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Einsichtsrecht des Vermächtnisnehmers in eröffnetes Testament

OLG Düsseldorf, Az.: I-3 Wx 115/16, Beschluss vom 23.09.2016

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird die angefochtene Entscheidung teilweise geändert.

Über die den Beteiligten zu 1. übersandte Teilablichtung des eigenhändigen Testaments der Erblasserin vom 18. Dezember 2005 hinaus wird ihnen weitere Einsicht in die vorbezeichnete letztwillige Verfügung durch Übersendung der aus der Anlage zum vorliegenden Beschluss ersichtlichen Ablichtung gewährt. Im übrigen wird ihr Einsichtsgesuch zurückgewiesen.

Gründe

I.

Einsichtsrecht des Vermächtnisnehmers in eröffnetes Testament
Symbolfoto: New Africa/Bigstock

Im eigenhändigen Testament der Erblasserin vom 18. Dezember 2005 werden die Beteiligten zu 1. in einer umfangreichen Liste, die mit dem Satz eingeleitet wird: „Im Falle meines Todes bestimme ich die folgenden Vermächtnisse:…“, unter Ziffer 3) als Zuwendungsempfänger eines Reihenhauses genannt. Das Testament wurde vom Nachlassgericht ohne Ladung gesetzlicher Erben oder sonstiger Beteiligter am 16. Dezember 2015 eröffnet. Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 übersandte das Nachlassgericht – unter anderem – den Beteiligten zu 1. eine die sie betreffende testamentarische Anordnung enthaltende Teilablichtung der letztwilligen Verfügung sowie eine Abschrift der über die Eröffnung gefertigten Niederschrift. Außerdem teilte das Nachlassgericht ihnen mit, dass sie sich wegen ihres Vermächtnisanspruches bitte an den Beteiligten zu 2. wenden sollten.

Daraufhin haben die Beteiligten zu 1. beantragt, ihnen Akteneinsicht „in sämtliche Nachlassakten der Erblasserin“ zu gewähren. Diesen Antrag hat das Nachlassgericht durch die angefochtene Entscheidung zurückgewiesen.

Gegen den ihnen am 16. März 2016 zugestellten Beschluss wenden sich die Beteiligten zu 1. mit ihrem am 15. April 2016 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel. Nachdem sie mit diesem zunächst beantragt hatten, ihnen „Akteneinsicht in die Nachlassakte der Erblasserin“ zu gewähren, haben sie ihr Begehren auf fernmündliche Nachfrage des Senats alsdann dahin gefasst, dass sie Einsicht in den vollständigen Inhalt der eröffneten letztwilligen Verfügung erhalten wollten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Testamentsakte Bezug genommen.

II.

Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1. ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG als befristete Beschwerde statthaft und auch im übrigen zulässig. Nach der vom Nachlassgericht mit weiterem Beschluss vom 20. April 2016 erklärten Nichtabhilfe und Vorlage der Sache an das Beschwerdegericht ist es dem Senat zur Entscheidung angefallen. In der Sache hat die Beschwerde in dem aus der hiesigen Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

1.

Nach der gegenüber dem Senat erfolgten Klarstellung des Rechtsmittelbegehrens geht es den Beteiligten zu 1. allein um eine – vollständige – Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen. Eine solche beurteilt sich nach § 357 Abs. 1 FamFG. Nach dieser Vorschrift ist, wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, berechtigt, eine eröffnete Verfügung von Todes wegen einzusehen; dementsprechend kommt es darauf, ob den Beteiligten zu 1. eine Beteiligtenstellung gemäß §§ 7, 345 FamFG zukommt, nicht an.

Dass sich die Beteiligten zu 1. als Vermächtnisnehmer auf ein derartiges rechtliches Interesse berufen können, unterliegt keinem Zweifel. Auch ist das Testament vom 18. Dezember 2005 vom Nachlassgericht eröffnet worden.

2.

Näherer Behandlung bedarf allein der Umfang des Einsichtsrechts der Beteiligten zu 1.

a)

Hierzu wird vertreten, das Einsichtsrecht erstrecke sich auf den gesamten Inhalt der eröffneten Verfügung und nicht nur auf diejenigen Teile, auf die sich das rechtliche Interesse beziehe (Prütting/Helms-Fröhler, FamFG, 3. Aufl. 2014, § 357 Rdnr. 14 und Horndasch/Viefhues-Heinemann, FamFG, 3. Aufl. 2014, § 357 Rdnr. 9, beide m.w. Nachw.; früher auch MK-Hagena, BGB, 4. Aufl. 2004, § 2264 Rdnr. 12). Demgegenüber wird geltend gemacht, die Befugnis zur Einsichtnahme bestehe nur an denjenigen Teilen der eröffneten Verfügung, bezüglich deren der Antragsteller auch ein rechtliches Interesse habe (OLG Hamm FamRZ 2015, 2191 f.; Keidel-Zimmermann, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 357 Rdnr. 22; Bahrenfuss-Schaal, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 357 Rdnr. 8; MK-J. Mayer, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 357 Rdnr. 9 m.w.Nachw.). Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.

Dafür spricht nicht nur der angesichts des typischerweise berechtigten Geheimhaltungsinteresses sowohl des Erblassers als auch der anderen Beteiligten zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Begrenzung des Einsichtsrechts ist auch aufgrund der heute geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Eröffnung letztwilliger Verfügungen geboten. Denn danach ist zumindest faktisch die Eröffnung ohne Termin nach § 348 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG die Regel; gemäß § 348 Abs. 2 Satz 1 FamFG steht es im Ermessen des Nachlassgerichts, einen gesonderten Eröffnungstermin zu bestimmen und hierzu die gesetzlichen Erben oder sonstigen Beteiligten zu laden, was regelmäßig nur in Betracht kommen dürfte, wenn das Gericht den Eindruck hat, nur auf diese Weise lasse sich der Eröffnungszweck erreichen, nämlich allen Nachlassbeteiligten die Möglichkeit zu geben, von der letztwilligen Verfügung Kenntnis zu nehmen, sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen und eine Entscheidung über die Wahrnehmung ihrer Rechte zu treffen (vgl. Keidel-Zimmermann a.a.O., § 348 Rdnr. 26 i.V.m. 1). Im Falle einer Eröffnung ohne Termin jedoch hat das Nachlassgericht den Beteiligten – nur – den sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich bekannt zu geben, § 348 Abs. 3 Satz 1 FamFG; diese Begrenzung erscheint in Fällen, in denen ein Eröffnungstermin unterbleiben konnte, konsequent. Die dargestellte gesetzliche Systematik des Eröffnungsverfahrens würde aber mindestens partiell unterlaufen, wenn ein Beteiligter, dem nur ein Teil der eröffneten Verfügung schriftlich bekannt zu geben ist, über das Recht nach § 357 Abs. 1 FamFG ohne weiteres auch die übrigen Teile der Verfügung von Todes wegen einsehen könnte.

Ein anderer, hiervon zu trennender Gesichtspunkt ist indes, den Umfang des rechtlichen Interesses in einer dem Einzelfall gerecht werdenden Weise genau zu bestimmen. Die in diesem Zusammenhang erforderliche Abwägung kann durchaus dazu führen, dass das rechtliche Interesse auch hinsichtlich von Teilen letztwilliger Verfügungen besteht, die sich nicht unmittelbar allein auf den Antragsteller – etwa wegen ausdrücklicher Nennung seiner Person – beziehen, ihn in diesem Sinne „betreffen“ (dies gegen Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl. 2015, § 357 Rdnr. 5). So kann es liegen, wenn sich die Frage, ob eine testamentarisch bedachte Person als Erbe oder als Vermächtnisnehmer eingesetzt ist, nur durch Auslegung der letztwilligen Verfügung ermitteln lässt (so ausdrücklich: OLG Hamm a.a.O.).

b)

Nach diesen Grundsätzen haben die Beteiligten zu 1. jedenfalls so lange, wie die Authentizität der Verfügung von Todes wegen nicht von irgendeinem Beteiligten in Abrede gestellt worden ist (und sie deshalb für die Zukunft möglicherweise eine Rückforderung befürchten müssen), kein berechtigtes Interesse, in das Testament Einsicht zu nehmen, um dessen Echtheit, namentlich die Unterschrift, zu prüfen; denn falls das Testament nicht von der Erblasserin stammen sollte, kommen sie als Zuwendungsempfänger von vornherein nicht in Betracht, und um gesetzliche Erben handelt es sich bei ihnen auch nicht. Ferner verfügen sie auch ohne eine weitergehende als die vom Nachlassgericht bereits gewährte Einsicht über alle für die Durchsetzung ihres Vermächtnisanspruches erforderlichen Kenntnisse (nach den Darlegungen des Beteiligten zu 2. ist dieser Anspruch inzwischen ohnehin erfüllt worden).

Richtig ist hingegen, dass die den Beteiligten zu 1. nach ihrer Schilderung bislang zur Verfügung gestellten Teile des Testaments es als nicht zweifelsfrei erscheinen lassen können, dass sich ihre Stellung auf diejenige von Vermächtnisnehmern beschränkt und sie keine Miterben geworden sind. Zwar wird diese etwa verbleibende Unsicherheit zur Überzeugung des Senats nach dem Gesamtinhalt des Testaments ausgeräumt, denn danach liegt es fern, dass die Beteiligten zu 1. als Miterben mit einem Vorausvermächtnis – eine bloße Teilungsanordnung würde ihnen wirtschaftlich nicht weiterhelfen – angesehen werden können, weil die Erblasserin im Anschluss an die Benennung sämtlicher Vermächtnisnehmer in einem weiteren Abschnitt ihres Testaments (ohne die der Liste der Vermächtnisnehmer vorbehaltene Nummerierung) ausdrücklich einen „Haupterben“ eingesetzt hat, wobei die juristisch untechnische Fassung dieser Bezeichnung unschädlich ist. Die vorgenannte Wertung des Senats schränkt aber das Einsichtsrecht der Beteiligten zu 1. nicht ein, weil sie in die Lage versetzt werden müssen, jene Wertung aufgrund eigener Beurteilung nachvollziehen zu können, und eine bloße Unterrichtung über den Verfügungsinhalt durch das Gericht eine unzulässige Verkürzung des Einsichtsrechts wäre (vgl. OLG Hamm a.a.O. sowie Keidel-Sternal a.a.O., § 13 Rdnr. 55). Auf der anderen Seite ist es auch ausreichend, den Beteiligten zu 1. die Bestimmung eines „Haupterben“ als solche zur Kenntnis zu bringen. Einer Einsicht auch in Name und Anschrift der hierfür von der Erblasserin vorgesehenen Person/en bedürfen die Beteiligten zu 1. nicht, so dass insoweit das Geheimhaltungsinteresse des/der Erben überwiegt. Selbst wenn bei nur einer vorgesehenen Person diese – beispielsweise infolge Ausschlagung oder Vorversterbens – das Erbe nicht anträte, könnte sich mangels einer ausdrücklichen Bestimmung eines Ersatzerben ernstlich allenfalls die Frage stellen, ob etwaige Abkömmlinge an ihre Stelle treten sollten oder gesetzliche Erbfolge eingriffe; in keinem Fall aber würde der besagte Wegfall zu einer Miterbenstellung der Beteiligten zu 1. – noch dazu mit Vorausvermächtnis – führen.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Es besteht kein Grund, die Beteiligten zu 1. entgegen der Regel des § 25 Abs. 1, 1. Fall GNotKG mit Gerichtskosten für ihr teilweise erfolgreiches Rechtsmittel zu belasten. Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten entspricht schon deshalb nicht der in § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG vorausgesetzten Billigkeit, weil der Beteiligte zu 2. dem Einsichtsgesuch der Beteiligten zu 1. nicht insgesamt entgegengetreten ist; soweit sich seine Äußerungen in den Schriftsätzen vom 4. Mai und 23. August 2016 überhaupt mit dem Rechtsmittelbegehren beschäftigen, wird dort allein der Gesichtspunkt der Durchsetzung des Vermächtnisanspruches angesprochen, auf den die Beteiligten zu 1. ausweislich ihres Schriftsatzes vom 14. Juni 2016 indes ihren Antrag nicht (mehr) maßgeblich stützen wollen.

Angesichts dessen erübrigt sich auch eine Wertfestsetzung von Amts wegen für das Beschwerdeverfahren.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG liegen aus Sicht des Senats nicht vor, da sich die entscheidungstragenden Erwägungen des vorliegenden Beschlusses nicht in Widerspruch zu auf die geltende Rechtslage bezogener Rechtsprechung setzen.

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