KG Berlin, Az.: 6 W 17/14, Beschluss vom 28.03.2014
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 1. Oktober 2013 – 61 VI 1961/08 – aufgehoben.
Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde des durch den angefochtenen Beschluss entlassenen Testamentsvollstreckers ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist mithin zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Nachlassgerichts war aufzuheben, weil die Voraussetzungen des § 2227 BGB nicht vorliegen.
Gemäß § 2227 BGB kann der Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten aus dem Amt entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Gesetz gibt als Beispiele eine grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers oder dessen Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung an.Bei der Beurteilung des wichtigen Grundes ist eine umfassende Würdigung aller Umstände im Hinblick auf die objektive Gefährdung der Interessen der Erben vorzunehmen. Selbst bei Vorliegen wichtiger Gründe ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu überprüfen, ob gleichwohl überwiegende Gründe für ein Verbleiben des Testamentsvollstreckers im Amt sprechen (vgl. BayObLG R 2001, 84).
Dass der Testamentsvollstrecker den Erben nicht unverzüglich nach der Annahme seines Amtes ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände übermittelte, das er auch zu unterzeichnen hatte, wiegt hier unter Berücksichtigung aller Umstände nicht so schwer, dass eine Entlassung zum Zeitpunkt der Entscheidung geboten ist. Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass in Besitz genommen und über den Hausrat des von der Erblasserin bewohnten Hauses … Straße … in Berlin-… unter Hinzuziehung eines Zeugen am 7. August 2008 ein Verzeichnis erstellt (Bl. 184 ff d. A.) und den damals bekannten Erben mitgeteilt. Damit war der Hausrat zumindest dokumentiert, auch wenn es sich um kein komplettes Nachlassverzeichnis handelte. Den Erben wurde auf diese Weise eine Kontrolle der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers ermöglicht. Der Kontostand des Kontos bei der Dresdner Bank zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin konnte jedenfalls ermittelt werden. Den Erben wurde damit eine brauchbare Grundlage geboten, die eine Kontrolle des Handelns des Testamentsvollstreckers ermöglichte, zumal die Konten der Erblasserin bei Bankinstituten und der Miteigentumsanteil an einem Grundstück genannt waren.
Der Testamentsvollstrecker war in der Folgezeit nicht untätig, sondern hat eine Erbschaftssteuererklärung abgegeben, bei der Feststellung der Erben mitgewirkt, den Nachlass entsprechend den Erbquoten an die einzelnen Erben zum Teil ausgezahlt, den Nachlass verwaltet und Passiva beglichen sowie Ansprüche gegen Dritte geltend gemacht. Der Testamentsvollstrecker hat auch auf die Aufforderung des Nachlassgerichts mit Schreiben vom 13. August 2013 die Abrechnung über seine Tätigkeit in den Jahren 2008 bis 30. Juni 2013 erstellt. Dies zeigt, dass der Testamentsvollstrecker zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung in der Lage ist und diese auch durchgeführt hat. Die zeitliche Verzögerung bei der Erfüllung der Pflichten zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses und der jährlichen Abrechnung auf Verlangen der Erben ist zwar zu beanstanden, gleichwohl entspricht die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers bei der Abwicklung des Nachlasses in der Sache einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
Jedenfalls bei der Ermessensausübung, ob der Testamentsvollstrecker zu entlassen ist, ist zu berücksichtigen, ob der Testamentsvollstrecker in der Zukunft seinen Pflichten gegenüber den Erben zeitnah nachkommen wird. Dies ist anzunehmen, denn es steht jetzt im Wesentlichen noch die Auskehrung der Anteile für die Universitäten aus. Diese ist von deren Mitwirkung abhängig. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Testamentsvollstrecker anschließend die Schlussabrechnung nicht alsbald vornehmen wird.
Überwiegende Gründe sprechen deshalb dafür, den Testamentsvollstrecker im Amt zu belassen, um nicht die Einarbeitung eines neuen Testamentsvollstreckers erforderlich zu machen.
Von der Erhebung von Kosten wird gemäß § 81 Abs. 1 FamFG abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.