AG Düren – Az.: 80 VI 86/14 – Beschluss vom 28.04.2014
Der Erbschein des Amtsgerichts Düren vom 12.02.2014 wird eingezogen.
Die Kosten des Verfahrens trägt: E3.
Gründe
Der Erbschein wurde am 12.02.2014 aufgrund gesetzlicher Erbfolge durch den Rechtspfleger erteilt.
Zuvor erfolgte eine Übertragung durch den Richter nach § 16 Abs. 2 RPflG.
Der Erblasser war in zweiter Ehe mit Frau E3 verheiratet und hatte drei Kinder aus erster Ehe: Frau E4, Frau E und Frau E2.
Frau E3 hat am 14.01.2014 die Ausschlagung des Erbes beim Amtsgericht Düren (Az. 80 VI 37/14) erklärt, sodass der am 05.02.2014 beantragte Erbschein zugunsten der drei Kinder des Erblassers zu je 1/3-Anteil erteilt wurde.
Am 06.03.2014 erklärt Frau E3 die Anfechtung der Ausschlagung; auf das Protokoll (Az. 80 VI 37/14) wird Bezug genommen.
Bereits zu Lebzeiten des Erblassers war eine mündliche Erbauseinandersetzungvereinbarung getroffen worden, welche am 06.01.2014 schriftlich niedergelegt und von allen Erben unterzeichnet wurde.
Alle Erben waren mit der Vereinbarung einverstanden. Inhalt der Vereinbarung war auch, dass Frau E3 das Erbe förmlich ausschlagen sollte. Dies ist zwar nicht schriftlich festgehalten, kann jedoch von Herrn Q, welcher bei der Fertigung der Vereinbarung gegenwärtig war bezeugt werden.
Die Ausschlagung wurde von Frau E3 erklärt, obwohl sie die Erbschaft zu diesem Zeitpunkt bereits durch Unterzeichnung der Erbauseinandersetzungsvereinbarung angenommen hatte. Sie wurde ausdrücklich darüber belehrt, dass die Ausschlagung unwirksam sein könnte, wenn sie etwas aus dem Nachlass in Empfang nimmt oder in sonstiger Weise über den Nachlass oder Teile davon verfügt (vgl. Protokoll vom 14.01.2014 in 80 VI 37/14). Trotz dieser Belehrung hat Frau E3 die Ausschlagungserklärung unterschrieben.
Sie hat die Erklärung nur zum Schein abgegeben. Bei der Ausschlagung handelt es sich im Ergebnis um ein Scheingeschäft nach § 117 BGB, sodass diese nichtig ist.
Der Erbschein ist daher einzuziehen.