Skip to content

Enterbung des Sohnes des Erblassers – testamentarische Erbeinsetzung anderer Personen

Ein Testament sorgt für Wirbel: Als Tochter und Lebensgefährtin das Erbe ausschlugen, entbrannte ein Streit um die Nachfolge. Die Enkelin der Lebensgefährtin beanspruchte das Erbe für sich, doch das Gericht entschied anders. Nun greift die gesetzliche Erbfolge, während der Sohn des Erblassers leer ausgeht.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Gericht hat entschieden, dass der Erbscheinsantrag der Enkelin der Lebensgefährtin des Erblassers zurückgewiesen wird.
  • Der Erblasser hatte seine Tochter als Alleinerbin eingesetzt und für den Fall der Erbausschlagung seine Lebensgefährtin als Ersatzerbin vorgesehen.
  • Nach dem Tod des Erblassers schlug die Tochter die Erbschaft aus und die Lebensgefährtin war bereits vorverstorben.
  • Ein Nachlassgericht entschied ursprünglich, dass die Enkelin der Lebensgefährtin Ersatzerbin sein sollte, was vom Beschwerdegericht nicht bestätigt wurde.
  • Das Testament enthielt keine weiteren Ersatzerben; der Erblasser benannte nur die Lebensgefährtin als Ersatzerbin.
  • Laut Gericht ist die Auslegung der Einsetzung von Ersatzerben auf die Enkelin der Lebensgefährtin nicht zulässig.
  • Die in Betracht kommenden Prüfungskriterien ergaben keine Hinweise, dass der Erblasser die Enkelin der Lebensgefährtin bedenken wollte.
  • Das Prinzip der gesetzlichen Erbfolge wird nun angewendet, da weder die Tochter noch die Lebensgefährtin als Erben infrage kommen.
  • Der Sohn des Erblassers erhält nur den Pflichtteil, da er durch vorangegangene Handlungen bereits den Pflichtteil der Mutter erhalten und somit keine weiteren Ansprüche hat.
  • Die Entscheidung wird als gerecht empfunden, weshalb keine Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren erhoben werden.

Gerichtsurteil zur Enterbung: Wie Erblasser ihren letzten Willen durchsetzen können

Das Erbe, ein Thema, das oft mit Emotionen und Familiengeschichten verbunden ist, birgt auch eine Vielzahl rechtlicher Aspekte. Besonders die Enterbung, der Ausschluss eines gesetzlichen Erben, ist ein komplexer und oft konfliktreicher Bereich. Das deutsche Erbrecht bietet Erblassern zwar weitreichende Möglichkeiten, über ihr Vermögen nach dem Tod zu verfügen, doch sind diese Rechte nicht unbegrenzt.

Die Enterbung eines Sohnes oder einer Tochter ist ein drastischer Schritt, der gut überlegt sein will. Sie kann zwar im Testament ausdrücklich erklärt oder durch die Erbeinsetzung anderer Personen impliziert werden, doch hat sie auch Folgen, insbesondere den Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser Mindestanteil am Erbe steht jedem Abkömmling zu, selbst wenn er enterbt wurde.

Ein aktuelles Gerichtsurteil beleuchtet diese Thematik erneut und zeigt, wie wichtig eine sorgfältige Testamentsgestaltung ist, um den eigenen Willen auch nach dem Tod durchzusetzen und gleichzeitig die Rechte der gesetzlichen Erben zu wahren.

Der Fall vor Gericht


Rechtliche Klärung einer umstrittenen Erbregelung

Im Mittelpunkt des Falls steht die Auslegung des Testaments eines Erblassers, der seine Tochter als Alleinerbin eingesetzt hatte. Für den Fall ihrer Ausschlagung setzte er seine Lebensgefährtin als Ersatzerbin ein. Da sowohl die Tochter das Erbe ausschlug als auch die Lebensgefährtin vorverstorben war, stellte sich die Frage, wer als Erbe eintreten sollte.

Streitpunkt: Ersatzerbin-Einsetzung der Enkelin

Die Enkelin der vorverstorbenen Lebensgefährtin beantragte einen Erbschein als Alleinerbin. Sie vertrat die Auffassung, der Erblasser hätte sie ersatzweise eingesetzt, wenn er das Vorversterben der Lebensgefährtin vorhergesehen hätte. Das Nachlassgericht gab dieser Auslegung des Testaments zunächst statt.

Entscheidung: Ausschluss des Sohnes und gesetzliche Erbfolge

Das Oberlandesgericht revidierte diese Entscheidung jedoch. Es sah im Testament eine eindeutige Enterbung des Sohnes und schloss aus, dass der Erblasser die Enkelin als Ersatzerbin vorsah. Da keine weitere Ersatzerben-Regelung getroffen wurde, greift nun die gesetzliche Erbfolge unter Ausschluss des enterbten Sohnes.

Ausführliche Begründung des Urteils

Das Gericht legte umfassend dar, warum aus dem Testament keine Einsetzung der Enkelin als Ersatzerbin ableitbar ist. Obwohl der Erblasser die Lebensgefährtin als Ersatzerbin benannte, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass er deren Enkelin für den Fall des Vorversterbens einsetzen wollte. Auch Vollmachten an die Lebensgefährtin lassen darauf nicht schließen. Die Vorschrift zur Ersatzerben-Einsetzung von Abkömmlingen (§ 2069 BGB) ist auf andere Personen nicht anwendbar.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil zeigt, dass bei der Testamentsauslegung strikt am erklärten Willen des Erblassers festzuhalten ist. Eine extensive Interpretation zugunsten entfernterer Personen ist unzulässig, selbst wenn dies billig erscheinen mag. Die eindeutige Enterbung des Sohnes war maßgeblich, nicht eine mutmaßliche Ersatzerbeneinsetzung der Enkelin der Lebensgefährtin. Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Erblasserwille versagt.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Für Menschen, die mit einer Enterbung konfrontiert sind – sei es als Erblasser, enterbter Erbe oder Begünstigter – hat dieses Urteil weitreichende Auswirkungen. Es zeigt deutlich, wie wichtig die präzise Formulierung eines Testaments ist. Die minutiöse Auslegung des Gerichts lässt keinen Zweifel: Die Absichten des Erblassers müssen unmissverständlich aus dem Wortlaut hervorgehen. Selbst eine enge Beziehung zu einer Person reicht nicht aus, um diese automatisch als Ersatzerbin einzusetzen, sofern dies nicht explizit festgehalten wurde.

Erblasser müssen besonders sorgfältig alle möglichen Szenarien bedenken und klar regeln. Enterbungen sollten explizit begründet, Ersatzerben eindeutig benannt werden. Für Enterbte verdeutlicht der Fall die engen rechtlichen Grenzen einer Testamentsauslegung zu ihren Gunsten. Begünstigte hingegen erfahren, dass ihr Erbanspruch auf einer detaillierten Willensbekundung des Erblassers fußen muss. Sowohl für Erblasser als auch Erben unterstreicht das Urteil die Notwendigkeit präziser Formulierungen und sorgfältiger Vorbereitung, um Konflikte und finanzielle Unsicherheit zu vermeiden. ___ Beachte thematischen Zusammenhang: Enterbung des Sohnes des Erblassers – testamentarische Erbeinsetzung anderer Personen (Az.: II-9 UF 76/23 – OLG Zweibrücken, vom 27.05.2024) ohne jedoch das Urteil explizit zu thematisieren___


FAQ – Häufige Fragen

Rechtliche Klärung einer umstrittenen Erbregelung – ein Thema, das viele Fragen aufwirft und oft für Unsicherheit sorgt. In unserer FAQ-Rubrik finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um die Enterbung, die gesetzliche Erbfolge und die Auslegung von Testamenten. Wir helfen Ihnen, sich im komplexen Erbrecht zurechtzufinden und Ihre Rechte zu verstehen.


Wie erfolgt die Auslegung eines Testaments?

Die Auslegung eines Testaments ist ein komplexer juristischer Prozess, der darauf abzielt, den wahren Willen des Erblassers zu ermitteln. Grundsätzlich erfolgt die Auslegung nach einem festen Schema, das mehrere Schritte umfasst.

Der erste Schritt besteht in der Prüfung, ob überhaupt eine Auslegung erforderlich ist. Ist der Wortlaut des Testaments eindeutig, bedarf es keiner weiteren Interpretation. Häufig sind jedoch gerade handschriftliche Testamente von juristischen Laien nicht eindeutig formuliert, sodass eine Auslegung notwendig wird.

Im zweiten Schritt erfolgt die erläuternde Auslegung anhand des Wortlauts. Hierbei wird der Text des Testaments sorgfältig analysiert, um den Willen des Erblassers zu ergründen. Es gilt der Grundsatz, dass nicht der buchstäbliche Sinn des Ausdrucks maßgebend ist, sondern der wirkliche Wille des Erblassers erforscht werden muss.

Führt die Wortlautauslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis, kommt im dritten Schritt die ergänzende Auslegung zum Tragen. Dabei werden auch Umstände außerhalb der Testamentsurkunde berücksichtigt, um den mutmaßlichen Willen des Erblassers zu ermitteln. Hierzu können beispielsweise frühere Äußerungen des Erblassers, sein Verhalten oder familiäre Verhältnisse herangezogen werden.

Bei der Auslegung ist stets die sogenannte Andeutungstheorie zu beachten. Diese besagt, dass das Auslegungsergebnis zumindest eine Andeutung im Testament finden muss. Es dürfen also keine völlig neuen Regelungen in das Testament hineininterpretiert werden, die keinerlei Anhaltspunkt im Text haben.

Für den Fall, dass auch die ergänzende Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, greifen im vierten Schritt die gesetzlichen Auslegungsregeln. Diese finden sich in den §§ 2066 ff. BGB und geben Hilfestellung bei typischen Auslegungsproblemen. So regelt etwa § 2087 Abs. 2 BGB, dass im Zweifel nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser eine mit einzelnen Vermögensgegenständen bedachte Person als Erben einsetzen wollte, auch wenn er sie als Erbe bezeichnet hat.

Bei der Auslegung eines Testaments ist stets zu berücksichtigen, dass der Erblasser möglicherweise aufgrund mangelnder Sprach- oder Rechtskenntnisse nicht exakt das zum Ausdruck gebracht hat, was er eigentlich wollte. Daher muss der Wortsinn der verwendeten Begriffe unter Heranziehung aller bekannten Begleitumstände hinterfragt werden.

Entscheidende Indizien für eine vom Erblasser gewollte Erbeinsetzung können beispielsweise die Zuwendung des wesentlichen Nachlasswerts sowie die Übertragung der Beisetzungsregelungen sein. Diese Aspekte können darauf hindeuten, dass der Erblasser eine bestimmte Person als Alleinerben einsetzen wollte, auch wenn dies im Testament nicht ausdrücklich so formuliert wurde.

Die Auslegung eines Testaments erfordert eine gründliche und umfassende Ermittlung aller Gesamtumstände. Nur so kann dem Erblasserwillen bestmöglich Rechnung getragen werden, auch wenn dieser in der Testamentsurkunde möglicherweise nur unzureichend zum Ausdruck kommt.

Im Kontext einer möglichen Enterbung eines Sohnes und der testamentarischen Erbeinsetzung anderer Personen ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Erblasser tatsächlich eine Enterbung beabsichtigte. Hierbei sind alle verfügbaren Informationen über das Verhältnis zwischen Erblasser und Sohn sowie etwaige Gründe für eine Enterbung zu berücksichtigen. Gleichzeitig muss geprüft werden, ob die Einsetzung anderer Personen als Erben eindeutig aus dem Testament hervorgeht oder ob es sich möglicherweise nur um Vermächtnisse handelt.

Die Auslegung eines Testaments ist eine anspruchsvolle juristische Aufgabe, die oft erhebliche praktische Bedeutung hat. Sie erfordert nicht nur fundierte Rechtskenntnisse, sondern auch ein tiefes Verständnis für die persönlichen Umstände des Erblassers und seine mutmaßlichen Beweggründe. Im Zweifelsfall ist es ratsam, fachkundige juristische Beratung in Anspruch zu nehmen, um eine sachgerechte Auslegung des letzten Willens sicherzustellen.

zurück


Unter welchen Voraussetzungen ist eine Enterbung wirksam?

Eine wirksame Enterbung erfordert zunächst eine formgültige letztwillige Verfügung des Erblassers. Dies kann ein Testament oder ein Erbvertrag sein. Bei einem privatschriftlichen Testament muss der gesamte Text eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Ein notarielles Testament bedarf der Beurkundung durch einen Notar.

Der Erblasser muss in der letztwilligen Verfügung eindeutig zum Ausdruck bringen, dass er eine bestimmte Person von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen möchte. Eine klare Formulierung wie „Mein Sohn Max Mustermann soll nicht mein Erbe werden“ ist hierfür ausreichend. Eine Begründung für die Enterbung ist rechtlich nicht erforderlich.

Die Testierfreiheit des Erblassers wird jedoch durch das Pflichtteilsrecht eingeschränkt. Bestimmte nahe Angehörige – Abkömmlinge, Eltern und Ehepartner des Erblassers – haben auch im Falle einer Enterbung einen gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Eine vollständige Enterbung einschließlich des Pflichtteils ist nur in Ausnahmefällen möglich. Die Gründe hierfür sind in § 2333 BGB abschließend geregelt. Dazu gehören etwa, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser nach dem Leben trachtet oder sich eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser schuldig macht.

Die Entziehung des Pflichtteils muss ebenfalls in einer letztwilligen Verfügung angeordnet werden. Der Grund für die Entziehung muss dabei konkret benannt und zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung bereits vorliegen.

Wichtig ist, dass die Enterbung nur für die im Testament genannte Person gilt. Sollen auch deren Abkömmlinge von der Erbfolge ausgeschlossen werden, muss dies ausdrücklich verfügt werden. Andernfalls würden die Kinder des Enterbten an dessen Stelle treten.

Eine wirksame Enterbung setzt zudem voraus, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war. Bei Zweifeln an der Testierfähigkeit kann das Testament angefochten werden.

zurück


Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Der Pflichtteil im deutschen Erbrecht gewährt bestimmten nahen Angehörigen des Erblassers eine gesetzlich garantierte Mindestbeteiligung am Nachlass. Dieses Recht greift auch dann, wenn der Erblasser die betreffenden Personen durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen hat.

Pflichtteilsberechtigt sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) folgende Personen:

Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers hat einen Anspruch auf den Pflichtteil. Dies gilt unabhängig vom gewählten Güterstand der Ehe oder Lebenspartnerschaft.

Die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder, Enkel und Urenkel, sind ebenfalls pflichtteilsberechtigt. Dabei gilt das Repräsentationsprinzip: Ist ein Kind des Erblassers bereits verstorben, rücken dessen Kinder (die Enkel des Erblassers) in die Pflichtteilsberechtigung nach.

Die Eltern des Erblassers haben nur dann einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt. Geschwister, Großeltern oder andere entferntere Verwandte sind hingegen nicht pflichtteilsberechtigt.

Die Höhe des Pflichtteils beträgt stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Um den konkreten Betrag zu ermitteln, muss zunächst der Wert des gesamten Nachlasses festgestellt werden. Anschließend wird berechnet, welchen Anteil der Pflichtteilsberechtigte nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten hätte. Von diesem hypothetischen gesetzlichen Erbteil steht dem Pflichtteilsberechtigten die Hälfte als Pflichtteil zu.

Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch gegen den oder die Erben. Der Pflichtteilsberechtigte kann also nicht die Herausgabe bestimmter Nachlassgegenstände verlangen, sondern hat lediglich einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zustehenden Geldbetrages.

Wichtig zu beachten ist, dass der Pflichtteilsanspruch nicht automatisch erfüllt wird. Der Berechtigte muss seinen Anspruch aktiv geltend machen, indem er ihn gegenüber dem Erben oder den Erben einfordert. Hierfür hat er nach Kenntnis vom Erbfall und seiner Enterbung eine Frist von drei Jahren. Nach Ablauf dieser Frist verjährt der Anspruch.

In bestimmten Fällen kann der Erblasser den Pflichtteil entziehen oder beschränken. Dies ist jedoch nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich, etwa wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser nach dem Leben getrachtet oder sich eines anderen schweren Vergehens schuldig gemacht hat. Die bloße Zerrüttung des Verhältnisses zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem reicht für eine Entziehung des Pflichtteils nicht aus.

Der Pflichtteilsanspruch kann in der Praxis zu Konflikten führen, insbesondere wenn der Nachlass hauptsächlich aus illiquiden Vermögenswerten wie Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen besteht. In solchen Fällen kann die Auszahlung des Pflichtteils die Erben vor finanzielle Herausforderungen stellen.

zurück


Welche Rechtsfolgen treten bei einer Ausschlagung der Erbschaft ein?

Bei einer Ausschlagung der Erbschaft treten weitreichende Rechtsfolgen ein. Der Ausschlagende verliert rückwirkend alle Rechte am Nachlass und gilt rechtlich so, als hätte er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt. Dies bedeutet, dass er keinerlei Ansprüche mehr auf das Erbe hat und auch nicht für etwaige Nachlassverbindlichkeiten haftet.

Die Erbschaft fällt stattdessen demjenigen zu, der als nächstes in der Erbfolge steht. Hat der Erblasser in seinem Testament einen Ersatzerben bestimmt, wird dieser zum Erben. Fehlt eine solche Regelung, kommen die gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung. Bei der gesetzlichen Erbfolge rücken zunächst die Abkömmlinge des Ausschlagenden nach. Ein Beispiel verdeutlicht dies: Schlägt ein Kind des Erblassers die Erbschaft aus, erben dessen eigene Kinder, also die Enkel des Erblassers, den Anteil.

Gibt es keine Abkömmlinge des Ausschlagenden, erhöhen sich die Erbteile der übrigen Erben entsprechend. Dies kann dazu führen, dass Personen erben, die der Erblasser möglicherweise nicht bedacht hatte. Bei einer testamentarischen Erbeinsetzung kann die Ausschlagung durch einen Erben somit die gesamte vom Erblasser gewünschte Erbfolge verändern.

Die Ausschlagung wirkt sich auch auf mögliche Pflichtteilsansprüche aus. Mit der Ausschlagung der Erbschaft verliert der Ausschlagende in der Regel auch seinen Pflichtteilsanspruch. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Pflichtteil ausdrücklich vorbehalten wurde.

Für die Wirksamkeit der Ausschlagung müssen bestimmte formelle Voraussetzungen erfüllt sein. Sie muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen – bei Auslandsaufenthalt sechs Monate – nach Kenntnis vom Anfall der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Die Erklärung muss entweder persönlich zur Niederschrift des Gerichts oder in öffentlich beglaubigter Form erfolgen.

Die Rechtsfolgen der Ausschlagung sind unwiderruflich. Eine einmal wirksam erklärte Ausschlagung kann grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden. In bestimmten Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, die Ausschlagung anzufechten, etwa wenn sie auf einem Irrtum beruhte.

Bei der Entscheidung über eine Ausschlagung sollten die Konsequenzen sorgfältig abgewogen werden. Sie kann sinnvoll sein, um eine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten zu vermeiden. Andererseits können durch eine Ausschlagung auch unbeabsichtigt andere Personen als Erben zum Zuge kommen.

zurück


In welchen Fällen tritt die gesetzliche Erbfolge ein?

Die gesetzliche Erbfolge greift in verschiedenen Situationen. Primär tritt sie ein, wenn der Erblasser kein gültiges Testament oder keinen wirksamen Erbvertrag hinterlassen hat. In diesem Fall bestimmt das Gesetz, wer erbberechtigt ist und in welchem Umfang.

Auch bei einem formungültigen Testament kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Dies kann der Fall sein, wenn ein handschriftliches Testament nicht eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde oder ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten nicht von beiden unterzeichnet wurde.

Die gesetzliche Erbfolge findet zudem Anwendung, wenn ein Testament inhaltlich unwirksam ist. Dies kann beispielsweise bei Testierunfähigkeit des Erblassers oder bei sittenwidrigen Verfügungen der Fall sein. Entscheidend ist hier der Zeitpunkt der Testamentserrichtung – war der Erblasser zu diesem Zeitpunkt nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte, ist das Testament unwirksam.

Selbst wenn ein wirksames Testament vorliegt, kann die gesetzliche Erbfolge teilweise greifen. Dies ist der Fall, wenn der Erblasser nur über einen Teil seines Vermögens testamentarisch verfügt hat. Für den nicht bedachten Teil gilt dann die gesetzliche Erbfolge.

Ein weiterer Fall ist die Ausschlagung des Erbes durch den testamentarisch eingesetzten Erben. Hier tritt für den ausgeschlagenen Erbteil die gesetzliche Erbfolge ein, sofern der Erblasser keinen Ersatzerben bestimmt hat.

Die gesetzliche Erbfolge kann auch relevant werden, wenn alle testamentarisch eingesetzten Erben vor dem Erblasser verstorben sind. In diesem Fall greift die gesetzliche Erbfolge, es sei denn, der Erblasser hat eine Ersatzerbfolge angeordnet.

Bei der Enterbung eines gesetzlichen Erben im Testament bleibt diesem grundsätzlich der Pflichtteilsanspruch erhalten. Dieser beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Geltendmachung des Pflichtteils durch den Enterbten führt dazu, dass die gesetzliche Erbfolge zumindest teilweise Berücksichtigung findet.

Es ist wichtig zu beachten, dass die gesetzliche Erbfolge eine klare Rangfolge der Erben vorsieht. An erster Stelle stehen die Kinder des Erblassers, gefolgt von den Eltern und Geschwistern. Der Ehepartner hat neben den Verwandten ein eigenes gesetzliches Erbrecht.

zurück


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Pflichtteil: Der Pflichtteil ist der gesetzlich vorgeschriebene Mindestanteil am Nachlass, der bestimmten Personen zwingend zustehen muss. Hierzu zählen Abkömmlinge des Erblassers wie Kinder und Enkel, aber auch der Ehegatte. Der Erblasser kann diese Personen zwarenterben, ihnen steht dann aber der Pflichtteil zu. Dieser beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanteils.
  • Enterbung: Die Enterbung bedeutet den Ausschluss eines gesetzlichen Erben von der Erbfolge durch eine entsprechende letztwillige Verfügung des Erblassers im Testament. Eine Enterbung muss im Testament ausdrücklich erklärt und begründet werden. Häufige Gründe sind beispielsweise Undankbarkeit oder schwerwiegendes Fehlverhalten. Trotz Enterbung hat der Enterbte jedoch Anspruch auf den Pflichtteil.
  • Ersatzerbe: Ein Ersatzerbe ist eine Person, die vom Erblasser testamentarisch für den Fall bestimmt wird, dass der zunächst eingesetzte Erbe die Erbschaft nicht antritt. Der Ersatzerbe rückt dann an dessen Stelle. Bei Abkömmlingen des Erblassers ist gesetzlich geregelt, dass deren Kinder als Ersatzerben eintreten (§ 2069 BGB). Für andere Personen muss eine Ersatzerbeneinsetzung ausdrücklich erfolgen.
  • Erbausschlagung: Die Erbausschlagung ist die Ablehnung der Erbschaft durch den vom Erblasser eingesetzten oder gesetzlichen Erben. Sie muss innerhalb einer bestimmten Frist erklärt werden und bewirkt, dass der Erbe nicht in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt. Die Folgen richten sich nach dem Testament, etwa dem Vorhandensein von Ersatzerben oder dem Eintritt der gesetzlichen Erbfolge.
  • Gesetzliche Erbfolge: Liegt keine wirksame letztwillige Verfügung des Erblassers vor oder deckt diese nicht alle Fälle ab, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Hier folgt die Erbfolge dem Verwandtschaftsgrad der potenziellen Erben. Vorrang haben die Abkömmlinge, dann der Ehegatte und zuletzt die Eltern und deren Abkömmlinge. Die Reihenfolge ist gesetzlich festgelegt.
  • Testamentsauslegung: Bei der Auslegung eines Testaments gilt es, den wahren Willen des Erblassers zu ermitteln. Hierzu werden Auslegungsmethoden wie die subjektive und objektive Auslegung angewandt. Entscheidend sind der Wortlaut sowie weitere Indizien, um den Erblasserwillen festzustellen. Die Testamentsauslegung ist vor allem dann wichtig, wenn Unklarheiten bestehen.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1937 BGB (Erbunwürdigkeit): Dieser Paragraph regelt, wann ein Erbe als erbunwürdig gilt und somit vom Erbe ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall könnte die Aussage des Erblassers, sein Sohn habe den Pflichtteil seiner Mutter bereits erhalten, als Hinweis auf eine mögliche Erbunwürdigkeit interpretiert werden, da der Pflichtteil eigentlich erst nach dem Tod des Erblassers fällig wird.
  • § 2069 BGB (Ersatzerben für Abkömmlinge): Dieser Paragraph sieht vor, dass beim Vorversterben eines Abkömmlings dessen Kinder an seine Stelle als Erben treten. Im vorliegenden Fall ist diese Regelung jedoch nicht direkt anwendbar, da die Enkelin nicht Abkömmling des Erblassers, sondern der Lebensgefährtin ist.
  • § 2087 BGB (Enterbung): Dieser Paragraph regelt die Enterbung, also den Ausschluss eines gesetzlichen Erben. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob der Sohn aufgrund der Testamentsformulierung tatsächlich enterbt wurde oder ob er im Falle des Wegfalls der testamentarisch eingesetzten Erben doch erbberechtigt wäre.
  • § 1922 BGB (Gesetzliche Erbfolge): Dieser Paragraph regelt die gesetzliche Erbfolge, die dann eintritt, wenn keine wirksame testamentarische Verfügung vorliegt. Im vorliegenden Fall könnte die gesetzliche Erbfolge relevant werden, wenn weder die Tochter noch die Lebensgefährtin als Erben in Betracht kommen und keine wirksame Ersatzerbenbestimmung getroffen wurde.
  • §§ 133, 157 BGB (Auslegung von Willenserklärungen): Diese Paragraphen regeln die Auslegung von Willenserklärungen, insbesondere von Testamenten. Im vorliegenden Fall ist die Auslegung des Testaments entscheidend, um den Willen des Erblassers zu ermitteln und festzustellen, ob die Enkelin als Ersatzerbin in Betracht kommt.

Das vorliegende Urteil

OLG Zweibrücken – Az.: 8 W 41/23 – Beschluss vom 27.05.2024

Lesen Sie hier das Urteil…

 

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Kusel vom 13.04.2023 abgeändert wie folgt:

Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2) vom 17.11.2022 wird zurückgewiesen.

II. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Eine Kostenerstattung wird nicht angeordnet.

Gründe

I.

Der am 31.01.2022 in B. verstorbene Erblasser war verheiratet gewesen mit der bereits am 19.05.1997 vorverstorbenen O.H. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, nämlich der am 17.09.1965 geborenen Beteiligte zu 1) sowie die am 19.08.1964 geborene C.H..

Die Eheleute H. hatten unter dem 15.09.1989 bei dem Notar B. in K. einen Erbvertrag geschlossen (URNr. …), in dem die Ehegatten die folgende Regelung getroffen haben:

„§ 2

Wir setzen uns gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben ein.

Verlangt ein Kind bei Tod des Erstverstrebenden von uns dem Pflichtteil, so erhält es auch beim Tod des Längstlebenden nur den Pflichtteil.

Der Längstlebende bleibt berechtigt, über unser Vermögen frei unter Lebenden oder von Todes wegen zu verfügen.

…“

Der Erblasser lebte später mit einer Lebensgefährtin zusammen, nämlich Frau S.W., die aber ebenfalls vor dem Erblasser (am 27.10.2021) verstorben ist. Die Beteiligte zu 2) ist eine Enkelin der Lebensgefährtin.

Nachdem der Erblasser bereits unter dem 28.03.2016 seiner Lebensgefährtin eine privatschriftliche Kontovollmacht erteilt hatte, errichtete er unter dem 01.07.2018 ein privatschriftliches Testament mit folgendem Inhalt:

„Mein Testament

Ich setze meine Tochter C.H. als alleinige Erbin ein. Da mein Sohn S. das Pflichtteil seiner Mutter ausgezahlt bekommen hat, geht mein Erbe an C.. Meine Lebensgefährtin S.W. erhält, wenn meine Tochter das Erbe ausschlagen sollte, meinen ganzen Besitz

K., den 1.7.2018

(Unterschrift: K.H.)“

Ebenfalls unter dem 01.07.2018 erteilte der Erblasser seiner Lebensgefährtin eine weitere Vollmacht.

Nach dem Tod des Erblassers lieferte die Beteiligte zu 2) das o.g. Testament beim Nachlassgericht ab.

Das Nachlassgericht eröffnete im Anschluss daran das vorgenannte Testament vom 04.04.2022 (Bl. 10 d.A.) und übersandte Kopien des Testaments an die beiden Kinder des Erblassers.

Nach Erhalt der Mitteilung und des Testaments erklärte die Tochter C.H. unter dem 28.04. 2022 zu Protokoll des Nachlassgerichts, dass sie die Erbschaft aus allen möglichen Berufungsgründen ausschlage.

Daraufhin ordnete das Nachlassgericht mit Beschluss vom 03.05.2022 eine Nachlasspflegschaft an und bestellte den Beteiligten zu 3) zum Nachlasspfleger für die unbekannten Erben des Erblassers mit den Wirkungskreisen

– Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie

– Ermittlung der Erben,

da zum Nachlass auch Grundbesitz in K. gehört.

Der Beteiligte zu 3) wurde sodann unter dem 23.06.2022 als Nachlasspfleger verpflichtet und erstattete unter dem 02.09.2022 einen „Übernahmebericht“, in dem er die Ansicht vertrat, das Testament des Erblassers vom 01.07.2018 könne im Wege der ergänzenden Auslegung dahingehend ausgelegt werden, dass der Erblasser für den Fall, dass er daran gedacht hätte, dass die Lebensgefährtin vor ihm versterben könnte, deren Enkelin, die Beteiligte zu 2), zu seiner weiteren Ersatzerbin eingesetzt hätte.

Die Beteiligte zu 2) stellte daraufhin unter dem 17.11.2022 zu Protokoll des Nachlassgerichts einen Erbscheinsantrag, der sie als Alleinerbin des Erblassers ausweisen sollte. Sie vertrat aufgrund der Umstände, dass die in dem Testament vom 01.07.2018 als Alleinerbin eingesetzte Tochter C.H. die Erbschaft ausgeschlagen und auch keine Abkömmlinge hat und die ausdrücklich als Ersatzerbin benannte Lebensgefährtin S.W. vorverstorben ist, die Ansicht, dass diese beiden nicht Erben geworden seien. Das Testament könne und müsse aber dahingehend ausgelegt werden, dass der Erblasser auf jeden Fall seinen Sohn habe enterben wollen, da dieser „das Pflichtteil seiner Mutter ausgezahlt bekommen“ habe. Als Erben kämen daher die Abkömmlinge der Lebensgefährtin des Erblassers in Betracht. Da ihre Mutter ebenfalls bereits verstorben sei, sei die einzige Nachkommin insoweit sie selbst. Zudem sei sie auch 2019 zur Betreuerin für den Erblasser bestellt worden.

Nach der Übersendung dieses Erbscheinsantrags zur Stellungnahme ist der Beteiligte zu 1) diesem entgegengetreten und hat dessen Zurückweisung beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Erblasser nicht die Abkömmlinge seiner Lebensgefährtin zu Ersatzerben bestimmt habe und eine Anwendung der Vermutungsregelung des § 2069 BGB auf andere Personen als eigene Abkömmlinge nicht in Betracht komme. Auch sei nicht zwingend von seiner Enterbung auszugehen. Vielmehr habe der Erblasser nur die Erbeinsetzung der Tochter, nicht aber die Enterbung des Sohnes gewollt, weil dieser schon den Pflichtteil erhalten hatte. Gehe aber die testamentarische Erbeinsetzung aufgrund der Erbausschlagung der Tochter und des Vorversterbens der Lebensgefährtin in Leere, so trete die gesetzliche Erbfolge ein.

Der Beteiligte zu 3) hat hierzu Stellung genommen und die von ihm zuvor bereits vertretenen Auffassung verteidigt, dass der Erblasser den Fall des Wegfalls seiner Tochter als Erbin und seiner Lebensgefährtin als Ersatzerbin nicht bedacht habe. Er habe weder den Fall des Vorversterbens der Tochter noch den Fall des Vorverstrebens der Lebensgefährtin bedacht, sondern lediglich den Fall des Ausschlagens des Erbes durch die Tochter und für diesen Fall gerade nicht den Beteiligten zu 1), sondern seine Lebensgefährtin als Ersatzerbin eingesetzt. Daraus ergeben sich zwingend, dass der Erblasser den Sohn habe enterben und sein Vermögen seiner Lebensgefährtin und deren Familie für den Fall habe zuwenden wollen, dass die Tochter das Erbe ausschlagen sollte.

Daraufhin hat das Nachlassgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.03.2023 entschieden, dass es die zur Erteilung des von der Beteiligten zu 2) beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen als festgestellt erachte.

Zwar habe die von dem Erblasser in seinem Testament vom 01.07.2018 eingesetzte Erbin C.H. das Erbe ausgeschlagen und die vom Erblasser eingesetzte Ersatzerbin S.W: sei vorverstorben gewesen und der Erblasser habe für einen solchen Fall keine weiteren Anordnungen in seinem Testament aufgenommen, jedoch könne in der Einsetzung einer dem Erblasser nahestehenden Person ein Anhalt für seinen Willen gesehen werden, dass beim Wegfall des Bedachten insbesondere dessen Abkömmlinge an seine Stelle treten sollten. So liege der Fall hier. Da die Tochter der Lebensgefährtin des Erblassers bereits vorverstorben gewesen sei, trete die Beteiligte zu 1) als deren Tochter und damit Enkelin der Lebensgefährtin als Erbin ein. Aus dem Testament gehe hervor, dass der Sohn des Erblassers, der Beteiligte zu 1), nicht Erbe werden sollte. Da der Erblasser seine damalige Lebensgefährtin als Ersatzerbin eingesetzt habe, sei der Erblasserwille dahingehend auszulegen, dass der Erblasser die Enkelin der Lebensgefährtin zur Ersatzerbin berufen hätte, wenn er bedacht hätte, dass die Lebensgefährtin vor ihm verstirbt. Dies ergebe sich insbesondere aus den beiden Vollmachten vom 28.03.2016 und 01.07.2018, aus denen eine tiefer und auf Dauer angelegte Beziehung zu seiner Lebensgefährtin hervorgehe. Daher hätte der Erblasser für den Fall, dass die Ersatzerbin vor ihm stirbt, deren Abkömmlinge als Ersatzerben eingesetzt, wenn er die spätere Entwicklung vorausschauend bedacht hätte, zumal die Beteiligte zu 2) dem Erblasser nahegestanden habe und als dessen Betreuerin eingesetzt worden sei.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner Beschwerde, mit der er weiterhin die Zurückweisung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 2) erstrebt.

Er vertritt die Auffassung, dass sich dem Testament nicht entnehmen lasse, dass der Sohn des Erblassers ausdrücklich nicht habe Erbe werden sollen. Eine solche enterbende Erklärung finde sich im Testament des Erblassers vom 01.07.2018 nicht. Der Erblasser habe lediglich erklärt, seine Tochter als alleinige Erbin einzusetzen, da sein Sohn das Pflichtteil nach seiner Mutter ausgezahlt bekommen habe. Der Erblasser habe im Testament lediglich seine Lebensgefährtin als Ersatzerbin für den Fall eingesetzt, dass die Tochter ausschlagen sollte. Weitergehende Ersatzerbenanordnungen habe er gerade nicht getroffen. Insoweit könne dem Testament keinesfalls ein Wille des Erblassers entnommen werden, im Wege der Auslegung für den Fall des Wegfalls seiner Tochter durch Ausschlagung und der Ersatzerbin, seiner Lebensgefährtin, ersatzweise deren Tochter und nochmals ersatzweise für deren Wegfall die Enkelin seiner Lebensgefährtin als Erbin einzusetzen. Diese Auslegung sei lebensfremd und werde auch nicht durch die herangezogenen Vollmachten gedeckt, die die Tochter der Lebensgefährtin oder die Enkelin der Lebensgefährtin gar nicht erwähnten. Auch aus der Einsetzung der Enkelin zur Betreuerin ergebe sich nichts im Hinblick auf eine Ersatzerbeneinsetzung.

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde durch den Beschluss vom 19.04.2023 aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

Der Beteiligte zu 3) vertritt weiterhin die Ansicht, dass dem Testament eindeutig und unweigerlich der Sinn zu entnehmen sei, dass der Beteiligte zu 1) nichts mehr erhalten sollte, nachdem er den Pflichtteil nach der Mutter geltend gemacht habe.

II.

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 FamFG. Insbesondere ist der Beteiligte zu 1) auch beschwerdeberechtigt, da er sich berühmt, nach der Ausschlagung der Erbschaft durch seine Schwester C.H. selbst aufgrund gesetzlicher Erbfolge (Allein-)Erbe des Erblassers geworden zu sein, so dass er durch den beantragten Erbschein, der die Beteiligte zu 2) als Alleinerbin des Erblassers ausweisen soll, in eigenen Rechten beeinträchtigt wäre. Ob dies tatsächlich so ist, ist für die Zulässigkeit zunächst nicht zu prüfen. Ein Fall, in dem dem Beschwerdeführer das Recht, dessen er sich berühmt unter keinen Umständen zustehen kann, ist nicht gegeben.

2. In der Sache führt die Beschwerde letztlich zum Erfolg, da entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2) und des Nachlassgerichts dem Testament des Erblassers vom 01.07.2018 im Wege der (ergänzenden) Auslegung nicht entnommen werden kann, dass er die Beteiligte zu 2) als Ersatzerbin für die dort benannte Lebensgefährtin S.W. eingesetzt hat.

a) Zwar ist mit dem Nachlassgericht davon auszugehen, dass der Erblasser mit seinem Testament vom 01.07.2018 den Beteiligten zu 1) ausdrücklich enterbt hat, so dass dieser in jedem Falle auch als gesetzlicher Erbe des Erblassers ausgeschlossen ist. Denn entgegen der von dem Beteiligten zu 1) vertretenen Ansicht hat der Erblasser in dem Testament nicht nur eine andere Erbin eingesetzt, sondern mit der Passage „da mein Sohn Stefan das Pflichtteil seiner Mutter ausgezahlt bekommen hat“ ausdrücklich auf die in dem Erbvertrag mit seiner früheren, bereits vorverstorbenen Ehefrau enthaltenen „Pflichtteilstrafklausel“ Bezug genommen, nach der dann, wenn ein Kind nach dem Tod des Erstversterbenden der Eheleute den Pflichtteil verlangt, dieses Kind auch bei dem Tod des Längstlebenden nur den Pflichtteil erhalten soll. Daher kann die Passage in seinem Testament nur so ausgelegt werden, dass der Erblasser jene „Strafklausel“ nochmals ausdrücklich bestätigen und den Beteiligten zu 1) entsprechend der darin enthaltenen Regelung für den Erbfall nach ihm ausdrücklich enterben wollte, so dass dieser auch nach seinem Tod in jedem Falle nur den Pflichtteil erhalten sollte. Diese sich schon aus der Bezugnahme auf die „Pflichtteilstrafklausel“ ergebende Auslegung wird im Übrigen durch den Umstand untermauert, dass er für den Fall des Ausschlagens der Erbschaft durch die von ihm in erster Linie als Erbin eingesetzte Tochter ausdrücklich eine andere Person, nämlich seine Lebensgefährtin, als Ersatzerben eingesetzt hat.

Soweit der Beteiligte zu 1) darauf verweist, dass die Eheleute H. im Erbvertrag vom 15.09.1989 ausdrücklich geregelt haben, dass der Längstlebende berechtigt sein sollte, frei unter Lebenden und von Todes wegen über das sich dann in seinen Händen vereinigende Vermögen der Eheleute zu verfügen, ist dies zwar zutreffend. Jedoch hat der Erblasser gerade nicht verfügt, dass der Beteiligte zu 1) etwas aus dem gemeinsamen Vermögen als Erbe erhalten solle, sondern – wie vorstehend ausgeführt – die Enterbung des Beteiligten zu 1) mit seinem Testament vom 01.07.2018 vielmehr bestätigt.

b) Allerdings kann entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2) und des Nachlassgerichts dem Testament des Erblassers vom 01.07.2018 weder im Wege der Auslegung noch im Wege der ergänzenden Auslegung der Wille entnommen werden, dass der Erblasser für den Fall, dass seine Lebensgefährtin vor ihm versterben sollte, er deren Abkömmlinge als Ersatzerben einsetzen wollte.

Denn der Erblasser hatte schon seine Lebensgefährtin nur als Ersatzerbin eingesetzt. Dies zeigt, dass ihm das Institut eines Ersatzerben grundsätzlich bekannt war. Für den Fall des vorherigen Versterbens seiner Lebensgefährtin hat er aber in dem Testament keine weiteren Ersatzerben bestimmt. Mit dem Vorversterben seiner Lebensgefährtin musste er aber rechnen, da diese – wie sich ohne weiteres aus der unter demselben Datum errichteten Vollmacht vom 01.07.2018 ergibt ja noch 4 Jahre älter war als der damals 78 Jahre alte Erblasser, mithin bereits 82 Jahre alt war. In dem Testament wird aber dennoch nur die Lebensgefährtin S.W. selbst als Ersatzerbin benannt und nicht etwa (auch) deren Familie oder konkret deren Tochter oder deren Enkelin, die Beteiligte zu 2).

Auch in dem von dem Nachlassgericht zur Auslegung herangezogenen Vollmachten vom 01.07.2018 und vom 23.06.2016 wird jeweils nur die Lebensgefährtin des Erblassers, Frau S.W., genannt und auch dort nicht etwa noch zusätzlich deren Familie oder deren Tochter oder deren Enkelin, die Beteiligte zu 2). Gerade der Umstand, dass die Lebensgefährtin zu diesem Zeitpunkt selbst im Rollstuhl saß und daher auch schon auf die Unterstützung ihrer Tochter und Enkelin angewiesen war, hätte es nahegelegt, die vom Erblasser verfügte Einsetzung der Lebensgefährtin als Ersatzerbin und als Bevollmächtigte auch auf deren Familie, also die Beteiligten zu 2) und/oder deren Mutter zu erstrecken. Dies hat der Erblasser indes nicht getan, sondern die Familie der Lebensgefährtin – wie eben dargelegt – weder im Testament noch in den Vollmachten erwähnt. Insoweit fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, die eine Auslegung des Testaments in dem Sinne, dass nicht nur die Lebensgefährtin, sondern darüber hinaus auch deren Familie oder Abkömmlinge als Ersatzerben für den Fall der Ausschlagung des Erbes durch die Tochter des Erblassers eingesetzt sein sollten.

Die Einsetzung der Lebensgefährtin genügt dafür alleine nicht, da die Auslegungsvorschrift des § 2069 BGB nach einhelliger Meinung auf andere Personen als „Abkömmlinge“ nicht entsprechend anzuwenden ist, auch wenn sie dem Erblasser ansonsten nahestehen (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2023 – 8 W 42/22, ebenso etwa Grünewald/Weidlich, BGB, 83. Auflage, § 2069 Rdnr. 8 m.w.N.). Zwar kann in einem solchen Fall unter Umständen eine Auslegung des Testaments ergeben, dass entsprechendes gewollt war, jedoch liegen dafür erforderliche Anhaltspunkte hier gemäß den vorstehenden Ausführungen gerade nicht vor.

Da somit eine Einsetzung der Beteiligten zu 2) als (Ersatz-) Ersatzerbin dem Testament des Erblassers vom 01.07.2018 auch nicht im Wege der (ergänzenden) Auslegung entnommen werden kann, ist der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2) zurückzuweisen. Aufgrund der Ausschlagung der vom dem Erblasser als Erbin eingesetzten Tochter des Erblassers und des Vorversterbens der als Ersatzerbin eingesetzten Lebensgefährtin greift daher die gesetzliche Erbfolge unter Berücksichtigung der Ausschlagung der Tochter und der Enterbung des Beteiligten zu 1).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 82 Abs. 1 FamFG. Da die angefochtene Entscheidung des Nachlassgerichts sich als fehlerhaft erweist, entspricht es billigem Ermessen, von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen.

Ebenso entspricht es billigem Ermessen, von der Anordnung einer Kostenerstattung abzusehen.


Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Erbrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Erbrecht. Vom rechtssicheren Testament über den Pflichtteilsanspruch bis hin zur Erbausschlagung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Erbrecht einfach erklärt

Erbrechtliche Urteile und Beiträge

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!