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Bindungswirkung eines Ehegattentestaments mit Wiederverheiratungsklausel

OLG Zweibrücken – Az.: 1 U 195/11 – Urteil vom 14.11.2012

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 27. September 2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Rückzahlung von in mehreren Teilbeträgen geflossenen Zuwendungen des am 29. September 2009 verstorbenen, damals 84 Jahre alten Erblassers an seine zweite Ehefrau, die Beklagte. Die Klägerin ist die einzige Tochter des Erblassers aus erster Ehe. Der Erblasser und die Beklagte hatten im Mai 2005 geheiratet. Die erste Ehefrau des Klägers war im Jahre 1992 vorverstorben. Mit dieser hatte er unter dem 5. Dezember 1974 ein gemeinschaftliches notarielles Testament errichtet, mit dem sich die Eheleute gegenseitig zu Erben des gesamten Vermögens einsetzten und die gemeinsame Tochter, die Klägerin, als Erbin auf Ableben des Längstlebenden eingesetzt wurde. Dort heißt es unter anderem:

§ 2 Im Falle einer Wiederverheiratung des Längstlebenden hat dieser unserer Tochter … vermächtnisweise so viel in Geld herauszuzahlen, wie wertmäßig dem gesetzlichen Erbteil der Tochter im Zeitpunkt des Ablebens des Erstversterbenden entsprochen hätte.

 

§ 3 Erbe auf Ableben des Längstlebenden von uns ist unsere Tochter … … “

Dieses Vermächtnis gem. § 2 des gemeinschaftlichen Testaments forderte die Klägerin nach der Heirat des Erblassers mit der Beklagten ein und setzte es in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Heidelberg, Az.: 3 O 2/06 durch. Das Verfahren endete mit einem Vergleich vom 31. Juli 2006 dahingehend, dass die Klägerin 200.000,00 € erhalten sollte, gesichert durch eine Grundschuld auf das Wohnhaus des Erblassers in …, fällig bei Verkauf des Hauses oder Tod des Erblassers. In der Folge verkaufte der Erblasser das Wohnhaus in …, zahlte seine Tochter, die Klägerin, aus und leistete für den Erwerb eines neuen Wohnhauses zum Alleineigentum seiner neuen Ehefrau, der Beklagten, in … einen Großteil des Kaufpreises (162.000,00 € von 185.000,00 €), Maklergebühren in Höhe von 6.604,00 € und Grunderwerbssteuer in Höhe von 6.475,00 € (am 24. Juli 2007 bzw. 19. Juni 2007 und 19. Juli 2007). Am 31. Juli 2009 händigte der Erblasser der Beklagten weitere 30.000,00 € in bar aus, eine Überweisung über nochmals 30.000,00 € erfolgte am 15. September 2009. Zuvor hatte der Erblasser der Beklagten am 2. Juni 2005 zur Finanzierung eines Pkw (Kaufpreis 12.000,00 €) einen Anteil von 6.000,00 € hinzugezahlt. Weitere Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte sind zwischen den Parteien streitig und werden in zweiter Instanz nicht weiterverfolgt. Unter dem 5. Januar 2010 wurde der Klägerin vom Amtsgericht Rockenhausen ein Erbschein ausgestellt, der sie als Alleinerbin des verstorbenen Erblassers ausweist.

Mit der Klage hat die Klägerin in der ersten Instanz Zahlung von 272.029,00 € begehrt. Sie hat geltend gemacht, der Erblasser habe durch die unentgeltlichen Zuwendungen an seine Ehefrau, die Beklagte, die als Schenkungen zu qualifizieren seien, lediglich die Absicht verfolgt, sie als Erbin zu benachteiligen und ihr den Nachlasswert zu entziehen. Es sei dem Erblasser lediglich darum gegangen, die im Testament seiner ersten Ehefrau festgelegte Erbfolge zu umgehen und stattdessen die Beklagte zu bedenken.

Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die als Schenkungen qualifizierten Zuwendungen an die Beklagte als nicht missbräuchlich angesehen. Diese seien vom Erben zu dulden. Der Erblasser habe nämlich in einem lebzeitigen Eigeninteresse gehandelt. Er habe die Beklagte an sich binden wollen, um dadurch seine Pflege durch die Beklagte bis zum Lebensende sicherzustellen.

Hiergegen wendet sich die Berufung mit im Wesentlichen den bereits in erster Instanz vorgebrachten Argumenten, beschränkt auf einen Betrag in Höhe von 241.079,- Euro betreffend die Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte, die das Erstgericht als erwiesen angesehen hat. Sie macht insbesondere geltend, das Erstgericht habe verkannt, dass es dem Erblasser ausschließlich um eine Benachteiligung der Klägerin gegangen sei, so dass es auf die Frage des Eigeninteresses nicht mehr ankomme.

Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren, das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern, Az.: 3 O 257/10, verkündet am 27. September 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 241.079,00 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 5. März 2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Im Ergebnis zu Recht hat das Erstgericht die Klage abgewiesen. Hierbei kommt es jedoch weder auf die von den Parteien kontrovers diskutierte Frage an, ob unter entsprechender Anwendung der §§ 2287, 2286 BGB die unentgeltlichen (und ehebezogenen) Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte eine missbräuchliche Beeinträchtigung der Erbenstellung der Klägerin gewesen sind, noch darauf, ob die zu dieser Frage durch das Erstgericht erhobenen Beweise durch dieses zutreffend gewürdigt wurden. Eine analoge Anwendung der §§ 2287, 2286 BGB kommt nämlich ohnehin nicht in Betracht. Dem steht entgegen, dass es bereits an einer fortdauernden Bindungswirkung des gemeinschaftlichen notariellen Testaments des Erblassers mit dessen vorverstorbener ersten Ehefrau vom 5. Dezember 1974 fehlt.

Die ursprüngliche Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments gemäß §§ 2269, 2271 BGB ist  durch die Eheschließung des Erblassers gemäß der in § 2 des gemeinschaftlichen Testaments enthaltenen sogenannten Wiederverheiratungsklausel entfallen. Danach hatte der Erblasser im Falle seiner Wiederverheiratung nach Vorversterben seiner ersten Ehefrau, der Mutter der Klägerin, der Klägerin vermächtnisweise so viel in Geld herauszuzahlen, wie wertmäßig dem gesetzlichen Erbteil der Klägerin im Zeitpunkt des Ablebens der Mutter entsprochen hätte. Durch diese Klausel war das Vermächtnis an eine aufschiebende Bedingung gem. § 158 Abs. 1 BGB geknüpft.  Mit der Wiederheirat des Erblassers mit der Beklagten im Jahre 2005 war diese aufschiebende Bedingung, unter der das Vermächtnis zugunsten der Klägerin gem. § 2 des gemeinschaftlichen Testaments aus dem Jahre 1974 stand, eingetreten. Gleichzeitig ist der Erblasser durch  den in dieser Wiederverheiratungsklausel festgelegten Bedingungseintritt von den Verpflichtungen und Beschränkungen durch das gemeinschaftliche Testament  mit seiner vorverstorbenen ersten Ehefrau frei geworden. Dies ergibt sich aus der Auslegung der Regelung in § 2 des gemeinschaftlichen Testaments. Das gemeinschaftliche Testament des Erblassers mit seiner ersten Ehefrau ist hier so gestaltet, dass der Fall der möglichen Wiederverheiratung des Überlebenden, des Erblassers, bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments gesehen und ausdrücklich geregelt worden ist. Durch die Regelung in § 2 des Testaments ist dem Erblasser der Nutzen des gemeinschaftlichen Testaments für ihn, nämlich der Zufluss des gesamten hinterlassenen Vermögens der erstverstorbenen ersten Ehefrau, entzogen. Nach der Auszahlung des Vermächtnisses in Höhe des gesetzlichen Erbteils der Klägerin verbleibt ihm wirtschaftlich nicht mehr, als er ohnehin gemäß gesetzlicher Erbfolge ohne Bindung durch das gemeinschaftliche Testament bei Versterben der ersten Ehefrau erhalten hätte. Die Klägerin hat dieses Vermächtnis auch nach der Wiederverheiratung des Erblassers mit der hiesigen Beklagten geltend gemacht und in dem Verfahren vor dem Landgericht Heidelberg, das mit dem Vergleich vom 31. Juli 2006 endete, durchgesetzt. Gemäß der Verpflichtung des Erblassers aus dem Vergleich hat sie das Vermächtnis in der Folge nach dem Verkauf des Hauses des Erblassers in … auch erhalten. Mit dem Vergleich vom 31. Juli 2006 in dem Verfahren vor dem Landgericht Heidelberg hat sich die Klägerin mit dem Erblasser abschließend auf die Höhe und die Modalitäten der Auszahlung des Vermächtnisses geeinigt. Weitergehende Ansprüche aus Verpflichtungen und Beschränkungen des Erblassers kann die Klägerin aus dem gemeinschaftlichen Testament der Eltern nun nicht mehr herleiten. Dies gilt  insbesondere auch für den hier geltend gemachten Herausgabeanspruch in analoger Anwendung der §§ 2287, 2286 BGB betreffend unentgeltliche Zuwendungen an Dritte durch den Erblasser. Auch soweit die Klägerin nunmehr nach Schluss der mündlichen Verhandlung behauptet, ihr gesetzlicher Erbteil bezogen auf den Tod ihrer Mutter, der ersten Ehefrau des Erblassers, sei in Wirklichkeit höher gewesen als das ausgekehrte Vermächtnis, ist dies im Hinblick auf die Einigung mit dem Erblasser betreffend die Höhe des Vermächtnisses in dem Vergleich vor dem Landgericht Heidelberg unbeachtlich, im Übrigen völlig unsubstantiiert und rechtfertigt nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Der Senat folgt damit der vorherrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (BGH, NJW 2002, 1126; BayObLG, NJW-RR 2002, 366; OLG Hamm, Beschluss vom 3. August 1984, Az.: 15 W 265/92 zitiert nach juris; OLG Köln, FamRZ 1976, 552; KG, FamRZ 1968, 332 und – für den Erbvertrag – OLG Zweibrücken, OLGZ 1973, 217; vgl. auch zusammenfassend etwa Kanzleiter in: Staudinger, BGB, Stand 2006, § 2269, Rn. 47 ff.; Wolf in: Sörgel, BGB, 13. Aufl. 2002, § 2269 Rn. 30 ff., Musielak in: MünchKomm, BGB, 5. Aufl. 2010, § 2269 Rn. 61 ff.; Litzenburger in: Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl. 2012, § 2269, Rn. 39 ff.; Weidlich in: Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 2269 Rn. 20; Avernarius in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 6. Aufl. 2011, Rn. 9, jeweils mit ausführlichen weiteren Nachweisen). Danach besteht weitgehende Einigkeit dahin, dass der überlebende Ehegatte, für den Fall, dass er durch die Wiederverheiratungsklausel – wie hier – die Vorteile verliert, die ihm beim Tode des Erstverstorbenen zugefallen sind, jedenfalls von der Bindung durch das gemeinschaftliche Testament frei wird. Nur dies ist hier im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten Herausgabeansprüche von Bedeutung. Auf die insoweit im Schrifttum teilweise kontrovers diskutierte Frage, ob die testamentarische Einsetzung des Schlusserben mit dem gemeinschaftlichen Testament automatisch wegfällt oder ausdrücklich durch den Überlebenden neu geregelt werden muss (vgl. die Zusammenfassung bei Kanzleiter, aaO., Rn. 47 ff.; Wolf, aaO. Rn. 30 ff., Musielak, aaO., Rn. 61 ff.; Litzenburger, aaO., Rn. 39 ff.; Weidlich, aaO, Rn. 20, jeweils mit ausführlichen Nachweisen zum Streitstand), kommt es im vorliegenden Fall dagegen nicht an. Beide Parteien des vorliegenden Rechtsstreites gehen davon aus, dass die Klägerin Erbin des Erblassers geworden ist. Insoweit ist die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage nach den rechtlichen Implikationen der unstreitig erfolgten Erteilung des Erbscheins an die Klägerin durch den Rechtspfleger des Amtsgerichts in diesem Zusammenhang obsolet. Der Senat  geht für den Streitfall von der Aktivlegitimation der Klägerin aus.

Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die eine andere Auslegung der Bestimmungen des gemeinschaftlichen Testaments vom 5. Dezember 1974 erlauben oder gar erforderlich machen würden. Soweit die Klägerin nunmehr vorträgt, die Auslegung müsse ergeben, dass der Wille der Testierenden dahin ging, ihr als der einzigen Tochter das gesamte Vermögen der Eheleute zu vermachen, sind hierfür keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Aufnahme der Wiederverheiratungsklausel in das gemeinschaftliche Testament spricht, wie bereits dargelegt,  gerade dagegen. Diese kann nur dann einen Sinn haben, wenn die testierenden Eheleute grundsätzlich davon ausgegangen sind, dass der überlebende Ehegatte im Falle einer Wiederverheiratung sein eigenes Vermögen eventuell in anderer als der im gemeinschaftlichen Testament vorgesehenen Weise vererben oder in sonstiger Weise zuwenden will und der gemeinsamen Tochter, der Klägerin, daher zumindest ihr gesetzlicher Erbteil nach dem Tod des Erstversterbenden für diesen Fall hat erhalten bleiben sollen. Soweit die Klägerin als Beweismittel für die ausdrückliche Äußerung des von ihr behaupteten Willens der Testierenden ihre eigene Parteivernehmung anbietet, ist dies unbehelflich. Der entsprechende Vortrag ist zu unsubstantiiert, um einer Beweisaufnahme zugänglich zu sein und eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu rechtfertigen.  Dass die Testierenden von dem Wunsch geleitet gewesen sind, ihre Tochter abzusichern, was die Klägerin mit ihrem letzten Schriftsatz vom 18. Oktober 2012 behauptet und unter neuen Zeugenbeweis stellt, kann als zutreffend unterstellt werden. Eine Absicherung der Klägerin ist jedoch schon durch die getroffene Regelung durchaus gewährleistet. Im Übrigen ist bei der Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments zu berücksichtigen, dass der Erblasser – entgegen dem schriftsätzlichen Vortrag in dem Rechtsstreit beim Landgericht Heidelberg – selbst vor seinem Ableben mehrfach ausdrücklich bekundet hat, er und seine erste Ehefrau seien bei der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments einig gewesen, dass bei Eintreten des Wiederverheiratungsfalles eine Bindung an das Testament, auch und sogar betreffend die Schlusserbeneinsetzung der Klägerin, nicht mehr gewollt gewesen sei (vgl. etwa Anlage K13, notarielles Testament des Erblassers vom 20. Mai 2009). Dass diese Äußerungen des Erblassers erst nach Eintritt des Wiederverheiratungsfalles liegen,  spricht  nicht per se gegen ihren Wahrheitsgehalt, da eine Auseinandersetzung mit dem damaligen Willen der Testierenden betreffend das gemeinschaftliche Testament erst nach Eintritt des Wiederverheiratungsfalles überhaupt notwendig geworden war.

Sonstige Anspruchsgrundlagen, auf die die Klägerin ihre Forderung stützen könnte, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2  ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), bestehen nicht.

 

 

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