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Erbbaurechtsvertrag – Auslegung einer Regelung über eine Entschädigung bei Heimfall

LG Neuruppin – Az.: 3 O 389/07 – Urteil vom 17.12.2010

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.616,33 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.616,33 € seit dem 18.08.2010 und aus weiteren 5.000,00 € seit dem 25.11.2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Klage im Übrigen in der Hauptsache erledigt ist.

Die Widerklage auf Zahlung wird abgewiesen.

Auf die Vollstreckungsgegenklage wird die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde UR-Nr. …/1999 B der Notarin … für unzulässig erklärt, soweit der Kläger wegen eines Betrages vollstreckt, der die Summe von 38.613,53 € übersteigt. Im Übrigen wird die Vollstreckungsgegenklage abgewiesen.

Der Einstellungsbeschluss vom 01.10.2010 bleibt mit folgender Maßgabe aufrechterhalten:

Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde UR-Nr. …/1999 B der Notarin … in Wittenberge bleibt einstweilen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ohne Sicherheitsleistung eingestellt, soweit der Kläger wegen eines die Summe von 38.613,53 € übersteigenden Betrages vollstreckt.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 15 % und der Beklagte 85 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage um Ansprüche aus einem beendeten Erbbaurechtsverhältnis.

Mit notariellem Vertrag vom 20.12.1999 bestellte der Kläger dem Beklagten ein Erbbaurecht an dem Grundbesitz mit den Katasterbezeichnungen Flur …, Flurstück 3, Forsten und Holzungen, zu 13.827 m² sowie Flur …, Flurstück 4/1, Gebäude und Gebäudenebenfläche, Gartenland, Wasserfläche, zu 14.665 m², bebaut mit Gutshaus, Garagen und Schlossruine. Der Erbbauzins für die gesamte Fläche betrug monatlich 1.670,00 DM (umgerechnet 853,86 €). Hierzu heißt es im Vertrag, der Erbbauzins entspreche einem Betrag von 4 % des Verkehrswertes i.H.v. derzeit 500.000,00 DM. Schließlich war dem Beklagten eine Kaufoption eingeräumt worden. Der Kaufpreis sollte 500.000,00 DM betragen, sofern das Ankaufsrecht innerhalb von 10 Jahren ab Unterzeichnung des Erbbaurechtsvertrages ausgeübt würde.

Wegen aller in der Urkunde eingegangenen Zahlungsverpflichtungen zur Leistung bestimmter Geldbeträge dem Grundstückseigentümer hat sich der Beklagte der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in sein gesamtes Vermögen unterworfen.

Die Entschädigungsregel bei Heimfall und Zeitablauf unter II § 8 des notariellen Vertrages lautet:

„Macht der Grundstückseigentümer von dem Heimfall- oder Rücktrittsrecht gem. § 7 Gebrauch oder erlischt das Erbbaurecht durch Zeitablauf oder endet es durch Aufhebung, hat der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten für die derzeit bereits bestehenden Bauwerke und Anlagen und für die durch den Erbbauberechtigten errichteten Bauwerke und Anlagen eine Entschädigung i.H.v. 2/3 (zwei Dritteln) des Verkehrswertes der Bauwerke und Anlagen im Zeitpunkt der Ausübung des Heimfallanspruchs oder Beendigung des Erbbaurechts zu gewähren, jedoch nur, wenn sie nachweislich vom Erbbauberechtigten mit eigenen Mitteln errichtet oder saniert wurden, also nicht mit direkten oder indirekten Zuschüssen und Fördermitteln der öffentlichen Hand.“

Im Jahre 2006 machte der Kläger den Heimfallanspruch geltend. Mit Anerkenntnisurteil vom 24.10.2007 (LG Neuruppin, 3 O 285/07) wurde der Beklagte verurteilt, das Erbbaurecht an den Kläger aufzulassen und die Eintragung der Umschreibung der Inhaberschaft am Erbbaurecht auf den Kläger zu bewilligen. In dem Verfahren LG Neuruppin, 3 O 371/07, wurde der Beklagte auf Räumung in Anspruch genommen. Am 18.03.2008 wurde die Rückabtretung im Grundbuch eingetragen. Mit notariellem Kaufvertrag vom 23.03.2009 wurde das Grundstück zum Preis von 315.000,00 € an einen Erwerber veräußert. Zahlung und Besitzübergang fanden am 14.04.2009 statt.

Der Kläger hat ursprünglich beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesen aus der Nichterfüllung des Erbbaurechtsvertrages entstanden ist oder in Zukunft noch entsteht. Mit Schriftsatz vom 18.09.2009 hat er eine aktualisierte Berechnung der Forderung zur Akte gereicht (Anlage 25). Daraus ergeben sicht für den Zeitraum Januar 2003 bis 14.04.2009 ein offener Erbbauzins von 64.437,97 € sowie geschuldete Zinsen i.H.v. 15.392,15 €. Unter Abzug einer Gegenforderung i.H.v. 5.876,22 € aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss verbleiben 73.953,90 €. Mit Schriftsatz vom 09.08.2010 hat er erklärt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Erbbaurechtsvertrages lediglich für die Zeitstrecke 01.04.2008 bis 13.04.2009 geltend zu machen. Diesen berechnet er mit 10.616,33 € (12 Monate á 853,36 € sowie 13/30 aus 853,86 €). Im selben Schriftsatz hat er die Aufrechnung mit dieser Forderung gegen einen Anspruch des Beklagten auf Wertersatz i.H.v. 5.000,00 € erklärt. An dieser Aufrechnung hält er indes im Hinblick auf eine zuvor erklärte Aufrechnung des Beklagten nicht fest.

Der Kläger beantragt nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 10.616,33 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; festzustellen, dass der Rechtsstreit im Übrigen wegen des ursprünglichen Feststellungsantrages in der Hauptsache erledigt ist.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen; widerklagend den Kläger zu verurteilen, an ihn, den Beklagten, 119.183,89 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2008 zu zahlen; weiterhin widerklagend, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde …/1999 B der Notarin Birgit … wegen einer Forderung i.H.v. derzeit 74.356,18 € für unzulässig zu erklären.

Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte hält die ursprünglich erhobene Feststellungsklage für unzulässig. Insoweit behauptet er, zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht zu haben, dass er die vertraglichen und gesetzlichen Folgen seines Zahlungsverzuges in Abrede stellen werde.

Der Beklagte behauptet, er habe Entschädigungsansprüche nach § 8 Abs. 1 des Erbbaurechtsvertrages, welche die Ansprüche des Klägers überstiegen. Er versteht die Regelung so, als dass ihm ein Entschädigungsanspruch i.H.v. 2/3 des Verkehrswertes der Gebäude und Anlagen (und nicht lediglich der getätigten Investionen) zusteht. Insoweit behauptet er, der Verkehrswert belaufe sich auf 280.000,00 €, der Entschädigungsanspruch mithin auf 166.666,67 €. Hiermit verrechnet er rückständigen Erbbauzins bis 26.03.2008 i.H.v. 53.793,18 € nebst Zinsen i.H.v. 10.196,57 €. Den verbleibenden und widerklagend geltend gemachten Betrag i.H.v. 122.676,92 € hat er mit Schriftsatz vom 25.07.2008 im Hinblick auf die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.05.2008 um 5.876,22 € auf 128.479,71 € erweitert. Im Termin vom 25.11.2010 hat er erklärt, sich die Gegenforderungen i.H.v. insgesamt 73.953,90 € anrechnen zu lassen, womit sich 119.183,89 € ergeben.

Der Kläger ist demgegenüber der Ansicht, die Regelung in § 8 des Erbbaurechtsvertrages habe die Entschädigungspflicht des Grundstückseigentümers begrenzt auf Bauwerke und Anlagen, die der Erbbauberechtigte errichtet oder saniert habe. Nur diese Investitionen seien i.H.v. 2/3 des Verkehrswertes zu vergüten. Die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen beliefen sich auf 15.136,26 €, der Entschädigungsbetrag daher auf 9.801,85 (vgl. Anl. K 20, Bl. 382 d.A.)

Der Beklagte bewertet die von ihm durchgeführten Sanierungsarbeiten mit 139.394,91 € und 81.202,- € (vgl. Schriftsätze vom 30.03.2009 und 21.04.2009 nebst Anlagen)

Der zweite Widerklageantrag beruht auf dem Umstand, dass der Kläger gegen den Beklagten, der schwedischer Staatsangehöriger ist und in Malmö wohnt, in Schweden die Vollstreckbarerklärung der notariellen Urkunde beantragt hat. Dieser Antrag war von dem erstinstanzlich zuständigen schwedischen Gericht abgewiesen worden. Ein eingelegtes Rechtsmittel war erfolgreich. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 01.10.2010 die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde einstweilen bis zum Erlass eines Urteils über die Vollstreckungsgegenklage ohne Sicherheitsleistung eingestellt.

Der Kläger ist der Ansicht, er vollstrecke nicht aus der notariellen Urkunde, sondern verfolge lediglich die Vollstreckbarerklärung im Ausland. Im Übrigen erfasse die notarielle Urkunde den Anspruch von Erbbauzins auch im Fall der Ausübung des Heimfalles für die Zeitdauer bis zum dinglichen Vollzug des Anspruchs (Einigung des Erbbauberechtigten und des Grundstückseigentümers sowie Eintragung der Übertragung im Grundbuch). Dieser Anspruch sei durch eine Aufrechnung des Beklagten allenfalls zu einem kleinen Teil aufgezehrt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 24.09.2008 durch Vernehmung der Zeugen S., K. und der Notarin Birgit … sowie gemäß Beschluss vom 06.01.2010 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.01.2009 sowie das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Seidel vom 05.07.2010 verwiesen.

Entscheidungsgründe

1. Ursprünglicher Feststellungsantrag:

Der Feststellungsantrag war zulässig und hat durch Umstellung auf den bezifferten Leistungsantrag seine Erledigung gefunden. Soweit das Feststellungsbegehren wertmäßig den Betrag des Zahlungsantrags überstieg, war daher antragsgemäß die Erledigung der Hauptsache festzustellen.

Nach § 256 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Ein solches Feststellungsinteresse besteht, wenn dem Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechtes gegen den Kläger berühmt (Zöller, Anm. 7 zu § 256 ZPO). Vorliegend hatte der Kläger mit Schreiben vom 05.12.2007 die Aufforderung zur Anerkennung der Ersatzpflicht aus dem vorzeitig beendeten Erbbaurecht gerichtet bzw. wiederholt. Er hatte gleichzeitig eine Frist bis 14.12.2007 gesetzt und für den Fall des fruchtlosen Ablaufes dieser Frist Klage angedroht. In dem Antwortschreiben vom 12.12.2007 ist lediglich allgemein erklärt worden, dass dem Beklagten daran gelegen sei, den Fall vertrags- und gesetzestreu abzuwickeln; von einer Feststellungsklage möge abgesehen werden, da die Verjährung nicht ruhe. Ein ausdrückliches Anerkenntnis ist nicht ausgesprochen worden. Damit war eine hinreichende Rechtssicherheit für den Kläger nicht gegeben. Die Erklärung, der Beklagte werde sich vertrags- und gesetzestreu verhalten, war aus Sicht des Klägers wenig verlässlich, da er bereits für die ebenfalls der Gesetzeslage entsprechende Rückabwicklung und für die Räumung gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen musste. Die Verjährungsfrist lief. Insoweit war der Kläger nicht verpflichtet, bis kurz vor deren Ablauf zuzuwarten.

Das Feststellungsinteresse entfiel erst mit Weiterveräußerung an einen Dritterwerber. Diesem Umstand hat der Kläger Rechnung getragen, indem er den Klageantrag auf Zahlung umgestellt und wegen des überschießenden Wertes die Hauptsache für erledigt erklärt hat. Der Leistungsantrag hat den Feststellungsantrag nämlich nicht vollständig ersetzt. Jener beläuft sich auf etwa 10.000,- €, während dieser in der Klage zutreffend mit 52.256,23 € bewertet worden ist. Da sich der Beklagte der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat, war die Erledigung im Urteil festzustellen.

2. Zahlungsanspruch:

Der Zahlungsanspruch ist vollumfänglich begründet.

Unter den Parteien ist unstreitig, dass dem Kläger aus dem Erbbaurechtsvertrag ein Anspruch auf monatlich 853,86 € bis einschließlich 13.04.2009, dem Tag der Umschreibung des Eigentums auf den Dritterwerber, zusteht, sei es unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung, sei es unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes. Bis zur Rückübertragung des Erbbaurechtes auf den Kläger – Eintragung im Grundbuch am 18.03.2008 – kann dieser Anspruch auf den notariellen Vertrag gestützt werden. Für den anschließenden Zeitraum bis 13.04.2009 besteht kein titulierter Anspruch. Daher kann der Kläger für den Zeitraum 01.04.2008 bis 13.04.2009 einen Schadensersatz für entgangene Erbbaurechtszinsen i.H.v. 10.616,33 € geltend machen. Hieran wäre er nur dann gehindert, wenn dieser Anspruch durch eine Aufrechnung des Beklagten erloschen wäre. Dies ist indes nicht der Fall.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Beklagte lediglich einen Anspruch auf 20.000,00 € als Ersatz für die von ihm getätigten Investitionen. Dieser Anspruch ist mit den ältesten rückständigen Erbbauzinsen verrechnet worden, so dass die klagegegenständlichen letztrangigen 10.616,00 € zur Zahlung fällig sind.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

Wortlaut und Sinn der Regelung in § 8 des Erbbaurechtsvertrages ergeben, dass dem Kläger beim Heimfall 2/3 der durch seine Investitionen beschaffenen Werterhöhungen zustehen sollten. Es ist nicht ersichtlich und nicht bewiesen, dass auch für die bereits bestehenden Bauwerke und Anlagen eine Entschädigung zu zahlen sein sollte. Es ist unmittelbar einsichtig, dass der Beklagte im Falle der Beendigung und vorzeitigen Beendigung für die von ihm geschaffenen Wertverbesserungen zu entschädigen ist. Eine solche Wertverbesserung tritt einmal ein, wenn ein Bauwerk von ihm neu errichtet wird, sodann, wenn ein bestehendes Bauwerk modernisiert wird. Diese beiden Fälle sind im ersten Satz des § 8 gleichzeitig geregelt. Danach wird eine Entschädigung gewährt für „bereits bestehende Bauwerke“ und „die durch den Erbbauberechtigten errichteten Bauwerke“ jedoch nur „wenn sie nachweislich vom Erbbauberechtigten mit eigenen Mitteln errichtet (damit sind also die neuen Bauwerke gemeint) oder saniert (dies betrifft die bereits bestehenden Bauwerke) wurden“.

Die entgegenstehende Behauptung, nämlich dass die Entschädigung i.H.v. 2/3 sich auf alle Bauwerke beziehen sollte, unter anderem deswegen, weil die vorhandene Bausubstanz desolat und wertlos gewesen sei, ist nicht bewiesen. Der Zeuge K. hat bekundet, die Frage, ob und wie weit die Investitionskosten im Heimfall zu erstatten seien, sei gar nicht besprochen worden. Die 2/3-Regelung sei so zu verstehen, dass z.B. im Fall eines Dachneubaus die hierfür getätigte Investition zu 2/3 erstattungsfähig sei – keineswegs sei das gesamte Gebäude auf der Basis von 2/3 zu entschädigen, nur weil das Dach saniert worden sei. Die Notarin hat als Zeugin bekundet, die formulierte Klausel bedeute, dass die Sanierungsmaßnahme entschädigt werde. Nach der ursprünglichen Formulierung habe es eine Entschädigung nur für neu errichtete Gebäude geben sollen. Die geänderte Regelung sehe eine Entschädigung sowohl für neu errichtete Gebäude als auch für sanierte Gebäude vor, wobei die Sanierung zu entschädigen sei, nicht die darin enthaltene Altsubstanz. Der Zeuge S. hat einerseits bekundet, der Beklagte habe an dem aktuellen Verkehrswert im Zeitpunkt des Heimfalles beteiligt werden sollen. Diese Angabe hat er allerdings dahingehend eingeschränkt, die Regelung habe einen angenommenen Heimfall nach vielleicht 20 Jahren bedacht; über einen so schnellen Heimfall sei nicht geredet worden. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Zeuge den Mustererbbaurechtsvertrag der Klosterkammer Hannover zugrunde gelegt hat, welcher üblicherweise ein unbebautes Grundstück betrifft (oder allenfalls ein Grundstück mit Gebäuden, die nichts oder nichts erhebliches Wert sind). Entscheidend dürfte die Angabe sein: „In den Verhandlungen habe ich dargelegt, welche Summe der Beklagte investieren will und habe dementsprechend sozusagen darauf bestanden, dass diese Investitionen im Heimfall angemessen vergütet werden. Dies ist von der Gegenseite dann auch so akzeptiert worden.“

Eine Beteiligung am Wert bereits bestehender Gebäude ist damit nicht nachgewiesen.

Die von dem Beklagten behaupteten Investitionsleistungen sind vom Sachverständigen S. im Einzelnen geprüft worden. Nach Besichtigung und den zur Verfügung gestellten Informationen hat der Sachverständige die Wertsteigerung durch die Maßnahmen des Beklagten mit rund 30.000,00 € beziffert. Dieser Einschätzung folgt die Kammer unter Berücksichtigung der folgenden Überlegungen:

Zunächst hat der Sachverständige ausgeführt, die aufgeführten Maßnahmen seien überwiegend solche, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung turnusmäßig anfallen. Bis auf die Alarmanlage, die Haustür und das Rollgitter an der Terrassentür sei aus den vom Beklagten angeführten baulichen Maßnahmen und Investitionen bei objektiver Betrachtungsweise keine direkte Wertsteigerung abzuleiten. Der Zeitwert der Wertsteigerung wäre dann nur mit 7.500,00 € zu bemessen.

Diese Überlegung würde indes unberücksichtigt lassen, dass durch die Maßnahmen des Beklagten ein Instandhaltungsrückstau abgebaut worden ist. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass ein potentieller Käufer zu beiden Stichtagen Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen berücksichtigen müsste; diese Kosten seien auf Grund des unterschiedlichen Zustandes zu beiden Stichtagen unterschiedlich hoch. Konkret bewertet der Sachverständige die erforderlichen Instandhaltungs- und Umbaukosten zum Stichtag Abschluss des notariellen Vertrages mit 178.000,00 € und für den Stichtag Rückgabe des Erbbaurechtes im Februar 2008 mit 123.000,00 €. Dann ergäbe sich eine Differenz von 55.000,00 €. Diese 55.000,00 € enthalten allerdings wiederum die ohnehin geschuldeten ordnungsgemäßen Instandhaltungen, so dass sich aus sachverständiger Sicht ein bereinigter Mehrwert von rund 30.000,00 € ergibt.

Die Ausführungen des Sachverständigen sind sowohl von Begründung als auch vom Ergebnis her überzeugend. Schon auf Grund des Zeitablaufes ist es nicht möglich, jede einzelne Baumaßnahme des Beklagten konkret nachzuvollziehen. Tatsache ist, dass der Kläger eine Kaufoption auf der Basis von 500.000,00 DM (also etwa 250.000,00 €) eingeräumt hatte. Tatsache ist auch, dass das gesamte Objekt im Jahr 2009 zum Preis von 315.000,00 € weiterveräußert worden ist. Damit ist ein Mehrwert tatsächlich erzielt worden. Dieser mag zum Teil auf geänderten Marktverhältnissen, insbesondere gestiegenen Bodenpreisen beruhen, zum Teil aber auch auf Investitionen des Beklagten.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 ZPO.

3. Widerklage auf Zahlung:

Nach dem Vorstehenden war die Widerklage des Beklagten als unbegründet abzuweisen. Der Anspruch des Beklagten auf Erstattung des sanierungsbedingten Mehrwertes ist ersichtlich deutlich geringer als der Anspruch des Klägers auf rückständigen Erbbauzins. Der Anspruch des Beklagten übersteigt nicht die in der Widerklage genannten 53.793,18 €, erst recht nicht die im Termin vom 25.11.2010 genannten 73.953,90 €.

4. Vollstreckungsgegenklage:

Die Vollstreckungsgegenklage ist zulässig und teilweise begründet.

Die Vollstreckungsgegenklage ist zulässig, wenn eine Zwangsvollstreckung ernstlich droht; unzulässig ist sie nur, wenn eine Zwangsvollstreckung unzweifelhaft nicht beabsichtigt ist (vgl. Zöller, Anm. 8 zu § 767 ZPO). Vorliegend hat der Kläger die Vollstreckbarerklärung des Schuldtitels in Schweden beantragt. Damit wird eine Zwangsvollstreckung vorbereitet. Bei Erfolg kann der Kläger unmittelbar vollstrecken. So lange muss der Beklagte nicht zuwarten.

Aus der Wertangabe in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ergibt sich auch, dass der Kläger wegen eines Betrages von mehr als 74.000,00 € vollstrecken will. Der Beklagte hat daher ein hinreichendes Interesse daran, das gerichtlich festgestellt wird, in welchem Umfang die Vollstreckung zulässig ist.

Unter Berücksichtigung der Aufrechnung (vgl. vorstehende Ausführungen) ist eine Vollstreckung (nur) in dem tenorierten Umfang zulässig. Dies ergibt aus folgendem:

Unter III. Ziff. 5 der notariellen Urkunde hat sich der Beklagte wegen aller in der Urkunde eingegangenen Zahlungsverpflichtungen zur Leistung bestimmter Geldbeträge dem Kläger gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Dies betrifft, wie bereits dargelegt, die unter III. 1. beziffert genannten Erbbauzinsen (monatlich 1.670,00 DM, also umgerechnet 853,86 €) und zwar für den Zeitraum bis zur Wiedereintragung des Klägers am 18.03.2008. Aus der Aufstellung Anlage K 25 ergibt sich, dass bis März 53.793,18 € aufgelaufen sind. Zinsen sind nicht zu berücksichtigen, die Unterwerfungsklausel beinhaltet nicht die Zinsansprüche, da sich insoweit nicht um einen „bestimmten Geldbetrag“ i.S.v. III. Ziff. 5 der Urkunde handelt.

Der vorgenannte Hauptanspruch ist teilweise durch Aufrechnung untergegangen. Der Beklagte hat in der Widerklage vom 07.05.2008 ausgeführt, dass der Anspruch auf Wertersatz mit dem rückständigen Erbbauzins von 53.793,18 € nebst Zinsen i.H.v. 10.196,57 € verrechnet wird. Dieser Anspruch beläuft sich auf 20.000,00 € (2/3 der vom Sachverständigen festgestellten Werterhöhung von 30.000,00 €). Nach § 367 ZPO sind diese 20.000,00 € zunächst mit den Zinsen zu verrechnen. Die Vorschrift bestimmt, dass eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen ist. Nach Verrechnung mit den Zinsen verbleiben 9.303,43 €. Diese vermindern den Erbbauzins auf 44.489,75 €. Weiter in Abzug zu bringen ist der Anspruch aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss i.H.v. 5.876,22 €. Damit verbleiben 38.613,53 €. In dieser Höhe bleibt die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde zulässig.

Die Entscheidung über die teilweise Aufrechterhaltung der Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung (entsprechend dem Ergebnis der vorstehenden Ausführungen) beruht auf § 770 ZPO.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert:

bis 22.9.2010: 180.735,- € (Feststellungsantrag 52.256,- € und bezifferte Widerklage 128.479,- €);

ab 23.9.2010: 204.155,- €. (bezifferte Zahlungsklage 10.616,- €, bezifferte Widerklage 119.183,- € und Vollstreckungsgegenklage 74.356,- €);

der höchste Streitwert beläuft sich auf 255.091,- € (Feststellungsantrag 52.256,- €, bezifferte Widerklage 128.479,- € und Vollstreckungsgegenklage 74.356,- €).

 

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