Die rechtliche Problematik in diesem Fall dreht sich um ein zum Erbe gehörendes Grundstück und die Forderung auf Herausgabe, was im Fachjargon als „Erbauseinandersetzung“ bezeichnet wird. Der besondere Knackpunkt in diesem Fall betrifft ein auf dem Grundstück befindliches Wochenendhaus, das den Beklagten zugeschrieben wird, und ob dieses einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks darstellt, wie es im § 94 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) definiert ist. Es handelt sich hier um einen Rechtsstreit, der unter den Parteien – den Beklagten und den Mitgliedern der Erbengemeinschaft, die von einem Rechtsanwalt vertreten wurden – und inmitten des Berufungsverfahrens zu einem neuen Pachtvertrag über das betreffende Grundstück geführt hat.
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Übersicht
Erörterung der Eigentumsfrage
Die Beklagten haben gegen das Urteil Berufung eingelegt, insbesondere gegen die Feststellung, dass der Bungalow nicht in ihrem Eigentum stand. Sie argumentieren, dass es sich bei dem Wochenendhaus nicht um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks handelt, was das Landgericht anders gesehen hatte. Das Haus wurde vor dem Inkrafttreten des ZGB der DDR durch die IHB (Industrie- und Handelsbank der DDR) errichtet. Nach damaliger Rechtslage entstand durch dessen Errichtung selbstständiges Eigentum, was die Beklagten nun für sich in Anspruch nehmen.
Rolle des Pachtvertrags und des Rechts zum Besitz
Ein weiterer Punkt des Rechtsstreits betrifft den Pachtvertrag und das daraus resultierende Recht zum Besitz des Grundstücks durch die Beklagten. Die Kündigung des Pachtvertrags durch den Kläger wurde als unwirksam angesehen, da die Erbengemeinschaft das Grundstück ohne den Bungalow nicht mehr zu einem angemessenen Preis hätte verpachten können. Laut der Aussage der Beklagten hätte aufgrund der Lage des Grundstücks im Außenbereich eine erneute Bebauung nicht zugelassen werden können.
Abschluss des Rechtsstreits und Auswirkungen auf das Berufungsverfahren
Infolge des Abschlusses des neuen Pachtvertrags, der die Beklagten zum Besitz des Grundstücks berechtigt, haben beide Parteien den Herausgabeantrag für erledigt erklärt. Da die Voraussetzungen für eine Entscheidung über die Eventualwiderklage durch die bereits gegebenen Umstände entfielen, wurde diese Widerklage nicht weiter verfolgt. Es gab keine streitige Entscheidung über die Hilfswiderklage, und diese erhöhte den Streitwert für das Berufungsverfahren nicht.
Schlussbemerkungen und finanzielle Auswirkungen
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 5.468 € festgesetzt. Da die Klage nach den obigen Ausführungen unbegründet war, hätte über die Eventualwiderklage nicht entschieden werden müssen, selbst wenn das Rechtsmittel nicht für erledigt erklärt worden wäre. So wurde der Streit um die Erbausgabe des bebauten Grundstücks und die darauf aufbauende Berufung letztlich beigelegt.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 U 66/19 – Urteil vom 25.08.2020
1. Es wird festgestellt, dass sich die Berufung der Beklagten erledigt hat.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Kosten der Nebenintervention tragen die Nebenintervenienten selbst.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger ist ebenso wie die Streithelferin A… D… Miterbe zu 1/6 einer ungeteilten Erbengemeinschaft nach dem am 13.05.1943 verstorbenen W… M…, zu dessen Nachlass ein ca. 136.000 qm großes Grundstück in der Sch… gehört. Mit Bescheid vom 28.05.1993 wurde zunächst der „Wochenendhausgebiet K… e.V.“ (K…) zum staatlichen Verwalter des Grundstücks bestellt. Mit Bescheid vom 30.12.2005 bestellte der Landkreis B… Rechtsanwalt H… zum gesetzlichen Vertreter der unbekannten Erben. Nach dessen Abberufung wurde mit Bescheid vom 15.04.2015 der Kläger als Miterbe vom Landkreis B. als gesetzlicher Vertreter für die unbekannten Erben nach W… M… bestellt. Mit Abberufungsbescheid vom 26.04.2018 wurde der Kläger als gesetzlicher Vertreter abberufen und Rechtsanwalt F… zum gesetzlichen Vertreter bestellt.
Am 04./05.03.2018 wurde für die Erbengemeinschaft eine Verwaltungsregelung getroffen, nach der der Kläger als geschäftsführender Miterbe die Verwaltung des streitgegenständlichen Grundstücks übernimmt. Diese ist unterschrieben vom Kläger und A… D…, vom Kläger zugleich für die unbekannten Miterben.
Die Beklagten nutzen die hier streitgegenständliche Teilfläche mit einer Größe von ca. 468 qm, die mit einem Wochenendhaus bebaut ist.
Erstinstanzlich hat der Kläger als geschäftsführender Miterbe nach W… M… von den Beklagten die Herausgabe des Grundstückes und die Feststellung, dass die Baulichkeiten nicht im Eigentum der Beklagten stehen, begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagten hätten kein Recht zum Besitz, da es an einem wirksamen Pachtvertrag fehle. Im Übrigen habe er als geschäftsführender Miterbe wirksam einen etwaigen Pachtvertrag kündigen können, da die Kündigung der ordnungsgemäßen Verwaltung entspreche. Für das Grundstück könne ein wesentlich höherer Pachtzins erzielt werden.
Die Beklagten haben eingewendet, sie seien in den Pachtvertrag mit den Eheleuten G… vom 20.03.1992/31.08.1993 eingetreten. Der K… als Verpächter und damaliger staatlicher Verwalter habe dem Eintritt zugestimmt. Im Übrigen seien sie, was sich durch eine fortlaufende Kette von Übereignungen belegen lasse, Eigentümer des Bungalows geworden. Sie hätten den Bungalow mit Kaufvertrag vom 01.06.2002 von den Vornutzern G… erworben.
Im Wege der Hilfswiderklage haben sie beantragt, die Wegnahme des Wochenendhauses zu dulden.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 10.05.2019 der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Hiergegen haben die Beklagten Berufung eingelegt, mit der sie die Abweisung der Klage und die hilfsweise erhobenen Widerklage weiterverfolgt haben.
Im Laufe des Berufungsverfahrens wurde zwischen den Beklagten und den Mitgliedern der Erbengemeinschaft – hierbei wurden die weiterhin unbekannten Erben durch den gesetzlichen Vertreter Rechtsanwalt F… vertreten – am 31.10.2019 ein neuer Pachtvertrag über das streitgegenständliche Grundstück geschlossen. Nachdem der Kläger diesen mit Schriftsatz vom 30.04.2020 als rechtswirksam anerkannt hat, haben die Parteien den Herausgabeantrag übereinstimmend für erledigt erklärt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 11.08.2020 haben die Beklagten ihr Rechtsmittel in Bezug auf den Feststellungsantrag und die Hilfswiderklage für erledigt erklärt. Der Kläger hat sich dieser Erledigung nicht angeschlossen.
Die Beklagten beantragen, festzustellen, dass sich die Berufung im Hinblick auf den Feststellungsantrag und die Hilfswiderklage erledigt hat.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Hilfswiderklage abzuweisen.
II.
Nachdem die Beklagten, soweit die Klage nicht hinsichtlich des Herausgabeantrags teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ihr Rechtsmittel für erledigt erklärt haben, war nur noch die Feststellung der Erledigung des Rechtsmittels auszusprechen.
1.
Nicht nur die Hauptsache kann (noch) in der Rechtsmittelinstanz für erledigt erklärt werden, sondern auch das Rechtsmittel selbst. Dies ist der Fall, wenn das (in der Regel vom Beklagten eingelegte) ursprünglich zulässige und begründete Rechtsmittel nachträglich unzulässig oder unbegründet wird, z.Bsp. bei Wegfall der Rechtsmittelbeschwer durch nachträgliche Berichtigung (§319) oder Ergänzung (§321) der angefochtenen Entscheidung oder durch Zeitablauf (Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl. § 91 a, Rn 19).
So liegt der Fall auch hier.
a)
Die durch den Feststellungsausspruch und die Abweisung der Hilfswiderklage begründete Beschwer der Beklagten ist nachträglich weggefallen. Mit der Berufung haben die Beklagten das Urteil insoweit angegriffen, als darin festgestellt wurde, dass der Bungalow nicht in ihrem Eigentum stand. Sie sind zwar durch diese Feststellung weiterhin formell beschwert. Sie sind auch materiell beschwert, weil ihnen ihre Stellung als Eigentümer aberkannt wird. Diese Beschwer genügt aber für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht. Vielmehr muss der Rechtsmittelführer die Beschwer auch mit seinem Rechtsmittel geltend machen, das heißt es muss das Ziel des Rechtsmittels sein, diese Beschwer zu beseitigen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.12.1979, 16 UF 23/79; OLG Frankfurt, Urteil vom 19.05.1993, 13 U 111/92). Daran fehlt es, weil die Beklagten jetzt den Feststellungsausspruch hinnehmen und selbst davon ausgehen, spätestens durch Abschluss des neuen Pachtvertrages ihr Eigentum (nach § 930 BGB) verloren zu haben. Die Berufung ist also unzulässig geworden.
b)
Damit liegt ein Fall der Erledigung des Rechtsmittels vor, sofern dieses ursprünglich zulässig und begründet war. Auch diese Voraussetzung ist erfüllt.
Die Berufung hätte Erfolg gehabt, da die Feststellungsklage des Klägers zulässig, aber unbegründet war. Die Beklagten sind Eigentümer der streitgegenständlichen Baulichkeiten geworden.
aa)
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist das SchuldRAnpG auf den vorliegenden Pachtvertrag vom 20.03.1992 nicht anwendbar, da dieses nur für Verträge gilt, die bis zum 02.10.1990 abgeschlossen worden sind. Dementsprechend ist, anders als in dem vom Senat im Parallelverfahren entschiedenen Sachverhalt (3 U 33/18), auch § 11 Abs. 3 SchuldRAnpG hier nicht anwendbar, so dass das Eigentum an den Baulichkeiten nicht nach dieser Vorschrift von Gesetzes wegen auf den Grundstückseigentümer übergegangen ist.
bb)
An den Baulichkeiten bestand aber durchgängig selbstständiges, vom Eigentum am Grundstück losgelöstes Eigentum, das die Beklagten wirksam erworben haben. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich nicht um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks nach § 94 BGB.
Das Wochenendhaus wurde nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten bereits vor Inkrafttreten des ZGB der DDR von der IHB (Industrie- und Handelsbank der DDR) aufgrund eines zwischen dieser und dem Rat der Gemeinde F… als staatliche Verwalterin im Jahr 1973 geschlossenen Nutzungsvertrages erbaut. Damit entstand nach dem zu diesem Zeitpunkt anwendbaren § 95 Abs.1 Satz 1 BGB schon bei dessen Errichtung selbständiges Eigentum. Verbindet nämlich ein Pächter, wie hier, Sachen mit dem Grund und Boden, so spricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes regelmäßig eine Vermutung dafür, dass dies mangels besonderer Vereinbarungen nur in seinem Interesse für die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit für einen vorübergehenden Zweck geschieht. Dafür, dass der Erbauer bei Errichtung des Baus den Willen hatte, das Bauwerk bei Beendigung des Vertragsverhältnisses in das Eigentum seines Vertragspartners übergehen zu lassen, ist nichts festgestellt oder ersichtlich (vgl. BGH Urteil vom 04.02.2005, V ZR 114/04).
An dem Bestand des selbständigen Gebäudeeigentums hat sich durch das Inkrafttreten des ZGB der DDR am 01.01.1976 im Ergebnis nichts geändert. Verträge der hier streitgegenständlichen Art über Bodenflächen zu Erholungszwecken unterfielen zwar nach § 2 Abs. 2 EGZGB seit diesem Zeitpunkt den §§ 312 bis 315 ZGB. Nach § 5 Abs.1 EGZGB bestimmte sich das Eigentum an Wochenendhäusern, die aufgrund solcher Verträge rechtmäßig errichtet wurden, seitdem nach dem ZGB der DDR. An dem Bestand des selbständigen, vom Eigentum an Grund und Boden losgelösten Eigentum an den Bungalows als solchen änderte das aber nichts. Es blieb nach Art. 231 § 5 Abs1 Satz 1 EGBGB auch nach dem Wirksamwerden des Beitritts erhalten (BGH a.a.O).
Dieses selbständige Gebäudeeigentum hat die DKB, auf die das hier streitgegenständliche Vermögen von der Staatsbank der DDR, in die die IHB 1974 eingegliedert worden war, übertragen worden war, aufgrund des Kaufvertrags vom 29.10.1991 auf die Vornutzerin Kü… nach §§ 929 ff BGB übertragen. Die Übertragung von selbständigem Gebäudeeigentum richtet sich gemäß Art. 233 § 2 Abs.1 EBGB grundsätzlich nach den Vorschriften der §§ 929 ff BGB. Dass eine dingliche Einigung getroffen und die Übergabe der Baulichkeiten an Frau Kü… erfolgte, steht nicht im Streit. Die Wirksamkeit der Übertragung hing auch nicht mehr, wie in § 296 Abs. 2 ZGB vorgesehen, von dem Abschluss eines neuen Nutzungsvertrages ab. Diese Vorschrift ist mit dem Wirksamwerden des Beitrittes außer Kraft getreten (BGH, a.a.O.).
Von Frau Kü… wurde der Bungalow im Folgenden aufgrund des Kaufvertrages vom 09.02.1992 an die Eheleute G… übereignet. Diese wiederum übertrugen gemäß Kaufvertrag vom 01.06.2002 das Eigentum am Bungalow an die Beklagten. Die Übergabe an diese ist ebenfalls unstreitig.
cc)
Der Feststellungsantrag war damit unbegründet und auch die Berufung gegen die Abweisung der Widerklage hätte Erfolg gehabt.
Da die Erledigungserklärung einseitig geblieben ist und das ursprünglich zulässige und begründete Rechtsmittel unzulässig geworden ist, war die Rechtsmittelerledigung durch Urteil festzustellen (Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rn 40).
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 91 a ZPO.
a)
Soweit der Senat die Feststellung der Erledigung des Rechtsmittels ausgesprochen hat, folgt die Kostenentscheidung nach herrschender Auffassung § 91 ZPO.
b)
Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Herausgabeverlangens in der Berufungsinstanz übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat ebenfalls der Kläger die Kosten zu tragen.
Bei summarischer Prüfung entspricht es der Billigkeit, dem Kläger auch insoweit die Kosten aufzuerlegen (§ 91 a ZPO). Die Berufung hätte ohne das erledigende Ereignis, d.h. den Abschluss des neuen Pachtvertrages, der die Beklagten zum Besitz berechtigt, Erfolg gehabt, da die Klage ursprünglich unbegründet war.
aa)
Der Kläger konnte entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht die Herausgabe des Grundstücks verlangen. Die Beklagten hatten aufgrund eines Pachtvertrages ein Recht zum Besitz. Der Pachtvertrag wurde auch nicht durch die Kündigung des Klägers vom 01.02.2018 beendet.
bb)
Die Beklagten sind in den mit den Eheleuten G… bestehenden Pachtvertrag vom 20.03.1992/31.08.1993 eingetreten.
Die Vertragsübernahme ist ein einheitliches Rechtsgeschäft und bedarf der Zustimmung aller Beteiligten. Sie kann als dreiseitiger Vertrag abgeschlossen werden. Möglich und der Interessenlage besser entsprechend ist aber in der Regel ein Vertrag zwischen der ausscheidenden und der eintretenden Partei unter Zustimmung des anderen Teils (Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 398, Rn 41).
Der Kaufvertrag zwischen den Eheleuten G… als ausscheidender Partei und den Beklagten als eintretender Partei vom 01.06.2002 über den Bungalow enthält gleichzeitig eine Abrede über die Übernahme des bestehenden Pachtvertrages. Nur so kann der Passus „Der vorhandene Pachtvertrag vom 31.08.1993 gilt bis zum 31.12.2023“ verstanden werden.
Der Verpächter hat dieser Vertragsübernahme auch zugestimmt. Die Zustimmung ist formfrei möglich und kann auch konkludent erfolgen. Dass die Zustimmung erteilt wurde, ergibt sich bereits aus den Schreiben der damaligen staatlichen Verwalterin, der K…, vom 21.06.2002 und 25.10.2002, in dem in der Rechnung ausdrücklich auch von der Pacht für das streitgegenständliche Grundstück die Rede ist. Letztlich ergibt sich die Zustimmung auch aus dem Schreiben der von dem am 30.12.2005 bestellten Verwalter H… beauftragten Hausverwaltung, die ausdrücklich auf „Ihren Pachtvertrag vom 20.03.1992“ Bezug nimmt.
cc)
Dieser Pachtvertrag wurde nicht durch die Kündigung des Klägers vom 01.02.2018 beendet.
Zwar dürfte der Kläger, wie der Senat in seinem Urteil zum Parallelverfahren 3 U 33/18 ausgeführt hat, als Vertreter der unbekannten Erben nach W… M…, als Vertreter der bekannten Miterbin A… D… und als Miterbe selbst grundsätzlich berechtigt gewesen sein, die Kündigung auszusprechen. Dies kann hier aber offen bleiben.
Denn anders als in der zitierten Entscheidung entsprach die Kündigung hier nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung. Dies ist aber Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Kündigung eines Mietverhältnisses von Erben über eine zum Nachlass gehörende Sache (BGH, Urteil vom 11.11.2009, XII ZR 210/05; Senatsurteil 3 U 33/18).
Die Kündigung entsprach hier deshalb nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung, da die Erbengemeinschaft das Grundstück ohne den Bungalow, den die Beklagten nach dem oben Ausgeführten aufgrund ihrer Eigentumsstellung vom Grundstück hätten entfernen können, nicht (mehr) zu einem adäquaten Preis hätten verpachten können. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten wäre eine erneute Bebauung nämlich aufgrund der Lage im Außenbereich nicht zulässig gewesen.
3.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.
4.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 5.468 €.
Da nach den obigen Ausführungen die Voraussetzungen für eine Entscheidung über die Eventualwiderklage entfallen wären, – die Klage war unbegründet – wäre über diese Widerklage nicht zu entscheiden gewesen, auch wenn das Rechtsmittel insoweit nicht für erledigt erklärt worden wäre. Jedenfalls war eine streitige Entscheidung über die Hilfswiderklage nicht zu treffen, so dass diese den Streitwert für das Berufungsverfahren nicht erhöht. Im Übrigen stimmt das wirtschaftliche Interesse des Feststellungsantrags mit dem des Duldungsantrags überein, so dass auch insoweit eine Erhöhung des Streitwerts nicht in Betracht kommt.