gesetz entscheidet über ein altes Testament?

Um die Entscheidung des Gerichts nachzuvollziehen, müssen Sie ein juristisches Prinzip verstehen, das für viele Erbfälle mit DDR-Bezug gilt: die sogenannte Rechtskollision. Hier prallen zwei verschiedene Rechtssysteme aufeinander – das Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB-DDR) und das Bürgerliche Gesetzbuch der Bundesrepublik (BGB).

Das Einigungsvertragsgesetz regelt in Artikel 235 § 2 EGBGB, wie mit solchen Altfällen umzugehen ist. Die Regel ist zweigeteilt:

  1. Form und Bindungswirkung: Ob ein vor dem 3. Oktober 1990 in der DDR errichtetes Testament formal gültig ist und ob es eine Bindungswirkung für den überlebenden Ehegatten entfaltet, beurteilt sich ausschließlich nach dem damals geltenden Recht, also dem ZGB-DDR.
  2. Inhalt und Auslegung: Was die Verfügungen im Testament inhaltlich bedeuten und wie sie auszulegen sind, richtet sich hingegen nach dem Recht, das zum Zeitpunkt des Erbfalls galt. Da der Erblasser nach 1990 verstarb, ist dies das BGB.

Das Gericht musste also quasi mit zwei Brillen auf den Fall blicken: mit der ZGB-Brille, um die Fesseln des alten Testaments zu prüfen, und mit der BGB-Brille, um dessen genaue Bedeutung zu entschlüsseln.

Warum war das zweite Testament unwirksam? Die Urteilslogik des OLG Brandenburg im Detail

Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde des Erben der zweiten Ehefrau zurück und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Erbschein aus dem Jahr 2008 war tatsächlich materiell unrichtig und musste eingezogen werden (§ 2361 Abs. 1 S. 1 BGB). Die zweite Ehefrau war nie Alleinerbin geworden. Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit einer klaren, schrittweisen Logik.

Die entscheidende Frage: Was bedeutet „bei einem gemeinsamen Tod“?

Im Zentrum des Streits stand die Formulierung aus dem Testament von 1987. Die Erben der zweiten Ehefrau argumentierten, die Wendung „Bei einem gemeinsamen Tod“ beziehe sich ausschließlich auf den Fall des gleichzeitigen Versterbens, etwa bei einem Unfall. Da die erste Ehefrau und der Erblasser im Abstand von vielen Jahren starben, sei diese Bedingung nie eingetreten. Folglich habe es keine wirksame Einsetzung der Kinder als Schlusserben gegeben und der Erblasser sei frei gewesen, neu zu testieren.

Das Gericht folgte dieser engen Auslegung nicht. Es stützte sich auf die Grundsätze der Testamentsauslegung nach dem BGB, die darauf abzielen, den wirklichen Willen der Testierenden zu ergründen (§ 2084 BGB). Dabei verwies es auf die sogenannte Andeutungstheorie. Diese besagt, dass ein Wille, der im Wortlaut eines Testaments nicht eindeutig ausgedrückt ist, zumindest irgendwie im Text angedeutet sein muss, um bei der Auslegung berücksichtigt werden zu können.

Die Richter arbeiteten heraus, dass es einen feinen, aber entscheidenden Unterschied zwischen den Worten „gemeinsam“ und „gleichzeitig“ gibt.

  • „Gleichzeitig“ beschreibt einen eng definierten Zeitpunkt.
  • „Gemeinsam“ ist sprachlich offener. Es kann auch bedeuten: „für den Fall, dass wir beide einmal nicht mehr da sind“.

Nach Ansicht des Senats war die Wahl des Wortes „gemeinsam“ eine ausreichende Andeutung dafür, dass die Eheleute den Erbfall nach dem Tod des Letztversterbenden regeln wollten, unabhängig davon, wie viel Zeit dazwischen lag. Sie wollten sicherstellen, dass ihr Vermögen am Ende bei ihren Kindern ankommt. Damit lag eine wirksame Schlusserbeneinsetzung vor.

Warum das DDR-Recht dem Erblasser die Hände band

Nachdem das Gericht den Inhalt des Testaments geklärt hatte, wandte es die ZGB-Brille an, um die Bindungswirkung zu prüfen. Hier zeigte sich die ganze Strenge des DDR-Erbrechts. Ein gemeinschaftliches Testament entfaltete nach dem Tod des ersten Ehepartners eine starke Bindung. Der überlebende Partner konnte Wechselbezügliche Verfügungen – also solche, die in gegenseitiger Abhängigkeit getroffen wurden, wie die Einsetzung der gemeinsamen Kinder – nicht einfach einseitig ändern.

Das ZGB-DDR sah in § 390 Abs. 2 sogar vor, dass spätere testamentarische Verfügungen, die dem gemeinsamen Testament widersprachen, schlicht nichtig waren. Ein Widerruf wäre nur unter strengen Voraussetzungen möglich gewesen (§ 393 Abs. 4 ZGB-DDR), etwa durch eine offizielle Erklärung gegenüber dem staatlichen Notariat und eine Ausschlagung der Erbschaft des Erstverstorbenen. Nichts davon war hier geschehen.

Im Ergebnis war der Erblasser nach dem Tod seiner ersten Frau 1987 an die Einsetzung seiner Kinder als Schlusserben gebunden. Das neue Testament mit seiner zweiten Frau aus dem Jahr 2003 war daher, soweit es diese als Alleinerbin einsetzte, von Anfang an unwirksam.

Wieso entkräfteten die späteren Handlungen des Vaters die Bindung nicht?

Die Erben der zweiten Ehefrau brachten ein weiteres Argument vor: Die Handlungen des Erblassers nach 1987 zeigten doch, dass er sich nicht mehr an das alte Testament gebunden fühlte. Er hatte seinem Sohn das Grundstück ja bereits 1990 überschrieben und später ein neues Testament verfasst.

Das Gericht wog dieses Argument ab, verwarf es aber. Die Übertragung des Grundstücks war für die Richter nicht eindeutig. Sie könnte zwar als eine Art vorweggenommene Erfüllung des Testaments interpretiert werden, aber sie beweist nicht zwingend den Willen, die gesamte testamentarische Bindung aufzuheben. Ebenso wenig konnte die Errichtung des neuen Testaments die alte, rechtlich fest zementierte Bindung durchbrechen. Ohne einen formwirksamen Widerruf nach den Regeln des ZGB-DDR blieb die Fessel des ersten Testaments bestehen. Die Fakten, die der Erblasser später schuf, konnten die rechtliche Situation nicht heilen.

Welche Lehren lassen sich aus diesem Urteil ziehen?

Dieser Fall ist weit mehr als ein juristisches Tauziehen um ein Erbe. Er enthält grundlegende Erkenntnisse, die für jeden relevant sind, der ein gemeinschaftliches Testament verfasst oder auf Grundlage eines solchen erbt.

Die erste und wichtigste Lehre betrifft die enorme Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments, insbesondere des sogenannten „Berliner Testaments“. Viele Paare setzen sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder als Schlusserben ein. Ihnen ist oft nicht bewusst, dass der überlebende Partner nach dem Tod des ersten in seiner Verfügungsgewalt stark eingeschränkt sein kann. Eine neue Heirat und der Wunsch, den neuen Partner abzusichern, können an der im ersten Testament festgelegten Erbfolge zerschellen. Wer sich hier Flexibilität erhalten will, muss dies durch entsprechende Klauseln im Testament explizit regeln.

Die zweite Lehre ist ein Plädoyer für juristische Präzision. Der gesamte Fall drehte sich um die Auslegung der Formulierung „bei einem gemeinsamen Tod“. Hätten die Eheleute damals klargestellt, ob sie nur den Fall des gleichzeitigen Todes oder auch den des nacheinander Versterbens meinten, wäre der jahrzehntelange Rechtsstreit vermeidbar gewesen. Unklare oder missverständliche Formulierungen sind eine der häufigsten Ursachen für erbitterte Erbstreitigkeiten. Ein Testament sollte keinen Raum für Interpretationen lassen, sondern den Willen des Verfassers unmissverständlich abbilden.

Schließlich zeigt das Urteil auf, wie lange die juristischen Realitäten der deutschen Teilung nachwirken können. Ein in der DDR nach dortigem Recht geschlossener Vertrag oder ein errichtetes Testament kann auch heute noch volle Rechtskraft entfalten. Wer mit solchen „Altfällen“ zu tun hat, muss sich bewusst sein, dass die damals geltenden, oft strengeren Regeln des ZGB-DDR über die Wirksamkeit und Bindung entscheiden können, auch wenn der Erbfall selbst Jahrzehnte später im vereinten Deutschland eintritt.

Die Urteilslogik

Die juristische Fessel eines gemeinschaftlichen Testaments bleibt bestehen, wenn der überlebende Partner die Bindungswirkung nicht formgerecht widerruft.

  • [Erbrechtliche Altlast der DDR]: Die Rechtskraft und die Bindungswirkung von vor dem 3. Oktober 1990 errichteten Testamenten beurteilt man nach dem damals geltenden, oft strengeren Zivilgesetzbuch der DDR.
  • [Interpretation des Schlusserbfalls]: Juristen legen unpräzise Formulierungen wie „bei einem gemeinsamen Tod“ gemäß der Andeutungstheorie als den nacheinander eintretenden Tod beider Ehepartner aus, wenn dieser Wille im Text zumindest angedeutet ist.
  • [Konsequenz der unwiderruflichen Bindung]: Errichtet der überlebende Ehegatte später ein neues Testament, das der bindenden Schlusserbeneinsetzung widerspricht, gilt diese abweichende Verfügung als von Anfang an unwirksam, was die Einziehung unrichtig erteilter Erbscheine erzwingt.

Die präzise Wahl der Worte im letzten Willen entscheidet über Jahrzehnte hinweg, ob der einmal gefasste Erblasserwille Bestand hat.


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Experten Kommentar

Manchmal läuft das Leben völlig anders als geplant, aber dieses Urteil zeigt schonungslos, wie stark die Entscheidungen von gestern das Heute fesseln können. Die zentrale Erkenntnis ist: Ein gemeinschaftliches Testament aus DDR-Zeiten wirkt wie ein extrem stabiler Anker. Das damalige ZGB legte eine knallharte Bindung fest, die der überlebende Partner ohne formellen Widerruf kaum lösen kann. Wer glaubt, er könne durch eine spätere neue Heirat oder ein neues Testament die Schlusserbeneinsetzung der Kinder aushebeln, irrt sich gewaltig – diese späteren Verfügungen sind schlicht unwirksam.


Das Bild zeigt auf der linken Seite einen großen Text mit "ERBRECHT FAQ Häufig gestellte Fragen" vor einem roten Hintergrund. Auf der rechten Seite sind eine Waage, eine Schriftrolle mit dem Wort "Testament", ein Buch mit der Aufschrift "BGB", eine Taschenuhr und eine Perlenkette zu sehen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt das DDR-Erbrecht noch für mein altes gemeinschaftliches Testament?

Ja, das DDR-Erbrecht behält für die entscheidenden Aspekte Ihres alten gemeinschaftlichen Testaments volle Gültigkeit. Wenn Sie ein handschriftliches Dokument aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 besitzen, entscheidet das Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB-DDR) über dessen formale Wirksamkeit. Die Wiedervereinigung hat diese spezifische Bindungswirkung nicht aufgehoben, was bei der Nachlassplanung oft übersehen wird.

Die Regel: Bei Alt-Testamenten aus der DDR erfolgt eine juristische Zweiteilung der Prüfung. Das ZGB-DDR ist zuständig, um festzustellen, ob das Testament eine Bindungswirkung für den überlebenden Ehepartner entfaltet. Diese Wechselbezüglichkeit ist oft extrem streng. Nach § 390 Abs. 2 ZGB-DDR waren abweichende, spätere Testamente schlicht unwirksam, wenn der Überlebende die Erbschaft angenommen hatte und die Bindung eingetreten war.

Im Gegensatz dazu richtet sich die inhaltliche Auslegung der Verfügungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), da dieses zum Zeitpunkt des tatsächlichen Erbfalls galt. Der teuerste Fehler entsteht, wenn der überlebende Partner meint, er könne die alte Bindung ignorieren und einfach ein neues Testament errichten. Ist die ursprüngliche Bindung durch das DDR-Erbrecht einmal fest zementiert, kann ein nach 1990 verfasstes Folgetestament, das vom ersten abweicht, jederzeit für nichtig erklärt werden.

Suchen Sie sofort Ihr DDR-Testament heraus und lassen Sie die Klauseln zur Schlusserbeneinsetzung dringend auf ihre rechtliche Unveränderbarkeit prüfen.


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Darf ich nach dem Tod meines Partners ein gemeinschaftliches Testament noch ändern?

Grundsätzlich ist dies nicht möglich, falls Ihr gemeinschaftliches Testament sogenannte wechselbezügliche Verfügungen enthält. Mit dem Tod des erstverstorbenen Partners tritt die unwiderrufliche Bindungswirkung ein. Sobald Sie dessen Erbe annehmen, verlieren Sie das Recht, die zuvor gemeinsam festgelegte Erbfolge einseitig zu ändern. Ihr Wunsch, die Kinder als Schlusserben einzusetzen, ist damit rechtsverbindlich geworden und bindet Sie an dieses frühere Versprechen.

Diese strenge Regelung gilt besonders für Testamente, die noch in der DDR errichtet wurden. Das Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB-DDR) sah in § 390 Abs. 2 sogar vor, dass alle widersprechenden neuen Testamente schlichtweg nichtig waren. Die Bindung an die gemeinsamen Kinder als Schlusserben war damit nahezu unlösbar. Selbst eine spätere Wiederheirat oder der Wunsch, den neuen Lebenspartner abzusichern, hebt diese ursprüngliche Verpflichtung nicht automatisch auf.

Konkret: Versuchen Sie, die Erbfolge durch ein neues, abweichendes Testament anzupassen, riskieren Sie dessen Unwirksamkeit. Gerichte erklären solche bindungswidrigen Folgetestamente von Anfang an für unwirksam. Dies führt oft zu langwierigen Rechtsstreitigkeiten, bei denen der Erbschein des neuen Partners nachträglich eingezogen werden muss.

Prüfen Sie Ihr Testament unbedingt auf eine sogenannte Änderungsklausel oder suchen Sie sofort juristischen Rat bei einem Fachanwalt für Erbrecht, um die Bindung rechtswirksam festzustellen oder zu lösen.


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Wie wird die Klausel „bei einem gemeinsamen Tod“ juristisch ausgelegt?

Der Wortlaut „bei einem gemeinsamen Tod“ sorgt in gemeinschaftlichen Testamenten oft für Rechtsstreit. Die Rechtsprechung, etwa das OLG Brandenburg, legt diese Formulierung in der Regel weit aus. Sie bedeutet nicht zwingend den engen Fall des gleichzeitigen Ablebens (Unfalltod), sondern erfasst meist das zeitlich versetzte Versterben des Längerlebenden. Das Ziel der Auslegung ist es immer, den mutmaßlichen Willen der Testierenden zu erfüllen.

Die Testamentsauslegung nach § 2084 BGB verlangt, den wirklichen Willen der Verfasser zu ergründen und ihm Vorrang einzuräumen. Gerichte sehen einen entscheidenden Unterschied zwischen den Begriffen „gleichzeitig“ und „gemeinsam“. Das offenere Wort „gemeinsam“ deutet darauf hin, dass die Ehepartner den Erbfall für den Zeitpunkt regeln wollten, zu dem beide einmal nicht mehr leben. Diese weite Interpretation wird durch die Andeutungstheorie gestützt, weil das Wort „gemeinsam“ eine ausreichende textliche Basis für den Willen liefert.

Folgt das Gericht dieser weiten Auslegung, liegt eine wirksame Schlusserbeneinsetzung zugunsten der im Testament Begünstigten vor. Die Kinder erben demnach das Vermögen nach dem Tod des überlebenden Ehepartners, selbst wenn dieser viele Jahre später stirbt. Die Formulierung „gemeinsamer Tod“ ist damit eine ausreichende Andeutung, um eine bindende Erbregelung für den Letztversterbenden festzulegen. Dies verhindert, dass der Überlebende das Testament später einseitig ändert.

Prüfen Sie Ihre Testamentsklauseln und fügen Sie sofort einen datierten Nachtrag hinzu, der unmissverständlich festlegt, ob Sie NUR den Fall des gleichzeitigen Ablebens ODER den Fall des zeitlich versetzten Ablebens regeln wollten.


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Ist mein neuer Erbschein ungültig, wenn das alte DDR-Testament bindend war?

Ja, ein Erbschein, der auf einem unwirksamen Folgetestament basiert, ist von Anfang an fehlerhaft. Diese juristische Mangelhaftigkeit nennen wir die materielle Unrichtigkeit. Selbst wenn das Dokument offiziell ausgestellt wurde, beweist es nur die vermeintliche Rechtslage, nicht zwingend die tatsächliche. Das Nachlassgericht ist gesetzlich verpflichtet, diesen Erbschein wieder einzuziehen.

Der Fehler liegt in der mangelhaften Grundlage der Erbscheinerteilung. War der Erblasser durch ein älteres, bindendes gemeinschaftliches Testament (etwa nach dem ZGB-DDR) verpflichtet, konnte er keine abweichende neue Verfügung treffen. Weil das spätere Testament unwirksam ist, wurde der Erbschein auf einer nichtigen Basis erteilt. Sobald diese Unrichtigkeit festgestellt wird, muss das Gericht von Amts wegen oder auf Anregung der eigentlich Berechtigten den Erbschein einziehen (§ 2361 Abs. 1 BGB).

Diese Pflicht zur Einziehung bleibt auch nach Jahren bestehen. Die materielle Unrichtigkeit eines Erbscheins verjährt nicht. Konkret musste ein Erbschein aus dem Jahr 2008 eingezogen werden, als 15 Jahre später festgestellt wurde, dass er der Bindungswirkung eines DDR-Testaments widersprach. Die ursprünglichen Schlusserben können die Prüfung und Korrektur dieser Situation jederzeit beim Nachlassgericht beantragen.

Vermuten Sie als Schlusserbe eine bindungswidrige Verfügung, stellen Sie sofort einen formlosen Antrag beim Nachlassgericht auf Prüfung der Einziehung nach § 2361 BGB.


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Welche Klauseln brauche ich, um das Berliner Testament später ändern zu können?

Sie benötigen zwingend einen expliziten Abänderungsvorbehalt (auch Widerrufsklausel genannt). Dieser muss dem überlebenden Ehepartner das Recht geben, die Schlusserbeneinsetzung nach dem Tod des Erstverstorbenen einseitig zu ändern oder aufzuheben. Nur durch eine spezifische Freistellungsklausel vermeiden Sie die starre Bindungswirkung des Berliner Testaments, ohne die Erbschaft ausschlagen zu müssen.

Ohne eine solche Klausel treten die sogenannten wechselbezüglichen Verfügungen mit dem Tod des ersten Partners unwiderruflich in Kraft. Das Gesetz bindet den länger lebenden Ehegatten an die einmal festgelegte Erbfolge, meist die Einsetzung der gemeinsamen Kinder als Schlusserben. Diese Bindung verhindert später jede Anpassung, selbst wenn sich die Vermögensverhältnisse ändern oder der überlebende Partner erneut heiratet und den neuen Partner absichern möchte. Wer sich Flexibilität erhalten will, muss dies durch eindeutige Regelungen im Testament verankern.

Formulieren Sie den Vorbehalt idealerweise uneingeschränkt, indem Sie dem Überlebenden das Recht geben, „unsere wechselbezüglichen Verfügungen einseitig abzuändern oder aufzuheben“. Wollen Sie die Kinder dennoch schützen, können Sie die Änderungsbefugnis beschränken. Beispielsweise erlauben Sie nur die Einräumung eines Nießbrauchs für einen neuen Ehepartner, halten aber die ursprünglichen Quoten der Kinder fest. Vermeiden Sie stets allgemeine Floskeln oder unklare Absichtserklärungen, da diese vor Gericht nicht ausreichen, um die Bindung zu entfesseln.

Lassen Sie die Formulierung Ihrer gewünschten Widerrufsklausel immer von einem Notar oder Fachanwalt prüfen, um juristische Klarheit zu garantieren.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Andeutungstheorie

Die Andeutungstheorie ist ein Grundsatz der Testamentsauslegung, der festlegt, dass der wirkliche Wille der Erblasser im Text des Testaments zumindest angedeutet sein muss, um gerichtlich berücksichtigt zu werden. Dieses Prinzip schützt vor nachträglichen Behauptungen, die dem Wortlaut des Dokuments völlig widersprechen, und sorgt dafür, dass nur der in der Urkunde verankerte Wille zählt.

Beispiel: Das Oberlandesgericht nutzte die Andeutungstheorie, um zu begründen, dass das offenere Wort „gemeinsam“ im Testament eine ausreichende textliche Andeutung für das zeitlich versetzte Versterben lieferte.

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Bindungswirkung

Juristen nennen die Bindungswirkung die rechtliche Fessel, die ein gemeinschaftliches Testament nach dem Tod des ersten Ehepartners entfaltet und den Überlebenden an die gemeinsam getroffene Erbfolge bindet. Diese strenge Regelung sichert das Vertrauen der Verstorbenen darauf ab, dass der gemeinsame Wille – oft zugunsten der Kinder – auch nach ihrem Ableben unverändert in Kraft bleibt.

Beispiel: Aufgrund der strengen Bindungswirkung des ZGB-DDR konnte der Erblasser das alte Testament mit seiner neuen Ehefrau nicht wirksam widerrufen und die Schlusserben nicht abändern.

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Einziehung des Erbscheins

Die Einziehung des Erbscheins ist das gerichtliche Verfahren nach § 2361 BGB, bei dem ein Nachlassgericht ein ausgestelltes Erbdokument wieder entfernen muss, weil es sich als materiell unrichtig erwiesen hat. Das Gesetz verpflichtet die Gerichte dazu, die öffentliche Rechtslage zu korrigieren, sobald feststeht, dass der Erbschein nicht die tatsächliche Erbfolge abbildet.

Beispiel: Weil das bindungswidrige Folgetestament unwirksam war, musste das Nachlassgericht den 2008 ausgestellten Erbschein der zweiten Ehefrau auf Anregung der Schlusserben einziehen.

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Rechtskollision

Eine Rechtskollision beschreibt im Erbrecht den Zusammenprall zweier unterschiedlicher Rechtssysteme, etwa wenn das in der DDR geschaffene Recht (ZGB-DDR) auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) der Bundesrepublik trifft. Der Gesetzgeber musste durch das Einigungsvertragsgesetz klare Übergangsregeln schaffen, um zu bestimmen, welche Normen aus welcher Zeit für die Form, die Bindung und den Inhalt eines alten Testaments gelten.

Beispiel: Der vorliegende Erbfall zeigte eine klassische Rechtskollision, da die Bindungswirkung nach dem Zivilgesetzbuch der DDR geprüft, die Auslegung der Klauseln jedoch nach dem aktuellen BGB vorgenommen werden musste.

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Schlusserbeneinsetzung

Eine Schlusserbeneinsetzung liegt vor, wenn Ehepartner in einem gemeinschaftlichen Testament festlegen, wer das gesamte Vermögen nach dem Tod des länger lebenden Partners erhalten soll. Diese Verfügung ist typisch für das Berliner Testament und dient primär dazu, die gemeinsamen Kinder oder Dritte erst nach dem Ableben beider Elternteile endgültig abzusichern.

Beispiel: Die Kinder waren im Testament von 1987 wirksam als Schlusserben eingesetzt, wodurch der Vater später nicht berechtigt war, diese Anordnung zugunsten der zweiten Ehefrau zu ändern.

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Wechselbezügliche Verfügungen

Wechselbezügliche Verfügungen sind Anordnungen in einem gemeinschaftlichen Testament, die voneinander abhängig sind, wobei die Verfügung des einen Partners ohne die Verfügung des anderen nicht getroffen worden wäre. Diese Gegenseitigkeit ist der Kern der Bindungswirkung: Hat der überlebende Partner das Erbe angenommen, kann er die wechselbezüglichen Teile, wie die Schlusserbeneinsetzung, nicht mehr einseitig ändern.

Beispiel: Die gegenseitige Einsetzung zum Alleinerben und die gleichzeitige Bestimmung der Kinder als Schlusserben stellten in dem DDR-Testament zwingend wechselbezügliche Verfügungen dar.

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Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB-DDR)

Das Zivilgesetzbuch der DDR war das maßgebliche Erbrecht in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und enthielt spezielle, oft strengere Regeln für die Wirksamkeit und die Bindung gemeinschaftlicher Testamente. Dieses Gesetz regelt nach dem Einigungsvertrag auch heute noch, ob vor dem 1990 errichtete Testamente formal gültig waren und ob sie eine unauflösbare Bindung für den Überlebenden auslösten.

Beispiel: Das Oberlandesgericht wandte § 390 Abs. 2 des ZGB-DDR an, um festzustellen, dass das spätere Testament des Mannes wegen der damals strengen Rechtslage schlichtweg nichtig war.

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Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 W 16/25 – Beschluss vom 16.09.2025


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