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Entnahme von Nachlasspflegervergütung aus überschuldetem Nachlass

Kontroverse Thematik der Vergütung des Nachlasspflegers im überschuldeten Nachlass: Ein Urteil des LG Hamburg

Das Landgericht (LG) Hamburg entschied in einem Fall (Az.: 304 O 407/20), veröffentlicht am 20.09.2021, über eine strittige Angelegenheit im Erbrecht – speziell über die rechtliche Beurteilung der Nachlasspflegervergütung in einem überschuldeten Nachlass. Im Kern dreht sich der Konflikt um die Frage, ob ein Nachlasspfleger in einer Situation, in der ein Nachlass überschuldet ist, eine Vergütung aus diesem Nachlass entnehmen darf.

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Konsequenzen der Vergütungsentnahme für den Erben

Die rechtliche Beurteilung dieses Falles basiert auf der Untersuchung, ob den Erben ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist. Der Schaden wird anhand einer Differenzhypothese ermittelt, bei der die tatsächliche Vermögenslage mit der Vermögenslage verglichen wird, die ohne die haftungsbegründende Handlung eingetreten wäre. In diesem Fall argumentiert das Gericht, dass die Entnahme der Nachlasspflegervergütung tatsächlich die Summe der Aktiva des Nachlasses verringert und zu einer Differenz zwischen der früheren und der späteren Vermögenslage führt.

Rolle der Insolvenzverwaltervergütung und der Nachlassinsolvenz

Ein weiterer Aspekt, der in diesem Urteil behandelt wird, betrifft die Vergütung des Insolvenzverwalters im Kontext der Nachlassinsolvenz. Im Urteil wird ausgeführt, dass die Vergütung des Insolvenzverwalters nicht nach dem zeitlichen Aufwand, sondern nach dem Wert der Insolvenzmasse bemessen wird. In dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass eine geringere Arbeitsbelastung durch die von dem Beklagten geleisteten „Vorarbeiten“ grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Insolvenzverwaltervergütung hat.

Rechtliche Fragestellung der Entnahme der Nachlasspflegervergütung

Ein entscheidender Punkt des Gerichtsurteils betrifft die Frage, ob die Entnahme der Nachlasspflegervergütung durch das Nachlassgericht festgesetzt werden kann. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das Nachlassgericht weder verpflichtet noch berechtigt ist, die Vergütung aufgrund eines pflichtwidrigen Vorgehens des Nachlasspflegers zu kürzen.

Schadensersatzanspruch trotz rechtskräftiger Festsetzung

Im Gegensatz zu der Annahme des Beklagten, ist der Schadensersatzanspruch nicht ausgeschlossen, nur weil die von ihm entnommene Nachlasspflegervergütung rechtskräftig durch das Nachlassgericht festgesetzt wurde. Das LG Hamburg erklärte, dass eine bestehende Vermögenslage des Nachlasses nicht dazu führen sollte, dass der Schädiger von jeglicher Haftung befreit wird.

Mit dieser Entscheidung liefert das Gericht eine ausführliche juristische Analyse und Klärung zu einemsehr spezifischen und kontroversen Thema im Erbrecht. Die rechtliche Beurteilung solcher Fälle ist komplex und kann weitreichende Auswirkungen auf die Beteiligten haben. Letztendlich verdeutlicht das Urteil die Notwendigkeit, den Umfang und die Grenzen der Verantwortlichkeiten und Vergütungen der verschiedenen beteiligten Parteien sorgfältig zu prüfen, insbesondere in Situationen, in denen ein Nachlass überschuldet ist. Es betont die Wichtigkeit, dass das Handeln eines jeden Beteiligten im Einklang mit dem Gesetz und den Interessen aller betroffenen Parteien stehen muss.


Das vorliegende Urteil

LG Hamburg – Az.: 304 O 407/20 – Urteil vom 20.09.2021

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.862,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.873,45 € seit 10.09.2019 und aus 4.989,30 € seit 09.12.2020 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Insolvenzantragstellung, den der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über den Nachlass des H.- W. E. R. gegen den Beklagten, den Nachlasspfleger in dieser Nachlasssache, geltend macht.

Der Beklagte wurde mit Beschluss des Amtsgerichts R. vom 21. November 2017 zum Nachlasspfleger für die unbekannten Erben des am 30. September 2017 verstorbenen H.- W. E. R. bestellt. Bereits in seinem Bericht vom 20. Dezember 2017 teilte er dem Nachlassgericht Folgendes mit:

„Insgesamt erscheint der Nachlass nach bisherigen Ermittlungen überschuldet.“

Diese Einschätzung wiederholte der Beklagte in seinen Berichten vom 16. März und 18. Juni 2018. Mit Schreiben vom 25. Juli 2018 stellte der Beklagte einen Vergütungsantrag für die Nachlasspflegschaft für den Zeitraum vom 23. November 2017 bis 24. Juli 2018 (siehe im Einzelnen Anlage K7). Dabei machte er einen Zeitaufwand von insgesamt 169 Stunden geltend, für den er einen Stundensatz in Höhe von EUR 75,00 veranschlagte. Der Beklagte beantragte deshalb, die Vergütung nebst Auflagen auf EUR 15.217,25 festzusetzen. Das Amtsgericht R. setzte die Vergütung antragsgemäß fest, woraufhin der Beklagte die Vergütung dem Nachlass entnahm.

Am 24. September 2018 stellte der Beklagte einen Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens. In seinem mit der Anlage K 4 zur Akte gereichten Sachverständigengutachten vom 29. Oktober 2018 stellte der Kläger fest, dass der Nachlass seit dem 15. Dezember 2017 zahlungsunfähig und überschuldet war. Am 2. November 2018 eröffnete das Amtsgericht S. das Insolvenzverfahren über den Nachlass und ernannte den Kläger zum Insolvenzverwalter in diesem Verfahren.

Mit Schreiben vom 19. August 2019 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten den zunächst auf EUR 3.873,45 bezifferten Schadensersatzanspruch für die abgerechnete Vergütung für die Zeit nach dem 16. März 2018 unter Fristsetzung zum 9. September 2019 geltend. Die Ansprüche des Klägers wurden mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 durch den Prozessbevollmächtigten des Beklagten zurückgewiesen.

Mit der dem Beklagten am 8. Dezember 2020 zugestellten Klage begehrt der Kläger Schadensersatz für den vergüteten Tätigkeitsaufwand des Beklagten ab dem 21. Dezember 2017 abzüglich des Aufwands für die Erstellung des Insolvenzantrags.

Er ist der Ansicht, der Beklagte sei mit Feststellung der Überschuldung am 20. Dezember 2017 verpflichtet gewesen, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Indem er danach in vergütungsrelevanter Weise tätig wurde, habe er den Nachlass geschmälert und so die unbekannten Erben geschädigt.

Der Kläger beantragt deshalb, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 8.862,75 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach BGB seit dem 10. September 2019 auf einen Betrag in Höhe von EUR 3.873,45 und seit Rechtshängigkeit auf einen Betrag in Höhe von EUR 4.989,30 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, er sei auch nach Feststellung der Insolvenzreife dazu verpflichtet gewesen, Tätigkeiten zur Nachlasssicherung auszuführen. Jedenfalls sei den Erben kein Schaden entstanden, da ihre Haftung auf den ohnehin überschuldeten Nachlass beschränkt sei. Schließlich sei ein Schadensersatzanspruch bereits aufgrund rechtskräftiger Festsetzung der Nachlasspflegervergütung ausgeschlossen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I. Der Kläger kann von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von EUR 8.862,75 nebst Zinsen verlangen.

1. Die unbekannten Erben des H.- W. E. R. haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1833 Abs. 1 S. 1 BGB (a). Diesen kann der Kläger in seiner Eigenschaft als Nachlassinsolvenzverwalter geltend machen, da der Anspruch zum Nachlass gehört (b).

a) Die Voraussetzungen der §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1833 Abs. 1 S. 1 BGB sind gegeben. Der Beklagte hat eine Pflicht aus der Nachlasspflegschaft verletzt (aa). Er handelte schuldhaft (bb) und verursachte dadurch einen Schaden bei den unbekannten Erben des H.- W. E. R. (cc). Der Anspruch ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Vergütung des Beklagten rechtskräftig durch das Nachlassgericht festgesetzt wurde (dd).

Aa) Indem der Beklagte es bis zum 24.09.2018 unterließ, die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen und bis dahin weitere vergütungspflichtige Tätigkeiten zur Nachlasssicherung vornahm, verletzte er seine Vermögenserhaltungspflichten im Sinne von § 1833 Abs. 1 S. 1 BGB gegenüber dem Nachlass.

Die Hauptpflicht des Nachlasspflegers gegenüber den Erben besteht darin, den Nachlass zu sichern und zu erhalten. Daraus kann sich im Einzelfall auch die Verpflichtung zur Beantragung der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ergeben. Der Nachlasspfleger ist zwar, anders als der Nachlassverwalter (§§ 1980 Abs. 1 S. 1, 1985 Abs. 2 S. 2 BGB), grundsätzlich lediglich zur Antragstellung berechtigt (§ 317 Abs. 1 InsO) und nicht verpflichtet. Liegt jedoch ein Eröffnungsgrund gemäß § 320 InsO vor (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) und ist die Antragstellung geboten, um eine Verkürzung des Nachlasses abzuwenden, wandelt sich dieses Antragsrecht in eine Antragspflicht (BGH NJW 2005, 756, 758; ZEV 2011, 544, 546). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Der Nachlass war bereits seit dem Tod des Erblassers überschuldet und spätestens am 15. Dezember 2017 trat auch Zahlungsunfähigkeit ein. Ein Eröffnungsgrund lag damit vor. Auch der Beklagte hatte bereits mit Bericht vom 20. Dezember 2017 festgestellt, dass der Nachlass überschuldet war. Ab diesem Zeitpunkt hätte er praktisch die Möglichkeit gehabt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, denn dafür hätte es lediglich der substantiierten Darlegung der Überschuldung bedurft (vgl. BGH ZEV 2007, 587).

Die Antragstellung wäre zum Schutz des Nachlasses geboten gewesen. Die Vergütung des Beklagten für Tätigkeiten, die ab dem 21. Dezember 2017 erbracht wurden, führte zu einer vermeidbaren Verkürzung des Nachlasses. Denn hätte der Beklagte den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtzeitig gestellt, hätte er ab diesem Zeitpunkt keine weiteren vergütungsrelevanten Tätigkeiten zur Sicherung und Erhaltung des Nachlasses vornehmen dürfen.

Zwar trifft es zu, dass der Nachlasspfleger auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Aufgabe betraut ist, die Rechte der Erben zu wahren. Sein Wirkungskreis beschränkt sich jedoch im Wesentlichen auf die Vertretung der Erben im Insolvenzverfahren (OLG Stuttgart NZI 2012, 864; Leipold, in: Münchener Kommentar BGB, 8. Aufl. 2020, § 1960 Rn. 64). Anders als der Beklagte meint, sind ihm Tätigkeiten zur Beseitigung oder Minderung der Überschuldung bzw. zur weiteren Sicherung des Nachlasses ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zugewiesen. Diese Tätigkeiten erbringt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vielmehr der Insolvenzverwalter.

bb) Der Beklagte handelte spätestens ab dem 21. Dezember 2021 fahrlässig (§ 276 BGB) im Hinblick auf die unterlassene Insolvenzantragstellung, da er am 20. Dezember 2021 die Überschuldung des Nachlasses nach eigenen Angaben bereits festgestellt hatte.

cc) Den Erben ist dadurch auch ein Schaden entstanden.

Ob und inwieweit ein ersatzfähiger Schaden vorliegt, beurteilt sich nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (Differenzhypothese; st. Rspr. BGH, etwa NJW 2018, 541, 542).

Hätte sich der Beklagte nicht pflichtwidrig verhalten, wäre der Nachlass um EUR 8.862,75 weniger belastet worden. Dieser Betrag entspricht der Vergütung für den vermeidbaren Tätigkeitsaufwand des Beklagten ab dem 21. Dezember 2017 (121,17 Stunden abzüglich drei Stunden für die Stellung des Insolvenzantrags, also 118,17 Stunden à EUR 75,00).

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Nachlass durch die Tätigkeiten des Beklagten Vermögenswerte zugeflossen sind, die die Belastung um die Nachlasspflegervergütung kompensiert hätten. Die nach dem 20. Dezember 2017 durch den Beklagten erbrachten Tätigkeiten hätte auch der Kläger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vornehmen können, ohne dass dies zu einer Schmälerung des Nachlasses geführt hätte.

Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich die Vergütung des Insolvenzverwalters nicht nach zeitlichem Aufwand bemisst, sondern allein nach dem Wert der Insolvenzmasse (§ 1 Abs. 1 InsVV). Eine geringere tatsächliche Arbeitsbelastung aufgrund der geleisteten „Vorarbeiten“ des Beklagten hat daher grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Insolvenzverwaltervergütung, es sei denn, die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 InsVV sind erfüllt. Letzteres ist hier indes nicht der Fall. Insbesondere kommt eine Kürzung der Vergütung nach § 3 Abs. 2 lit. e InsVV nicht in Betracht. Denn weder die Zahl der Gläubiger noch die Höhe der Verbindlichkeiten ist gering, da nach der nicht angegriffenen Feststellung des Klägers weiterhin 19 Nachlassgläubiger bzw. Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von über EUR 50.000 bestehen (vgl. Haarmeyer/Mock, InsVV, 6. Aufl. 2019, § 3 Rn. 119).

Bereits die höhere Belastung des Nachlasses stellt ohne Rücksicht auf dessen Überschuldung für sich genommen einen Schaden dar (so auch Siegmann/Scheuing, in: Münchener Kommentar InsO, 4. Aufl. 2020, § 317 Rn. 7; Kaltwasser, Der überschuldete Nachlass, 2016, S. 133 ff.).

Die Gegenansicht in der Literatur, wonach eine bloße Vertiefung der Überschuldung aufgrund der Beschränkung der Erbenhaftung für diese keinen Schaden darstelle (Muscheler, Erbrecht, 2010, Rn. 3125; Roth, ZinsO 2013, 1567, 1570; i.E. wohl auch Dobler, in: Staudinger BGB, Neub. 2020, § 1980 Rn. 20), überzeugt nicht.

Es trifft zwar zu, dass die höhere Belastung eines überschuldeten Nachlasses in der Regel zum Nachteil der Nachlassgläubiger geht, da sich die Erbenhaftung gemäß § 1975 BGB nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens auf den Nachlass beschränkt. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Entnahme der Nachlasspflegervergütung die Summe der Aktiva des Nachlasses vermindert und zu einer Differenz zwischen der früheren und der späteren Vermögenslage geführt hat. Unter Bezugnahme auf diesen rechnerischen Schaden hat der BGH bereits im Fall eines vermögenslosen Vereins entschieden, dass die Belastung mit einer Verbindlichkeit auch für einen vermögenslosen Schuldner einen Schaden darstellt (NJW 1972, 1856, 1857). Diese Rechtsprechung ist nach Auffassung des Gerichts auch auf den vorliegenden Fall übertragbar (ausführlich Kaltwasser, Der überschuldete Nachlass, S. 134 ff.). Denn es erschiene für den Schädiger eines vermögenslosen Nachlasses gleichsam als Zufallsgeschenk, wenn er allein wegen der bestehenden Vermögenslage des Nachlasses von jeder Haftung frei würde.

cc) Anders als der Beklagte meint, ist der Schadensersatzanspruch auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die von ihm entnommene Nachlasspflegervergütung rechtskräftig durch das Nachlassgericht unter der Beteiligung eines Verfahrenspflegers der Erben festgesetzt wurde. Denn das Nachlassgericht ist weder verpflichtet noch überhaupt berechtigt, die Vergütung wegen pflichtwidrigen Vorgehens des Nachlasspflegers zu kürzen. Diesbezügliche Ersatzansprüche sind vielmehr gerade im Wege eines ordentlichen Rechtsstreits geltend zu machen (statt vieler Leipold, in: Münchener Kommentar BGB, 8. Aufl. 2020, § 1960 Rn. 95).

b) Der Anspruch fällt in den Nachlass und ist vom Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über den Nachlass geltend zu machen. Denn der Schadensersatzanspruch der unbekannten Erben stellt ein Surrogat im Sinne von § 2041 BGB dar, weil er auf einem pflichtwidrigen Umgang des Beklagten mit dem Nachlassvermögen beruht (vgl. Rißmann/Szalai, in: BeckOGK BGB, 1.4.2021, § 2041 Rn. 23; Fridgen, in: BeckOK InsO, 15.4.2021, § 315 Rn. 42.1; Siegmann/Scheuing, in: Münchener Kommentar InsO, 4. Aufl. 2020, § 317 Rn. 7; Kaltwasser, Der überschuldete Nachlass, 2016, S. 146).

2. Auf einen Betrag von EUR 3.873,45 hat der Beklagte gemäß §§ 286, 288 BGB seit dem 10. September 2019 Verzugszinsen zu zahlen. Der Restbetrag ist gemäß §§ 288, 291 BGB i.V.m. §§ 253, 261 ZPO seit dem 9. Dezember 2020 zu verzinsen.

II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 S. 1 und 2 ZPO.

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