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Der Erbvertrag

Der Erbvertrag – erhöhte Bindungswirkung von Erblasser und Erbe

Was spricht dafür einen Erbvertrag abzuschließen
Foto: Yastremska/Bigstock

Ein Erbvertrag bietet neben dem Testament eine andere Möglichkeit, über die Verteilung des eigenen Nachlasses zu verfügen. Grob gesagt: Ein Erbvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Erblasser und Erbe.

Die Form des Erbvertrages kann ganz unterschiedlich sein. Dabei werden bestimmte Unterscheidungen vorgenommen. Bindet sich der Erblasser allein an den zukünftigen Erben, spricht man von einem einseitigen Erbvertrag. Der Vertragspartner nimmt den Vertrag also nur an. Sind auch Bindungen des Erben festgehalten, handelt es sich um einen zweiseitigen Erbvertrag.

Während der Erblasser im unentgeltlichen Erbvertrag keine Gegenleistung mit der anderen Partei vereinbart, macht der Erblasser im entgeltlichen Vertrag seine Verfügung von einer Verpflichtung des Zweiten abhängig.

Ein charakteristischer Unterschied zum Testament ist, dass die Bindungswirkung durch den Erbvertrag höher ist, als die durch das Erstellen eines Testaments. Geschuldet wird das dadurch, dass für das Erstellen eines Erbvertrags beide Parteien beteiligt sein müssen, während das Testament eine einseitige Verfügung ist. Dadurch binden sich zukünftiger Erblasser und der Erbe schon zu Lebzeiten an gewisse im Erbvertrag festgehaltene Bedingungen. Das fordert neben der Testierfähigkeit, die bei der Erstellung eines Testaments erforderlich ist, auch die Geschäftsfähigkeit.

Ist eine Aufhebung des Erbvertrages also unmöglich?

Spricht man also von einer erhöhten Bindungswirkung, stellt sich die Frage, ob es Mittel und Wege gibt, den Erbvertrag wieder aufheben zu können. Hat sich der Erblasser ein Rücktrittsrecht im Erbvertrag vorbehalten, oder erbringt der zukünftige Erbe nicht die durch Vertrag erforderliche Leistungspflicht, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, den Erbvertrag aufzuheben. Ist ein solches Rücktrittsrecht nicht enthalten, bleibt dem Erblasser die Anfechtung des Vertrages. Die Aussicht auf Erfolg muss dabei von Fall zu Fall speziell untersucht werden.

Soll der Erbvertrag nicht aufgehoben, aber in ausgewählten Punkten geändert oder ergänzt werden, ist dies grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien möglich.

Was spricht dafür einen Erbvertrag abzuschließen?

Die Errichtung eines Testaments erlaubt im Gegensatz zum Erbvertrag weite Gestaltungsspielräume. Ein Erbvertrag wird daher nur unter besonderen Umständen abgeschlossen. Denkbare Umstände sind:

  • Einzelne Personen sollen abgesichert werden. Vorgeleistete Pflegeleistungen werden so erbvertraglich entgolten.
  • Mittels eines Erbvertrags können Unternehmen nach und nach übertragen werden. Die endgültige Übertragung wird dabei auf den Todesfall des Testierenden festgelegt.
  • Lebt der Testierende in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, steht ihm der Weg des Ehegattentestaments nicht offen. Ein Erbvertrag mit einer darin vereinbarten wechselseitig bindenden Erbeinsetzung kann dabei dieselbe Wirkung herbeiführen.

Formerfordernisse

Im Gegensatz zum Testament ist der Erbvertrag an gewisse Formvorschriften gebunden. So kann er nur in Anwesenheit aller Vertragsparteien oder deren Vertretern abgeschlossen werden. Der Abschluss muss dabei vor einem Notar beurkundet werden. Nach dem Abschluss wird der Erbvertrag dann in öffentliche Verwahrung genommen.

Achtung: Formungültige Erbverträge sind grundsätzlich nichtig. Äußerste Vorsicht ist daher geboten.

Problem: Schenkungen zu Lebzeiten

Besonders bei Vereinbarungen über Vermögenswerte stellt sich oft die Frage, in wie fern der Erblasser bis zu seinem Tod noch über sein Vermögen verfügen darf.

Gesetzlich festgelegt ist grundsätzlich, dass der Erblasser in seinem Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen, auch durch einen Erbvertrag nicht beschränkt werden darf. Eine Ausnahme gilt dabei allerdings bei Schenkungen: Hat der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen gemacht, die den Vertragserben beeinträchtigen sollen, so kann dieser Vertragserbe die getätigten Schenkungen bei Erbfall vom Beschenkten zurückverlangen. Die Frist des Herausgabeanspruchs beginnt mit Zeitpunkt des Erbfalls und beträgt drei Jahre.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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