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Der Vergleich im Berufungsverfahren: Erbenstreit gütlich beilegen

Einsicht in alle Konten, die Verwandtschaft fordert volle Transparenz: Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf erreicht ein langjähriger Pflichtteilsstreit nun die entscheidende Auskunftsstufe. Während der geplante Gerichtstermin plötzlich hinfällig wird, wirft das Ringen um einen Vergleich im Berufungsverfahren die Frage nach dem wirtschaftlichen Wert einer bloßen Information auf.
Zwei Frauen streiten vor einem Gartenzaun eines Wohnhauses; eine Frau verwehrt der anderen den Zutritt zum Grundstück.
Ein gerichtlicher Vergleich beendet oft hochemotionale Erbrechtsstreitigkeiten um Immobilien und Pflichtteilsansprüche ohne langwieriges Urteil. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 U 82/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: OLG Düsseldorf
  • Datum: 20.01.2026
  • Aktenzeichen: 7 U 82/24
  • Verfahren: Beschluss über einen Vergleich
  • Rechtsbereiche: Erbrecht
  • Streitwert: bis 30.000,- €
  • Relevant für: Erben und Pflichtteilsberechtigte bei Erbstreitigkeiten

Die Beklagte zahlt 170.000 Euro an die Klägerin und beendet damit alle Erbstreitigkeiten.
  • Beide Seiten einigten sich schriftlich auf ein Ende des Prozesses vor dem Oberlandesgericht.
  • Die Zahlung wird zwei Wochen nach der offiziellen Zustellung des Vergleichs fällig.
  • Mit dieser Zahlung sind alle Forderungen aus dem Erbe endgültig und vollständig erledigt.
  • Für den Vergleich fällt kein zusätzlicher Streitwert an bei bereits gerichtlich bekannten Themen.

Schriftlicher Vergleich macht OLG-Verhandlungstermin hinfällig

Ein gerichtlicher Vergleich kann in der zweiten Instanz zustande kommen, indem die Konfliktparteien dem Gericht schriftliche Vorschläge unterbreiten. Das Verfahren endet in einem solchen Fall nicht durch ein streitiges Urteil, sondern durch einen förmlichen gerichtlichen Feststellungsbeschluss. Das bedeutet konkret: Das Gericht prüft hier nicht mehr inhaltlich, wer im Recht ist, sondern bestätigt lediglich offiziell den Inhalt der privaten Einigung der Parteien. Ein auf diese Weise geschlossener Vertrag führt automatisch dazu, dass bereits geplante mündliche Verhandlungstermine hinfällig werden und von den Richtern abgesetzt werden können.

Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 7 U 82/24) stritten zwei Frauen um ein Erbe, bis die Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Klägerin am 16. Januar 2026 einen schriftlichen Lösungsvorschlag einreichte, dem die Gegenseite am 20. Januar folgte. Eine Rechtsnachfolgerin ist eine Person, die in die rechtliche Position einer anderen eintritt, etwa weil sie die ursprüngliche Klägerin im Laufe des Verfahrens beerbt hat. Das Gericht beendete das Verfahren daraufhin ohne Urteil und stellte förmlich fest, dass die Parteien einen wirksamen Vergleich geschlossen haben. Durch diese schriftliche Einigung konnte der Senat den ursprünglich für den 24. April 2026 angesetzten Verhandlungstermin ersatzlos streichen.

170.000 Euro Abgeltung für alle Pflichtteilsansprüche

Eine gütliche Einigung kann sämtliche gegenseitigen Ansprüche erfassen, die im Zusammenhang mit einem Nachlass und einem konkreten Todesfall stehen. Eine weitreichende Abgeltungsklausel umfasst dabei in der Regel sowohl bereits bekannte als auch noch unbekannte Forderungen inklusive Zinsen. Durch eine solche Regelung schließen die Beteiligten effektiv aus, dass später noch weitere Forderungen eingeklagt werden, die über die im Vertrag vereinbarten Rechte und Pflichten hinausgehen.

Im verhandelten Erbrechtsstreit verpflichtete sich die Alleinerbin, 170.000 Euro an die Rechtsnachfolgerin zu zahlen, wobei die Überweisung auf ein festgelegtes Konto bei der A.-AG erfolgen muss. Die Einigung dreht sich im Kern um weitreichende Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche rund um den Nachlass eines verstorbenen Angehörigen namens B. Das bedeutet konkret: Während der Pflichtteil den gesetzlichen Mindestanteil am Erbe sichert, gleicht der Ergänzungsanspruch Schenkungen aus, die der Verstorbene noch zu Lebzeiten getätigt hat, um das Erbe nicht künstlich zu schmälern.

Umfassender Schlussstrich unter den Erbrechtsstreit

Die richterlich protokollierte Vereinbarung hält ausdrücklich fest, dass die zahlungspflichtige Partei hierbei in ihrer Rolle als Alleinerbin ihrer Mutter handelt. Mit der Einigung erlöschen sämtliche denkbaren Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Tod des Erblassers stehen. Als Erblasser wird im juristischen Sprachgebrauch schlicht die verstorbene Person bezeichnet, um deren Vermögen gestritten wird. Durch diese umfassende Abgeltung ist sichergestellt, dass der finanzielle Streit um das Familienerbe endgültig beigelegt ist und keine weiteren Zins- oder Nachforderungen gestellt werden können.

Mit Protokollierung dieses Vergleiches sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche, egal ob bekannt oder unbekannt, im Zusammenhang mit dem Nachlass und dem Tod von B., insbesondere Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche einschließlich Zinsen, abgegolten, soweit sie über die in diesem Vergleich vereinbarten Rechte und Pflichten hinausgehen. – so das Oberlandesgericht Düsseldorf

Stellen Sie bei der Formulierung einer Abgeltungsklausel sicher, dass diese ausdrücklich auch „unbekannte Ansprüche“ sowie „Ansprüche aus allen erdenklichen Rechtsgründen“ umfasst. Nur so verhindern Sie, dass die Gegenseite bei später entdeckten Vermögenswerten oder neuen rechtlichen Bewertungen erneut gegen Sie vor Gericht zieht.

Infografik zum Erbrechtsvergleich: 170.000 Euro Einigungssumme gegenüber 30.000 Euro Streitwert und Warnung vor Gebührenfalle.
Vergleich im Erbrechtsstreit: Hohe Summe, niedriger Streitwert und die versteckte Gebührenfalle.

Warum der Streitwert nur 30.000 Euro beträgt

Der Streitwert für ein Berufungsverfahren richtet sich nach der sogenannten Beschwer der beklagten Partei, also nach dem wirtschaftlichen Aufwand, den sie durch ein Rechtsmittel abwenden möchte. Die Beschwer beschreibt dabei den finanziellen Nachteil, den eine Partei durch das vorangegangene Urteil erlitten hat. Ein gesonderter Wert für einen Vergleich wird vom Gericht nur dann festgesetzt, wenn Gegenstände in den Vertrag einbezogen werden, die zuvor nicht rechtshängig waren. Begriffen wie rechtshängig oder anhängig bedeuten, dass ein Streitpunkt bereits offiziell Teil des laufenden Gerichtsverfahrens ist. Werden lediglich bereits gerichtlich anhängige Konflikte gelöst, löst dies nach dem Gerichtskostengesetz (Nr. 1900 GKG KV) keine zusätzliche gerichtliche Vergleichsgebühr aus.

Bei der Bewertung der finanziellen Dimension setzte das Oberlandesgericht Düsseldorf den Streitwert für die zweite Instanz auf bis zu 30.000 Euro fest. Maßgeblich für diese Summe war der voraussichtliche Zeit- und Kostenaufwand, der der Alleinerbin durch die Vorgaben eines vorangegangenen Teilurteils entstanden wäre.

Stufenklage: Streitwert folgt dem Auskunftsaufwand

Dieser Aufwand hätte konkret aus der Einholung von Wertgutachten für verschiedene Grundstücke sowie aus der notwendigen Aufschlüsselung von Sozialplankosten bestanden. Das Gericht lehnte es ab, einen gesonderten Wert für den Vergleich selbst festzusetzen. Zur Begründung verwies der Senat auf eine eigene frühere Entscheidung (OLG Düsseldorf NJW-RR 2023, 844 ff.) und stellte klar: Da die geforderten Pflichtteilsansprüche bereits Gegenstand einer umfassenden Stufenklage und damit gerichtlich anhängig waren, durfte der Einigungswert nicht künstlich erhöht werden. Eine Stufenklage wird genutzt, wenn der Kläger noch nicht weiß, wie hoch das Erbe genau ist; er klagt dann erst auf Auskunft (Stufe 1) und erst später auf die konkrete Zahlung. Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren überließ das Oberlandesgericht der Vorinstanz am Landgericht.

Ein gesonderter Wert für den von den Parteien geschlossenen Vergleich war nicht festzusetzen. Dies erfolgt nur dann, wenn eine Gerichtsgebühr aus dem Vergleich anfällt, was wiederum nach Nr. 1900 GKG KV nur dann der Fall ist, wenn in einen Vergleich nicht gerichtlich anhängige Gegenstände mit einbezogen werden. – so das Oberlandesgericht Düsseldorf

Praxis-Hinweis: Günstiger Streitwert bei Auskunftsklagen

Der entscheidende Hebel für die niedrigen Gerichtskosten war hier, dass die Berufung nur die Verpflichtung zur Gutachtenerstellung und Auskunft (Stufenklage) betraf. In solchen Fällen bemisst sich der Streitwert nicht nach der Höhe des Erbes, sondern nach dem Zeit- und Kostenaufwand für die Informationsbeschaffung. Wenn Sie primär gegen die Pflicht zur Auskunftserteilung kämpfen, bleibt Ihr Kostenrisiko oft deutlich unter dem Wert des eigentlichen Zahlungsanspruchs.

Alleinerbin zahlt Prozesskosten – außer Einigungsgebühr

Die Kostenregelung in einem gerichtlichen Vergleich legt verbindlich fest, wer die angefallenen Gerichtsgebühren sowie die Anwaltskosten beider Instanzen trägt. Die Parteien können dabei gezielte Ausnahmen vereinbaren, etwa bezüglich der Einigungsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Nr. 1003 VV RVG). Diese Gebühr ist eine zusätzliche Belohnung für den Anwalt, wenn er hilft, den Prozess durch einen Kompromiss statt durch ein Urteil zu beenden. Um Rechtssicherheit zu schaffen, werden die vereinbarten Zahlungsfristen meist direkt an die offizielle Protokollierung des Vertrags und dessen Zustellung geknüpft.

Zur Beilegung des langen Konflikts akzeptierte die Alleinerbin, dass sie sämtliche Kosten des Klageverfahrens aus der ersten und zweiten Instanz übernimmt. Dies schließt nicht nur die angefallenen Gerichtskosten ein, sondern umfasst auch die eigenen Anwaltsgebühren sowie die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite.

Ausnahme bei der Einigungsgebühr

Lediglich bei einem spezifischen Detail machten die Beteiligten eine Ausnahme: Die Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG wurde von dieser generellen Kostenübernahme durch die Erbin ausgeschlossen. Für die Abwicklung der Hauptsumme legte das Gericht abschließend fest, dass die 170.000 Euro exakt zwei Wochen nach der Protokollierung des Vergleichs und der offiziellen Zustellung bei der Erbin fällig werden.

OLG Düsseldorf erleichtert Vergleiche im Erbrechtsstreit

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist ein wichtiges Signal für alle Erben und Pflichtteilsberechtigten: Sie bestätigt, dass ein schriftlicher Vergleichsweg auch in der Berufungsinstanz jederzeit offensteht und zur sofortigen Terminsabsetzung führt. Diese Rechtsprechung ist bundesweit auf ähnliche Zivilprozesse übertragbar und stärkt die Position derjenigen, die das Kostenrisiko durch gezielte Einigungen in der Auskunftsstufe (Stufenklage) minimieren wollen.

Agieren Sie proaktiv: Schlagen Sie dem Gericht einen unterschriftsreifen Text vor, statt auf ein Urteil zu warten. Achten Sie dabei zwingend darauf, die Einigungsgebühr für Ihren Anwalt explizit aus der allgemeinen Kostenübernahme herauszunehmen, wenn Sie nicht zusätzlich die Gebühren der Gegenseite tragen wollen.

Zwei-Wochen-Zahlungsfrist nach Vergleichszustellung beachten

Prüfen Sie sofort, ob in Ihrem laufenden Verfahren ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO möglich ist, um anstehende Gerichtstermine und Reisekosten zu vermeiden. Falls Sie bereits einen Vergleich geschlossen haben: Notieren Sie die Zwei-Wochen-Frist ab Zustellung des Beschlusses für die Zahlung der Vergleichssumme. Verpassen Sie diesen Termin, kann die Gegenseite ohne weitere Mahnung sofort die Zwangsvollstreckung gegen Sie einleiten.

Achtung Falle: Einigungsgebühr separat regeln

Im vorliegenden Urteil wurde die Einigungsgebühr explizit von der Kostenübernahme ausgenommen. In der Praxis führt die pauschale Formulierung „die Kosten des Verfahrens tragen“ dazu, dass man auch die zusätzliche Gebühr für den Vergleichsabschluss der Gegenseite mitzahlt. Möchten Sie dies verhindern, muss eine präzise Ausnahme für die Gebühr nach Nr. 1003 VV RVG in den Vergleichstext aufgenommen werden, um die eigene Belastung zu begrenzen.


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Ein gerichtlicher Vergleich beendet langwierige Erbstreitigkeiten dauerhaft, erfordert jedoch präzise Formulierungen bei Abgeltungsklauseln und Kostenregelungen. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, rechtssichere Vereinbarungen zu treffen und unnötige Gebührenrisiken zu vermeiden. Wir prüfen Ihre individuelle Situation und begleiten Sie professionell bei der Gestaltung eines rechtssicheren Abschlusses.

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Experten Kommentar

Oft dreht sich der monatelange Streit nur um nackte Zahlen, bis sich die Parteien zähneknirschend auf eine Abfindungssumme einigen. Das böse Erwachen kommt meist erst nach dem offiziellen Gerichtsbeschluss. Plötzlich fällt einem Angehörigen auf, dass das alte Fotoalbum oder die eigentlich wertlose Taschenuhr des Großvaters durch die weitreichende Abgeltungsklausel rechtlich ebenfalls beim Alleinerben verbleiben.

Betroffene tun gut daran, emotionale Erinnerungsstücke vor der Unterschrift gedanklich streng vom restlichen Nachlass zu trennen. Ich rate dazu, die Herausgabe solcher ganz konkreten Gegenstände detailliert als Ausnahme in den Vergleichstext aufzunehmen. Sonst sind diese familiären Andenken oft für immer verloren, da die juristische Akte mit dem Beschluss endgültig geschlossen ist.


Das Bild zeigt auf der linken Seite einen großen Text mit "ERBRECHT FAQ Häufig gestellte Fragen" vor einem roten Hintergrund. Auf der rechten Seite sind eine Waage, eine Schriftrolle mit dem Wort "Testament", ein Buch mit der Aufschrift "BGB", eine Taschenuhr und eine Perlenkette zu sehen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Terminsabsetzung auch, wenn das Gericht die Ladungen bereits verschickt hat?

JA. Bereits erfolgte Ladungen verlieren ihre rechtliche Bindungswirkung, sobald das Gericht den Termin aufgrund einer schriftlichen Einigung der Parteien offiziell aufhebt. Der Termin wird in diesem Fall ersatzlos gestrichen, selbst wenn die schriftliche Ladung den Beteiligten bereits vorliegt.

Sobald beide Parteien einem schriftlichen Vergleichsvorschlag zustimmen, stellt das Gericht dessen Wirksamkeit durch einen förmlichen Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest. Dieser gerichtliche Feststellungsbeschluss ersetzt die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung vollständig, da der Rechtsstreit durch die gütliche Einigung bereits rechtlich beendet ist. Die Geschäftsstelle setzt den Termin daraufhin offiziell ab, wodurch die ursprüngliche Ladung zum persönlichen Erscheinen sofort ihre verpflichtende Wirkung verliert. Beteiligte sollten nach der Einreichung der Einigung aktiv bei der Geschäftsstelle nachfragen, um die schriftliche Bestätigung der Terminsaufhebung zur Vermeidung unnötiger Reisekosten zeitnah zu erhalten.


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Verliere ich den Anspruch auf persönliche Erinnerungsstücke durch eine allgemeine Abgeltungsklausel im Vergleich?

JA. Eine allgemeine Abgeltungsklausel vernichtet auch Ihre Ansprüche auf persönliche Erinnerungsstücke, sofern diese nicht explizit als Ausnahme im Vergleichstext aufgeführt werden. Diese rechtliche Regelung wirkt als umfassender Schlussstrich unter den gesamten Nachlassstreit und erledigt damit sämtliche gegenseitigen Forderungen endgültig.

Der Grund hierfür liegt in der weitreichenden Wirkung von Abgeltungsklauseln, die laut Rechtsprechung sowohl bekannte als auch unbekannte Ansprüche aus allen erdenklichen Rechtsgründen erfassen sollen. Da die Herausgabe von beweglichen Sachen rechtlich einen Anspruch aus dem Erbe darstellt, wird dieser durch die pauschale Formulierung einer globalen Erledigungserklärung rechtlich wirksam zum Erlöschen gebracht. Sie können die Gegenstände später nicht mehr erfolgreich einklagen, selbst wenn Sie diese erst nach Vertragsschluss entdecken oder schlichtweg bei den Verhandlungen vergessen haben sollten. Ein bloßes Vertrauen auf mündliche Zusagen der Gegenseite bietet hierbei keinerlei rechtlichen Schutz gegen die schriftlich fixierte Wirkung des gerichtlichen Vergleichs.

Um den Verlust wertvoller Andenken zu verhindern, müssen Sie sämtliche gewünschten Einzelgegenstände im Vergleichstext unter einer speziellen Vorbehaltsklausel konkret bezeichnen und von der allgemeinen Abgeltung ausdrücklich ausnehmen. Nur durch diese namentliche Nennung bleibt Ihr rechtlicher Herausgabeanspruch trotz der ansonsten finalen Erledigung des Rechtsstreits bestehen und kann im Zweifelsfall gegenüber der Gegenseite wirksam durchgesetzt werden.


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Wie muss ich den Vergleich formulieren, um nicht die Einigungsgebühr der Gegenseite zu zahlen?

Um die Einigungsgebühr der Gegenseite zu vermeiden, muss diese Gebühr im Kostenpunkt des Vergleichs ausdrücklich von der allgemeinen Kostenübernahme ausgeschlossen werden. Ohne diese präzise Ausnahme gilt die Gebühr rechtlich als Teil der Verfahrenskosten und ist somit von der zur Zahlung verpflichteten Partei vollumfänglich zu erstatten.

In der juristischen Praxis umfasst die Standardformulierung zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits automatisch auch die zusätzliche Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG. Diese Gebühr entsteht durch das Mitwirken der Rechtsanwälte am Abschluss des Vergleichs und wird gesetzlich als notwendiger Bestandteil der gesamten prozessualen Kosten gewertet. Zur Vermeidung dieser Folge sollte im Vertragstext ergänzt werden, dass die Einigungsgebühr hiervon ausgenommen ist und jede Partei diese Kosten für den eigenen Anwalt selbst trägt. Durch die namentliche Nennung der Gebührenziffer im Vergleichstext wird die gesetzliche Pauschalregelung wirksam durchbrochen und die finanzielle Belastung für die zahlende Partei reduziert.

Eine alternative Gestaltungsmöglichkeit besteht in der sogenannten Kostenaufhebung, bei der jede Partei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und damit auch die jeweilige Einigungsgebühr ohnehin selbst übernimmt. Falls jedoch die restlichen Anwaltsgebühren der Gegenseite planmäßig übernommen werden sollen, bleibt der explizite Ausschluss der spezifischen Vergleichsgebühr die einzige rechtssichere Methode.


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Was passiert, wenn ich die zweiwöchige Zahlungsfrist nach Zustellung des Vergleichsbeschlusses knapp verpasse?

Bei Überschreiten der Zahlungsfrist droht Ihnen die sofortige Zwangsvollstreckung ohne eine weitere vorherige Mahnung durch die Gegenseite. Ein gerichtlicher Vergleichsbeschluss ist ein vollstreckbarer Titel, der nach Ablauf der vereinbarten Frist unmittelbar zur Einleitung von Pfändungsmaßnahmen berechtigt.

Die rechtliche Ursache hierfür liegt darin, dass der Beschluss die gerichtliche Bestätigung Ihrer Zahlungsverpflichtung darstellt und in seiner Wirkung einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht. Sobald der Beschluss offiziell zugestellt wurde, beginnt die im Vergleich vereinbarte zweiwöchige Frist zu laufen, die für den Gläubiger als verbindlicher Wartezeitraum gilt. Nach dem Verstreichen dieses Termins ist der Gläubiger nicht mehr verpflichtet, Sie erneut zur Zahlung aufzufordern oder schriftlich an die fällige Summe zu erinnern. Stattdessen kann die Gegenseite direkt einen Gerichtsvollzieher beauftragen oder eine Kontopfändung veranlassen, wobei die dadurch entstehenden Vollstreckungskosten ebenfalls zu Ihren Lasten gehen. Um dieses finanzielle Risiko zu vermeiden, sollten Sie das Zustelldatum auf dem gelben Briefumschlag prüfen und die Überweisung spätestens am zehnten Tag nach Erhalt anweisen.


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Bleibt der Streitwert niedrig, wenn wir uns bereits während der Auskunftsstufe gütlich einigen?

JA, der Streitwert orientiert sich in diesem Fall lediglich am Aufwand für die Informationserteilung und nicht an der tatsächlichen Höhe des Erbes. Solange der konkrete Zahlungsanspruch noch nicht rechtshängig (offiziell bei Gericht eingereicht) ist, bleibt die finanzielle Grundlage für die Gebührenberechnung auf die reine Auskunftserteilung begrenzt.

Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das Prinzip der Stufenklage, bei der sich der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Interesse der aktuell betriebenen Verfahrensstufe richtet. In der ersten Stufe bemisst das Gericht den Wert nach dem Zeitaufwand und den Kosten, die für die Informationsbeschaffung oder die Erstellung notwendiger Wertgutachten anfallen würden. Eine gütliche Einigung über die spätere Auszahlungssumme führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts, sofern diese Zahlung zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch nicht offiziell eingeklagt war. Gemäß Nr. 1900 GKG KV entsteht eine zusätzliche Gebühr nur dann, wenn durch den Vergleich bisher nicht rechtshängige (anhängige) Streitpunkte endgültig beigelegt werden.

Ein höheres Kostenrisiko entsteht jedoch dann, wenn im Rahmen der Einigung völlig neue Gegenstände oder Forderungen einbezogen werden, die zuvor kein Teil des gerichtlichen Verfahrens waren. In diesen Fällen setzt das Gericht für den Vergleich einen sogenannten Mehrwert fest, welcher die Gesamtkosten des Verfahrens trotz der frühen Stufe spürbar anhebt.


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Das vorliegende Urteil


OLG Düsseldorf – Az.: 7 U 82/24 – Beschluss vom 20.01.2026




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