Den Pflichtteil vom verstorbenen Vater gefordert. Jahre später erbt die Stiefmutter das Vermögen und verfügt neue Regeln – eine Testamentsvollstreckung soll die Kinder lebenslang entmündigen.
Die Bindungswirkung gemeinschaftlicher Testamente schützt Schlusserben vor nachträglichen Beschränkungen wie einer später angeordneten Testamentsvollstreckung. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 2 W 35/20
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht stoppte die Testamentsvollstreckung, weil das alte Testament die Kinder bindend schützte.
Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung auf und wies das Zeugnisverlangen zurück.
Die Richter sahen keine Pflichtteilsstrafe, sondern nur eine Begünstigung für zurückhaltende Kinder.
Die spätere Testamentsvollstreckung belastete die bindend eingesetzten Schlusserben und war deshalb unzulässig.
Andere Einwände, etwa zum Heimrecht oder zur Geistlichenrolle, spielten keine tragende Rolle.
Was bedeutet die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments?
Eine Bindungswirkung ergibt sich im deutschen Erbrecht bei gemeinschaftlichen Testamenten maßgeblich aus den §§ 2271 und 2289 BGB. Ob bestimmte Verfügungen innerhalb eines solchen Dokuments wechselbezüglich zueinander stehen, richtet sich im Zweifel nach der gesetzlichen Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB. Dieser Mechanismus sorgt dafür, dass bindend eingesetzte Schlusserben vor späteren Beschwerungen geschützt werden, die ihre rechtliche und wirtschaftliche Position nachteilig beeinträchtigen würden.
Ein im Jahr 1970 beurkundetes Testament bildete den Ausgangspunkt für eine weitreichende gerichtliche Auseinandersetzung über exakt diese Schutzfunktion. Darin hatten sich Eheleute gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und die Kinder des Ehemannes aus dessen erster Ehe zu gleichen Teilen als Schlusserben des längstlebenden Ehepartners bestimmt. Als sich Jahre nach dem Tod beider Partner ein Konflikt um eine nachträglich eingesetzte Testamentsvollstreckung entzündete, griff das Oberlandesgericht Hamburg (Az. 2 W 35/20) ein. Die Richter gaben der Beschwerde zweier Erbinnen statt und verweigerten die Ausstellung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Die nachträgliche Anordnung der Erblasserin aus dem Jahr 2007 stellte eine unzulässige Beschwerung der Schlusserben dar, da deren Einsetzung wechselbezüglich zur Alleinerbenstellung der Ehefrau durch den Ehemann war.
Redaktionelle Leitsätze
Enthält ein gemeinschaftliches Testament lediglich eine Begünstigung für diejenigen Schlusserben, die auf ihren Pflichtteil verzichten, führt die bloße Geltendmachung des Pflichtteils nicht zum Verlust der Erbenstellung. Bei eindeutigem Wortlaut darf dem Testament im Wege der Auslegung keine nicht vorhandene strafende Komponente hinzugefügt werden.
Die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments schützt eingesetzte Schlusserben vor späteren nachteiligen Verfügungen. Der überlebende Ehegatte kann daher nicht wirksam nachträglich eine Testamentsvollstreckung anordnen, da dies eine unzulässige Beschwerung der Schlusserben darstellt.
Wann entfällt die Bindungswirkung durch Pflichtteilsforderungen?
Die rechtliche Bindungswirkung kann unter bestimmten Umständen entfallen, beispielsweise wenn das Testament eine klare Pflichtteilsstrafklausel enthält und die Schlusserben entgegen dem Willen der Verfasser ihren Pflichtteil fordern. Insbesondere bei notariellen Testamenten ist der exakte Wortlaut ein überaus gewichtiges Indiz für den eigentlichen Willen der Erblasser. Soll eine Auslegung von diesem geschriebenen Wortlaut abweichen, sind dafür zwingend klare und belegbare Anhaltspunkte erforderlich.
Nach dem Tod des Vaters machten alle drei Kinder ihre Pflichtteilsansprüche gegenüber der verbliebenen Ehefrau geltend. Das zunächst befasste Amtsgericht Hamburg-Altona als Nachlassgericht fasste am 06.03.2020 den Beschluss, dass die Schlusserbschaft und damit die Bindungswirkung durch diese Forderungen entfallen seien. Das Amtsgericht interpretierte eine bestimmte Passage des Testaments fälschlicherweise als sogenannte Jastrow’sche Klausel. Das Oberlandesgericht Hamburg korrigierte diese Sichtweise im Beschwerdeverfahren jedoch deutlich. Weil das Ehepaar in seinem Testament keine ausdrückliche Strafklausel für das Verlangen des Pflichtteils formuliert hatte, blieben die Erbinnen in ihrer Rechtsstellung geschützt.
Haben Sie bereits Ihren Pflichtteil aus einem gemeinschaftlichen Testament gefordert, prüfen Sie jetzt den genauen Wortlaut der Verfügung: Enthält das Testament eine ausdrückliche Pflichtteilsstrafklausel, die Ihren Verlust der Schlusserbenstellung bei Pflichtteilsforderung anordnet? Nur dann ist Ihr Erbrecht gefährdet. Steht dort lediglich eine Begünstigung für pflichtteilsverzichtende Erben – etwa ein Vermächtnis – ohne ausdrückliche Sanktion, bleibt Ihre Position als Schlusserbe vollständig intact. Lassen Sie im Zweifel den Wortlaut kurzfristig von einem Notar oder Fachanwalt für Erbrecht prüfen, bevor Sie voreilige Schlüsse ziehen.Späte Beschwerung ist hier unwirksam
Warum war keine Jastrowsche Klausel gegeben?
Eine typische Jastrow’sche Klausel gilt in der rechtlichen Praxis als erweiterte Pflichtteilsstrafklausel. Fehlt einem solchen Textabschnitt jedoch erkennbar der strafende Teil, liegt rechtlich lediglich eine Begünstigung derjenigen Personen vor, die den Pflichtteil nicht verlangen – meist umgesetzt durch das Aussetzen von Vermächtnissen. Bei der Auslegung darf ein Gericht nicht entgegen dem eindeutigen Wortlaut eine nicht vorhandene Strafregelung in den Vertrag hineinlesen.
Die Auslegung eines Testaments darf zwar nicht beim Wortlaut stehen bleiben, sondern muss den wahren Willen der Erblasser erforschen. Dennoch ist – gerade bei einem notariellen Testament wie hier – der Wortlaut ein gewichtiges Indiz. Für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung bedarf es klarer Anhaltspunkte, aus denen sich ein gegenteiliger Wille der Erblasser ableiten lässt. – so das Oberlandesgericht Hamburg
Das Hamburger Testament von 1970 sah in Paragraph 2 vor, dass diejenigen Kinder, die ihren Pflichtteil nach dem Erstversterbenden nicht fordern, bestimmte Vermächtnisse aus dem Nachlass erhalten sollen. Diese Summen wären sofort angefallen, aber erst beim Tod des letztlebenden Ehepartners auszuzahlen gewesen.
Kein Verlust des Erbrechts ohne ausdrückliche Strafe
Das Oberlandesgericht wertete dieses Vorgehen als reine Motivationsregelung. Sie diente dazu, die Witwe zu Lebzeiten finanziell zu entlasten, indem die Erben zu einem Verzicht auf direkte Auszahlungen motiviert wurden. Das Gericht verwarf das Argument, der erkennbare Sinn der Klausel müsse auch bei einer gemeinsamen Pflichtteilsforderung aller Schlusserben zu einem Verlust der Erbschaft führen. Gerade weil die Eheleute keinen Ausschluss der Erben formuliert hatten, blieb das ursprüngliche Erbrecht unangetastet. Auch der Hinweis auf ein 16 Jahre älteres Testament des Mannes mit seiner ersten Frau rechtfertigte es nicht, einen ungeschriebenen Strafteil hinzuzudichten. Die Vermächtnisregelung hätte ihren Sinn komplett verloren, wenn das Gericht sie im Nachhinein um eine Strafkomponente erweitert hätte.
Sinn der Jastrow’schen Klausel ist es, den Umfang des Nachlasses nach dem zweiten Erbfall und damit die Höhe der Pflichtteilsansprüche für den zweiten Erbfall zu reduzieren, indem bereits für den 1. Erbfall Vermächtnisse ausgebracht werden, die aber erst im zweiten Erbfall auszuzahlen sind und deshalb die Liquidität des überlebenden Ehepartners nicht beeinträchtigen. – so das Oberlandesgericht Hamburg
Praxis-Hinweis: Motivationsklausel vs. Strafklausel
In der Praxis werden Vermächtnisse oft als Belohnung für den Pflichtteilsverzicht eingesetzt. Das Urteil stellt klar: Fehlt eine ausdrückliche Sanktion für den Fall der Forderung, liegt keine Enterbung vor. Wer den Pflichtteil geltend macht, verliert dann zwar das zusätzliche Vermächtnis, bleibt aber als Schlusserbe eingesetzt.
Ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung wirksam?
Eine nachträgliche Anordnung der Testamentsvollstreckung durch den überlebenden Ehegatten ist rechtlich unwirksam, wenn sie bindend eingesetzte Erben in ihren Rechten beschränkt. Führt eine solche Verfügung zu einem Verstoß gegen die Bindungswirkung des ursprünglichen gemeinschaftlichen Testaments, zieht dies zwingend die Unzulässigkeit der Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses nach sich.
Die Erblasserin hatte den angehenden Testamentsvollstrecker in einem zeitlich deutlich späteren Testament aus dem Jahr 2007 (ergänzt 2008) in diese Position eingesetzt und ihn gleichzeitig zum Miterben bestimmt. Zwei der vertraglich gebundenen Schlusserbinnen wehrten sich gegen die Erteilung des amtlichen Zeugnisses und stützten sich dabei auf die alte Vereinbarung aus dem Jahr 1970.
Warum scheiterte das Zeugnis?
Mit seinem finalen Beschluss vom 1. September 2020 wies das Hamburger Gericht den Antrag des Mannes auf Aushändigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses endgültig zurück. Als direkte Konsequenz muss der abgelehnte Testamentsvollstrecker die Gerichtskosten beider Instanzen tragen, während der gerichtliche Gegenstandswert auf 40.000 Euro festgesetzt wurde. Weitere massive Vorwürfe der Erbinnen – etwa dass der Mann als Leiter der Seniorenresidenz Augustinum gegen das Heimgesetz (§ 14 HeimG i.V.m. HmbWBG) verstoße oder er als katholischer Geistlicher ohne bischöfliche Genehmigung agiere – mussten die Richter nicht mehr vertiefend prüfen. Allein die nicht aufhebbare Bindungswirkung verschaffte den klagenden Frauen Recht und verhinderte die Ausführung der nachträglichen Testamentsbestimmungen.
Was gilt für nachträgliche Beschwerungen?
Das Oberlandesgericht Hamburg (Az. 2 W 35/20) hat als Beschwerdeinstanz entschieden – das Urteil bindet die Parteien des Verfahrens und setzt eine klare Auslegungsrichtlinie für alle Gerichte im Bezirk. Es ist auf sämtliche gemeinschaftliche Testamente mit wechselbezüglichen Verfügungen übertragbar: Der überlebende Ehegatte darf bindend eingesetzte Schlusserben nachträglich weder enterben noch durch Instrumente wie eine Testamentsvollstreckung oder zusätzliche Vermächtnisse beschweren. Auch der Pflichtteilsverzicht führt nur dann zum Verlust der Erbenstellung, wenn das Testament eine ausdrückliche Strafklausel enthält – bloße Motivationsregelungen reichen nicht aus.
Sind Sie Schlusserbe in einem gemeinschaftlichen Testament und erfahren von nachträglichen Änderungen durch den überlebenden Ehepartner, fordern Sie sofort Einsicht in das Originaltestament und sämtliche späteren Verfügungen. Jede Bestimmung, die Ihre Rechtsstellung verschlechtert, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam – setzen Sie sich dagegen zur Wehr, gegebenenfalls mit anwaltlicher Hilfe. Haben Sie selbst Ihren Pflichtteil geltend gemacht, prüfen Sie den Wortlaut des Testaments: Fehlt eine ausdrückliche Strafklausel, ist Ihr Erbrecht nicht verloren.
Praxis-Hinweis: Schutz vor Beschwerung
Der entscheidende Faktor dieses Urteils ist der Schutz vor „Beschwerung“. Die Bindungswirkung verbietet dem überlebenden Ehegatten nicht nur, andere Erben einzusetzen, sondern auch, das Erbe durch Instrumente wie eine Testamentsvollstreckung zu belasten. Wenn eine solche Maßnahme die Verfügungsgewalt der Schlusserben einschränkt, ist sie unwirksam – unabhängig von den Motiven des Erblassers.
Unsicher über Ihre Rechte als Schlusserbe?
Die Bindungswirkung gemeinschaftlicher Testamente ist oft komplex – vor allem bei nachträglichen Änderungen oder Pflichtteilsforderungen. Unsere Rechtsanwälte analysieren den genauen Wortlaut Ihres Testaments und prüfen, ob unwirksame Beschwerungen vorliegen. So sichern Sie Ihre rechtliche Position und verhindern Nachteile im Erbfall.
Der Kampf um das Erbe wird in der Realität oft über emotionale Stellvertreterkriege geführt. Nachlassgerichte am Amtsgericht winken unzulässige Testamentsvollstreckungen oder nachträgliche Änderungen des überlebenden Partners mangels detaillierter Prüfung anfangs oft durch. Erst in der Beschwerdeinstanz zeigt sich dann regelmäßig, dass solche kreativen Umgehungsversuche der Bindungswirkung rechtlich keinen Bestand haben.
Wer als Schlusserbe plötzlich mit nachträglichen Einschränkungen konfrontiert wird, darf sich vom ersten Gegenwind nicht einschüchtern lassen. Entscheidend ist, sich nicht voreilig abspeisen zu lassen und den Instanzenweg konsequent zu gehen. Oft kollabieren die vermeintlich wasserdichten Verfügungen des überlebenden Partners erst beim genauen Abgleich mit dem allerersten Vertragstext.
Verliere ich meinen Schlusserbenstatus, wenn ich den Pflichtteil gefordert habe?
Nein, Sie verlieren Ihren Status als Schlusserbe nicht, wenn das Testament keine ausdrückliche Pflichtteilsstrafklausel enthält. Die bloße Geltendmachung des Pflichtteils führt dann weder automatisch zur Enterbung noch zum Wegfall der Bindungswirkung.
Im gemeinschaftlichen Testament gilt der Wortlaut besonders stark, weil wechselbezügliche Verfügungen nach §§ 2271, 2289 BGB bindend sein können. Enthält das Testament nur eine Begünstigung für Pflichtteilsverzichtende, etwa ein Vermächtnis, ist das rechtlich meist nur eine Motivationsregelung. Daraus darf keine zusätzliche Strafe für den Fall der Pflichtteilsforderung hineingelesen werden. Gerade bei notariellen Testamenten ist für eine Sanktion eine klare Formulierung nötig, die den Verlust der Schlusserbenstellung ausdrücklich anordnet.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Text tatsächlich eine echte Jastrow’sche Klausel oder eine vergleichbar eindeutige Strafklausel enthält. Dann kann die Pflichtteilsforderung die begünstigende Rechtsposition beeinträchtigen, nicht aber aufgrund bloßer Vermutungen oder eines angeblichen „Sinns“ des Testaments.
Kann der überlebende Ehegatte mich nachträglich durch Testamentsvollstreckung beschränken?
Nein, der überlebende Ehegatte darf Sie als bindend eingesetzten Schlusserben nachträglich nicht durch eine Testamentsvollstreckung beschränken, wenn das gemeinschaftliche Testament die spätere Bindung bereits festgelegt hat. Eine solche Anordnung ist dann regelmäßig unwirksam.
Der Grund liegt in der Bindungswirkung gemeinschaftlicher Testamente nach §§ 2271, 2289 BGB. Wechselbezügliche Verfügungen schützen die Schlusserben vor nachträglichen Beschwerungen, also vor Maßnahmen, die ihre Verfügungs- oder Vermögensposition nach dem ersten Erbfall verschlechtern. Eine Testamentsvollstreckung kann genau das bewirken, weil der Testamentsvollstrecker die Nachlassabwicklung und damit die Kontrolle über das Erbe an sich zieht. Deshalb darf der überlebende Ehegatte eine solche Einschränkung nicht einseitig nachschieben.
Anders ist es nur, wenn das ursprüngliche gemeinschaftliche Testament dem Überlebenden ausdrücklich die Befugnis gibt, später noch Testamentsvollstreckung anzuordnen oder die Schlusserben sonst zu belasten. Fehlt eine solche Ermächtigung, bleibt es bei der Bindung an die ursprüngliche Verfügung.
Was tun, wenn das Nachlassgericht eine unzulässige Änderung trotzdem akzeptiert?
Wenn das Nachlassgericht eine unzulässige Änderung akzeptiert, müssen Sie sofort Beschwerde zum zuständigen Oberlandesgericht einlegen. Der Beschluss des Nachlassgerichts ist nicht endgültig und kann im Beschwerdeverfahren aufgehoben oder abgeändert werden.
Rechtlich prüft das Oberlandesgericht, ob das Nachlassgericht das gemeinschaftliche Testament und die Bindungswirkung richtig ausgelegt hat. Gerade bei wechselbezüglichen Verfügungen darf der überlebende Ehegatte bindend eingesetzte Schlusserben nicht nachträglich beschweren oder ihre Stellung verschlechtern. Wird eine solche Änderung trotzdem bestätigt, droht sonst die Bestandskraft des fehlerhaften Beschlusses. Deshalb sollte die Beschwerde fristgerecht und mit einer sauberen Begründung eingelegt werden, damit die höhere Instanz den Fehler noch korrigieren kann.
Die Beschwerdefrist ist kurz und beginnt regelmäßig mit der Bekanntgabe des Beschlusses, sodass Zuwarten taktisch gefährlich ist. Wenn bereits ein falsches Nachlasszeugnis oder eine unzulässige Anordnung erlassen wurde, kann zusätzlich die Berichtigung oder Rücknahme der Verfahrensentscheidung zu prüfen sein. In der Praxis sollte ein Fachanwalt für Erbrecht die Akte sofort bewerten, weil schon formale Fehler die Erfolgsaussichten mindern können.
Gilt eine Pflichtteilsstrafklausel auch ohne ausdrückliche Enterbungsklausel?
Nein, ohne ausdrückliche Enterbungs- oder Sanktionserklärung führt eine Pflichtteilsstrafklausel nicht zum Verlust des Schlusserbenstatus. Eine bloße Regel, die Pflichtteilsverzicht belohnt, genügt dafür nicht.
Bei gemeinschaftlichen Testamenten ist der genaue Wortlaut besonders wichtig, weil Gerichte keine strafende Wirkung in den Text hineinlesen dürfen. Steht dort nur, dass Verzichtende ein Vermächtnis oder einen Vorteil erhalten, ist das rechtlich meist eine Motivationsregelung. Der Pflichtteilsforderer verliert dann nur diesen Vorteil, nicht aber ohne Weiteres seine Erbenstellung. Erst eine klar formulierte Sanktion, etwa der Ausschluss als Schlusserbe für den Fall der Pflichtteilsforderung, kann diese Rechtsfolge tragen.
Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn sich aus dem gesamten Testament trotz fehlender Schlagworte zweifelsfrei ein enterbender Wille ergibt. Bei notariellen Testamenten wird das aber nur selten angenommen, weil der ausdrückliche Text das stärkste Auslegungsindiz ist.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 2 W 35/20 – Beschluss vom 01.09.2020
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona – Nachlassgericht – vom 6.3.2020 geändert. Der Antrag des Beteiligten zu 8) vom 20.9.2019 auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 8) hat die Gerichtskosten beider Instanzen zu tragen. Alle Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 40.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Die Beteiligten zu 1) und 2) sowie der im Jahr 2006 verstorbene Dr. J… T… sind/waren die Kinder des im Jahr 1977 verstorbenen Ehemannes der Erblasserin aus dessen erster Ehe. Die Beteiligten zu 3) und 7) sind die Kinder von Dr. J… T…, der Beteiligte zu 8) ist der durch Testament der Erblasserin vom 8.2.2007 eingesetzte Testamentsvollstrecker.
Mit gemeinschaftlichem notariellen Testament vom 18.8.1970 setzten sich die Erblasserin und ihr Ehemann gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder des Ehemannes zu gleichen Teilen zu Erben des Längstlebenden ein. Weiter enthält das Testament in § 2 folgende Bestimmung:
„Für den Fall, dass ich, der Erschienene zu 1) [Ehemann] vor meiner Ehefrau versterbe und meine oben angegebenen Kinder von ihr den Pflichtteil fordern sollten, so soll hierfür folgendes gelten:
Die Kinder, die den Pflichtteil nicht verlangen, sollen aus dem Nachlass des Erstversterbenden ein Vermächtnis erhalten, das für jedes Kind so groß sein soll, wie dessen Erbanteil bei gesetzlicher Erbfolge und Übernahme der Pflichtteilslast auf die Kinder sein würde. Die Vermächtnisse sollen zwar sofort beim Tode des Erstversterbenden anfallen, aber erst beim Tode des Letztlebenden ausgezahlt werden.“
Nach dem Tod des Ehemannes der Erblasserin machten alle drei Kinder des Ehemannes Pflichtteilsansprüche gegen die Erblasserin geltend.
Durch notarielles Testament vom 8.2.2007, ergänzt durch notarielles Testament vom 15.7.2008, setzte die Erblasserin die Beteiligten zu 1), 4), 5), 6) und 8) mit unterschiedlichen Quoten als Miterben ein und bestimmte den Beteiligten zu 8) zugleich zu ihrem Testamentsvollstrecker.
Am 1.7.2019 verstarb die Erblasserin. Der Beteiligte zu 8) beantragte am 20.9.2019 die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.
Die Beteiligten zu 1), 2) und 7) erhoben hiergegen Einwendungen. Sie machten geltend, dass die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments vom 18.8.1970 der Anordnung der Testamentsvollstreckung entgegenstehe. Das Testament enthalte keine Pflichtteilsstrafklausel, so dass die Schlusserbschaften nicht entfallen seien.
Mit Beschluss vom 6.3.2020 hat das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrages auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Zur Begründung hat es darauf hingewiesen, dass es sich bei der Klausel in § 2 des gemeinschaftlichen Testaments um eine typische Form der sog. Jastrow’schen Klausel – einer erweiterten Pflichtteilsstrafklausel – handele, wobei lediglich die Regelung für den zweiten Erbfall fehle. Dies sei jedoch deswegen nachvollziehbar, weil dieser Fall wegen der fehlenden Pflichtteilsberechtigung der (Stief-) Kinder der Erblasserin nicht regelungsbedürftig gewesen sei. Aus einem früheren gemeinschaftlichen Testament des Ehemannes und seiner ersten Frau aus dem Jahr 1954, das eine normale Pflichtteilsstrafklausel enthalte, werde zudem deutlich, dass es dem Ehemann nicht darum gegangen sei, sein Vermögen unter allen Umständen in der Familie zu halten. Die Jastrow’sche Klausel sei in der notariellen Praxis gebräuchlich gewesen und vor allem in Fällen empfohlen worden, in denen der voraussichtlich zunächst versterbende Ehegatte den überwiegenden Teil des Vermögens erwirtschaftet habe. Eine solche Konstellation habe hier vorgelegen. Durch die Pflichtteilsforderung der Kinder sei infolgedessen ihre Schlusserbschaft und damit die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments weggefallen.
Gegen diesen Beschluss, der den Beteiligten zu 1) und 2) am 11.3.2020 zugestellt wurde, wenden sich diese mit ihrer am 2.4.2020 eingegangenen und begründeten Beschwerde.
Die Beschwerdeführerinnen tragen vor, dass das Nachlassgericht zu Unrecht eine Pflichtteilsstrafklausel in das gemeinschaftliche Testament „hineininterpretiert“ habe. Gerade bei einem notariellen Testament – wie hier – komme das nicht in Betracht. Dem Ehemann der Erblasserin sei es wichtig gewesen, das von ihm erwirtschaftete Vermögen in der Familie zu halten, dies auch im Fall einer Pflichtteilsforderung der Kinder. Auch die Erblasserin selbst sei – wie sich aus Briefen ergebe – noch zur Zeit der Pflichtteilsforderungen der Kinder davon ausgegangenen, dass sie an das gemeinschaftliche Testament gebunden sei.
Die von der Erblasserin später vorgenommene Erbeinsetzung des Beteiligten zu 8) verstoße im Übrigen gegen § 14 HeimG i.V.m. HmbWBG, da er in leitender Funktion im Augustinum tätig gewesen sei, in dem die Erblasserin zur Zeit der Testamentserrichtung gewohnt habe. Von der Erbeinsetzung habe er offensichtlich schon zur Zeit der Testamentserrichtung Kenntnis gehabt. Zudem sei er als katholischer Geistlicher ohne eine – nicht ersichtliche – Genehmigung des Bischofs nicht zur Übernahme einer Testamentsvollstreckung befugt.
Der Beteiligte zu 8) verteidigt die Entscheidung des Nachlassgerichts. Er weist darauf hin, dass es erkennbarer Sinn der Klausel in § 2 des gemeinschaftlichen Testaments gewesen sei, die Schlusserben von einer Pflichtteilsforderung nach dem ersten Erbfall abzuhalten. Dies gelte auch und gerade für eine aus Sicht der überlebenden Ehefrau besonders problematische gemeinsame Pflichtteilsforderung aller Schlusserben. Gegen ein solches gemeinsames Vorgehen der Schlusserben biete die Klausel bei wörtlicher Auslegung keinen Schutz.
II.
Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden. Sie haben auch in der Sache Erfolg. Das beantragte Testamentsvollstreckerzeugnis ist nicht zu erteilen, da es sich bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung durch das Testament vom 8.2.2007 um eine Beschwerung der Schlusserben des gemeinschaftlichen Testaments vom 18.8.1970 handelt, die gegen die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments (§§ 2271, 2289 BGB) verstößt. Die Einsetzung der Kinder ihres Ehemannes durch die Erblasserin war wechselbezüglich zu der Einsetzung der Erblasserin als Erbin seitens des Ehemannes, da davon auszugehen ist, dass die eine Verfügung nicht ohne die andere vorgenommen worden sein würde. Die Wechselbezüglichkeit ergibt sich auch aus der Zweifelsregelung in § 2270 Abs. 2 BGB.
Die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments ist durch die Pflichtteilsforderung aller drei Kinder nach dem ersten Erbfall nicht entfallen, da das gemeinschaftliche Testament keine Pflichtteilsstrafklausel, d.h. eine Regelung über den Wegfall der Schlusserbschaft bei Pflichtteilsforderung nach dem 1. Erbfall enthält. Das Testament sieht lediglich eine Begünstigung der den Pflichtteil nicht fordernden Schlusserben vor. Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts war eine solche Regelung auch nicht wegen des fehlenden Pflichtteilsrechts der Kinder im Verhältnis zu ihrer Stiefmutter, der Erblasserin, entbehrlich. Denn das insoweit fehlende Pflichtteilsrecht der Kinder änderte nichts an ihrer testamentarischen Einsetzung als Schlusserben. Um dieses Erbrecht zu beseitigen, hätte es einer Strafklausel bedurft.
Die Auslegung eines Testaments darf zwar nicht beim Wortlaut stehen bleiben, sondern muss den wahren Willen der Erblasser erforschen. Dennoch ist – gerade bei einem notariellen Testament wie hier – der Wortlaut ein gewichtiges Indiz. Für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung bedarf es klarer Anhaltspunkte, aus denen sich ein gegenteiliger Wille der Erblasser ableiten lässt. Solche Anhaltspunkte sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich:
Zwar kommt die streitgegenständliche Testamentsklausel in ihrer Formulierung derjenigen der „Jastrow’schen Klausel“ sehr nahe, jedoch ohne den entscheidenden Strafteil der Klausel. Die getroffene Regelung ist ohne Hinzufügung eines Strafteils auch nicht sinnlos. Vielmehr motiviert sie die Schlusserben dazu, von einer Pflichtteilsforderung nach dem ersten Erbteil abzusehen, indem sie für diesen Fall mit einem Vermächtnis in erheblicher Größe bedacht werden. Durch die aufgeschobene Fälligkeit des Vermächtnisses wird zugleich eine Belastung der überlebenden Ehefrau zu ihren Lebzeiten vermieden.
Richtig ist allerdings, dass die vorstehend beschriebenen Wirkungen der Klausel wegfallen, wenn sämtliche Schlusserben den Pflichtteil fordern, da die Vermächtnisse dann entfallen und die Schlusserben im Ergebnis wiederum gleiche Anteile des Vermögens erhalten sowie – in Höhe der Pflichtteile – einen Teil des Vermögens bereits nach dem ersten Erbfall. Dies allein genügt jedoch nicht, um in die Klausel eine darin nicht enthaltene Strafregelung hineinzuinterpretieren. Denn es ist gleichwohl möglich, dass die Erblasser es bei einer Begünstigung der sich wohlverhaltenden Schlusserben durch Vermächtnisse bewenden lassen wollten und sich eine gemeinschaftliche Pflichtteilsforderung durch alle Schlusserben entweder nicht vorgestellt oder aber die in diesem Fall eintretenden Folgen bewusst hingenommen haben. Die entgegengesetzte These, den Erblassern sei es wichtig gewesen, die Schlusserben durch eine effektive, sämtliche Fallgestaltungen abdeckende Strafregelung von einer Pflichtteilsforderung abzubringen, ist lediglich eine Vermutung, die sich weder auf den Testamentswortlaut noch auf Umstände außerhalb des Testaments stützen kann. Ihr ist die – ebenfalls plausible – Vermutung entgegenzustellen, dass es dem Ehemann der Erblasserin wichtig gewesen sein dürfte, das von ihm erarbeitete Vermögen letztlich seinen Kindern zukommen zu lassen. Zu diesem Zweck könnte er bereit gewesen sein, Abstriche hinsichtlich der Effektivität der testamentarischen Regelung bzgl. des Schutzes seiner Ehefrau vor Pflichtteilsforderungen hinzunehmen. Auch aus dem Gesichtspunkt, dass der Ehemann der Erblasserin in dem Testament aus dem Jahr 1954 mit seiner ersten Frau eine Pflichtteilsstrafregelung vereinbart hatte, lässt sich nichts anderes ableiten. Denn zum einen liegen zwischen den beiden Testamenten 16 Jahre, in denen sich der Wille des Ehemannes der Erblasserin gewandelt haben mag. Zum anderen liegt es nicht fern, dass die Erblasser eine gegen den eigenen Elternteil gerichtete Pflichtteilsforderung als „strafwürdiger“ angesehen haben als eine gegen einen Stiefelternteil, so dass für beide Varianten unterschiedliche Regelungen getroffen wurden.
Entscheidend ist darüber hinaus, dass die in § 2 des Testaments angeordnete Vermächtnisregelung ihren Sinn verlieren würde, wenn man sie um eine Strafkomponente im Sinne der „Jastrow’schen Klausel“ erweitern würde. Sinn der Jastrow’schen Klausel ist es, den Umfang des Nachlasses nach dem zweiten Erbfall und damit die Höhe der Pflichtteilsansprüche für den zweiten Erbfall zu reduzieren, indem bereits für den 1. Erbfall Vermächtnisse ausgebracht werden, die aber erst im zweiten Erbfall auszuzahlen sind und deshalb die Liquidität des überlebenden Ehepartners nicht beeinträchtigen. Dieser Sinn entfällt, wenn es sich bei den Schlusserben – wie im vorliegenden Fall – um Stiefkinder handelt, die im zweiten Erbfall ohnehin kein Pflichtteilsrecht haben. Geht man von einer Klausel mit Strafregelung aus, wären die Vermächtnisse bedeutungslos, während sie bei wörtlichem Verständnis der Klausel (außer in dem hier eingetretenen Fall der gemeinsamen Pflichtteilsforderung) als Begünstigung derjenigen Kinder sinnvoll sind, die auf eine Pflichtteilsforderung verzichten. Es kann aber nicht angenommen werden, dass die Eheleute bewusst eine wirkungslose Vermächtnisregelung treffen wollten. Dies stellt ein starkes Argument zugunsten einer am Wortlaut der Klausel orientierten Interpretation dar.
Insgesamt fehlen daher zureichende Anhaltspunkte für eine Ergänzung des gemeinschaftlichen Testaments um eine Pflichtteilsstrafklausel im Wege der Auslegung. Damit verbleibt es bei der bindenden Schlusserbeneinsetzung der Kinder, zu der die spätere Einsetzung eines Testamentsvollstreckers durch die Erblasserin in Widerspruch steht.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 81 FamFG, 61, 65 GNotKG; dabei wurde für den Nachlasswert die Angabe aus dem Antrag vom 20.9.2019 zugrundegelegt.
Dr. jur. Christian Gerd Kotz ist Notar in Kreuztal und seit 2003 Rechtsanwalt. Als versierter Erbrechtsexperte gestaltet er Testamente, Erbverträge und begleitet Erbstreitigkeiten. Zwei Fachanwaltschaften in Verkehrs‑ und Versicherungsrecht runden sein Profil ab – praxisnah, durchsetzungsstark und bundesweit für Mandanten im Einsatz.
Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.
Unsere Hilfe im Erbrecht
Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Erbrecht. Vom rechtssicheren Testament über den Pflichtteilsanspruch bis hin zur Erbausschlagung.
ÜbersichtGeschiedenentestament: Sichern Sie Ihr Vermögen und Ihre Kinder abDie gesetzliche Erbfolge nach Scheidung: So kann Ihr Ex-Partner indirekt erbenDie Lösung: So gestalten Sie Ihr Geschiedenentestament richtigKerninstrumente des Geschiedenentestaments: Vor- und Nacherbschaft & Co.Vor- und Nacherbschaft: Erbschaft in Etappen regelnHerausgabevermächtnis: Vermögen gezielt weiterleitenMinderjährigentestamentsvollstreckung: Vermögensschutz für KinderSo gestalten Sie Ihr Geschiedenentestament rechtssicherFormvorschriften und Gültigkeit: Worauf Sie achten […]
Das europäisches Nachlasszeugnis: Regelung der Erbschaft im EU-Ausland. Durch das sogenannte europäische Nachlasszeugnis soll in einem Erbfall mit Auslandsbezug die Erbenstellung erleichtert werden, da Erben diese Erbenstellung natürlich nachweisen müssen. Das europäische Nachlasszeugnis ist dabei sehr eng an das deutsche Erbrecht angelehnt, welches ja den Erbschein als Nachweis der Erbenstellung der Nachlassempfänger kennt. Ebenso wie […]
Was Unternehmer wissen müssen, um die Unternehmensnachfolge zu regeln Grundsätzlich sollte sich jeder Mensch zu Lebzeiten schon Gedanken über ein Testament machen, mit welchem der Besitzübergang der weltlichen Besitztümer nach dem Ableben des Erblassers geregelt wird. Wenn ein Erblasser zu Lebzeiten jedoch Unternehmer gewesen ist und sich das Unternehmen noch im Besitz befindet, so sollte […]
Telefon: 02732 791079 (Tel. Auskünfte sind unverbindlich!) Telefax: 02732 791078
E-Mail Anfragen: info@ra-kotz.de ra-kotz@web.de
Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Versicherungsrecht Notar mit Amtssitz in Kreuztal
Bürozeiten:
Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr Freitags von 8-16 Uhr
Individuelle Terminvereinbarung: Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich. Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.