Skip to content

Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit: Wann der Abzug beim Erbe scheitert

Das Erbe ist angetreten, die rückwirkende Betriebsaufgabe längst beschlossene Sache – doch nun fordert das Finanzamt Einkommensteuer für einen Zeitraum nach dem Tod. Fraglich bleibt, ob diese erst nachträglich ausgelöste Steuerlast als Nachlassverbindlichkeit den steuerpflichtigen Wert des Erbes mindern darf.
Schweres Vorhängeschloss an einem Scheunentor und ein ungenutzter Traktor auf einem verlassenen Bauernhof.
Die rückwirkende Betriebsaufgabe durch Erben begründet laut Bundesfinanzhof keine abziehbaren Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: II R 3/21

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesfinanzhof
  • Datum: 10.05.2023
  • Aktenzeichen: II R 3/21
  • Verfahren: Revision zur Erbschaftsteuer
  • Rechtsbereiche: Erbschaftsteuerrecht
  • Relevant für: Erben, Landwirte, Steuerberater

Erben dürfen Steuern aus einer rückwirkenden Betriebsaufgabe nicht als Schulden von der Erbschaftsteuer abziehen.
  • Die Erben verursachten die Steuerlast durch ihre eigene Entscheidung nach dem Tod des Erblassers.
  • Das Urteil betrifft die rückwirkende Aufgabe eines verpachteten landwirtschaftlichen Betriebs durch die Erben.
  • Die fällige Einkommensteuer mindert den Wert des Erbes für die Erbschaftsteuer nicht.
  • Nur Steuern aus Handlungen des Verstorbenen gelten rechtlich als abziehbare Schulden des Nachlasses.

Wann ist Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit abziehbar?

Nach Paragraf 10 Absatz 5 Nummer 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) sind Schulden, die noch von einem Verstorbenen herrühren, grundsätzlich als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Solche Steuerschulden aus der Veranlagung für ein Todesjahr können sich bereicherungsmindernd auf eine Erbschaft auswirken. Das bedeutet konkret: Die Steuerschuld wird vom Wert des Erbes abgezogen, sodass die Erben nur auf den verbleibenden Betrag Steuern zahlen müssen. Voraussetzung für einen Abzug ist allerdings, dass der Erblasser den steuerrelevanten Tatbestand noch zu Lebzeiten in eigener Person verwirklicht hat. Das sogenannte Stichtagsprinzip der Paragrafen 9 und 11 ErbStG steht einem Abzug dabei nicht entgegen, selbst wenn die exakte Höhe einer Belastung bei einem Erbfall noch nicht endgültig feststeht. Dieses Prinzip besagt, dass für die Berechnung der Erbschaftsteuer grundsätzlich nur die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Todes maßgeblich sind und spätere Entwicklungen meist unberücksichtigt bleiben. Über die persönliche Verwirklichung des Tatbestands entbrannte ein Streit, nachdem sechs Miterben im Jahr 2016 einen verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erbten. Die Finanzbehörde lehnte es ab, die durch die spätere Aufgabe des Betriebs entstandene Einkommensteuer vom Erwerb von Todes wegen abzuziehen – eine Auffassung, die der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 3/21 endgültig bestätigte und die Revision der Erben abwies. Die Erben wollten neben der Einkommensteuer auch den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer als Nachlassverbindlichkeiten geltend machen, was die Beamten bereits in den ersten Erbschaftsteuerbescheiden vom 14. Januar 2019 verweigerten.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Steuerschulden sind bei der Erbschaftsteuer nur dann als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar, wenn der Erblasser den steuerbegründenden Tatbestand noch zu Lebzeiten in eigener Person verwirklicht hat.
  2. Nutzen Erben nach dem Erbfall ein steuerliches Wahlrecht und begründen dadurch rückwirkend eine Steuerlast für das Todesjahr, scheidet ein Abzug vom Nachlass aus, da die wesentliche Ursache für die Entstehung der Steuer nicht auf ein Handeln des Erblassers zurückgeht.
Infografik: Gegenüberstellung zur Abziehbarkeit von Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeit – nur vom Erblasser selbst verursachte Steuern mindern die Erbschaftsteuer, keine durch Wahlrechte der Erben ausgelösten Lasten.
BFH-Urteil II R 3/21: Warum eine rückwirkende Betriebsaufgabe durch Erben die Erbschaftsteuer nicht mindert

Zählt rückwirkende Betriebsaufgabe als Nachlassverbindlichkeit?

Gemäß Paragraf 16 Absatz 3b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) haben Steuerpflichtige die Möglichkeit, eine Betriebsaufgabe einkommensteuerrechtlich bis zu drei Monate rückwirkend zu erklären. Durch einen solchen Schritt entsteht rechtlich ein Aufgabegewinn nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes. Ein Aufgabegewinn ist dabei der Gewinn, der rechnerisch dadurch entsteht, dass die im Betrieb steckenden Werte (wie Immobilien oder Maschinen) bei einer Schließung zu ihrem aktuellen Marktwert bewertet und mit den Buchwerten verglichen werden. Die daraus resultierende Steuerlast wird im regulären Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung durch die Behörden festgesetzt. Nach dem Ableben des vormaligen Betriebsinhabers machten die sechs Hinterbliebenen von diesem steuerlichen Wahlrecht Gebrauch und erklärten die Betriebsaufgabe rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor dem eigentlichen Todesfall. Handlungsempfehlung: Bevor Sie von der dreimonatigen Rückwirkung Gebrauch machen, müssen Sie eine Vergleichsrechnung anstellen. Die Einkommensteuerersparnis durch die Betriebsaufgabe muss zwingend höher sein als die zusätzliche Erbschaftsteuer, die durch den wegfallenden Schuldenabzug entsteht. Da das Wahlrecht unwiderruflich ist, führen Sie diese Berechnung vor der Abgabe der Erklärung durch.

Argument: Steuerbescheid lautet auf den Verstorbenen

Das zuständige Finanzamt berücksichtigte diese Erklärung und setzte die Einkommensteuer für das Jahr 2016 unter Einbeziehung des neuen Aufgabegewinns mit einem Bescheid vom 30. August 2018 direkt gegen den Verstorbenen fest. Die Miterben zogen aus diesem formalen Vorgehen den Schluss, dass die erklärte Betriebsaufgabe aufgrund der gesetzlichen Rückwirkung unmittelbar für und gegen den Erblasser gewirkt haben müsse. Sie sahen darin ein starkes Argument, um die festgesetzten Beträge bei der eigenen Erbschaftsteuerlast erfolgreich abziehen zu können.

Abzug erfordert Tatbestandsverwirklichung durch den Erblasser

Für die Anerkennung einer Steuerschuld als Nachlassverbindlichkeit ist entscheidend, welche Person den steuerbegründenden Tatbestand tatsächlich realisiert hat. Es reicht rechtlich nicht aus, dass Erben als Gesamtrechtsnachfolger nach Paragraf 45 der Abgabenordnung (AO) lediglich Pflichten aus einem bestehenden Steuerschuldverhältnis erfüllen. Die Gesamtrechtsnachfolge bedeutet, dass die Erben rechtlich automatisch in alle Positionen des Verstorbenen rücken und somit dessen gesamtes Vermögen, aber auch alle Schulden übernehmen. Die eigentliche Ursache einer Steuerbelastung muss zwingend im eigenen Handeln eines Erblassers liegen und darf nicht auf einer eigenständigen Entscheidung der nachfolgenden Generation beruhen. Das höchste deutsche Finanzgericht prüfte diese Ursachenkette in seinem Urteil aus dem Jahr 2023 detailliert und stellte fest, dass der Verstorbene vor seinem Ableben gerade keine eigene Aufgabeerklärung eingereicht hatte.

Wahlrecht der Erben als Ursache der Steuerlast

Die Richter urteilten, dass die entscheidende Ursache für die hohe Steuerbelastung allein in der nachträglichen Erklärung der Miterben lag. Da die Erbengemeinschaft den steuerbegründenden Tatbestand durch die Ausübung ihres Wahlrechts selbst geschaffen hatte, fehlte der rechtliche Bezug zum Handeln des vormaligen Eigentümers. Folglich handelte es sich bei den festgesetzten Summen nicht um Schulden, die im juristischen Sinne vom Erblasser herrührten.
Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel ist die Eigenhändigkeit: Hat der Erblasser die Weichen für die Steuerlast noch selbst gestellt oder lag die Entscheidung erst bei Ihnen? Wenn Sie ein steuerliches Wahlrecht erst nach dem Erbfall nutzen – etwa eine rückwirkende Betriebsaufgabe –, fehlt der direkte Bezug zur Lebensführung des Verstorbenen. In diesem Fall bleibt die Steuerlast wirtschaftlich bei den Erben und mindert nicht den steuerpflichtigen Nachlasswert.

Warum Steuer-Wahlrechte keine rückwirkende Nachlassverbindlichkeit begründen

Verbindlichkeiten stammen nur dann von einem Verstorbenen ab, wenn sie zum Zeitpunkt eines Erbfalls bereits eine konkrete wirtschaftliche Belastung darstellten oder unmittelbar durch ihn verursacht wurden. Zwar können Wahlrechte der Rechtsnachfolger die spätere Höhe einer bestehenden Schuld noch beeinflussen, sie können jedoch keinen völlig neuen steuerlichen Tatbestand mit Rückwirkung zulasten eines Nachlasses begründen. Auch eine spätere formelle Festsetzung einer Steuer gegen den ursprünglichen Inhaber ist allein nicht maßgeblich für eine erbschaftsteuerliche Abziehbarkeit.
Da die durch die Aufgabeerklärung der Erben begründeten Steuern nicht vom Erblasser herrühren, ist nicht entscheidungserheblich, dass zum Todeszeitpunkt auch keine wirtschaftliche Belastung des Erblassers vorlag. – so der Bundesfinanzhof
Praxis-Hürde: Die Wahlrechts-Falle

Eine formale Festsetzung gegen den Verstorbenen reicht für den Abzug nicht aus. Erbschaftsteuerlich zählt ausschließlich die reale Lebenswirklichkeit am Todestag. Prüfen Sie, ob die Steuerlast bereits am Stichtag als sicher galt oder ob sie erst durch Ihre spätere Gestaltungserklärung überhaupt erst entstanden ist. Nur im ersten Fall ist sie als Nachlassverbindlichkeit abziehbar.

Auf der Grundlage dieser Erwägungen bestätigten die Bundesrichter das vorangegangene Urteil des Finanzgerichts München (Aktenzeichen 4 K 2701/19) und wiesen die Argumente der Erbengemeinschaft endgültig zurück.

Abgrenzung zum BFH-Urteil aus dem Jahr 2012

Die Familienmitglieder hatten sich im Revisionsverfahren auf ein älteres Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. Juli 2012 (Aktenzeichen II R 15/11) berufen, um ihre Position zu stärken. Das Gericht entkräftete diesen Vergleich jedoch, da der Erblasser im damaligen Fall den steuerbegründenden Tatbestand noch persönlich verwirklicht hatte und die Erben lediglich auf die Steuerhöhe einwirkten. Da die Erben in der aktuellen Auseinandersetzung jedoch gänzlich neue Tatsachen geschaffen hatten, blieb ihnen der erhoffte Steuerabzug verwehrt und sie müssen die Kosten des Verfahrens tragen.
Die spätere Ausübung eines Wahlrechts durch die Erben hat dann lediglich Auswirkungen auf die Höhe der festzusetzenden Einkommensteuer für das Todesjahr. Anders ist es jedoch, wenn […] die Erben selbst den steuerbegründenden Tatbestand durch die rückwirkende Erklärung der Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3b Satz 2 EStG erfüllen und erst dadurch die ertragsteuerlichen Folgen in einem Zeitpunkt vor dem Todesfall eintreten. – so der Bundesfinanzhof

Vergleichsrechnung vor Ausübung von Wahlrechten erstellen

Prüfen Sie vor jeder steuerlichen Gestaltungserklärung gegenüber dem Finanzamt, ob Sie damit einen völlig neuen steuerlichen Tatbestand schaffen oder lediglich eine bereits bestehende Last in ihrer Höhe modifizieren. Wenn Sie als Erbe die Wahl haben, eine Steuerlast durch eigenes Handeln (wie die Betriebsaufgabe) rückwirkend entstehen zu lassen, verlieren Sie den Abzug als Nachlassverbindlichkeit. Lassen Sie sich die steuerliche Gesamtauswirkung aus Einkommensteuer-Ersparnis und Erbschaftsteuer-Mehrbelastung schriftlich von Ihrem Steuerberater gegenrechnen, bevor Sie das Finanzamt informieren.

Fazit: Steuerliche Doppelbelastung durch Koordination vermeiden

Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat grundsätzliche Bedeutung für alle Erbfälle, in denen Betriebe übernommen werden. Sie stellt klar, dass steuerliche Wahlrechte der Erben die Erbschaftsteuerlast nicht mindern können, wenn der Erblasser selbst die Weichen nicht mehr gestellt hat. Das Urteil ist auf alle Konstellationen übertragbar, in denen Erben durch eigene Erklärungen rückwirkend Einfluss auf die Steuerlast des Verstorbenen nehmen wollen. Als Erbe müssen Sie daher handeln, bevor Sie Erklärungen abgeben: Koordinieren Sie die Einkommensteuer-Gestaltung zwingend mit der Erbschaftsteuer-Erklärung, um eine steuerliche Doppelbelastung zu vermeiden.

Steuerliche Belastungen im Erbfall? Jetzt rechtssicher handeln

Die steuerliche Behandlung von Nachlassverbindlichkeiten ist komplex und erfordert eine präzise Abstimmung zwischen Einkommen- und Erbschaftsteuer. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, welche Steuerschulden tatsächlich abzugsfähig sind und bewerten die Auswirkungen geplanter Wahlrechte vorab. So vermeiden Sie kostspielige Fehlentscheidungen und sichern die Liquidität des Nachlasses durch eine fundierte Gesamtstrategie.

Jetzt unverbindlich Situation prüfen lassen

Experten Kommentar

Der Drang, nach einem Todesfall schnell reinen Tisch zu machen, ist in solchen Konstellationen die häufigste Falle. Hinterbliebene sehen meist nur die laufenden Kosten eines ungenutzten Hofes oder Betriebs und wollen sofort die Reißleine ziehen. Dass sie sich mit einer hastigen Abmeldung die Tür für den Steuerabzug beim Erbe endgültig zuschlagen, merken die meisten erst, wenn die Bescheide im Briefkasten liegen. Genau hier setze ich in den ersten Gesprächen an und bremse diesen verständlichen Aufräumdrang erst einmal konsequent aus. Betroffene tun gut daran, in den ersten Wochen unbedingt die Füße stillzuhalten und jeden formellen Schließungsschritt vorab im Detail durchrechnen zu lassen. Wer beim Finanzamt aus einem bloßen Impuls heraus Tatsachen schafft, zahlt für diese Eile am Ende fast immer doppelt.

Das Bild zeigt auf der linken Seite einen großen Text mit "ERBRECHT FAQ Häufig gestellte Fragen" vor einem roten Hintergrund. Auf der rechten Seite sind eine Waage, eine Schriftrolle mit dem Wort "Testament", ein Buch mit der Aufschrift "BGB", eine Taschenuhr und eine Perlenkette zu sehen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich die Einkommensteuer abziehen, wenn ich den Betrieb rückwirkend vor dem Todestag schließe?

NEIN. Eine rückwirkende Betriebsaufgabe durch die Erben führt nicht zu abziehbaren Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes, da die Steuerlast nicht vom Erblasser selbst verursacht wurde. Obwohl die Schließung einkommensteuerrechtlich auf einen Zeitpunkt vor dem Tod zurückwirkt, bleibt die Entscheidung eine eigenständige Handlung der Rechtsnachfolger. Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind Schulden nur dann abzugsfähig, wenn der Verstorbene den steuerbegründenden Tatbestand noch zu Lebzeiten persönlich verwirklicht hat. Da die Ausübung des Wahlrechts zur rückwirkenden Aufgabe nach § 16 Abs. 3b EStG auf einem Entschluss der Erben beruht, fehlt die erforderliche Eigenhändigkeit des Erblassers am maßgeblichen Stichtag. Das Finanzamt betrachtet diese Steuerschuld daher als eine Verbindlichkeit, die erst nach dem Erbfall durch die Gestaltung der Hinterbliebenen entstanden ist und somit den steuerpflichtigen Nachlasswert nicht mindert. Eine rein formale Festsetzung der Einkommensteuer gegen den Verstorbenen reicht für die Anerkennung als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit rechtlich nicht aus. Ein Abzug ist hingegen möglich, wenn der Erblasser bereits vor seinem Ableben schriftliche und verbindliche Schritte zur Betriebsaufgabe eingeleitet hatte, die eine spätere Steuerfestsetzung zwangsläufig zur Folge gehabt hätten. In solchen Fällen ist der Tatbestand bereits in der Person des Verstorbenen angelegt, sodass die Erben lediglich eine bereits bestehende wirtschaftliche Belastung formal abwickeln.

zurück zur FAQ Übersicht

Warum verweigert das Finanzamt den Abzug, obwohl der Steuerbescheid direkt auf den Verstorbenen lautet?

Der Grund liegt darin, dass für den Abzug nicht die formale Adressierung des Bescheids, sondern die tatsächliche Verursachung der Steuerlast entscheidend ist. Die Festsetzung gegen den Erblasser gemäß § 45 AO begründet keinen Abzug, wenn die Last erst durch ein Wahlrecht der Erben entstanden ist. Erbschaftsteuerlich zählt allein die reale Lebenswirklichkeit am Todestag des Verstorbenen. Gemäß § 10 Absatz 5 Nummer 1 ErbStG sind nur jene Schulden abzugsfähig, die rechtlich und wirtschaftlich bereits unmittelbar vom Verstorbenen herrühren. Zwar rücken Erben durch die Gesamtrechtsnachfolge in die steuerliche Position des Erblassers ein, doch erbschaftsteuerlich bleibt das Stichtagsprinzip der Paragrafen 9 und 11 ErbStG maßgeblich. Wenn die Erben erst nach dem Erbfall ein steuerliches Wahlrecht ausüben, wie etwa eine rückwirkende Betriebsaufgabe, haben sie den steuerpflichtigen Tatbestand selbst gesetzt. Das Finanzamt wertet dies als eigene Entscheidung der Nachfolger und nicht als eine Belastung, die der Verstorbene zu Lebzeiten bereits persönlich verursacht hat. Ein Abzug ist hingegen möglich, wenn der Erblasser die Weichen für die Steuerlast noch zu seinen Lebzeiten durch eigenes Handeln selbst gestellt hat. In diesen Konstellationen beeinflusst ein späteres Wahlrecht der Erben lediglich die endgültige Höhe einer bereits dem Grunde nach bestehenden Verpflichtung.

zurück zur FAQ Übersicht

Wie berechne ich, ob die Einkommensteuerersparnis höher ist als die zusätzliche Erbschaftsteuerlast?

Die Vergleichsrechnung ermittelt den Netto-Vorteil, indem die Einkommensteuerersparnis der Betriebsaufgabe gegen die zusätzliche Erbschaftsteuer durch den verweigerten Schuldenabzug aufgerechnet wird. Sie vergleichen dabei die individuelle Steuerlast bei einer Betriebsfortführung mit der Belastung bei einer rückwirkend erklärten Betriebsaufgabe. Der Grund für diese notwendige Abwägung liegt in der fehlenden Abziehbarkeit der Steuerschuld als Nachlassverbindlichkeit gemäß Paragraf 10 Absatz 5 Nummer 1 Erbschaftsteuergesetz. Wenn Sie das Wahlrecht zur rückwirkenden Betriebsaufgabe nach dem Erbfall selbst ausüben, wertet die Finanzverwaltung diese Steuerlast nicht als vom Erblasser herrührend. Dadurch sinkt zwar Ihre persönliche Einkommensteuer durch die speziellen Aufgabegewinn-Regelungen, jedoch bleibt der Wert des steuerpflichtigen Nachlasses für die Erbschaftsteuer künstlich hoch. Eine wirtschaftlich kluge Entscheidung erfordert daher die Simulation beider Steuerarten unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Freibeträge und der jeweiligen Progressionsstufen. Die Berechnung erübrigt sich, wenn der Erblasser die Betriebsaufgabe bereits selbst wirksam erklärt hat oder der Nachlasswert unter den persönlichen Erbschaftsteuer-Freibeträgen liegt. In diesen Konstellationen profitieren Sie vom vollen einkommensteuerlichen Vorteil, ohne eine zusätzliche Mehrbelastung bei der Erbschaftsteuer befürchten zu müssen.

zurück zur FAQ Übersicht

Verliere ich den Steuerabzug, wenn der Erblasser die Betriebsaufgabe zwar plante, aber nicht mehr unterschrieb?

JA. Der Steuerabzug als Nachlassverbindlichkeit geht verloren, wenn der Erblasser die Betriebsaufgabe nicht mehr persönlich durch eine wirksame Erklärung gegenüber dem Finanzamt vollzogen hat. Bloße Absichtserklärungen oder vorbereitete Entwürfe ohne Unterschrift reichen für die erbschaftsteuerliche Anerkennung rechtlich nicht aus. Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG können Steuerschulden nur dann vom Erbe abgezogen werden, wenn sie bereits am Todestag rechtlich vom Verstorbenen herrühren. Das erfordert die persönliche Tatbestandsverwirklichung, was bedeutet, dass die wesentliche Ursache für die Steuerlast im eigenen Handeln des Erblassers liegen muss. Da in diesem Fall erst die Unterschrift der Erben nach dem Tod die Betriebsaufgabe gemäß § 16 Abs. 3b EStG auslöst, gelten die Erben als die eigentlichen Verursacher der Steuer. Das Finanzamt ordnet die Belastung somit nicht der Lebensführung des Verstorbenen zu, sondern wertet sie als eigenständige Entscheidung der nachfolgenden Generation. Ohne die Vollendung des Rechtsakts durch den Erblasser selbst bleibt die wirtschaftliche Belastung daher allein bei der Erbengemeinschaft hängen. Eine Ausnahme könnte bestehen, wenn der Erblasser bereits unwiderrufliche Teilakte zur Betriebsaufgabe gesetzt hat, die über eine bloße interne Planungsvorbereitung hinausgehen. Suchen Sie in der Korrespondenz nach bereits versendeten Dokumenten oder notariellen Entwürfen, die eine rechtliche Bindungswirkung bereits vor dem Ableben belegen könnten.

zurück zur FAQ Übersicht

Kann ich die Betriebsaufgabe rückgängig machen, wenn der Schuldenabzug bei der Erbschaftsteuer scheitert?

NEIN, eine einmal wirksam erklärte Betriebsaufgabe kann grundsätzlich nicht mehr einseitig widerrufen oder rückgängig gemacht werden. Die Ausübung steuerlicher Wahlrechte entfaltet mit dem Zugang beim zuständigen Finanzamt eine unwiderrufbare Bindungswirkung für das betreffende Steuerjahr. Ein bloßer wirtschaftlicher Irrtum über die erbschaftsteuerliche Abziehbarkeit der entstandenen Steuerschulden rechtfertigt keine Rücknahme der einkommensteuerlichen Gestaltungserklärung. Die Rechtsverbindlichkeit ergibt sich aus dem Grundsatz, dass steuerliche Gestaltungserklärungen die Grundlage für die behördliche Veranlagung bilden und eine stabile Rechtslage schaffen sollen. Sobald die Erben von der dreimonatigen Rückwirkung nach § 16 Absatz 3b Satz 2 EStG Gebrauch machen, gilt der Betrieb als aufgegeben und die daraus resultierende Steuerlast wird festgesetzt. Ein rechtlicher Anspruch auf Annullierung besteht nicht, da die Entscheidung auf einer freien Willensentscheidung der Erben beruhte und der Tatbestand durch ihr Handeln eigenständig verwirklicht wurde. Dass der Bundesfinanzhof in diesen Fällen den Abzug als Nachlassverbindlichkeit verweigert, ändert nichts an der Wirksamkeit der einkommensteuerlichen Erklärung, da beide Steuerarten rechtlich getrennt voneinander beurteilt werden. Einzig innerhalb der laufenden Einspruchsfrist gegen den Einkommensteuerbescheid besteht die geringe Chance, die Erklärung aufgrund von nachweisbaren Formfehlern oder unter Vorbehalt stehender Erklärungen anzugreifen. Ohne solche verfahrensrechtlichen Ansatzpunkte bleibt die finanzielle Doppelbelastung bestehen, da das Finanzamt die einmal gewählte steuerliche Behandlung des Betriebs nicht zur Disposition stellt.

zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.

Das vorliegende Urteil


Bundesfinanzhof – Az.: II R 3/21 – Urteil vom 10.05.2023

 
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Erbrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Erbrecht. Vom rechtssicheren Testament über den Pflichtteilsanspruch bis hin zur Erbausschlagung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Erbrecht einfach erklärt

Erbrechtliche Urteile und Beiträge

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.