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Das Fiskus Erbrecht – Der Fiskus als Erbe

Das Staatserbrecht wird oft auch Fiskus- bzw. Fiskalerbrecht bezeichnet – Doch was ist das genau?

Wenn ein Mensch verstirbt, so wird er dadurch in der Bundesrepublik Deutschland automatisch zu einem Erblasser. Dieser Status gilt unabhängig davon, ob der Verstorbene zu Lebzeiten ein Positivvermögen oder ein Negativvermögen erwirtschaften konnte. Mit diesem Status geht auch einher, dass ein anderer Mensch als Erbnehmer eingesetzt wird. Vielen Menschen ist jedoch überhaupt nicht bewusst, dass es neben dem ursprünglichen Erbrecht auch ein sogenanntes Fiskalerbrecht gibt, welches juristisch betrachtet auch als Staatserbrecht bekannt ist. Das Fiskalerbrecht bewegt sich dabei jedoch vollständig in dem festgelegten Rahmen des gesetzlichen Erbrechts, da es vielmehr lediglich die reine Erbfolge an sich betrifft.

Das Staatserbrecht (auch Fiskus- oder Fiskalerbrecht genannt)
(Symbolfoto: Von ZIHE/Shutterstock.com)

Mit dem Fiskus Erbrecht wird das gesetzlich verankerte Erbrecht des Staates bezeichnet, der im Volksmund auch gern als Fiskus bezeichnet wird. Dies rührt letztlich daher, dass die meisten Menschen den Staat nun einmal mit dem Finanzamt verbinden.

Im Zusammenhang mit dem Fiskus Erbrecht gibt es einige wichtige Kriterien, die sowohl Erbnehmer als auch Erblasser gleichermaßen kennen sollten. Der Glaube, dass der Staat alleinig aus dem Umstand der Erbschaftssteuer heraus als Erbe eintritt, ist zwar naheliegend, jedoch grundlegend falsch. Zwar bekommt der Staat einen Teil der Erbschaft als Erbschaftssteuer, jedoch ist damit zum einen nicht das Fiskus Erbrecht gemeint und zum anderen gilt die Erbschaftssteuer lediglich dann, wenn das Erbschaftsvermögen eine gewisse Mindesthöhe erreicht hat. Mit dem Fiskus Erbrecht sind vielmehr die Rahmenumstände geregelt, innerhalb derer der Staat als Erbe eintreten kann.

Die rechtliche Grundlage

Das Fiskus Erbrecht ist in den §§ 1953 Absatz 2 sowie 1964 und 2344 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch verankert. Unter ganz gewissen Rahmenumständen kann auch der § 2088 Bürgerliches Gesetzbuch dem Fiskus Erbrecht zugeordnet werden.

Das Fiskus Erbrecht unterliegt ausdrücklich den privatrechtlichen Rahmenbestimmungen und nicht den hoheitsrechtlichen Rahmenbestimmungen. Dies ist insoweit besonders erwähnenswert, da der Staat in diesem Fall die Rolle einer Privatperson in dem Erbfall einnimmt.

Für Erblasser sowie auch Erbnehmer sind die §§§ 1953 Absatz 2, 1964, 2344 Absatz 2 BGB von besonderer Bedeutung.

Die Paragrafen treten ein, wenn

  • die testamentarischen oder gesetzlichen Erben die Erbschaft ausschlagen (§ 1953 Absatz 2 BGB)
  • kein Testament des Erblassers vorliegt und auch kein gesetzlicher Erbe ermittelt werden kann (§ 1964 BGB)
  • bei den testamentarischen oder gesetzlichen Erben eine sogenannte Erbunwürdigkeit vorliegt (§ 2344 Absatz 2 BGB)
  • die gesetzlichen oder testamentarischen Erben bereits verstorben sind (§ 2344 Absatz 2 BGB)

Sofern eine Teilerbeinsetzung erfolgt und sich diese Erbeinsetzung lediglich auf einen kleinen Bruchteil des gesamten Erbvermögens bezieht, so kann der § 2088 BGB zum Tragen kommen. Das Fiskus Erbrecht kann auch dann zur Anwendung gebracht werden, wenn der Erblasser den Staat testamentarisch zum Erbnehmer erklärt.

Der Sinn des Fiskus Erbrecht

Es kann jetzt natürlich der Eindruck entstehen, dass der Staat sich durch das Fiskus Erbrecht an der Erbmasse von verstorbenen Bürgern bereichern möchte. Dies ist jedoch nicht der gesetzliche Hintergedanke des Fiskus Erbrecht. Vielmehr liegt die Hauptfunktion darin, etwaige sogenannte „herrenlose“ Nachlassfälle unbedingt zu vermeiden. Die gesetzliche Grundlage für diese Funktion des Fiskus Erbrecht findet sich in dem § 1964 Bürgerliches Gesetzbuch wieder. Der § 1964 BGB deklariert die gesetzliche Erbschaftsanordnung des Staates ausdrücklich als widerlegliche Vermutung.

Damit das Fiskus Erbrecht zum Tragen kommen kann ist ein Feststellungsbeschluss zwingend erforderlich. Dieser Feststellungsbeschluss wird von dem zuständigen Nachlassgericht ausgestellt.

Ein öffentliches Verfahren ist erforderlich

Dem Feststellungsbeschluss geht zunächst erst einmal ein sogenanntes Feststellungsverfahren voraus, welches die öffentliche Aufforderung zu der Anmeldung von etwaigen Erbschaftsansprüchen beinhaltet. Der § 1965 BGB schreibt dies zwingend vor. Sollte sich auf diese öffentliche Aufforderung kein Erbe mit einem entsprechenden Anspruch melden, so ergeht seitens des zuständigen Nachlassgerichts die amtliche Feststellung, dass ein anderer Erbnehmer als der Staat in dem vorliegenden Erbfall nicht infrage kommt. Gleiche Regelung gilt auch dann, wenn die Erben bekannt sind aber die Erbschaft ausschlagen oder keine Erbwürdigkeit besitzen. Im Zuge des Feststellungsverfahrens wird auch ermittelt, ob es etwaige Erbschaftsgläubiger gibt und ob die Forderungen berechtigt sind.

Gegen einen ergangenen Feststellungsbeschluss des zuständigen Nachlassgerichts kann gem. § 58 Absatz 1 sowie auch § 63 Absatz 1 FamFG eine befristete Beschwerde eingelegt werden.

Der Feststellungsbeschluss an sich hat für den Staat eine verpflichtende Wirkung. Die Verpflichtung des Staates bezieht sich darauf, das Erbvermögen mit allen damit verbundenen Rechten sowie auch Pflichten in seinen Besitz zu nehmen. Da Deutschland ein föderalistischer Staat ist liegt die Zuständigkeit hierfür bei den jeweiligen Landesämtern für Finanzen des jeweiligen Bundeslandes, in welchem der Erbfall eingetreten ist. Der Staat wird dabei sämtliche werthaltigen Erbvermögen zu veräußern versuchen und damit die Verwertung der Erbmasse durchzuführen. Bei negativen Erbmassen wie beispielsweise überschuldeten Grundstücken bedient sich der Staat hierfür des Mittels der gerichtlichen Zwangsversteigerung. Dieses Verfahren wird jedoch von den jeweiligen Grundpfandgläubigern beantragt. Auch die Verwertung durch Nachlassinsolvenzverwalter ist denkbar.

Welches Bundesland ist zuständig

Die Zuständigkeit der jeweiligen Bundesländer ergibt sich aus den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsorten bzw. dem letzten Wohnsitz des Erblassers. Sollte diese Zuständigkeit nicht genau seitens der Behörden ermittelt werden können, so ergibt sich eine Bundeszuständigkeit gem. § 1936 BGB.

Der Fiskus kann zwar durchaus gem. § 2105 BGB als Vorerbe eintreten, eine Nacherbschaft ist jedoch gem. § 2104 Satz 2 BGB nicht rechtmäßig. Auch das Bezugsrecht aus einer etwaig vorhandenen Lebensversicherung des Erblassers ist gem. § 160 Absatz 4 VVG nicht statthaft.

Im Gegensatz zu privaten Erbnehmern hat der Staat gem. § 1942 Absatz 2 BGB kein Recht auf die Ausschlagung der Erbschaft und auch ein Verzicht gem. § 2346 BGB ist für den Fiskus nicht möglich. Überdies muss auch gesagt werden, dass der Staat gem. § 1938 BGB nicht ohne die ersatzweise Einsetzung eines anderweitigen Erbnehmers ausgeschlossen werden kann. Für den Staat besteht jedoch die Möglichkeit, die Erbhaftung im Zusammenhang mit Erbverbindlichkeiten ausdrücklich zu beschränken. Der Staat haftet in diesem Fall lediglich für das Erbvermögen des Erblassers, sofern ein derartiges Vermögen auch tatsächlich vorhanden ist.

Da der Staat grundsätzlich keine Ausschlagungsmöglichkeit hat erfolgt die sogenannte Privilegierung gem. § 2011 BGB, sodass die sogenannte Inventarfrist für den Staat keine Geltung hat. Dementsprechend kann gegenüber dem Staat auch eine sogenannte Haftungsverschärfung aufgrund von unrichtigen oder verspäteten Errichtungen des Inventars nicht erfolgen.

Sollte der Erblasser zu dem Zeitpunkt seines Todes Steuerschulden haben, so gehen diese Schuldverhältnisse mit der Erbschaft durch das Fiskus Erbrecht auch auf den Staat über. Der Bundesfinanzhof hat diesbezüglich in Verbindung mit dem § 45 AO eine ständige Rechtsprechung geschaffen, in welcher besagt wird, dass der Staat sowohl verfahrens- als auch materiellrechtlich die vollständige abgabenrechtliche Stellung des Erblassers übernimmt. Steuerverwaltungsakte werden hierbei ausdrücklich eingeschlossen. Es handelt sich dementsprechend juristisch betrachtet auch nicht um sogenannte Insichprozesse.

Sollte jedoch ein privater Kläger den Staat beerben, so wird das Zivilgerichtsverfahren aufgrund von Konfusion beendet.

Das Fiskus Erbrecht ist durchaus eine sehr sinnvolle gesetzliche Regelung, auch wenn dies auf den ersten Blick nicht so erscheinen mag. Es geht einzig und allein darum, dass keine Erbschaftsangelegenheit aufgrund von fehlenden Erben am Ende offenbleibt. Der Staat übernimmt durch das Fiskus Erbrecht die Verantwortung für den Nachlass des Erblassers und regelt dementsprechend auch die Erbverteilung. Dies ist ein enormer Verwaltungsaufwand, der bereits mit dem Feststellungsprozess beginnt. Die endgültige Feststellung obliegt dann letztlich auch einem Richter, auch zuvor ein Rechtspfleger mit der praktischen Durchführung des Fiskus Erbrecht beauftragt wurde. Dieser Richter ist letztlich auch dann der Ansprechpartner, falls wider Erwarten doch noch Erben mit entsprechenden Erbschaftsansprüchen seitens des Erblassers auftreten sollten.

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