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Die vorweggenommene Erbfolge

Vermögensübertragungen unter Lebenden mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge

vorweggenommene Erbfolge
Eine vorweggenommene Erbfolge ist eine Übertragung von Vermögen durch den künftigen Erblasser auf einen oder mehrere als künftige Erben in Aussicht genommene Empfänger, oft auch als Schenkungen unter Lebenden bezeichnet. Symbolfoto: Proxima Studio/Bigstock

Wenn es um die Thematik Erbschaft geht, so haben viele Menschen regelrecht Furcht vor einer hohen Erbschaftssteuer. In der gängigen Praxis jedoch lässt sich diese Steuer sehr gut durch die sogenannte vorweggenommene Erbfolge umgehen, allerdings weiß bei Weitem nicht jeder Mensch über die Eigenheiten der vorweggenommenen Erbfolge Bescheid.

Was ist die vorweggenommene Erbfolge überhaupt

Der Begriff vorweggenommene Erbfolge beschreibt allgemeinhin die Übertragung entsprechender Vermögenswerte von einem noch lebenden Erblasser zugunsten von einem oder auch mehreren als Erben vorgesehene Personen. Was sich auf den ersten Eindruck als sehr praktisch und auch einfach anhört ist in Wahrheit jedoch ein Schritt, der von dem künftigen Erblasser sehr gut überlegt sein will. Durch den Umstand, dass die vorweggenommene Erbfolge auch andere Rechtsgebiete als nur das Erbrecht berührt, ist dies keine leichte Entscheidung. Die Einsparung der Erbschaftssteuer mag zwar durchaus ein sehr gutes Argument zugunsten der vorweggenommenen Erbfolge sein, doch kann dieser Schritt auch sehr viele negative Konsequenzen zwischenmenschlicher Natur nach sich ziehen.

Durch die vorweggenommene Erbfolge kann ein künftiger Erblasser bereits zu Lebzeiten sicherstellen, dass die bedachte Person bzw. die bedachten Personen auch nach dem Ableben des Erblassers versorgt sind. Nicht bedachte Personen können diesen Schritt jedoch negativ auffassen.

Die vorweggenommene Erbfolge ist im Grunde genommen eine Schenkung, welche unter noch lebenden Personen erfolgt. Sie dient auch dem Erhalt der Vermögenswerte, allerdings gibt es diesbezüglich die sogenannte 10-Jahres-Frist zu beachten. Sie berührt in erster Linie die Freibeträge, die im Bereich des Erbschaftsrechts vorherrschen und sich auf den § 14 Absatz 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) beziehen. Die 10-Jahres-Frist besagt, dass alle Schenkungen der vorweggenommenen Erbfolge zugunsten einer bestimmten Person zusammenaddiert werden. Von dieser Gesamtsumme wird letztlich der Freibetrag in Abzug gebracht. Es kann sich daher durchaus als ratsam erweisen, dass ein künftiger Erblasser bei der vorweggenommenen Erbfolge eine Schenkungsstrategie vorab ausarbeitet.

Die vorweggenommene Erbfolge zugunsten minderjähriger künftiger Erben

Es kommt in der Realität sehr häufig vor, dass Großeltern ihre Enkelkinder erbschaftsrechtlich bedenken. Die entsprechenden Freibeträge sind natürlich dabei zu beachten, sodass die vorweggenommene Erbfolge gern genutzt wird. Sollte das Enkelkind jedoch zu dem Zeitpunkt dieser Schenkung noch minderjährig sein, so fungiert das Kind der Großeltern als gesetzlicher Vertreter für den minderjährigen Erben. Das Kind des künftigen Erblassers erhält den Status eines Verwalters für das entsprechende Vermögen bis zu dem Zeitpunkt, an dem das minderjährige Kind die Volljährigkeit erreicht.

Sollte das Verhältnis zwischen den künftigen Erblassern und den eigenen Kindern gestört sein, so muss im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge schriftlich eine entsprechende Verfügung verfasst werden. Mit einer solchen Verfügung kann die Verwaltereigenschaft auch auf eine andere Person übertragen werden.

Es kann durchaus vorkommen, dass für die Schenkung an eine minderjährige Person

  • eine Zustimmung eines Vormundschaftsgerichts
  • eine Bestellung eines Ergänzungspflegers

erforderlich werden. Überdies muss auch sichergestellt werden, dass zum Zeitpunkt der Volljährigkeit die volle Verfügungsgewalt über das geschenkte Vermögen auch auf den Erben übergehen kann. Im Hinblick auf die Steuerersparnis der Erbschaftssteuer muss überdies bedacht werden, dass auch bei geschenkten Geldbeträgen etwaige Zinserträge zu einer Steuerpflicht führen. Dies berührt dann als Zinsertrag den Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Bei aller Gutherzigkeit sollte ein künftiger Erblasser niemals die eigene Altersvorsorge außer Acht lassen. Auf der Grundlage des § 528 Bürgerliches Gesetzbuch steht einem Schenker zwar durchaus ein Anspruch auf eine Rückforderung zu, allerdings kann diese Rückforderung in der gängigen Praxis auch schnell ins Leere laufen. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Vermögen zum Zeitpunkt der Rückforderung nicht mehr vorhanden ist.

Mögliche Klauseln bei einer schriftlich fixierten vorweggenommen Erbfolge

Es empfiehlt sich stets, die vorweggenommene Erbfolge schriftlich festzuhalten. Der Beistand eines erfahrenen Rechtsanwalts oder Notars ist hierfür besonders empfehlenswert und wir stehen diesbezüglich auch sehr gern zur Verfügung, zumal es enorm wichtige Klauseln für eine derartige Verfügung gibt. Eine sehr wichtige Klausel ist beispielsweise die Rückfallklausel. Diese Klausel besagt, dass im Fall einer vorweggenommenen Erbfolge das geschenkte Vermögen bzw. der Vermögenswert bei dem vorzeitigen Tod des Erben wieder zurück an den noch lebenden Erblasser fällt. Selbstverständlich lässt sich eine derartige Verfügung beliebig nach den Wünschen des Erblassers gestalten und auch an gewisse Voraussetzungen verknüpfen. Hat der künftige Erbe beispielsweise zum Zeitpunkt seines Todes keine natürlichen Nachkommen, so macht die Rückfallklausel ganz besonders viel Sinn.

Im Fall einer Rückfallklausel ergeht bei Eintritt des entsprechenden Ereignisses keinerlei Erbschaftssteuer.

Eine weitere sehr wichtige Klausel stellt auch die Pflichtteilanrechnungsklausel dar. Diese Klausel trägt ihren Namen dabei völlig zu Recht, da der begünstigte künftige Erbe im späteren Erbschaftsfall die Vermögenswerte aus der vorweggenommenen Erbfolge auf den Pflichtteil angerechnet bekommt. Wenn mehrere Erben vorhanden sind kann auch eine sogenannte Ausgleichspflichtklausel sehr sinnvoll sein.

Es ist überdies auch möglich, dass sogenannte Verfügungsbeschränkungsklauseln im Fall einer vorweggenommenen Erbfolge schriftlich fixiert werden. Übergibt beispielsweise ein Unternehmensbesitzer sein Unternehmen bereits zu Lebzeiten im Zuge einer Schenkung an einen natürlichen Nachkommen, so kann mit der Verfügungsbeschränkungsklausel eine Auflösung des Unternehmens oder eine Veräußerung wirksam verhindert werden.

Generell ist es enorm wichtig, dass sich ein künftiger Erblasser mit der Thematik vorweggenommene Erbfolge sehr intensiv auseinandersetzt, bevor ein entsprechender Schritt in die Tat umgesetzt wird. Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei stehen Ihnen sehr gern auch bei dieser komplexen Thematik beratend zur Verfügung und setzen auf Wunsch auch eine rechtssichere Verfügung auf, welche die vorweggenommene Erbfolge entsprechend Ihren Wünschen regelt. Gern informieren wir Sie im Zuge eines ausführlichen Beratungsgesprächs auch darüber, welche weiteren Rechtsgebiete durch Ihren Wunsch der vorweggenommenen Erbfolge noch berührt werden und welche Folgen dies für Sie und die begünstigte Person haben wird. Kontaktieren Sie uns einfach mit Ihrem gewünschten Anliegen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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