AG Dinslaken, Aktenzeichen: 14 VI 355/16, Entscheidungsdatum: 02.11.2015
Der Erbscheinsantrag vom 03.07.2015 (UR. Nr. 1 der Notarin X in Y) wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Antragstellerin hat in der oben bezeichneten Urkunde vom 03.07.15 die Erteilung eines Erbscheins mit dem Inhalt beantragt, dass die Antragstellerin sowie A und B Erben zu je 1/3-Anteil sind. Sie beruft sich hierbei auf die gesetzliche Erbfolge und weist durch die entsprechenden Urkunden nach, dass die Genannten als Geschwister des Verstorbenen als Erben in Betracht kommen.
Die Antragstellerin selbst hatte doch zuvor mit notariell beglaubigter Erklärung vom 28.04.2015 das Erbe form- und fristgerecht ausgeschlagen (Ausschlagungsverfahren Z) und war somit als (Mit)Erbin weggefallen.
Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 30.06.15 hat sie jedoch diese Ausschlagung wieder angefochten.
Als Anfechtungsgrund verweist sie auf § 119 Abs. 2 BGB und erklärt, dass sie sich über verkehrswesentliche Eigenschaften des Nachlasses geirrt habe. Sie sei im Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses gewesen. Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass die Schadensersatzansprüche des Erblassers gegen die Fluggesellschaft in den Nachlass fallen. Auch in einer dazu eingeholten anwaltlichen Beratung sei der Zusammenhang zwischen Ausschlagung und Ansprüchen gegen die Fluggesellschaft verneint worden. Da sich die Höhe des Nachlasses durch diese Ansprüche wesentlich ändert, sei sie im Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses gewesen.
Die Ausschlagung sei durch die Anfechtung hinfällig und sie dadurch Miterbin zu 1/3-Anteil wie im Erbschein beantragt.
Mit Zwischenverfügung vom 28.07.2015 wurde die beurkundende Notarin darauf hingewiesen, dass die Anfechtung als unwirksam angesehen wird und der Erbschein in der beantragten Form nicht zu erteilen ist.
Mit Schreiben vom 04.09.15 bittet der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin um rechtsmittelfähige Entscheidung.
Die Anfechtung der Ausschlagungserklärung ist form- und fristgerecht abgegeben worden. Es liegt jedoch kein Anfechtungsgrund gemäß § 119 Absatz 2 BGB vor.
Fehlvorstellungen über die Zusammensetzung des Nachlasses können einen Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften des Nachlasses begründen und einen Anfechtungsgrund darstellen, wenn diese objektiv erheblich und ursächlich für die Ausschlagung waren, beispielsweise bei Überschuldung des Nachlasses (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.01.2011 – 3 Wx 21/11)
Hier war der Antragsgegnerin jedoch bewusst, dass der Nachlass werthaltig ist: In der Ausschlagungserklärung wurde der Nachlasswert sogar ausdrücklich mit 40.000,00 EUR beziffert. Erst als sich durch die Schadensersatzansprüche ein höherer Nachlass erwarten ließ, wurde die Ausschlagung angefochten. Das lässt vermuten, dass der Nachlass zunächst -gerade in Anbetracht der schwierigen und belastenden Umstände des Erbfalls (Flugzeugabsturz)- als finanziell uninteressant angesehen wurde.
Ein Irrtum über die Größe des Nachlasses berechtigt jedoch grundsätzlich nicht zur Anfechtung. Wer eine Erbschaft zunächst subjektiv für finanziell uninteressant gehalten hat, kann dies nicht anfechten, wenn der Nachlass sich später als wertvoller herausstellt als angenommen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2008 – 3 Wx 123/08 im Zusammenhang mit NJW-PR 1995,904 Staudinger/Otte, § 1954 Rdnr. 14).
Somit greift hier nicht der Anfechtungsgrund des Inhaltsirrtums gemäß § 119 Abs. 2 BGB und die Anfechtung entfaltet keine Wirksamkeit. Die Ausschlagung bleibt wirksam, was zur Folge hat, dass die Antragsgegnerin als Erbin weggefallen ist.
Als Erben verbleiben daher nur die Geschwister A und B zu gleichen Teilen.
Der Erbscheinsantrag vom 03.07.15 war daher als unrichtig zurückzuweisen.