Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was ist ein Erbbaurecht und welche Rolle spielt die Instandhaltungspflicht dabei?
- Kann die Pflicht zur Instandhaltung eines Gebäudes aus einem Erbbaurecht irgendwann verjähren?
- Welche Fristen gelten, wenn ich die Reparatur eines Mangels am Gebäude einfordern möchte?
- Spielt es eine Rolle für die Verjährung, dass die Instandhaltungspflicht im Grundbuch eingetragen ist?
- Unterscheidet sich die Verjährung der Instandhaltungspflicht bei einem Erbbaurecht von der bei einem Mietvertrag?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 2 U 38/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein
- Datum: 25.01.2024
- Aktenzeichen: 2 U 38/22
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Erbbaurecht, Verjährungsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Miteigentümer eines Grundstücks, auf dem sich ein Gebäude unter Erbbaurecht befindet. Sie begehrten die Beseitigung konkreter Mängel an diesem Gebäude und vertraten die Ansicht, die Ansprüche seien nicht verjährt.
- Beklagte: Die ehemalige Erbbauberechtigte, die das Gebäude auf dem Grundstück der Kläger errichtet hatte. Sie verkaufte ihr Erbbaurecht während des Verfahrens und berief sich auf die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Zwischen den Klägern als Grundstückseigentümern und der Beklagten als ehemaliger Erbbauberechtigter bestand ein Erbbaurechtsvertrag, der die Beklagte zur Instandhaltung der auf dem Grundstück errichteten Gebäude verpflichtete. Nach einem bereits abgeschlossenen Verfahren über Dachundichtigkeiten forderten die Kläger nun die Beseitigung weiterer Mängel am Flachdach und an einer Tür.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob der Anspruch der Kläger auf Durchführung konkreter Instandsetzungsmaßnahmen am Gebäude aufgrund der Verjährung nicht mehr durchsetzbar ist. Insbesondere wurde geprüft, ob die Instandhaltungspflicht aus dem Erbbaurechtsvertrag eine unverjährbare „ständig neu entstehende Dauerverpflichtung“ darstellt oder ob sie der allgemeinen Verjährungsfrist unterliegt.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Kiel wurde zurückgewiesen. Damit blieb es bei der Abweisung der Klage.
- Begründung: Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab, weil die geltend gemachten Ansprüche auf Mängelbeseitigung verjährt waren. Es stellte fest, dass konkrete Ansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis, wie dem Erbbaurecht, grundsätzlich der Regelverjährung unterliegen. Eine Übertragung der Ausnahmen zur Unverjährbarkeit, wie sie im Miet- oder Wohnungseigentumsrecht gelten, sei auf das Erbbaurecht nicht möglich, da die rechtlichen Grundlagen unterschiedlich sind.
- Folgen: Die Entscheidung bekräftigt, dass spezifische Ansprüche auf Instandhaltung von Gebäuden, die auf einem Erbbaurechtsvertrag basieren, der gesetzlichen Verjährungsfrist unterliegen. Dies bedeutet, dass solche Ansprüche innerhalb der vorgesehenen Fristen geltend gemacht werden müssen, um durchsetzbar zu sein.
Der Fall vor Gericht
Streit um Reparaturen: Wann verjährt eine Pflicht aus einem Erbbaurechtsvertrag?
Wer kennt es nicht? Man schließt einen langfristigen Vertrag, und Jahre später stellt sich die Frage: Welche Pflichten von damals gelten heute noch? Kann eine Verpflichtung zur Instandhaltung „veralten“, auch wenn sie schriftlich vereinbart wurde? Genau mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein befassen. Es ging um ein sogenanntes Erbbaurecht. Das ist das Recht, auf einem fremden Grundstück ein eigenes Bauwerk zu errichten und zu besitzen. Dafür zahlt der Erbbauberechtigte (die Person, der das Recht gehört) dem Grundstückseigentümer einen regelmäßigen Zins. Der Fall drehte sich um die Frage, ob der Anspruch der Grundstückseigentümer auf Reparaturen an einem Gebäude nach vielen Jahren verjährt ist.
Der lange Weg zum Gerichtsverfahren

Die Geschichte begann bereits in den frühen 1980er-Jahren. Ein Unternehmen, hier „die Erbbauberechtigte“ genannt, baute auf dem Grundstück der späteren Kläger eine große Squash- und Freizeitanlage. Um diese Situation rechtlich abzusichern, schlossen die Grundstückseigentümer und das Unternehmen 1992 einen Erbbaurechtsvertrag. Das ist ein notarieller Vertrag, der die Rechte und Pflichten beider Seiten genau regelt. In diesem Vertrag stand eine entscheidende Klausel: Das Unternehmen verpflichtete sich, das Gebäude stets in einem guten Zustand zu halten und alle notwendigen Reparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Diese Instandhaltungspflicht wurde sogar im Grundbuch vermerkt, dem öffentlichen Verzeichnis, das alle rechtlichen Verhältnisse an Grundstücken festhält.
Doch über die Jahre kam es immer wieder zu Streit. Das Gebäude wurde älter und Mängel traten auf. Im Jahr 2017 verklagten die Grundstückseigentümer das Unternehmen zum ersten Mal. Der Grund: Das Dach der Anlage war undicht. Das zuständige Gericht verurteilte das Unternehmen damals, die Undichtigkeiten zu beseitigen. Während dieses ersten Verfahrens dokumentierten die Eigentümer im Juli 2017 die Schäden am Dach sehr genau. Dies ist wichtig, denn ab diesem Zeitpunkt wussten sie nachweislich von den Mängeln.
Was machte den Fall so kompliziert?
Nach dem ersten Urteil war der Streit aber nicht beendet. Bei der Umsetzung des Urteils, der sogenannten Zwangsvollstreckung, wurde die Reparaturpflicht des Unternehmens durch einen gerichtlichen Beschluss auf kleinere, punktuelle Abdichtungen begrenzt. Die Eigentümer akzeptierten diese Einschränkung und legten keine Rechtsmittel dagegen ein. Das bedeutet, sie haben nicht versucht, diese Entscheidung durch ein höheres Gericht überprüfen zu lassen.
In der Zwischenzeit, im Jahr 2018, verkaufte das Unternehmen sein Erbbaurecht an eine neue Firma. Die Eigentümer waren aber der Meinung, dass es noch weitere Mängel am Gebäude gab, die vom ersten Urteil nicht erfasst waren. Deshalb reichten sie im März 2021 eine neue Klage ein. Diesmal forderten sie ganz konkrete Reparaturen: die Beseitigung weiterer Schäden am Flachdach und die Instandsetzung einer Tür am Technikhaus.
Hier stand das Gericht nun vor mehreren Kernfragen. Durfte es überhaupt ein neues Urteil fällen, obwohl es schon ein früheres Urteil zum „undichten Dach“ gab? Und die vielleicht wichtigste Frage: Konnte das Unternehmen sich weigern zu zahlen, weil der Anspruch der Eigentümer inzwischen verjährt war? Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nach Ablauf einer bestimmten Frist rechtlich nicht mehr durchgesetzt werden kann, auch wenn er ursprünglich berechtigt war.
Die Argumente der Streitparteien
Die Grundstückseigentümer argumentierten, ihr Anspruch könne gar nicht verjähren. Ihre Begründung stützte sich auf zwei Säulen. Erstens sei die Pflicht zur Instandhaltung eine „ständig neu entstehende Dauerverpflichtung“. Man könne das mit der Pflicht eines Vermieters vergleichen, eine Wohnung in Schuss zu halten. Diese Pflicht entstehe jeden Tag aufs Neue und könne daher nicht einfach verjähren. Zweitens sei die Pflicht ja im Grundbuch eingetragen. Und Ansprüche aus eingetragenen Rechten, so ihre Argumentation, seien laut Gesetz (§ 902 Bürgerliches Gesetzbuch) von der Verjährung ausgenommen.
Das beklagte Unternehmen sah das völlig anders. Es berief sich auf die sogenannte Einrede der Verjährung. Das ist das Recht, eine Leistung zu verweigern, weil die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs abgelaufen ist. Das Unternehmen argumentierte, dass die normale Verjährungsfrist von drei Jahren gelte. Die Eigentümer hätten spätestens im Juli 2017 von den Mängeln gewusst. Die Frist habe also Ende 2017 begonnen und sei Ende 2020 abgelaufen. Die Klage vom März 2021 sei damit zu spät gekommen.
Die klare Entscheidung des Oberlandesgerichts
Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Grundstückseigentümer zurück. Das bedeutet, das Urteil der Vorinstanz, des Landgerichts Kiel, wurde bestätigt: Die Klage wurde abgewiesen. Die Eigentümer haben keinen durchsetzbaren Anspruch mehr auf die geforderten Reparaturen. Der Grund: Der Anspruch ist tatsächlich verjährt. Das Unternehmen darf die Reparatur verweigern.
Die Begründung: Warum ein Reparaturanspruch nicht ewig gilt
Das Gericht erklärte seine Entscheidung sehr ausführlich. Um die Logik zu verstehen, müssen wir uns die Argumente Schritt für Schritt ansehen.
Ein neuer Fall, kein alter Hut
Zuerst prüfte das Gericht, ob es sich überhaupt mit der neuen Klage befassen durfte. Könnte es sein, dass über den Streit schon im ersten Verfahren von 2017 endgültig entschieden wurde? Juristen nennen das materielle Rechtskraft. Sie besagt, dass über denselben Streitgegenstand nicht zweimal verhandelt werden darf. Das Gericht kam hier zu dem Schluss: Die Rechtskraft des alten Urteils steht nicht im Weg. Damals ging es allgemein um „Undichtigkeiten am Dach“. Die jetzige Klage betraf aber andere, ganz konkret benannte Mängel am Dach und an einer Tür. Es handelte sich also um einen neuen, anderen Streitgegenstand.
Der Knackpunkt: Die Verjährung
Nun kam das Gericht zur zentralen Frage der Verjährung. Grundsätzlich gilt im deutschen Recht eine Regelverjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (hier die Grundstückseigentümer) von den Umständen und der Person des Schuldners (hier das Unternehmen) Kenntnis erlangt hat. Die Eigentümer wussten seit Juli 2017 von den Mängeln. Die dreijährige Frist lief also am 31. Dezember 2020 ab. Die Klage wurde erst im März 2021 eingereicht – also zu spät.
Warum ist die Instandhaltungspflicht keine „ständig neu entstehende“ Pflicht?
Aber warum gilt die von den Eigentümern angeführte Ausnahme nicht? Warum ist die Pflicht zur Reparatur keine „ständig neu entstehende Dauerverpflichtung“ wie im Mietrecht? Das Gericht zog hier eine klare Grenze.
Stellen Sie sich ein Mietverhältnis vor: Die Hauptpflicht des Vermieters ist es, dem Mieter die Wohnung zur Verfügung zu stellen und sie in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten. Diese Pflicht zur Instandhaltung ist ein Kernbestandteil des Vertrags und entsteht jeden Tag, an dem der Mieter in der Wohnung lebt, aufs Neue.
Beim Erbbaurecht ist die Lage anders. Das Erbbaurecht selbst ist das Recht, ein Bauwerk auf fremdem Grund zu haben und zu nutzen. Das ist der Kern des Ganzen. Eine vertraglich vereinbarte Pflicht zur Instandhaltung ist zwar wichtig, aber sie ist eine zusätzliche, schuldrechtliche Vereinbarung. Ein Schuldrechtlicher Anspruch ist eine Forderung, die eine Person gegen eine andere hat, zum Beispiel die Forderung nach einer Reparatur. Das Gericht sagte, diese Pflicht berühre nicht den Kern des Erbbaurechts selbst. Wenn ein konkreter Mangel auftritt, entsteht einmalig ein Anspruch auf dessen Beseitigung. Und für diesen konkreten Anspruch beginnt die Verjährungsuhr zu ticken. Er entsteht nicht jeden Tag neu.
Warum hilft der Eintrag im Grundbuch nicht?
Und was ist mit dem Argument, die Pflicht sei im Grundbuch eingetragen und deshalb unverjährbar? Auch hier folgte das Gericht den Eigentümern nicht. Der entsprechende Paragraph im Gesetz (§ 902 BGB) soll das im Grundbuch eingetragene Recht selbst schützen – hier also das Erbbaurecht als solches. Man kann es sich so vorstellen: Das Recht des Unternehmens, das Gebäude auf dem Grundstück zu haben, kann nicht verjähren. Das ist das dingliche Recht, ein Recht, das gegenüber jedermann wirkt.
Der konkrete Anspruch auf die Reparatur einer bestimmten Tür oder eines Dachabschnitts ist aber etwas anderes. Das ist ein rein schuldrechtlicher Anspruch, der aus dem Vertrag zwischen den beiden Parteien entsteht. Solche einzelnen Leistungsansprüche, auch wenn ihre Grundlage im Grundbuch erwähnt ist, unterliegen der normalen Verjährung. Das Erbbaurecht des Unternehmens würde ja auch dann weiterbestehen, wenn das Dach undicht bleibt. Es ist nicht der Kern des Rechts, der hier betroffen ist.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil zeigt, dass selbst dauerhaft vereinbarte Reparaturpflichten aus Erbbaurechtsverträgen nach drei Jahren verjähren können, wenn der Grundstückseigentümer von konkreten Schäden weiß, aber nicht rechtzeitig klagt. Auch eine Eintragung der Instandhaltungspflicht im Grundbuch schützt nicht vor der Verjährung einzelner Reparaturansprüche. Grundstückseigentümer müssen daher bei bekannten Mängeln schnell handeln und dürfen nicht darauf vertrauen, dass ihre Ansprüche unbegrenzt durchsetzbar bleiben. Das Urteil warnt alle Beteiligten bei Erbbaurechten: Wer seine Rechte nicht zeitnah geltend macht, kann sie verlieren – selbst wenn die zugrundeliegende Vertragspflicht weiterhin besteht.
Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist ein Erbbaurecht und welche Rolle spielt die Instandhaltungspflicht dabei?
Stellen Sie sich vor, Sie möchten ein Haus besitzen, aber nicht das Grundstück, auf dem es steht. Genau das ermöglicht ein Erbbaurecht. Es ist das Recht, auf einem fremden Grundstück ein eigenes Gebäude zu errichten und zu haben. Das bedeutet, das Gebäude gehört Ihnen, das Land darunter aber jemand anderem. Für dieses Recht zahlt der sogenannte Erbbauberechtigte (der Hausbesitzer) dem Grundstückseigentümer (dem Landbesitzer) in der Regel eine Art „Miete“ für das Grundstück, den sogenannten Erbbauzins.
Was ist ein Erbbaurecht?
Ein Erbbaurecht ist ein besonderes Recht, das im Grundbuch eingetragen wird, ähnlich wie ein normales Eigentum. Es ist ein sogenanntes „grundstücksgleiches Recht“, was bedeutet, dass es wie ein eigenes Grundstück behandelt werden kann, obwohl es nur das Recht am Gebäude auf fremdem Boden betrifft. Es wird fast immer für einen langen Zeitraum vereinbart, oft 99 Jahre. Die genauen Details und Pflichten sind in einem Vertrag, dem Erbbaurechtsvertrag, festgehalten, der notariell beurkundet werden muss. Die rechtliche Grundlage hierfür ist das Erbbaurechtsgesetz.
Die Rolle der Instandhaltungspflicht
Die Instandhaltungspflicht regelt, wer für den Zustand des Gebäudes zuständig ist. Im Rahmen eines Erbbaurechtsvertrages ist diese Pflicht von großer Bedeutung. In der Regel liegt die Verantwortung für die Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung des Gebäudes beim Erbbauberechtigten. Das bedeutet, der Erbbauberechtigte muss dafür sorgen, dass das Haus oder Bauwerk auf dem fremden Grundstück gut erhalten, funktionsfähig und bewohnbar bleibt.
Diese Pflicht umfasst in der Regel:
- Regelmäßige Wartung: Zum Beispiel die Kontrolle der Heizungsanlage oder des Daches.
- Notwendige Reparaturen: Wenn etwas kaputtgeht, muss es repariert werden.
- Modernisierungen: Je nach vertraglicher Vereinbarung können auch bestimmte Modernisierungen zur Werterhaltung gehören.
Die Instandhaltungspflicht ist entscheidend, weil sie den Wert des Gebäudes über die gesamte Laufzeit des Erbbaurechts sichert. Sie ist ein wichtiger Bestandteil des Erbbaurechtsvertrages und dient dazu, die Interessen beider Parteien – des Grundstückseigentümers und des Erbbauberechtigten – zu wahren. Die genauen Details und der Umfang der Instandhaltungspflicht sind im Erbbaurechtsvertrag genau festgelegt und können je nach Einzelfall variieren.
Kann die Pflicht zur Instandhaltung eines Gebäudes aus einem Erbbaurecht irgendwann verjähren?
Die Pflicht zur Instandhaltung eines Gebäudes, die aus einem Erbbaurecht resultiert, verjährt nicht als solche, da sie eine fortlaufende vertragliche Verpflichtung darstellt, die für die gesamte Dauer des Erbbaurechts besteht. Was jedoch verjähren kann, sind konkrete Ansprüche aus der Verletzung dieser Pflicht.
Was bedeutet Verjährung im juristischen Sinne?
Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nach Ablauf einer bestimmten Zeit nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann, selbst wenn er ursprünglich bestanden hat. Es ist also keine „Löschung“ der Pflicht selbst, sondern eine „Erschwerung“ ihrer Durchsetzung. Der Schuldner kann sich nach Eintritt der Verjährung darauf berufen und die Erfüllung des Anspruchs verweigern. Das dient der Rechtssicherheit, damit alte Forderungen nicht unbegrenzt geltend gemacht werden können.
Wie wirkt sich das auf die Instandhaltungspflicht aus?
Die Instandhaltungspflicht im Erbbaurecht ist eine dauerhafte Verpflichtung. Sie bedeutet, dass das Gebäude in einem guten Zustand erhalten und Schäden regelmäßig behoben werden müssen. Wenn diese Pflicht verletzt wird, beispielsweise weil notwendige Reparaturen unterlassen werden, entsteht daraus ein Anspruch des Grundstückseigentümers (Erbbaurechtsgebers) gegen den Erbbauberechtigten. Dieser Anspruch kann auf die Vornahme der Reparatur oder auf Schadensersatz gerichtet sein.
Für solche konkreten Ansprüche auf Instandhaltung oder Schadensersatz gilt in der Regel die gesetzliche Regelverjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Grundstückseigentümer von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Stellen Sie sich vor: Der Erbbauberechtigte unterlässt im Jahr 2020 eine notwendige Dachreparatur. Der Grundstückseigentümer könnte dann bis zum 31. Dezember 2023 den Anspruch auf diese spezifische Reparatur oder Schadensersatz geltend machen. Ist diese Frist verstrichen, kann der Anspruch für diesen konkreten Mangel möglicherweise nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden.
Es ist jedoch wichtig zu verstehen, dass die Instandhaltungspflicht als solche weiterhin besteht. Wenn das Dach im Jahr 2024 immer noch schadhaft ist oder neue Schäden entstehen, die aus der fortgesetzten Vernachlässigung resultieren, können neue Ansprüche entstehen, die dann wiederum einer eigenen Verjährungsfrist unterliegen. Die Pflicht zur Erhaltung des Gebäudes in einem ordnungsgemäßen Zustand ist untrennbar mit dem Erbbaurecht verbunden und läuft über dessen gesamte Dauer. Es ist keine einmalige Pflicht, die nach Erfüllung erlischt, sondern eine kontinuierliche Obligation.
Welche Fristen gelten, wenn ich die Reparatur eines Mangels am Gebäude einfordern möchte?
Im deutschen Recht ist die Verjährungsfrist für Mängel an einem Gebäude in der Regel fünf Jahre. Diese Frist gilt für alle Arbeiten, die an einem Bauwerk vorgenommen werden, wie zum Beispiel Neubau, Umbau, Sanierung oder auch Planungs- und Überwachungsleistungen im Zusammenhang mit Bauwerken. Das bedeutet, wenn an einem Gebäude ein Mangel auftritt, der auf die Leistung eines Handwerkers oder Bauunternehmens zurückzuführen ist, haben Sie grundsätzlich diese fünf Jahre Zeit, Ihre Ansprüche geltend zu machen.
Wann beginnt die Verjährungsfrist?
Die fünfjährige Verjährungsfrist beginnt in der Regel mit der Abnahme des Bauwerks oder der erbrachten Bauleistung. Die Abnahme ist der Zeitpunkt, an dem Sie als Auftraggeber die Bauarbeiten als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennen. Dies kann ausdrücklich durch ein Abnahmeprotokoll geschehen oder auch stillschweigend, indem Sie beispielsweise das fertiggestellte Gebäude beziehen und nutzen. Es ist entscheidend zu wissen, dass die Frist ab diesem Zeitpunkt läuft, und nicht erst, wenn Sie den Mangel entdecken.
Was bedeutet „Verjährung“?
Wenn ein Anspruch verjährt ist, bedeutet das, dass derjenige, der den Mangel verursacht hat, die Reparatur oder Nachbesserung rechtlich verweigern kann. Sie können Ihren Anspruch dann nicht mehr erfolgreich gerichtlich durchsetzen, auch wenn der Mangel tatsächlich besteht. Für Sie ist es daher sehr wichtig, die Fristen im Blick zu behalten und Mängel rechtzeitig anzuzeigen.
Besondere Umstände und Ausnahmen
Die Kenntnis vom Mangel spielt für den Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist bei Bauwerken keine Rolle. Die Frist beginnt mit der Abnahme, unabhängig davon, ob Sie den Mangel bereits kennen oder erst später entdecken.
Eine wichtige Ausnahme kann bestehen, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. Das heißt, wenn der Auftragnehmer den Mangel kannte und ihn bewusst verschwiegen hat, um seine Entdeckung zu verhindern. In solchen Fällen kann die Verjährungsfrist bis zu zehn Jahre betragen. Dies sind jedoch besondere Situationen, deren Beurteilung oft komplex ist.
Die Einhaltung dieser Fristen ist entscheidend, um Ihre Rechte auf Mangelbeseitigung oder andere Gewährleistungsansprüche am Gebäude nicht zu verlieren.
Spielt es eine Rolle für die Verjährung, dass die Instandhaltungspflicht im Grundbuch eingetragen ist?
Nein, in der Regel ändert die Eintragung einer Instandhaltungspflicht im Grundbuch nichts an der Verjährung der konkreten Ansprüche auf Erfüllung dieser Pflicht. Das ist ein wichtiger Punkt, der oft missverstanden wird.
Was das Grundbuch schützt und was nicht
Das Grundbuch ist wie ein öffentliches Register für Grundstücke. Dort werden wichtige Rechte an Grundstücken eingetragen, zum Beispiel das Eigentum oder das Erbbaurecht. Ein Erbbaurecht ist das Recht, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu haben oder zu errichten. Es ist ein sogenanntes dingliches Recht, also ein sehr starkes Recht, das unmittelbar am Grundstück haftet und für jedermann sichtbar und geschützt ist.
Die Eintragung einer Instandhaltungspflicht im Grundbuch, typischerweise als Teil des Inhalts des Erbbaurechts, dient dazu, die Rechtsposition des Erbbauberechtigten (desjenigen, der das Recht hat) und des Erbbaurechtsgebers (des Grundstückseigentümers) abzusichern und für Dritte erkennbar zu machen. Sie macht deutlich, dass die Instandhaltungspflicht zum Inhalt des Erbbaurechts gehört.
Dingliche Rechte versus schuldrechtliche Ansprüche
Hier liegt der Kern des Verständnisses:
- Die Eintragung im Grundbuch schützt das Erbbaurecht als dingliches Recht. Sie sichert dessen Bestand und seine grundlegenden Bedingungen ab.
- Die Instandhaltungspflicht selbst, also der Anspruch, dass jemand eine konkrete Reparatur vornimmt oder Kosten dafür trägt, ist jedoch ein schuldrechtlicher Anspruch. Solche Ansprüche entstehen aus einem Vertrag, hier dem Erbbaurechtsvertrag.
Stellen Sie sich vor, Sie haben einen Vertrag mit jemandem, dass er Ihr Auto repariert. Selbst wenn dieser Vertrag notariell beurkundet und irgendwo hinterlegt wäre, würden Ansprüche aus diesem Vertrag, etwa auf Bezahlung oder Mängelbeseitigung, nach einer bestimmten Zeit verjähren. Genauso verhält es sich mit der Instandhaltungspflicht: Sie ist eine Pflicht, die aus dem Erbbaurechtsvertrag resultiert.
Die Bedeutung der Verjährung
Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nach Ablauf einer bestimmten Frist rechtlich nicht mehr durchgesetzt werden kann, auch wenn er ursprünglich bestand. Sie dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Nach deutschem Recht unterliegen die meisten schuldrechtlichen Ansprüche der Verjährung.
Für Ansprüche auf Erfüllung einer Instandhaltungspflicht gilt in der Regel die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (der die Leistung fordern kann) Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners (der die Leistung erbringen muss) erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Für Sie bedeutet das: Auch wenn die Instandhaltungspflicht Teil des Erbbaurechts ist und dieses im Grundbuch eingetragen ist, unterliegen konkrete Ansprüche auf Durchführung oder Kostenerstattung der Instandhaltung den allgemeinen Verjährungsregeln. Die Eintragung im Grundbuch schützt also das Erbbaurecht als solches, nicht aber die Verjährung der daraus resultierenden, vertraglichen Leistungsansprüche.
Unterscheidet sich die Verjährung der Instandhaltungspflicht bei einem Erbbaurecht von der bei einem Mietvertrag?
Ja, die Verjährung der Instandhaltungspflicht unterscheidet sich grundlegend zwischen einem Erbbaurecht und einem Mietvertrag. Dies liegt an der jeweils unterschiedlichen Art der rechtlichen Beziehung und der damit verbundenen Verantwortung.
Die Instandhaltungspflicht im Erbbaurecht
Beim Erbbaurecht haben Sie das Recht, ein Gebäude auf einem fremden Grundstück zu errichten und zu nutzen. Für die Dauer des Erbbaurechts sind Sie als Erbbauberechtigter in einer Position, die der eines Hauseigentümers stark ähnelt, obwohl Ihnen das Grundstück nicht gehört. Daher obliegt Ihnen eine dauerhafte und fortlaufende Instandhaltungspflicht für das Gebäude.
Diese Pflicht entsteht nicht „ständig neu“ im Sinne eines konkreten Ereignisses, sondern sie ist eine grundsätzliche und durchgehende Verpflichtung, die während der gesamten Laufzeit des Erbbaurechts besteht. Es ist vergleichbar mit der Verantwortung eines Eigentümers für sein eigenes Haus: Diese Verantwortung ist immer da und erlischt nicht einfach.
Die Pflicht selbst verjährt also nicht, solange das Erbbaurecht besteht. Was jedoch verjähren kann, sind konkrete Ansprüche des Grundstückseigentümers (des sogenannten Erbbaurechtsgebers) gegen Sie, wenn Sie Ihrer Instandhaltungspflicht nicht nachkommen. Diese Ansprüche, zum Beispiel auf Schadensersatz wegen einer unterlassenen Reparatur, unterliegen den allgemeinen Verjährungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die in der Regel drei Jahre betragen. Diese Frist beginnt meist mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Eigentümer davon erfahren hat.
Die Instandhaltungspflicht im Mietvertrag
Bei einem Mietvertrag mieten Sie eine Sache, zum Beispiel eine Wohnung oder ein Haus. Hier ist der Vermieter dazu verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Das bedeutet, der Vermieter ist für die Instandhaltung verantwortlich.
Die Instandhaltungspflicht des Vermieters besteht kontinuierlich während des gesamten Mietverhältnisses. Wenn ein Mangel auftritt, kann der Mieter die Beseitigung dieses Mangels verlangen, und dieser Anspruch verjährt grundsätzlich nicht, solange der Mangel besteht und das Mietverhältnis läuft.
Der entscheidende Unterschied liegt jedoch in der Verjährung von Ansprüchen nach Beendigung des Mietverhältnisses. Für alle Ansprüche, die sich auf Mängel der Mietsache beziehen – sei es ein Anspruch des Mieters auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete wegen eines Mangels oder ein Anspruch des Vermieters auf Schadenersatz für Beschädigungen durch den Mieter – gilt eine besondere, sehr kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten. Diese Frist beginnt mit der Rückgabe der Mietsache an den Vermieter. Das bedeutet, dass Ansprüche, die zum Beispiel aus Mängeln vor der Wohnungsübergabe herrühren, sehr schnell nach dem Auszug des Mieters verjähren können.
Fazit zum Unterschied
Der Kernunterschied ist die Art der zugrundeliegenden Beziehung:
- Im Erbbaurecht tragen Sie als Erbbauberechtigter die dauerhafte Verantwortung für das Gebäude wie ein Eigentümer. Die grundlegende Pflicht zur Instandhaltung selbst verjährt nicht.
- Im Mietvertrag ist der Vermieter für die Instandhaltung verantwortlich. Während des Mietverhältnisses besteht die Pflicht ununterbrochen, aber nach dem Mietende gibt es eine kurze Verjährungsfrist für alle gegenseitigen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Zustand der Mietsache.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Erbbaurecht
Das Erbbaurecht ist ein besonderes Recht, das es einer Person erlaubt, auf einem fremden Grundstück ein eigenes Gebäude zu errichten und zu besitzen. Es ist ein sogenanntes „grundstücksgleiches Recht“, das im Grundbuch eingetragen wird und für einen langen Zeitraum, oft Jahrzehnte, gilt. Der Erbbauberechtigte zahlt dafür einen regelmäßigen Erbbauzins an den Grundstückseigentümer. Rechtlich ist das Erbbaurecht im Erbbaurechtsgesetz geregelt. Es unterscheidet sich vom Eigentum am Grundstück, da hier nur das Recht am Gebäude und seine Nutzung besteht, nicht aber das Grundstück selbst.
Instandhaltungspflicht
Die Instandhaltungspflicht verpflichtet den Erbbauberechtigten, das Gebäude in einem guten Zustand zu erhalten und notwendige Reparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Sie ergibt sich aus dem Erbbaurechtsvertrag und wird oft auch im Grundbuch vermerkt. Diese Pflicht besteht dauerhaft während der gesamten Laufzeit des Erbbaurechts, um den Wert und die Nutzbarkeit des Gebäudes sicherzustellen. Bei Vernachlässigung der Instandhaltung kann der Grundstückseigentümer konkrete Ansprüche auf Reparaturen oder Schadensersatz geltend machen. Anders als die Pflicht als solche, unterliegen diese Ansprüche jedoch der Verjährung.
Verjährung
Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Frist nicht mehr gerichtlich durchsetzbar ist, obwohl er ursprünglich berechtigt war. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist die regelmäßige Verjährungsfrist für vertragliche Ansprüche auf drei Jahre (§ 195 BGB) festgelegt, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstand und der Gläubiger davon Kenntnis erlangte (§ 199 BGB). Die Verjährung dient der Rechtssicherheit, indem sie verhindert, dass alte Ansprüche unbegrenzt geltend gemacht werden. Im Kontext der Instandhaltungspflicht bedeutet das, dass konkrete Reparaturansprüche innerhalb der Frist geltend gemacht werden müssen, auch wenn die grundsätzliche Pflicht zur Instandhaltung weiterhin besteht.
Schuldrechtlicher Anspruch
Ein schuldrechtlicher Anspruch entsteht aus einem Vertrag oder einer gesetzlichen Verpflichtung und begründet das Recht, von einer anderen Person eine bestimmte Leistung oder Handlung zu verlangen, etwa die Reparatur eines Mangels. Im Falle des Erbbaurechts ist die Instandhaltungspflicht zwar dauernd, konkrete Forderungen wie Reparaturen oder Schadensersatz sind jedoch schuldrechtliche Ansprüche. Diese Ansprüche sind getrennt vom Erbbaurecht als dinglichem Recht zu sehen und unterliegen der Verjährung. Zum Beispiel kann ein Grundstückseigentümer eine einzelne Reparatur erst bis zum Ablauf der Verjährungsfrist verlangen, danach nicht mehr.
Grundbuch
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das die Eigentumsverhältnisse und Rechte an Grundstücken dokumentiert. Es schützt insbesondere dingliche Rechte wie das Erbbaurecht, das im Grundbuch eingetragen wird. Diese Eintragung macht das Recht für jedermann sichtbar und sichert seinen Bestand, etwa gegen Dritte. Allerdings schützt das Grundbuch nicht die Verjährung von schuldrechtlichen Ansprüchen, die aus Verträgen entstehen. Deshalb kann die Eintragung einer Instandhaltungspflicht im Grundbuch den Verjährungsschutz konkreter Reparaturansprüche nicht verhindern.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 195 BGB (Regelverjährungsfrist): Diese Vorschrift legt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren fest, beginnend am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen Kenntnis erlangt hat. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die dreijährige Verjährungsfrist wurde hier angewandt, da der Anspruch auf Reparatur als schuldrechtlicher Leistungsanspruch gilt und ab Juli 2017 zu laufen begann, nachdem die Eigentümer die Mängel kannten.
- § 199 Abs. 1 BGB (Beginn der Verjährung): Regelt den Verjährungsbeginn, der mit dem Schluss des Jahres einsetzt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht legte den Verjährungsbeginn auf den 31. Dezember 2017 fest, da dort der Anspruch schriftlich dokumentiert wurde, womit die Ansprüche im März 2021 bereits verjährt waren.
- § 902 BGB (Verjährung und dingliche Rechte): Schützt dingliche Rechte, wie das Erbbaurecht, vor Verjährung, indem diese Rechte nicht verjähren können. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das eingetragene Erbbaurecht als dingliches Recht ist unverjährbar, jedoch gilt dies nicht für die daraus abgeleiteten schuldrechtlichen Reparaturansprüche, die verjähren.
- Erbbaurechtsvertrag (Grundlagen des schuldrechtlichen Vertrages): Regelt Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Erbbaurecht, insbesondere Instandhaltungs- und Reparaturpflichten, die als schuldrechtliche Verpflichtungen ausgestaltet sind. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die im Vertrag festgelegte Reparaturpflicht ist eine schuldrechtliche Einzelforderung, die bei Auftreten eines Mangels entsteht und daher einer Verjährung unterliegt.
- Materielle Rechtskraft (§ 322 ZPO und Grundsatz der Rechtskraft): Verhindert eine erneute rechtliche Auseinandersetzung über denselben Sachverhalt und Streitgegenstand nach rechtskräftiger Entscheidung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte fest, dass die neue Klage andere, konkret benannte Mängel betrifft und nicht durch die Rechtskraft des früheren Urteils blockiert wird.
- Vergleich zu Dauerverpflichtungen im Mietrecht (Pflichten aus Dauerschuldverhältnissen): Im Mietrecht entsteht die Instandhaltungspflicht regelmäßig neu jeden Tag; solche Ansprüche verjähren nicht analog. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Anders als beim Mietrecht handelt es sich hier um einmalige schuldrechtliche Ansprüche aus dem Erbbaurechtsvertrag, die nicht täglich neu entstehen und somit der Verjährung unterliegen.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 2 U 38/22 – Urteil vom 25.01.2024
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