Erben in Königstein forderten die Entlassung der Testamentsvollstreckerin aus wichtigem Grund, weil die 92-jährige Witwe als Nießbraucherin des Immobiliennachlasses zugleich eigene finanzielle Interessen verfolgt. Fraglich ist, ob ihre Eignung im hohen Alter und diese bewusste Doppelrolle als Nießbraucherin ausreichen, um den ausdrücklichen Willen des Verstorbenen juristisch auszuhebeln.
allgemein
Um den Streitwert bei einer Zahlung in die Erbmasse stritten zwei zu jeweils 50 Prozent erbberechtigte Schwestern, nachdem eine Erbin zur Rückzahlung einer hohen Summe verpflichtet wurde. Dabei blieb fraglich, ob die wirtschaftliche Belastung einer Miterbin sinkt, wenn sie durch ihre eigene Zahlung am Ende selbst anteilig wieder reicher wird.
Ein Alleinerbe forderte 2023 die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses für Konten im Ausland, während medizinische Gutachten schwere Hirnschäden des Verstorbenen belegten. Trotz eines deutschen Erbscheins und der notariellen Bekundung zur Testierfähigkeit des Erblassers blieb die internationale Anerkennung der Erbenstellung plötzlich ungewiss.
Um den Fortbestand der GbR nach Tod eines Gesellschafters und brandenburgische Immobilienprojekte stritten Erben sowie ein verbleibender Mitunternehmer bereits seit dem Jahr 2019. Ein einsamer Briefkasten in einem alten Bahnhofsgebäude weckte plötzlich Zweifel, ob ein amtlicher Vollstreckungsbescheid dort überhaupt wirksam zugestellt werden konnte.
Trotz der gesetzlichen Frist für die Steuerbefreiung für das geerbte Familienheim dauerte der Einzug des Erben wegen Bauverzögerungen und eines Wohnungsrechts insgesamt über drei Jahre. Das Finanzamt sah die lange Frist als schädlich an, doch ein unverschuldeter Hinderungsgrund könnte die Steuerbegünstigung noch retten.
Ein Erbstreit entbrannte um die Testierfähigkeit bei psychischer Erkrankung einer Erblasserin, die jahrelang unter bipolarer Störung und Alkoholmissbrauch litt. Doch die Anfechtung scheiterte an der extrem hohen Hürde, den genauen Nachweis der Testierunfähigkeit zu führen.
Eine Schwester wollte das Testament bei Alzheimer-Demenz anfechten, das ihre Verwandte 2012 notariell beurkundet hatte. Trotz der Beglaubigung durch einen Notar sah das Gericht das medizinische Gutachten als ausschlaggebend für die Testierunfähigkeit an.
Ein Immobilieneigentümer klagte gegen die Erbengemeinschaft des verstorbenen Verwalters auf Rechenschaft und musste den Gerichtsstand der Erbschaft bestimmen. Obwohl die Erben in München und Kelheim wohnen, lehnte das Gericht die Zuständigkeitsbestimmung ab – der letzte Wohnsitz des Erblassers soll zwingend entscheiden.
Ein Alleinerbe forderte die Annullierung eines Vermächtnisses, da der handschriftliche Anhang zum Testament keine eigene Unterschrift des Verstorbenen aufwies. Obwohl die Formvorschriften für das private Testament streng sind, könnte die fehlende Unterschrift auf diesem Anhang die Gültigkeit der gesamten letztwilligen Verfügung nicht beeinflussen.
Ein Erbe forderte die volle Rückzahlung der Gelder, die der Miterbe vom Nachlasskonto entnommen hatte, was den Streitwert der Miterbenklage für Nachlassforderung festlegte. Das Gericht erkannte den Wert der Rückforderung nur zur Hälfte an und minderte den Streitwert um den beklagten Miterbenanteil.
Nach der Vorlage eines handschriftlichen, aber undeutlichen Testaments wurde der Erbscheinsantrag abgelehnt durch den Rechtspfleger. Die eigenen, substanziellen Bedenken des Beamten machten seine Zurückweisung jedoch unwirksam.
Ein Nachlasspfleger beabsichtigte den Verkauf eines vermieteten Zweifamilienhauses, obwohl der Kaufpreis deutlich über dem Verkehrswert lag und über 335.000 Euro Barvermögen vorhanden waren. Trotz des hohen Angebots verweigerte das Oberlandesgericht die Genehmigung, da beim Erbe von unbekannten Erben der Vorrang der Erhaltung des Grundvermögens gilt.
Die gesetzlichen Erben forderten die lückenlose Auskunftspflicht des Bevollmächtigten ein, nachdem dieser das Vermögen des Verstorbenen fast vollständig geleert hatte. Das Gericht forderte nun Rechenschaft nicht nur über die letzten Monate, sondern lückenlos ab dem allerersten Tag der Vollmachtserteilung.
Das OLG Nürnberg musste klären, wie der Kapitalisierte Wert der Gegenleistungen bei Grundstücks-Herausgabe zu berechnen ist, nachdem der 91-jährige Schenker kurz nach der Übertragung starb. Es zählte nicht die tatsächlich erbrachte Pflegeleistung, sondern der überraschend hohe Wert des ursprünglichen Versprechens.
Nach dem Tod eines US-Bürgers in New York erklärte der Erbe die Wirksamkeit der Erbschafts-Ausschlagung bei Auslandsbezug für den Immobilienanteil in München. Kurz darauf wollte der Erbe diese Entscheidung revidieren, doch nun stand das komplexe internationale Kollisionsrecht im Weg.
Eine Patchwork-Erbengemeinschaft stritt erbittert um die Aufteilung einer Speditionsfirma und forderte wegen unklarer Anteile die Anordnung einer Nachlasspflegschaft. Das Oberlandesgericht München musste klären, ob der reine Streit um die Erbquoten ausreicht, um diese strenge Maßnahme gegen bekannte Erben anzuordnen.
Erben stritten um die Gültigkeit eines Testaments, das kurz vor dem Tod vor drei Zeugen verfasst wurde, doch die entscheidende fehlende Unterschrift beim Nottestament stand im Raum. Nur anderthalb Stunden zuvor hatte der Erblasser ein wichtiges Notarzt-Formular signiert – was nun die gesamte erbrechtliche Verfügung infrage stellte.
Ein Rechtsanwalt übertrug seiner Lebensgefährtin in seinem handschriftlichen Testament die wertvollste Gewerbeimmobilie, was die Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis aufwarf. Trotz dieser Zuwendung des werthaltigsten Nachlassgegenstandes entschied das Gericht, dass sie nicht für die Bestattungskosten im Erbfall haften musste.
Ein unbekannter 1/18-Miterbe blockierte die Teilungsversteigerung eines Grundstücks, wodurch die *Nachlasspflegschaft bei Ungewissheit über Erben* vom Gericht abgelehnt wurde. Das OLG erklärte nun, warum bereits plausible Zweifel an der Wirksamkeit der Erbausschlagung genügen, um die Bestellung zu erzwingen.
Der Fiskus als Erbe des Freistaates Thüringen wollte seine Beschränkte Erbenhaftung bei Gerichtskosten aus einem Nachlassverfahren geltend machen. Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde ab, weil die eigentlich schlüssige Einrede prozessual zum falschen Zeitpunkt vorgetragen wurde.
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