Zwei Erben eines Einzelunternehmens wollten die Annahme der Erbschaft rückgängig machen, nachdem sich die Überschuldung des Nachlasses massiv gezeigt hatte. Das Amtsgericht Wernigerode prüfte daraufhin, ob die Sorgfaltspflicht der Erben vor der Erbschaftsannahme schwerer wiegt als nachträgliche Unkenntnis über die Schulden.
Urteile & Artikel
Zwei enterbte Kinder forderten den Anspruch auf notarielles Nachlassverzeichnis, obwohl die Erbin bereits eine detaillierte private Aufstellung vorgelegt hatte. Trotz privater Auskunft reichte der begründete Verdacht auf unklare Vermögenswerte aus, um den Pflichtteilsberechtigten Auskunftsanspruch erneut durchzusetzen.
Im Streit um das Erbe reichte der Vorerbe das geforderte Nachlassverzeichnis nur als Scan per E-Mail ein. Der Nacherbe bezweifelte die Gültigkeit, doch die Richter mussten nun die formellen Anforderungen des alten Paragraphen neu bewerten.
Ein Mann errichtete in der DDR mit seiner ersten Frau ein bindendes Testament, änderte es aber nach deren Tod zugunsten seiner zweiten Ehefrau. Obwohl der Mann sein Vermögen klar neu verteilt hatte, stand plötzlich die Unwirksamkeit des späteren Ehegattentestaments im Raum.
Ein enterbter Enkel forderte seinen Pflichtteil für Enkel bei Vaterschaftsfeststellung aus einer Millionenerbschaft, obwohl die Vaterschaft 1972 gerichtlich festgestellt wurde. Weil die Originalakten verschollen sind, bestritt die Erbin die Beweiskraft des 50 Jahre alten Eintrags im Geburtenregister.
Eine Alleinerbin forderte die Rückzahlung von Anwaltskosten des Testamentsvollstreckers in Höhe von fast 19.000 Euro, obwohl dieser bereits 35.000 Euro Pauschalvergütung erhalten hatte. Der Nachlassverwalter argumentierte, der außergerichtliche Vergleich habe seine Aufwendungsersatzansprüche nicht umfassend erfasst.
Ein Nachlasspfleger forderte eine höhere Vergütung für die Verwaltung eines vermeintlich mittelschweren Nachlasses, der nur aus einem einzigen Konto bestand. Die entscheidende Frage: Reicht Routinearbeit zur Anhebung der Stundensätze aus, wenn die Nachlassverwaltung objektiv leicht ist?
Eine Pflichtteilsberechtigte erhob eine Stufenklage zur Durchsetzung des Erbanspruchs, obwohl die Erbin vorprozessual kooperierte und *keine Klageveranlassung durch den Erben* sah. Trotz dieser vorbildlichen Kooperation steht die Pflichtteilsberechtigte nun vor der Frage, ob sie die gesamten Kosten des langwierigen Prozesses übernehmen muss.
Ein Bevollmächtigter nutzte seine Generalvollmacht, um vor dem Erbfall 25.105 Euro vom Konto des Erblassers abzuheben. Er sah darin lediglich eine Gefälligkeit, doch die Miterben forderten Belege für die Verwendung jedes einzelnen Euros.
Ein Erbe wollte die gesamte Erbfolge mit einer sofortigen Anfechtung der Erbausschlagung korrigieren, weil er sich über den nachrückenden Enkel geirrt hatte. Das Gericht musste klären: Galt dies als unbeachtlicher Motivirrtum – oder hatte der Erbe zusätzlich die Frist zur Rücknahme verpasst?
Die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs für eine geschäftsunfähige Frau begann 1990, obwohl ihr Bruder, der Schuldner, gleichzeitig ihr gesetzlicher Betreuer war. Kann dieser massive Interessenkonflikt die Verjährung hemmen, selbst als das Sozialamt den übergeleiteten Anspruch nachträglich geltend machte?
Trotz des ernsten Vorwurfs der Morddrohungen verfehlte der Erblasser die notwendigen Anforderungen an die Konkretisierung des Entziehungsgrundes im Testament. Selbst ein türkisches Polizeiprotokoll reichte dem Gericht nicht als Beweis, um die Enterbung wirksam zu machen.
Trotz fixierter Arme errichtete ein Patient im Krankenhaus ein Nottestament vor drei Zeugen, um seine Tochter von der gesetzlichen Erbfolge auszuschließen. Das Nachlassgericht sah die nötige unmittelbare Todesgefahr nicht gegeben, auch weil die Unerreichbarkeit des Notars im Aktenvortrag fraglich blieb.
Ein Erbe forderte die Grundbuchberichtigung ohne Erbschein bei Testament und legte dafür notarielle Ausschlagungen der Miterben vor. Doch das Grundbuchamt lehnte ab, weil ein späteres Dokument und die stillschweigende Annahme der Erbschaft Zweifel an der Wirksamkeit aufwarfen.
Wegen einer Verzögerung beim notariellen Nachlassverzeichnis verhängte das Gericht ein hohes Zwangsgeld gegen den Erben, obwohl der beauftragte Notar die Arbeit verweigerte. Der Erbe wechselte zwar umgehend den Notar, doch die Juristen prüften, ob er nicht zuerst gegen den ablehnenden Dienstleister hätte Beschwerde einlegen müssen.
Ein Mann schrieb seiner Lebensgefährtin eine handfeste Darlehensbestätigung, in der er sie gleichzeitig "als Erbin" bezeichnete. Das Gericht musste klären, ob der eigentliche Testierwille schwerer wiegt als der offensichtliche Formmangel dieser Quittung als Testament.
Ein Ehepaar regelte die Erbfolge für den Fall des gleichzeitigen Versterbens detailliert in einer Katastrophenklausel im Testament bei gestaffeltem Tod. Die gesetzlichen Erben hofften auf das Erbe, doch ein Detail in der Pflichtteilsstrafklausel änderte die gesamte Auslegung des tatsächlichen Willens.
Wegen ernster Zweifel an der Echtheit eines handschriftlichen Testaments forderte das Nachlassgericht vom Erbscheins-Antragsteller 7.500 Euro für ein graphologisches Gutachten. Er weigerte sich zu zahlen, berief sich aber auf die gerichtliche Amtsermittlungspflicht bei Testaments-Zweifeln.
Ein Alleinerbe in spe forderte die Grundbuchberichtigung ohne Erbschein und legte dafür notarielle Ausschlagungserklärungen der Miterben vor. Trotz dieser öffentlichen Urkunden blieb das Grundbuchamt unnachgiebig und forderte zur endgültigen Klärung überraschend einen Erbschein.
Ein früherer gesetzlicher Betreuer übernahm die Rolle des Testamentsvollstreckers und zahlte 160.566 Euro Nachlassgelder aufgrund eines unwirksamen Testaments aus. Trotz eines gültigen Zeugnisses sollte ihn seine Vorkenntnis als Betreuer über die Testierunfähigkeit die gesamte Summe kosten.
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