Skip to content

Erbausschlagungsfrist – Anfechtung der Versäumung

OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 314/15 – Beschluss vom 15.12.2016

Der Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 5. November 2015 – Az. 14 VI 138/15 – wird aufgehoben.

Das Nachlassgericht wird angewiesen, den Erbschein vom 25. November 2014 – Az. 14 VI 475/14 – einzuziehen.

Beschwerdewert: bis 13.000,00 €

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 und 3 sind Töchter der Erblasserin; der Beteiligte zu 2 ist ihr Enkel. Am 14. Juli 2014 wurde ein handschriftliches Testament der Erblasserin vom 31. Juli 2013 eröffnet, in dem diese Folgendes verfügt hatte:

«… In der Kassette ist für jedem einen Umschlag mit 3.000,00 Euro für P.- G.- H. -P. + E. je tausend Euro. Das Geld auf der Kasse soll nach 6 Wochen verteilt werden

H. D. G.  20.000,00 Euro

P. D. G. 15.000,00   “

C. R. 20.000,00   “

S. R. 15.000,00   “

G. H. 2.000,00   “

E. H. 2.000,00   “

P. S.   2.000,00   “

76.000,00   “    »

Mit Datum vom 28. August 2013 ergänzte die Erblasserin außerdem:

«H. -P. R.    2 000,00   “

78 000,00   “    »

Weiter heißt es in dem Testament:

«Das Geld was noch übrig ist, kann bis auf 1.500,00 Euro verteilt werden die sollen für Messen und Grabpflege gebraucht werden. …»

Auf Antrag der Beteiligten zu 1 vom 1. Oktober 2014, dem der Beteiligte zu 2 mit Erklärung vom 31. Oktober 2014 zustimmte, erteilte das Nachlassgericht (Az. 14 VI 475/14) am 25. November 2014 einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge, der die Beteiligten zu 1 bis 3 als Erben zu je 1/3 ausweist. Dabei ging das Nachlassgericht davon aus, dass das Testament vom 31. Juli 2013 lediglich Vermächtnisse enthalte. Der Wert des ausschließlich aus Kontoguthaben bestehenden Nachlasses belief sich im Zeitpunkt des Erbfalls auf 89.486,00 €.

Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 17. März 2015 hat der Beteiligte zu 2 die Versäumung der Ausschlagungsfrist und eine etwa erfolgte Annahme der Erbschaft wegen Irrtums angefochten und die Ausschlagung der Erbschaft erklärt. Er hat geltend gemacht, aufgrund der letztwilligen Verfügung der Erblasserin sei der Nachlass derart mit Vermächtnissen belastet, dass sein Pflichtteil gefährdet sei. Nach dem Tode seiner Großmutter sei er davon ausgegangen, dass ihm als Enkel auf jeden Fall der Pflichtteil bleibe und dass Ansprüche der Vermächtnisnehmer jedenfalls insoweit nicht bestünden. Zum Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft sei ihm nicht bekannt gewesen, dass dies nur gelte, wenn er die Erbschaft innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist ausschlage. Hätte er dies gewusst, so hätte er die Erbschaft nicht annehmen wollen. Erst nachdem seine Cousine S. R. mit anwaltlichem Schreiben vom 5. Februar 2015 ihren Vermächtnisanspruch gegen ihn geltend gemacht habe, habe er sich anwaltlich beraten lassen und durch eine Email seines Verfahrensbevollmächtigten vom 18. Februar 2015 von seinem Irrtum erfahren.

Mit Beschluss vom 5. November 2015 hat das Nachlassgericht festgestellt, der Erbschein vom 25. November 2014 sei nicht wegen Unrichtigkeit einzuziehen. Es hat ausgeführt, die Ausschlagung sei erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist von sechs Wochen beim Nachlassgericht eingegangen. Hinsichtlich des Fristbeginns sei auf die Kenntnis der Beschränkungen und Beschwerungen abzustellen. Durch die Testamentseröffnung vom 14. Juli 2015 (richtig: 2014) habe der Beteiligte zu 2 erfahren, dass sein Erbteil durch Vermächtnisse und Teilungsanordnungen belastet sei. Es sei auch offensichtlich gewesen, dass die beiden Miterbinnen durch die Teilungsanordnungen wirtschaftlich besser gestellt gewesen seien als er. Er hätte sich an dieser Stelle über den Bestand des Nachlasses informieren können, habe jedoch dem Erbscheinsantrag im Anhörungsverfahren uneingeschränkt zugestimmt. Da der Beteiligte zu 2 selbst gewählt habe, komme es auch nicht darauf an, ob er sich einen falschen Eindruck von der Relation des Erbteils zu seinem Pflichtteil gemacht habe. Ein Anfechtungsgrund liege nicht vor. Nach der Neufassung des § 2306 BGB zum 1. Januar 2010 sei der Inhalt der Vorschrift klarer, so dass hier ein Rechtsirrtum als Anfechtungsgrund nicht ersichtlich sei. Allenfalls könnte ein Anfechtungsgrund darauf gestützt werden, dass der Erbe sich über das Bestehen von Belastungen geirrt habe, was im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zutreffe, da sich diese klar aus dem Testament ergäben.

Gegen diesen Beschluss, der dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 am 11. November 2015 zugestellt wurde, hat er mit bei Gericht am 2. Dezember 2015 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, er sei bei Annahme der Erbschaft einem Inhaltsirrtum und nicht lediglich einem unbeachtlichen Motivirrtum unterlegen, weil das von ihm vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Wirkungen erzeugt habe. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei der Wortlaut des § 2306 BGB nach der Neufassung der Vorschrift nicht klarer als § 2306 BGB a.F. Der Rechtsunkundige gehe nicht davon aus, dass er mit der Annahme der Erbschaft eine maßgebliche Beteiligung am Nachlass verlieren könne oder umgekehrt, dass er durch die Ausschlagung eine wertmäßig höhere Beteiligung am Erbe erhalten würde. Diese Rechtsfolge sei der Neufassung des § 2306 BGB nach wie vor nicht zu entnehmen. Soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2306 BGB vorlägen, sei in den rechtlichen Auswirkungen der Erbschaftsannahme auf das Pflichtteilsrecht eine der Hauptwirkungen dieses Rechtsgeschäfts zu sehen, da die Möglichkeit der Ausschlagung gerade zu dem Zweck eröffnet werde, unbelastet von Beschränkungen und Beschwerungen den Pflichtteil geltend machen zu können. Denn wenn der Erbteil aufgrund von Beschwerungen belastet sei, gehöre zu den unmittelbaren und wesentlichen Wirkungen der Annahme der Erbschaft nicht nur, dass der Erbe die ihm zugedachte Rechtsstellung einnehme, sondern ebenso, dass er das von § 2306 Abs. 1 BGB eröffnete Wahlrecht verliere, sich für einen günstigeren Pflichtteilsanspruch zu entscheiden. Gerade über diesen Umstand habe sich der Beteiligte zu 2 geirrt, da er gedacht habe, ihm verbleibe ungeachtet der Belastungen der Pflichtteil und somit eine maßgebliche Beteiligung am Nachlass.

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 8. Dezember 2015 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Nachlassakte sowie der Testamentsakte 14 IV 310/14 und der Akte 14 VI 475/14 Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist nach der vom Nachlassgericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. FamFG dem Senat zur Entscheidung angefallen.

In der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Der erteilte Erbschein ist gem. § 2361 BGB wegen Unrichtigkeit einzuziehen, weil der Beteiligte zu 2 die Versäumung der Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB wirksam angefochten hat.

Anfechtungsgrund ist ein Inhaltsirrtum i.S.d. § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB. Ein solcher kann auch darin gesehen werden, dass der Erklärende über Rechtsfolgen seiner Willenserklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebten Rechtswirkungen erzeugt, sondern solche, die sich davon unterscheiden. Allerdings berechtigt ein solcher Rechtsirrtum nach ständiger Rechtsprechung nur dann zur Anfechtung, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Wirkungen erzeugt. Der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher oder mittelbarer Rechtswirkungen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, ist dagegen kein Irrtum über den Inhalt der Erklärung mehr, sondern ein unbeachtlicher Motivirrtum (BGHZ 168, 210; BGH NJW 2016, 2954).

Hier liegt ein beachtlicher Inhaltsirrtum i.S.d. § 119 Abs. 1 Alt. 1 i.V.m. § 2306 Abs. 1 BGB vor. Der Beteiligte zu 2 macht geltend, er sei davon ausgegangen, dass ihm als Erbe trotz der umfangreichen Vermächtnisse auf jeden Fall der Pflichtteilsanspruch bleibe. Dass dies gem. § 2306 BGB nur gelte, wenn er die Erbschaft fristgerecht ausschlage, sei ihm nicht bekannt gewesen. Dass sich der Beteiligte zu 2 in dieser Weise geirrt hat, kann ihm nicht widerlegt werden. Etwas anderes folgt auch nicht aus den im Testament aufgeführten Einzelzuwendungen, die für den Beteiligten zu 2 nur einen Betrag von 2.000,00 € vorsehen. Insbesondere lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Beteiligte über die Rechtsfolgen einer versäumten Erbausschlagung auf seinen Pflichtteilsanspruch informiert war. Die Versäumung der Ausschlagungsfrist entfaltet damit wesentlich andere Rechtswirkungen, als der Beteiligte zu 2 beabsichtigt hat.

Die Neufassung des § 2306 BGB zum 1. Januar 2010 steht der Annahme eines beachtlichen Inhaltsirrtums nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29. Juni 2016 (NJW 2016, 2954) ausgeführt, der mit Beschränkungen und Beschwerungen belastete Erbe wisse im Regelfall nicht, dass er die Erbschaft ausschlagen müsse, um seinen Pflichtteilsanspruch nicht zu verlieren. Der Regelungsgehalt des § 2306 Abs. 1 BGB stehe gerade im Gegensatz zu dem sonstigen Grundsatz, dass die Erbausschlagung zum Verlust jeder Nachlassbeteiligung führe (§ 1953 Abs. 1 und 2 BGB). Die Gefahr eines derartigen Irrtums sei durch die Neuregelung nicht verringert worden. Zwar habe der Gesetzgeber durch die Änderung des § 2306 Abs. 1 BGB mit der Aufgabe der Differenzierung nach der Größe des Erbteils für mehr Rechtsklarheit gesorgt. Maßgebend sei aber wie bisher, dass der Erbe durch die Annahme der Erbschaft das ihm eröffnete Wahlrecht verliere und den möglicherweise günstigeren Pflichtteilsanspruch nicht mehr geltend machen könne.

Bereits im Hinblick auf die bis zum 31. Dezember 2009 geltende Fassung hatte der Bundesgerichtshof entschieden, die irrige Vorstellung des unter Beschwerungen als Erbe eingesetzten Pflichtteilsberechtigten, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren, rechtfertige die Anfechtung einer auf dieser Vorstellung beruhenden Annahme einer Erbschaft (BGHZ 168, 210). In Bezug auf die Neufassung der Vorschrift war bislang streitig, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Irrtumsanfechtung auf die Neuregelung übertragen werden könne. Teilweise wurde angenommen, ein entsprechender Irrtum rechtfertige keine Anfechtung mehr, weil der Erbe dem Gesetzestext nunmehr hinreichend entnehmen könne, dass er ausschlagen müsse, um den Pflichtteil verlangen zu können. Unterliege der Erbe hierzu einem Irrtum, handele es sich deshalb um einen unbeachtlichen Motiv- oder Rechtsfolgenirrtum (Lange DNotZ 2009, 732, 736; Birkenheier, in: JurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 2306 Rn. 104; zweifelnd Lange, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 2306 Rn. 28). Andererseits wurde vertreten, auch nach der Neufassung des § 2306 Abs. 1 BGB könne der Erbe dem beachtlichen Irrtum unterliegen, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren (Leipold, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 1954 Rn. 10; Otte, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 2306 Rn. 7, 17 f.; Palandt-Weidlich, BGB, 75. Aufl. 2016, § 1954 Rn. 4; Keim ZEV 2008, 161, 163).

Der Senat schließt sich den Ausführungen in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2016 an. Auch wenn die Vorschrift des § 2306 BGB nach der Neuregelung klarer und verständlicher erscheint, besteht weiterhin die Gefahr, dass der rechtsunkundige Erbe über die Rechtsfolgen einer Annahme bzw. fehlenden Erbausschlagung im Unklaren ist, so dass es angemessen erscheint, in einem solchen Fall einen beachtlichen Inhaltsirrtum anzunehmen.

Der Erbschein ist deshalb aufgrund der erfolgreichen Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist durch den Beklagten zu 2 einzuziehen. Ob der Erbschein auch aus anderen Gründen unrichtig ist und daher einzuziehen wäre, kann dahinstehen. Bei erneuter Einziehung wird das Nachlassgericht allerdings zu prüfen haben, ob das Testament vom 31. Juli 2013 tatsächlich eine Vielzahl von Vermächtnissen enthält, oder ob die Einzelzuwendungen nicht vielmehr als Erbeinsetzungen aufzufassen sind, weil die Erblasserin möglicherweise bei Errichtung des Testaments davon ausging, damit nahezu über ihr gesamtes Vermögen zu verfügen (vgl. Senat, Beschluss vom 5. August 2016 – Az. I-3 Wx 74/16; BGH DNotZ 1972, 500; BayObLG NJW-RR 1995, 1096; Litzenburger, in: Beck’scher Online-Kommentar BGB, Stand: 1. November 2016, § 2087 Rn. 13; Rudy, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 2087 Rn. 10).

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Die Wertfestsetzung stützt sich auf §§ 40 Abs. 1 Nr. 3, 61 GNotKG. Das nach der Rechtsprechung des Senats maßgebliche, mit dem Rechtsmittel verfolgte wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers beläuft sich auf die Höhe seines Pflichtteils (1/6 des Nachlasses, also ca. 15.000,00 €) abzüglich der im Testament vom 31. Juli 2013 zu seinen Gunsten vorgenommenen Einzelzuwendung i.H.v. 2.000,00 €.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG besteht kein Anlass.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Erbrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Erbrecht. Vom rechtssicheren Testament über den Pflichtteilsanspruch bis hin zur Erbausschlagung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Erbrecht einfach erklärt

Erbrechtliche Urteile und Beiträge

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!