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Erbenanspruch auf Schmerzensgeld nach tödlicher Messerattacke auf Erblasser

OLG Oldenburg, Az.: 2 U 105/14, Urteil vom 09.06.2015

1. Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das am 11. November 2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung und der Berufung der Kläger teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kläger über die mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 30.12.2013 zuerkannten Beträge hinaus weitere 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2013 zu zahlen, wobei er wegen eines Betrages von insgesamt 4.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2013 als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 2) und 3) haftet.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt, an die Kläger über die bereits mit Teil-Versäumnisurteil vom 02.12.2013 zuerkannten Beträge hinaus als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 1) ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.000,00 € seit dem 21.05.2013, sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 127,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 242,46 € seit dem 21.05.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger I. Instanz haben die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 7 %, der Beklagte zu 1) zusätzlich zu 18 % und die Kläger zu jeweils 37,5 % zu tragen.Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) aus I. Instanz haben die Kläger zu jeweils 37,5 % und die der Beklagten zu 2) und 3) aus I. Instanz zu jeweils 46,5 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien die außergerichtlichen Kosten der I. Instanz selbst.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger II. Instanz haben die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 7 %, der Beklagte zu 1) zusätzlich zu 8 % und die Kläger zu jeweils 42,5 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) aus II. Instanz haben die Kläger zu jeweils 46,5 % und die der Beklagten zu 2) und 3) aus II. Instanz zu jeweils 42,5 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien die außergerichtlichen Kosten der II. Instanz selbst.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung der Gegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird im Verhältnis der Kläger zu dem Beklagten zu 1) auf 50.000,00 € und im Verhältnis der Kläger zu den Beklagten zu 2) und 3) auf bis zu 65.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger sind Alleinerben ihres Sohnes …, der in der Nacht zum … auf der … von den Beklagten zunächst körperlich verletzt und von dem Beklagten zu 1) sodann durch einen Messerstich getötet wurde.

Zwischen … und dem Beklagten zu 3) kam es kurz vor 2.00 Uhr zu einem sog. Rempler, worauf hin der Beklagte zu 3) Beleidigungen ausstieß. Der deutlich alkoholisierte … äußerte, man solle ihn in Ruhe lassen, er habe Alkohol getrunken. Danach ging er weiter. Als er sich bereits ein Stück entfernt hatte, äußerte er „nur weil ich Deutscher bin“.

Die Beklagten beschlossen darauf, … gemeinsam zu verprügeln, verfolgten ihn und stellten ihn. Als … hinter den Mädchen, die ihn begleitet hatten, hervortrat, begannen die Beklagten sogleich, ihn zu verprügeln. … wurde durch Tritte und etliche Schläge gegen Kopf und Körper verletzt. Er konnte sich weder wehren noch weglaufen; teilweise hielten ihn die Beklagten hoch, um weiter auf ihn einschlagen zu können. Nach einigen Minuten fasste der Beklagte zu 1) den Entschluss, sein Messer einzusetzen, um … kampfunfähig zu machen, und stach ihn in den Rücken, so dass eine ca. 4 cm tiefe Stichwunde entstand. Als … stehen blieb, stach der Beklagte zu 1) ihn in den Mittelbauch, um die Auseinandersetzung endgültig zu beenden. Durch den 15 cm tiefen Stich wurden Dünndarmschlingen, die linke gemeinsame Beckenschlagader und die daneben liegende Vene durchtrennt. … sank stark blutend zu Boden. Um 2.08 Uhr traf ein Rettungswagen ein. … war zu diesem Zeitpunkt bewusstlos und zeigte Schnappatmung. Er wurde ins Krankenhaus gebracht und starb um 3.29 Uhr bei einer Notoperation an Herz-Kreislaufversagen, ohne in der Zwischenzeit das Bewusstsein wieder erlangt zu haben.

Die Beklagten wurden vor dem Landgericht Osnabrück – Jugendstrafkammer – unter Einbeziehung einer weiteren Tat zu Jugendstrafen verurteilt; wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Osnabrück zum Aktenzeichen 710 Js 39570/11 Bezug genommen.

Die Kläger haben behauptet, der Beklagte zu 1) habe vorsätzlich getötet. Ihr Sohn habe die Messerstiche bis zu seiner Bewusstlosigkeit wahrgenommen und Todesängste ausgestanden. Sie haben gemeint, die Beklagten zu 2) und 3) müssten sich die Handlungen des Beklagten zu 1) zurechnen lassen. Alle drei Beklagten seien deshalb zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 50.000,- € verpflichtet.

Das Landgericht hat die Beklagten zu 2) und 3) mit Teil-Versäumnisurteil vom 2.12.2013 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1.000,- € sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 115,31 € verurteilt. Den Beklagten zu 1) hat es mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 30.12.213 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1.500,- €, zur Zahlung von 6.484,85 € (Beerdigungs- und Fahrtkosten) nebst Zinsen sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.026,08 € verurteilt.

Die Kläger haben beantragt,

1. den Beklagten zu 1) – über die bereits mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 30.12.2013 zuerkannten Beträge hinaus – als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 2) und 3) zur Zahlung eines angemessenen weiteren Schmerzensgeldes, mindestens in Höhe von 48.500,00 € sowie zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 50.000,00 € seit dem 21.5.2013 zu verurteilen;

2. die Beklagten zu 2) und 3)  über die bereits mit Teil-Versäumnisurteil vom 02.12.2013 zuerkannten Beträge hinaus – als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 1) zur  Zahlung eines angemessenen weiteren Schmerzensgeldes, mindestens in Höhe von 49.000,- €, zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 50.000,- € seit dem 21.5.2013, zur Zahlung von 6.434,85 € (Beerdigungs-/Fahrtkosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.5.2013 sowie zur Zahlung weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 910,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.026,08 € seit dem 21.5.2103 zu verurteilen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1) hat bestritten, dass … den ersten Messerstich wahrgenommen und seine lebensbedrohliche Situation nach dem zweiten Messerstich realisiert habe. Er habe keine Todesängste ausgestanden. Er hat behauptet, … habe – nachdem es kurz ruhiger geworden sei – die aggressive Situation wieder aufleben lassen, indem er plötzlich zwischen den Mädchen hervorgetreten und auf die Beklagten zugekommen sei.

Das Landgericht hat die Beklagten zu 1) – 3) als Gesamtschuldner verurteilt, ein Schmerzensgeld von insgesamt  4.000,- € nebst Zinsen zu zahlen, mithin über die ergangenen Teilurteile hinaus den Beklagten zu 1) zur Zahlung weiterer 2.500,- € und die Beklagten zu 2) und 3) zur Zahlung weiterer 3.000,- €. Den Beklagten zu 1) hat es darüber hinaus zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 36.000,- € nebst Zinsen verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, alle drei Beklagten hätten gemeinschaftlich durch vorsätzliche Tritte und Schläge den Körper und die Gesundheit … verletzt und hafteten hierfür aus §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB, 223, 224 Nr. 4 StGB. Der Beklagte zu 1) hafte zudem wegen der Messerstiche. Mit diesen habe er … bedingt vorsätzlich getötet. Für die vom Beklagten zu 1) begangene Verletzung der Gesundheit und des Körpers sei ein Schmerzensgeld von insgesamt 40.000,- € angemessen und ausreichend, wobei nach dem Gesetz keine Entschädigung für den Verlust des Lebens als solchem oder für die Verkürzung der Lebenszeit vorsehe. Die gebotene Gesamtbetrachtung der Leiden verlange hier insbesondere aufgrund der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes die zuerkannte billige Entschädigung in Geld. Dies gelte auch, wenn nicht bewiesen sei, dass … seine lebensbedrohliche Situation nach dem zweiten Messerstich bewusst wurde und dass er Todesängste durchleiden musste. Ein Mitverschulden sei … nicht anzulasten. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes habe das Landgericht auch berücksichtigt, dass der Beklagte zu 1) zurzeit finanziell nicht leistungsfähig sei. Die Beklagten zu 2) und 3) hafteten nicht für den als Exzess einzuordnenden Messerstich des Beklagten zu 1). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, der tatsächlichen Feststellungen und der Gründe wird auf das Urteil vom 11.11.2014 Bezug genommen.

Dagegen richten sich die Berufungen des Beklagten zu 1) und der Kläger.

Der Beklagte zu 1) führt aus, bei der Bemessung des Schmerzensgelds müsse beachtet werden, dass für vergleichbare Verletzungen unabhängig vom Haftungsgrund ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren sei. Die Leidenszeit … habe hier nur wenige Minuten betragen. Im Unterschied zu einem von dem OLG Bremen entschiedenen Fall, in dem ein Schmerzensgeld von 50.000,00 € zugesprochen wurde, sei dort der Getöteten über einen längeren Zeitraum des Misshandlung klar gewesen, dass sie getötet werde; die Misshandlung dort hätten zudem erheblichen erniedrigenden Charakter aufgewiesen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass eine Genugtuung bereits durch die strafrechtliche Verurteilung erfolgt sei.

Der Beklagte zu 1) beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 11.11.2014 die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 11.11.2014

1. den Beklagten zu 1. – über die bereits mit Teilanerkenntnisurteil  vom 30.12.2013 zuerkannten Beträge hinaus – als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 2. und 3. zur Zahlung eines angemessenen weiteren Schmerzensgeldes, mindestens in Höhe von 48.500 € , sowie zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 50.000,- € seit dem 21.5.2013 zu verurteilen;

2. die Beklagten zu 2) und 3) – über die bereits mit Teilversäumnisurteil vom 02.12.2013 zuerkannten Beträge hinaus – als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 1) zur Zahlung eines angemessenen weiteren Schmerzensgeldes, mindestens in Höhe von 49.000,- €, zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 50.000,00 € seit dem 21.5.2013, zur Zahlung von 6.434,85 € (Beerdigungs-/Fahrtkosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.5.2013 sowie zur Zahlung weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 910,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.026,08 € seit dem 21.5.2013 zu verurteilen.

3. die Berufung des Beklagte zu 1) zurückzuweisen.

hilfsweise beantragen sie weiter, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Osnabrück zurückzuverweisen.

Die Kläger behaupten, dass ihr Sohn die Schläge und Tritte bei vollem Bewusstsein miterlebt und dadurch erhebliche Schmerzen erlitten habe. Allein hierfür sei ein Schmerzensgeld von mindestens 15.000,- € angemessen.

Ihr Sohn habe unstreitig gewusst, dass der Beklagte zu 1) ein Messer bei sich führte. Er habe deshalb bereits in den ersten 10 Minuten des Angriffs seine lebensbedrohliche Situation erkennen müssen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er Todesangst empfunden habe. Von einem entsprechenden Erfahrungssatz sei auszugehen. Das Schmerzensgeld von 40.000 sei deshalb erheblich zu niedrig bemessen.

Die Beklagten zu 2) und 3 müssten sich die Messerstiche zurechnen lassen. Unstreitig hätten die Beklagten zu Beginn der Tat angekündigt, … „kalt machen“ zu wollen, und gefragt, „ob er sterben wolle“. Beide hätten gewusst, dass der Beklagte zu 1) ein Messer bei sich führte und hätten damit rechnen müssen, dass er es einsetzen würde. Die Stiche seien ihnen gem. § 830 Abs. 1 oder 2 BGB, aber auch aus § 823 Abs. 2 i. V. m. §§ 227, 323c,212,13,231 StGB zuzurechnen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Die Beklagten zu 2) und 3) verteidigen das Urteil des Landgerichts. Sie wiederholen und vertiefen diesbezüglich ihren erstinstanzlichen Vortrag. Insbesondere vertreten sie die Auffassung, dass die Tötungshandlung des Beklagten zu 1) ihnen nicht zugerechnet werden könne.

Der Beklagte zu 1) bezieht sich auf das Vorbringen zu seiner Berufung.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten zu 1) ist überwiegend begründet (1). Die zulässige Berufung der Kläger bleibt in der Sache ohne Erfolg (2).

1) Die Berufung des Beklagten zu 1) hat insoweit Erfolg, als dass den Klägern gegen ihn lediglich ein Schmerzensgeldanspruch aus übergegangenem Recht gem. §§ 823Abs. 1 und 2, 253 Abs. 2,1922 BGB, 223, 224 StGB in Höhe von insgesamt 7.5000,00 € zusteht. Damit ist nur noch ein über die bereits mit Teilanerkenntnisurteil vom 30.12.2013 zuerkannten Beträge hinausgehender Schmerzensgeldbetrag von 6.000,00 € zu titulieren. Im Übrigen ist die Berufung des Beklagten zu 1) erfolglos.

Der Beklagte zu 1) hat gemeinsam mit den Beklagten zu 2) und 3) eine vorsätzliche, gemeinschaftlich begangene gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten … verübt (§ 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 223, 224 Nr.4 StGB). Insofern ist unerheblich, wer von den Beklagten gegen Kopf und Körper des Opfers schlug oder trat. Gemäß § 830 Abs. 1 BGB sind alle Beklagten für den dadurch entstandenen Schaden verantwortlich. Der Beklagte zu 1) hat darüber hinaus den Tatbestand des § 224 Nr.2 StGB erfüllt, indem er das Opfer mit einem Messer angriff und ihm zwei Stiche versetzte. Hinsichtlich des dabei bestehenden Tötungsvorsatzes kann auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden, die seitens des Beklagten zu 1) mit der Berufung nicht mehr angegriffen werden.

Die Tat und deren Folgen rechtfertigen ein Schmerzensgeld von insgesamt 7.500,00 €. Das ist das Ergebnis der dem Senat obliegenden vollumfänglichen Überprüfung der erstinstanzlichen Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß den §§ 513Abs. 1, 546 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2006 – VI ZR 46/05 –, juris) unter Ausübung des nach § 253 Abs. 2 BGB eingeräumten Ermessens.

Die Bewertungskriterien, die das Landgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zugrunde gelegt hat, sind nicht zu beanstanden. Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes bei einer Körperverletzung, an deren Folgen der Verletzte alsbald verstirbt, sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGH NJW 1998, 2741, 2742; Slizyk, Beck’sche Schmerzensgeldtabelle, 9. Aufl. Rn. 225; Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge, 32. Aufl. S. 16; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. § 253 Rn. 19, 11).

Das Landgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass ein Schmerzensgeldanspruch auch bei zum Tod führenden Verletzungen entstehen kann. Dem steht die Regelung des § 253 Abs. 2 BGB, nach der die Verletzung des Rechtsguts Leben keine billige Entschädigung in Geld zur Folge hat, nicht entgegen. Denn ein Anspruch auf Schmerzensgeld ist bei einer tödlichen Körperverletzung nur ausgeschlossen, wenn sie keine vom Tod abgrenzbare immaterielle Beeinträchtigung darstellt. Derartige Konstellationen liegen vor, wenn die Verletzungshandlung sofort zum Tode führt (BGH NJW 1998, 2471, 2473). Ferner ist das Entfallen des Anspruchs auf Schmerzensgeld denkbar, wenn schwerwiegende, den Geschädigten empfindungslos machende Verletzungen alsbald zum Tod führen und dieser nach den konkreten Umständen des Falles, insbesondere wegen der Kürze der Zeit zwischen Schadensereignis und Tod, sowie nach dem Ablauf des Sterbevorgangs derart im Vordergrund steht, dass eine immaterielle Beeinträchtigung durch die Körperverletzung als solche nicht fassbar ist (BGH a.a.O.).

In Anwendung dieser Grundsätze war ein Schmerzensgeldanspruch der Kläger zwar entstanden, bei seiner Bemessung aber zu berücksichtigen, dass der maßgebliche Zeitraum auf die wenigen Minuten vom Beginn des körperlichen Angriffs der Beklagten bis zu der zügig nach dem zweiten Messerstich eintretenden Bewusstlosigkeit des Sohnes der Kläger begrenzt war. Weder der gemeinschaftlich ohne Waffen geführte Angriff noch der erste Messerstich waren tödlich oder führten zu einer Empfindungslosigkeit des Opfers. … ging auch nach dem ersten Messerstich nicht zu Boden, sondern hielt sich noch auf den Beinen. Das lässt einen ausreichenden Rückschluss auf seine Möglichkeit zu, ein Bewusstsein zu der ihm wiederfahrenden Tat und den Verletzungsfolgen zu entwickeln. Anders verhält es sich erst mit den Folgen des zweiten Messerstiches. Es ist davon auszugehen, dass … zügig nach dem zweiten Stich, der unter anderem die linke gemeinsame Beckenschlagader durchtrennte, das Bewusstsein verlor und es auch nicht wiedererlangte bevor er ca. 1 ½ Stunden später den Verletzungen, die er durch den Bauchstich erlitten hatte, erlag. Dass … bei Eintreffen des Rettungswagens um 2.08 Uhr bewusstlos war und Schnappatmung zeigte, ist kein tragfähiges Indiz dafür, dass er in dem kurzen Zeitraum zwischen dem zweiten Stich und dem Eintreffen der Rettungskräfte (durchgängig) noch bei Bewusstsein war.

Für die konkrete Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes war zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1) gemeinsam mit den beiden anderen Beklagten seinem Opfer vom Beginn der Auseinandersetzung bis hin zum zweiten Messerstich erhebliche Verletzungen zufügte. Dabei handelt es sich um eine durch diverse Tritte und Schläge verursachte Vielzahl von Hämatomen, die sich über den Kopf, Rücken und Flankenbereich erstreckten. Darüber hinaus hat der Beklagte zu 1) zwei Messerstiche geführt, die 4 cm in den Rückenbereich bzw. 15 cm in den Mittelbauchraum eindrangen. Diese vom Geschädigten noch wahrgenommenen Verletzungen rechtfertigen wegen der alsbald eintretenden Bewusstlosigkeit allerdings lediglich ein maßvolles Schmerzensgeld, was Ausdruck von dessen Ausgleichsfunktion ist.

Das hat das Landgericht bei seiner Schmerzensgeldbemessung nicht ausreichend berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Umstand, dass der Geschädigte die Verletzungen nur kurze Zeit überlebt hat, stets und selbst dann schmerzensgeldmindernd zu berücksichtigen, wenn der Tod durch das Schadensereignis verursacht worden ist (BGH NJW 1998, 2741, 2742). Dies gilt erst recht, wenn sich der Verletzte bis zu seinem Tode durchgehend oder überwiegend in einem Zustand der Empfindungsunfähigkeit oder Bewusstlosigkeit befunden hat (vgl. BGH a.a.O.). Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang auch die pauschale Einschätzung des Landgerichts, die Zubilligung eines Schmerzensgeldes setze nicht stets voraus, dass der Geschädigte die ihm zugefügten Verletzungen empfunden hat. Das ist allein in Fällen schwerster Schädigungen denkbar, in denen die ausgleichspflichtige immaterielle Beeinträchtigung gerade darin liegt, dass die Persönlichkeit ganz oder weitgehend zerstört und hiervon auch die Empfindungsfähigkeit des Verletzten betroffen ist (BGH NJW 1998, 2741, 2743). Anders liegt es in der vorliegenden Konstellation, in der es darum geht, ob der das Bewusstsein des Verletzten auslöschenden Körperverletzung gegenüber dem alsbald und ohne zwischenzeitliche Wiedererlangung der Wahrnehmungsfähigkeit eintretenden Tod überhaupt noch die Bedeutung einer abgrenzbaren immateriellen Beeinträchtigung zukommt (BGH a.a.O.).

Schmerzensgelderhöhend wirken sich demgegenüber die vorsätzliche Begehensweise, die Nichtigkeit des Anlasses der im Endeffekt tödlichen Auseinandersetzung und die große Brutalität der Beklagten und insbesondere des Beklagten zu 1) aus. Angesichts der zum Teil von mehreren verübten, vorsätzlichen gefährlichen Körperverletzung mit erheblichen Misshandlungen tritt die Ausgleichfunktion des Schmerzensgeldes hinter die ebenfalls bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigende Genugtuungsfunktion zurück (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. September 2010 – 12 W 28/10 –, juris; OLG Bremen, NJW-RR 2012, 858). Gerade diese Genugtuungsfunktion rechtfertigt ein höheres Schmerzensgeld, obwohl der Geschädigte die Verletzungshandlung nur relativ kurze Zeit überlebte. Dabei ist auch die konkrete Rolle des Geschädigten zu berücksichtigen, der sich seiner hilflosen Opferrolle gegenüber drei brutalen Schlägern im Zuge der körperlichen Auseinandersetzung bewusst war. Er musste erleben, wie die Beklagten ihn zum Objekt ihres gefühllosen Gewaltausbruchs machten.

Die überhöhte Schmerzensgeldzumessung des Landgerichts auf Grundlage der Genugtuungsfunktion verkennt jedoch, dass die Genugtuungsfunktion die Höhe des Schmerzensgeldes nur dann in besonderem Maße ansteigen lässt, wenn sich während einer vergleichsweise längeren Leidenszeit des Opfers zusätzlich Todesqualen und -ängste einstellen (Slizyk a.a.O. Rn.227f). Die Leidenszeit des Geschädigten betrug hier nur wenige Minuten. Die Kläger konnten auch nicht beweisen, dass … Todesangst bzw. -qualen litt. Für die entsprechende Behauptung sind die Kläger beweisfällig geblieben. Feststellungen dazu ließen sich nicht treffen. Die Äußerung des Beklagten zu 1), … kaltmachen“ zu wollen und dessen Frage, ob … „sterben“ wolle, sind für sich allein nicht ausreichend, um bei den darauffolgenden Misshandlungen auf eine so extreme Gefühlsregung, wie die Todesangst es ist, schließen zu können. Es fehlt  auch an einer nach Außen tretenden Verbalisierung des Opfers, die auf eine Todesangst hindeuten könnte. Die Kenntnis davon, dass der Beklagte zu 1) ein Messer bei sich führte, stellt kein ausreichendes Indiz für das Auslösen einer Todesangst dar, zumal der Beklagte zu 1) zunächst keine konkreten Anzeichen erkennen ließ, das Messer tatsächlich einsetzen zu wollen. Im Gegenteil teilte der Beklagte zu 1) seinem Opfer sogar mit, das Messer nicht zu benötigen. Der von den Klägern behauptete allgemeine Erfahrungssatz, nach dem ein von drei Tätern angegriffener, verprügelter und schließlich mit einem Messer angegriffener junger Mann ohne Fluchtmöglichkeit stets Todesangst verspürt, kann nicht aufgestellt werden. Dem steht entgegen, dass dieses subjektive Empfinden Gegenstand der persönlichen Wahrnehmung sowie Einstellung in der konkreten Situation und damit nicht verallgemeinerungsfähig ist. Der von den Beklagten angebotene Sachverständigenbeweis zum Bestehen eines solchen allgemeinen Erfahrungssatzes war aus diesem Grunde nicht zu erheben.

Die vom Beklagten zu 1) beanspruchte Herabsetzung des Schmerzensgeldes vor dem Hintergrund seiner strafrechtlichen Verurteilung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht in Betracht (BGH NJW 1995, 781). Genauso wenig ist ein Mitverschulden des Geschädigten … zu erkennen. Insoweit wird auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts, die von der Berufung nicht mehr angegriffen werden, verwiesen. Schließlich kommt angesichts der Vorsatztat des Beklagten zu 1) seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei der Bemessung des Schmerzensgeldes keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. OLG Bremen, NJW-RR 2012, 858, 859)

Die Bemessung des Schmerzensgeldes mit 7.500,00 € wird der Gesamtwürdigung der dargestellten Umstände gerecht. Die Summe berücksichtigt auch, dass es im Interesse der Gerechtigkeit und der Gleichbehandlung der Fälle angezeigt ist, den wesentlichen Orientierungsrahmen der einschlägigen Rechtsprechung einzuhalten, wobei die besonderen Umstände des zu entscheidenden Falles angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Oldenburg NJW-RR 2007, 602). Hier kommen als Vergleichsmaßstab Fälle in Betracht, in denen vorsätzliche Körperverletzungen den Tod nach sich zogen.

Soweit das OLG Bremen (NJW-RR 2012, 858) ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 € zugesprochen hat, ist zu berücksichtigen, dass es sich insoweit um eine ungewöhnliche Entscheidung eines extrem gelagerten Einzelfalles handelt. Überdies erscheint ein Vergleich angesichts der gewichtigen Unterschiede in den Sachverhalten kaum möglich. Die in dem dortigen Verfahren Geschädigte erlitt extreme Verletzungen und dementsprechende erhebliche Schmerzen, die in ihrem Ausmaß weit über denen des Geschädigten … lagen. Ferner dauerten die besonders erniedrigenden Misshandlungen mindestens 30 Minuten an und das Opfer nahm davon mindestens 20 Minuten bei vollem Bewusstsein und in Todesangst wahr.

Die Schmerzensgeldsumme von 7.500,00 € erscheint auch im Vergleich mit der Entscheidung des OLG Naumburg (Beschluss vom 07. März 2005 – 12 W 118/04 –, juris), das 20.000,00 € zugesprochen hat, angemessen. Auch jener Fall weist gravierende Unterschiede auf. Der dort Geschädigte erlitt erhebliche Verletzungen, insbesondere massive Schädelfrakturen. Besonders schmerzensgelderhöhend wirkte sich in jenem Fall aus, dass das Opfer sich vor den Misshandlungen in panischer Angst befand und seine Schmerzen während der Tatbegehung und den darauffolgenden 36 Stunden überwiegend bei Bewusstsein war.

2) Die Berufung der Kläger ist zulässig, aber in vollem Umfang unbegründet.

Wie im Rahmen der Berufung des Beklagten zu 1) erörtert, steht den Klägern gegen diesen lediglich ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von insgesamt 7.500,00 € zu.

Gegen die Beklagten zu 2) und 3) haben die Kläger über den im Teil-Versäumnisurteil vom 02.12.2013 rechtskräftig ausgeurteilten Betrag von 1.000,00 € hinaus einen weitergehenden Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 3.000,00 €. Ihnen steht damit insgesamt ein Betrag von 4.000,00 € zu. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht.

 

Die Beklagten zu 2) und 3) haften, wie vom Landgericht zu Recht erkannt, gemeinschaftlich mit dem Beklagten zu 1) aus den §§ 830Abs. 1 S. 1, 823 Abs. 1, Abs. 2, 253 Abs.2, 1922 BGB, 223, 224 Nr. 4 StGB wegen der … zugefügten Tritte und Schläge auf Schmerzensgeld. Dies steht außer Zweifel.

Eine Haftung wegen der durch den Beklagten zu 1) geführten Messerstiche sowie deren Folgen kommt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.

Eine Haftung ergibt sich nicht aus § 830 Abs. 1 S. 1 oder Abs. 2 BGB. Die Exzesse des Beklagten zu 1) müssen sie sich nicht zurechnen lassen. Im Rahmen von § 830 BGB muss für den einzelnen Teilnehmer ein Verhalten festgestellt werden können, das objektiv den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützte und das subjektiv von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war (BGH, Urteil vom 09. März 2010 – XI ZR 93/09 –, juris Rn.34). Vorliegend fehlt es am subjektiven Element, dem Vorsatz der Beklagten zu 2) und 3).

Ihr Ziel war es ersichtlich, … zu verprügeln. Der Wille zur Herbeiführung eines darüber hinausgehenden Erfolges kann ihnen jedoch nicht unterstellt werden. Die von den Klägern diesbezüglich angeführten Indizien sind für eine derartige Annahme nicht ausreichend. So lässt sich unter anderem aus der Androhung, … „kaltmachen“ zu wollen, kein Vorsatz der Beklagten zu 2) und 3) für über Tritte und Schläge hinausgehende Verletzungshandlungen folgern, weil diese Äußerung vorrangig vom Beklagten zu 1) stammte. Gleiches gilt für die Frage, ob … „sterben“ wolle, denn diese kam ausschließlich vom Beklagten zu 1). Auch die Kenntnis, dass der Beklagte zu 1) ein Messer bei sich führte, stellt kein ausreichendes Indiz dafür dar, dass den Beklagten zu 2) und 3) eine Absicht des Beklagten zu 1), es einzusetzen, bewusst war und erst recht nicht dafür, dass sie einen derartigen Einsatz in ihren Vorsatz aufgenommen hatten. Dem steht auch nicht die durch den Beklagten zu 3) im Rahmen eines Interviews gemachte Aussage entgegen, dass das Messer für den Beklagten zu 1) „wie sein Leben“ bzw. „sein bester Freund“ sei. Ganz abgesehen davon, dass dies nur Rückschlüsse auf den Vorsatz des Beklagten zu 3) erlauben würde, ist die Aussage jedenfalls viel zu vage, um auf einen irgendwie gearteten Willen bezüglich des Messerangriffs auf … schließen zu können. Die Heftigkeit der Schläge und Tritte zeigt entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht, dass den Beklagten zu 2) und 3) der Eintritt des Todes völlig gleichgültig beziehungsweise sogar recht gewesen sei. Die Schläge und Tritte waren nicht stark genug, um den Tod herbeizuführen, sie führten lediglich zu Hämatomen.

Eine Haftung ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 227 StGB und § 323 c StGB. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Der Haftungsgrund des § 823 Abs. 2 BGB i. V. m § 231 Abs. 1 StGB ist für die Beklagten zu 2) und 3) ebenfalls nicht gegeben ist. Bei § 231 Abs.1 StGB handelt es sich zwar um ein Schutzgesetz. Den in Anspruch genommenen bleibt aber die Möglichkeit des Beweises, dass ihr Tatbeitrag den Schaden nicht herbeigeführt hat (vgl. BGH NJW 1988, 1383, 1384; NJW 1999, 2895, 2896). Davon ist hier auszugehen. Es steht fest, dass nur der Beklagte zu 1) den todbringenden Messerstich ausführte und dies allein seinem Vorsatz entsprang.

Hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes geht der Senat unter Anwendung der oben bereits aufgezeigten Bemessungsgrundlagen von einem angemessenen Betrag von 4.000,00 € aus.

Maßgeblich hierfür sind die erlittenen Hämatome, wobei die kurze Leidensdauer infolge des alsbald eintretenden Todes ihres Opfers schmerzensgeldmindernd zu berücksichtigen war, weil die Ausgleichsfunktion in den Hintergrund tritt. Auf der anderen Seite führt die vorsätzliche Begehungsweise, die Nichtigkeit des Anlasses der Auseinandersetzung sowie die Brutalität der Beklagten zu einer maßgeblichen Erhöhung im Hinblick auf die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes. Zwar verspürte der Geschädigte … keine Todesangst. Gleichwohl war er sich seiner ausweglosen Situation bewusst, während die Beklagten ihn gemeinsam massiv verprügelten.

Ein höheres Schmerzensgeld kam auch unter Berücksichtigung der anderweitig ergangenen Rechtsprechung nicht in Betracht. Insoweit wird auf die Ausführungen zu den Urteilen der Oberlandesgerichte Naumburg und Bremen verwiesen.

Ein Anspruch auf die geltend gemachten Beerdigungs- und Fahrtkosten steht den Klägern gegen die Beklagten zu 2) und 3) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Da die Tötung von … den Beklagten zu 2) und 3) nicht zuzurechnen ist, besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der damit in Zusammenhang stehenden Ausgaben.

Der Anspruch auf die weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten errechnet sich aus der berechtigten Gesamtforderung von 4.000,00 €. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird verwiesen.

Die Zinsansprüche sind unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92Abs. 1, 97 Abs. 1,100 Abs. 1,708 Nr. 10 S. 1,711 ZPO.

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