Als eine griechische Staatsbürgerin in Deutschland verstarb, stellte sich die entscheidende Frage, welches Erbrecht für ihren Nachlass gelten sollte. Das Amtsgericht Frankenthal entschied, dass selbst eine für deutsche Erbfälle übliche Erhöhung des Ehegattenerbteils hier nicht zur Anwendung kam.
Übersicht
- Das Urteil in 30 Sekunden
- Die Fakten im Blick
- Der Fall vor Gericht
- Welche Bedeutung hat die Staatsangehörigkeit für die Erbfolge in Deutschland?
- Wer beantragte einen Fremdrechtserbschein für das griechische Erbe in Deutschland?
- Wie entschied das Amtsgericht Frankenthal über die Erbschaft der griechischen Staatsangehörigen?
- Welche Rechtsgrundsätze waren für die Anwendbarkeit des griechischen Erbrechts maßgeblich?
- Wie wendete das Gericht das griechische Erbrecht im konkreten Fall an?
- Warum kam im Frankenthaler Erbschein-Verfahren keine deutsche Erhöhung des Ehegattenerbteils zur Anwendung?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Das Urteil in der Praxis
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Rolle spielt die Staatsangehörigkeit bei der Bestimmung des anzuwendenden Erbrechts?
- Was sind Kollisionsnormen im internationalen Privatrecht und wozu dienen sie?
- Was ist ein Fremdrechtserbschein und wann wird er benötigt?
- Was bedeutet eine Verweisung oder Rückverweisung (Renvoi) im internationalen Privatrecht?
- Können nationale Sonderregelungen zur Erbteilsberechnung bei grenzüberschreitenden Erbfällen ausgeschlossen sein?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 2n VI 302/20 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Urteil in 30 Sekunden
- Das Problem: Eine Person mit griechischer Staatsangehörigkeit verstarb in Deutschland. Es musste geklärt werden, wie ihr Vermögen vererbt wird.
- Die Rechtsfrage: Gilt in einem solchen Fall deutsches oder ausländisches Erbrecht?
- Die Antwort: Ja. Das Gericht entschied, dass das Erbe nach dem Recht des Heimatlandes der verstorbenen Person aufgeteilt wird.
- Die Bedeutung: Die Staatsangehörigkeit der verstorbenen Person entscheidet, welches Erbrecht Anwendung findet. Deutsche Sonderregeln für die Ehe gelten dann oft nicht.
Die Fakten im Blick
- Gericht: Amtsgericht Frankenthal
- Datum: 20.10.2023
- Aktenzeichen: 2n VI 302/20
- Verfahren: Nachlassverfahren zur Feststellung der Erbfolge
- Rechtsbereiche: Erbrecht, Internationales Privatrecht, Familienrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Der Ehegatte und ein Sohn der verstorbenen Frau. Sie beantragten die Ausstellung eines Erbscheins, der das griechische Erbrecht anwendet.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Eine griechische Staatsangehörige verstarb in Deutschland. Ihr Ehemann und ein Sohn beantragten einen Erbschein, der die griechischen Erbgesetze berücksichtigt.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Welches Erbrecht sollte angewendet werden und wie hoch sind die Erbteile für den Ehemann und die Kinder, wenn eine griechische Staatsangehörige in Deutschland verstorben ist?
Entscheidung des Gerichts:
- Urteil im Ergebnis: Der beantragte Erbschein wurde erteilt.
- Zentrale Begründung: Das griechische Erbrecht musste angewendet werden, da die Verstorbene griechische Staatsangehörige war und das griechische Recht diese Rechtswahl akzeptiert.
- Konsequenzen für die Parteien: Der Ehemann und die Kinder erhalten einen Erbschein, der ihre Erbteile gemäß griechischem Recht bestätigt.
Der Fall vor Gericht
Welche Bedeutung hat die Staatsangehörigkeit für die Erbfolge in Deutschland?
Wenn ein Mensch stirbt, muss geklärt werden, wer das Vermögen erbt und welche Regeln dabei gelten. Diese Regeln sind im Erbrecht festgelegt. Doch was passiert, wenn die verstorbene Person nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, aber in Deutschland lebte oder hier verstarb? Dann stellt sich die Frage, welches Erbrecht Anwendung findet – das deutsche oder das des Heimatlandes der verstorbenen Person.

Genau mit dieser komplexen Fragestellung beschäftigte sich das Amtsgericht Frankenthal in einem Beschluss vom 20. Oktober 2023 unter dem Aktenzeichen 2n VI 302/20. Es ging darum, die Erbfolge nach einer griechischen Staatsangehörigen in Deutschland zu klären und festzustellen, ob und wie das griechische Erbrecht hier zur Anwendung kommt.
Wer beantragte einen Fremdrechtserbschein für das griechische Erbe in Deutschland?
Im konkreten Fall ging es um die Erbfolge einer Frau, die zum Zeitpunkt ihres Todes ausschließlich die griechische Staatsangehörigkeit besaß. Sie hinterließ ihren Ehemann und mehrere leibliche Kinder. Nach ihrem Ableben stellten der Ehegatte und einer der Söhne beim Amtsgericht Frankenthal, das als Nachlassgericht zuständig ist, einen besonderen Antrag. Sie wollten einen sogenannten Fremdrechtserbschein erhalten. Ein Erbschein ist ein amtliches Dokument, das die Erben und deren Erbteile nachweist. Ein Fremdrechtserbschein ist dementsprechend ein Nachweis, der die Erbfolge nach einem ausländischen Recht bestätigt.
Die Antragsteller gingen davon aus, dass die verstorbene Frau nach griechischem Erbrecht beerbt werden sollte. Sie legten bereits konkrete Erbquoten vor, also die Anteile, die jeder Erbe am Nachlass erhalten sollte. Demnach sollte der überlebende Ehegatte ein Viertel (1/4) des Erbes erhalten. Der Sohn, der den Antrag mitstellte, sowie drei weitere leibliche Abkömmlinge (Kinder) der Erblasserin, sollten jeweils drei Zwölftel (3/12), was ebenfalls einem Viertel (1/4) entspricht, des Nachlasses bekommen. Ihre Begründung für die Anwendung des griechischen Rechts stützten sie auf verschiedene internationale Regeln, sogenannte Kollisionsnormen, die klären, welches nationale Recht in grenzüberschreitenden Fällen anzuwenden ist.
Wie entschied das Amtsgericht Frankenthal über die Erbschaft der griechischen Staatsangehörigen?
Das Amtsgericht Frankenthal gab dem Antrag statt. Es stellte fest, dass die notwendigen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Fremdrechtserbscheins erfüllt waren. Damit bestätigte das Gericht offiziell, dass die Erbfolge der verstorbenen griechischen Staatsangehörigen tatsächlich nach griechischem Recht zu beurteilen ist und die von den Antragstellern genannten Erbquoten korrekt sind. Kurz gesagt: Das Amtsgericht erkannte das griechische Erbrecht für diesen Fall in Deutschland an.
Welche Rechtsgrundsätze waren für die Anwendbarkeit des griechischen Erbrechts maßgeblich?
Um zu dieser Entscheidung zu gelangen, musste das Amtsgericht Frankenthal verschiedene internationale und nationale Rechtsvorschriften prüfen, die bestimmen, welches Recht im Falle einer ausländischen Staatsangehörigkeit zur Anwendung kommt. Diese Regeln sind wie ein „Wegweiser“, der Gerichten hilft, das richtige Recht auszuwählen, wenn ein Fall Bezüge zu mehreren Ländern hat.
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf folgende maßgebliche Rechtsgrundsätze und Normen:
- Artikel 25 Absatz 1 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche): Diese deutsche Regelung ist eine sogenannte Kollisionsnorm. Sie besagt, dass die Erbfolge einer Person dem Recht des Staates unterliegt, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes besaß. Für die Gerichte in Deutschland ist dies die zentrale Vorschrift, um zu bestimmen, welches nationale Erbrecht in einem Fall mit Auslandsbezug gilt.
- Artikel 28 ZGB (griechisches Zivilgesetzbuch): Auch andere Länder haben solche Wegweiser-Regeln. Diese griechische Vorschrift ist die entsprechende Kollisionsnorm im griechischen Recht. Sie besagt, dass das griechische internationale Privatrecht eine Verweisung des deutschen Rechts annimmt. Das bedeutet: Wenn das deutsche Recht (durch Art. 25 Abs. 1 EGBGB) auf das griechische Recht verweist, dann akzeptiert das griechische Recht diese Verweisung und schickt den Fall nicht an das deutsche Recht zurück. In der Juristensprache nennt man das auch, dass kein „Renvoi“ (Rückverweisung) an das deutsche Recht erfolgt. Damit war klar: Der Fall wird endgültig nach griechischem Sachrecht behandelt.
- Griechisches Erbrecht: Das Gericht berücksichtigte die spezifischen Regelungen des griechischen Erbrechts. Nach diesen Regeln erbt der Ehegatte neben leiblichen Abkömmlingen ein Viertel (1/4) des Nachlasses. Die leiblichen Abkömmlinge erben die verbleibenden drei Viertel (3/4) zu gleichen Teilen untereinander.
- Artikel 14 EGBGB (alte Fassung) und Artikel 14 ZGB: Diese beiden Normen regeln das anwendbare Recht für die allgemeinen Wirkungen einer Ehe. Sie besagen, dass diese Wirkungen dem Recht des Staates unterliegen, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, sofern einer von ihnen diesem Staat noch angehört. Im vorliegenden Fall waren sowohl die verstorbene Frau als auch ihr Ehegatte griechische Staatsangehörige, was die Anwendung des griechischen Rechts auch für ihre Ehe und deren Folgen untermauerte.
- § 1371 Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Diese deutsche Norm erhöht den Erbteil des überlebenden Ehegatten, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Das Gericht prüfte, ob diese deutsche Regelung in diesem internationalen Erbfall eine Rolle spielen könnte.
- Fachliteratur: Das Gericht zog zur Bestimmung der griechischen Erbrechtsgrundsätze und zur allgemeinen Klärung des internationalen Erbrechts auch anerkannte juristische Fachliteratur heran.
Wie wendete das Gericht das griechische Erbrecht im konkreten Fall an?
Das Amtsgericht Frankenthal verfolgte eine klare logische Kette. Zunächst stellte es fest, dass die verstorbene Frau zum Todeszeitpunkt ausschließlich griechische Staatsangehörige war. Dieser Umstand war der entscheidende „Anknüpfungspunkt“, also der Fakt, der bestimmte, welches Recht zur Anwendung kommen sollte.
Gemäß Artikel 25 Absatz 1 EGBGB, der deutschen Kollisionsnorm für Erbfälle, war damit das Recht des Staates maßgeblich, dem die Erblasserin angehörte – also das griechische Recht. Nun hätte das griechische Recht diesen „Ball“ theoretisch zurückspielen können (eine sogenannte Rückverweisung oder Renvoi). Doch hier kam Artikel 28 ZGB ins Spiel, die griechische Kollisionsnorm. Diese besagt, dass das griechische Kollisionsrecht die Verweisung des deutschen Rechts annimmt und keine Rückverweisung an das deutsche Recht erfolgt. Dadurch war endgültig geklärt, dass das materielle griechische Erbrecht, also die tatsächlichen Regeln zur Aufteilung des Nachlasses, zur Anwendung kommen.
Das Gericht prüfte weiter, ob die beantragten Erbquoten mit dem griechischen Erbrecht übereinstimmten. Es stellte fest, dass nach den Grundsätzen des griechischen Erbrechts der Ehegatte tatsächlich ein Viertel des Nachlasses erbt, wenn es leibliche Abkömmlinge gibt. Die verbleibenden drei Viertel werden dann unter den leiblichen Abkömmlingen zu gleichen Teilen aufgeteilt. Da die beantragten Anteile für den Sohn und die drei weiteren Abkömmlinge jeweils 3/12 betrugen, was ebenfalls einem Viertel entspricht, entsprachen diese den vom griechischen Erbrecht vorgesehenen gleichen Teilen der verbleibenden drei Viertel. Die beantragten Erbquoten waren somit korrekt und deckten sich mit den griechischen Rechtsvorschriften.
Warum kam im Frankenthaler Erbschein-Verfahren keine deutsche Erhöhung des Ehegattenerbteils zur Anwendung?
Ein wichtiger Punkt, den das Gericht ausdrücklich prüfte und ablehnte, war die Anwendung einer spezifisch deutschen Regelung zur Erhöhung des Ehegattenerbteils: § 1371 Absatz 1 BGB. Diese Norm im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch sieht vor, dass der Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel des Nachlasses erhöht wird, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Diese Erhöhung dient dazu, den Ausgleich des Zugewinns, also des während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögenszuwachses, pauschal im Erbfall zu regeln.
Das Gericht lehnte die Anwendung dieser deutschen Norm jedoch ab. Die Begründung war eindeutig: Da nach den deutschen Kollisionsregeln (speziell Artikel 25 Absatz 1 EGBGB) und der Annahme der Verweisung durch das griechische Kollisionsrecht (Artikel 28 ZGB) das gesamte Erbrecht, auch das sogenannte Erbstatut, dem griechischen Recht unterliegt, hat diese deutsche Regelung keine Gültigkeit. Das griechische Erbrecht sieht keine vergleichbare Regelung zur Erhöhung des Ehegattenerbteils vor, wie sie § 1371 Absatz 1 BGB im deutschen Recht im Rahmen der Zugewinngemeinschaft vorsieht.
Die Tatsache, dass sowohl die verstorbene Frau als auch ihr überlebender Ehegatte griechische Staatsangehörige waren, bestärkte diese Entscheidung zusätzlich. Die ebenfalls genannten Artikel 14 EGBGB und Artikel 14 ZGB, die das Recht für die allgemeinen Ehewirkungen bestimmen, unterstützten die vollständige Anwendung des griechischen Rechts auf die Ehe und deren Wirkungen, einschließlich der Erbfolge. Damit gab es keine Grundlage, eine spezielle deutsche Norm zur Berechnung des Ehegattenerbteils heranzuziehen, da der gesamte Fall nach griechischem Erbrecht abgewickelt werden musste.
Die Urteilslogik
Bei Todesfällen mit Auslandsbezug entscheidet die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen, welches Erbrecht Gültigkeit besitzt.
- Anknüpfungspunkt Staatsangehörigkeit: Für die Erbfolge gilt grundsätzlich das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes besaß.
- Bindung durch Rechtsverweisung: Verweist eine Rechtsordnung auf eine andere, wird diese Verweisung bindend, wenn das verwiesene Recht die Annahme durch eigene Kollisionsnormen bestätigt und keine Rückverweisung stattfindet.
- Ausschluss nationaler Sonderregeln: Bestimmt sich das gesamte Erbrecht nach einer ausländischen Rechtsordnung, finden spezifische nationale Sonderregelungen der ursprünglich verweisenden Rechtsordnung keine Anwendung.
Eine fundierte Prüfung des internationalen Privatrechts stellt sicher, dass in komplexen Erbfällen das tatsächlich anzuwendende Erbrecht präzise ermittelt wird.
Benötigen Sie Hilfe?
Müssen Sie die Erbfolge nach ausländischem Recht klären? Kontaktieren Sie uns für eine erste Einschätzung Ihrer Situation.
Das Urteil in der Praxis
Wie viel deutsche Rechtstradition bleibt übrig, wenn ausländisches Erbrecht zum Zuge kommt? Dieses Urteil des Amtsgerichts Frankenthal gibt eine unmissverständliche Antwort. Es macht schonungslos deutlich: Wo das Kollisionsrecht das Ruder übernimmt, haben selbst fundamentale deutsche Schutzvorschriften wie § 1371 BGB, der den Ehegattenerbteil erhöht, keinen Platz. Für jeden, der grenzüberschreitende Nachlässe plant, ist dies ein Weckruf, der die Notwendigkeit einer akribischen Rechtswahl und die potenziell fatalen Folgen der Annahme eines pauschalen Zugewinnausgleichs im Ausland untermauert.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Rolle spielt die Staatsangehörigkeit bei der Bestimmung des anzuwendenden Erbrechts?
Die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen spielt oft eine zentrale Rolle bei der Bestimmung des anzuwendenden Erbrechts in Fällen mit Auslandsbezug. Gemäß deutschen Regeln wie Artikel 25 Absatz 1 EGBGB ist die Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes der entscheidende Anknüpfungspunkt für die Frage, welches nationale Erbrecht – beispielsweise deutsches oder griechisches – angewendet wird.
Man kann sich diese Regelung wie einen internationalen Wegweiser vorstellen. Ähnlich einem Schiedsrichter, der bei einem Spiel zwischen zwei Mannschaften nach der Nationalität der Spieler fragt, bevor er die Spielregeln anwendet, hilft die Staatsangehörigkeit des Erblassers Gerichten oder Notaren dabei, das passende Erbrecht auszuwählen, wenn ein Nachlass Bezüge zu verschiedenen Ländern aufweist.
Dies bedeutet konkret, dass die Erben unter Umständen nicht nach dem Erbrecht des Landes erben, in dem der Verstorbene zuletzt lebte oder starb. Stattdessen richtet sich die Erbfolge nach dem Recht des Herkunftslandes der verstorbenen Person.
Für die Praxis ist es daher von großer Bedeutung, dies bei der Nachlassplanung zu berücksichtigen. Besonders bei Personen, die einen internationalen Lebenslauf haben oder Vermögen in verschiedenen Ländern besitzen, hilft diese Regelung, Klarheit über das anzuwendende Recht zu schaffen.
Diese Regelung schafft Rechtssicherheit und gewährleistet, dass die Erbfolge in grenzüberschreitenden Fällen nach einem klar bestimmten Recht erfolgt.
Was sind Kollisionsnormen im internationalen Privatrecht und wozu dienen sie?
Kollisionsnormen sind spezielle Regeln im internationalen Privatrecht, die darüber entscheiden, welche nationale Rechtsordnung auf einen Fall mit Auslandsbezug anzuwenden ist, um Gesetzeskonflikte zu lösen. Sie stellen sicher, dass bei grenzüberschreitenden Sachverhalten eine klare und einheitliche Rechtsanwendung erfolgt.
Man kann sich Kollisionsnormen wie einen „Wegweiser“ vorstellen. Sie leiten Gerichte und beteiligte Parteien durch die unterschiedlichen nationalen Rechtsordnungen, um das passende Recht für den jeweiligen Sachverhalt zu finden.
Diese Normen sind besonders wichtig, wenn zum Beispiel eine Person stirbt, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, aber in Deutschland lebte. Eine solche Kollisionsnorm ist etwa Artikel 25 Absatz 1 des deutschen Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), der für deutsche Gerichte festlegt, dass die Erbfolge dem Recht des Staates unterliegt, dessen Staatsangehörigkeit der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes hatte. Sie klären somit, ob beispielsweise das Recht der Staatsangehörigkeit oder eines anderen Landes maßgeblich ist.
Ihr Hauptzweck ist es, in komplexen grenzüberschreitenden Situationen für Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu sorgen.
Was ist ein Fremdrechtserbschein und wann wird er benötigt?
Ein Fremdrechtserbschein ist ein amtliches Dokument, das die Erbfolge einer verstorbenen Person bestätigt, wenn diese nach dem Erbrecht eines ausländischen Staates beurteilt wird. Er wird benötigt, um die Erbenstellung gegenüber deutschen Behörden oder Banken nachzuweisen, obwohl ausländisches Recht gilt.
Man kann sich das wie einen Dolmetscher für Rechtsfragen vorstellen: Er übersetzt die Regeln eines anderen Rechtssystems so, dass deutsche Stellen sie anerkennen und danach handeln können.
Während ein „gewöhnlicher“ Erbschein die Erben und ihre Erbteile nach deutschem Recht ausweist, kommt der Fremdrechtserbschein zum Einsatz, wenn das deutsche Nachlassgericht feststellt, dass die Erbfolge nicht nach deutschem, sondern nach dem Recht eines anderen Staates zu beurteilen ist. Dies geschieht oft, weil die verstorbene Person die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes besaß.
Gibt es in Deutschland Vermögen, wie etwa Bankkonten oder Immobilien, benötigen die Erben diesen speziellen Erbschein, um auf das Vermögen zugreifen zu können oder es im Grundbuch umzuschreiben. Er dient als offizieller Nachweis der Erbenstellung und der Erbquoten gegenüber deutschen Behörden, Banken oder dem Grundbuchamt, auch wenn die eigentlichen Erbrechtsvorschriften aus einem anderen Land stammen.
Dieses Dokument stellt sicher, dass die Erben ihre rechtmäßige Position auch bei grenzüberschreitenden Erbfällen in Deutschland nachweisen können.
Was bedeutet eine Verweisung oder Rückverweisung (Renvoi) im internationalen Privatrecht?
Eine Verweisung oder Rückverweisung (Renvoi) im internationalen Privatrecht beschreibt einen Prozess, bei dem ein Land, dessen Recht eigentlich zur Anwendung kommen sollte, den Fall an das Recht eines anderen Landes weitergibt oder von diesem zurückerhält. Es handelt sich dabei um eine Abstimmung zwischen den „Wegweiser-Regeln“, den sogenannten Kollisionsnormen, verschiedener Staaten.
Man kann es sich wie ein juristisches Ballspiel vorstellen: Ein Gericht „spielt den Ball“ – also einen grenzüberschreitenden Rechtsfall – an das Recht eines anderen Landes. Dieses andere Land entscheidet dann, ob es den Ball annimmt und den Fall selbst nach seinen eigenen Regeln regelt (Verweisung), oder ob es den Ball an das erste Land oder ein drittes Land zurückspielt (Rückverweisung).
Wenn deutsche Gerichte bei einem Fall mit Auslandsbezug feststellen, dass laut deutschen Kollisionsnormen das Recht eines anderen Landes gelten sollte (zum Beispiel das griechische Recht bei einer griechischen Staatsangehörigen), dann verweisen sie den Fall dorthin. Diese Verweisung kann sich entweder nur auf das konkrete materielle Sachrecht (wie Erbquoten) des anderen Landes beziehen oder auf dessen gesamtes Recht, einschließlich seiner eigenen Kollisionsnormen.
Im Fall einer Verweisung akzeptiert das ausländische Kollisionsrecht die Zuständigkeit und wendet sein eigenes materielles Recht an, ohne den Fall zurückzuschicken. Bei einer Rückverweisung (auch Renvoi genannt) lehnt das ausländische Kollisionsrecht die Zuständigkeit ab und verweist den Fall zurück an das ursprüngliche Land oder an einen dritten Staat, dessen Recht dann zur Anwendung käme.
Dieser Mechanismus ist entscheidend dafür, welches materielle Recht letztendlich zur Anwendung kommt und somit beispielsweise die Erbfolge oder andere grenzüberschreitende Sachverhalte verbindlich bestimmt.
Können nationale Sonderregelungen zur Erbteilsberechnung bei grenzüberschreitenden Erbfällen ausgeschlossen sein?
Ja, bei grenzüberschreitenden Erbfällen können nationale Sonderregelungen zur Erbteilsberechnung tatsächlich ausgeschlossen sein, wenn das Erbrecht eines anderen Staates zur Anwendung kommt. Dies zeigte sich in einem Gerichtsfall, in dem eine spezifische deutsche Regelung zur Erhöhung des Erbteils für den überlebenden Ehegatten nicht angewendet wurde, weil das griechische Erbrecht als maßgeblich bestimmt wurde.
Stellen Sie sich vor, Sie spielen ein Spiel, das Sie normalerweise nach den Regeln Ihres Heimatvereins spielen. Treten Sie jedoch bei einem internationalen Turnier an, gelten dort die speziellen, global anerkannten Turnierregeln. Obwohl Sie Ihre heimischen Regeln kennen, müssen Sie sich den internationalen Spielregeln unterordnen, die möglicherweise keine Ihrer speziellen lokalen Regelungen vorsehen.
Für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts in solchen Fällen sind sogenannte Kollisionsnormen entscheidend. Diese „Wegweiser“-Regeln legen fest, welche nationale Rechtsordnung für den gesamten Erbfall gilt. Wenn durch diese Kollisionsnormen das Erbrecht eines anderen Landes als das des Gerichtslandes bestimmt wird, dann ist grundsätzlich das gesamte Erbrecht dieses anderen Landes maßgeblich. Sind darin keine vergleichbaren Sonderregelungen enthalten, wie sie das Gericht ansonsten kennen würde, dann werden diese besonderen Regeln nicht angewendet.
Dieser Ansatz gewährleistet, dass in grenzüberschreitenden Erbfällen eine konsistente und klare Rechtsanwendung erfolgt und nicht willkürlich verschiedene nationale Regelungen miteinander vermischt werden.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Erbstatut
Das Erbstatut ist der juristische Begriff für das gesamte Recht eines Staates, das in einem konkreten Erbfall zur Anwendung kommt und alle Aspekte der Erbfolge regelt. Es bestimmt, welche Regeln für die Aufteilung des Nachlasses gelten, wer erbt, welche Erbquoten zustehen und ob es besondere Ansprüche (z.B. Pflichtteilsansprüche) gibt. Das Erbstatut wird durch sogenannte Kollisionsnormen festgelegt, die bei grenzüberschreitenden Fällen den „Weg weisen“, um eine einheitliche und konsistente Rechtsordnung für den gesamten Nachlass sicherzustellen.
Beispiel: Das gericht lehnte die Anwendung der deutschen Regelung des § 1371 Absatz 1 BGB ab, da nach den internationalen Regeln das gesamte Erbstatut und somit das gesamte Erbrecht dem griechischen Recht unterlag.
Fremdrechtserbschein
Ein Fremdrechtserbschein ist ein amtliches Dokument, das die Erbfolge einer verstorbenen Person bestätigt, wenn diese nach dem Erbrecht eines ausländischen Staates beurteilt wird. Dieses Dokument wird benötigt, um die Erbenstellung und die jeweiligen Erbanteile gegenüber deutschen Behörden oder Banken nachzuweisen, auch wenn die maßgeblichen Regeln der Erbfolge aus einem anderen Land stammen. Er überbrückt die Lücke zwischen ausländischem Erbrecht und der Notwendigkeit des Nachweises im deutschen Rechtsverkehr.
Beispiel: Im vorliegenden Fall beantragten der ehegatte und einer der söhne einen Fremdrechtserbschein, um die Erbfolge der griechischen Staatsangehörigen nach griechischem Recht in Deutschland offiziell zu bestätigen.
Kollisionsnormen
Kollisionsnormen sind spezielle Regeln im internationalen Privatrecht, die darüber entscheiden, welche nationale Rechtsordnung auf einen Fall mit Auslandsbezug anzuwenden ist. Sie dienen als „Wegweiser“ für Gerichte und Rechtsanwender, um herauszufinden, ob in einem grenzüberschreitenden Sachverhalt – beispielsweise bei einem Erbfall, in den Personen aus verschiedenen Ländern involviert sind – deutsches, griechisches oder ein anderes nationales Recht angewendet werden muss. Ihr Zweck ist es, Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, indem sie festlegen, welche Gesetze im konkreten Fall Vorrang haben.
Beispiel: Die antragsteller stützten ihre Begründung für die Anwendung des griechischen Rechts auf verschiedene internationale Regeln, sogenannte Kollisionsnormen, die klären, welches nationale Recht in grenzüberschreitenden Fällen anzuwenden ist.
Verweisung / Rückverweisung (Renvoi)
Eine Verweisung oder Rückverweisung (Renvoi) beschreibt im internationalen Privatrecht einen Dialog zwischen den Rechtsordnungen zweier Länder darüber, welches Recht letztlich für einen Fall zuständig ist. Wenn das Recht des ersten Landes den Fall an das Recht eines zweiten Landes „verweist“, entscheidet das zweite Land, ob es diese Verweisung annimmt (einfache Verweisung) oder den Fall an das erste Land zurückschickt (Rückverweisung oder Renvoi). Dieses Zusammenspiel verhindert, dass Rechtsfälle ungelöst bleiben oder willkürlich entschieden werden, indem es eine definitive Zuordnung des anwendbaren Rechts schafft.
Beispiel: Das deutsche Recht verlangte die Anwendung des griechischen Rechts, und der Artikel 28 ZGB besagte, dass das griechische Kollisionsrecht diese Verweisung annimmt und keine Rückverweisung an das deutsche Recht erfolgt.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Anknüpfung der Erbfolge an die Staatsangehörigkeit (Artikel 25 Absatz 1 EGBGB)
Diese Regel bestimmt, dass das Erbrecht des Landes gilt, dessen Staatsangehörigkeit die verstorbene Person zum Zeitpunkt ihres Todes besaß.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die verstorbene Frau ausschließlich griechische Staatsangehörige war, legte diese Vorschrift fest, dass grundsätzlich das griechische Erbrecht für ihren Nachlass maßgeblich ist. - Annahme der Verweisung durch ausländisches Recht (Renvoi-Regel) (Artikel 28 ZGB)
Diese Regel besagt, dass das ausländische Recht die vom deutschen Recht getroffene Wahl akzeptiert und den Fall nicht wieder an das deutsche Recht zurückverweist.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die griechische Kollisionsnorm bestätigte, dass die Verweisung auf griechisches Recht durch das deutsche Gericht angenommen wird und damit das griechische Sachrecht endgültig zur Anwendung kam, ohne dass der Fall an das deutsche Recht „zurückgeschickt“ wurde. - Griechisches Erbrecht (allgemeine Grundsätze)
Das materielle griechische Erbrecht regelt die Verteilung des Nachlasses im Detail, einschließlich der Erbteile für Ehegatten und Kinder.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Gemäß diesem Recht erhielt der überlebende Ehegatte ein Viertel des Erbes und die Kinder teilten sich die verbleibenden drei Viertel zu gleichen Teilen, was den beantragten Erbquoten entsprach. - Ausschluss der deutschen Erhöhung des Ehegattenerbteils bei Anwendung ausländischen Rechts (§ 1371 Absatz 1 BGB)
Diese deutsche Vorschrift erhöht den Erbteil des überlebenden Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft pauschal um ein Viertel.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl diese Regelung in Deutschland üblich ist, kam sie hier nicht zur Anwendung, da nach den internationalen Regeln vollständig griechisches Erbrecht maßgeblich war, welches eine solche Erhöhung nicht vorsieht.
Das vorliegende Urteil
AG Frankenthal – Az.: 2n VI 302/20 – Beschluss vom 20.10.2023
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

Dr. jur. Christian Gerd Kotz ist Notar in Kreuztal und seit 2003 Rechtsanwalt. Als versierter Erbrechtsexperte gestaltet er Testamente, Erbverträge und begleitet Erbstreitigkeiten. Zwei Fachanwaltschaften in Verkehrs‑ und Versicherungsrecht runden sein Profil ab – praxisnah, durchsetzungsstark und bundesweit für Mandanten im Einsatz.
