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Erbeinsetzung durch Pflichtteilsstrafklausel

AG Rastatt – Az.: 2 VI 123/18 – Beschluss vom 26.08.2018

1. Die zur Erteilung des Erbscheins gemäß Antrag vom 25.04.2018 erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet.

2. Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird ausgesetzt.

Die Erteilung des Erbscheins wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.

Gründe

Mit Antrag vom 25.04.2018, eingegangen bei Gericht am 04.05.2018, beantragten die Beteiligten Yvonne G., Jürgen Gr. und Ute S. die Erteilung eines Erbscheins dahingehend, dass die Erblasserin beerbt wird von

1. Yvonne G.,

geboren am .. .. 1971, K. Straße …, … Ga.

zu 1/4

2. Jürgen Gr.,

geboren am .. .. 1967, B.straße …, … K.

zu 1/4

3. Ute S.,

geboren am .. .. 1963, S.straße …, … W.

zu 1/4

4. Jutta R.,

geboren am .. .. 1960, A.-Str. …, … M.

zu 1/4

Dem tritt die Beteiligte Jutta R. entgegen, indem sie die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses dahingehend beantragt, dass sie aufgrund notariellen Testaments des Notars Thomas F. in L. vom 01.03.2017 zur Testamentsvollstreckerin ernannt worden sei; dieses Testament sei auch insoweit gültig und der Beurteilung der Erbfolge zugrunde zu legen, als dort die Erbfolge abweichend von den vorgenannten Erbquoten zu je 1/4 festgesetzt worden sei.

Die Bet. zu 1. – 3. bestreiten dies mit der Begründung, dass das notarielle Testament wegen Testierunfähigkeit der Erblasserin ungültig sei; zuletzt machen sie sich die vom Nachlassgericht erstmals mit Verfügung vom 17.07.2018 zur Erwägung gestellte Rechtsansicht zu eigen, dass der Gültigkeit des genannten notariellen Testamentes das vom 8.1.1987 datierte und damit frühere Ehegattentestament entgegenstehe; darin hatten die Ehegatten Adolf Gr. und die Erblasserin nach einer gegenseitigen Erbeinsetzung verfügt:

„Sollte ein Abkömmling beim Erstverstorbenen von uns den Pflichtteil verlangen, so soll es beim Letztversterbenden von uns auch nur den Pflichtteil erhalten“.

A.

Das Nachlassgericht sieht mit den Bet. zu 1. – 3. in dieser Pflichtteilsklausel eine – durch die Nichtgeltendmachung des Pflichtteils beim Tode des Zuerstversterbenden bedingte – Erbeinsetzung der vier Kinder der Erblasserin (dazu nachstehend 1.); dieses Testament bindet die Erblasserin, steht also einer hiervon abweichenden Verfügung entgegen (dazu unten 2.); aufgrund der in der Pflichtteilsstrafklausel liegenden Bedingung ist keines der Kinder von der Erbfolge ausgeschlossen (dazu unten 3.).

(1) Das gemeinschaftliche Testament enthält schlüssig neben der gegenseitigen Erbeinsetzung die Berufung der vier Kinder des längerlebenden Ehegatten zu Erben, sofern kein Pflichtteilsanspruch beim Ableben des Zuerstversterbenden verlangt wurde.

Die zitierte Pflichtteilsklausel kann generell nach der Rechtsprechung im Wege der Auslegung dahin verstanden werden, dass die testierenden Eheleute ihre Kinder dadurch als Schlusserben einsetzen wollten (so nunmehr ganz aktuell auch Kammergericht, ZEV 2018, 425 mwN, Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 28.08.2001, FGPrax 2001, Seite 246; OLG München, NJW Spezial 2017, 72; ebenso – im konkreten Fall jedoch mit anderem Ergebnis – Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.1995, BWNotZ 1995, Seite 168).

Dieses Ergebnis ist auch konkret im hier zu entscheidenden Fall zutreffend.

Für die Auslegung, dass die genannte Pflichtteilsstrafklausel gleichermaßen die Einsetzung der Abkömmlinge (hier: aller vier Kinder) beinhaltet, spricht das argumentum e contrario: Wer schon beim Ableben des Zuerstversterbenden den Pflichtteil fordert, soll nach dem Längerlebenden enterbt sein – wer dies nicht tut, soll erben. Die Pflichtteilsstrafklausel droht mit einer Enterbung, was jedenfalls bei realitätsnaher Betrachtung aus Laiensicht nur möglich ist, wenn dem Testament auch eine Erbeinsetzung zu entnehmen ist.

Die Sanktionswirkung einer derartigen Klausel wird geschwächt, wenn nicht bei Befolgung des in ihr zum Ausdruck gekommenen Willens der Testierer der Anreiz verbunden sein sollte, regulär Miterbe nach dem Längerlebenden zu werden. Die libertäre Sichtweise, die in der Pflichtteilsklausel keine Erbeinsetzung sehen will, drängt hingegen den Pflichtteilsberechtigten geradezu in das Pflichtteilsverlangen, weil bei der Annahme ungeregelter Schlusserbfolge eine Basis für eine voraussichtliche (Mit-)Erbschaft nach dem Längerlebenden – und damit eine Kompensation für das unterbliebene Pflichtteilverlangen – nicht gelegt ist und folglich von dem Pflichtteilsberechtigten neben dem Verlust des Pflichtteilsanspruches aus Anlass des Todes des Erstversterbenden auch ein etwaiger Verlust des Erbrechts nach dem Längerlebenden zu besorgen ist. Eine so verstandene Pflichtteilsklausel ist insofern geeignet, einen dem Willen der Testierer entgegengesetzten Anreiz zu schaffen.

Es ist des Weiteren nur schwerlich nachvollziehbar, dass es die Absicht der testierenden Eheleute gewesen sein sollte, dem Längerlebenden die Entscheidung über die nach ihm eintretende Erbfolge freizustellen, ihn aber gerade und nur für den Fall eines Pflichtteilsverlangens zu binden – also gerade für den Fall, der nur den Längerlebenden belastet, nicht aber den Erstversterbenden:

Die Pflichtteilsklausel darauf zu reduzieren, dass ihr lediglich die Bedeutung zukomme, den Längerlebenden nur in einer einzigen Fallgestaltung – der eines Pflichtteilsverlangens – zu binden, in der es doch allein Sache des Längerlebenden sein sollte, wie er hierauf reagiert, lässt die Interessenlage von Erst- und Zweitversterbendem außer Betracht. Diese geht dahin, dass der Zuerstversterbende ein „Interesse“ daran hat, dass der (gesamte) Nachlass letztlich den Kindern zukomme; der Längerlebende soll sich nicht Pflichtteilsansprüchen ausgesetzt sehen. Diese beiderseitigen „Interessenlagen“ vereinbaren sich in der hier für zutreffend gehaltenen Sichtweise dahin, dass dem Testament schlüssig die Einsetzung der – hier: vier – Kinder der Testierer zu entnehmen ist, sofern nicht dem Interesse des Längerlebenden, nicht mit Pflichtteilsansprüchen konfrontiert zu werden, entgegengehandelt wird.

Demgegenüber führte das enge Verständnis der isolierten Pflichtteilsklausel – völlige Testierfreiheit des Längerlebenden jedenfalls bei unterbliebenem Pflichtteilsverlangen – dazu, dass die testierenden Eheleute eher eine Verfügung des Längerlebenden etwa auch zugunsten eines Familienfremden in Kauf zu nehmen bereit waren als ein Pflichtteilsverlangen eines eigenen Kindes zu tolerieren. Auch diese Annahme erscheint lebensfremd.

Diese Überlegungen führen dazu, in der Anordnung einer Pflichtteilsstrafklausel gleich oder ähnlich der hier verwendeten grundsätzlich eine darin enthaltene Schlusserbeinsetzung der gemeinsamen Kinder zu sehen: Der aufschiebend bedingten Erbausschlusswirkung der Pflichtteilsstrafklausel korrespondiert nach Ansicht des Nachlassgerichts regelmäßig eine auflösend bedingte Erbeinsetzung nach dem längerlebenden Ehegatten.

Allerdings verlangt die Rechtsprechung, soweit ersichtlich, zusätzlich das Hinzutreten konkreter, fallspezifischer Umstände, um der verwendeten Pflichtteilklausel eine schlüssige (in den Worten des Kammergerichts, aaO: „versteckte“) Erbeinsetzung der Abkömmlinge zu entnehmen. Solche Umstände sind allerdings auch im hier entschiedenen Falle gegeben. Die Erblasserin hat – dies ist nicht bestritten worden und kann, da in einem Attest des ansonsten unbeteiligten Arztes Dr. Grö. vom 11.05.2017 enthalten, als zutreffend zugrunde gelegt werden – geäußert, dass sie „möchte“, dass ihr Vermögen, auch der Erlös ihres Hauses, „gerecht unter den Kindern aufgeteilt wird, damit kein Streit unter ihnen entstehe. Friede unter den Kindern sei ihr Hauptziel“ (AS. 79).

Dies legt einen generellen gemeinsamen Willen der testierenden Eheleute auf gleichmäßige Behandlung der vier Kinder nahe, sofern nur ein Pflichtteilsverlangen nicht gestellt wird.

(2) Die damit dem Ehegattentestament vom 8.1.1987 zu entnehmende Einsetzung der vier Kinder der Testierer zu Ersatz- bzw. Schlusserben des Längerlebenden ist als wechselbezüglich zur Erbeinsetzung des Längerlebenden durch den Zuerstversterbenden anzusehen und war daher von der Erblasserin nicht mehr änderbar:

a. Das Verhältnis der Wechselbezüglichkeit ergibt sich „im Zweifel“ aus § 2270 Abs. 2 BGB. Die hiesige Situation entspricht der im Gesetz geregelten. Entgegenstehende Anhaltspunkte, die eine andere Auslegung stützten, sind nicht ersichtlich.

b. Nach § 2271 Abs. 2 BGB erlischt das Recht zum Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung mit dem Tode des anderen Ehegatten. So liegt es hier.

(3) Die in der Pflichtteilsstrafklausel liegende (aufschiebende) Erbausschlussbedingung ist nicht eingetreten; die Pflichtteilsklausel ist auch nicht geeignet, einen künftig eintretenden Ausschluss von der Erbfolge zu bewirken:

a. Nach Aktenlage hat kein Kind beim Tode des im Jahre 1989 verstorbenen Vaters den Pflichtteil beansprucht; dies ist auch von keiner Seite behauptet worden. Somit ist davon auszugehen, dass kein Kind infolge eines Pflichtteilsverlangens von der Erbschaft ausgeschlossen ist.

b. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch jetzt noch ein Pflichtteilsverlangen aus Anlass des Todes des Zuerstversterbenden gestellt wird, unerachtet der Tatsache, dass inzwischen ein solcher Anspruch verjährt sein dürfte; eine eingetretene Verjährung gewährt lediglich eine Einrede gegen den Anspruch, bringt ihn hingegen nicht zum Erlöschen.

Indessen geht der Schutzzweck einer Pflichtteilsklausel regelmäßig dahin, den Längerlebenden vor Pflichtteilsforderungen zu schützen. Sofern, wie hier, ein Pflichtteilsverlangen vom Längerlebenden leichthin – etwa durch Erhebung der Verjährungseinrede – abgewendet werden kann, ist dem Zweck der Pflichtteilsklausel Genüge getan; dies muss umso mehr gelten, wenn – wie hier – der Längerlebende nach Verjährung des Pflichtteilsanspruchs seinerseits verstorben ist und daher ein Pflichtteilsverlangen ihn nicht mehr zu treffen imstande ist.

Ein künftiges Pflichtteilsverlangen kann also die Erbenstellung der vier Kinder der Erblasserin nicht mehr beeinträchtigen.

(4) Im Ergebnis richtet sich die Erbfolge nach dem schlüssig eine Erbeinsetzung der vier Kinder der Erblasserin beinhaltenden gemeinschaftlichen Testament vom 8.1.1987; daran vermag auch ein (etwaiges) künftiges Pflichtteilsverlangen nichts zu ändern.

Dies führt zum Erfolg des von den Bet. zu 1. – 3. gestellten Erbscheinsantrages.

B.

Ohne dass es Gegenstand dieser Entscheidung ist, wird den Beteiligten noch folgendes zu bedenken gegeben:

Testierfähigkeit einer Person ist gegeben, wenn der Testierer nicht nur eine allgemeine Vorstellung von der Tatsache hat, dass eine Verfügung von Todes wegen errichtet werden soll, und von dem Inhalt der letztwilligen Anordnungen nicht nur eine grobe, allgemeine Vorstellung besitzt, sondern vielmehr in der Lage ist, sich über die Tragweite seiner letztwilligen Anordnungen und ihrer Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen sowie über die Gründe, die für und gegen ihre sittliche Berechtigung sprechen, ein klares Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwa interessierter Dritter zu handeln.

Die Beteiligten mögen erwägen, ob diese Anforderungen von der Testiererin erfüllt sind, nachdem bei ihr „beim Ausführen des Uhrentests … grobe … Störungen festgestellt“ wurden (Gutachten H. v. 03.04.2017, AS. 253; ein „Uhrentest“ verlangt von dem Betroffenen nicht mehr als die zeichnerische Darstellung einer Uhr unter Vorgabe einer bestimmten Uhrzeit);

Nach Aktenlage (AS. 225 – 229) hat die Erblasserin offenbar eine der Bet. zu 4. erteilte Vollmacht zunächst widerrufen (möglicherweise, im Hinblick auf die rechtlich fundierte Begründung, von interessierter Seite initiiert) und anschließend (anscheinend, im Hinblick auf die fachkundige Formulierung, ebenfalls von interessierter Seite unterstützt) diesen Widerruf nur fünf Tage später wiederum widerrufen bei gleichzeitiger Neuerteilung der Vollmacht. Es mag erwogen werden, ob dieses Verhalten dem Erfordernis entspricht, dass die Erblasserin in der Lage war, sich selbst ein klares Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwa interessierter Dritter zu handeln.

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