OLG Köln – Az.: 11 U 35/18 – Beschluss vom 13.06.2018
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das am 25.01.2018 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 12 O 94/17 – nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen.
Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen.
Gründe
A. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat der Klage im Ergebnis aus den zutreffenden Gründen, auf die der Senat ausdrücklich Bezug nimmt, stattgegeben. Die Berufung, mit der sich die Beklagte gegen die Gründe ihrer Verurteilung wendet, gibt ergänzend nur zu folgenden Ausführungen Anlass.
I.
Unbeachtlich ist zunächst der Einwand der Beklagten betreffend die sachliche Unzuständigkeit des Landgerichts, weil die Berufung gem. § 513 Abs. 2 ZPO nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht der ersten Instanz seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
II.
Aber auch im Übrigen greifen die Einwände der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil nicht durch.
Den Klägerinnen steht ein Anspruch auf Herausgabe des streitgegenständlichen PKW gem. §§ 2039, 985 BGB an alle Miterben zu.
Unstreitig war die Erblasserin ursprünglich die Eigentümerin des Fahrzeuges. Dieses Eigentum hat die Erblasserin vor ihrem Versterben auch nicht verloren, so dass es gem. § 1922 nach dem Erbfall im Wege der Universalsukzession auf die Miterben übergegangen ist.
Sofern die Beklagte dem entgegenhält, der Wagen sei im Wege der Schenkung auf sie übertragen worden, so unterscheidet sie zunächst nicht hinreichend zwischen dem schuldrechtlichen Schenkungsvertrag und der hier allein maßgeblichen dinglichen Übertragung des Eigentums. Wie das Landgericht hierzu bereits zutreffend ausgeführt hat, bedürfte vorliegend aber auch der schuldrechtliche Vertrag mangels einer notariellen Beurkundung gem. § 518 Abs. 2 BGB des Vollzuges, d.h. der Übergabe und der Übereignung des Kraftfahrzeuges, um wirksam zu sein.
Hinsichtlich der Eigentumslage spricht für die Erblasserin angesichts der Tatsache, dass sich der Wagen bis zuletzt in ihrer Garage befunden hat, die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB. Demgegenüber hat die Beklagte auch nach ihrem eigenen Vortrag zu keinem Zeitpunkt alleinigen Eigenbesitz an dem Fahrzeug besessen, da fortlaufend auch andere Mitglieder der Familie Zugriff auf dieses hatten. Sofern die Beklagte hier wie auch an anderen Stellen den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils als unzutreffend bezeichnet, kann sie hiermit nicht gehört werden, weil dem die Beweiskraft des Tatbestandes gem. § 314 ZPO entgegensteht. Um die Bestandskraft des Urteils in dieser Hinsicht zu vermeiden, hätte es eines Tatbestandsberichtigungsantrages gem. § 320 ZPO bedurft. Da es an einem solchen fehlt, ist daher im vorliegenden Berufungsverfahren von der Richtigkeit des erstinstanzlichen Tatbestandes auszugehen (Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Auflage, § 314 Rn. 5).
Folglich wäre es an der Beklagten gewesen, die Übereignung des PKW darzulegen und zu beweisen (vgl. zur Beweislast in einer solchen Konstellation: Palandt/Weidenkaff, BGB, 77. Auflage, § 516 Rn. 18).
Insoweit fehlt es aber – auch in der Berufungsbegründung – an einem schlüssigen Vortrag der Beklagten.
Dies ergibt sich zum einen bereits aus der Widersprüchlichkeit ihres Sachvortrages. So heißt es in der Klageerwiderung, dass die Schenkung an die Beklagte allein erfolgt sei, während in dem Schriftsatz vom 15.12.2017 ausgeführt wird, eine solche sei an die Beklagte und ihren damals noch lebenden Ehemann erfolgt. Diese Widersprüchlichkeit setzt sich bis in die Berufungsbegründung fort, wo auch zunächst die erste und alsdann die zweite Variante vorgetragen wird.
Ferner hat die Beklagte in keiner Weise dargelegt, wie die Übereignung erfolgt sein soll. Konkret vorgetragen wird lediglich in ihrem Schriftsatz vom 22.01.2018 eine Erklärung der Erblasserin, wonach diese beabsichtigte habe, der Beklagten und deren Ehemann das Fahrzeug zu schenken. Beweis wird dann auch durchgehend nur für die Behauptung angeboten, dass „alle“ gewusst hätten, dass der PKW der Beklagten geschenkt worden sei. Eine Schenkungserklärung allein ist aber für sich gesehen unbehelflich, weil – wie bereits dargelegt – eine solche ohne wirksame dingliche Übereignung formunwirksam gewesen wäre.
Was nun den Vortrag zur Übereignung selbst anbelangt, ist zu bedenken, dass eine solche, um wirksam zu sein, die endgültige und vollständige Aufgabe der tatsächlichen Sachherrschaft durch den Übertragenden voraussetzt (MüKo/Oechsler, BGB, 7. Auflage, § 929 Rn. 53 mwN). Die Übergabehandlung darf dabei keine Zweifel am tatsächlichen Willen des Veräußerers lassen, den Besitz aufzugeben. Bloße symbolische Handlungen reichen hierfür nicht aus (MüKoBGB/Oechsler, aaO). Eine derart eindeutige Aufgabe der tatsächlichen Sachherrschaft ergibt sich jedoch aus dem Beklagtenvortrag gerade nicht, weil der Wagen nicht nur in der Garage der Erblasserin verblieb, sondern diese zumindest noch über einen Zweitschlüssel verfügte, den sie anderen Familienmitgliedern zur Verfügung stellen konnte (vgl. hierzu: BGH, Urt. v. 20.09.2004 – II ZR 318/02, NJW-RR 2005, 280 Rn. 16). Die Übergabe der Zulassungsbescheinigung II (Kfz-Brief) allein würde – unterstellt, eine solche wäre entgegen den auch insoweit maßgeblichen Feststellungen des erstinstanzlichen Tatbestandes erfolgt – für eine Übereignung nicht genügen (BGH, Urt. vom 08.05.1978 – VIII ZR 46/77, NJW 1978, 1854).
Gegen eine Eigentümerstellung der Beklagten spricht letztlich auch die Tatsache, dass wesentliche Kosten des Fahrzeuges bis zuletzt von der Erblasserin getragen wurden. Zwar benennt die Beklagte vereinzelte Kosten, die sie im Laufe der Nutzung des Wagens selbst getragen habe. Der Vortrag der Klägerinnen dazu, dass aber insbesondere die Aufwendungen für die Steuer und die Versicherung weiterhin von der Erblasserin beglichen wurden, ist seitens der Beklagten unbestritten geblieben.
Dem Herausgebeanspruch kann die Beklagte schließlich auch kein Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten.
Es entspricht der heute übereinstimmenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, dass das Recht des Miterben nicht von dem Nachweis abhängig ist, dass sein Verlangen einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses entspreche. Der Miterbenschuldner kann sich jedoch insoweit dem Leistungsverlangen widersetzen, als ein die Zurückbehaltung rechtfertigender Grund vorliegt, also die Einziehung der Schuld nach den Umständen des Einzelfalls den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses widerspricht, ihn unbillig beschweren und damit gegen Treu und Glauben (§ 242) verstoßen würde (Staudinger/Löhnig, BGB, Neub. 2016, § 2039, Rn. 22). Solche Umstände sind jedoch weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich. Soweit eine solche Ausnahme etwa dann angenommen wird, wenn mit Sicherheit abzusehen ist, dass die Schuld durch die Auseinandersetzungsforderung des Miterben gedeckt ist (BGH WM 1971, 655), so greift diese Ausnahme vorliegend bereits deshalb nicht, weil noch gar nicht feststeht, ob in Bezug auf den PKW eine Naturalteilung erfolgen oder insoweit zur Vorbereitung der Erbauseinandersetzung eine Verwertung erfolgen wird. Denn es besteht kein Anspruch eines Miterben auf die Übertragung eines bestimmten Gegenstandes (Palandt/Weidlich, BGB, 77. Auflage, § 2042 Rn. 20). Dass die Beklagte durch das Urteil aus der Erbengemeinschaft ausgeschlossen würde, ist nicht erkennbar, weil die Herausgabe an dieselbe unter ausdrücklichem Einschluss der Beklagten begehrt wird. Schließlich ist auch unerheblich, dass das Fahrzeug derzeit abgemeldet ist, weil es im vorliegenden Zusammenhang nur auf die gemeinsame Verfügungsgewalt zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtnachlasses ankommt.
B. Die weiteren Voraussetzungen, unter denen die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen ist, liegen vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; Gegenstand ist die Beurteilung von Sach- und Rechtsfragen im konkreten Einzelfall. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren ist nicht geboten.