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Ehegattentestament – Änderungsbefugnis bei wechselbezüglicher Verfügung

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 3 Wx 75/13 – Beschluss vom 27.01.2014

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Eutin vom 15. April 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 1) nach einem Geschäftswert von 87.500,00 €.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Erbfolge nach der am … 2012 verstorbenen X. Die Beteiligte zu 1) ist die Tochter, der Beteiligte zu 2) der Sohn der Erblasserin.

Am 20.10.1978 errichteten die Erblasserin und ihr Ehemann, Herr Y, handschriftlich ein gemeinschaftliches Testament. Darin heißt es:

„Unser letzter gemeinsamer Wille!

Wir, die unterzeichneten Y und X, setzen uns hiermit zu Erben ein. Der Längstlebende von uns soll über den beiderseitigen Nachlass frei verfügen können.

Nach dem Tod des Längstlebenden sollen Erben sein, und zwar zu gleichen Teilen

1.) unser Sohn A2.) unsere Tochter B“

Ehegattentestament - Änderungsbefugnis bei wechselbezüglicher Verfügung
Symbolfoto: Von Jacob Lund /Shutterstock.com

Die Erblasserin war gemeinsam mit ihrem Bruder und ihrer Schwester Erbin zu je einem Drittel nach ihrer im Jahre 1965 verstorbenen Mutter. Im Nachlass befand sich ein Grundstück der Familie der Erblasserin im heutigen Bundesland Mecklenburg-Vorpommern. Am 1. August 1991 schlossen die Erblasserin und ihre Schwester mit dem Beteiligten zu 2) einen notariellen Erbanteilsüberlassungsvertrag (Bl. 29 ff. d. A.).

Der Ehemann der Erblasserin verstarb am 23. März 1994.

Am 1. Juni 2007 errichtete die Erblasserin ein Testament, das von dem Notar K beurkundet wurde (UR Nr. …). Darin heißt es unter anderem:

„Ich will ein Testament errichten und bin durch frühere Verfügungen von Todes wegen daran nicht gehindert.

[…]

Ich setze meine Tochter B zu meiner alleinigen Erbin ein.“

Die Beteiligte zu 1) hat über den Notar Z einen von diesem am 20. April 2012 beurkundeten Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt, der sie als Alleinerbin ausweisen solle (Bl. 2 ff. d. A.).

Sie hat vorgetragen, der Anteil der Erblasserin an dem Grundstück in Mecklenburg-Vorpommern (ca. 21 ha landwirtschaftliche Fläche) habe schon zum Zeitpunkt der Erbteilsübertragung etwa einen Wert von 167.000,00 € gehabt. Ihre Einsetzung als Alleinerbin durch das Testament aus 2007 sei als Ausgleich für die Zuwendung dieser Fläche an den Beteiligten zu 2) im Jahre 1991 erfolgt. Die Widerruflichkeit der Schlusserbeneinsetzung ergebe sich bereits aus der Wortwahl des gemeinschaftlichen Testamentes, da dieses eine Verfügung des Längstlebenden über den „beiderseitigen Nachlass“ gestatte. Die Erblasserin habe die Zuwendung an den Beteiligten zu 2) (Fläche in Mecklenburg-Vorpommern) folgerichtig nicht unter Lebenden ausgeglichen, da sie von der Möglichkeit einer Regelung von Todes wegen ausgegangen sei.

Der Beteiligte zu 2) ist dem Antrag entgegengetreten. Die Erblasserin habe das Testament von 1978 nicht einseitig widerrufen können. Der übertragene Erbteil sei im Zeitpunkt der Übertragung lediglich 55.000,00 DM wert gewesen; zu diesem Preis habe er im Jahre 1993 den Erbteil des Bruders der Erblasserin dessen Erben abgekauft.

Das Amtsgericht – Nachlassgericht – … hat den Antrag der Beteiligten zu 1) auf Erteilung eines sie als Alleinerbin ausweisenden Erbscheins mit Beschluss vom 15. April 2013, dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) am 19. April 2013 zugestellt, zurückgewiesen. Die Erblasserin habe das gemeinschaftliche Testament von 1978 gemäß § 2271 Abs. 2 BGB nicht widerrufen können, da die Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder zur jeweiligen Erbeinsetzung des Ehegatten als Alleinerbe wechselbezüglich sei. Die Widerruflichkeit sei auch nicht in dem Testament von 1978 angeordnet gewesen. Wenn die Eheleute dort von „beiderseitigen Nachlass“ gesprochen hätten, sei damit nicht gemeint, dass nach dem Tode des ersten Ehegatten der andere von Todes wegen frei verfügen können solle. Vielmehr spreche die Systematik des Testamentes gegen eine solche Auslegung. Die Bestimmung sei nämlich bereits nach der beiderseitigen Erbeinsetzung zum Alleinerben des Erstversterbenden eingefügt worden und nicht etwa erst nach der Schlusserbeneinsetzung. Dies lege nahe, dass die Eheleute nur hätten klarstellen wollen, dass der alleinerbende Überlebende von ihnen keinerlei Verfügungsbeschränkungen zu Lebzeiten unterliege. Auch aus den von den Beteiligten vorgetragenen Indizien – hier die 13 Jahre nach Testamentserrichtung liegende Grundstückübertragung auf den Beteiligten zu 2) – ergebe sich kein anderes Ergebnis.

Die Beteiligte zu 1) hat gegen den Beschluss mit Schriftsatz vom 30. April 2013, beim Amtsgericht eingegangen am 2. Mai 2013, Beschwerde eingelegt. Sie führt zur Begründung aus:

Die Frage der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen könne dahinstehen. Eheleute könnten sich das Recht einräumen, eigene wechselbezügliche Verfügungen nach dem ersten Erbfall aufzuheben oder zu ändern, wobei sich solches auch im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung ergeben könne. So liege der Fall hier.

Dafür spreche bereits die Wortbedeutung des Satzes „Der Längstlebende von uns soll über den beiderseitigen Nachlaß frei verfügen können“. Dem stehe die vom Amtsgericht herangezogene systematische Stellung dieses Satzes innerhalb des Testamentes nicht entgegen. Es sei widersprüchlich, wenn das Amtsgericht einerseits von einem Irrtum der Eheleute – als juristische Laien – bei den gewählten Begrifflichkeiten ausgehe, andererseits dann aber der systematischen Stellung dieses Satzes ausschlaggebende Bedeutung beimesse.

Das Amtsgericht habe die unstreitige Tatsache, dass der Beschwerdegegner zu Lebzeiten beider Eltern von Seiten der Mutter Vermögenszuwendungen erhalten habe, nicht ausreichend und sachgerecht gewürdigt. Zu diesem Zeitpunkt hätten beide Ehegatten noch die Möglichkeit gehabt, das gemeinschaftliche Testament zu ändern. Da dies nicht erfolgt sei, lasse sich der Schluss ziehen, dass die Eltern der Beteiligten solches nicht für erforderlich gehalten hätten, weil sie davon ausgegangen seien, dass ggf. auch noch der Überlebende später eine Testamentsänderung zur Herbeiführung einer gerechten Vermögensverteilung vornehmen könne. Die Erblasserin sei davon jedenfalls gerade ausgegangen, wie sich aus ihrem späteren Testament ergebe. Das Amtsgericht hätte in diesem Zusammenhang die streitige Frage klären müssen, ob es sich um eine erhebliche lebzeitige Vermögenszuwendung zugunsten des Beschwerdegegners gehandelt habe, wie die Beschwerdeführerin vorgetragen habe. Gehe man von einem erheblichen Wert aus und unterstelle grundsätzlich, dass die Eheleute ihre Kinder im Wesentlichen gleich behandeln wollten, spreche das dafür, dass dem Überlebenden das Recht eingeräumt sein solle, die Schlusserbeneinsetzung abzuändern. Bei der Testamentserrichtung 2007 habe sich die Erblasserin von dem Gedanken leiten lassen, dass der Beschwerdegegner bereits lebzeitig erhebliche Vermögenswerte erhalten habe. Insoweit habe der Beschwerdegegner selbst ausgeführt, die Eheleute hätten sicherstellen wollen, dass das elterliche Vermögen zu gleichen Teilen an die Kinder falle. Ohne die tatsächlich bestehende Abänderungsbefugnis des überlebenden Ehegatten hinsichtlich der Schlusserben hätten die Eheleute unter den gegebenen Umständen das Testament nach der lebzeitigen Vermögensübertragung noch zu Lebzeiten des Vaters der Beteiligten geändert. Weil das nicht erfolgt sei, müsse der o.g. Schluss auf die Abänderungsbefugnis des Überlebenden gezogen werden.

Das Amtsgericht hat dieser Beschwerde mit Beschluss vom 21. Juni 2013 nicht abgeholfen und zur Begründung ergänzend ausgeführt, die Zuwendung an den Beschwerdegegner zu Lebzeiten lasse nicht zwingend den Schluss auf eine Abänderungsbefugnis des Überlebenden in Bezug auf die Schlusserbeneinsetzung zu. Es hätte vielmehr nahegelegen, die ungleiche Zuwendung des Vermögens an die Kinder sogleich und zu Lebzeiten beider Eltern zu beseitigen, als bis zum Tode des Letztversterbenden zuzuwarten. Nichts Zwingendes ergebe sich auch aus der Äußerung der Erblasserin in ihrem Testament aus dem Jahr 2007. Es hätte vielmehr nahegelegen, dass die Erblasserin bei der Errichtung des neuen Testamentes konkret auf das Vorherige hingewiesen und erklärt hätte, ihr sei die Möglichkeit zur anderweitigen Verfügung eingeräumt worden.

II.

Die Beschwerde ist nach den §§ 58 ff FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht eingereicht worden.

Sie ist jedoch unbegründet, denn die Entscheidung des Amtsgerichts und seine Argumentation in dem angegriffenen Beschluss sowie ergänzend in dem Nichtabhilfebeschluss sind zutreffend und überzeugend.

Die Entscheidung über die Beschwerde kann auf schriftlichem Wege ergehen, da neue Erkenntnisse aus einer mündlichen Verhandlung nach dem Vortrag der Beteiligten nicht zu erwarten sind. Einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren bedarf es in diesem Fall nach den §§ 68 Abs. 3 S. 1, 32 ff. FamFG nicht, zumal die Beteiligten schriftsätzlich umfassend vorgetragen haben.

Das Nachlassgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1) auf Erteilung eines sie als Alleinerbin ausweisenden Erbscheins zu Recht zurückgewiesen. Ihren Antrag stützt die Beteiligte zu 1) auf das Testament der Erblasserin vom 1. Juni 2007, das aber unwirksam ist, weil es durch die Einsetzung der Beteiligten zu 1) als Alleinerbin der Schlusserbeneinsetzung der Beteiligten zu 1) und 2) zu gleichen Teilen in dem formwirksam errichteten gemeinschaftlichen Testament der Erblasserin mit ihrem vorverstorbenen Ehemann vom 20. Oktober 1978 widerspricht. Die dortige Schlusserbeneinsetzung war gemäß § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB seit dem Tode des Ehemannes der Erblasserin im Jahre 1994 und der Annahme des Erbes durch die Erblasserin nicht mehr widerruflich.

Unter Berücksichtigung dieser Vorschrift können bindend gewordene wechselbezügliche Verfügungen im Sinne des § 2270 BGB nicht nach Maßgabe der §§ 2253 ff. BGB durch Errichtung eines neuen Testamentes des Überlebenden geändert werden. Gemäß § 2270 Abs. 1 BGB sind solche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezüglich, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden sein würde. Hier sind die Einsetzung der Erblasserin durch ihren Ehemann zu dessen Alleinerbin und ihre eigene Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder wechselbezüglich.

Die Wechselbezüglichkeit ergibt sich bereits aus der individuellen Auslegung des Testamentes. Bei der Auslegung eines Testamentes ist der wirkliche Wille des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu ermitteln (§§ 133, 2084 BGB). Im Falle eines gemeinschaftlichen Testamentes kommt es auf den Willen beider Ehegatten an (BGH, Urteil vom 07.10.1992 – IV ZR 160/91 -, NJW 1993, 256 f., bei juris Rn. 12). In einer intakten Familie ist davon auszugehen, dass der eine Ehegatte die gemeinsamen Abkömmlinge auf den eigenen Todesfall nur unter der Voraussetzung zugunsten des anderen Ehegatten übergeht, dass ihnen das gemeinschaftliche Vermögen mit dem Tod des Letztversterbenden zufallen wird (OLG Oldenburg, Urteil vom 17. November 1998 – 5 U 120/98 -, FamRZ 1999, 1537 f., bei juris Rn. 23; vgl. a. OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2001 – 15 W 88/01 -, FamRZ 2002, 777 ff., bei juris Rn. 31). Hinsichtlich der Beziehung des Herrn Y zu seinen Kindern sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er sie auch enterbt und seine Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt hätte, wenn die Erblasserin die Kinder nicht ihrerseits zu Schlusserben eingesetzt hätte. Dieses Auslegungsergebnis entspricht im Übrigen auch der Zweifelsregelung des § 2270 Abs. 2 BGB.

Die Erblasserin war auch nicht abweichend von § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB von der Bindungswirkung freigestellt. Ehegatten können sich allerdings – was die Beschwerde zur Recht hervorhebt, ohne dass das Amtsgericht diesen Gesichtspunkt indes übersehen hätte – abweichend von § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB gegenseitig das Recht einräumen, wechselbezügliche Verfügungen nach dem Tode des Erstversterbenden zu ändern (OLG Hamm, a. a. O., Rn. 32; Musielak in MüKo, BGB, Band 9, 6. Aufl. 2013, § 2271 Rn. 31). Die Freistellung erfolgt durch Testament und kann sich auch aus der ergänzenden Auslegung des Testamentes ergeben (OLG Hamm, a. a. O.; Weidlich in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 2271 Rn. 21 m. w. N.).

Eine solche Klausel enthält das Testament von 1978 indes nicht. Aus der Formulierung, der Längstlebende könne über den „beiderseitigen Nachlass“ frei verfügen, lässt sich nicht ersehen, dass der jeweilige Überlebende nach dem Willen der Testatoren im Zeitpunkt der Testamentserrichtung das Recht haben sollte, die Schlusserbeneinsetzung durch Verfügung von Todes wegen abzuändern.

Der Wortlaut des Testamentes ist allerdings nicht eindeutig und mithin auslegungsbedürftig. Eindeutig wäre eine Formulierung, nach der der Längstlebende „auch von Todes wegen“ oder aber „nur unter Lebenden“ frei verfügen können solle. Solche klarstellenden Formulierungen fehlen hier. Im Zweifel ist indes eine Regelung, nach der der Letztversterbende über das gemeinsame Vermögen frei verfügen kann, nicht dahingehend auszulegen, dass er auch von Todes wegen von dem gemeinschaftlichen Testament abweichend verfügen können soll (OLG Hamm, a. a. O., Rn. 33; BayObLG, FamRZ 1985, 209, 210, jeweils m. w. N.), weil ein solches Verständnis mit der ausdrücklich getroffenen Schlusserbenregelung in einem Spannungsverhältnis würde.

Der Verwendung des Wortes „Nachlass“ anstatt des Wortes „Vermögen“ durch die Testierenden als juristische Laien ist mit dem Amtsgericht entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) keine entsprechende Eindeutigkeit beizumessen. Selbst wenn eine Verfügung über den eigenen Nachlass auch unter Laien gemeinhin als Verfügung von Todes wegen verstanden werden mag, ist es vorliegend ebenso denkbar, dass die Verfasser mit „beiderseitigem Nachlass“ verkürzend den „Nachlass des Erstversterbenden und das Eigenvermögen des Längstlebenden“ gemeint haben und lediglich klarstellen wollten, dass keine Vor- und Nacherbschaft gewollt war. Für eine solche Klarstellung spricht, dass die Testatoren sowohl voneinander als auch von ihren gemeinsamen Kindern als „Erben“ sprechen – nicht von Voll- und Schlusserben bzw. Vor- und Nacherben, sodass sich allein aus der Wortwahl die gewollte Konstellation nicht ergibt.

Bei ähnlichen Formulierungen von testierenden Eheleuten sind auch andere Gerichte nicht allein wegen des Wortlauts zu einer Verfügungsfreiheit des überlebenden Ehegatten von Todes wegen gekommen. In der zitierten Entscheidung des OLG Hamm sollte der Letztversterbende „über das beiderseitige Vermögen“ frei verfügen können (OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2001 – 15 W 88/01 -, FamRZ 2002, 777 ff.). Das OLG München ist in einer weiteren Entscheidung nicht von einer Befreiung des Letztversterbenden von der Bindungswirkung ausgegangen, in der der Überlebende „über den Nachlass verfügen“ können sollte (OLG München, Beschluss vom 01.12.2011 – 31 Wx 249/10 -, FamRZ 2012, 581 ff., bei juris Rn. 31). Die dortigen Testatoren bezogen sich auf „unseren derzeitigen Nachlass“.

Für die Auslegung der Klausel als bloße Klarstellung der gegenseitigen Vollerbeneinsetzung und nur lebzeitigen Verfügungsfreiheit spricht entscheidend die systematische Stellung des fraglichen Satzes im Gefüge des Testamentes. Das hat das Amtsgericht zu Recht hervorgehoben. Der Satz folgt ohne Zeilenumbruch oder Absatz unmittelbar auf die gegenseitige Erbeinsetzung, während die Schlusserbenregelung hiervon durch einen Zeilenumbruch und Einrückung der ersten Zeile als neuer Absatz abgetrennt ist (vgl. BayObLG, FamRZ 1985, 209, 210; OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2001 – 15 W 88/01 -, FamRZ 2002, 777 ff., bei juris Rn. 33, dort steht die fragliche Regelung im selben Satz wie die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten). Wäre eine Änderungsmöglichkeit des Längstlebenden bezüglich der Schlusserbeneinsetzung – also insoweit eine Freiheit des Überlebenden zu abweichenden Verfügungen von Todes wegen – gewollt gewesen, hätte auch für einen juristischen Laien eine Regelung im Anschluss an diese Schlusserbeneinsetzung nahe gelegen, wie sie hier gerade nicht vorliegt. Denn es entspricht der menschlichen und nicht nur der juristischen Logik, eine Abänderungsbefugnis als Ausnahme im Anschluss an die aufgestellte Regel zu normieren.

Bei der Auslegung eines Testamentes ist der Wille des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung maßgeblich. Für die Auslegung können dennoch spätere Umstände Bedeutung haben, wenn sie nämlich Aufschluss über den Erblasserwillen bei der Testamentserrichtung geben (BayObLG, Beschluss vom 23.05.1995 – 1Z BR 128/94 -, NJW 1996, 133 f., bei juris Rn. 20). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich aber dem Umstand, dass die Erblasserin dem Beschwerdegegner 1991 einen nicht unbeträchtlichen Vermögenswert unter Lebenden zugewendet hat, ohne dass die Eheleute – der Ehemann lebte noch bis 1994 – dies zum Anlass einer Testamentsänderung genommen haben, kein Anhalt dafür entnehmen, dass die Eheleute zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung von einer Änderungsbefugnis des Überlebenden in Bezug auf die Schlusserbeneinsetzung ausgegangen sind.

Beide Beteiligten heben zwar hervor, die Eheleute hätten ihre Kinder gleich behandeln wollen. Tatsächlich hat aber in Bezug auf die Erbanteilsüberlassung 1991 ein lebzeitiger Ausgleich und damit eine lebzeitige Gleichbehandlung der Beteiligten gerade nicht stattgefunden. Für die Erblasserin haben seinerzeit vielmehr offenbar andere Gesichtspunkte eine ausschlaggebende Rolle gespielt, etwa der Umstand, dass der landwirtschaftliche Familienbesitz in den neuen Bundesländern – insbesondere auch ihr Anteil von rund 21 ha – in einer Hand bleiben sollte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die fraglichen 21 ha auch nach den Angaben des Beschwerdegegners (nach anteiligem Abzug der Belastungen rd. 22.000,00 € im Übertragungszeitpunkt; die Beschwerdeführerin geht sogar von 167.000,00 € aus) einen erheblichen Wert dargestellt haben (der durchschnittliche Kaufwert veräußerter Flächen landwirtschaftlicher Nutzung in Mecklenburg-Vorpommern betrug 1991 pro ha allerdings 2.194,00 €; Quelle: www.agrar.de/pachtspiegel, beruhend auf Agrarberichten der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern), den lebzeitig weder die Erblasserin noch deren Ehemann im Sinne einer Gleichbehandlung der Beschwerdeführerin ausgeglichen haben. Es hat aber auch seinerzeit 1991 bis zum Tode des Ehemannes 1994 keine Testamentsänderung stattgefunden, obwohl eine solche – wenn denn Gleichbehandlung zwischen den Kindern jedenfalls nach dem Tode des Überlebenden erreicht werden sollte – angesichts des übertragenen Erbteils und seines Wertes (der Flächenwert stieg in den Folgejahren weiter an) sehr nahegelegen hätte. Im Zeitpunkt der Erbteilsübertragung der Erblasserin an den Beteiligten zu 2) im Jahre 1991 waren die Eheleute bereits 73 bzw. 79 Jahre. Dennoch änderten sie ihr gemeinschaftliches Testament weder ab, noch wendeten sie der Beteiligten zu 1) einen Ausgleichsbetrag oder etwas Vergleichbares zu. Der Senat vermag nicht zu erkennen, warum gerade aus dem fehlenden Ausgleich unter Lebenden und der fehlenden Testamentsänderung bis zum Tod des Ehemannes der Schluss gezogen werden können sollte, die Eheleute seien von einer Änderungsbefugnis des Überlebenden in Bezug auf die Schlusserbeneinsetzung ausgegangen. Ein solcher Schluss lässt sich daraus vielmehr nicht ziehen. Der geschilderte Umstand gibt keinen Anhalt dafür, ob sich die Eheleute im Zeitpunkt der Testamentserrichtung 1978 eine solche Änderungsbefugnis vorgestellt haben.

Auch die Erblasserin selbst hat im Übrigen nach dem Tod des Ehemannes 1994 zunächst keinen Anlass zu einer Testamentsänderung und damit zu einem Ausgleich der lebzeitigen Zuwendung für den Beschwerdegegner durch eine Verfügung von Todes wegen zugunsten der Beschwerdeführerin gesehen, sondern hat erst viele Jahre später – 2007 – abweichend testiert. Die Annahme, die Erblasserin habe eine Regelung bis ins hohe Alter unterlassen, da sie davon ausging, nach den Vorstellungen auch ihres Ehemannes bei der Testamentserrichtung 1978 immer noch letztwillig den Ausgleich vornehmen zu können, ist angesichts der vorstehenden Ausführungen fernliegend. Der einseitigen Testamentserrichtung durch die Erblasserin erst im Jahre 2007 kann eine Indizwirkung für die Widerruflichkeit des gemeinschaftlichen Testamentes nicht entnommen werden. In diesem Zeitpunkt lag die Errichtung des gemeinschaftlichen Testamentes bereits beinahe 30 Jahre zurück. Ein Rückschluss auf den damaligen Willen der Erblasserin und ihres Ehemannes lässt sich vor diesem Hintergrund nicht ziehen, auch nicht, wenn – wie hier durch die Erblasserin – vor dem Notar erklärt wird, dass keine Bindung durch frühere Testamente bestehe (vgl. Musielak in MüKo, a. a. O., § 2270 Rn. 7 m. w. N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.04.2011 – 3 Wx 46/11 -, bei juris Rn. 21). Zudem wäre angesichts der Existenz des Testamentes von 1978 eine konkrete Bezugnahme auf dieses – gerade dann, wenn die Eheleute dort nach Vorstellung der Erblasserin eine Widerruflichkeit bzw. Änderungsbefugnis des Überlebenden in Bezug auf die Schlusserben gewollt hätten – zu erwarten gewesen. Ein solcher Hinweis fehlt aber in dem Testament aus dem Jahr 2007, so dass sich auch insoweit kein Indiz für eine Änderungsbefugnis ergibt, worauf das Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss bereits zutreffend hingewiesen hat.

Die Beschwerde war mit der Kostenfolge aus § 84 FamFG zurückzuweisen.

Der Geschäftswert ergibt sich aus den §§ 131 Abs. 4, 107 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO. Maßgebend ist mithin der reine Nachlasswert nach Abzug der Verbindlichkeiten. Die Beteiligte zu 1) hat den Nachlasswert in ihrem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins mit 175.000,00 € angegeben. Die Erblasserin selbst bezifferte ihr Vermögen bei der Testamentserrichtung im Jahre 2007 auf 220.000,00 €. Der Beteiligte zu 2) hat vorgetragen, das Vermögen habe nach seiner Vorstellung in diesem Zeitpunkt sogar etwa 435.000,00 € betragen. Hieraus ergibt sich jedoch kein über den von der Beteiligten zu 1) angegebenen Betrag hinausgehender Nachlasswert. Der Beteiligte zu 2) erwägt selbst, dass sich das Vermögen der Erblasserin zwischen 2007 und 2012 etwa durch unentgeltliche Verfügungen oder andere Ereignisse erheblich reduziert haben könne (Bl. 54 d. A.). Mangels weiterer Anhaltspunkte zu einem tatsächlich abweichenden Nachlasswert im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin ist der von der Beteiligten zu 1) angegebene Wert von 175.000,00 € zugrundezulegen.

Die Beteiligten streiten allerdings nur über die Hälfte des Nachlasses, nämlich über die Alleinerbenstellung der Beteiligten zu 1) gegenüber einem je hälftigen Miterbrecht, von dem der Beteiligte zu 2) ausgeht. Der Geschäftswert war mithin auf 87.500,00 € festzusetzen.

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