LG Stralsund – Az.: 6 O 203/10 – Urteil vom 07.04.2011
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt zu erklären:
a) Wir bestellen als Eigentümer zu je 1/3-Anteil des Grundstückes mit der laufenden Nummer 1 der Gemarkung …, Flur 4, Flurstück 72/1, Wirtschaftsart: Gebäude- und Freifläche, Größe: 3.402 Quadratmeter, … Straße 127, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts … von …, Blatt 10789, zu Gunsten des Grundstücks mit der laufenden Nummer 1, Gemarkung …, Flur 4, Flurstück 72/4, Wirtschaftsart: Gebäude- und Freifläche, Größe: 3.490 Quadratmeter, … Straße 127, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts … von …, Blatt 9987,
aa) ein Wegerecht zur Erschließung des Grundstücks (Geh- und Fahrrecht),
bb) das Recht, alle Versorgungsleitungen, z.B. für Wasser, Abwasser, Gas, Strom, Telefon usw., einzulegen, instand zu halten und zu erneuern (Leitungsrecht),
wobei für beide Rechte die Ausübung auf einen Grundstücksstreifen von drei Metern an der nördlichen Grundstücksgrenze gemäß der diesem Urteil als Anlage beigeschlossenen Zeichnung beschränkt ist;
b) wir bewilligen und beantragen, das Wege- und Leitungsrecht als Grunddienstbarkeiten in das Grundbuch von …, Blatt 10789, einzutragen, Zug um Zug gegen die Einräumung eines Gehrechts zum Erreichen des Seeufers Seitens des Klägers als Eigentümer des Grundstücks mit der laufenden Nummer 1, Gemarkung …, Flur 4, Flurstück 72/4, Wirtschaftsart: Gebäude- und Freifläche, Größe: 3.490 Quadratmeter, … Straße 127, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts … von …, Blatt 9987, zu Gunsten des Grundstücks mit der laufenden Nummer 1 der Gemarkung …, Flur 4, Flurstück 72/1, Wirtschaftsart: Gebäude- und Freifläche, Größe: 3.402 Quadratmeter, … Straße 127, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts … von …, Blatt 10789, gemäß der diesem Urteil als Anlage beigeschlossenen Zeichnung und der Bewilligung und Beantragung, dieses Wegerecht als Grunddienstbarkeit in das Grundbuch von …, Blatt 9987, einzutragen;
c) wir bewilligen die Eintragung einer öffentlichrechtlichen Baulast im Sinne von § 83 Abs. 1 der Landesbauordnung für Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) in das Baulastenverzeichnis zu Lasten unseres unter Buchstabe a) genannten Grundstückes, inhaltlich deckungsgleich mit der unter Buchstabe a) bestellten Grunddienstbarkeit.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf bis 10.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten – seine Cousins – auf die Bestellung von Grunddienstbarkeiten (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht) und einer gleichlaufenden öffentlichrechtlichen Baulast in Anspruch.
Der Kläger ist (Allein-) Eigentümer des im Tenor bezeichneten Grundstückes in …, Bereich „…“. Sein Grundstück ist, ebenso wie das den Beklagten zu 1) bis 3) bruchteilig zu gleichen Anteilen gehörende Nachbargrundstück, aus einer realen Teilung eines vorherigen Gesamtgrundstückes hervorgegangen, das der gemeinsamen Großmutter der Parteien gehört hat und zunächst im Ganzen an deren beiden Söhne – die Väter der Parteien und Zeugen C. und G. R. – vererbt worden ist, die das Gesamtgrundstück wiederum aufgrund einer privatschriftlichen testamentarischen Verfügung der Erblasserin an die Parteien des Rechtsstreits als Vermächtnisnehmer unter realer Aufteilung in zwei Grundstücke rechtsgeschäftlich übereignet haben, wobei zu Gunsten des Zeugen G. R. – des Vaters der Beklagten – und seiner Frau am Grundstück der Beklagten ein Erbbaurecht bestellt worden ist. Das Grundstück des Klägers ist seeseitig gelegen und grenzt nicht an eine öffentliche Straße. Das Grundstück der Beklagten liegt unmittelbar an der … Straße. Das Grundstück des Klägers wird seit Ende der 1980er Jahre kleingärtnerisch genutzt. Es befinden sich dort u.a. eine Streuobstwiese und mehrere so genannte Wochenendlauben, die von Kleingärtnern bewirtschaftet werden. Das Grundstück der Beklagten war ursprünglich – zu Lebzeiten der Erblasserin – mit einem Wohn- und Pferdestallkomplex bebaut. Der Zeuge G. R. hat nach 1992 Wohngebäude auf dem Grundstück der Beklagten erreichtet, die zumindest teilweise gewinnbringend vermietet werden.
Mit notariellem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 13.05.1992, für dessen Einzelheiten und genaue Formulierung auf die Anlage K 1 (Bd. I Bl. 7 ff. d.A.) Bezug genommen wird, haben sich die Parteien des Rechtsstreits – vertreten durch die Zeugen C. und G. R. sowie die Ehefrau des Zeugen G. R. – wechselseitig zur Bestellung von Grunddienstbarkeiten verpflichtet, die bis heute nicht bestellt worden sind. Dem Vertragsschluss war schriftliche Korrespondenz zwischen dem Kläger und dem Zeugen G. R. vorausgegangen, für deren Einzelheiten auf die Anlagen K 2, 3 und 4 sowie B 3 und 4 (Bd. I Bl. 15 f., 17, 18 f., 45, 46 f. d.A.) Bezug genommen wird. Die Beklagten waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch minderjährig. Der Zeuge G. R. und seine Frau vertraten die Beklagten als gesetzliche Vertreter; der seinerzeit bereits volljährige Kläger wurde durch den Zeugen C. R. – seinen Vater – zunächst ohne Vollmacht vertreten und hat den Vertrag später genehmigt. Inhalt des Vertrages war u.a., dass sich die Beklagten verpflichteten, dem Kläger ein „Wegerecht“ und ein „Leitungsrecht“ zu bestellen. Der Kläger sollte den Beklagten ein „Wegerecht“ bestellen. Zu einer etwaigen Baulastbestellung verhielt sich der Vertrag nicht. Das zuständige Vormundschaftsgericht hat den Vertrag mit Beschluss vom 18.08.1992 genehmigt. Für die Einzelheiten dieses Beschlusses und des vorangegangenen Schreibens des Vormundschaftsgerichts vom 29.06.1992 wird auf die Anlagen B 1 und 2 (Bd. I Bl. 41 f., 43 f. d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger beabsichtigt, sein Grundstück zu bebauen. Er begehrt hierzu von den Beklagten die Bestellung eines Wegerechts als Geh- und Fahrrecht, eines Leitungsrechts und einer öffentlichrechtlichen Baulast gleichen Inhalts.
Der Kläger beantragt (mit geringfügigen Formulierungsabweichungen sinngemäß), die Beklagten „wie“ Gesamtschuldner zu verurteilen, folgende Willenserklärung abzugeben:
a) Wir bestellen als Eigentümer zu je 1/3-Anteil des Grundstückes mit der laufenden Nummer 1 der Gemarkung …, Flur 4, Flurstück 72/1, Wirtschaftsart: Gebäude- und Freifläche, Größe: 3.402 Quadratmeter, … Straße 127, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts … von …, Blatt 10789, zu Gunsten des Grundstücks mit der laufenden Nummer 1, Gemarkung …, Flur 4, Flurstück 72/4, Wirtschaftsart: Gebäude- und Freifläche, Größe: 3.490 Quadratmeter, … Straße 127, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts … von …, Blatt 9987,
aa) ein Wegerecht zur Erschließung des Grundstücks (Geh- und Fahrrecht),
bb) das Recht, alle Versorgungsleitungen, z.B. für Wasser, Abwasser, Gas, Strom, Telefon usw., einzulegen, instand zu halten und zu erneuern (Leitungsrecht),
wobei für beide Rechte die Ausübung auf einen Grundstücksstreifen von drei Metern an der nördlichen Grundstücksgrenze gemäß der diesem Urteil als Anlage beigeschlossenen Zeichnung beschränkt ist;
b) wir bewilligen und beantragen, das Wege- und Leitungsrecht als Grunddienstbarkeiten in das Grundbuch von …, Blatt 10789, einzutragen, Zug um Zug gegen die Einräumung eines Gehrechts zum Erreichen des Seeufers Seitens des Klägers als Eigentümer des Grundstücks mit der laufenden Nummer 1, Gemarkung …, Flur 4, Flurstück 72/4, Wirtschaftsart: Gebäude- und Freifläche, Größe: 3.490 Quadratmeter, … Straße 127, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts … von …, Blatt 9987, zu Gunsten des Grundstücks mit der laufenden Nummer 1 der Gemarkung …, Flur 4, Flurstück 72/1, Wirtschaftsart: Gebäude- und Freifläche, Größe: 3.402 Quadratmeter, … Straße 127, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts … von …, Blatt 10789, gemäß der diesem Urteil als Anlage beigeschlossenen Zeichnung und der Bewilligung und Beantragung, dieses Wegerecht als Grunddienstbarkeit in das Grundbuch von …, Blatt 9987, einzutragen;
c) wir bewilligen die Eintragung einer öffentlichrechtlichen Baulast im Sinne von § 83 Abs. 1 der Landesbauordnung für Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) in das Baulastenverzeichnis zu Lasten unseres unter Buchstabe a) genannten Grundstückes, inhaltlich deckungsgleich mit der unter Buchstabe a) bestellten Grunddienstbarkeit.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie sind der Auffassung, dem Kläger allenfalls die Bestellung eines Geh- und Leitungsrechts zu schulden. Ein Fahrrecht sei ebensowenig geschuldet wie eine Baulast. Der Vertrag vom 13.05.1992 sei dahin zu verstehen, dass – ausgehend von einer gleichmäßigen Berechtigung beider Seiten – jede Partei von der jeweils anderen kein Fahr-, sondern nur ein Gehrecht beanspruchen könne. Da die Beklagten vom Kläger nur die Bestellung eines Gehrechts verlangen könnten, um ggf. zum Seeufer zu gelangen, könne auch der Kläger keine weitergehende Inanspruchnahme des Grundstücks der Beklagten postulieren. Der Vertrag sei jedenfalls im Lichte der vormundschaftsgerichtlichen Maßgaben und auch vor dem Hintergrund des von den Parteien umgesetzten Willens der verstorbenen gemeinsamen Großmutter so zu deuten. Es sei bei Vertragsschluss nicht beabsichtigt gewesen, dass der Kläger sein Grundstück bebaue. Eine Bebauung sei jedenfalls damals schon deshalb nicht in Betracht gekommen, weil dem eine damals noch geltende 200-Meter-Uferschutzzone nach dem Landesnaturschutzgesetz entgegengestanden habe. Auch heute sei das Grundstück als Außenbereichsgrundstück nicht bebaubar. Der dem Kläger – unstreitig – erteilte positive Bauvorbescheid trage dem nicht Rechnung. Vor dem Hintergrund des Vorstehenden wären auch die zu Gunsten des Klägers zu bestellenden Dienstbarkeiten auf den vorhandenen Nutzungsbestand beschränkt. Was der Kläger nun begehre, bewege sich nicht mehr in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Nutzung.
Außerdem berufen die Beklagten sich auf die Einrede der Verjährung. Sie stellen zuletzt ferner die Zulässigkeit der Klage in Frage; dem Kläger fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse.
Im Übrigen wird für das Vorbringen der Beteiligten ergänzend auf die ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Klage ist den Beklagten am 23. bzw. 24. Juni 2010 zugestellt worden (Bd. I Bl. 21-Rs., 22-Rs., 23-Rs. d.A.).
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen C. R. und G. R. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 21.03.2011 Bezug genommen (Bd. II Bl. 1 ff. d.A.).
Diesem Urteil ist – als Bestandteil sowohl des Tenors als auch des Tatbestandes – eine Ablichtung der klägerseitig vorgelegten Anlage O (Bd. I Bl. 92 d.A.) beigeschlossen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist begründet.
1.
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere ist auch für den geltend gemachten Anspruch auf Baulastbewilligung der ordentliche Rechtsweg eröffnet (nachfolgend unter a)) und das Landgericht Stralsund örtlich zuständig, dies allerdings erst infolge rügeloser Einlassung der Beklagten (nachfolgend unter b)). Der Kläger verfügt auch über das erforderliche Rechtsschutzinteresse (nachfolgend unter c)).
a) Der ordentliche Rechtsweg ist eröffnet. Es handelt sich auch insoweit um eine Zivilsache i.S. des § 13 GVG, als der Kläger die Beklagten auf „Baulasterklärung“ in Anspruch nimmt, womit – sinngemäß ausgelegt – eine Erklärung zur „Übernahme“ der Baulast i.S. des § 83 Abs. 1 LBauO M-V gemeint ist (vgl. BGH, Urteil vom 03.02.1989 – V ZR 224/87, Z 106, 348, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 11 f.). Die abzugebende Erklärung teilt zwar die öffentlichrechtliche Rechtsnatur der Baulast, ist also eine Rechtshandlung des öffentlichen Rechts (Münch, in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 1018 Rdnr. 115). Dies ist jedoch für die Rechtswegfrage nicht ausschlaggebend. Der Rechtsweg bestimmt sich nicht nach der Natur des mit der Verurteilung erstrebten Erfolges, also des Klageziels, sondern nach der Natur des auf diesen Erfolg gerichteten Anspruches bzw. des Rechtsverhältnisses, aus dem sich dieser Anspruch ergibt (statt aller aus der jüngeren Rechtsprechung etwa BVerwG, Beschluss vom 26.05.2010 – 6 A 5/09, DVBl. 2010, 1037 = NVwZ-RR 2010, 682, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 17 m.w.N.). Eine öffentlichrechtliche Rechtshandlung kann daher kraft eines privatrechtlichen Anspruches ebenso geschuldet sein wie umgekehrt eine privatrechtliche Rechtshandlung aufgrund eines öffentlichrechtlichen Anspruches (vgl. PrOVG, Urteil vom 19.06.1928 – VIII A 1/28, E 83 [1929], 169, 171; Forsthoff, Die Verwaltung als Leistungsträger, 1938, S. 25). Folgerichtig anerkennt die Rechtsprechung – zumeist allerdings ohne ausdrückliche Erörterung der Rechtswegfrage – allgemein die Möglichkeit, eine öffentlichrechtliche Baulastübernahmeerklärung vor dem Zivilgericht zu erstreiten, soweit der darauf gerichtete Anspruch im Zivilrecht wurzelt (vgl. statt aller BGH, Urteil vom 03.02.1989, a.a.O., sowie die weiteren Nachweise unter Gliederungspunkt I.2.b.ff des vorliegenden Urteils). Vorliegend macht der Kläger – sinngemäß – geltend, die Beklagten schuldeten ihm aus dem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 13.05.1992 im Sinne einer im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu generierenden Nebenpflicht die Übernahme einer Baulast. Dieser Vertrag und die betreffende Pflicht sind privatrechtlicher Natur.
b) Eine örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Stralsund kam zunächst allenfalls auf der Grundlage des – im Ergebnis nicht einschlägigen – § 26 ZPO in Betracht. Ihren allgemeinen Gerichtsstand haben die Beklagten gemäß §§ 12, 13 ZPO im Bezirk des Landgerichts E. Andere weitere Gerichtsstände als derjenige des § 26 ZPO sind vorliegend nicht erkennbar.
aa) Ob § 26 ZPO auch Klagen auf der Grundlage vertraglicher Ansprüche gegen den Grundstückseigentümer auf Eigentumsübertragung oder, als ein Weniger hierzu, auf Bestellung beschränkter dinglicher Rechte an seinem Grundstück erfasst, ist im Schrifttum – veröffentlichte Rechtsprechung hierzu existiert kaum – umstritten (bejahend, teilweise allerdings mit der vorliegend nicht erfüllten Einschränkung, dass der klagegegenständliche vertragliche Anspruch auf dingliche Rechtsänderung vormerkungsgesichert sein müsse, etwa: Patzina, in: MünchKommZPO, 3. Aufl. 2008, § 26 Rdnr. 2; Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2003, § 26 Rdnr. 6; Heinrich, in: Musielak, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 26 Rdnr. 3, 5; Zimmermann, in: ZAP-Praxiskommentar ZPO, 8. Aufl. 2008, § 26 Rdnr. 1; Hausmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 1994, § 26 Rdnr. 5; verneinend etwa: Lange, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 1. Aufl. 2010, § 26 Rdnr. 3; Kayser, in: HK-ZPO, 1. Aufl. 2006, § 26 Rdnr. 2; Rosenberg/Schwab/Gottwald, 16. Aufl. 2004, § 36 Rdnr. 43; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 26 Rdnr. 2; beschränkt auf den dispositiv-gesetzlichen Vertragsanspruch aus § 648 BGB ebenso, im Übrigen offen lassend, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl. 2011, § 26 Rdnr. 4; für § 648 BGB demgegenüber bejahend, im Übrigen jedoch – ebenfalls – offen lassend, Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl. 2010, § 26 Rdnr. 1).
Das Gericht teilt diejenige Auffassung, der zu Folge § 26 ZPO für vertragliche Ansprüche auf Bestellung beschränkter dinglicher Rechte an einem Grundstück nicht gilt. Die Vorschrift des § 26 ZPO setzt nämlich ausdrücklich voraus, dass sich die Klage gegen den Eigentümer „als solchen“ richtet. Der Beklagte muss also gerade in seiner Eigenschaft als dinglich berechtigter Eigentümer in Anspruch genommen werden (so statt aller im Ausgangspunkt etwa Hüßtege, in: Thomas/Putzo, a.a.O., § 26 Rdnr. 1). Unstreitig erfasst werden von § 26 ZPO somit alle Ansprüche, bei denen sich die Passivlegitimation des Beklagten von Gesetzes wegen aus seinem Eigentum ergibt, weil das materielle Recht den Anspruch ausdrücklich in Anknüpfung an das Eigentum als dingliche Berechtigung gegen den Eigentümer statuiert, so etwa im Fall der §§ 748, 888 oder 994 ff. BGB (statt aller wiederum Hüßtege, in: Thomas/Putzo, a.a.O., § 26 Rdnr. 1; ferner Vollkommer, in: Zöller, a.a.O., § 26 Rdnr. 2; auch OLG Rostock, Urteil vom 08.01.1998 – 7 U 572/96, OLGR 1998, 169, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 72 ff., neigt zu einer restriktiven Anwendung des § 26 ZPO und stellt – ohne den hier konkret gegebenen Fall bereits entschieden zu haben – auf Ansprüche ab, die das Gesetz selbst ausdrücklich gegen den Eigentümer in dieser Eigenschaft richtet, wie es insbesondere in §§ 994 ff. BGB geschehen ist). So verhält es sich bei vertraglichen Ansprüchen der hier in Rede stehenden Art nicht. Zwar kann, was der Gegenauffassung zuzugeben ist, regelmäßig nur der Eigentümer die vertragliche Verpflichtung zur Bestellung beschränkt dinglicher Rechte am Grundstück wirksam erfüllen, weil nur er über die erforderliche Berechtigung verfügt. Allerdings ändert dieser Umstand nichts daran, dass die Pflicht zur Lastenbestellung sich nicht aus dem Eigentum ergibt, sondern aus der vertraglich begründeten Schuldnerschaft des Eigentümers (so zutreffend insbesondere Lange, in: Prütting/Gehrlein, a.a.O., § 26 Rdnr. 3). Die Eigentümerstellung ist nicht Grundlage des Anspruchs auf Bestellung der Dienstbarkeit, wie es § 26 ZPO voraussetzt, sondern lediglich Voraussetzung der Erfüllbarkeit dieses Anspruchs durch den – bzw. hier die – Beklagten (vgl., zu § 748 BGB, OLG Rostock, Beschluss vom 19.05.2009 – 3 UH 3/09, OLGR 2009, 753, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 4, unter Bezug auf OLG Stuttgart, NJW-RR 1999, 744). Der Eigentümer schuldet die Dienstbarkeitenbestellung nicht, weil er Eigentümer ist, sondern weil er sich zur Bestellung vertraglich verpflichtet hat. Unabhängig davon sind zahlreiche Fälle denkbar, in denen auch der Nichtberechtigte wirksam verfügen kann. Das gilt namentlich für die praktisch nicht selten vorkommenden Kettengeschäfte, in denen der Zwischenerwerber kraft Ermächtigung (§ 185 Abs. 1 BGB) wirksam im eigenen Namen verfügen kann, aber auch für alle Formen des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten (§§ 892 f. BGB). Ein Antrag im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren, § 26 ZPO um einen ausdrücklichen Passus des Inhalts zu ergänzen, dass die Vorschrift auch schuldrechtliche Ansprüche gegen den Eigentümer auf Bestellung beschränkt dinglicher Rechte am Grundstück einschließe, hat im Reichstag keine Mehrheit gefunden und ist abgelehnt worden (vgl., wenngleich hieraus nicht den gebotenen Schluss ziehend, dass § 26 ZPO unanwendbar sei, Roth, in: Stein/Jonas, a.a.O., § 26 Rdnr. 6, Fußn. 8, unter Verweis auf die Dokumentation bei Hahn, Materialien zur CPO, 2. Aufl. 1881, S. 532, 538). Insoweit spricht neben Wortlaut und Zweck der Vorschrift auch die parlamentarische Entstehungsgeschichte gegen eine Einbeziehung von Vertragsansprüchen der hier in Rede stehenden Art in den Anwendungsbereich des § 26 ZPO.
bb) Die Beklagten haben sich jedoch – wie bereits mit Schriftsatz vom 21.01.2011 (Bd. I Bl. 98 f. d.A.) angekündigt – im Verhandlungstermin vom 21.03.2011 ausweislich des Sitzungsprotokolls (Bd. II Bl. 1 ff. d.A.) rügelos zur Hauptsache eingelassen und damit die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stralsund begründet (vgl. § 39 S. 1 ZPO). Ausschließliche anderweitige – örtliche oder sachliche – Zuständigkeiten standen dem nicht entgegen.
c) Der Kläger verfügt auch über das nötige Rechtsschutzinteresse. Entgegen der von den Beklagten erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung im nachgelassenen Schriftsatz vom 29.03.2011 (Bd. II Bl. 39 ff. d.A.), dort S. 6, hiergegen zumindest hinsichtlich der Baulastbewilligung geäußerten Bedenken, mit denen die Beklagten mangels Erstreckung des Schriftsatznachlasses auf diesen Gegenstand allerdings ohnehin präkludiert sind (vgl. § 296a S. 1 ZPO), soweit es sich nicht lediglich um eine nicht präklusionsfähige Rechtsauffassung handelt, stellt namentlich der Umstand, dass das Grundstück der Beklagten mit einem Erbbaurecht zu Gunsten des Zeugen G. R. und seiner Frau belastet ist, das Rechtsschutzinteresse des Klägers nicht in Frage. Die primär begehrten bürgerlichrechtlichen Dienstbarkeiten können die Beklagten ohne Weiteres allein bewilligen, wenngleich im Rang nur nach dem zur ersten Rangstelle bestellten Erbbaurecht der Eltern der Beklagten. Deren Interessen werden durch den Nachrang der dem Kläger zu bestellenden Dienstbarkeiten gewahrt; ihrer Zustimmung bedarf es nicht, es sei denn im Erbbaurechtsvertrag wären ihnen entsprechende Zustimmungsvorbehalte eingeräumt, was jedoch nicht ersichtlich ist und auch von den Beklagten nicht behauptet wird.
Dass der praktische Nutzen der Dienstbarkeiten für den Kläger aufgrund des sich bei Eintragung ergebenden Nachranges vermindert – nicht jedoch völlig aufgehoben – sein mag, nimmt ihm nicht die Befugnis, die Bewilligung der Beklagten einzuklagen. Abgesehen davon erwüchse dem Kläger insoweit womöglich ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten, wenn man davon ausgeht – und hierfür spricht zumindest viel -, dass die Beklagten aus dem Vertrag vom 13.05.1992 zur Bestellung von Dienstbarkeiten an erster Rangstelle verpflichtet sind, den sie nun womöglich nicht in der gebotenen Weise erfüllen können. Dem dürfte insbesondere nicht der Ausschluss auch der Rechtsmängelhaftung in § 4 des Vertrages entgegenstehen. Dieser Ausschluss steht nämlich – sowohl nach seinem eigenen vertraglichen Wortlaut als auch von Gesetzes wegen – unter Arglistvorbehalt. Die Beklagten oder, sofern diese auch bei der Erbbaurechtsbestellung noch minderjährig waren, der Zeuge G. R. und seine Frau als gesetzliche Vertreter, deren Kenntnis sich die Beklagten ggf. gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müssten, haben durch die Erbbaurechtsbestellung den Rechtsmangel wissentlich und willentlich begründet, also – im gegebenen Fall – im Rechtssinne arglistig gehandelt. Insoweit könnten auch die Erbbauberechtigten selbst aus culpa in contrahendo im Wege schadensrechtlicher Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) verpflichtet sein, an der Schaffung eines dinglichen Rechtszustandes mitzuwirken, der einer erstrangigen Dienstbarkeit am Grundstück im Ergebnis gleichkommt, ggf. durch Bestellung einer in das Erbbaugrundbuch einzutragenden – dort erstrangigen – Dienstbarkeit auch zu Lasten des grundstücksgleich zu behandelnden Erbbaurechts.
Auch der klägerische Antrag, die Beklagten zur Baulastbewilligung zu verurteilen, ist von einem anerkennenswerten Rechtsschutzinteresse gedeckt. Dass die Bauaufsichtsbehörde die Baulast voraussichtlich nur in das Baulastenverzeichnis eintragen darf, wenn auch die Erbbauberechtigten eine Bewilligungserklärung abgeben, ist zwar richtig (s. u.a. OVG Lüneburg, Urteil vom 26.05.1989 – 6 A 147/87, NJW 1990, 1499, 1499 f.; VGH Mannheim, Urteil vom 13.07.1992 – 8 S 588/92, NJW 1993, 678, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 20; VG Halle a. d. Saale, Urteil vom 23.02.2005 – 2 A 2/03, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 27; Kern, BauR 1978, 113, 116). Das hindert jedoch den Klageerfolg nicht. Zumindest gegen die Beklagten nämlich kann der Kläger seinen Baulastbewilligungsanspruch, auf den unter Gliederungspunkt 2.b.ff. noch näher einzugehen ist, mit den Folgen des § 894 ZPO durchsetzen. Damit hat er – mit Rechtskrafteintritt – ein notwendiges Element errungen, um die Eintragung einer Baulast bei der Baubehörde zu erwirken. Dass die Erwirkung der weiterhin erforderlichen Zustimmung der Erbbauberechtigten ggf. einen weiteren Prozess oder – falls kein Rechtsanspruch gegen die Erbbauberechtigten bestehen sollte oder ein vorhandener Anspruch nicht gerichtlich geltend gemacht würde – eine wie auch immer geartete Gegenleistung erfordert, ist hiervon gedanklich zu trennen und nimmt dem Kläger nicht das Recht, zunächst wenigstens im vorliegenden Prozess die erforderliche Erklärung der Beklagten zu erzwingen. Aus den zum Dienstbarkeitsrang angestellten Erwägungen spricht ohnehin Einiges dafür, dass der Zeuge G. R. und seine Frau hier aus culpa in contrahendo – und somit unabhängig von vertraglichen Bindungen zum Kläger – zur Zustimmung durchsetzbar verpflichtet sind. Soweit die Baulast sich inhaltlich mit dem zur Grunddienstbarkeit gehörenden Leitungsrecht als solchem deckt, dürfte eine Bewilligungserklärung des Erbbauberechtigten unabhängig von Vorstehendem ohnehin entbehrlich sein, weil dieser Aspekt das Erbbaurecht nicht berührt (Kern, BauR 1978, 113, 114).
Wiederum unabhängig von Vorstehendem wäre die Klage auch dann zulässig, wenn es aussichtslos wäre, eine etwa erforderliche Zustimmungserklärung des Erbbauberechtigten zwangsweise oder konsensual beizubringen (dass zumindest eine konsensuale Lösung nicht aussichtslos wäre, machen im Übrigen auch die Beklagten selbst deutlich, indem sie auf S. 5 ihres zuletzt eingereichten Schriftsatzes, Bd. II Bl. 43 d.A., die Anlage K 9 und die dort unter Ziffer getroffene Aussage zur Baulast in Zusammenhang mit „Vergleichsgesprächen“ bringen). Insoweit darf nämlich im Rahmen der Zulässigkeitsstation die materiellrechtliche Wertung des § 421 S. 1 BGB nicht übergangen werden. Hiernach kann oder vielmehr könnte der Kläger wahlweise jeden einzelnen Beklagten auf Baulastbewilligung verklagen, denn die Beklagten haften als Miteigentümer und Schuldner einer unteilbaren Leistung gesamtschuldnerisch (s. §§ 747 S. 2, 431 BGB; dazu näher auch im Folgenden unter Gliederungspunkt I.2). Da aber die Eintragung der Baulast nur erfolgen kann, wenn alle Miteigentümer bewilligen (VGH Mannheim, Urteil vom 01.06.1990 – 8 S 637/90, VBlBW 1991, 59, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 24, sowie Urteil vom 13.07.1992 – 8 S 588/92, NJW 1993, 678, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 20), und es insoweit gemäß §§ 747 S. 2, 431, 421 S. 1 BGB dennoch möglich ist, einen einzelnen Miteigentümer isoliert auf Abgabe der Bewilligung zu verklagen, so kann für das Verhältnis zwischen Eigentümer und Erbbauberechtigtem nichts anderes gelten. Insbesondere kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, sich nur an den Erbbauberechtigten zu halten, denn auch dieser kann die Baulasteintragung nicht allein veranlassen. Vielmehr bedürfte der Erbbauberechtigte seinerseits zur Bestellung einer Baulast der korrespondierenden Zustimmung des Grundstückseigentümers (OVG Lüneburg, a.a.O.; VG Halle a. d. Saale, a.a.O., Rdnr. 28 f.; Kern, BauR 1978, 113, 116).
Ergänzend ist im Übrigen auch festzustellen, dass es wenigstens befremdlich erscheint, wenn die Beklagten sich unter Rekurs auf das ihren Eltern eingeräumte Erbbaurecht nunmehr auf den Standpunkt stellen, sie wären ohne Mitwirkung der Erbbauberechtigten zur Erfüllung des Klageanspruchs rechtlich nicht in der Lage. Wenn es sich tatsächlich so verhielte, hätten die Beklagten auch das schuldrechtlich auf ein Gehrecht beschränkte notarielle Angebot, das sie dem Gericht als Anlage B 6 (Bd. I Bl. 52 ff. d.A.) vorgelegt haben, nicht unterbreiten dürfen (vgl. dazu auch unten unter Punkt I.2.b.dd.). Insoweit erscheint das prozessuale Vorbringen der Beklagten tendenziell treuwidrig.
2.
Die Klage ist auch begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten aus dem notariellen Vertrag vom 13.05.1992 Anspruch auf Grunddienstbarkeitsbestellung und Baulastbewilligung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, wobei sich die vom Antrag im Detail teilweise abweichende Fassung des Tenors in den Grenzen zulässiger Antragsauslegung bewegt und insoweit nicht gegen den Grundsatz der Antragsbindung (§ 308 Abs. 1 S. 1 ZPO) verstößt (vgl. Greger, in: Zöller, a.a.O., § 253 Rdnr. 13). Die Verpflichtung der Beklagten stellt gemäß §§ 431, 747 S. 2 BGB eine – echte – Gesamtschuld dar. Die Beklagten sind daher als – und nicht lediglich wie – Gesamtschuldner zu verurteilen. Auch insoweit bewegt sich die vom Klageantrag abweichende Tenorierung allerdings in den Grenzen zulässiger Antragsauslegung. Dass die Beklagten als bruchteilige Miteigentümer des zu belastenden Grundstückes gemäß § 747 S. 2 BGB nur gemeinschaftlich die vom Kläger begehrten dinglichen Rechte und die Baulast bestellen können, hindert die Annahme einer Gesamtschuld nicht. Dies stellt § 431 BGB ausdrücklich klar. Nach zutreffender Auffassung, der sich das Gericht anschließt, ist angesichts des § 431 BGB zumindest im Zweifel – und so auch hier – nicht von einer so genannten gemeinschaftlichen Schuld, sondern von einer – strengeren – Gesamtschuld auszugehen (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 431 Rdnr. 1 i.V.m. § 266 Rdnr. 3, Vor § 420 Rdnr. 9, und – offen lassend – Wieser, JuS 2000, 997, 998, jeweils m.w.N.).
Die gebotene Auslegung des Vertrages vom 13.05.1992 (Anlage K 1 = Bd. I Bl. 7 ff. d.A.) ergibt, dass die Beklagten verpflichtet sind, antragsgemäß Grunddienstbarkeiten und Baulast zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des klägerischen Grundstückes zur Sicherstellung der Erschließung und Bebauung desselben zu bestellen. Hinsichtlich der Pflicht zur Baulastbestellung ergibt sich dies aus einer zumindest ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. §§ 133, 157, 242 BGB).
a) Auf die vom Kläger insbesondere in seinem Schriftsatz vom 08.02.2011 (Bd. I Bl. 100 ff., 105 ff. d.A.) unter Gliederungspunkt III. herangezogene so genannte Andeutungstheorie kommt es dabei nicht an. Diese Theorie setzt nämlich voraus, dass das auszulegende Rechtsgeschäft formbedürftig und eine etwaige Formnichtigkeit – insbesondere nach § 125 S. 1 BGB – noch nicht geheilt ist (BGH, Urteil vom 22.04.2010 – Xa ZR 73/07, NJW 2011, 218 = FamRZ 2010, 1330, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 15).
Der Erbauseinandersetzungsvertrag vom 13.05.1992 (Anlage K 1) war als solcher nicht beurkundungs- oder sonst formbedürftig. Erbauseinandersetzungsverträge können grundsätzlich auch formfrei geschlossen werden (Schütte, in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 2042 Rdnr. 28; Tschichoflos, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 4. Aufl. 2009, § 2042 Rdnr. 15; vgl. auch RG, Urteil vom 22.10.1927 – VI 55/27, Z 118, 244, 247 f., und BGH, Urteil vom 29.04.1970 – V ZR 150/66, FamRZ 1970, 376, 376 f.). Insbesondere gilt für sie – jedenfalls aber für den hier konkret in Rede stehenden Vertrag – weder § 312 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. (nunmehr § 311b Abs. 5 S. 2 BGB) noch – wie der Kläger ohne nähere Begründung meint – § 311 BGB a.F. (nunmehr § 311b Abs. 3 BGB). Eine Anwendung des § 311 BGB a.F. (bzw. des nunmehrigen § 311b Abs. 3 BGB) scheitert sowohl daran, dass der Vertrag vom 13.05.1992 die Beklagten nicht zur Bestellung eines Nießbrauchs (sondern einer Dienstbarkeit) verpflichtet, als auch daran, dass Belastungsobjekt ein bestimmtes Grundstück, also ein einzelner Vermögensgegenstand ist, nicht aber das Vermögen als solches oder ein ideeller Bruchteil desselben (vgl. BGH, Urteil vom 19.06.1957 – IV ZR 214/56, Z 25, 1, 4 f.; Grüneberg, in: Palandt, a.a.O., § 311b Rdnr. 66). § 312 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. (bzw. nunmehr § 311b Abs. 5 S. 2 BGB), der Regelungen unter „künftigen“ Erben betrifft, scheidet hier bereits deshalb aus, weil der Vertrag vom 13.05.1992 der Auseinandersetzung aus Anlass eines bereits eingetretenen Erbfalls diente (vgl. Ludwig, in: jurisPK-BGB, a.a.O., § 311b Rdnr. 446, 451: § 312 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. bzw. nunmehr § 311b Abs. 5 BGB betrifft nur Verträge, die – hypothetisch – Erbauseinandersetzungsverträge sein würden, wenn der Erbfall schon eingetreten wäre, d.h. es handelt sich um eine „vorgezogene“ Erbauseinandersetzung).
Das Beurkundungserfordernis für den Vertrag vom 13.05.1992 ergab sich hier im Ergebnis nur daraus, dass der Vertrag in §§ 1 und 2 die Verpflichtung der jeweiligen Väter der Parteien des Rechtsstreits begründete, den Parteien das Eigentum an dem Grundstück bzw. an den zu schaffenden Teilgrundstücken zu verschaffen (§ 313 S. 1 BGB a.F. bzw. nunmehr § 311b Abs. 1 S. 1 BGB). Dies hatte zur Folge, dass der Vertrag im Ganzen der notariellen Beurkundung bedurfte (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.1974 – V ZR 132/73, Z 63, 359 = WM 1975, 158, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 20; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 311b Rdnr. 25), also auch die Verpflichtung zur Bestellung von Grunddienstbarkeiten, die für sich genommen sonst nicht formgebunden ist (Stürner, in: Soergel, BGB, 12. Aufl. 1989, § 1018 Rdnr. 40; Münch, in: jurisPK-BGB, a.a.O., § 1018 Rdnr. 25), der Beurkundung bedurfte, um wirksam zu sein. Sollte die Auslegung des § 7 des Vertrages im Hinblick auf den Formzwang im Jahr 1992 an der Andeutungstheorie zu messen gewesen sein, so wäre dieser Umstand zwischenzeitlich in Wegfall geraten. Eine etwaiger Wille, der nicht – wenigstens andeutungsweise – formgerecht beurkundet worden wäre, hätte spätestens dann uneingeschränkte Wirksamkeit – ggf. auch gegen den Urkundsinhalt – erlangt, als durch beiderseitige Übereignung in Vollzug der §§ 1 und 2 des Vertrages die Heilungsfolge des § 313 S. 2 BGB a.F. bzw. nunmehr § 311b Abs. 1 S. 2 BGB eintrat. Damit aber – der Bundesgerichtshof erwähnt diesen Fall zurecht ausdrücklich – bleibt für die Andeutungstheorie kein Raum, da die Wirksamkeit des Vertrages infolge der Heilung nicht mehr von der Formwahrung abhängt (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.1974, a.a.O., Rdnr. 25 a.E.). Es sind nunmehr alle auslegungsrelevanten Umstände – auch diejenigen außerhalb der Urkunde – heranzuziehen, soweit sie unstreitig oder erwiesen sind. Auch im Anwendungsbereich der Andeutungstheorie wäre im Übrigen in einem ersten Schritt auf alle in Betracht kommenden Auslegungsfaktoren abzustellen gewesen. Erst gedanklich nachgelagert wäre zu prüfen gewesen (und eben dieser Prüfungsschritt entfällt vorliegend infolge des § 313 S. 2 BGB a.F. bzw. des nunmehrigen § 311b Abs. 1 S. 2 BGB), inwieweit der ermittelte Parteiwille formgemäß bekundet worden und damit wirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.1974, a.a.O., Rdnr. 25; Singer, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2004, § 133 Rdnr. 30).
Unerheblich ist vor dem Hintergrund des soeben Ausgeführten auch, dass der seinerzeit beurkundende Notar die zahlreichen handschriftlichen Streichungen und Zusätze unter Verstoß gegen § 44a Abs. 1 S. 1 BeurkG bzw. die zum Beurkundungszeitpunkt noch in Kraft befindliche inhaltsgleiche Vorschrift des § 30 Abs. 3, 4 DONot (vgl. Winkler, BeurkG, 16. Aufl. 2008, § 44a Rdnr. 1) nicht unterzeichnet hat. Unabhängig von der jedenfalls nach § 313 S. 2 BGB a.F. bzw. nunmehr nach § 311b Abs. 1 S. 2 BGB eingetretenen Heilung auch dieses formellen Urkundsmangels hätte dieser Umstand allein ohnehin nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages geführt, denn es handelt sich hierbei – anders als bei der Unterschrift des Notars unter der Urkunde im Ganzen (vgl. § 13 Abs. 3 S. 1 BeurkG) – nur um eine Soll-Vorschrift, deren Verletzung gemäß § 419 ZPO lediglich die Beweiskraft der Urkunde in Zweifel ziehen kann (Winkler, BeurkG, a.a.O., § 44a Rdnr. 14). Auf Beweisfragen kommt es jedoch – insoweit – nicht an, da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Streichungen im Urkundstext im Urkundstermin mit Billigung der Beteiligten durch den beurkundenden Notar vorgenommen worden sind.
b) Bei der Würdigung des streitigen Vorbringens der Parteien zur Auslegung des Vertrages vom 13.05.1992 war somit nur – jedoch zugleich immerhin – von der widerleglichen Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde auszugehen. Dieser in der Rechtsprechung ausgeformte, heute allgemein – auch von den Kritikern der Andeutungstheorie – anerkannte Grundsatz findet auch auf nicht formbedürftige Rechtsgeschäfte Anwendung, die ohne Formzwang gleichwohl – mit bloßer Beweissicherungsfunktion – urkundlich vorgenommen werden (BGH, Urteil vom 05.07.2002 – V ZR 143/01, NJW 2002, 3164, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 7; Ellenberger, in: Palandt, a.a.O., § 125 Rdnr. 21; Einsele, in: MünchKommBGB, 5. Aufl. 2006, § 125 Rdnr. 39). Für die Anwendung dieses Grundsatzes ist folglich auch die spätere Heilung einer etwaigen Formnichtigkeit bedeutungslos, da es auf den Formzwang von vornherein nicht ankam. Auszugehen ist im Ausgangspunkt vom objektiven Sinngehalt des urkundlich Erklärten. Wer einen abweichenden Willen behauptet und hierzu Umstände außerhalb der Urkunde vorträgt, muss diese im Bestreitensfalle beweisen. Gelingt ihm dies nicht, wobei an Substantiierung und Beweisführung des zur Widerlegung Angetretenen strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29.10.1975 – 2 U 33/75, WM 1976, 362, 363; Einsele, in: MünchKom BGB, a.a.O., § 125 Rdnr. 39), so geht ein non liquet zu seinen Lasten (vgl. auch Singer, in: Staudinger, a.a.O., § 133 Rdnr. 35). Diese Grundsätze gelten sowohl für den hier vorliegenden Fall, dass – lediglich – Umstände geltend gemacht werden, aufgrund derer die beurkundete Erklärung selbst anders zu interpretieren sei, als es nach ihrem objektiven Wortsinn angezeigt erscheint, als auch für den Fall, dass eine separate mündliche Nebenabrede behauptet wird (statt aller BGH, Urteil vom 05.07.2002, a.a.O.).
aa) Zur Vermeidung von Missverständnissen sieht das Gericht – insoweit auch Bezug nehmend auf die mit Schreiben vom 14.02.2011 unter Gliederungspunkt b) erteilten Hinweise (s. Bd. I Bl. 97 d.A.) – Anlass, klarzustellen, dass der Grundsatz der Urkundswahrheit und -vollständigkeit nicht nur von der Andeutungstheorie zu unterscheiden ist, sondern auch von den Auslegungsmaximen bei Deutung einer bereits dinglich bestellten und im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit. Für die bereits dinglich vorhandene Dienstbarkeit ist anerkannt, dass deren Inhalt und Ausmaß besonders streng und konsequent objektiviert zu interpretieren ist. Hiernach bestimmt sich der Inhalt der Dienstbarkeit grundsätzlich allein nach dem Grundbucheintrag und der ggf. in Bezug genommenen und bei den Grundakten befindlichen Eintragungsbewilligung, wie sie ein unbefangener Betrachter bei objektiver Betrachtungsweise als nächstliegend erkennt (so statt aller BGH, Urteil vom 11.04.2003 – V ZR 323/02, NJW-RR 2003, 1235, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 10, sowie Mayer, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 1018 Rdnr. 137 m.w.N.). Umstände außerhalb des Grundbucheintrags und der Eintragungsbewilligung können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie nach den Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann – nicht lediglich für die Beteiligten – ohne Weiteres erkennbar sind (BGH, Urteil vom 26.10.1984 – V ZR 67/83, Z 92, 351 = NJW 1985, 385, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 12; BGH, Urteil vom 11.04.2003, a.a.O.; Mayer, in: Staudinger, a.a.O., § 1018 Rdnr. 137 m.w.N.). Hierzu zählt insbesondere nicht – da nicht jedermann, sondern nur den Beteiligten bekannt – der einfache, im Grundbucheintrag nicht in Bezug genommene Schriftwechsel der Parteien (BGH, Urteil vom 28.02.1962 – V ZR 49/60, WM 1962, 627, 628; OLG Brandenburg, Urteil vom 20.03.2008 – 5 U 36/07, NotBZ 2009, 101, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 27; Mayer, in: Staudinger, a.a.O., § 1018 Rdnr. 138; Joost, in: MünchKommBGB, 5. Aufl. 2009, § 1018 Rdnr. 17). Überhaupt hat die Entstehungsgeschichte der Dienstbarkeitenbestellung außer Betracht zu bleiben, soweit sie nicht ausnahmsweise aus den Eintragungsunterlagen hervorgeht (vgl. Mayer, in: Staudinger, a.a.O., § 1018 Rdnr. 138 m.w.N.). Insbesondere kann auch auf das der Bestellung der Dienstbarkeit zu Grunde liegende Kausalgeschäft nur abgestellt werden, wenn es der Eintragungsbewilligung als Anlage beigefügt ist (BGH, Urteil vom 27.01.1960 – V ZR 148/58, NJW 1960, 673, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 10; Joost, in: MünchKommBGB, a.a.O., § 1018 Rdnr. 17).
Diese strengen Maßstäbe gelten hier – wo es lediglich das schuldrechtliche Kausalgeschäft auszulegen gilt – nicht. Grundlage der streng objektivierten Auslegung der bereits dinglich bestellten Dienstbarkeit sind nämlich deren Wirkung gegenüber jedermann als absolutes dingliches Recht und die Publizitätsfunktion des Grundbuchs, das über den Bestand der dinglichen Rechte jedermann zuverlässig Auskunft geben soll (vgl. statt aller Mayer, in: Staudinger, a.a.O., § 1018 Rdnr. 137, und Joost, in: MünchKommBGB, a.a.O., § 1018 Rdnr. 16). Vorliegend ist noch keine Dienstbarkeit bestellt. Der Kläger macht vielmehr den schuldrechtlichen Anspruch aus dem Kausalvertrag vom 13.05.1992 auf Dienstbarkeitsbestellung mit der vorliegenden Klage geltend. Dieser Anspruch wirkt nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits. Bei der Auslegung des Kausalvertrages vom 13.05.1992 kommt es insoweit auf die spezifischen Grundsätze der Dienstbarkeitsauslegung nicht an. Es gelten die allgemeinen Auslegungsregeln des allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuches. Insoweit ist für die Auslegung auch auf die Vorgeschichte des Vertragsschlusses abzustellen und es kann insbesondere auch auf den vor Vertragsschluss zwischen den Beteiligten geführten Schriftverkehr Bezug genommen werden. Die in diesem Bereich wurzelnden Umstände können allerdings – aufgrund des Grundsatzes der zu vermutenden Urkundswahrheit und -vollständigkeit – nur insoweit der Entscheidung zu Grunde gelegt werden, als sie unstreitig oder erwiesen sind, wobei insoweit – wie bereits ausgeführt – derjenige die Beweislast trägt, der sich auf einen vom objektiven Sinngehalt des schriftlichen Vertrages abweichenden Parteiwillen beruft.
bb) Der objektive Sinngehalt des Vertrages vom 13.05.1992 geht dahin, dass die Beklagten zur Bestellung eines Wegerechtes verpflichtet sind, das ein Geh- und ein Fahrrecht – und zwar Letzteres nicht lediglich zum Erreichen der vorhandenen Wochenendlauben – beinhaltet. Auch im Hinblick auf das Leitungsrecht schulden die Beklagten die Bestellung eines Rechts, das seinem Umfang nach die Einlegung derjenigen Versorgungsleitungen beinhaltet, die für eine Bebauung des klägerischen Grundstückes mit Wohngebäuden objektiv erforderlich erscheinen. Auch sind die Beklagten aus dem Vertrag vom 13.05.1992 gegenüber dem Kläger zur Bewilligung einer öffentlichrechtlichen Baulast verpflichtet; dies Letztere ergibt sich zumindest im Wege ergänzender Vertragsauslegung (hierzu unter Gliederungspunkt ff)). Auf die von den Beklagten wiederholt eingewendete „der Art nach gleichbleibende Nutzung“ kommt es nicht an. Dieses Merkmal bezieht sich allein auf die Veränderung des Inhalts einer bereits dinglich bestellten – im Grundbuch eingetragenen – Dienstbarkeit. Hierauf ist daher ebensowenig zurückzugreifen, wie auf die Grundsätze zur Auslegung einer bereits dinglich zur Entstehung gelangten Dienstbarkeit.
Der Vertrag vom 13.05.1992 verwendet in § 7 wechselseitig und unterschiedslos den Begriff „Wegerecht“. Der allgemeinsprachliche Sinngehalt dieses Begriffes ist nicht auf ein Gehrecht beschränkt, auch nicht auf ein überwiegend nur zum Gehen berechtigendes – allenfalls ausnahmsweise ein Befahren zulassendes – Benutzungsrecht. Gleiches gilt für den Sinngehalt in der Rechtssprache; auch hier wird der Begriff des Wegerechts als Oberbegriff für Geh- und Fahrrecht verwendet (vgl. Creifeld, Rechtswörterbuch, 16. Aufl. 2000, S. 1551, li. Sp., „Wegerecht“). Folgerichtig geht auch die Rechtsprechung davon aus, dass der Begriff „Wegerecht“ im Zweifel das Recht zum Befahren beinhaltet (s. Bassenge, in: Palandt, a.a.O., § 1018 Rdnr. 17 m.w.N.). Dass im Übrigen auch die Parteien des Vertrages vom 13.05.1992 den Begriff des Wegerechts als Synonym und Oberbegriff für „Geh- und Fahrrecht“ verstanden wissen wollten, ist – ausgehend vom Text der Urkunde – daran zu erkennen, dass der maschinenschriftliche notarielle Entwurfstext zunächst – beiderseits – von „Geh- und Fahrrecht (Wegerecht)“ sprach. Das jeweils nachgeordnete Klammerzitat stellt eine in der Rechtssprache und Kautelarpraxis übliche und in ihrem Sinngehalt eindeutige Definition des Inhalts: „Wegerecht = Geh- und Fahrrecht“ dar. Ausgehend von diesem ursprünglichen Text kann die Streichung des Textteils: „Geh- und Fahrrecht“ im Beurkundungstermin objektiv sinnvoll nur dahin verstanden werden, dass es den Parteien als begrifflich selbstverständlich und daher nicht ausdrücklich regelungsbedürftig erschien, dass ein Wegerecht ein Geh- und Fahrrecht beinhaltet.
Die von den Beklagten herangezogene Entscheidung des OLG Brandenburg vom 20.03.2008 (Az.: 5 U 36/07, NotBZ 2009, 101) ist nicht geeignet, vorliegend zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Das genannte Urteil befasst sich mit der Auslegung eines „Wegerechts“ im Anwendungsbereich des § 322 Abs. 1 S. 1 des Zivilgesetzbuches der DDR (ZGB). Diese Vorschrift unterschied indes ausdrücklich zwischen „Wege-“ und „Überfahrtrecht“ (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 20.03.2008, a.a.O., hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 28). Unabhängig davon hat das Gericht erhebliche Bedenken gegen den vom OLG Brandenburg eingenommenen Standpunkt, die Formulierungsempfehlung im Handbuch für Notare in der DDR spreche dagegen, dass im DDR-Rechtssprachgebrauch der Begriff „Wegerecht“ ein Fahrrecht eingeschlossen habe. Richtig ist zwar, wie das OLG Brandenburg feststellt, dass die betreffende Passage begrifflich zwischen „Zugangs-“ und „Zufahrtsrecht“ unterscheidet. Diese Unterscheidung ist jedoch im Kontext des Mustertextes zu sehen, der beide Begriffe mit dem Wort „bzw.“ verbindet und an nachfolgender Stelle beide Begriffe erkennbar unter dem (Ober-) Begriff „Wegerecht“zusammenfasst (vgl. Handbuch für Notare in der DDR, herausgegeben vom Ministerium der Justiz der DDR, 1982, S. 136: „Die Erschienenen […] räumen dem Erschienenen […] das Recht ein, den […] Weg als Zugang bzw. Zufahrt zu seinem dahinterliegenden Grundstück […] zu benutzen“). Gerade der im Handbuch konkret vorgeschlagene Beurkundungstext ist aus Sicht des Gerichts somit im Ergebnis umgekehrt dahin zu verstehen, dass ein Wegerecht in der Kautelarpraxis der DDR regelmäßig ein Fahrrecht einschloss. Selbst wenn dem aber – wie das OLG Brandenburg meint – nicht so gewesen sein sollte und man die betreffende Handbuchpassage so zu verstehen hätte, dass ein Wegerecht ein Fahrrecht regelmäßig nicht einschließt, könnte hieraus kein den Klageerfolg in vorliegendem Rechtsstreit hindernder Schluss gezogen werden, denn die Notare in der Bundesrepublik haben sich nicht an der notariellen Handbuchliteratur der DDR orientiert. Soweit das OLG Brandenburg ergänzend – und im Übrigen nur obiter dictum – bemerkt, dass auch unabhängig von Vorstehendem nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein Wegerecht ein Fahrrecht einschließe, folgt das erkennende Gericht dieser Auffassung nicht. Es entspricht der heutigen Verkehrsanschauung – und entsprach auch bereits 1992 dem herrschenden Verständnis -, dass ein Wegerecht auch und in der Kautelarpraxis zumeist sogar vor allen Dingen zum Befahren berechtigt.
cc) Der objektive Inhalt der – für sich genommen unstreitigen – vorvertraglichen Korrespondenz zwischen den Beteiligten legt keine andere Betrachtung nahe. Das Schreiben des Vaters der Beklagten zu 1) bis 3) an den Kläger vom 14.09.1991 (Anlage K 2 = Bd. I Bl. 15 f. d.A.) bringt aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers den Willen des Verfassers zum Ausdruck, das Wegerecht zu Gunsten des klägerischen Grundstückes zu dem Zweck einzuräumen, die Erschließung des klägerischen Grundstücks sicherzustellen. Die Erschließung aber setzt mehr als nur den Erhalt bestehender Zuwegungen voraus. Er ist regelmäßig auf aktives Tun, auf eine Veränderung des status quo, auf Herstellungsmaßnahmen gerichtet (vgl. Creifeld, a.a.O., S. 426 f.). Die Erschließung dient der Bebauung bzw. der „Baureifmachung“ und setzt – wenigstens – den Anschluss an das Straßennetz voraus (Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, Vorb §§ 123-135 Rdnr. 2 f. m.w.N.), hat also notwendig einen Bezug zum Kraftfahrzeugverkehr. Das Schreiben vom 14.09.1991 enthält keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass der Verfasser den Begriff der Erschließung in einem anderen Sinne verstanden hätte und der Kläger – auf den allein es nach der Empfängerhorizontslehre insoweit ankommt – dies hätte erkennen können und müssen. Insbesondere legt der Umstand, dass der Verfasser von einem „gegenseitigen Wegerecht“ spricht, keine gegenteilige Interpretation nahe. Hieraus kann – anhand der urkundlichen Situation – nicht der Schluss gezogen werden, beide Wegerechte sollten nach Art und Umfang äquivalent bzw. reziprok sein. Unabhängig davon, dass dem Begriff der „Gegenseitigkeit“ – zumindest in der Rechtssprache – nicht derselbe Sinngehalt zukommt wie dem Begriff der Äquivalenz oder Leistungsgleichwertigkeit, sondern im Ausgangspunkt nur eine – ggf. auch inäquivalente – Verknüpfung zweier wechselbezüglicher Leistungsvorgänge (vgl. §§ 320 f. BGB), stellt der Verfasser des Schreibens vom 14.09.1991 selbst urkundlich klar, dass jedenfalls er den Gegenseitigkeitsbegriff nicht im Sinne generalisierender Gleichartigkeit beider Wegerechte versteht. Er führt nämlich in zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Sätzen und damit erkennbar im Zusammenhang aus: „Auf beiden Grundstücken wird ein gegenseitiges Wegerecht eingeräumt. Zugunsten Deines Grundstücks, um die Erschließung sicherzustellen und zugunsten des Grundstücks meiner Kinder, um den Zugang zum Seeufer sicherzustellen.“ Der Verfasser bringt damit selbst zum Ausdruck, dass beide Wegerechte nach seiner Vorstellung unterschiedlichen Zwecken dienen und insoweit notwendigerweise auch einen unterschiedlichen Inhalt haben. Insoweit kann aus dem Umstand, dass den Beklagten zu 1) bis 3) – unstreitig – kein Befahren des klägerischen Grundstückes ermöglicht werden sollte, sondern nur der fußläufige Zugang zum Seeufer, kein Rückschluss des Inhalts gezogen werden, das zu Gunsten des Klägers zu bestellende Wegerecht dürfe keinen darüber hinaus gehenden Inhalt haben. Dies ergibt sich auch nicht aus dem von den Beklagten nur vage bemühten Gedanken der erbrechtlichen Reziprozität (vgl. S. 3 des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 15.02.2011 = Bd. I Bl. 113 d.A.). Umgekehrt erscheint es vielmehr dem Gedanken der Reziprozität zu entsprechen, wenn beide Grundstücke wirtschaftlich gleichwertig genutzt werden (können); das aber setzt eine Bebauung des klägerischen Grundstückes voraus.
Auch die in dem Vertrag vom 13.05.1992 gewählte Formulierung im Hinblick auf das ebenfalls klagegegenständliche, in der Auseinandersetzung der Parteien jedoch weniger deutlich hervorgetretene Leitungsrecht spricht für die Annahme, dass die zu bestellenden Dienstbarkeiten die Bebauung des klägerischen Grundstückes ermöglichen sollen. Hierzu heißt es unter § 7 Abs. 1 lit. b) des Vertrages wörtlich: „ein Leitungsrecht, das Recht, alle Versorgungsleitungen z.B. Wasser, Abwasser, Gas, Strom, Telefon usw. einzulegen, instandzuhalten und zu erneuern“. Abgesehen davon, dass schon die weitläufige Aufzählung der ggf. einzulegenden, instandzuhaltenden oder zu erneuernden Versorgungsleitungen dafür spricht, dass es um mehr als die Bewahrung des status quo geht, wenn man berücksichtigt, dass die derzeit auf dem klägerischen Grundstück vorhandenen Lauben – zumindest aus der technischen Perspektive des Jahres 1992 – derart umfassende Versorgungsleitungen zur zweckentsprechenden kleingärtnerischen Nutzung kaum benötigen dürften, macht jedenfalls die Formulierung: „einzulegen, instandzuhalten und zu erneuern“ deutlich, dass es nicht nur – wie die Beklagten meinen – um die rechtliche Absicherung der vorhandenen Leitungen geht, sondern – zumindest auch – um die Schaffung von etwas Neuem. Anderenfalls hätte der auf ein aktives Tun gerichtete Begriff des „Einlegens“ neben den auf die Bewahrung oder Aktualisierung eines einmal erreichten Zustandes beschränkten Begriffen der Instandhaltung und Erneuerung keine schlüssige Existenzberechtigung.
Das weitere Schreiben des Vaters der Beklagten zu 1) bis 3) an den Kläger vom 18.12.1991 (Anlage K 3 = Bd. I Bl. 17 d.A.) gibt zur Interpretation des Parteiwillens nicht viel her. Jedenfalls spricht es nicht gegen den objektiven Inhalt des Erbauseinandersetzungsvertrages.
Das Schreiben des Beklagtenvaters vom 28.04.1992 (Anlage K 4 = Bd. I Bl. 18 f. d.A. / Anlage B 4 = Bd. I Bl. 46 f. d.A.), das sich – unstreitig – auf das vorangegangene Schreiben des Klägers vom selben Tag (Anlage B 3 = Bd. I Bl. 45 d.A.) bezieht, bestätigt bei objektiver Würdigung ebenfalls das hier gefundene Auslegungsergebnis, wonach die Beklagten zu 1) bis 3) die Bestellung eines umfassenden Wegerechts schulden, das ein Befahren zu Bauzwecken einschließt. Der Kläger fragt unter Ziffer 5 seines Schreibens, ob eventuell die Möglichkeit vorgemerkt werden könne, das Wegerecht ggf. im Rahmen von Baumaßnahmen mit Baufahrzeugen etc. zu nutzen. Der Vater der Beklagten beantwortet diese Anfrage mit den Worten: „Das Wegerecht ist nicht eingeschränkt.“ Dies kann – und konnte seinerzeit vom Kläger – unter den gegebenen Umständen nur dahin verstanden werden, dass der Vater des Beklagten davon ausging, der im Vertragsentwurf verwendete Begriff des „Wegerechts“ schließe das Recht zum Befahren mit Baufahrzeugen ein. Auch ihm war augenscheinlich selbstverständlich, dass es ggf. zu Baumaßnahmen kommen würde. Dass hiermit nur Instandsetzungsarbeiten im Bereich der Kleingartenkolonie gemeint gewesen wären, ergibt sich aus dem Text des Schriftwechsels nicht und dürfte auch lebensfern erscheinen. Anhaltspunkte dafür, dass die zwischen den Beteiligten vertragsvorbereitend geführte Korrespondenz auch dann verständlich und plausibel erschiene, wenn man den von den Beklagten angenommenen Vertragsinhalt zu Grunde legt, sind dem Gericht nicht erkennbar und von den Beklagten auch nicht schlüssig dargelegt worden. Im nachgelassenen Schriftsatz vom 31.03.2011 (Bd. II Bl. 39 ff. d.A.), dort S. 5, werden entsprechende richterliche Erwägungen zwar angeregt; substantiell vorgetragen wird hierzu aber nicht.
Auch das Schreiben der Vormundschaftsabteilung des Amtsgerichts E.-B. vom 29.06.1992 zum Geschäftszeichen … und der nachfolgende Genehmigungsbeschluss desselben Gerichts vom 18.08.1992 (Anlagen B 1 und B 2 = Bd. I Bl. 41 f., 43 f. d.A.) sind nicht geeignet, die Vertragsurkunde vom 13.05.1992 in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Im Schreiben vom 29.06.1992 moniert das Gericht zwar, dass der Begriff des Wege- und Leitungsrechts „nur unscharf, auch inhaltlich zu knapp beschrieben“ sei. Unabhängig davon, dass nicht erkennbar ist, inwieweit diese – nach Vertragsschluss bekundete – Auffassung des Vormundschaftsgerichts geeignet sein sollte, das von der Parteien beim Vertragsschluss zu Grunde gelegte Verständnis vom Begriff des Wege- und Leitungsrechts zu bestimmen, hat das Vormundschaftsgericht den Vertrag letztlich genehmigt, ohne dass die Parteien ihn zuvor hätten ändern müssen. Am Begriff des Wege- und Leitungsrechts hat sich insoweit nichts geändert. Auch aus den vom Vormundschaftsgericht so bezeichneten „Maßgaben“ ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass das dem Kläger einzuräumende Wegerecht – nach dem Willen der Parteien – ein bloßes Gehrecht sein sollte.
Dem Beweisantritt der Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 31.03.2011 (Bd. II Bl. 39 ff.
d.A.), dort S. 5, den seinerzeit zuständigen Rechtspfleger R. des Vormundschaftsgerichts in E.-B. zeugenschaftlich zu vernehmen, war nicht nachzugehen. Zum einen ist insoweit eine erhebliche tatsächliche Behauptung, über die ggf. Beweis zu erheben wäre, nicht aufgestellt worden. Wozu das Vormundschaftsgericht sein Placet nicht gegeben hätte, ist nämlich unerheblich. Entscheidend ist vielmehr allein, dass der Vertrag in der tatsächlich gegebenen Gestalt – die als solche nach objektiven Kriterien zu interpretieren ist – genehmigt wurde. Unabhängig davon käme es auf die Genehmigung bzw. deren Reichweite heute auch deshalb nicht mehr an, weil alle Beteiligten den Vertrag nach Erreichen der Volljährigkeit wenigstens stillschweigend genehmigt haben, indem sie den Vertrag – mit Ausnahme der Frage der Dienstbarkeitenbestellung – einvernehmlich vollzogen haben. Wiederum unabhängig davon war dem Beweisantritt auch deshalb nicht nachzugehen, weil er bzw. die ihm zu Grunde liegende tatsächliche Behauptung von dem den Beklagten gewährten Schriftsatznachlass nicht umfasst ist, so dass es insoweit bei der Präklusionsvorschrift des § 296a S. 1 ZPO sein Bewenden hat.
dd) Als aufschlussreich – im Sinne zumindest eines die bisherigen Auslegungsergebnisses bestätigenden Auslegungsindizes für die Ermittlung des Parteiwillens im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.1988 – V ZR 49/87, NJW 1988, 2878, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 22; Ellenberger, in: Palandt, a.a.O., § 133 Rdnr. 17 m.w.N.) – erweist sich auch das von den Beklagten dem Kläger später unterbreitete notarielle Beurkundungsangebot aus dem Jahr 2009 (Anlage B 6, Bd. I Bl. 52 ff. d.A.). Auch dort ist – in § 1 – erneut beiderseits lediglich ein „Wegerecht“ ausgewiesen. Ergänzend hierzu heißt es jeweils, dass das Wegerecht „schuldrechtlich“ nur für die Nutzung des herrschenden Grundstückes zum Zeitpunkt der Vereinbarung vom 13.05.1992 gelte. Dieser Entwurf macht insoweit selbst deutlich, dass die Beklagten davon ausgingen, dass der Begriff „Wegerecht“ – wäre er erst im Grundbuch eingetragen – ein uneingeschränktes Geh- und Fahrrecht umfassen würde, dass es schuldrechtlich zu begrenzen gilt.
ee) Die Einvernahme der Zeugen C. und G. R. rechtfertigt im Ergebnis keine vom objektiven Urkundsinhalt abweichende Interpretation (vgl. hierzu die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gerichts vom 21.03.2011, dort S. 2 ff., 5 ff. = Bd. II Bl. 2 ff., 5 ff. d.A.). Die Beweisaufnahme hat bei einer den Beklagten günstigen Betrachtung bestenfalls ein non liquet ergeben, auf dessen Grundlage der Klage nach Beweislastgrundsätzen stattzugeben ist, nachdem weitere – für die maßgebliche Tatfrage des Parteiwillens geeignete – Beweismittel nicht angeboten worden sind. Der Zeuge C. R. – der Vater des Klägers – hat mit seiner Aussage im Kern die klägerischen Behauptungen zur Willenslage der Kontrahenten bei Abschluss des Erbauseinandersetzungsvertrages in Übereinstimmung mit dem objektiven Urkundeninhalt bestätigt. Seine Aussage hat insgesamt ein höheres Maß an Glaubhaftigkeit vermittelt als das wiederholt ausweichende und zum Teil auch widersprüchliche Aussageverhalten des Zeugen G. R., des Vaters der Beklagten und Onkels des Klägers. Zu berücksichtigen war insoweit auch, dass – jedenfalls derzeit – der Zeuge G. R. als Erbbauberechtigter am Grundstück seiner verklagten Söhne der eigentliche wirtschaftliche Nutznießer des an der Straße gelegenen Grundstücks ist und insoweit – anders als der Zeuge C. R. – ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Soweit die Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 31.03.2011 (Bd. II Bl. 39 ff. d.A.), dort auf S. 2, die Auffassung vertreten, die Aussage des Zeugen C. R. erscheine unglaubhaft, teilt das Gericht diese Einschätzung nicht. Es ist – entgegen der Einschätzung der Beklagten – nicht so, dass der Zeuge C. R. nur in Bezug auf die maßgeblichen Kerntatsachen sichere Erinnerung bekundet und im Übrigen durchweg auf Erinnerungsdefizite verwiesen hätte. Der Zeuge hat dem Gericht nicht den Eindruck vermittelt, in Vorbereitung auf den Termin zielgerichtet instruiert worden zu sein. Auch der Rekurs der Beklagten auf die Anlage B 8 (Bd. II Bl. 46 ff. d.A., dort auf S. 3 im 1. Absatz: vom Zeugen C. R. bezeugt – im Beurkundungstermin unter Streichung der Exemplifizierung kundgetan hat. Nur auf diese Mitteilung des Notars T. im Termin, nicht auf die subjektiven – nicht nach außen getretenen – Vorstellungen des Notars K., kommt es in diesem Zusammenhang an.
Der Zeuge C. R. hat weiter ausgesagt und im weiteren Vernehmungsverlauf auch wiederholt bekräftigt, dass Bauabsichten für das Grundstück seines Sohnes – ohne konkrete zeitliche Perspektive – bestanden hätten und dass sich insbesondere die Erblasserin, seine Mutter, vorgestellt habe, dass ihr Enkel … – der Kläger – dort einmal bauen und ggf. auch dort hinziehen würde. Diese Vorstellung, legt man sie zu Grunde, schließt – hieran besteht kein Zweifel – notwendig eine Bebauung über den gegenwärtigen Bestand an Wochenendlauben hinaus ein. Der Zeuge C. R. hat auch ausgesagt, dass ihm nicht bekannt bzw. nicht erinnerlich sei, dass die Beteiligten im Jahr 1992 davon ausgegangen wären, das klägerische Grundstück würde möglicherweise nicht bebaubar sein. Bau-, naturschutz- oder übergangsrechtliche Hindernisse seien ihm nicht bekannt bzw. seines Wissens nicht erörtert worden. Jedenfalls sei er davon ausgegangen, dass sein Sohn das Grundstück seiner Neffen auch mit Fahrzeugen überqueren dürfen sollte. Soweit sich der Zeuge hierbei weitgehend darauf zurückgezogen hat, sich an Einzelheiten nicht mehr zu erinnern, da alles schon 20 Jahre zurückliege, steht dies der Plausibilität seiner Angaben nicht entgegen. Der Kläger war seinerzeit – im Unterschied zu den Beklagten – bereits volljährig. Der Kläger habe daher die Verhandlungen mit dem Zeugen G. R. im Vorfeld der notariellen Beurkundung selbst geführt. Vor diesem Hintergrund – der in Einklang mit dem vorgelegten Schriftwechsel zwischen dem Kläger und dem Zeugen G. R. aus den Jahren 1991 und 1992 steht – ist nachvollziehbar, dass der Zeuge C. R. angibt, sich nicht mehr im Detail an die Vorgänge zu erinnern, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass der Zeuge – wie er bekundete – den Beurkundungstermin für seinen Sohn nur wahrgenommen hat, weil jener sich studienbedingt nicht nach E. begeben konnte.
Der Zeuge G. R. hat demgegenüber ausgesagt, es sei nicht beabsichtigt gewesen, auf dem (Gesamt-) Grundstück der Erblasserin neu zu bauen. Die Erblasserin, die alles mit ihm besprochen hätte, habe auch nicht den Wunsch bzw. die Vorstellung geäußert, dass sein Neffe auf dem seeseitigen Grundstück einmal bauen und ggf. dorthin ziehen würde. Die Angaben des Zeugen G. R. erscheinen dem Gericht jedoch in weiten Teilen zweifelhaft. Insbesondere fiel im Vernehmungsverlauf auf, dass der Zeuge einer klaren Positionierung zu der Frage ausgewichen ist bzw. auszuweichen versuchte, warum er das straßenseitige Grundstück letztlich entgegen seiner Eingangs getätigten Aussage neu bebaut habe, dass insgesamt – für beide Grundstücke – eine Neubebauung zunächst nicht beabsichtigt gewesen sei. Der Zeuge hat sich hier auch auf wiederholte Nachfrage Seitens des Gerichts und des Klägervertreters sehr vage auf die wenig aussagekräftige Aussage verlegt, er habe das Grundstück irgendwie „in den Griff bekommen“ wollen. Er habe – wie er nahezu wörtlich formulierte – gebaut, um das Grundstück „in den Griff zu bekommen“, diese Formulierung jedoch unmittelbar anschließend wieder dementiert und relativiert. Er hat sich zwar dahingehend eingeschränkt, er habe „nicht nur“ gebaut, um die illegale Müllablagerung zu unterbinden; worin aber der – durch diese Formulierung angedeutete – weitere Zweck der Bebauung bestanden haben soll, hat er nicht kundgetan. Mit dem „in den Griff bekommen“ hat der Zeuge augenscheinlich gemeint, dass er die Nutzung des Grundstückes als wilde Müllhalde unterbinden wollte. Es erscheint jedoch allenfalls bedingt nachvollziehbar, dass der Zeuge zu diesem – begrenzten – Zweck derart erhebliche Investitionen getätigt haben will, dass er, wie er selbst bekundet hat, für den Neubau auf dem Grundstück der Beklagten in … sogar eine Eigentumswohnung in E. verkaufen und den Erlös aus dem Verkauf einer weiteren Immobilie in … investieren musste.
Soweit der Zeuge G. R. ausgesagt hat, das Vormundschaftsgericht hätte auf den Inhalt des Vertrages vom 13.05.1992 eingewirkt, hat er dies – soweit es den Umfang der hier in Rede stehenden Grunddienstbarkeiten betrifft – nicht näher konkretisiert. Er hat auch insoweit lediglich vage angedeutet, dass das Vormundschaftsgericht größere Belastungen zum Nachteil der Beklagten nicht hingenommen hätte. Obwohl der Zeuge angab, bereits in der Vertragsentwurfsphase vor dem 13.05.1992 ständig in Kontakt mit dem Vormundschaftsgericht gewesen zu sein, vermochte er nicht konkret zu benennen, zu welchem genauen Zeitpunkt und in welcher konkreten Form das Vormundschaftsgericht auf den Vertragstext eingewirkt haben soll. Konkret hat er sich hierzu nur verhalten, soweit es um den Wegfall des Vorkaufsrechts im Gegenzug für das Leitungsrecht ging, also nur insoweit, als die betreffende Korrespondenz mit dem Vormundschaftsgericht dem hiesigen Gericht bereits offen gelegt worden ist (vgl. Anlagen B 1 und B 2). Die von der Aussage des Zeugen C. R. abweichenden Angaben des Zeugen G. R. zu der Erklärung des Notars für die handschriftliche Streichung der jeweiligen Passage „Geh- und Fahrrecht“ im Beurkundungstermin, wonach der Notar diese Streichungen mit den Wünschen und Vorstellungen des Vormundschaftsrichters begründet haben soll, sind in letzter Konsequenz ebenfalls vage formuliert worden. Dass das Vormundschaftsgericht konkret – fassbar – erklärt hätte, der Vertrag würde nicht genehmigt werden, wenn dem Kläger ein Fahrrecht eingeräumt würde, hat auch der Zeuge G. R. nicht bekundet. Die Aussage, das Vormundschaftsgericht hätte sich bereits in der Vertragsentwurfsphase – vor dem 13.05.1992 – eingeschaltet und Einfluss auf den Vertragsinhalt genommen, erscheint auch insoweit zumindest teilweise unplausibel, als das von den Beklagten als Anlage B 1 (Bd. I Bl. 41 f. d.A.) vorgelegte Schreiben des Vormundschaftsgerichts vom 29.06.1992 datiert und auf einen Genehmigungsantrag des Notars K. vom 14.05.1992 Bezug nimmt. Frühere schriftliche Korrespondenz ist weder beigebracht noch parteiseitig behauptet worden. Das Schreiben des Vormundschaftsgerichts vom 29.06.1992 lässt auch inhaltlich keine Bezugnahme auf vorherige Korrespondenz oder – ggf. fernmündliche – Vorabsprachen erkennen.
Soweit der Zeuge G. R. auf Vorhalt der Anlagen K 2, 3 und 4 sowie B 3 (Bd. I Bl. 15 f., 17, 18 f., 45 d.A.) u.a. ausgesagt hat, er habe unter der von ihm selbst ausdrücklich so bezeichneten „Erschließung“ des klägerischen Grundstücks lediglich die Gewährleistung des vorhandenen Laubenbestandes gemeint, erscheint dies nur schwer nachvollziehbar. Der Zeuge hat in den ihm vorgehaltenen Schreiben nicht auf die „Erschlossenheit“ (im Sinne eines bereits vorhandenen status quo), sondern auf die „Erschließung“ abgestellt. Diese ist – Entsprechendes wurde unter Punkt I.2.b.cc der Entscheidungsgründe bereits ausgeführt – grundsätzlich auf „Baureifmachung“, also auf ein die Bebaubarkeit herstellendes positives Tun gerichtet. Gerade bei dem Zeugen G. R. kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein vom objektiven – baurechtlichen – Sinngehalt abweichendes Begriffsverständnis zu Grunde gelegt worden ist, nachdem der Zeuge selbst wiederholt bekundet hat, er sei als ehemaliger beamteter Geodät und Stadtplaner im Bereich der Boden- und Raumordnung bewandert, was auch mit den in der Vernehmung sicher entwickelten Ausführungen des Zeugen zu §§ 34 f. BauGB in Einklang steht. Der Kläger – als maßgeblicher Erklärungsempfänger – durfte angesichts der ihm bekannten beruflichen Tätigkeit seines Onkels auch grundsätzlich davon ausgehen, dass dieser den Erschließungsbegriff in dem Sinne verwenden würde, den er objektiv aufweist. Offensichtlich nicht ohne Grund ist der Kläger – wie der Zeuge G. R. selbst ausgesagt hat – wiederholt an seinen Onkel herangetreten, wenn sich baurechtliche Fragen stellten.
Eher fernliegend erscheint dem Gericht auch die Bekundung des Zeugen G. R., er habe, soweit er seinem Neffen gegenüber erklärt habe, das Wegerecht sei nicht eingeschränkt und ermögliche auch eine Zufahrt mit Baufahrzeugen, den etwaigen Abriss einer Laube etwa nach einem Brand gemeint. Abgesehen davon, dass es für einen solchen Fall eines vertraglich zu bestellenden Wegerechts im Zweifel kaum bedurft hätte (hier hätte eine Zufahrt bei Bedarf ohne Weiteres öffentlichrechtlich mit den Mitteln des Gefahrenabwehrrechts erzwungen werden können), hat auch der Zeuge selbst eingeräumt, dass er mit dem Eintritt eines solchen Falles nicht ernstlich gerechnet habe. Auch seine Erklärung zu der im Verhandlungstermin klägerseitig vorgelegten und ihm vorgehaltenen Anlage K 9 (Bd. II Bl. 14 d.A.) ist von auffälliger Unsicherheit und Widersprüchlichkeit geprägt. Unabhängig davon steht die dahingehende Aussage des Zeugen, er habe dem Kläger lediglich die objektive Rechtslage erläutern wollen (unabhängig von eigenen Wünschen, Vorstellungen, Positionen), also rein kognitiv Wissen vermitteln wollen, auch in Widerspruch zu dem, was die Söhne des Zeugen – die Beklagten – zuletzt im nachgelassenen Schriftsatz vortragen, nämlich dass die Anlage K 9 Bestandteil von Vergleichsverhandlungen gewesen sei (vgl. dazu bereits oben unter Punkt I.1.c a.E.).
Dass die 200-Meter-Uferschutzzone bereits bei Vertragsschluss am 13.05.1992 bekannt gewesen wäre und die Parteien bereits aus diesem Grunde eine Bebauung des seeseitigen Grundstücks nicht ernstlich erwogen hätten, wie es die Beklagten behaupten, hat deren Zeuge G. R. selbst widerlegt. Er hat ausgesagt, er habe von dieser Zone erst im Zusammenhang mit der ihm für das straßenseitige Grundstück später erteilten Baugenehmigung erfahren.
Nach alldem ist die Vermutung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der urkundlich dokumentierten vertraglichen Einigung nicht widerlegt. Die Beklagten schulden daher die Bestellung eines Fahr- (und Leistungs-) Rechtes. Zwar hätte insoweit aus Sicht des Gerichts die Bestellung eines „Wegerechts“ ein Fahrrecht begrifflich eingeschlossen. Um jedoch erneute Ungewissheit über die Reichweite der – bestellten und eingetragenen – Dienstbarkeit zu vermeiden, ist mit dem vorliegenden Urteil die ausdrückliche klarstellende Bestellung eines „Geh- und Fahrrechts“ antragsgemäß zuzuerkennen.
ff) Soweit sie in der Hauptsache zur Bestellung einer bürgerlichrechtlichen Grunddienstbarkeit (Wegerecht als Geh- und Fahrrecht, Leitungsrecht) verpflichtet sind, sind die Beklagten zu 1) bis 3) auch verpflichtet, eine hiermit inhaltlich übereinstimmende öffentlichrechtliche Baulast zu bewilligen. Die Baulast ist für den Kläger erforderlich, um von der zu seinen Gunsten zu bestellenden Dienstbarkeit sachgerecht Gebrauch machen und sein Grundstück bebauen zu können. § 4 Abs. 1 der Landesbauordnung für Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) in der gegenwärtig gültigen Fassung setzt nämlich eine öffentlichrechtliche Sicherung der Anbindung des Hinterliegergrundstückes an die öffentliche Straße voraus. Die privatrechtliche Sicherung des Zugangs durch die Grunddienstbarkeit selbst reicht – anders als nach in einigen anderen Bundesländern in der Vergangenheit zum Teil bestehenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften, die eine „rechtliche“ Sicherung gleich welcher Art ausreichen ließen – nicht aus. Unter diesen Umständen sind die Beklagten zu 1) bis 3) nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, auch eine mit der Dienstbarkeit übereinstimmende Baulast zu bewilligen.
Aus den vom Kläger insoweit herangezogenen Gerichtsentscheidungen ergibt sich dies allerdings nicht, denn diese Entscheidungen leiten den Anspruch auf Baulastbewilligung – mit einer Ausnahme – nicht aus dem der Dienstbarkeitsbestellung zu Grunde liegenden schuldrechtlichen Kausalgeschäft her, sondern aus dem gesetzlichen Begleitschuldverhältnis, das mit der dinglichen Bestellung der Dienstbarkeit – die hier noch nicht erfolgt ist – erst entsteht (BGH, Urteil vom 03.02.1989 – V ZR 224/87, Z 106, 348 = NJW 1989, 1607, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 12; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.08.1991 – 9 U 152/90, NVwZ 1992, 1021, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 18; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.1999 – 9 U 147/98, NJW-RR 1999, 1539, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 32 f.; ebenso – außerhalb der vom Kläger angeführten Entscheidungen – BGH, Urteil vom 22.06.1990 – V ZR 59/89, NJW 1991, 176, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 16). Hier ergibt sich der Anspruch demgegenüber im Wege ergänzender Vertragsauslegung aus dem Kausalgeschäft (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.1994 – V ZR 159/92, NJW 1994, 2757 = WM 1994, 1398, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 6; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.1999, a.a.O., Rdnr. 32), also aus dem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 13.05.1992. Der prägende Maßstab – Interessenabwägung unter den Beteiligten im Lichte von Treu und Glauben – ist im Kern vergleichbar, wenngleich nicht stets identisch (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 18.03.1994, a.a.O., Rdnr. 6). Im Ergebnis können daher die tragenden Grundsätze der betreffenden Entscheidungen, auf die der Kläger sich – im Ergebnis zurecht – stützt, herangezogen werden. Jedenfalls im vorliegenden Fall besteht nach dem Vorbringen der Beteiligten kein Anlass zu einer maßgeblich abweichenden Beurteilung.
Hiernach schuldet der zur Dienstbarkeitsbestellung Verpflichtete die Bestellung einer inhaltsgleichen Baulast dann, wenn die Grunddienstbarkeit zu dem Zweck zu bestellen ist, das herrschende Grundstück baulich zu nutzen (nachfolgend (1)), die Übernahme der Baulast nach dem Bauordnungsrecht des betreffenden Bundeslandes zwingende Voraussetzung für die avisierte Bebauung des herrschenden Grundstücks ist (nachfolgend (2)), eine Befreiung vom Baulastzwang nicht in Betracht kommt (nachfolgend (3)) und nicht bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Anlass bestand, die Übernahme einer Baulast zu erwägen (nachfolgend (4)); vgl. zum Ganzen die bereits zitierten Entscheidungen, jeweils a.a.O.).
Außerdem darf nicht offen bleiben, ob das Grundstück überhaupt bebaubar ist (nachfolgend (5); BGH, Urteil vom 22.06.1999, a.a.O., Rdnr. 14). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
(1) Das Grundstück des Klägers soll baulich genutzt werden. Die zu seinen Gunsten zu bestellende Dienstbarkeit soll die Bebauung sicherstellen. Das Wege- und Leitungsrecht soll die Erschließung des „gefangenen“ Grundstückes zum Zwecke weitergehender Bebauung sicherstellen.
(2) Gemäß § 4 Abs. 1 der Landesbauordnung für Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) muss die Erschließung des von der öffentlichen Straße abgeschnittenen Grundstückes des Klägers öffentlichrechtlich gesichert sein. Eine solche öffentlichrechtliche Sicherung kann nur durch eine Baulast (§ 83 LBauO M-V) erfolgen.
(3) Dass eine Befreiung des Klägers vom Baulastzwang vorliegend möglich wäre, ist weder eingewandt worden noch ersichtlich.
(4) Der Anspruch auf Baulastbestellung scheitert auch nicht daran, dass die Parteien bereits bei Vertragsschluss objektiv damit rechnen mussten, dass eine Baulast erforderlich werden würde (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.1999, a.a.O., Rdnr. 43 ff.). Richtig ist zwar, dass nicht erst die heute geltende Fassung der mecklenburg-vorpommerschen Landesbauordnung – § 4 Abs. 1 – eine öffentlichrechtliche Sicherung vorschreibt. Vielmehr enthielt bereits der am 13.05.1992 (als Landesrecht fort-) geltende § 11 Abs. 1 der Bauordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 20.07.1990 (GBl. I, S. 929), in Kraft getreten am 01.08.1990, eine gleichlautende Vorschrift, die später unverändert in § 4 Abs. 1, 1. Halbs. der Landesbauordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 26.04.1994 (GVOBl., S. 518) übernommen wurde, der gemäß § 89 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 1 am 01.07.1994 in Kraft getreten ist. Objektiv bestand daher am 13.05.1992 bereits Anlass, die Bestellung einer Baulast zu erwägen. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien und den insoweit ebenfalls übereinstimmenden Bekundungen beider am 21.03.2011 vernommenen Zeugen sind im Jahr 1992 Seitens der Beteiligten indes tatsächlich keine Überlegungen im Hinblick auf eine Baulastbewilligung angestellt worden. Aus dem bloßen Schweigen des notariellen Vertrages vom 13.05.1992 hinsichtlich der Baulastfrage kann daher nicht – im Sinne einer negativ erschöpfenden Regelung – darauf geschlossen werden, dass ein Anspruch auf Baulastbestellung ausgeschlossen sein sollte. Dieser Punkt war vielmehr insgesamt nicht bedacht und damit offen gelassen worden. Insoweit ist kein berechtigtes und rechtlich schützenswertes Interesse der Beklagten erkennbar, dem Kläger allein wegen der am 13.05.1992 objektiv bestehenden – von allen Beteiligten aber augenscheinlich nicht erkannten – Veranlassung, die Baulastfrage in die vertragliche Regelung einzubeziehen, einen Anspruch auf Bestellung einer Baulast zu verwehren, ohne den der Anspruch auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit weitgehend wertlos ist (so im Einzelnen überzeugend auch OLG Düsseldorf, a.a.O.).
Hinzu kommt – ohne dass es hierauf tragend ankäme -, dass die Entwicklung des Bauordnungsrechts in Mecklenburg-Vorpommern bzw. überhaupt in den neuen Bundesländern im Frühjahr 1992 noch weitgehend offen erschien. Dass der Kläger sein Grundstück nicht zeitnah würde bebauen können, lag schon wegen des offensichtlichen Bestandsschutzes für die Kleingartenkolonie nach § 23 SchuldRAnpG bis weit über das Jahr 2010 hinaus auf der Hand. Anders als für das seit über 100 Jahren weitgehend von Kontinuität geprägte bürgerliche Sachenrecht bestand 1992 für das allein in den letzten Jahrzehnten in den meisten Bundesländern wiederholt durchaus tiefgreifend novellierte Bauordnungsrecht objektiv durchaus Anlass, mit Änderungen in den neuen Ländern zu rechnen.
Das Land Brandenburg beispielsweise hat die in Mecklenburg-Vorpommern letztlich beibehaltene Regelung aus der DDR-BauO abgeschafft und lässt nunmehr eine bürgerlichrechtliche Sicherung der Zuwegung auch im Rahmen des öffentlichen Baurechts genügen, wenn auch – anders als nach dem vor der Wiedervereinigung in einigen Altbundesländern zeitweilig geltenden Landesbaurecht – nicht in Gestalt der dem Bauherrn bewilligten Grunddienstbarkeit, sondern in Form einer zu Gunsten des Rechtsträgers der Baugenehmigungsbehörde zu bestellenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 11.09.2008 – 5 U 151/07, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 28 ff., unter näherem Hinweis auf die maßgeblichen Vorschriften des brandenburgischen Bauordnungsrechts). Insgesamt sprechen die im Jahr 1992 weitgehend noch provisorische Rechtslage und der absehbar zu erwartende Veränderungsfluss in den Neuen Bundesländern dafür, dass auch objektiv eine – sich später womöglich als nicht mehr notwendig herausstellende – Baulastbestellungspflicht noch nicht zwingend in den Vertrag zwischen den Beteiligten hätte aufgenommen werden müssen.
(5) Die Frage der Bebaubarkeit ist auch nicht offen. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde hat dem Kläger einen positiven – die Bebaubarkeit verbindlich feststellenden – Bauvorbescheid (§ 75 LBauO M-V) erteilt. Dieser ist – unbestritten – rechtswirksam und bestandskräftig. Unter diesen Umständen entfaltet er für alle Staatsorgane – auch den Zivilrichter – Tatbestands- und Bindungswirkung (vgl. ausführlich VG Hamburg, Beschluss vom 04.05.2010 – 7 E 206/10, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 35 ff. m.w.N.). Das Zivilgericht ist daher nicht gehalten, den wirksamen und allein deshalb bindenden Bauvorbescheid auf seine – etwaige – Rechtswidrigkeit zu überprüfen, die vorläge, wenn das Grundstück bei zutreffender Würdigung der materiellen Rechtslage nicht bebaubar wäre. Ob hiervon unter gewissen Voraussetzungen Ausnahmen zu machen sind, etwa bei offensichtlicher oder schwerwiegender Rechtswidrigkeit (soweit in diesem Fall nicht ohnehin Nichtigkeit anzunehmen ist, die zum Wegfall der Tatbestands- und Bindungswirkung führt, vgl. § 44 Abs. 1 VwVfG M-V), bedarf hier keiner Entscheidung. Dahingehende Umstände sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Überhaupt haben die Beklagten die Rechtmäßigkeit des Bauvorbescheides nicht substantiiert angegriffen. Soweit die Beklagten sich in diesem Zusammenhang auf das als Anlage B 5 (Bd. I Bl. 48 ff. d.A.) vorgelegte Protokoll des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 19.08.2009 über die öffentliche Sitzung in dem Verwaltungsstreitverfahren 3 A 803/06 beziehen, ist dies im Ergebnis ohne Bedeutung. Zum einen waren die Parteien des hiesigen Rechtsstreits dort nicht i.S. des § 61 VwGO beteiligt. Eine etwaige dortige bindungsfähige bzw. ggf. präjudizierungsgeeignete Feststellung wirkt daher jedenfalls nicht für und gegen die Parteien des hiesigen Rechtsstreits; dem stehen die subjektiven Grenzen der Rechtskraft (vgl. §§ 325 ff. ZPO, 121 VwGO) entgegen. Unabhängig davon betraf das in Bezug genommene verwaltungsgerichtliche Verfahren auch ein anderes Grundstück, nämlich – soweit erkennbar – dasjenige der Beklagten, jedenfalls aber nicht dasjenige des Klägers. Außerdem hat das Verwaltungsgericht in dem genannten Verfahren kein Urteil erlassen, sondern lediglich im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage eine vorläufige Einschätzung geäußert, in deren Folge die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Der daraufhin ergangene Beschluss ist wegen sofortigen Rechtsmittelverzichts beider Parteien nicht begründet worden. Unter diesen Umständen kann aus dem Gang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für den vorliegenden Rechtsstreit kein relevanter Schluss gezogen werden.
c) Dem Klageanspruch steht auch nicht die Verjährungseinrede entgegen, die von den Beklagten erstmals – und ohne Begründung – im mündlichen Verhandlungstermin vom 21.03.2011 erhoben worden ist (vgl. S. 12 des Sitzungsprotokolls = Bd. II Bl. 12 d.A.). Der obligatorische Anspruch des Klägers auf Dienstbarkeits- und Baulastbestellung ist frühestens mit Abschluss des Erbauseinandersetzungsvertrages vom 13.05.1992 i.S. des § 198 S. 1 BGB a.F. „enstanden“. Sollten dem Vertrag vom 13.05.1992 formelle Wirksamkeitshindernisse entgegengestanden haben, wovon allerdings – insbesondere trotz der vom Notar entgegen § 30 Abs. 3, 4 DNotO nicht gezeichneten handschriftlichen Streichungen und Ergänzungen – ohnehin nicht auszugehen sein dürfte (vgl. o. I.2.a), so wäre eine etwaige Unwirksamkeit des Vertrages spätestens mit der zwischenzeitlich unstreitig erfolgten wechselseitigen Auflassung und Eintragung der real geteilten Grundstückshälften gemäß § 311b Abs. 1 S. 2 BGB bzw. § 313 S. 2 BGB a.F. geheilt worden. Spätestens mit Eintritt der Heilung wäre der Anspruch i.S. des § 198 S. 1 BGB entstanden (vgl. Johannsen, in: RGRK, 12. Aufl. 1982, § 198 Rdnr. 5). Die Einrede gemäß §§ 320 f. BGB im Hinblick auf das im Gegenzug zu Gunsten der Beklagten am klägerischen Grundstück zu bestellende Wegerecht ist für den Beginn und den Lauf der Verjährungsfrist – auch nach neuem Recht – ohne Bedeutung (s. § 202 Abs. 2 BGB a.F. bzw. – nunmehr – § 205 BGB n.F.).
aa) Nach dem bis zur Schuldrechtsreform geltenden Recht unterlag der Klageanspruch der 30-jährigen Regelverjährungsfrist des § 195 BGB a.F. Nach nunmehr geltendem Recht unterliegt er der 10-jährigen Verjährungsfrist des § 196 BGB. Soweit die Beklagten mit nachgelassenem Schriftsatz vom 31.03.2011 (Bd. II Bl. 39 ff. d.A.) die – nicht näher begründete – Auffassung vertreten, es griffe die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist, trifft dies nicht zu. Es gilt § 196 BGB n.F. Unmittelbar und unzweifelhaft anzuwenden ist § 196 BGB auf den primär geltend gemachten Anspruch auf Bestellung von Grunddienstbarkeiten (statt aller Grothe, in: MünchKommBGB, 5. Aufl. 2006, § 196 Rdnr. 4, und Peters/Jacoby, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 196 Rdnr. 8). Im Ergebnis ist § 196 BGB – jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation – zumindest entsprechend auch auf den Anspruch auf Baulastbewilligung anzuwenden. Es spricht bereits Einiges dafür, dass die Baulast, zumindest in einem erweiterten Sinne, als „Recht an einem Grundstück“ – wie § 196 BGB es formuliert – anzusehen ist. Jedenfalls ist anerkannt, dass nicht nur die beschränkten dinglichen Rechte des Bürgerlichen Gesetzbuches und der bundesrechtlichen Nebengesetzte (ErbbauRG usw.), sondern auch landesrechtliche Grundstücksrechte von § 196 BGB erfasst sind (wiederum statt aller Grothe, a.a.O., Rdnr. 4, und Peters/Jacoby, a.a.O., Rdnr. 8), wenngleich hieraus allein noch kein zwingender Schluss gezogen werden kann, da insoweit auch der Standpunkt vertretbar erscheint, es wären – zumindest im Grundsatz – nur privatrechtliche Grundstücksrechte des jeweiligen Landesrechts erfasst. Im Ergebnis erscheint eine Einbeziehung der Baulast dennoch angezeigt, und zwar insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch das bürgerliche Liegenschaftsrecht des Bundes die so genannten öffentlichen Lasten als Rechte an Grundstücken begreift. Dies folgt insbesondere aus § 54 GBO, der öffentliche Grundstückslasten von der Eintragung im Grundbuch ausschließt, also voraussetzt, dass es sich um „Rechte am Grundstück“ handelt, die nach allgemeinen Grundsätzen – anders als obligatorische Rechtsverhältnisse – eintragungsfähig wären, wenn nicht die Ausschlussregel des § 54 GBO griffe. Zu den öffentlichen Lasten i.S. des § 54 GBO zählt auch die Baulast (Meincke, in: Bauer/v. Oefele, GBO, 2. Aufl. 2006, § 54 Rdnr. 6 a.E.; Demharter, GBO, 27. Aufl. 2010, § 54 Rdnr. 2, 4); sie ist eine dingliche Belastung des Grundstücks und entspricht – was ebenfalls die Anwendung des § 196 BGB nahelegt – weitgehend der bürgerlichrechtlichen Dienstbarkeit, für die § 196 BGB unstreitig gilt (Meincke, in: Bauer/v. Oefele, a.a.O., § 54 Rdnr. 15). Auch ist anerkannt, dass eine vormerkungswidrige Baulastbestellung gemäß § 883 Abs. 2 S. 1 BGB relativ unwirksam ist, ihre Bestellung wird mithin als „Verfügung“ über das Grundstück – also als Belastung des Grundstücks mit einem dinglichen Recht – behandelt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 13.07.1992 – 8 S 588/92, NJW 1993, 678, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 19 ff. m.w.N.).
Selbst wenn jedoch ungeachtet des Vorerwähnten die Baulast nicht als „Recht am Grundstück“ i.S. des § 196 BGB aufzufassen sein sollte, wäre § 196 BGB im Ergebnis wenigstens analog anzuwenden. Das Gericht schließt sich insoweit der im Schrifttum überwiegenden Auffassung an, dass auch Ansprüche, die nicht unmittelbar auf die Bestellung (bzw. Änderung, Aufhebung usw.) eines „Rechtes am Grundstück“ gerichtet sind, dann in die Vorschrift im Wege der Analogie einzubeziehen sind, wenn das Anspruchsziel aus dem Grundstücksrecht selbst – dinglich – geschuldet wäre, wenn es eingetragen und damit zur Entstehung gelangt ist (vgl. Kesseler, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 4. Aufl. 2009, § 196 Rdnr. 5, und Grothe, in: MünchKommBGB, a.a.O., § 196 Rdnr. 6, jeweils m.w.N.). So verhält es sich nämlich hier. Wäre die Dienstbarkeit bereits dinglich zur Entstehung gelangt, so würden die Beklagten die Baulastbewilligung nicht lediglich aus dem der Dienstbarkeitenbestellung zu Grunde liegenden Kausalgeschäft – dem Vertrag vom 13.05.1992 – schulden, sondern auch aus dem gesetzlichen Begleitschuldverhältnis der Dienstbarkeit, also aus der Dienstbarkeit bzw. einem durch sie annexweise geschaffenen Rechtsverhältnis selbst (vgl. oben Gliederungspunkt I.2.b.ff. mit dortigen Rechtsprechungsnachweisen).
Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 EGBGB beginnt die 10-jährige Verjährungsfrist neuen Rechts erst am 01.01.2002, wenn zu diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist alten Rechts noch nicht abgelaufen war. Dies ist hier der Fall. Selbst bei der für die Beklagten günstigsten Annahme, der Anspruch wäre bereits unmittelbar am 13.05.1992 vorbehaltlos entstanden, wäre die 30-jährige Verjährungsfrist am 31.12.2001 noch nicht beendet gewesen. Verjährung tritt daher nicht vor Ablauf des 31.12.2011 ein (vgl. zum Ganzen auch LG Stralsund, Beschluss vom 17.02.2011 – 6 O 221/10, Gliederungspunkt II.1.a.aa.(2).(b), zur Veröffentlichung bei Juris vorgesehen).
bb) Selbst wenn im Übrigen – worauf es im Ergebnis nicht mehr ankommt – der Anspruch auf Baulastbestellung an der Regelverjährung des § 195 BGB n.F. zu messen wäre, könnte nicht von Verjährung – dieses Anspruches – ausgegangen werden. Denn die Beklagten haben nicht dazu vorgetragen, wann der Kläger i.S. des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von den tatsächlichen Voraussetzungen dieses Anspruchs Kenntnis hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die Verjährungsfrist hätte gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB jedenfalls nicht vor Ablauf des Jahres beginnen können, in dem der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung, die im Ergebnis zu einem Anspruch auf Baulastbewilligung führt (vgl. erneut oben Gliederungspunkt I.2.b.ff.), erkannte oder ohne grobes Verschulden hätte erkennen müssen. Hierzu haben die Beklagten sich nicht erklärt. Der von den Beklagten benannte Zeuge G. R. hat auf Vorhalt der Anlage K 9 (Bd. II Bl. 14 d.A.) sinngemäß erklärt, er – als der baurechtlich Versiertere – habe dem Kläger im Jahr 2008 erstmals überhaupt kundgetan, dass eine Baulast erforderlich sei, um das gefangene Grundstück zu bebauen. Diese Aussage spricht dafür, dass der Kläger jedenfalls nicht vor 2008 die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfüllt hat, so dass eine etwaige dreijährige Verjährungsfrist nicht vor dem 01.01.2009 begonnen hätte und mithin bei Klageerhebung am 23./24. Juni 2010 noch nicht abgelaufen wäre (und auch unabhängig von der Hemmungswirkung der Klage nicht vor dem 31.12.2011 abliefe).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
III.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.
IV.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG. Gemäß §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3, 7 ZPO ist der zu schätzende Wert der zu bestellenden Dienstbarkeit für das herrschende Grundstück maßgeblich, wenn nicht die Wertbeeinträchtigung bezüglich des dienenden Grundstücks höher ist. Das Gericht hält angesichts der Ortslage, der tatsächlichen gegenwärtigen Nutzung des dienenden Grundstücks und der beabsichtigten Nutzung des herrschenden Grundstücks einen Wert von bis 10.000,00 Euro für angemessen.