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Entscheidung über Erbscheinserteilung – Richtervorbehalt bei Einwänden

Ehe-Aus vor dem Tod: Ein rätselhaftes Namenskürzel auf einem Testament führt zu einem komplizierten Erbschaftsstreit, der nun vor Gericht entschieden werden muss. War der Erblasser wirklich testierfähig? Oder hat er im Angesicht des Todes etwas verfügt, was so nicht hätte Bestand haben können? Die Frage, ob das Testament wirksam ist oder nicht, wird darüber entscheiden, wer das Erbe antreten wird.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Hamm
  • Datum: 28.02.2024
  • Aktenzeichen: I-10 W 115/23
  • Verfahrensart: Beschluss im Erbscheinverfahren
  • Rechtsbereiche: Erbrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Ehepartnerin, die ein Privatschriftliches Testament errichtet hat und den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt hat
    • Tochter, die aus der Ehe hervorgegangen ist
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Der Erblasser war mit seiner Ehepartnerin im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Während einer stationären Behandlung im Krankenhaus riefen die Umstände ein privatschriftliches Testament der Ehepartnerin hervor, das Regelungen zur Erbfolge enthielt. Aus der Ehe gingen zwei Töchter hervor. Am 05.06.2023 wurde ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins an das zuständige Nachlassgericht in Rheda-Wiedenbrück gestellt.
    • Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins vorliegen und wie mit den testamentarischen Verfügungen im Hinblick auf die Erbfolge zu verfahren ist.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Der angefochtene Beschluss wurde aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag vom 05.06.2023 an das zuständige Nachlassgericht in Rheda-Wiedenbrück zurückverwiesen. Es werden keine Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren erhoben und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Zudem wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
    • Begründung: Das Gericht hob den Beschluss auf, da die Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins einer erneuten Prüfung bedurften. Dies begründet sich in der Notwendigkeit, die testamentarische Verfügung und die daraus resultierende Erbfolge im Hinblick auf die vorliegenden Umstände abschließend zu überprüfen.
    • Folgen: Das Nachlassgericht in Rheda-Wiedenbrück muss den Antrag erneut prüfen und entscheiden. Es entstehen keine weiteren Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren, und es erfolgt keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten. Die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde sichert den endgültigen Charakter dieses Beschlusses.

Erbscheinserteilung: Wichtige Entscheidungen und rechtliche Grundlagen im Fokus

Die Entscheidung über die Erbscheinserteilung bildet einen wichtigen Baustein im Erbscheinverfahren, bei dem unter anderem der Richtervorbehalt Erbschein sowie Einwände gegen Erbschein geprüft werden. Angefangen von der Möglichkeit, einen Erbschein beantragen zu können, bis hin zur Klärung von Erbschein und Erbfolge sowie der gerichtlichen Entscheidung Erbschein – die rechtlichen Grundlagen bieten vielfältige Einblicke.

Im Anschluss wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese Aspekte beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Streit um Erbschein: OLG Hamm hebt Beschluss des Rechtspflegers auf

Älterer Mann in beigem Hemd unterschreibt am Tisch einen Testament in einem hellen Wohnzimmer.
Streit um Erbschein und Testamentsgültigkeit | Symbolbild: Imagen3 gen.

Der Fall eines privatschriftlichen Testaments sorgt für rechtliche Auseinandersetzungen am Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück. Im Zentrum steht ein kurz vor dem Tod errichtetes Gemeinschaftliches Testament, dessen Wirksamkeit aufgrund der Unterschrift des Erblassers in Zweifel gezogen wird.

Hintergründe des Erbstreits

Der Erblasser, der sich seit dem 10. Mai 2023 in stationärer Behandlung befand, war mit der Antragstellerin im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Aus der Ehe gingen zwei Töchter hervor. Die Ehefrau errichtete ein zweisprachiges privatschriftliches Testament, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ihres gesamten Vermögens einsetzten. Unter dem Testament findet sich neben der Unterschrift der Ehefrau ein aus den Buchstaben „J“ und „o“ bestehendes Namenskürzel.

Rechtliche Auseinandersetzung um die Testamentsunterschrift

Nach Vorlage des Erbscheinantrags durch die Ehefrau wies der Rechtspfleger diesen zurück. Er begründete seine Entscheidung damit, dass die Unterschrift unter dem Testament nicht annähernd identisch mit der sonst vom Erblasser verwendeten Unterschrift sei und jegliche charakteristische Handschriftmerkmale fehlen würden. Die Ehefrau argumentierte dagegen, ihr Mann habe das Testament einen Tag vor seinem Tod mit letzter Kraft unterzeichnet, als sich sein Gesundheitszustand bereits deutlich verschlechtert hatte.

Gerichtliche Überprüfung der Zuständigkeit

Das Oberlandesgericht Hamm hat den Beschluss des Rechtspflegers nun aufgehoben. Grund dafür ist die fehlende funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers. Nach der seit Januar 2022 geltenden Verordnung in Nordrhein-Westfalen muss der Rechtspfleger die Sache dem Richter vorlegen, wenn gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden. Eine der Töchter hatte bereits vor der Entscheidung des Rechtspflegers Bedenken bezüglich der Wirksamkeit des Testaments geäußert. Sie verwies dabei auch auf Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers, da diesem vor der Unterzeichnung wegen eines starken Anfalls Morphium verabreicht worden sei.

Das OLG Hamm verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an den zuständigen Nachlassrichter zurück. Die Wirksamkeit des Testaments und damit die Frage des Erbscheins muss nun vom sachlich zuständigen Richter geprüft werden. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, und jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das OLG Hamm hebt eine Entscheidung des Nachlassgerichts auf, weil diese von einem nicht zuständigen Rechtspfleger statt von einem Richter getroffen wurde. Die Kernaussage ist, dass bei Zweifeln an der Echtheit einer Testamentsunterschrift ausschließlich der Richter und nicht der Rechtspfleger entscheiden darf. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der korrekten funktionellen Zuständigkeit bei der Prüfung von Testamenten und zeigt, dass formale Fehler im Verfahren zur Aufhebung der Entscheidung führen können.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen Erbschein beantragen und Zweifel an der Echtheit einer Testamentsunterschrift bestehen, muss ein Richter über Ihren Antrag entscheiden – nicht ein Rechtspfleger. Dies gilt auch, wenn Sie als Erbe eingesetzt wurden und die Unterschrift des Verstorbenen auf dem Testament schwer lesbar oder undeutlich ist. Sollte ein Rechtspfleger Ihren Antrag ablehnen, können Sie dies mit einer Beschwerde anfechten. Es ist ratsam, in solchen Fällen frühzeitig anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um Ihre Rechte zu wahren.

Benötigen Sie Hilfe?

Komplexe Fragestellungen bei Erbschaftsangelegenheiten?

Die Frage der Wirksamkeit von Testamenten und die damit verbundenen Unsicherheiten können zu schwierigen und langwierigen Auseinandersetzungen führen. Insbesondere die Bewertung von Unterschriften und die spezifischen Umstände der Erstellung eines Testaments erfordern eine sorgfältige Prüfung und eine differenzierte Betrachtung des Einzelfalls.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihren Fall präzise zu analysieren und die relevanten Sachverhalte zu klären. Dabei legen wir besonderen Wert auf eine sachliche und nachvollziehbare Beratung, die Ihnen Sicherheit in einem komplexen rechtlichen Umfeld bietet. Nutzen Sie unsere Expertise, um mögliche Lösungsansätze für Ihre individuelle Situation zu erörtern.

Ersteinschätzung anfragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist ein Erbschein und wofür brauche ich ihn?

Ein Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts, das dokumentiert, wer nach dem Tod einer Person zum Erben geworden ist. Dieses Dokument dient als offizieller Nachweis der Erbenstellung im Rechtsverkehr.

Inhalt des Erbscheins

Der Erbschein enthält folgende wesentliche Informationen:

  • Namen und Daten des Verstorbenen
  • Namen der Erben
  • Erbquoten bei mehreren Erben
  • Eventuelle Beschränkungen wie Vor- und Nacherbschaft oder Testamentsvollstreckung

Wann Sie einen Erbschein benötigen

Sie benötigen einen Erbschein insbesondere in folgenden Situationen:

Bei Immobilien ist ein Erbschein zwingend erforderlich, wenn Sie als Erbe im Grundbuch eingetragen werden möchten. Eine Ausnahme besteht nur bei notariellen Testamenten oder Erbverträgen.

Bei Bankgeschäften verlangen Geldinstitute häufig einen Erbschein, wenn Sie über Konten des Verstorbenen verfügen möchten. Allerdings akzeptieren viele Banken mittlerweile auch eröffnete privatschriftliche Testamente.

Rechtliche Wirkung

Der Erbschein entfaltet eine wichtige Schutzwirkung im Rechtsverkehr: Wer von einer im Erbschein als Erbe ausgewiesenen Person Nachlassgegenstände erwirbt, wird rechtlich geschützt – selbst wenn sich später herausstellt, dass die Person gar nicht der wahre Erbe war. Diese Vermutungswirkung schützt den Rechtsverkehr und ermöglicht sichere Geschäfte mit Erben.

Arten von Erbscheinen

Je nach Situation gibt es verschiedene Formen des Erbscheins:

Der Alleinerbschein wird ausgestellt, wenn Sie der einzige Erbe sind. Ein gemeinschaftlicher Erbschein wird bei mehreren Erben ausgestellt und nennt alle Miterben mit ihren jeweiligen Erbquoten. Alternativ können einzelne Miterben auch einen Teilerbschein beantragen, der nur ihr individuelles Erbrecht nachweist.


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Welche formalen Anforderungen muss ein Testament erfüllen, um gültig zu sein?

Ein Testament muss bestimmten gesetzlichen Formvorschriften entsprechen, um rechtswirksam zu sein. Die häufigste Form ist das eigenhändige (privatschriftliche) Testament, für das § 2247 BGB strenge Formvorschriften vorschreibt.

Grundlegende Formvorschriften

Das Testament muss vollständig handschriftlich vom Erblasser selbst geschrieben sein. Maschinenschriftliche oder ausgedruckte Texte machen das Testament ungültig. Die Handschrift muss lesbar sein, da eine extrem unleserliche Handschrift zur Unwirksamkeit führen kann.

Pflichtbestandteile

Ein gültiges Testament erfordert folgende Elemente:

  • Eine eigenhändige Unterschrift mit Vor- und Nachname am Ende des Textes
  • Ort und Datum der Errichtung
  • Den vollständigen Text in eigener Handschrift

Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen

Die Testierfähigkeit ist eine zentrale Voraussetzung. Sie liegt vor, wenn der Erblasser:

  • Volljährig ist (Ausnahme: Minderjährige ab 16 Jahren können vor einem Notar testieren)
  • Geistig in der Lage ist, die Bedeutung seiner Verfügungen zu verstehen
  • Frei von Bewusstseinsstörungen handelt

Ungültigkeit und Folgen

Ein Testament ist nichtig, wenn es:

  • Nicht durchgängig handschriftlich verfasst wurde
  • Keine eigenhändige Unterschrift trägt
  • Von einer testierunfähigen Person erstellt wurde

Bei Ungültigkeit des Testaments tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Eine nachträgliche Heilung von Formfehlern ist nicht möglich, auch wenn alle Beteiligten den Willen des Erblassers kennen.


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Wie kann ich die Gültigkeit eines Testaments anfechten?

Ein Testament kann nur nach dem Erbfall angefochten werden, da es vorher keine rechtliche Wirkung entfaltet. Die Anfechtung erfolgt durch eine Erklärung gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht am letzten Wohnort des Erblassers.

Anfechtungsgründe

Anerkannte Anfechtungsgründe sind:

  • Erklärungsirrtum: Wenn sich der Erblasser beim Verfassen verschrieben oder versprochen hat
  • Inhaltsirrtum: Wenn der Erblasser die Bedeutung bestimmter Begriffe wie „Nacherbe“ falsch verstanden hat
  • Motivirrtum: Wenn der Erblasser von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist, etwa dass der Begünstigte ihn pflegen würde
  • Drohung oder Täuschung: Wenn der Erblasser durch Drohungen oder Täuschung zur Testamentserrichtung bewegt wurde
  • Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten: Wenn der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten nicht kannte oder dieser erst später pflichtteilsberechtigt wurde

Fristen und Vorgehen

Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes. Nach 30 Jahren ab dem Erbfall ist keine Anfechtung mehr möglich. Die Anfechtungserklärung kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts erfolgen.

Beweislast und Verfahren

Wenn Sie ein Testament anfechten möchten, müssen Sie den Anfechtungsgrund nachweisen. Eine bloße Vermutung oder Zweifel reichen nicht aus. Der Nachweis kann durch Zeugen, Dokumente oder Sachverständigengutachten erfolgen.

Während der Testamentsanfechtung kann kein Erbschein ausgestellt werden. Falls bereits ein Erbschein ausgestellt wurde, wird dieser bei erfolgreicher Anfechtung unwirksam. Bei erfolgreicher Anfechtung tritt entweder die gesetzliche Erbfolge ein oder ein früheres Testament wird wirksam.


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Was passiert, wenn kein gültiges Testament vorliegt?

Wenn kein gültiges Testament vorliegt, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Kraft. Dies ist in Deutschland der Regelfall, da etwa 66 Prozent der Deutschen kein Testament besitzen.

Die gesetzliche Erbreihenfolge

Das Gesetz teilt die Erben in verschiedene Ordnungen ein:

  • Erben erster Ordnung: Kinder, Enkel und Urenkel des Verstorbenen
  • Erben zweiter Ordnung: Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten
  • Erben dritter Ordnung: Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen
  • Erben vierter Ordnung: Urgroßeltern und deren Nachkommen

Ein wichtiges Prinzip dabei: Nähere Verwandte schließen entferntere Verwandte von der Erbfolge aus. Wenn Sie also Kinder haben, erben Ihre Geschwister nichts.

Sonderstellung des Ehepartners

Der überlebende Ehepartner hat eine besondere Position, da er neben den Verwandten erbt. Die Höhe des Erbanteils hängt vom Güterstand und der Anzahl der vorhandenen Kinder ab:

Bei Zugewinngemeinschaft erhält der Ehepartner neben Kindern die Hälfte des Nachlasses. Bei Gütertrennung erbt der Ehepartner neben einem Kind die Hälfte, neben zwei Kindern ein Drittel und bei drei oder mehr Kindern ein Viertel des Nachlasses.

Nachweis der Erbenstellung

Wenn Sie als gesetzlicher Erbe Ihr Erbrecht nachweisen müssen, benötigen Sie einen Erbschein. Diesen beantragen Sie beim Nachlassgericht. Bei der gesetzlichen Erbfolge müssen Sie die Verwandtschaftsverhältnisse durch öffentliche Urkunden wie Geburts- und Heiratsurkunden nachweisen.

Sollten mehrere potenzielle Erben ihre Erbenstellung beanspruchen, kann es zu einem streitigen Erbscheinsverfahren kommen. In diesem Fall prüft das Nachlassgericht die Ansprüche aller Beteiligten.

Gibt es weder Testament noch gesetzliche Erben, oder schlagen alle Erben die Erbschaft aus, fällt der Nachlass an den Staat.


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Wer entscheidet über die Erteilung eines Erbscheins bei Streitigkeiten?

Die Entscheidung über die Erteilung eines Erbscheins liegt grundsätzlich beim Nachlassgericht, wobei die konkrete Zuständigkeit vom jeweiligen Fall abhängt.

Grundsätzliche Zuständigkeit

Bei der gesetzlichen Erbfolge entscheidet der Rechtspfleger über die Erteilung des Erbscheins. Liegt jedoch ein Testament oder Erbvertrag vor oder werden Einwände gegen den beantragten Erbschein erhoben, ist der Richter zuständig.

Besondere Zuständigkeiten

In Bayern gibt es eine Besonderheit: Durch die Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten kann auch der Rechtspfleger den Erbschein erlassen. Werden jedoch Einwände erhoben, geht die Zuständigkeit wieder auf den Richter über.

Entscheidungsprozess

Das Nachlassgericht muss bei streitigen Erbscheinsverfahren von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchführen. Dabei gilt:

  • Der Richter prüft die Wirksamkeit von Testamenten, etwa bei Zweifeln an der Testierfähigkeit
  • Bei Einwänden gegen die Echtheit eines Testaments kann ein Sachverständigengutachten eingeholt werden
  • Die Entscheidung erfolgt durch einen Feststellungsbeschluss

Rechtsmittel

Wenn Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie Beschwerde einlegen. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Bei Aufrechterhaltung der Entscheidung wird der Fall dem zuständigen Oberlandesgericht zur Überprüfung vorgelegt.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Erbschein

Ein Erbschein ist eine amtliche Bescheinigung, die das Erbrecht und den Umfang der Erbschaft offiziell bestätigt. Er dient als Nachweis der Erbenstellung gegenüber Behörden, Banken und anderen Institutionen. Die rechtliche Grundlage findet sich in den §§ 2353 ff. BGB. Der Erbschein ermöglicht es dem Erben, über den Nachlass zu verfügen und seine Rechte geltend zu machen.

Beispiel: Eine Bank verlangt von einem Erben einen Erbschein, um ihm Zugriff auf das Konto des Verstorbenen zu gewähren.


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Testierfähigkeit

Die Fähigkeit, ein rechtsgültiges Testament zu erstellen. Nach § 2229 BGB muss der Erblasser volljährig sein und in der Lage sein, die Bedeutung seiner Erklärungen zu verstehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Krankheit, Medikamente oder andere Einflüsse können die Testierfähigkeit beeinträchtigen oder ausschließen.

Beispiel: Ein Patient unter starkem Morphium-Einfluss könnte in seiner Testierfähigkeit eingeschränkt sein.


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Gemeinschaftliches Testament

Eine besondere Form des Testaments, bei der Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner gemeinsam ihren letzten Willen erklären (§ 2265 BGB). Es enthält typischerweise wechselbezügliche Verfügungen, bei denen die Verfügungen der Partner voneinander abhängig sind.

Beispiel: Eheleute setzen sich in einem Testament gegenseitig zu Alleinerben ein.


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Privatschriftliches Testament

Ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament ohne notarielle Beteiligung (§ 2247 BGB). Es muss vollständig handschriftlich verfasst, mit Datum versehen und eigenhändig unterschrieben sein. Die Unterschrift muss den Erblasser eindeutig identifizieren.

Beispiel: Ein handgeschriebener letzter Wille auf einem Blatt Papier mit vollständiger Unterschrift.


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Richtervorbehalt

Eine rechtliche Vorschrift, die bestimmte Entscheidungen ausschließlich einem Richter vorbehält und sie damit der Zuständigkeit anderer Justizbeamter (z.B. Rechtspfleger) entzieht. Im Erbrecht greift der Richtervorbehalt besonders bei streitigen Verfahren oder wenn Einwände gegen die Erteilung eines Erbscheins vorliegen.


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Gesetzlicher Güterstand

Das gesetzlich vorgesehene Vermögensregime zwischen Ehepartnern (§ 1363 BGB), falls keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. In der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen der Ehegatten während der Ehe getrennt, bei Beendigung der Ehe wird der erwirtschaftete Zugewinn ausgeglichen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 2247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für ein eigenhändiges Testament. Ein solches Testament muss vollständig handschriftlich vom Erblasser verfasst und eigenhändig unterschrieben sein. Es dürfen keine vorgefertigten Formulare oder maschinelle Schreibweisen verwendet werden.

    Im vorliegenden Fall ist die Echtheit des eigenhändigen Testaments der zentrale Streitpunkt. Der Beschwerdegegner bestreitet die Übereinstimmung der Unterschrift mit der des Erblassers, was die Gültigkeit des Testaments grundsätzlich infrage stellt.

  • § 2248 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Dieser Paragraph behandelt die Folgen von Formfehlern bei eigenhändigen Testamenten. Ein Formfehler kann zur Unwirksamkeit des gesamten Testaments führen, es sei denn, der Erblasser hat dies ausdrücklich so gewollt.

    Im vorliegenden Fall wurde argumentiert, dass die Unterschrift unter dem Testament nicht den charakteristischen Zügen des Erblassers entspricht. Dies könnte gemäß § 2248 BGB die Wirksamkeit des Testaments beeinträchtigen und somit die Entscheidung des Rechtspflegers rechtfertigen.

  • § 2231 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Dieser Paragraph definiert die Testierfähigkeit, also die Fähigkeit einer Person, wirksame letztwillige Verfügungen zu treffen. Der Erblasser muss bei Testamentserrichtung im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen sein.

    Die Verteidigung des Testamentsbezugs im vorliegenden Fall beinhaltet die Behauptung, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war. Die Beteiligte zu 1) wird unterstützt durch Aussagen, dass der Erblasser uneingeschränkt testierfähig war, was für die Gültigkeit des Testaments entscheidend ist.

  • § 564 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Dieser Paragraph regelt das Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins. Ein Erbschein bestätigt die Erbenstellung und die Erbquote. Der Antrag muss beim Nachlassgericht gestellt werden, welches die Voraussetzungen prüft.

    In dem vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins aufgrund der zweifelhaften Wirksamkeit des Testaments zurückgewiesen. Der Beschluss des Rechtspflegers basiert auf der möglichen Unwirksamkeit des Testaments gemäß den Anforderungen des § 564 BGB.

  • § 2271 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Dieser Paragraph behandelt das gemeinschaftliche Testament, das von Ehepartnern gemeinsam errichtet wird. Es müssen bestimmte Formvorschriften eingehalten werden, damit das Testament wirksam ist.

    Das vorliegende Testament wurde von den Eheleuten gemeinsam errichtet und soll sie gegenseitig zum alleinigen Vollerben einsetzen. Die Streitigkeit über die Authentizität der Unterschrift betrifft die Gültigkeit dieses gemeinschaftlichen Testaments, weshalb § 2271 BGB eine zentrale Rolle spielt.


Das vorliegende Urteil


OLG Hamm – Az.: I-10 W 115/23 – Beschluss vom 28.02.2024


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