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Bootsschenkung durch Erblasser vor dem Erbfall – Feststellung des Eigentums

LG Duisburg, Az.: 4 O 173/14, Urteil vom 05.11.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, gegenüber der C KG seine Zustimmung zur Herausgabe

1. der Motoryacht T, Baunummer …, Name: U, Bootsschein-Nummer … des E e.V., und

2. des Beibootes D, Bau-Nummer …, Bootsschein-Nummer … des E e.V.

an die Beklagte zu erklären.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist der Sohn des am … verstorbenen Herrn C2 aus dessen erster Ehe. Er ist das einzige Kind. Die Beklagte ist die Witwe des Erblassers. Sie war seine zweite Ehefrau. Die Ehe mit der Beklagten schloss der Erblasser am 27. 6. 2013. Zuvor war sie seit vielen Jahren seine Lebensgefährtin. Von der Heirat hat der Kläger erst nach dem Tod des Erblassers erfahren. Die Beklagte hat ebenfalls einen Sohn, den Zeugen C3. Der Erblasser und die Beklagte wohnten gemeinsam in dem Haus T2 in N, das dem Erblasser gehörte. Auch der Zeuge C3 wohnte dort, jedenfalls zeitweise.

Der Erblasser war Kaufmann. Er war beteiligt an der C4 GmbH mit Sitz in F, ferner an einer C5 Betriebsgesellschaft mit Sitz in F und an einer C6 GmbH, ebenfalls in F. Der Kläger arbeitete in der C4 GmbH mit. Geschäftsführer dieses Unternehmens ist der Zeuge T3. Mit Vertrag des Notars Q E2 L4 mit Sitz in F vom 4. 7. 2013 hat der Erblasser seine Beteiligungen im Weg der vorweggenommenen Erbfolge auf den Kläger übertragen, sich allerdings ein Nießbrauchsrecht daran vorbehalten. Dabei handelte der Erblasser zunächst bei Vertragsschluss nicht selbst, sondern wurde durch den Zeugen L2 als vollmachtloser Vertreter vertreten. Der Erblasser erklärte am 12. 7. 2011 die Genehmigung der Erklärungen des vollmachtlosen Vertreters, also der Übertragung der Firmenanteile auf den Kläger. Wegen des Inhalts des Vertrags wird auf Blatt 263 bis 270 der Akte, wegen der Genehmigungserklärung auf Blatt 271 und 272 der Akte verwiesen.

Der Erblasser verfügte nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers über ein Ferienhaus in N2, das er mehrere Jahre vor seinem Tod der Beklagten verkaufte. Die Mittel für die Bezahlung des Kaufpreises soll er ihr zuvor geschenkt haben.

Bootsschenkung durch Erblasser vor dem Erbfall - Feststellung des Eigentums
Symbolfoto: korsar4ik/Bigstock

Der Erblasser unterhielt bei der M AG zwei Konten mit den Nummern … und … sowie ein Wertpapierdepot mit der Nummer …. Für diese drei Konten schloss er jeweils am 10. 5. 2012 mit der Bank einen Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall, deren Begünstigte jeweils die Beklagte war.

Am 22. 11. 2009 hatten sich der Erblasser und die Beklagte vor dem Notar X mit Amtssitz in N gegenseitig eine Vorsorgevollmacht erteilt. Diese umfasste nach ihrem § 1 die Vollmacht zur Vornahme aller Geschäfte; ausdrücklich waren auch unentgeltliche Geschäfte sowie beurkundungspflichtige Geschäfte umfasst. Ausgeschlossen sollte allein der Verkauf von Grundstücken sein. In § 2 der Vollmacht war die persönliche Sorge im Erkrankungsfall geregelt. Wegen des Inhalts der Vollmacht wird auf Blatt 10 bis 14 der Akte Bezug genommen.

Am 17. 6. 2013 schlossen der Erblasser und die Beklagte vor dem Notar X mit dem Amtssitz in N einen Erbvertrag. Darin setzten beide in § 2 des Vertrags jeweils ihren eigenen Sohn als ihren Erben ein. In § 3 war sodann bestimmt, dass die Beklagte das Haus T2 in N zu Eigentum erhalten sollte, ferner die gesamte darin befindliche Einrichtung einschließlich sog. großem und kleinem Hausrat. Des Weiteren sollte ihr der hälftige Anteil an dem gesamten bei der T4 befindlichen Geldvermögen des Erblassers zustehen. Weiter heißt es in § 3, dass der Kläger alle weiteren Vermögenswerte erhalten soll. Es war ferner ausdrücklich geregelt, dass diese Bestimmungen von beiden Seiten als bindend angesehen würden. Wegen des Inhalts des Erbvertrags im Einzelnen wird auf Blatt 15 bis 19 der Akte Bezug genommen.

Die Beklagte verfügte wohl auch für die verschiedenen Konten des Erblassers bei der T4, der D2 und der niederländischen J Bank über Vollmachten oder doch Kontenkarten mit Verfügungsmöglichkeit. Am 18. 11. 2013 hat sie von zwei Konten bei der T4 89.517,- Euro und 344.333,- Euro abgehoben. Nach dem Tod des Erblassers hat sie ein Konto der J Bank mit 890,- Euro und 6,40 Euro in Anspruch genommen und von einem Konto bei der D2 2.500,- Euro sowie 11.000,- Euro abgehoben.

Neben diesen Vermögenswerten war der spätere Erblasser Eigentümer einer Motoryacht T nebst einem Beiboot D. Das Boot hatte er Ende 2005 bei der C KG in U2 zu einem Kaufpreis von netto 400.689,66 Euro = brutto 464.800,01 Euro erworben. Die Rechnung liegt vor Blatt 27 der Akte. Zu dem Boot hatte er zugleich noch weitere Ausstattungsgegenstände einbauen lassen. Für diese Leistungen stellte ihm die C KG netto 95.74,13 Euro = brutto 111.039,99 Euro in Rechnung. Auf Blatt 28 und 29 der Akte wird verwiesen. Das Boot befand sich bei Eintritt des Erbfalls bei der C KG. Dort befand sich wohl auch ein internationaler Bootsschein auf den Namen des Erblassers, der aber abgelaufen war.

Die Beklagte hat zu einem streitigen Zeitpunkt 2013 die C KG angeschrieben und dort um Übersendung des internationalen Bootsscheins gebeten. Dazu hat sie dorthin wohl eine auf sie lautende Vollmacht gesandt, denn die C KG hat mit einem Schreiben vom 27. 11. 2013 unter Bezugnahme auf diese Vollmacht den Bootsschein übersandt, Blatt 59 der Akte.

Ebenso hat sich die Beklagte an die Geschäftsstelle des E3 gewandt. Dort werden internationale Bootsscheine ausgestellt. Es ist ihr von dort ein neuer internationaler Bootsschein erteilt worden, der sie als Eigentümerin ausweist. Von dieser Stelle hat die Beklagte ein an sie gerichtetes Schreiben vorgelegt, Blatt 77 der Akte, sowie die Kopie eines Antrags auf Erteilung des neuen internationalen Bootsscheins für die Beklagte durch den Erblasser. Dieser datiert auf den 1. 8. 2013. Die Authentizität dieses Schreibens ist streitig. Wegen des Inhalts wird auf Blatt 78 der Akte Bezug genommen.

Zwischen den Parteien kam es nach dem Sterbefall zum Streit über mehrere Punkte. Unter anderem streiten sie über das Eigentum an der Motoryacht nebst Beiboot. Beide haben von der C KG die Herausgabe an sich verlangt. Diese hat sich schließlich auf den Standpunkt gestellt, dass der Berechtigte seine Rechte durch Urteil nachweisen müsse. Um diese Frage geht es in dem vorliegenden Rechtsstreit. Der Kläger verlangt mit der Klage die Feststellung, dass er der Eigentümer der Motoryacht sei, hilfsweise, dass diese ihm zu übereignen sei. Die Beklagte hat Widerklage erhoben, die auf die Zustimmung des Klägers gegenüber der C KG auf Herausgabe des Bootes an sie gerichtet ist.

Der Kläger behauptet, das Boot sei Teil des an ihn vererbten Vermögens des Erblassers, denn es handele sich nicht um einen der Vermögenswerte, die der Beklagten nach dem Erbvertrag zugewendet worden seien.

Es treffe nicht zu, dass der Erblasser die Motoryacht der Beklagten geschenkt habe. Er habe eine solche Erklärung nicht abgegeben. Das zeige sich daran, dass er noch im November erklärt habe, dass diese an ihn, den Kläger, fallen solle. Jedenfalls aber, meine er, sei eine bloß mündliche Schenkungserklärung unwirksam. Er bestreite, dass der Erblasser der Beklagten die Schlüssel der Yacht übergeben und ihr gesagt habe, dass sie sich neue Bootspapiere auf ihren Namen ausstellen lassen solle. Das von ihr vorgelegte angebliche Schreiben des Erblassers dazu vom 1. 8. 2013 sei nicht echt. Dieses habe der Erblasser nicht unterschrieben. Sollte es aber doch seine echte Unterschrift tragen, so sei davon auszugehen, dass es sich um eine Blankounterschrift gehandelt habe, die die Beklagte sodann zu Unrecht für diesen Zweck genutzt habe. Der Erblasser habe an vielen Stellen, so etwa auch bei einer Mitarbeiterin L3, die diese auch unrechtmäßig genutzt habe. Auch an anderen Stellen im Betrieb sowie bei der Steuerberaterin T5 habe der Erblasser Blankounterschriften hinterlegt. Die Hinterlegung solcher Blankounterschriften im Betrieb zeige seines Erachtens, dass der Erblasser auch privat Blankounterschriften gefertigt habe, die die Beklagte haben benutzen können.

Im Übrigen meine er, dass er bei einer doch wirksamen Schenkung einen Rückübereignungsanspruch aus § 2287 BGB herleiten könne. Der Erblasser habe sich durch den Erbvertrag auch ihm gegenüber gebunden und daher habe er das ihm, dem Kläger, zugewendete Erbe nicht mehr durch Weggeben von Vermögenswerten mindern dürfen. Das sei aber mit dem Verschenken der wertvollen Motoryacht erfolgt. Dazu behauptet er, dass ein schützenswertes Interesse des Erblassers an dem Geschenk nicht bestanden habe. Es habe kein Anlass für ein so großes Hochzeitsgeschenk gegeben, zumal die Beklagte bereits reichlich bedacht worden sei. Diese habe auch keine besondere Affinität zu Booten, wohingegen er, der Kläger, sei seinem 16. Lebensjahr Boot fahre und über alle erforderlichen Nachweise verfüge.

Bei dem Boot handele es sich auch um einen wesentlichen Vermögensgegenstand. Dazu legt er die Werte des Nachlasses dar. Auf die Zusammenstellung Blatt 69 der Akte wird Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, festzustellen, dass er Eigentümer der Motoryacht T, Modell 2005, Boot-Nr. …, Name: U, Nummer des Bootsscheins …, ausgestellt durch den E e.V., ist, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die im Hauptantrag im Einzelnen bezeichnete Motoryacht durch Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen die C KG, A-Straße, U2, an ihn zu übereignen, zur Widerklage, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, sowie widerklagend, den Kläger zu verurteilen, gegenüber der C KG, A-Straße, U2, seine Zustimmung zur Herausgabe

1. der Motoryacht T, Baunummer …, Name: U, Bootsschein-Nr. … des E e.V. und

2. des Beiboots D, Bau-Nr. …, Bootsschein-Nr. … des E e.V.

an sie, die Beklagte, zu erklären.

Die Beklagte behauptet, der Erblasser habe ihr das Boot zur Hochzeit schenken wollen. Kurz nach der Eheschließung, Ende Juni oder Anfang Juli, habe er dies bei einem Zusammensein mit verschiedenen Freunden in dem Haus T2 ausdrücklich so erklärt. Zugleich habe er ihr den Schlüssel übergeben und gesagt, dass sie die Ausstellung eines neuen, auf sie lautenden Bootsscheins beantragen solle. Die Bootspapiere habe man trotz gründlicher Nachsuche nicht gefunden. Daraufhin habe der Erblasser die Erklärung vom 1. 8. 2013 abgegeben und ihr gesagt, dass sie damit den Antrag stellen solle. Später sei ihm dann wieder eingefallen, dass er die Bootspapiere in der Obhut der C KG belassen habe.

Sie meine, dass § 2287 BGB nicht anzuwenden sei, weil es keine erbvertraglichen Bindungen zu Gunsten des Klägers in dem Erbvertrag vom 17. 6. 2013 gebe.

Im Übrigen habe der Kläger durch die im Weg vorweggenommener Erbfolge an ihn übertragenen Gesellschaftsanteile Vermögenswerte im Wert von mindestens 15 Mio. Euro erhalten.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G, C3, H, M2, N3, D2, N4, L2 und T3. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 26. 3. 2015, Blatt 142 bis 163 der Akte Bezug genommen.

Ferner hat das Gericht eine schriftliche Auskunft des E e.V. eingeholt. Wegen des Inhalts wird auf Blatt 180 bis 187 der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Klage ist abzuweisen. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nach Haupt- und Hilfsantrag der Klage nicht zu.

I.

Der mit dem Hauptantrag verfolgte Feststellungsantrag ist nach Meinung des Gerichts zulässig. Dem Kläger steht ein ausreichendes rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung zu. Nach Einschätzung des Gerichts kann angenommen werden, dass die Beklagte sich bei einer rechtskräftigen zusprechenden Entscheidung in Bezug auf diese Feststellung trotz des Streits der Parteien an diese Entscheidung halten würde. Damit ist der Kläger nicht zwingend auf den Leistungsanspruch auf Abgabe einer Willenserklärung gegenüber der C KG zu verweisen.

II.

In Bezug auf den Hauptantrag ist die Klage jedoch nicht begründet. Der insoweit verfolgte Anspruch auf Feststellung des Eigentums des Klägers an dem Boot ist nicht gegeben. Der Kläger ist nicht Eigentümer des Boots geworden, als er als Erbe des verstorbenen C2, seines Vaters, in dessen Rechtspositionen als Ganzes eingetreten ist. Der Erblasser C2 war nämlich im Zeitpunkt des Erbfalls selbst nicht mehr Eigentümer des Bootes. Er hatte dieses wirksam an die Beklagte verschenkt und das Eigentum auf sie übertragen. Zu dieser Bewertung gelangt das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und sonstigen Aufklärung.

Das Gericht sieht zunächst als erwiesen an, dass der spätere Erblasser kurz nach der Heirat mit der Beklagten erklärt hat, dieser das Boot schenken zu wollen. Das Gericht meint, dass das Handeln und die Äußerungen des späteren Erblassers bei einem F gemeinsam mit verschiedenen vom Gericht gehörten Zeugen kurz nach der Heirat diesen Erklärungsinhalt haben. Er hat nach den Äußerungen etwa der Zeugen C3, H, M2, N3 und D2 bei dem gemeinsamen Treffen seinerzeit erklärt, dass die Beklagte das Boot als Hochzeitsgeschenk erhalten solle. Dabei haben mehrere der Zeugen, nämlich die Zeugen H, N3, D2 und M2 auch ausdrücklich bekundet, dass von einem Hochzeitsgeschenk die Rede war. Der Zeuge C3 hat erklärt nach den Worten des Erblassers habe die Beklagte das Boot bekommen sollen.

Das Gericht sieht die Aussagen nicht als widerlegt an durch die Angaben der Zeugen N4, L2 und T3. Zunächst haben diese zu dem fraglichen Treffen nichts sagen können, weil sie nicht dabei waren.

Die Aussagen der Zeugen L2 und T3 dazu, dass der Erblasser ihnen gegenüber bestätigt hat, dass der Kläger sein Erbe sein solle und alle nicht der Beklagten übertragenen Vermögenswerte erhalten solle. Auch hat insbesondere der Zeuge L2 erklärt, dass der spätere Erblasser ihm gegenüber zwar mehrere auf die Beklagte übertragene Werte angesprochen habe, wie etwa das Haus in Spanien, nicht aber das Boot. Jedoch kann diesen Aussagen letztlich nicht entnommen werden, dass sie tatsächlich die Schenkung an die Beklagte ausschließen. So wurden die Gespräche mit dem Zeugen L2 noch vor der Hochzeit mit der Beklagten geführt. Das Gespräch mit dem Zeugen T3 befasste sich nach dessen Angaben gar nicht mit einzelnen Vermögenswerten.

Lediglich die Zeugen N4 hat bekundet, dass der Erblasser noch nach der Hochzeit und kurz vor seinem Tod in ihrem Beisein erklärt habe, der Kläger solle das Boot bekommen. Das Gericht vermag dieser Aussage nicht zu folgen. Es ist nicht überzeugend gewesen, dass bei der geschilderten Gelegenheit, bei der sich der Erblasser bereits vor seinem Tod im Krankenhaus befand, überhaupt über solche Dinge hätte gesprochen werden sollen. In dieser Einschätzung sieht sich das Gericht durch die Aussagen der Zeugen L2 und T3 bestätigt, die beide erklärt haben, dass der Erblasser in dieser Zeit bereits sehr krank war bzw. seine Erkrankung deutlich hervortrat und er über solche Fragen des Nachlasses nicht mehr gesprochen hat. Dabei hatte er früher mit dem Zeugen L2 solche Fragen offenbar durchaus erörtert, weil ein gutes Verhältnis bestand. Das Gericht würde im Übrigen für möglich halten, dass der Erblasser zur Vermeidung von Streit dem Kläger von der Schenkung nichts mitgeteilt hätte, so wie er ihm auch die Heirat als solche nicht mitgeteilt hat. Jedenfalls konnten die Angaben der Zeugen L2, T3 und N4 die Aussagen der Zeugen C3, H, M2, N3 und D2 nicht widerlegen.

Dies gilt umso mehr, als das Gericht etwa bei der Zeugin H, die in keinem persönlichen Verhältnis zu der Beklagten mehr steht und die die Schenkungserklärung ebenfalls bestätigt hat, keine Anhaltspunkte für eine falsche Aussage erkennen kann. Sie profitiert nicht davon und hat auch keine persönlichen Bindungen. Ferner wurde die Schenkung auch durch den Zeugen G indirekt bestätigt, der in einem ganz anderen Zusammenhang von dem späteren Erblasser über seine Absicht, das Boot der Beklagten zuzuwenden, informiert worden ist. Auch in Bezug auf diesen Zeugen hat das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass er die Unwahrheit gesagt hätte.

Das Gericht meint ferner, dass die Zeugen C3, H, M2, N3 und D2 den Ablauf der Schenkungserklärung weitgehend einheitlich geschildert haben. Es ist insoweit unbedenklich, dass sie in einzelnen Details nicht dasselbe erinnern, denn jeder Mensch behält andere Details. Im Gegenteil sprechen solche Abweichungen dafür, dass es sich um echte Erinnerungen und nicht um eine Absprache handelt.

Das mündliche Schenkungsversprechen, dass in dieser Form nach § 518 Abs. 1 BGB unwirksam gewesen wäre, ist sodann im Sinn von § 518 Abs. 2 BGB durch Vollziehung der Schenkung geheilt worden. Der spätere Erblasser hat zwar der Beklagten nicht den unmittelbaren Besitz an dem Boot übergeben, weil er diesen in dem fraglichen Zeitraum selbst nicht innehatte. Das Boot befand sich bei der C KG, die es für den Erblasser verwahrte. Er hat aber aus seiner Sicht alles Erforderliche unternommen, damit die Beklagte auf das Boot zugreifen und den unmittelbaren Besitz daran erreichen konnte.

Diese Schritte sieht das Gericht zum einen darin, dass der Erblasser der Beklagten den Schlüssel zu dem Boot gegeben hat mit der Erklärung, es solle ihr gehören. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass sie den Schlüssel nutzen solle, um das Boot in Besitz zu nehmen. Dass dies so geschehen ist, sieht das Gericht durch die Aussagen der Zeugen C3, H, M2, N3 und D2 als erwiesen an. Die Zeugen haben sämtlich diese Übergabe des Schlüssels geschildert, und zwar jeweils als äußere Gestalt bei der „Übergabe“ dieses Hochzeitsgeschenks. Die Zeugen haben auch glaubwürdig beschreiben können, dass es sich wirklich um den Schlüssel des Bootes gehandelt hat, weil dieser über einen besonderen Anhänger verfügte, den jedenfalls die Zeugen H und D2 auch so erkannt und beschrieben haben.

Zum anderen sieht das Gericht die Umsetzung des Schenkungsversprechens darin, dass der Erblasser der Beklagten die erforderlichen Papiere zu dem Boot verschafft hat. Dabei konnte er diese nicht unmittelbar übergeben, weil sie ebenfalls nicht in seinem Besitz waren, sondern dem Besitz der C KG. Mit dem vorliegenden Schreiben an den E e.V. vom 1. 8. 2013 hat der spätere Erblasser die Erteilung eines internationalen Bootsscheins an die Beklagte dort beantragt oder bewilligt. Dies ergibt sich auch so aus der schriftlichen Auskunft des E3 vom 6. 5. 2015.

Das Gericht kann auch nicht feststellen, dass dieses Schreiben vom 1. 8. 2013 nicht von dem Erblasser unterschrieben worden wäre. Der Zeuge M2 hat bekundet, dass die in seiner Gegenwart geschehen ist. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge insoweit etwas Falsches ausgesagt hätte. Allein der Umstand, dass es ihm ggf. finanziell nicht gut gehen mag, führt nicht dazu, dass seine Angaben als falsch anzusehen wären. Die Auswirkung der eventuellen finanziellen Probleme darauf ist nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht dargetan.

Auch ist sonst der Vortrag des Klägers dazu, dass es sich um eine blanko vom Erblasser gefertigte Unterschrift gehandelt haben soll, durch nichts bewiesen. Dass es im Bereich der verschiedenen Unternehmen solche blanko unterschriebenen Bögen gegeben hat, sieht das Gericht allerdings als bewiesen an. Der Zeuge L2 hat dies ausdrücklich so bestätigt. Er hat allerdings auch dargelegt, dass dies da geschah, wo aus internen Ablaufgründen ggf. solche Blankounterschriften benötigt wurden, nicht aber an anderen Stellen. Dass aber zuhause solche Blankounterschriften erforderlich gewesen wären, ist nicht feststellbar. Im Gegenteil hat der Zeuge M2 eben sogar bestätigt, dass die Anfertigung des Schreibens und die Unterschrift in seinem Beisein geschehen sind.

Mit dem entsprechenden Antrag der Beklagten aufgrund der Ermächtigung des Erblassers sind sodann auch Bootspapiere auf ihren Namen erteilt worden. Das Gericht verkennt nicht, dass diesen Papieren keine solche Bedeutung zukommt wie etwa Kraftfahrzeugpapieren, die die Berechtigung nachweisen können. Mit der Übergabe der Schlüssel und der schriftlichen Ermächtigung gegenüber dem E e.V. hat der Erblasser jedoch alles getan, um die tatsächliche Verfügungsbefugnis für das Boot auf die Beklagte zu übertragen. Sie war im Besitz der Schlüssel und der mit von dem späteren Erblasser veranlassten Papiere, die sie als Eigentümerin auswiesen. Dies reicht für den Vollzug der Schenkung aus.

Das Gericht geht davon aus, dass die Schenkung auch das Beiboot erfasste, dass aus Sicht des späteren Erblasser als wesentlicher Bestandteil nicht gesondert angesprochen werden musste und jedenfalls in dem Schreiben vom 1. 8. 2013 auch eigens genannt ist.

Damit befand sich das Boot nicht mehr in dem Vermögen des Erblassers, als der Todesfall eintrat. Der Kläger hat nicht als dessen Erbe das Eigentum erlangt.

III.

Die Klage ist auch nicht in Bezug auf den Hilfsantrag, gerichtet auf Übereignung und Zustimmung zu Herausgabe an den Kläger als Ersatz für die Übergabe, begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Herausgabe des Boots an ihn. Dabei kann er sich insbesondere nicht auf § 2287 BGB berufen.

Nach Ansicht des Gerichts greift § 2287 nicht zugunsten des Klägers ein, weil er nicht Vertragserbe im Sinn dieser Regelung ist. Vertragserbe ist nur, wer durch den Erbvertrag ein in einem gegenseitigen Bindungsverhältnis stehendes Erbrecht erhält. Das ist hier nicht der Fall. In dem Vertrag vom 17. 6. 2013 hat der Erblasser nicht mit dem Kläger einen Vertrag geschlossen, sondern mit der Beklagten. Der Kläger war an den vertraglichen Abreden gar nicht beteiligt, war selbst nicht gebunden und hat keine Pflichten gegenüber dem Erblasser übernommen. Soweit der Vertrag in seinem § 2 eine Erbeinsetzung sowohl des Klägers durch den Erblasser als auch des Zeugen C3 durch die Beklagte enthält, handelt es sich hier nicht um eine im Gegenseitigkeitsverhältnis zu dem Kläger stehende Erklärung, sondern um eine in den Vertrag aufgenommen testamentarische Verfügung der beiden Vertragspartner neben dem Vertrag. Dies ist zulässig (Palandt-Weidlich, § 2278 BGB, Rdnr. 5.) Die Erklärung in § 2 des Vertrags ist hier auch so zu verstehen, denn im weiteren Verlauf der vertraglichen Regelungen folgen sodann gegenseitige Vereinbarungen der Vertragspartner, also des späteren Erblassers und der Beklagten, die auch im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Diese sind in den nicht unerheblichen Vermächtnissen zugunsten der Beklagten in § 3 des Vertrags einerseits, den Verpflichtungen der Beklagten in § 4 des Vertrags andererseits einschließlich Erbverzichts sowie den Schlussregelungen in § 5 zur Bindungswirkung zu sehen. Das Gericht übersieht nicht, dass in dem Vertrag in § 5 bei den bindenden Regelungen auch § 2 des Vertrags mit den beiden Erbeinsetzungen genannt ist. Jedoch kann dies gleichwohl nicht als bindende Vereinbarung derart angesehen werden, dass die beiden Vertragspartner insoweit von der Bestimmung nicht mehr abweichen dürften. Es wäre etwa unbedenklich erschienen, würde sich die Beklagte entscheiden, über ihren Nachlass jetzt anders zu verfügen als in § 2 des Vertrags vorgesehen. Ebenso wäre bei einem Vorversterben der Beklagten wohl auch dem jetzigen Erblasser unbenommen gewesen, die Erbverteilung seines Nachlasses noch einmal anders vorzunehmen. Bindungswirkung sollte vor allem dem Pflichtteilsverzicht sowie der Pflegeverpflichtung einerseits und den Vermögensübertragungen an die beklagte andererseits zukommen. Sie sollte nicht berechtigt sein, für den Fall des Vorversterbens des Erblassers etwa Pflichtteilsansprüche geltend zu machen. In dieser Konstellation erwuchsen für den Kläger aus dem Vertrag keine gesicherten Rechte gegenüber dem Erblasser vor dem Eintritt des Erbfalls. Entscheidend ist insoweit vor allem, dass der Kläger an dem Vertrag nicht beteiligt war und dieser damit für ihn keine Rechte und Pflichten begründete.

Es ist aber nach Meinung des Gerichts inzwischen auch nicht mehr anzunehmen, dass es sich bei der Schenkung des Boots an die Beklagte und eine Schenkung zur Benachteiligung des Klägers im Sinn des § 2287 Abs. 1 BGB gehandelt hat. Der Erblasser hat nach den Schilderungen der Zeugen der Beklagten zur Hochzeit, zu der man sich offenbar kurzfristig entschlossen hat, ein besonderes Geschenk machen wollen. Es ist etwa aus den Aussagen des Zeugen L2 deutlich geworden, dass er lange unsicher war, ob er die Beklagte heiraten sollte oder nicht und nach der Fassung des Beschlusses und nach der Hochzeit nach den Schilderungen der Zeugen M2, N3 und H auch zufrieden und erleichtert war. Daher kann nicht angenommen werden, dass die Schenkung gegen den Kläger gerichtet war. Auch stellt sie im Vergleich zum gesamten, zum Teil schon vor dem Tod des Erblassers verteilten Vermögen, keinen völlig aus dem Rahmen fallenden Wert dar. Der Erblasser hatte dem Kläger bereits sämtliche Beteiligungen an den von ihm mit gegründeten und aufgebauten Unternehmen übertragen. Diesen Unternehmensanteilen kommt nach den Angaben in dem Vertrag über die vorzeitige Übertragung ein Wert von ca. 7,78 Mio. Euro zu. Daneben hat der Kläger auch nicht unerhebliches Barvermögen erhalten. Setz man dazu den Wert des Bootes bei Schenkung von ggf. noch 300.000,- Euro in Relation, konnte der Erblasser nicht den Eindruck haben, dass er dem Kläger den Kern des hinterlassenen Vermögens entziehen würde. Insgesamt war der Erblasser auch nach allen Schilderungen ein großzügiger Mensch. Wägt man dies ab, kann nicht von einer so gravierenden Minderung des dem Kläger zukommenden Nachlasses ausgegangen werden, dass eine Benachteiligungsabsicht im Sinn von § 2287 Abs. 1 BGB zu unterstellen wäre.

IV.

Demgegenüber ist die Widerklage begründet.

Die Beklagte kann insoweit einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative geltend machen.

Die Beklagte hat nach den vorstehenden Ausführungen durch Schenkung das Eigentum an dem hier streitgegenständlichen Boot nebst Beiboot erlangt.

Der Kläger entzieht ihr die Nutzungsmöglichkeit des Boots und den Zugriff darauf, indem er sich ebenfalls der Berechtigung an dem Boot berühmt und so auf andere Weise als durch Leistung sich eine gewisse Position gegenüber der C KG als dem Verwahrer des Boots verschafft hat. Diese ungerechtfertigt erworbene Position muss der Kläger der Beklagten herausgeben.

Ferner kann die Beklagte sich für den Anspruch auf Abgabe einer Zustimmungserklärung auf Herausgabe des Bootes an sie auf § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB berufen. Durch die Weigerung des Klägers zur Abgabe dieser Erklärung und sein Berühmen eines eigenen Rechts an dem Boot beeinträchtigt er das Eigentumsrecht der Beklagten. Zur Beseitigung dieser Beeinträchtigung des Eigentumsrechts muss der Kläger die ihm nicht zustehende Rechtsposition aufgeben und dies gegenüber der Verwahrerin C KG erklären.

V.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 Satz 1 und 2 ZPO. Hinsichtlich der Verurteilung in der Hauptsache der Widerklage, Abgabe einer Willenserklärung, erfolgt keine vorläufige Vollstreckbarkeit.

Streitwert: 300.000,- Euro

Dieser wird einheitlich für Klage und Widerklage festgesetzt. Diese haben keinen gesonderten, zu addierenden Wert, denn die Entscheidung hängt für beide von demselben Sachverhalt und denselben Rechtsfragen ab.

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