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Ehegatten-Vereinbarung in Kontoeröffnungsunterlagen für Sparkonto – Schenkung an Ehegatten

OLG Bamberg – Az.: 3 U 157/17 – Beschluss vom 24.08.2018

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 05.09.2017, Az. 11 O 162/17, wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 05.09.2017 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.429,38 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist durch einstimmigen Beschluss des erkennenden Senats ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, weil sie ohne jedwede Aussicht auf Erfolg und somit offensichtlich unbegründet ist.

Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 25.06.2018, in welchem auf die beabsichtigte Verfahrensweise hingewiesen worden ist, Bezug genommen. Die dagegen vorgebrachten Einwände in den Schriftsätzen des Klägervertreters vom 07.08.2018 und 21.08.2018 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Hierzu ist lediglich noch auszuführen:

1. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die Klausel in Ziffer 5. Gemeinschaftskonto – Einzelverfügungsberechtigung des gegenständlichen S.nformulars (Bl. 98 d. A.)

Im Todesfall kann der überlebende Ehegatte/Lebenspartner gemäß LPartG als Kontoinhaber das Konto auflösen oder auf seinen Namen umschreiben lassen.

nicht nur eine formale Berechtigung gegenüber der S. beinhaltet, sondern in materiell-rechtlicher Hinsicht eine Zuwendung an den überlebenden Ehegatten/Partner auf den Todesfall darstellt.

a) Die klägerseits in Bezug genommenen Entscheidungen des Kammergerichts vom 03.11.1975 (= OLGZ 1976, 321, Bl. 118 ff d. A.) und des Bundesgerichtshofs vom 29.11.1989 (= NJW 1990, 705, Bl. 116 d. A.) stehen der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegen.

Die aus der Auslegungsregel des § 430 BGB folgende hälftige Beteiligung im Falle einer Gesamtgläubigerschaft und der daraus resultierende Ausgleichsanspruch stehen unter dem Vorbehalt, dass nichts anderes bestimmt ist. So verhielt es sich in den in Bezug genommenen Entscheidungen. Im vom BGH entschiedenen Fall war das beiden zwischenzeitlich geschiedenen Ehegatten als Oder-Konto zustehende Sparkonto für einen Betriebsmittelkredit des Ehemannes verpfändet. Im Fall des Kammergerichts waren die beiden aus dem Oder-Konto Berechtigten gar keine Ehegatten.

Hingegen entspricht die hier gegebene Fallkonstellation exakt derjenigen, die der – bereits im Hinweisbeschluss vom 25.06.2018 zitierten – Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.04.1986 (= NJW-RR 1986, 1133) zugrunde lag. Dort hatte der Ehemann fünf Sparkonten als sog. Oder-Konten eingerichtet, bei denen er und seine Ehefrau zeichnungsberechtigt und auch jeweils zur Kontoauflösung berechtigt waren. Die Ehefrau hatte nach dem Tod des Ehemannes die Konten auf sich umgeschrieben. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall eine wirksam vollzogene Schenkung auf den Todesfall bejaht. Eine nämliche Fallkonstellation war Grundlage der Entscheidung des BGH vom 17.06.1992 (NJW 1992, 2630).

b) Weder der Umstand, dass Banken ein eigenes Formular für Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall bereithalten und verwenden, noch die nachträgliche subjektive Rechtsauffassung des Bankmitarbeiters sind geeignet, die gebotene Auslegung der im gegenständlichen Kontoeröffnungsformular enthaltenen Willenserklärungen beider Ehegatten in materiell-rechtlicher Hinsicht zu widerlegen.

Schließlich findet sich auch in der Bankrechtsliteratur der Hinweis auf die hier gegebene Gestaltung einer Zuwendung auf den Todesfall durch die Errichtung eines Oder-Kontos (vgl. Hermann in: Hannes, Formularbuch Vermögens- und Unternehmensnachfolge, 2. Aufl. 2017, B.1.21, Rn. 8).

c) Eine Zulassung der Revision ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht geboten, weil die hier gegenständliche Rechtsfrage in der nämlichen Fallkonstellation vom Bundesgerichtshof bereits entschieden worden ist (BGH NJW-RR 1986, 1133) und der Senat der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs folgt.

2. In der Konsequenz kommt es daher auch nicht darauf an, ob die Abgeltungsklausel im Vergleich vom 01.03.2017 (LG Aschaffenburg Az. 11= 290/16) sämtliche Ansprüche zwischen den Parteien erfasste.

Auch wenn der klägerseits behauptete Ausgleichsanspruch nach § 430 BGB erst aufgrund der Abhebung des gesamten Sparbetrages nach Vergleichsschluss entstanden ist, so war im Zeitpunkt des Vergleichs den Parteien durchaus bekannt, dass außer den verfahrensgegenständlichen Konten eben noch das streitgegenständliche Konto existierte, hinsichtlich dessen Gläubigerschaft gerade Streit bestand. Hätte der Vergleich diesen Streit nicht beilegen sollen, hätte man dieses Konto ausdrücklich ausnehmen müssen.

Die Berufung des Klägers ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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