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Erbausschlagung: Anfechtung der Fristversäumung §§ 1956, 1945 BGB

OLG Celle, Az.: 6 W 117/09, Beschluss vom 15.09.2009

Erbausschlagung: Anfechtung der Fristversäumung §§ 1956, 1945 BGBLeitsatz: Wird die Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten (§ 1956 BGB), ist bei Berechnung der Anfechtungsfrist dem Ausschlagenden, dessen vom Notar beglaubigte Ausschlagungserklärung nicht innerhalb der Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht eingegangen ist, obwohl er den Notar bevollmächtigt hatte, die Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht einzureichen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FGG), die Kenntnis des Notars von der Versäumung der Ausschlagungsfrist in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen.

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: für den Beteiligten zu 5) 1.000 Euro, für die Beteiligte zu 6) 8.889 Euro.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts im angefochtenen Beschluss wird für den Beteiligten zu 5 in 1.000 Euro und für die Beteiligte zu 6 in 8.889 Euro geändert.

Gründe

Die weitere Beschwerde ist unbegründet.

Die Entscheidung des Landgerichts, die Erblasserin sei im Wege gesetzlicher Erbfolge nicht nur von den Beteiligten zu 5 und 6, ihrem zweiten Ehemann und ihrer Adoptivtochter (Bl. 21 b d. A.), sondern auch von den Beteiligten zu 1 bis 4, ihren Enkeln, beerbt worden, beruht auf keiner Verletzung des Rechts [§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG, dessen Vorschriften Anwendung finden, da das Erbscheinsverfahren vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist (Art. 111 Satz 1 FGG-Reformgesetz)].

I.

S. E. und C. B., die Töchter aus der ersten Ehe der Erblasserin, haben ihre Erbschaft nach der Erblasserin jeweils durch notariell beglaubigte Erklärung vom 30. Oktober 2006, jeweils eingegangen beim Amtsgericht Lüneburg am 6. November 2006 (Bl. 1 bis 5 der Beiakten 22 VI 702/06 Amtsgericht Lüneburg), vor Ablauf von 6 Wochen nach dem Eintritt des Erbfalls wirksam ausgeschlagen. Denn die Ausschlagung kann binnen einer Frist von 6 Wochen erfolgen (§ 1944 Abs. 1 BGB), die mit dem Zeitpunkt beginnt, in welchem der Erbe von dem Anfall des Erbes und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt (§ 1944 Abs. 2 Satz 1 BGB).

II.

Durch diese Ausschlagungen ist der Erbteil von S. E. ihrem Sohn, dem am 17. November 1989 geborenen Beteiligten zu 1, und derjenige von C. B. ihren Töchtern, der am 23. Juli 1990 geborenen Beteiligten zu 2, der am 17. Mai 1993 geborenen Beteiligten zu 3 und der am 26. Mai 1997 geborenen Beteiligten zu 4, als Enkeln der Erblasserin angefallen (§§ 1924 Abs. 3, 1953 Abs. 2 BGB), welche die Erbschaft weder rechtzeitig ausgeschlagen noch rechtzeitig die Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten haben.

1. Die notariell beglaubigte Erklärung S. E. vom 9. Februar 2007, dass ihr Sohn, der Beteiligte zu 1, die Erbschaft nach der Erblasserin ausschlägt (Bl. 22 f d. A.), und die notariell beglaubigte Erklärung von C. und R. B. vom 5. März 2007, dass ihre Töchter, die Beteiligten zu 2 bis 4, die Erbschaft nach der Erblasserin ausschlagen (Bl. 24 f d. A.), sind nicht innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist (§ 1944 Abs. 1 und 2 Satz 1 BGB), sondern erst am 26. April 2007 beim Nachlassgericht eingegangen (Bl. 20 d. A.), da diese Frist spätestens bei Abgabe der Ausschlagungserklärungen, für die keine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich war (§ 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB), am 9. Februar 2007 und am 5. März 2007 zu laufen begonnen hat. Denn die Beteiligten zu 1 bis 4 waren noch minderjährig, so dass auf die Kenntnis ihrer gesetzlichen Vertreter abzustellen ist (vgl. Palandt-Edenhofer, BGB, 68. Auflage, § 1944 Rn. 6), die bei Abgabe der Ausschlagungserklärungen Kenntnis vom Erbanfall aufgrund gesetzlicher Erbfolge hatten.

2. Die Versäumung der Ausschlagungsfrist, deren Anfechtung in gleicher Weise wie die der Annahme erfolgen kann (§ 1956 BGB) und als Ausschlagung gilt (§ 1957 Abs. 1 BGB), ist von den Beteiligten zu 1 bis 4 nicht rechtzeitig angefochten worden. Die jeweils am 4. Juni 2007 notariell beglaubigten Erklärungen, dass S. E. einerseits sowie C. und R. B. andererseits für ihre Kinder, die Beteiligten zu 1 bis 4, die Versäumung der Ausschlagungsfrist wegen Irrtums über ihren Lauf anfechten und die Erbschaft nach der Erblasserin ausschlagen, da man „irrtümlich keine Kenntnis davon hatte, dass die Ausschlagung innerhalb einer Frist von 6 Wochen erfolgen muss“ (Bl. 21 bis 24 d. BA), sind beim Nachlassgericht erst nach Ablauf von 6 Wochen am Donnerstag, dem 7. Juni 2007, eingegangen.

a) Die Anfechtung der Fristversäumung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht (§§ 1955, 1945 BGB) und kann nur binnen sechs Wochen erfolgen (§ 1954 Abs. 1 BGB), wobei die Frist bei einem Irrtum mit dem Zeitpunkt beginnt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt (§ 1954 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB), hier also mit der Kenntnis über den Ablauf der Ausschlagungsfrist.

b) Als die Anfechtungserklärungen am Donnerstag, dem 7. Juni 2007, beim Nachlassgericht eingegangen sind, war die Anfechtungsfrist für die Beteiligten zu 1 bis 4 bereits abgelaufen, da die sechswöchige Frist am Donnerstag, dem 26. April 2007, um 0.00 Uhr begonnen hat und am Mittwoch, dem 6. Juni 2007, 24.00 Uhr, abgelaufen ist. Denn der Notar D. hat am 25. April 2007 Kenntnis davon erlangt, dass die Beteiligten zu 1 bis 4 die Ausschlagungsfrist versäumt haben und daher eine Anfechtung der Fristversäumung erforderlich war.

aa) Am 25. April 2007 hat der Notar, der sich auf keinen Irrtum im Sinne von § 1956 BGB beruft, das Anschreiben an das Nachlassgericht unterzeichnet (Bl. 20 f d. A.), mit dem er die Ausschlagungserklärungen vom 9. Februar 2007 und 5. März 2007 übersandt hat, und damit zur Kenntnis genommen, dass die von ihm notariell beglaubigten Ausschlagungserklärungen erst über 6 Wochen nach ihrer Abgabe, also nach Ablauf der Ausschlagungsfrist, die spätestens bei Abgabe der Ausschlagungserklärungen zu laufen begonnen hatte, beim Nachlassgericht eingereicht werden und daher eine Anfechtung der Fristversäumung erforderlich ist.

bb) Den Beteiligen zu 1 bis 4 ist die Kenntnis des Notars am 25. April 2007 in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen.

Zum einen war der Notar von den Beteiligten zu 1 bis 4 gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FGG bevollmächtigt, ihre Erklärungen beim Nachlassgericht einzureichen, was den Auftrag umfasste, die hierfür geltenden gesetzlichen Fristen einzuhalten.

Zum anderen ist für den vorliegenden Fall, dass der Notar die von ihm beglaubigten Ausschlagungserklärungen nicht rechtzeitig beim Nachlassgericht eingereicht hat, eine entsprechende Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB bei der Anfechtung der Fristversäumung gerechtfertigt, obwohl dieser keine Willenserklärung zugrunde liegt. Denn ausschließlich der insoweit bevollmächtigte Notar hat den Schriftverkehr mit dem Nachlassgericht geführt und dessen Hinweise an die Beteiligten zu 1 bis 4 erhalten, die bereits durch die zuvor erfolgten Ausschlagungserklärungen ihren Willen bekundet hatten, die Erbschaft auszuschlagen. Wenn in einem solchen Fall die Kenntnis des beauftragten Notars den Beteiligten nicht zugerechnet werden könnte, erhielte der Notar die Möglichkeit, durch seine Entscheidung, wann er den Hinweis des Nachlassgerichts an die Beteiligten weiterleitet, den Beginn der Anfechtungsfrist hinauszuzögern, so dass das Nachlassgericht gehalten wäre, den bevollmächtigten Notar zu übergehen und erforderliche Hinweise oder Beanstandungen im Zusammenhang mit der erfolgten Ausschlagung den Beteiligten, die den Notar beauftragt hatten, unmittelbar mitzuteilen, obwohl der Bevollmächtigung des Notars das Interesse der Beteiligten zugrunde liegt, die bei einer Erbausschlagung zu beachtenden Formen und Fristen durch Einschaltung des fachkundigen Notars einzuhalten.

Eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde war entbehrlich. Wer die Gerichtskosten trägt, ergibt sich aus dem Gesetz. Eine Entscheidung über die Erstattung der den anderen Beteiligten angefallenen Kosten hatte zu unterbleiben, da die anderen Beteiligten sich nicht im entgegengesetzten Sinne am Verfahren der weiteren Beschwerde beteiligt haben.

Der Beschwerdewert wurde gemäß § 30 Abs. 1 Halbs. 1, § 131 Abs. 2 KostO a. F. festgesetzt.

Das Interesse des Beteiligten zu 5 hat der Senat mit 1.000 Euro (geringste Wertstufe laut Kostenordnung) bewertet, da seine wirtschaftliche Beteiligung am Nachlass der Erblasserin durch die im Erbscheinsverfahren streitige Frage der Erbausschlagungen nicht berührt wird. Denn unabhängig von der Wirksamkeit der Erbausschlagungen ist er als Ehemann aufgrund gesetzlicher Erbfolge und des bei Eintritt des Erbfalls bestehenden Güterstands der Zugewinngemeinschaft (Bl. 8 d. A.) zu ½ am Nachlass beteiligt.

Für die Beteiligte zu 6 war der Beschwerdewert auf 8.889 Euro festzusetzen [= 2/3 von 13.333 Euro (= 2/6 von 40.000 Euro)]. Ihr Interesse ist darauf gerichtet, nicht nur als Miterbin zu 1/6, sondern bei wirksamer Erbausschlagung der Beteiligten zu 1 bis 4 zu ½ (= 3/6) am Nachlass der Erblasserin beteiligt zu werden. Es war daher auf die Differenz von 2/6 abzustellen (= 3/6 – 1/6), wobei ein weiteres Drittel wegen der eingeschränkten Funktion des Erbscheins (nur Legitimationswirkung) abzuziehen war.

Der Nachlasswert nach Abzug der Schulden ist im Erbscheinsantrag mit 40.000 Euro angegeben worden (Bl. 9 d. A.).

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