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Echtheitsprüfung für ein handschriftliches Testament

KG Berlin, Az.: 6 W 33/16, Beschluss vom 10.03.2017

Die Sache wird unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Spandau vom 9. März 2016 – 64 VI 181/12 – und des zugrundeliegenden Verfahrens an das Amtsgericht Spandau – Nachlassgericht – zurückverwiesen.

Gründe

I. Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind die drei Söhne des vorverstorbenen Bruders … der am 14.3.1928 geborenen und am 30.4.2012 verwitwet und kinderlos verstorbenen Erblasserin, die Steuerberaterin gewesen war und ein Vermögen von ca. 2,3 Mio. Euro hinterlassen hat. Die Beteiligte zu 1) hat zwei handschriftlich ge- und unterschriebene Testamente eingereicht, deren Echtheit die Beteiligten zu 3) und 4) bestreiten. Die letztwillige Verfügung mit dem Datum vom 26. Januar 2005 (im Folgenden kurz: “vom”) enthält die Bestimmung, dass die Beteiligten zu 2) und 3) “als meine Erben ausgeschlossen sind” (Beiakte des Amtsgerichts Spandau über Verfügungen von Todes wegen 64 IV 96/12 Bl. 67). In dem Testament mit dem Datum vom 5. Februar 2007 (im Folgenden ebenfalls kurz: “vom”) heißt es, sie verfüge “in” Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte, dass die Beteiligte zu 1) – “meine Erbin über mein gesamtes Vermögen ist”. Über die Echtheit dieser Testamente hat das Nachlassgericht ein Schriftsachverständigengutachten eingeholt mit dem Ergebnis, dass die Texte und Unterschriften der beiden Testamente mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit den dem Sachverständigen als Vergleichsschriften der Erblasserin vorgelegten Unterlagen urheberidentisch seien, woraufhin das Nachlassgericht durch den vom Beteiligten zu 4) mit seiner Beschwerde angefochtenen Beschluss die Tatsachen für die Erteilung eines Erbscheins, der die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin ausweist, für festgestellt erachtet hat. Das zugrunde liegende Verfahren gestaltete sich wie folgt:

Am 2. Mai 2012 hat die Beteiligte zu 1) das Testament mit dem Datum des 5. Februar 2007 offen ohne Umschlag und ohne erkennbare Faltung dem Nachlassgericht übergeben und das Formular Bl. 35 f. der Beiakte ausgefüllt, in dem sie angegeben hat, das Testament sei von der Erblasserin selbst ge- und unterschrieben worden. Bei der Frage nach gesetzlichen Erben hat sie in den dafür vorgesehenen Leerzeilen nichts ausgefüllt, sondern einen Querstrich mit zwei Punkten gemacht. Auf Nachfrage des Nachlassgerichtes mit Schreiben vom 11.5.2012 (Bl. 41 der Beiakte) hat sie die Namen und Anschriften der Beteiligten zu 2) bis 4) mitgeteilt.

Die Polizei hatte nach dem Auffinden der allein in ihrer Wohnung verstorbenen Erblasserin durch ihren Pfleger am Abend des 30.4.2012 (Schlussbericht KOK … vom 2.5.2012, Kopie III/165) ausweislich des Protokolls über die vorläufige polizeiliche Sicherung vom 4. Mai 2012 (Bd. I Bl. 1 f. d. A.) die Wohnung – ohne weitere Sicherungsmaßnahmen -polizeilich verschlossen und zwei Wohnungsschlüssel verwahrt. Als Grund der Nachlasssicherung ist dort genannt: “Testament liegt vor, muss aber auf Richtigkeit geprüft werden”. Darüber hinaus wurde die Wohnung durch die Kriminalpolizei versiegelt (Vermerk über den Erörterungstermin vom 10.3.2017 S. 2). Nach telefonischer Freigabe der Wohnung durch die Polizei am 4. Mai 2012 und Übergabe von zwei polizeilich verwahrten Wohnungsschlüssel am 7. Mai 2005 an das Nachlassgericht (Schreiben des Polizeipräsidenten, Abschnitt 23, vom 21.3.2013, I/281 d. A.) ist am 9. Mai 2012 die Beteiligte zu 1) bei dem Nachlassgericht erschienen. Auf ihre Angabe, dringend die Wohnungsschlüssel zu benötigen für Bestattungspapiere, außerdem liege in dem Haus eine Verstopfung vor, die dringend beseitigt werden müsse, hat ihr die Rechtspflegerin die zwei Wohnungsschlüssel ausgehändigt (Bl. 4 d. A.) und nach Behauptung der Beteiligten zu 1) ihr auch die Erlaubnis erteilt, das Siegel zu entfernen (Vermerk über den Erörterungstermin vom 10.3.2017 S. 2). Der den Erbscheinsantrag beurkundende Notar … hat mit Schreiben vom 5. Juni 2012 unter Hinweis darauf, dass Herr L… – ein vormaliger Nachbar der Erblasserin – einen weiteren Schlüssel bei dem Polizeiabschnitt 21 übergeben habe (Beiakte Bl. 80 f.), die Schlüssel zurückgesandt. Mit dem vorgenannten polizeilichen Schreiben vom 21.3.2013 wurde dem Amtsgericht ein weiterer Schlüssel übersandt, der an diesem Tag vom Abschnitt 21 “aus diesem Nachlass” übergeben worden sei.

Die Beteiligte zu 1) hat aufgrund notarieller Erbscheinsverhandlung vom 22. Mai 2012 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Alleinerbin ausweist (I/7 ff. d. A.). Mit diesem hat der beurkundende Notar auch das Testament vom 26. Januar 2005 eingereicht, das die Beteiligte zu 1) erst nach dem Tod der Erblasserin nach Öffnung eines Bankschließfachs der Erblasserin dort gefunden habe.

Echtheitsprüfung für ein handschriftliches Testament
Symbolfoto: Rubanitor/Bigstock

Die Beteiligte zu 1) hat mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 18.6.2012 (I/36 ff.) vorgetragen, mit der Erblasserin habe sie eine langjährige Freundschaft verbunden, sie hätten sich – abgesehen von Urlaubszeiten – tagtäglich gesehen. Zum Jahresende 2004/2005 habe die Erblasserin nach einem Oberschenkelhalsbruch in der … -Klinik gelegen. Die Beteiligten zu 2) und 3) seien bei ihr in schwarzen Anzügen erschienen. Die Erblasserin sei über diesen Besuch äußerst aufgebracht gewesen, weil sie den Eindruck gehabt habe, nur aufgesucht worden zu sein, um sich zu überzeugen, wann sie denn ableben würde, um das erwartete Erbe antreten zu können. Nach Rückkehr in ihre Wohnung habe die Erblasserin in ihrer Anwesenheit das Testament vom 26. Januar 2005 geschrieben. Am 13. Juni 2005 habe die Erblasserin persönlich ebenfalls in ihrer Anwesenheit eine Betreuungs- und eine Patientenverfügung mit einer Vorsorge-Vollmacht zu ihren Gunsten errichtet (Original I/40 f.). Des Weiteren habe sie eine kleine Karte “Patienten-Verfügung” ausgefüllt, die sie in ihrer Brieftasche mit sich getragen habe (Original I/ 43). Die Patientenverfügung habe sie später noch zweimal, am 28.1.2008 und am 8.11.2010 – am 28.1.2008 in Anwesenheit der Zeugin … … B… – unterzeichnet. Wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses habe die Erblasserin ihr, der Beteiligten zu 1), ferner am 31.5.2005 eine umfassende Bankvollmacht gegenüber der … … bank erteilt. Eine gleiche Vollmacht sei gegenüber der … … bank erfolgt. Die Unterschriften auf den eingereichten Durchschriften (I/44 f.) hätten beide jeweils in Anwesenheit eines Bankmitarbeiters geleistet. Im Februar 2007 habe die Erblasserin ihr einen geschlossenen Umschlag übergeben, auf dem sich die Aufschrift befand: “Erst nach meinem Tode zu öffnen”. Diesen Umschlag habe sie nach der Todesnachricht geöffnet und darin das Testament vom 5. Februar 2007 vorgefunden. Den Umschlag habe sie weggeworfen. Im Sommer 2011 habe die Erblasserin mit ihrer Schwester … L… telefoniert und zu ihr gesagt, sie wisse ja, dass sie alles erbe, und auf deren Rückfrage bestätigt, dass sie nicht ihre Schwester, sondern “D… ” meinte.

Die Beteiligte zu 1) hat auf Anforderung des Nachlassgerichtes vom 17.7.2012 (I/79) mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 13.8.2012 (I/126 ff.) weitere Unterlagen als Vergleichsschriften eingereicht, beschrieben unter den Nummern 1 bis 9, u. a. solche, die ihr von der Steuerberatungsgesellschaft, der die Erblasserin vormals angehörte, mit Schreiben vom 7.8.2012 übersandt wurden (aufgeführt S. 2 unter den Nrn. 1 bis 6), unter Hinweis darauf, dass der Text zweier Originalschreiben – des Schreibens vom 30.8.2007 an die Steuerberaterin B… und vom 17.2.2006 an den Steuerberater W… …, den Nrn. 2 und 3 – von ihr selbst stamme und die Erblasserin dort lediglich die Unterschrift geleistet habe. Unter der Nr. 8 hat sie das Original-Telefonbuch eingereicht, das sie nach Erhalt der Wohnungsschlüssel durch das Nachlassgericht aus der Wohnung mitgenommen habe, um Freunde und Verwandte von dem Tod der Erblasserin zu informieren. Dort habe sie die von der Erblasserin stammenden Eintragungen gelb markiert. Unter der Nr. 9 hat sie eine weitere Unterlage eingereicht, die ihr schon im Juni 2012 von der Steuerberatungsgesellschaft zur Verfügung gestellt worden sei. Sie hat vorgetragen, dass die Erblasserin im Jahr 2001 auf M… einen leichten Schlaganfall erlitten habe, wodurch sich ihre Unterschrift ganz leicht verändert haben könne.

Die Beteiligten zu 3) und 4) haben die Echtheit der von der Beteiligten zu 1) vorgelegten Vergleichsschriften und -unterschriften bestritten und beantragt, diese nicht zu verwerten, sondern weitere Vergleichsschriften von neutralen Dritten und Ämtern beizuziehen. Sie haben darauf hingewiesen, dass die Beteiligte zu 1) wegen des Schlüsselbesitzes die Möglichkeit hatte, Unterlagen aus der Wohnung zu entfernen und andererseits dort zu deponieren – die Beteiligte zu 1) hat dazu vorgetragen, die Erblasserwohnung in Anwesenheit ihrer Schwester, der Zeugin L…, betreten zu haben (V/159) -, und dass die Beteiligte zu 1) und der Pfleger zu Lebzeiten der Erblasserin deren Post kontrolliert und Unterschriftsleistungen übernommen hätten. Außerdem seien zur Überprüfung der Schreibfähigkeit zum Zeitpunkt der angeblichen Errichtung der Testamente ärztliche Unterlagen beizuziehen. Es sei zu bezweifeln, dass die Erblasserin zu den Daten der Testamente überhaupt noch zu längeren Schreibleistungen in der Lage gewesen sei.

Das Nachlassgericht hat am 12.10.2012 einen Beweisbeschluss erlassen, wonach ein Gutachten des Schriftsachverständigen Prof. Dr. … darüber eingeholt werden soll, ob die Erblasserin das Testament vom 5.2.2007 eigenhändig geschrieben und unterschrieben hat, und für den Fall, dass dieses Testament nicht von der Erblasserin geschrieben und unterschrieben wurde, weiter zu prüfen, ob das Testament vom 26.1.2005 von ihr eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde (I/203).

Auf den Antrag des Beteiligten zu 3), bei der Prüfung der strittigen Testamente nur solche Urkunden als Vergleichsmaterial zuzulassen, die zweifelsfrei von der Erblasserin stammen (Schriftsatz vom 17.10.2012, I/212 ff. d. A.), hat das Nachlassgericht am 22.10.2012 den Beteiligten mitgeteilt, der Sachverständige werde “sämtliche Schriftproben in die Begutachtung einbeziehen” (I/247).

Mit Schriftsatz vom 12.5.2013 (II/10 ff.) hat der Beteiligte zu 4) Kopien von maschinenschriftlichen Schreiben der Steuerberatergesellschaft … betreffend das Grundstück … an den Beteiligten zu 3) als dortigen Mieter mit vier Unterschriften M… aus den Jahren 1986, 1992, 1994 und 1997 (II/14-17) vorgelegt als Unterschriftsproben, die das Nachlassgericht als unbrauchbar zurückgewiesen hat; Kopien könnten nicht verwendet werden, da die Echtheit nicht feststehe (II/30 f.).

Durch Beschluss vom 9.7.2013 (II/84 f.) hat das Nachlassgericht dem Sachverständigen Prof. … den Auftrag entzogen und den Sachverständigen R… … beauftragt. Es hat den Auftrag dahin erweitert, die Schrift der Beteiligten zu 1) in den Schreiben an Frau B… und Herrn W… (s. o. Nrn. 2 und 3) darauf zu untersuchen, ob der Testamentstext von ihr stammen könnte.

Am 11.7.2013 haben sich die durch Beschluss vom 28.6.2013 (II/67) bestellte Nachlasspflegerin Rechtsanwältin Sch… und die Rechtspflegerin in die Erblasserwohnung begeben und nach gemeinsamer Sichtung in einer blauen Stofftasche verschiedene Unterlagen mitgenommen (Vermerk II/105, 105 R). Das Nachlassgericht hat dem Sachverständigen … die Tasche mit der Aufschrift “CSWA” mit den unsortierten Unterlagen als weitere Schriftproben übersandt mit dem Hinweis, es könne hier nicht beurteilt werden, inwieweit diese Unterlagen sämtlich von der Erblasserin stammen. Es werde jedoch davon ausgegangen, “dass die von der Erblasserin unterschriebenen Schriftstücke auch von ihr stammen” (II/106 R, 108). Der Sachverständige hat über diese Unterlagen, die in seinem Gutachten als Anlage 13 bezeichnet sind, die Liste Anlage 13 A erstellt.

Der Beteiligte zu 4) hat am 14.7.2013 darum gebeten, dem Sachverständigen ergänzend mitzuteilen, dass auch eine Auftragsfälschung vorliegen könne (II/112).

Auf die Hinweise des Sachverständigen vom 29.7.2013 (II/168), dass sich in der ihm übersandten Sammlung von Unterlagen aus der Erblasserwohnung mit Schreibleistungen unterschiedlicher Personen auch Anteile befänden (Kopien Bl. 169 bis 172), die nach dem Vergleich mit den lfd. Nrn. 2 und 3 aus dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) dieser zugeordnet werden könnten, die Unterlagen aus diesem Schriftsatz bisher jedoch nur als Kopien vorlägen, und die Anregung, das Vergleichsmaterial der Beteiligten zu 1) zu erweitern, hat das Nachlassgericht durch Beschluss vom 30.7.2013 den Gutachtenauftrag dahin erweitert, dass der Sachverständige auch weitere Schriftstücke der Beteiligten zu 1) untersuchen darf und zu prüfen hat, ob beide Testamente von 2005 und 2007 von derselben Person geschrieben wurden. Die Beteiligte zu 1) hat hierzu mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 7.8.2013 (II/215) mitgeteilt, bei den Anlagen des Schreibens des Sachverständigen vom 29.7.2013 (Kopien II/169 bis 172) handele es sich um ihre eigenen Schreibleistungen mit Ausnahme der Originalunterschriften der Erblasserin auf den beiden Quittungen vom 2.4.2010 und 23.11.2011 (Kopien II/170).

Von den mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) vom 13.8.2012 eingereichten Unterlagen (I/126 ff.) erhielt der Gerichtssachverständige … direkt von dem abgelösten Gerichtssachverständigen Prof. Dr. … laut Übergabeprotokoll vom 2.8.2013 (Anlage 10 A des Gutachtens … ) die in einer blauen Kunststoffmappe befindlichen Unterlagen Nr. 1 bis 6, bezeichnet im Gutachten … S. 4 unten als Anlage 10, und das Telefonbuch Nr. 8 – bezeichnet im Gutachten … als VM 58. Weder die im Schriftsatz unter Nr. 7 bezeichnete Glückwunschkarte vom 11.6.1994 noch die im Übergabeprotokoll bezeichnete Grußkarte vom 24.10.1989 befindet sich bei den dem Senat vom Nachlassgericht in einem Karton nachgesandten Anlagen des Gutachtens, auch nicht das unter der Nr. 9 beschriebene Schriftstück.

Die Beteiligte zu 1) hat als weitere Unterschriftsproben das Original einer Kondolenzliste vom 27.2.2006 (Kopie II/217) sowie Originale einer Vollmacht vom 22.1.2009 und einer Kündigungsbestätigung vom 11.9.2009 (Kopien II/216, 218) eingereicht, die sie von der bevollmächtigten Frau Z… erhalten habe und die die Originalunterschriften der Erblasserin auswiesen (bezeichnet im Gutachten …, S. 4 unten als Anlage 11).

Der Beteiligte zu 4) hat dem Nachlassgericht mit Schriftsätzen vom 4.8.2013 und 6.8.2013 (II/179 ff., 191 ff.) Unterschriftsproben der Erblasserin eingereicht zum Zwecke der Beweisaufnahme, jedoch mit der jeweiligen Maßgabe am Ende der Schriftsätze, dass diese nur unter der Aufsicht der Richterin oder einer zuverlässigen Amtsperson bei Gericht begutachtet werden dürften und er mit einer Überlassung an den Sachverständigen in dessen Privatwohnung nicht einverstanden sei. Das Nachlassgericht wies ihn am 5.8.2013 darauf hin, dass er dem Gutachter nicht vorschreiben könne, wo er seine Arbeit mache, und es selbst keine Zeit habe, ihn bei der Arbeit zu überwachen (II/187). Der Beteiligte zu 4) hat die ihm mit Verfügung vom 1.10.2013 zurückgesandten Unterlagen mit Schriftsatz vom 9.10.2013 erneut eingereicht mit der Bitte, diese dem Gutachter möglichst in einer sicheren Art und Weise zu übersenden, was nicht erfolgt ist. Ausweislich des im Karton des Nachlassgerichts befindlichen Umschlags handelt es sich um maschinenschriftliche Abrechnungs- und Steuerunterlagen betreffend die Grundstücksgemeinschaft …, zu der u. a. die Erblasserin und die Beteiligten zu 2) bis 4) gehörten, mit 24 Unterschriften der Erblasserin vom 7.1.1987 bis zum 2.6.1989.

Die Steuerberaterin B… hat mit Schriftsatz vom 9.9.2013 (II/242 ff.) sieben Nachträge zu einer Darlehensvereinbarung vom 16.8.2001 mit Unterschriften der Erblasserin als Linksunterzeichnerin (Gläubigerin) aus den Jahren 2002 und 2006 bis 2011 (bezeichnet im Gutachten … S. 5 oben als Anlage 12) eingereicht und mitgeteilt, dass die Erblasserin die Unterschriften auf den ersten drei Nachträgen in ihrem Beisein leistete. Ob die Unterschriften auf den weiteren Nachträgen, die sich links von den Unterschriften des Steuerberaters W… befinden, von der Erblasserin geleistet worden sind, ist zwischen den Beteiligten zu 1) und 4) streitig. Die Beteiligte zu 1) hat dazu im Termin am 10.3.2017 angegeben, Herr W… habe sich für die Einholung der Unterschriften in die Wohnung der Erblasserin begeben, sie selbst sei bei der Unterzeichnung dabei gewesen.

Auf die schriftlichen Fragen des Nachlassgerichtes vom 29.7.2013 an den früheren Hausarzt der Erblasserin Dr. … L… (II/132 a) hat dieser mit Schreiben vom 24.9.2013 (III/1), von dem der Sachverständige … eine Ablichtung erhalten hat, mitgeteilt, die Erblasserin habe sich vom 11.10.2005 bis zu ihrem Tode durchgehend in seiner Behandlung befunden mit folgenden Diagnosen: “Z. n. Apoplex (2001), Hemihypästhesie links (re. Hand intakt), Z. n. Schulterluxation links, Osteoporose, Z. n. TEP bd. Knie, Depression”. Während des gesamten Behandlungszeitraumes sei die Patientin zeitlich und örtlich orientiert gewesen, habe bei seinen Hausbesuchen eigenständig die Tür öffnen und die anstehenden Therapien/Medikationen besprechen können. Dabei sei eine leichte Depression aufgefallen. Die Patientin habe geordnet und zuverlässig in ihren Handlungsweisen gewirkt und sei in allen Belangen entscheidungsfähig gewesen bis kurz vor ihrem Tode und jederzeit in der Lage, ihren Willen zu äußern.

Der Sachverständige … hat unter dem 8.10.2013 sein schriftliches Gutachten – GA – nebst Anhang und Anlagen 1 bis 13 erstellt, auf dessen Inhalt verwiesen wird. Er kommt zu dem Schluss, dass beide Testamentsschriften und -unterschriften mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem der Erblasserin zugeordneten Vergleichsmaterial urheberidentisch sind und für eine Urheberidentität mit dem der Beteiligten zu 1) zugeordneten Vergleichsmaterial keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Der Anhang des Gutachtens enthält generelle Erläuterungen zur Wahrscheinlichkeitsskala, Anmerkungen zu dem Schriftsatz des Beteiligten zu 4) vom 28.7.2013 (u. a. zur Frage der Wissenschaftlichkeit der forensischen Schriftvergleichung, zu weitergehenden Untersuchungsmethoden, zur Forderung nach geeignetem Vergleichsmaterial -wo er ausführt, dass dessen Haltung kontraproduktiv ist -, zur generellen Ausbildung und Qualifikation von Schriftsachverständigen) und zu seiner eigenen Ausbildung und Qualifikation.

Der Beteiligte zu 4) hat den Sachverständigen wegen Befangenheit abgelehnt. Das Befangenheitsgesuch wurde durch Beschluss des Nachlassgerichts vom 15.11.2013 (III/187) zurückgewiesen, die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss ebenfalls (Beschluss des Kammergerichts vom 27.1.2015 – 10 W 248/13, IV/ 85 ff.).

Die Beteiligten zu 3) und 4) haben materielle Einwendungen gegen das Gutachten und Verfahrensrügen erhoben. Sie haben insbesondere gerügt, dass das Gutachten auf Vergleichsmaterial gestützt ist, dessen Echtheit sie bestritten hatten, ohne dass die erforderliche Vorprüfung der Echtheit des Vergleichsmaterials durchgeführt wurde. Die von dem Sachverständigen vorgenommene “obligatorische Plausibilitätsprüfung”, ob das als Vergleichsmaterial vorgelegte Schriftgut von dem gleichen Urheber stammt, könne die erforderliche Feststellung der Echtheit nicht ersetzen. Dass die Beteiligte zu 1) Schriftstücke eingereicht hat, von denen sie selbst vortragen ließ, dass sie den Text geschrieben und die Erblasserin die Unterschrift geleistet hat, gebe Anlass für die Befürchtung, dass sie auch weitere Schriftstücke für die Erblasserin angefertigt hat und diese damit unecht sind. Auch der handschriftliche Text mit dem Datum des 10.11.2005 auf dem im Gutachten S. 9 aufgeführten, vom Sachverständigen der Beteiligten zu 1) zugeordneten Schreiben vom 2.11.2005 (VP 2) belege, dass die Beteiligte zu 1) offenbar Schriftstücke der Erblasserin bearbeitet hat. Auch in den von ihr vorgelegten Quittungen über 10.000 Euro und 15.000 Euro vom 24.8.2010 und 23.11.2011 (VP 7 und 8= VM 41 und 45) finde eine Vermischung der Handschriften statt, zumal sich die Frage stelle, was die Erblasserin mit so viel Bargeld habe anfangen sollen und wo das Bargeld geblieben sei, da sie zu der Zeit das Haus kaum verlassen habe. Da die Beteiligte zu 1) nach dem Erbfall über mehrere Wochen Zutritt zur Wohnung hatte und entgegen ihrer Zusage gegenüber der Rechtspflegerin (Vermerk vom 9.5.2012) auch keine Zeugen bei dem Betreten des Hauses hinzugezogen habe, sei zudem nicht nur offen, welche Schriftstücke die Beteiligte zu 1) entfernte, sondern sie habe auch die Möglichkeit gehabt, dort Schriftstücke zu deponieren. Hierdurch sei auch die Echtheit des von der Nachlasspflegerin und der Rechtspflegerin aus dem Haus geholten Materials in der blauen Stofftasche zweifelhaft.

Der Beteiligte zu 4) hat weitergehend geltend gemacht, das Gutachten sei schon deshalb untauglich, weil es im Hinblick darauf, dass aus den Jahren 2006 und 2007 überhaupt keine Textschriften der Erblasserin vorliegen, an hinreichend zeitnahem Vergleichsmaterial für die schriftvergleichende Untersuchung des Testamentstextes aus 2007 fehle. Bei in Betracht kommenden alters- und/oder krankheitsbedingten Veränderungen müsse das Vergleichsmaterial aber aus den Tagen, Wochen oder Monaten vor der strittigen Unterschriftsleistung stammen. Unterschriften aus dieser Zeit lägen zwar vor, deren Echtheit sei aber insbes. mit den Datierungen seit 2005 bestritten. Allgemein anerkannte Richtlinien und Empfehlungen zur Beschaffung zeitnahen Vergleichsmaterials und des Erfordernisses dessen Vorliegens seien nicht beachtet worden. Es sei auch nicht berücksichtigt, dass es sich bei dem der Beteiligten zu 1) zugeordneten Material um befangenes Material handele, da diese ihre Schrift verstellt haben könnte. Der Sachverständige habe auch übersehen, dass das Datum auf den zu untersuchenden Schriftstücken nicht das Erstellungsdatum belegt, es jedoch objektive Methoden der Altersbestimmung von Schriftstücken gibt, die hier nicht angewandt wurden. Die physikalische-technischen Untersuchungen und die graphologischen Untersuchungen durch den Sachverständigen seien unvollständig und entsprächen nicht dem Stand der Wissenschaft, wonach insbes. ein computergestütztes mathematisch-geometrisches Gutachten einzuholen sei. Dem Sachverständigen fehle es an einer geeigneten Laborausstattung und der erforderlichen Sachkunde. Konkrete Qualifikationsnachweise und einen Nachweis einer Tätigkeit als Schriftsachverständiger in der DDR habe er nicht vorgelegt, auch keine Nachweise einer beglaubigten amtlichen Sehprüfung des 70-jährigen Sachverständigen. Bei der Schriftvergleichung habe er sich im Wesentlichen auf einen Buchstabenvergleich gestützt ohne, wie üblich, die Bewegungsführung in Schriftteilen darzustellen und die Prüfung anhand graphischer Grundkomponenten, wie etwa nach dem Standardwerk von Michel, Gerichtliche Schriftvergleichung, S. 240, durchzuführen. Er habe auch nicht geprüft, auf welchen Schulvorlagen die Schriften beruhen, und außer Acht gelassen, dass es sich bei den Testamenten um Fälschungen Dritter, etwa Auftragsfälschungen, handeln könne. Die festgestellten Schriftstörungen und Schwankungen würden mit Allgemeinplätzen zu externen und internen Einflüssen erklärt, was unsubstantiiert und willkürlich sei. Zur Aufklärung der Erkrankungen habe es das Nachlassgericht versäumt und insoweit seine Anträge übergangen, bei der Krankenkasse sämtliche Diagnosen und Informationen über behandelnde Ärzte und Krankenhäuser einzuholen, um die Auswirkungen des Schlaganfalls und erlittener Stürze auf ihr Schreibvermögen einschätzen zu können, zumal schon ungeklärt sei, mit welcher Hand sie überhaupt geschrieben habe.

Der Beteiligte zu 4) hat mit Schriftsatz vom 27.3.2015 (IV/190 ff.) beantragt, dem Sachverständigen seine schriftsätzlichen Einwendungen und Fragen vorzulegen, und für den Fall, dass der Sachverständige an seiner Auffassung festhalte, ihn zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden. Das Nachlassgericht hat dem Beteiligten zu 4) durch Verfügung vom 30.3.2015 (V/189a) aufgegeben, einen Fragenkatalog zu erstellen. Nachdem dies nicht geschehen ist, hat es dem Sachverständigen am 4.5.2015 anhand der Frage Nr. 3 aus dem Schriftsatz vom 27.3.2015 schriftlich befragt, ob er unter Berücksichtigung der Empfehlungen zur Material- und Informationsbeschaffung für Handschriftenvergleichungen in Zivilprozessen (abgedruckt bei Michel, Gerichtliche Schriftvergleichung, S. 232 ff.) sowie der BKA-Richtlinie (abgedruckt bei Michel a.a.O. S. 224 ff.) an seiner Auffassung festhält, dass das Vergleichsmaterial ausreichend war und seine Schlussfolgerung zulässt (V/214). Der Sachverständige hat dies in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 27.5.2015 bejaht (V/235 bis 237).

Das Nachlassgericht hat ferner auf den Antrag des Beteiligten zu 4), von öffentlichen und privaten Stellen weitere Vergleichs(unter-)schriften beizuziehen und sich hierfür ggfs. der Hilfe des LKA zu bedienen, vom Bürgeramt Spandau die Übersendung der Schriftprobe der Erblasserin für die Ausstellung des Personalausweises erbeten, die am 22.7.2015 eingegangen ist (VI/ 121 f.) und aus der sich zudem ergibt, dass die Beteiligte zu 1) den Personalausweis vom 28.1.2008 aufgrund der Vorlage einer Vollmacht abgeholt hat. Dem weiteren Antrag, auch diese Vollmacht anzufordern, ist es nicht mehr nachgegangen, ein ergänzendes Gutachten hat es nicht eingeholt.

Das Nachlassgericht hat die von der Beteiligten zu 1) benannten Zeuginnen B… und L… schriftlich durch Verfügung vom 31.3.2015 (V/195) zu ihren Beziehungen zur Erblasserin und ihrem Wissen um die Umstände und Motive der Testamentserrichtung befragt. Frau B… hat im Wesentlichen mitgeteilt, sie wisse nur, dass die Erblasserin ein “Berliner Testament” mit ihrem 1985 verstorbenen Mann abgeschlossen und zwei ihrer drei Neffen ausgeschlossen hat, nachdem diese zwei hier ansässigen Neffen sie im Krankenhaus nach einer Knie-OP mit schwarzen Anzügen mitsamt Blumen besucht hätten (V/207 f.). Frau L… hat bestätigt, dass ihr die Erblasserin telefonisch aufgrund einer Verwechslung mit ihrer Schwester, der Beteiligten zu 1), sagte, sie erbe doch sowieso alles; bei der Testamentserrichtung sei sie nicht anwesend gewesen (V/ 205 f.).

Die Beteiligte zu 1) hat mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 7.4.2015 (V/199 f.) die vom Sachverständigen festgestellten Durchdruckspuren damit erläutert, die Erblasserin habe immer einen Schreibblock benutzt, auf den entweder die Erblasserin oder sie selbst auf Bitten der Erblasserin geschrieben habe. Eines Tages habe die Erblasserin ihr erklärt, sie werde ein Testament machen und zu ihr in etwa gesagt, sie solle bitte mal aufschreiben, damit sie bei dem Geburtsdatum und -namen der Beteiligten zu 1) keine Fehler mache. Sodann habe sie den Inhalt des Testamentes vom 5.2.2007 diktiert, wobei sie ihren eigenen Namen und Geburtsdatum einsetzen sollte. Als die Erblasserin später das eigenhändige Testament schrieb, sei sie nicht mehr anwesend gewesen.

Die Beteiligten zu 3) und 4) haben dies bestritten unter Hinweis darauf, dass der holprige Sprachstil mit fehlerhafter Zeichensetzung nicht demjenigen der Erblasserin als erfahrener und erfolgreicher Steuerberaterin entspreche, die bis zuletzt Rechtstexte sauber habe formulieren können.

Der Beteiligte zu 4) hat mit Schriftsatz vom 28.6.2015 (VI/ 42 ff.) vorgetragen, die Erblasserin habe zu ihm immer, zweimal in 2011 in Anwesenheit seiner Ehefrau, der Zeugin … … M…, gesagt: “Du weißt, dass Du mein Erbe bist”. Er hat weiter zu verschiedenen Fälschungsmerkmalen in dem Testament vom 5.2.2007 vorgetragen und dies mit den weiteren Schriftsätzen vom 5.7.2015, 15.7.2015 und 8.10.2015 (sämtlichst in Band VI), auf die verwiesen wird, ausgeführt.

Der Beteiligte zu 4) hat Stellungnahmen von fünf Schriftsachverständigen vorgelegt, die teilweise Hinweise auf gewisse Auffälligkeiten enthalten, sich jedoch einer Aussage zur Authentizität des/der Testamente enthalten, da dies die Vorlage des Originals des/der Testamente(s) und von zeitnahem Vergleichsmaterial möglichst im Original erfordere; auf die Anlagen zum Schriftsatz vom 24.1.2015, V/84 ff., 112-117, und zum Schriftsatz vom 5.7.2015, V/70 ff. 77 wird verwiesen.

Mit Beschluss vom 9.3.2016 (VII/70 ff.) hat das Nachlassgericht die zur Erteilung des (von der Beteiligten zu 1) beantragten) Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Es hat u. a. ausgeführt, es bestünden keine Zweifel, dass die Erblasserin beide Testamente selbst geschrieben und unterschrieben hat. Der Apoplex (Schlaganfall) habe keine Auswirkungen auf die Schreibfähigkeit der Erblasserin gehabt, weil er nach der Mitteilung des Hausarztes linksbetont war. Aufgrund des überzeugenden Gutachtens des Schriftsachverständigen … – an dessen Qualifikation keine Zweifel bestünden – stehe fest, dass es sich um keine Fälschung handele. Der Sachverständige habe die Unterschriften mit zahlreichen Vergleichsunterschriften verglichen; insoweit hätten auch solche vorgelegen, die nicht von der Beteiligten zu 1) gefälscht sein konnten. Auch bei den Vergleichstexten habe es solche gegeben, die von dritter Seite eingereicht wurden, allerdings nicht so viele. Auch ohne Vorliegen von Vergleichsschriften aus dem Jahr 2007 sei das Vergleichsmaterial ausreichend gewesen, da es genügend aus der Zeit davor und danach gebe. Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Errichtung des Testaments komme es nicht an, weil die Feststellung der Echtheit hiervon nicht abhänge, sondern von den Übereinstimmungen in den Merkmalsbereichen der Schriftzeichen, die der Sachverständige festgestellt und dokumentiert habe. Die bei der Gegenüberstellung der Schriftzeichen festgestellten Abweichungen seien nicht ausgeprägt genug, um an der Urheberschaft zu zweifeln. Wegen der starken Abweichungen zur Schrift der Beteiligten zu 1) sei deren Urheberschaft ausgeschlossen. Auch eine Auftragsfälschung sei auszuschließen. Die Tatsache, dass die Beteiligte zu 1) Zutritt zur Erblasserwohnung hatte und die gesetzlichen Erben bei der Testamentsablieferung nicht angab, begründe keinen Verdacht, dass sie kriminell sei und diverse Schriftstücke und Testamente fälschte. Weitere gutachterliche Untersuchungen seien nicht erforderlich. Die zulasten des Beteiligten zu 4) ergangene Kostenentscheidung ist darauf gestützt, dass er Behauptungen ins Blaue hinein erhoben habe, die sich allein als seiner Fantasie entsprungen erwiesen hätten, dass ein Gutachten allein wegen seiner Einwendungen eingeholt wurde, und er mit seinen unzähligen, von Wiederholungen geprägten Schriftsätzen den Bearbeitungsaufwand erheblich verlängert hat, wobei er seine Behauptungen und Unterstellungen zu keiner Zeit mit Fakten habe unterlegen können. Auf die Gründe im Einzelnen wird verwiesen.

Gegen den ihm am 12.3.2016 zugestellten Beschluss (Zustellungsurkunde liegt nicht vor, jedoch vom Beteiligten zu 4) so bestätigt in der Beschwerdeschrift) hat der Beteiligte zu 4) durch Fax vom 14.3.2016 Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Erbscheinsantrag zurückzuweisen. Er hat verschiedene Verfahrensrügen erhoben und u. a. gerügt, dass sein Vorbringen zu den Auffälligkeiten im Testament vom 5.2.2007 und sein Antrag auf mündliche Erläuterung des Gutachtens übergangen wurde, dass die Krankheitsdiagnosen und ihre Folgen für die Schreibfähigkeit nicht aufgeklärt wurden, keine Auseinandersetzung erfolgt ist mit den von ihm vorgetragenen Richtlinien und Empfehlungen für die Vergleichsmaterialbeschaffung sowie eine konkrete Auseinandersetzung mit seinen Einwendungen gegen die Qualifikation des Sachverständigen fehle (VII/86 ff., 96 ff.).

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 14.3.2016 nicht abgeholfen, weil die Beschwerde keinen neuen Sachvortrag enthalte (VII/119).

Mit Schriftsatz vom 17.3.2016 (VII/123 ff., 130 ff.) hat er vorsorglich die Anfechtung des Testamentes erklärt im Hinblick auf ihm durch das Vorbringen des Beteiligten zu 3) bekannt gewordene Tatsachen, wie laute Streitereien zwischen der Beteiligten zu 1) und der Erblasserin vor ihrem Tode, die die Nachbarin, Frau Rechtsanwältin Dr. …, bezeugen könne; ferner weil die Beteiligte zu 1) die Erblasserin wie eine Gefangene in der Wohnung gehalten (sie habe weder eine Notrufmöglichkeit noch ein Seniorenhandy gehabt) und sich vermutlich an ihr bereichert habe, worauf die als Vergleichsschriften ausgewerteten Quittungen über Bargeldzahlungen der Beteiligten zu 1) an die Erblasserin (VM 41 und 45 = VP7 und VP 8) hindeuteten.

Der Beteiligte zu 4) hat mit nachfolgenden Schriftsätzen, auf deren Inhalt verwiesen wird, seine Beschwerde weiter begründet und mit dem Schriftsatz vom 10.5.2016 hilfsweise beantragt, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens an das Amtsgericht Spandau zurückzuverweisen (VII/214 ff.). Neben der Vertiefung seiner Einwendungen gegen das Gutachten macht er weiterhin geltend, dass die von der Beteiligten zu 1) benannten Zeuginnen förmlich hätten vernommen werden müssen und auch seine unter Beweis gestellte Äußerung der Erblasserin im Jahre 2011 über seine Erbenstellung entgegen dem angefochtenen Beschluss beweisbedürftig gewesen sei. Damit habe er keine mündliche Erbeinsetzung behauptet; der erklärte Hinweis auf seine (gesetzliche) Erbenstellung sei vielmehr mit der Errichtung des Testamentes vom 5.2.2007 nicht vereinbar und somit ein Indiz gegen die Echtheit dieses Testamentes. Der Beteiligten zu 1) sei nunmehr die Vorlage verschiedener Unterlagen aufzugeben (Schriftsatz vom 11.12.2016, VIII/66 ff.), da das Nachlassgericht fast alle seine Beweisanträge und -anregungen übergangen habe. Da die Beteiligte zu 1) das Vergleichsmaterial ausgesucht habe, sei es entgegen dem angefochtenen Beschluss “befangen” und nicht verwertbar; verwertbar seien nur die von ihm eingereichten Unterschriften und der Personalausweis, den die Beteiligte zu 1) abgeholt, aber immer noch nicht vorgelegt habe. Da die Beteiligte zu 1) die Möglichkeit gehabt habe, aus der Erblasserwohnung nicht nur Vergleichsschriften beiseite zu schaffen, wie etwa solche in Kalendern nach dem Jahr 2001, sondern auch etwaige spätere abweichende letztwillige Verfügungen, gehe es zulasten der Beteiligten zu 1), dass die Existenz abweichender späterer Testamente zu seinen Gunsten nicht nachgewiesen werden könne und sich die testamentarische Erbfolge nicht mehr objektiv klären lasse (entsprechende Anwendung des § 371 Abs. 3 ZPO). Hinsichtlich des Gutachtens weist er u. a. auf Schriftsachverständigenliteratur hin, in der ausgeführt wird, dass sich – wie hier – durch die Auswahl einzelner Buchstaben im zu untersuchenden und dem Vergleichsmaterial und deren Darstellung in Lichtbildtafeln mit demselben Material wahlweise die Urheberidentität oder die Nichtidentität demonstrieren lasse (VIII/112). Entgegen dem angefochtenen Gutachten gebe es auch Nachahmungsfälscher, die die Bewegungsführungen der fremden Handschrift beherrschen. Auch die Möglichkeit einer sehr langen Einübung sei nicht berücksichtigt. Im Hinblick auf den Schlaganfall bestünden nicht nur Zweifel und Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Schreibfähigkeit, sondern auch hinsichtlich der Lesefähigkeit. Die Kostenentscheidung zu seinen Lasten sei willkürlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die vom Beteiligten zu 4) im Beschwerdeverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Auf die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 4) war die Sache zur erneuten Sachaufklärung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, da das Verfahren des Nachlassgerichts an wesentlichen Mängeln leidet, zur Entscheidung eine umfangreiche und aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt hat (§ 69 Abs. 1 S. 3 FamFG).

1. Das Verfahren leidet zunächst an dem wesentlichen Verfahrensmangel, dass vor der Einholung des Schriftsachverständigengutachtens die zugrunde zu legenden Anknüpfungstatsachen nicht hinreichend aufgeklärt wurden.

a) Der Beweis der Echtheit des die Beteiligte zu 1) zur Alleinerbin einsetzenden Testamentes vom 5.2.2007 im Wege der förmlichen Beweisaufnahme gemäß § 30 Abs. 3 FamFG war und ist hier erforderlich, weil die Entscheidung über die Erteilung des Erbscheins zugunsten der Beteiligten zu 1) auf die Haupttatsache der eigenhändigen Errichtung dieses Testamentes durch die Erblasserin zu stützen ist (§ 2247 BGB) und die Beteiligten zu 3) und 4) dessen Echtheit bestritten haben.

Für ihr wirksames, eine Beweisaufnahme erforderndes Bestreiten haben sie entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss und insbesondere in der Kostenentscheidung ausreichende nachvollziehbare Gründe vorgetragen. Die berechtigten Zweifel beruhen zunächst auf ihrem Nichtwissen von den konkreten Umständen seiner Errichtung, den gesundheitlichen Einschränkungen, die Auswirkungen auf die Schreibfähigkeit oder zumindest Schreibtätigkeit gehabt haben könnten, und dem Umstand, dass hinsichtlich des Testamentes vom 5.2.2007 ein Motiv oder ein bestimmter Anlass für die vollständige Enterbung auch des Beteiligten zu 4) nicht ersichtlich ist. Auch weitere objektive Umstände bieten Anlass, die Echtheit des Testamentes vom 5.2.2007 im Wege der förmlichen Beweisaufnahme unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung in den §§ 402 ff. ZPO zu überprüfen. Denn nach dem eigenen Vorbringen der Beteiligten zu 1) schrieb sie seit 2006 Texte für die Erblasserin unter deren Namen, die diese sodann unterzeichnete (so VP 2-8). Die jedenfalls theoretisch denkbare Möglichkeit, dass die Beteiligte zu 1) in den Jahren bis zum Erbfall die fremde Handschrift erlernt haben könnte oder ein Dritter ausreichend Material zur Verfügung gestellt bekommen haben könnte, um sie zu erlernen, darf daher nicht schon vor der Beweisaufnahme als ausgeschlossen gelten. Eine solche in alle Richtungen gehende Aufklärung bedeutet nicht etwa, dass der Beteiligten zu 1) bereits kriminelles Verhalten unterstellt würde, die Offenheit des Ergebnisses ist vielmehr gerade das Wesen der Beweisaufnahme. Die Erstellung des Testaments durch Dritte wird damit lediglich nicht von vornherein ausgeschlossen, um die Tatsachenerforschung auf eine breite Grundlage zu stellen. Umgekehrt hat das Nachlassgericht auch keine Tatsachenaufklärung betrieben, die über das Ergebnis eines Schriftgutachtens hinaus eine Fälschung als unwahrscheinlich erscheinen lassen könnte. Eine persönliche Anhörung, aufgrund derer sich das Nachlassgericht einen Eindruck von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Beteiligten zu 1) und ihrer Glaubwürdigkeit hätte verschaffen können, hat nicht stattgefunden. Dazu bestand hier deshalb Anlass, weil die Beteiligten zu 3) und 4) geltend gemacht haben, dass die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben und ihre Glaubwürdigkeit durch ihr eigenes verfahrensrechtliches Verhalten beeinträchtigt sei. Dies haben sie nachvollziehbar darauf gestützt, dass sie in dem Testamentseinreichungsformular die Leerzeilen für die gesetzlichen Erben mit einem Querstrich mit zwei Punkten versehen, was bedeutet, dass es keine gesetzlichen Erben gibt oder ihr solche nicht bekannt seien, obwohl sie wusste, dass die Erblasserin drei Neffen hat. Der Umstand, dass sie ihre Adressen nicht zur Hand hatte, könne dieses anfängliche Verschweigen nicht erklären. Weiteres Misstrauen habe sie dadurch gesät, dass sie sich die Wohnungsschlüssel trotz der bestehenden Versiegelung aushändigen ließ und diese erst nach Wochen und vorheriger Aufforderung durch das Amtsgericht zurücksenden ließ. Zweifel an der nach der Beweisaufnahme vorgetragenen Version eines wörtlichen vorherigen Diktates des Testamentstextes durch die Erblasserin in die Feder der Beteiligten zu 1) bestünden zudem deshalb, weil der Satzbau, die Grammatik und die Zeichensetzung Fehler aufwiesen und nicht der Sprachgeübtheit einer Steuerberaterin entsprächen (“in” Vollbesitz statt “im”, Erbin “über mein gesamtes Vermögen” anstelle “meines Vermögens” und fehlendes Komma am Ende der ersten Zeile unter der Überschrift).

b) Da die Beteiligten zu 3) und 4) unter den gegebenen Umständen auch die Echtheit des dem Sachverständigen vorgelegten Vergleichsmaterials zu Recht angezweifelt haben, soweit es unter Mitwirkung und/oder im Beisein der Beteiligten zu 1) entstanden ist oder entstanden sein kann, wäre daher zunächst Beweis zu erheben gewesen über die Behauptung der Beteiligten zu 1), es handele sich um eigene Schreibleistungen der Erblasserin, soweit sie dafür Zeugenbeweis angeboten hat (so z. B. die Zeugin B… für die späteren Unterschriften unter der Patientenverfügung). Denn Voraussetzung für einen sachgerechten Schriftvergleich ist, dass dem Sachverständigen Vergleichsmaterial zur Verfügung gestellt wird, von dem gesichert ist, dass es von der Person stammt, der das Testament zugeschrieben wird (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. vom 10.6.2015 – 11 Wx 33/15 Rn. 24 ff. zitiert nach Juris). Auch hinsichtlich des Vergleichsmaterials in der blauen Stofftasche, das die Rechtspflegerin und die Nachlasspflegerin aus der Wohnung holten, reicht es im Hinblick auf die jahrelange Schreibtätigkeit der Beteiligten zu 1) für die Erblasserin und die Zugangsmöglichkeit zur Wohnung im Mai/Juni 2012 durch die Beteiligte zu 1) nicht aus, wie vom Nachlassgericht dem Sachverständigen vor Gutachtenerstellung mitgeteilt, nur davon auszugehen, dass das aus der Wohnung entnommene Material von der Erblasserin stammt, soweit es von ihr unterschrieben wurde. Es hätte zumindest einer Sortierung und eigenen Überprüfung dieser Unterlagen durch das Nachlassgericht bedurft, hinsichtlich welchen verbleibenden streitigen Materials ernsthafte Zweifel an der Urheberidentität der Erblasserin bestehen könnten und hinsichtlich welchen Materials Zweifel so fernliegend sind, dass sie außer Acht gelassen werden können, und der Möglichkeit der Stellungnahme der Beteiligten hierzu vor der Übersendung an den Sachverständigen. Allein die Plausibilitätsprüfung des Sachverständigen (Gutachten jeweils S. 16 und 17 unten) auf eine einheitliche Schrifturheberschaft, bei der er “umfassende Entsprechungen in den widergespiegelten Schreibbewegungsgewohnheiten” erkannte, “die vor dem Hintergrund fehlender Unterschiede zur Begründung interner Ursachenzusammenhänge ausreichend” seien, kann die vorherige Aufklärung der Anknüpfungstatsachen nicht ersetzen, zumal er durch die mangels konkreter Vorgaben des Nachlassgerichtes erforderliche vorherige eigene Zuordnung des Materials zur Erblasserin und zur Beteiligten zu 1) – anhand der von ihr vorgetragenen eigenen Schreibleistungen in VM 32 und 34 – die aus seiner Sicht gegebene Homogenität der Vergleichsschreibleistungen VM 1 bis 66 einerseits und VP 1 bis 14 andererseits erst hergestellt hat, indem er einen Teil der in der blauen Tasche befindlichen Schriftstücke – auf Nachfrage und anschließende Bestätigung durch die Beteiligte zu 1) – der Beteiligten zu 1) zugeordnet hat. Die Bedeutung der Plausibilitätsprüfung als sachverständige interne Homogenitätsprüfung (vgl. dazu: Hecker, Forensische Handschriftenuntersuchung, 1993, S. 93; Michel, Gerichtliche Schriftvergleichung – Eine Einführung in Grundlagen, Methoden und Praxis, 1982, S. 92 f.; Seibt, Unterschrift und Testamente, Praxis der forensischen Schriftuntersuchung, 2008, S. 44) hat das Nachlassgericht offenbar nicht erkannt und mit dem Ergebnis der pysikalisch-technischen Untersuchungen verwechselt, wenn es in dem angefochtenen Beschluss S. 3 heißt, die Plausibilitätsprüfung habe ergeben, “dass es kein Anhalt für Pausverfahren oder sonstiger Nachzeichnungen gibt”. Zum Einwand der Beteiligten zu 3) und 4), dass die Echtheit der Vergleichsschriften nicht feststeht, hat es auf S. 5 des Beschlusses ausgeführt: “Neben Unterschriften unter notariellen Urkunden, lagen auch solche von Ausweisen und einer Kondolenzkarte, von Dritter Seite überreichte, sowie aus einer Gerichtsakte und eine von dem Beteiligten zu b eingereichte vor, die nicht von der Antragstellerin gefälscht sein konnten”. Bei den genannten Unterschriften handelt es sich nur um einen Ausschnitt aus den von dem Sachverständigen verwerteten Unterschriften: als Unterschrift “unter notariellen Urkunden” liegt von der Erblasserin nur die Unterzeichnung des notariellen gemeinschaftlichen Testamentes aus dem Jahre 1967 als VM 1 vor (die Originalunterschrift unter der notariellen Urkunde des Notars … vom 19.1.2005, Kopie I/225 ff., wurde nicht beigezogen), an Ausweisen die Unterschriften in dem Motorbootführerschein aus dem Jahre 1968 als VM 2, im Impfbuch aus dem Jahre 1970 als VM 3 und in dem Internationalen Führerschein von 1993 als VM 13; bei der Kondolenzkarte und den von dritter Seite – der Steuerberatergesellschaft – eingereichten handelt es sich um VM30 und VM 60-66, “aus einer Gerichtsakte” wohl um die Unterschrift vom 26.11.1986 auf dem Formular Bl. 11 R der Testamentsakte als VM 6; mit der von dem Beteiligten zu b) – hier Beteiligter zu 3) – eingereichten ist wohl die Kopie Bl. 60 der Testamentsakte gemeint, die jedoch nicht verwertet wurde; auf S. 1 unten des Beschlusses heißt es ja auch, dass der Beteiligte zu b) kein Vergleichsmaterial eingereicht habe. Den Gutachtenauftrag hat das Nachlassgericht jedoch nicht auf den Vergleich mit diesen Unterschriften beschränkt. Mit der gegebenen Begründung, dass auch unstrittige oder unzweifelhaft der Erblasserin zuzuordnende Unterschriften vorliegen, kann die Entscheidung daher keinen Bestand haben. Denn diese ist ja gerade auf das Sachverständigengutachten gestützt, das anhand eines Vergleichs der strittigen Unterschriften in den Testamenten mit den gesamten, auch strittigen Vergleichsunterschriften erstellt wurde. Dasselbe gilt für die Feststellung der Echtheit der Testamentstexte. Auch hier kann der Einwand, dass die Echtheit des Vergleichsmaterials nicht feststeht, nicht damit abgetan werden, wie im angefochtenen Beschluss geschehen, dass es auch Schriftproben gebe, “die von dritter Seite eingereicht wurden, allerdings nicht so viele”, weil das Gutachten nicht nur auf dieser engeren Tatsachengrundlage erstellt wurde. Welche Schriftproben dies sein sollen, wird schon nicht ausgeführt.

c) Darüber hinaus wäre es im Hinblick auf den Schlaganfall, die vorgetragenen Stürze, weitere Erkrankungen, die Einnahme von Medikamenten und graphomotorische Altersabbauerscheinungen der Erblasserin erforderlich gewesen, vor der Einholung des Schriftsachverständigengutachtens ihren Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der behaupteten Testamentserrichtung und der Zeit danach im Hinblick auf etwaige Einschränkungen ihrer Schreibfähigkeit aufgrund der erlittenen Erkrankungen und Sturzfolgen genauer aufzuklären, etwa durch Einholung der Behandlungsunterlagen des Hausarztes, weiterer ärztlicher Befunde und Dokumentationen sowohl der Fachärzte als auch der Krankenhäuser, deren Befragung/Vernehmung hierzu und gegebenenfalls der Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens. Das kurze Schreiben des Hausarztes, der sie selbst zur Zeit des Schlaganfalls nicht behandelte, reicht hierfür nicht aus, zumal schon die Jahreszahl des Schlaganfalls mit den Aufschrieben im Kalender des Jahres 2000 nicht übereinstimmt. Aus den Kalendern 1999 bis 2001 (VM 54 bis 56) ergibt sich vielmehr – die dortigen Eintragungen als zutreffend unterstellt -, dass die Erblasserin den Schlaganfall am 27.9.2000 in … erlitt, in das Krankenhaus in … eingeliefert wurde, eine Computertomographie in P… am 28.9.2000 gemacht wurde, der Transport durch den ADAC mit Einlieferung in das … Krankenhaus in Berlin – MLK – am 5.10.2000 erfolgte, sie dort am 24.10.2000 entlassen und in die …-Klinik eingeliefert wurde; Eintragungen zur Krankengymnastik, Feinmotorik und Psychologie finden sich ab dem 6.11.2000 sowie Eintragungen zu Ärzten für den 21.11.2000 und 9.1.2001 (dort: Neurologe). Nach den Eintragungen im Kalender 1999 war sie bereits vom 10. bis 23.6.1999 wegen einer Operation im … K gewesen und danach in Reha-Behandlung. Zudem ist schon offen, ob die Erblasserin überhaupt mit der rechten Hand Texte geschrieben hat. Insoweit sind die Personen, die mit ihr Kontakt hatten und gesehen haben könnten, dass und wie sie Texte schrieb, zu befragen. Dazu gehören neben den von der Beteiligten zu 1) benannten Zeuginnen auch der vormalige Pfleger Frank … und die Steuerberater B… und W…, in deren Beisein sie die Unterschriften unter den Nachträgen zur Darlehensvereinbarung leistete bzw. geleistet haben soll (Anlage 12 des Gutachtens). Dass sie dort nur die Unterschrift leistete, bedeutet nicht zwangsläufig, dass sie als vormalige Steuersozietätskollegen hierzu keine weitergehenden Erkenntnisse haben könnten. Dass die Erblasserin unstreitig bis ins Jahr 2011 noch ihre Unterschrift leisten konnte, belegt insbes. nach einem Schlaganfall ebenfalls nicht ohne weiteres, dass sie noch zusammenhängende Texte schreiben konnte. Dies ist auch nicht durch das Vergleichsmaterial belegt, selbst wenn man unterstellt, dass die Textschriften von dem Sachverständigen selbst zutreffend der Erblasserin einerseits und der Beteiligten zu 1) andererseits zugeordnet wurden. Denn der einzige in dem Gutachten als von ihr stammend ausgewertete Text nach dem Jahre 2005 besteht aus dem Vermerk “tel. erledigt” mit – korrigiertem – Datum vom 23.1.2008, Uhrzeit und Name der Gesprächspartnerin “Frau Mi… t” (VM 35). Soweit auf S. 16 zweiter Absatz des Gutachtens ein Vergleichstext aus dem Jahr 2007 erwähnt wird, handelt es sich offenbar um einen Schreibfehler, denn die genannten Texte VM25, VM29, VM31 und VM35 datieren aus den Jahren 2005 und – VM35 – aus 2008.

2. Ein weiterer schwerwiegender Verfahrensfehler liegt darin, dass das Nachlassgericht den Antrag des Beteiligten zu 4), den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden, sofern dieser seinen schriftsätzlichen Einwendungen nicht folgt, übergangen hat. Der Umstand, dass der Beteiligte zu 4) die Auflage des Nachlassgerichts zur Aufstellung eines Fragenkatalogs nicht befolgt hat, rechtfertigt diese Verfahrensweise nicht. Denn der Beteiligte zu 4) hat in der Sache seine Einwendungen umfangreich inhaltlich begründet und beantragt, diese dem Sachverständigen vorzulegen. Wenn es das Nachlassgericht wegen deren Umfangs unzumutbar für den Sachverständigen gehalten haben sollte, sich durch diese Schriftsätze durchzuarbeiten, hätte es diese Einwendungen selbst zusammenfassen oder zumindest den Sachverständigen laden und dem Beteiligten zu 4) so Gelegenheit geben müssen, seine Fragen, Vorhalte und Einwendungen mündlich vorzubringen. Stattdessen hat es lediglich einen einzigen Vorhalt aus dem umfangreichen Vorbringen des Beteiligten zu 4) herausgesucht und mit dessen Beantwortung die Beweisaufnahme vorzeitig beendet. Dies stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, Art. 103 Abs. GG. Denn es besteht auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich die Pflicht, dem Antrag eines Verfahrensbeteiligten auf mündliche Befragung gerichtlicher Sachverständiger nachzukommen, wenn er nicht verspätet oder missbräuchlich gestellt wurde und die Aufklärung des Sachverhaltes im Wesentlichen einem Sachverständigen überlassen wurde (vgl. BVerfG FamRZ 2001, 1285, Rn. 16 zitiert nach Juris; Keidel-Sternal, FamFG, 19. Auflage, § 30 Rn. 95 m.w.N.). Nach std. Rspr. des BGH müssen die Fragen und Vorhalte nicht ausformuliert sein, es reicht die allgemeine Angabe, in welche Richtung eine weitergehende Aufklärung gewünscht wird (BGH VersR 2006, Rn. 6; BGHZ 24, 9-15, Rn. 13 a. E.; Zöller-Greger, ZPO, 31. Auflage, § 411 Rn. 5f); das Gericht ist unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO auf Antrag einer Partei zur Vorladung des Sachverständigen verpflichtet (BGH a.a.O.; Zöller-Greger a.a.O. Rn. 5a). Da hier die Entscheidung über den Erbscheinsantrag von dem Ergebnis des Schriftsachverständigengutachtens im Wesentlichen abhängt, sind die Voraussetzungen der Pflicht des Gerichts zur Ladung des Sachverständigen auf Antrag eines Beteiligten auch im FamFG-Verfahren gegeben. Alle Einwendungen eines Beteiligten gegen das Gutachten sind zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe a.a.O. Rn. 30). Der Antrag war auch nicht rechtsmissbräuchlich. Der Beteiligte zu 4) hat vielmehr fundierte Einwendungen erhoben, über die das Nachlassgericht aus eigenem Wissen und eigener Sachkunde heraus nicht befinden konnte und die es auch überwiegend in dem angefochtenen Beschluss nicht beschieden hat. Dass der Beteiligte zu 4) seine Einwendungen teilweise überspitzt und zu manchen Punkten vielfach wiederholt hat, rechtfertigt nicht, über sie hinwegzugehen.

3. Das Nachlassgericht hat sich in den Beschlussgründen nur rudimentär und teilweise denkfehlerhaft mit den Einwendungen der Beteiligten zu 3) und 4) auseinandergesetzt. Die Begründung ist deshalb – abgesehen von den vorbeschriebenen Verfahrensfehlern – auch inhaltlich nicht geeignet, eine Fortsetzung der Beweisaufnahme für nicht erforderlich erscheinen zu lassen. Soweit es im angefochtenen Beschluss heißt, der Sachverständige habe anhand der Merkmalsbereiche Strichbeschaffenheit, Schreibgewandtheit und Schreibdruckverteilung durch Gegenüberstellung sich entsprechender Schriftzeichen die Untersuchung vorgenommen und dies auch dokumentiert, fehlt es gänzlich an einer Auseinandersetzung mit den Angriffen des Beteiligten zu 4) gegen die Vorgehensweise des Sachverständigen, so etwa den auf Michels, a.a.O. S. 221 gestützten Einwand, dass bei Lichtbildtafeln lediglich einzelner ausgeschnittener Buchstaben – wie hier erfolgt – bei einer einigermaßen geschickten Auswahl von Einzelbuchstaben an ein und demselben Material wahlweise dessen Urheberidentität oder Nichtidentität demonstriert werden kann. Bei dem Argument, dass die Schrift der Beteiligten zu 1) so stark von derjenigen der Erblasserin abweicht, dass eine Fälschung durch die Beteiligte zu 1) ausgeschlossen werden könne, fehlt eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, dass die Beteiligte zu 1) jahrelang geübt haben oder es sich um eine Auftragsfälschung handeln könnte. Dem Argument, das Fehlen zeitnahen Vergleichsmaterials sei angesichts der Entwicklung des Schriftbildes über einen langen Zeitraum hinweg unschädlich, wird im Beschluss selbst wieder der Boden entzogen, wenn nachfolgend argumentiert wird, auf den wahren Errichtungszeitpunkt der Testamente komme es nicht an, weil die Echtheit nicht vom Datum der Erstellung abhänge. Letzteres ist zwar unzweifelhaft richtig. Das Fehlen zeitnahen Vergleichmaterials kann durch das Vorhandenseins von Vergleichsmaterial über einen langen Zeitraum hinweg aber nur dann ausgeglichen werden, wenn sich die Unterschriften auf den Testamenten gerade zu den dort angegebenen Errichtungsdaten in diese Entwicklung einfügen. Soweit in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt wird, ein Motiv für die Fälschung des Testamentes aus 2005 sei nicht ersichtlich, gilt dies jedoch nicht für das Testament aus 2007, das allein Grundlage des Erbscheinsantrages ist. Entgegen den Ausführungen auf S. 6 des Beschlusses lag dem Sachverständigen auch nicht der Personalausweis mit der Unterschrift der Erblasserin aus dem Jahre 2008 vor, sondern lediglich eine von der Beteiligten zu 1) eingereichte Kopie (VM 36 = Testamentsakte Bl. 73). Die Begründung auf S. 6 dafür, dass die Ergänzung des Gutachtens anhand der Unterschrift der Erblasserin auf dem Ausweisantrag nicht erforderlich sei, trifft damit nicht zu, wobei allerdings die Originalunterschrift unter dem Ausweisantrag eine bessere Beurteilungsgrundlage bildet als die in den Ausweis kopierte Unterschrift (vgl. Hecker a.a.O. S. 94). Insoweit wird für eine neue Begutachtung u. a. diese Originalunterschrift beizuziehen sein, die sich in den Akten bislang nur als Kopie befindet.

4. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme zunächst zur Feststellung der Anknüpfungstatsachen nachzuholen ist, sodann ein neues Gutachten – ggfs. eines anderen Sachverständigen – einzuholen ist auf der Grundlage dieser Feststellungen unter Einbeziehung der weiteren vom Beteiligten zu 4) eingereichten Vergleichsschriften, der von dem Bürgeramt anzufordernden Unterschrift der Erblasserin unter dem Personalausweisantrag (Kopie Bd. VI Bl. 121) und ggfs. weiterer einzuholender Vergleichsunterschriften, wie etwa denjenigen, die sie bei Krankenhausaufnahmen leistete und der Unterschrift unter der notariellen Urkunde des Notars … vom 19.1.2005 (Kopie I/225 ff.); dabei ist sowohl den inhaltlichen Einwendungen gegen das Gutachten des Sachverständigen … als auch den Angriffen gegen dessen angewandte Methode und seine Qualifikation nachzugehen.

Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 4) steht nicht schon jetzt fest, dass die erneute verfahrensfehlerfreie Einholung eines Gutachtens ohnehin keine sichere Feststellung der Echtheit des Testamentes vom 5.2.2007 erlauben wird, weil es an hinreichendem zeitnahem Vergleichsmaterial fehle. Denn zum einen ist die Beurteilungsgrundlage an unstreitigem Vergleichsmaterial erweiterungsfähig, zum anderen obliegt es allein der sachverständigen Einschätzung, ob das ihm vorgelegte Vergleichsmaterial ausreichend ist oder nicht und welchen Wahrscheinlichkeitsgrad der Echtheit es ggfs. erlaubt.

Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist auch nicht etwa schon deshalb obsolet, weil – wie der Beteiligte zu 4) geltend macht – einem Schriftgutachten von vornherein keine alleinige Beweiskraft zukäme. Diese früher teilweise vertretene Lehrmeinung beruhte darauf, dass Schriftsachverständigengutachten in der Vergangenheit häufig wissenschaftlichen Anforderungen nicht genügten. Ist dies jedoch nach heutigen Maßstäben der Fall und die Sachkunde des beauftragten Sachverständigen insbes. nach den heute üblichen Qualifikationsanforderungen (wie u. a. der Gesellschaft für Schriftsachverständige) gegeben, hängt die Beweiskraft allein vom Umfang und der Qualität des zu untersuchenden Schriftstückes und des Vergleichsmaterials ab (vgl. Hecker a.a.O. S. 62 bis 78 m.w.N.).

Schließlich steht der Beweisaufnahme über die Echtheit des Testamentes und einer Zurückverweisung auch nicht entgegen, dass die Beteiligte zu 1) über Wochen hinweg die Möglichkeit hatte, die Erblasserwohnung zu betreten und ein etwaig dort befindliches späteres, ihre Alleinerbeneinsetzung abänderndes Testament zu entfernen. Denn wenn die Beteiligte zu 1) von dem Nachlassgericht die Schlüssel erhalten hat, durfte sie sich zu den genannten Zwecken und unter den aufgegebenen Bedingungen berechtigt fühlen, die Wohnung zu betreten. Bisher ist nicht festgestellt, dass sie sich nicht daran gehalten hätte. Ihr allein deshalb die Feststellungslast aufzubürden, weil sie die für außenstehende Dritte nicht mehr überprüfbare Möglichkeit hatte, ein abänderndes Testament zu entfernen, ist in diesem Fall nicht gerechtfertigt. Eine solche Umkehr der Feststellungslast hinsichtlich des Widerrufs des sie begünstigenden Testamentes käme nur dann in Betracht, wenn sie sich den Zugang durch den Vorwand der Rohrverstopfung erschlichen hätte. Auch dies ist bisher nicht festgestellt.

6. Im Hinblick auf die familiäre und freundschaftliche Verbundenheit der Zeuginnen B… und L… mit der Beteiligten zu 1) bedürfen die von diesen beiden gemachten/zu machenden Angaben zu relevanten Indiztatsachen ebenfalls einer Erhebung im Wege der förmlichen Beweisaufnahme durch mündliche Vernehmung, zum einen, um ihre Glaubwürdigkeit überprüfen zu können, zum anderen, um den Beteiligten (und ihren anwaltlichen Vertretern) die Möglichkeit der unmittelbaren Befragung zu geben (vgl. Brinkmann in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 5. Auflage, § 30 Rn. 7 m.w.N.; Keidel/Sternal, FamFG, 19. Auflage, § 30 Rn. 14). Das Gleiche gilt für das vom Beteiligten zu 4) unter Zeugenbeweis gestellte Indiz gegen die Testamentserrichtung vom 5.2.2007, die Erblasserin habe im Jahr 2011 ihm gegenüber seine – gesetzliche – Erbenstellung bestätigt. Die behaupteten Äußerungen eines Erblassers gegenüber potentiellen Erben über ihre Erbeinsetzung oder Erbenstellung (als gesetzliche Erben) schließen zwar nicht aus, dass der Erblasser aus bestimmten Gründen heraus solche Äußerungen gemacht hat, ohne dass dies der ihm bekannten wahren Sachlage entsprach, so dass ihr Beweiswert zweifelhaft sein kann. Darüber, wie wahrscheinlich die Abgabe einer solchen von der Wirklichkeit bewusst abweichenden Äußerung bei der Erblasserin als vormaliger Steuerberaterin gegenüber ihren potentiellen Erben war, wird das Nachlassgericht aufgrund eigener Würdigung zu befinden haben. Der Beschluss ist zwar nach den Ausführungen in den Gründen nicht ausdrücklich auf die Angaben der Zeuginnen gestützt, ihre Angaben sind jedoch in dem Beschluss wiedergegeben und inzident offenbar doch mit verwertet worden. Wenn das Nachlassgericht die Angaben für überflüssig gehalten hätte, hätte es ihrer Befragung schon nicht bedurft. Wenn aber den in das Wissen der Zeuginnen B… und L… gestellten streitigen Tatsachen zu den Äußerungen der Erblasserin Bedeutung beigemessen wird, so gilt dies in gleicher Weise für die in das Wissen der Ehefrau des Beteiligten zu 1) gestellte Behauptung des Beteiligten zu 4).

5. Eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren ist im Hinblick auf die Aufhebung und Zurückverweisung nicht veranlasst; dass die getroffene Kostenentscheidung auch im Falle eines Obsiegens der Beteiligten zu 1) mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben kann, ergibt sich aus den obigen Ausführungen.

6. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG ersichtlich nicht vorliegen.

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