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Erbenanspruch des Vorerben auf Freistellung von Verbindlichkeiten aus Erbschaftssteuerbescheid

Erbschaftsstreit vor Gericht: Wer zahlt die Zeche für Steuersäumnis? Eine Alleinerbin kämpft gegen hohe Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten, die auf eine Erbschaftssteuer aufgeschlagen wurden. Das Oberlandesgericht Frankfurt urteilt: Die Erbin muss selbst für ihre Versäumnisse geradestehen, der Nachlass bleibt unangetastet. Doch das letzte Wort ist noch nicht gesprochen – der Fall geht in Revision.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Fall betrifft die Freistellung von Verbindlichkeiten, die aus einem Erbschaftssteuerbescheid resultieren.
  • Die Klägerin ist Alleinerbin und die Beklagte Nacherbin, was zu einem komplexen Erbschaftsverhältnis führt.
  • Es sind mehrere Einsprüche gegen den Erbschaftssteuerbescheid eingereicht worden, die jedoch allesamt abgelehnt wurden.
  • Das Landgericht gab der Klage teilweise statt, was die partielle Freistellung von Erbschaftssteuerschulden betrifft.
  • Das Gericht erkannte das Feststellungsinteresse an, da zukünftige Verbindlichkeiten nicht auszuschließen sind.
  • Die Erbschaftssteuer wurde als außergewöhnliche Last eingestuft, die den Vorerben nicht übermäßig belasten darf.
  • Der Klägerin wurde Recht zugesprochen, da sie die Vorerbschaft als noch nicht zugeflossen ansah.
  • Das Urteil hat Auswirkungen auf die Haftung des Vorerben für bestehende und zukünftige Steuerverbindlichkeiten.
  • Die Beklagte trägt die Kosten der ersten Instanz, die Klägerin hingegen die Kosten der Berufung.
  • Es besteht die Möglichkeit, dass im Rahmen der Revision weitere Klärungen bezüglich der Freistellung erfolgen könnten.

Vorerbe oder Nacherbe: Rechte und Pflichten im Erbschaftssteuerfall erklären

Die Erbschaft stellt für viele Menschen nicht nur eine emotionale Herausforderung, sondern auch eine rechtliche. Wenn eine Person verstirbt, hinterlässt sie oft Vermögen, das unter den Erben aufgeteilt wird. Doch dies geht häufig mit Verpflichtungen einher, insbesondere in Form von Verbindlichkeiten wie Erbschaftssteuern. Dabei spielt der Unterschied zwischen Vorerben und Nacherben eine zentrale Rolle. Vorerben sind die ersten, die das Erbe antreten, haben jedoch in der Regel nicht die volle Verfügungsgewalt über das Vermögen, da die Rechte und Pflichten des Erbes auch die Nacherben betreffen.

Ein wichtiger Aspekt im Rahmen der Erbschaft ist der Anspruch des Vorerben auf Freistellung von Verbindlichkeiten, die aus einem Erbschaftssteuerbescheid resultieren. Dies betrifft häufig die Frage, ob der Vorerbe für die Zahlung von Erbschaftssteuern verantwortlich ist und inwieweit er von diesen Pflichtverbindlichkeiten entlastet werden kann. Diese Thematik ist nicht nur rechtlich komplex, sondern hat auch konkrete Auswirkungen auf die finanzielle Situation der betroffenen Personen.

Im Folgenden wird ein spezifischer Fall genauer betrachtet, der die rechtlichen Fragestellungen rund um den Anspruch des Vorerben auf Freistellung von Verbindlichkeiten beleuchtet.

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Wenn Sie als Vorerbe mit Verbindlichkeiten aus einem Erbschaftssteuerbescheid konfrontiert sind, stehen Sie vor einer komplexen rechtlichen Herausforderung. Unsere erfahrenen Rechtsberater verstehen die Feinheiten des Erbrechts und unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche auf Freistellung durchzusetzen. Kontaktieren Sie uns unverbindlich für eine erste Einschätzung Ihres Falls – der erste Schritt zu einer zielführenden Lösung!

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Der Fall vor Gericht


Der Fall des Vorerben und die Frage der Erbschaftssteuer

Am Oberlandesgericht Frankfurt entschied sich ein komplexer Rechtsstreit um die Freistellung von Verbindlichkeiten aus einem Erbschaftssteuerbescheid. Im Zentrum stand die Frage, ob Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten als außerordentliche Lasten im Sinne des Erbrechts zu betrachten sind.

Die Klägerin, Alleinerbin ihrer verstorbenen Schwester, war in die Position der Vorerbin eingetreten. Die Beklagte wurde durch den Tod der Schwester zur Nacherbin ihres Vaters. Das Finanzamt setzte gegen die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Vorerbin Erbschaftssteuer in Höhe von 235.239 Euro fest. Die Klägerin wehrte sich gegen diesen Bescheid, da ihr die Vorerbschaft nie zugeflossen sei. Trotz Einsprüchen und Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung blieb sie erfolglos.

Der Weg durch die Instanzen

Das Landgericht gab der Klage der Vorerbin teilweise statt. Es urteilte, dass die Erbschaftssteuer eine außerordentliche Last im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs darstelle. Demnach sei die Nacherbin verpflichtet, die Vorerbin von der festgesetzten Erbschaftssteuer freizustellen. Diese Verpflichtung erstrecke sich auch auf Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten, da diese ebenfalls als außerordentliche Lasten zu qualifizieren seien.

Die Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Sie argumentierte, dass Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten keine außerordentlichen Lasten darstellten. Diese seien vielmehr ein dem Steuerrecht eigenes Druckmittel zur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen. Zudem sei der Steuerbescheid erst nach Eintritt des Erbfalls ergangen und dem Nacherben nicht zur Kenntnis gebracht worden.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts

Das Oberlandesgericht Frankfurt gab der Berufung der Beklagten statt. In seiner Urteilsbegründung differenzierte das Gericht zwischen der Erbschaftssteuer selbst und den damit verbundenen Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten. Während die Erbschaftssteuer als außerordentliche Last zu betrachten sei, gelte dies nicht für die zusätzlich entstandenen Kosten.

Das Gericht führte aus, dass die Klägerin als persönliche Steuerschuldnerin auch die Kosten zu tragen habe, die durch die nicht rechtzeitige Erfüllung ihrer Steuerpflicht entstanden seien. Die Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten resultierten nicht aus dem Erbschaftsanfall selbst, sondern aus der Nichtzahlung der Steuerschuld durch die Klägerin. Sie seien daher nicht als auf dem Stammwert der Erbschaftsgegenstände liegende außerordentliche Lasten zu qualifizieren.

Bedeutung für die Rechtsprechung

Das Oberlandesgericht Frankfurt ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Es begründete dies mit der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten, die durch die Nichtzahlung der Erbschaftssteuer auf eine Vorerbschaft entstehen, als außerordentliche Lasten im Sinne des Erbrechts anzusehen sind. Diese Frage sei bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden worden und angesichts ihrer potenziellen Relevanz für eine Vielzahl von Fällen klärungsbedürftig.

Mit diesem Urteil hat das Oberlandesgericht Frankfurt eine wichtige Differenzierung im Bereich des Erbrechts und der Erbschaftssteuer vorgenommen. Es trennt klar zwischen der eigentlichen Steuerschuld und den Folgekosten, die durch Säumnis entstehen. Diese Unterscheidung könnte weitreichende Folgen für die Praxis der Nachlassabwicklung und die Rechtsbeziehungen zwischen Vor- und Nacherben haben.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil des OLG Frankfurt trifft eine bedeutsame Unterscheidung zwischen der Erbschaftssteuer als außerordentliche Last und den damit verbundenen Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten. Während die Nacherbin zur Freistellung des Vorerben von der Erbschaftssteuer verpflichtet ist, gilt dies nicht für die zusätzlichen Kosten, die aus der Nichtzahlung der Steuer resultieren. Diese Differenzierung hat weitreichende Konsequenzen für die Rechtsbeziehungen zwischen Vor- und Nacherben und die Praxis der Nachlassabwicklung.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Vorerbe müssen Sie besonders vorsichtig mit Erbschaftssteuerbescheiden umgehen. Das Urteil des OLG Frankfurt zeigt, dass Sie zwar einen Anspruch auf Freistellung von der Erbschaftssteuer selbst haben, nicht aber von Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten. Diese zusätzlichen Kosten müssen Sie aus eigener Tasche zahlen, wenn Sie die Steuer nicht rechtzeitig begleichen. Um finanzielle Risiken zu minimieren, sollten Sie bei Erhalt eines Steuerbescheids umgehend handeln: Prüfen Sie die Möglichkeit, die Steuer aus dem Nachlass zu begleichen oder kontaktieren Sie den Nacherben, um eine Lösung zu finden. Ignorieren Sie den Bescheid nicht, auch wenn Sie ihn für ungerechtfertigt halten, denn jeder Verzug kann Sie persönlich teuer zu stehen kommen.


FAQ – Häufige Fragen

In unserer FAQ-Rubrik finden Sie prägnante Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema Erbschaftssteuer und Verbindlichkeiten. Hier erhalten Sie wertvolle Informationen, die Ihnen helfen, die komplexen rechtlichen Rahmenbedingungen besser zu verstehen und Ihre individuellen Anliegen zu klären. Entdecken Sie fundierte Erläuterungen, die Ihnen helfen, informierte Entscheidungen zu treffen.


Welche steuerlichen Pflichten hat ein Vorerbe im Zusammenhang mit der Erbschaftssteuer?

Als Vorerbe haben Sie in Bezug auf die Erbschaftssteuer folgende zentrale Pflichten:

Steuererklärung und -zahlung

Sie sind verpflichtet, eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben und die festgesetzte Steuer zu zahlen. Die Frist hierfür beträgt in der Regel drei Monate nach Kenntnis vom Erbanfall. Wenn Sie diese Frist nicht einhalten können, sollten Sie unbedingt eine Fristverlängerung beim Finanzamt beantragen, um Säumniszuschläge zu vermeiden.

Bewertung des Nachlasses

Sie müssen den gesamten Nachlass korrekt bewerten. Dies umfasst alle Vermögenswerte wie Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere und bewegliche Gegenstände. Eine präzise Bewertung ist entscheidend, da sie die Grundlage für die Berechnung der Erbschaftssteuer bildet. Wenn Sie sich unsicher sind, kann die Hinzuziehung eines Sachverständigen sinnvoll sein.

Berücksichtigung von Freibeträgen und Steuererleichterungen

Als Vorerbe sollten Sie alle möglichen Freibeträge und Steuererleichterungen in Anspruch nehmen. Ihr persönlicher Freibetrag richtet sich nach Ihrem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser. Beachten Sie, dass Sie trotz Ihrer Stellung als Vorerbe steuerlich als vollwertiger Erbe behandelt werden.

Trennung von Vor- und Eigenerbschaft

Sie müssen das Vorerbschaftsvermögen strikt von Ihrem eigenen Vermögen trennen. Dies ist nicht nur zivilrechtlich, sondern auch steuerrechtlich von Bedeutung. Vermischen Sie beide Vermögensmassen nicht, da dies zu Problemen bei späteren steuerlichen Fragen führen kann.

Dokumentation und Nachweispflichten

Führen Sie sorgfältig Buch über alle Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem geerbten Vermögen. Diese Dokumentation ist wichtig für eventuelle spätere Prüfungen durch das Finanzamt. Bewahren Sie alle relevanten Unterlagen mindestens zehn Jahre lang auf.

Beachtung des Nacherbfalls

Auch wenn der Nacherbfall noch nicht eingetreten ist, müssen Sie diesen bei Ihrer steuerlichen Planung berücksichtigen. Die Anordnung einer Nacherbschaft kann Auswirkungen auf die Höhe der Erbschaftssteuer haben. In manchen Fällen kann es vorteilhaft sein, einen Antrag nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG zu stellen, um eine günstigere Besteuerung zu erreichen.

Wenn Sie als Vorerbe eingesetzt wurden, ist es ratsam, sich frühzeitig mit Ihren steuerlichen Pflichten auseinanderzusetzen. Bei komplexen Nachlasssituationen oder Unsicherheiten bezüglich Ihrer Pflichten sollten Sie einen Steuerberater oder Fachanwalt für Erbrecht konsultieren. Dies kann Ihnen helfen, kostspielige Fehler zu vermeiden und Ihre Rechte als Vorerbe optimal wahrzunehmen.

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Was sind die Unterschiede zwischen einer Erbschaftssteuerverbindlichkeit und anderen Verbindlichkeiten, die den Vorerben betreffen?

Erbschaftssteuerverbindlichkeiten und andere Verbindlichkeiten des Vorerben unterscheiden sich in mehreren wesentlichen Punkten:

Entstehung und Rechtsnatur

Erbschaftssteuerverbindlichkeiten entstehen unmittelbar durch den Erbfall und sind eine direkte Folge des Erwerbs von Todes wegen. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur und werden vom Finanzamt festgesetzt. Andere Verbindlichkeiten des Vorerben können dagegen verschiedene Ursprünge haben und sind in der Regel privatrechtlicher Natur.

Haftung und Verantwortlichkeit

Für die Erbschaftssteuer haftet der Vorerbe persönlich mit seinem gesamten Vermögen, nicht nur mit dem geerbten Vermögen. Bei anderen Verbindlichkeiten hängt die Haftung davon ab, ob sie Nachlassverbindlichkeiten sind oder vom Vorerben selbst eingegangen wurden.

Behandlung im Nacherbfall

Wenn Sie als Vorerbe eingesetzt sind, ist es wichtig zu wissen: Die Erbschaftssteuer, die Sie als Vorerbe zahlen, kann nicht vom Nacherben zurückgefordert werden. Sie gilt als abgegolten, auch wenn der Nacherbfall eintritt. Andere Verbindlichkeiten, die der Vorerbe eingegangen ist, können dagegen unter Umständen vom Nacherben übernommen werden müssen, wenn sie Nachlassverbindlichkeiten darstellen.

Berücksichtigung bei der Nachlassverwaltung

Die Erbschaftssteuer ist eine vorrangige Verbindlichkeit, die bei der Verwaltung des Nachlasses besondere Beachtung finden muss. Andere Verbindlichkeiten werden nach ihrer Art und Entstehung unterschiedlich behandelt und können teilweise durch die Anordnung einer befreiten Vorerbschaft in ihrer Wirkung eingeschränkt werden.

Auswirkungen auf den Nachlass

Die Zahlung der Erbschaftssteuer mindert den Wert des Nachlasses direkt. Wenn Sie als Vorerbe eingesetzt sind, sollten Sie bedenken, dass dies Auswirkungen auf den späteren Übergang an den Nacherben haben kann. Andere Verbindlichkeiten können je nach ihrer Art und den Umständen ihrer Entstehung unterschiedliche Auswirkungen auf den Nachlass haben.

Für Sie als Vorerbe ist es entscheidend, diese Unterschiede zu kennen, um Ihre rechtliche und finanzielle Situation richtig einschätzen zu können. Es empfiehlt sich, in komplexen Fällen rechtlichen Rat einzuholen, um die spezifischen Auswirkungen auf Ihre individuelle Situation zu klären.

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Welche Bedeutung haben Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten für Vorerben?

Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten können für Vorerben eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen, wenn sie die Erbschaftsteuer nicht rechtzeitig zahlen. Diese Kosten gelten jedoch grundsätzlich nicht als außerordentliche Lasten im Sinne des § 2126 S. 1 BGB.

Entstehung und Höhe der Säumniszuschläge

Wenn Sie als Vorerbe die festgesetzte Erbschaftsteuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages zahlen, entstehen automatisch Säumniszuschläge. Diese betragen für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 Prozent des rückständigen Steuerbetrags, der auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag abgerundet wird.

Rechtliche Einordnung

Die Erbschaftsteuer selbst gilt als außerordentliche Last, für die der Erbe des Vorerben nach Eintritt des Nacherbfalls vom Nacherben Freistellung verlangen kann. Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten fallen jedoch nicht unter diese Regelung.

Konsequenzen für Vorerben

Wenn Sie als Vorerbe Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten verursachen, müssen Sie diese in der Regel selbst tragen. Diese Kosten können nicht auf den Nacherben abgewälzt werden, da sie durch Ihr eigenes Versäumnis entstanden sind.

Möglichkeiten zur Vermeidung

Um Säumniszuschläge zu vermeiden, sollten Sie als Vorerbe die Erbschaftsteuer pünktlich zahlen. Falls dies nicht möglich ist, können Sie einen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung beim Finanzamt stellen. In bestimmten Fällen kann auch ein Erlassantrag nach § 227 AO in Betracht kommen, insbesondere wenn die Nichtzahlung auf einem offensichtlichen Versehen oder einer plötzlichen Erkrankung beruht.

Rechtsmittel

Wenn Sie die Festsetzung von Säumniszuschlägen anfechten möchten, müssen Sie zunächst einen Abrechnungsbescheid beantragen. Gegen diesen können Sie dann innerhalb eines Monats Einspruch einlegen.

Beachten Sie, dass die rechtliche Beurteilung von Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten komplex ist. In Zweifelsfällen sollten Sie sich an einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Steuerberater wenden, um Ihre individuellen Möglichkeiten zu prüfen und unnötige Kosten zu vermeiden.

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Wie kann ein Vorerbe seine Haftung für Erbschaftssteuerschulden effektiv minimieren?

Wie kann ein Vorerbe seine Haftung für Erbschaftssteuerschulden effektiv minimieren?

Ein Vorerbe kann seine Haftung für Erbschaftssteuerschulden durch verschiedene Maßnahmen effektiv minimieren:

Antrag auf Besteuerung nach dem Verhältnis zum Erblasser

Als Vorerbe sollten Sie unbedingt den Antrag nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG stellen. Dieser ermöglicht es Ihnen, die Besteuerung nach Ihrem Verhältnis zum ursprünglichen Erblasser vornehmen zu lassen, statt nach dem Verhältnis zum Vorerben. Dadurch können Sie oft einen höheren persönlichen Freibetrag und einen günstigeren Steuersatz erreichen.

Trennung von Vor- und Eigenerbschaft

Wenn Sie als Vorerbe eingesetzt wurden, ist es ratsam, das Vorerbschaftsvermögen strikt von Ihrem eigenen Vermögen zu trennen. Führen Sie eine separate Vermögensverwaltung für die Vorerbschaft. Dies erleichtert nicht nur die spätere Übergabe an den Nacherben, sondern hilft auch bei der Zuordnung von Steuerschulden.

Nutzung der Befreiungsmöglichkeiten

Prüfen Sie, ob der Erblasser Sie als befreiten Vorerben eingesetzt hat. Als befreiter Vorerbe genießen Sie mehr Freiheiten in der Verwaltung des Nachlasses. Sie können beispielsweise Grundstücke verkaufen oder Erbschaftsgegenstände für sich selbst nutzen. Dies kann Ihnen helfen, liquide Mittel für eventuelle Steuerzahlungen zu generieren.

Ausschlagung und Pflichtteilsanspruch

In bestimmten Fällen kann es für Sie als Vorerbe vorteilhaft sein, die Vorerbschaft auszuschlagen und stattdessen den Pflichtteil zu verlangen. Dies ist besonders dann zu erwägen, wenn die Vorerbschaft mit hohen Steuerschulden belastet ist. Als Pflichtteilsberechtigter erhalten Sie einen sofortigen Geldanspruch, der oft geringer besteuert wird.

Vorsorgliche Rücklagenbildung

Bilden Sie als Vorerbe Rücklagen für mögliche Steuerschulden. Besonders wenn Sie als befreiter Vorerbe eingesetzt sind und Erträge aus dem Nachlass für sich verwenden dürfen, ist es ratsam, einen Teil dieser Erträge für potenzielle Steuerzahlungen zurückzulegen.

Prüfung von Steuervergünstigungen

Untersuchen Sie sorgfältig, ob für Teile des Nachlasses Steuervergünstigungen in Frage kommen. Beispielsweise gibt es für Betriebsvermögen oder selbstgenutzte Immobilien unter bestimmten Voraussetzungen Steuererleichterungen. Nutzen Sie diese Möglichkeiten, um die Gesamtsteuerlast zu reduzieren.

Durch die Anwendung dieser Strategien können Sie als Vorerbe Ihre Haftung für Erbschaftssteuerschulden erheblich minimieren. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass jeder Erbfall individuell ist. In komplexen Situationen oder bei größeren Nachlässen ist es ratsam, einen Fachanwalt für Erbrecht oder Steuerberater hinzuzuziehen, um Ihre spezifische Situation zu analysieren und die für Sie optimale Strategie zu entwickeln.

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Welche Rolle spielt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) im Zusammenhang mit der Freistellung von Erbschaftssteuerverbindlichkeiten?

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) spielt eine zentrale Rolle bei der Freistellung von Erbschaftssteuerverbindlichkeiten, insbesondere im Kontext der Vorerbschaft. Die relevanten Regelungen finden sich im fünften Buch des BGB, das dem Erbrecht gewidmet ist.

Vorerbschaft und Nacherbschaft im BGB

Das BGB regelt in den §§ 2100 bis 2146 die Rechtsinstitute der Vor- und Nacherbschaft. Als Vorerbe erben Sie zunächst das Vermögen, müssen es aber zu einem späteren Zeitpunkt an den Nacherben weitergeben. Diese Konstellation hat direkte Auswirkungen auf Ihre Rechte und Pflichten bezüglich der Erbschaftssteuer.

Freistellungsanspruch des Vorerben

Besonders relevant für Ihre Frage ist § 2124 BGB. Dieser Paragraph begründet einen Freistellungsanspruch des Vorerben gegenüber dem Nacherben für Verbindlichkeiten der Erbschaft. Die Erbschaftssteuer gilt dabei als eine solche Verbindlichkeit.

Praktische Bedeutung für Sie als Vorerbe

Wenn Sie als Vorerbe eingesetzt sind, bedeutet dies für Sie:

  • Sie können vom Nacherben verlangen, dass er Sie von der Zahlung der Erbschaftssteuer freistellt.
  • Diese Freistellung kann durch Zahlung der Steuer an das Finanzamt oder durch Erstattung an Sie erfolgen.
  • Der Anspruch besteht grundsätzlich sofort, kann aber je nach Einzelfall auch erst bei Eintritt des Nacherbfalls fällig werden.

Wichtig: Die genaue Ausgestaltung des Freistellungsanspruchs hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Faktoren wie der Wille des Erblassers, die Art des geerbten Vermögens und die konkrete Ausgestaltung der Vor- und Nacherbschaft spielen eine Rolle.

Grenzen des Freistellungsanspruchs

Beachten Sie, dass der Freistellungsanspruch Grenzen hat:

  • Er gilt nur für die Erbschaftssteuer, die auf den Erwerb als Vorerbe entfällt.
  • Eventuelle Steuern auf Wertzuwächse während der Vorerbschaft sind davon nicht erfasst.
  • Der Erblasser kann den Freistellungsanspruch durch Testament einschränken oder ausschließen.

Wenn Sie als Vorerbe mit Erbschaftssteuerverbindlichkeiten konfrontiert sind, sollten Sie die Regelungen des BGB genau prüfen. Sie können Ihnen möglicherweise einen Weg zur Freistellung von diesen Verbindlichkeiten eröffnen. In komplexen Fällen ist es ratsam, fachkundige juristische Beratung in Anspruch zu nehmen, um Ihre Rechte optimal wahrzunehmen.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Vorerbe: Ein Vorerbe erhält das Erbe zunächst nur vorläufig und mit eingeschränkten Verfügungsrechten. Er muss die Erbschaft für den Nacherben erhalten, darf aber die Erträge nutzen. Der Vorerbe wird oft vom Erblasser eingesetzt, um das Vermögen über mehrere Generationen zu steuern. Beispielsweise könnte ein Ehepartner als Vorerbe und die gemeinsamen Kinder als Nacherben bestimmt werden. Der Vorerbe hat besondere Pflichten wie die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses und die ordnungsgemäße Verwaltung des Erbes. Bei der Erbschaftssteuer gilt der Vorerbe als Erwerber, kann die Steuer aber aus dem Nachlass begleichen.
  • Nacherbe: Der Nacherbe erhält das Erbe erst zu einem späteren Zeitpunkt, meist nach dem Tod des Vorerben. Er hat ein Anwartschaftsrecht auf den Nachlass, das sich mit Eintritt des Nacherbfalls zum Vollrecht verstärkt. Der Nacherbe muss nicht zwingend schon geboren sein, wenn der Erblasser stirbt. Beispiel: Ein Großvater setzt seinen Sohn als Vorerben und die noch ungeborenen Enkel als Nacherben ein. Der Nacherbe kann auf sein Recht verzichten. Er haftet grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten des Vorerben, muss aber unter Umständen dessen Aufwendungen für den Nachlass ersetzen.
  • Außerordentliche Last: Im Erbrecht bezeichnet dies eine einmalige, nicht regelmäßig wiederkehrende Belastung des Nachlasses, die aus der Substanz und nicht aus den Erträgen zu bestreiten ist. Typische Beispiele sind Erschließungskosten für ein Grundstück oder eine hohe Reparatur am Erbe. Die Erbschaftssteuer selbst gilt als außerordentliche Last. Entscheidend ist, dass diese Lasten den Stammwert des Erbes betreffen. Der Vorerbe darf außerordentliche Lasten aus dem Nachlass begleichen, ohne den Nacherben um Erlaubnis zu fragen. Zahlt er sie aus eigenem Vermögen, hat er einen Ersatzanspruch gegen den Nacherben.
  • Freistellungsanspruch: Dieser Anspruch erlaubt es dem Berechtigten, von einem Dritten zu verlangen, ihn von einer Verbindlichkeit zu befreien. Im Erbrecht kann der Vorerbe unter Umständen vom Nacherben Freistellung von der Erbschaftssteuer fordern. Der Freistellungsanspruch ist im § 257 BGB geregelt und unterscheidet sich vom Aufwendungsersatzanspruch dadurch, dass er bereits vor der Leistung geltend gemacht werden kann. Beispiel: Ein Vorerbe könnte vom Nacherben verlangen, direkt die Erbschaftssteuer zu zahlen, statt sie selbst zu zahlen und dann Ersatz zu fordern.
  • Säumniszuschlag: Dies ist ein Druckmittel der Finanzverwaltung, um die pünktliche Zahlung von Steuern zu erreichen. Er beträgt pro angefangenem Monat 1% des rückständigen Steuerbetrags. Säumniszuschläge fallen automatisch an, wenn eine Steuer nicht bis zum Fälligkeitstag gezahlt wird. Sie sind keine Strafe, sondern sollen den Zinsvorteil des Steuerpflichtigen ausgleichen. Im Erbfall können Säumniszuschläge entstehen, wenn der Erbe die Erbschaftssteuer nicht rechtzeitig zahlt. Ob diese als außerordentliche Last gelten und vom Nacherben zu tragen sind, war Gegenstand des diskutierten Rechtsstreits.
  • Vollstreckungskosten: Dies sind Kosten, die bei der zwangsweisen Durchsetzung von Forderungen entstehen, etwa durch einen Gerichtsvollzieher. Im Steuerrecht können sie anfallen, wenn das Finanzamt die Steuerschuld eintreiben muss. Zu den Vollstreckungskosten gehören beispielsweise Gebühren für Pfändungen oder Versteigerungen. Sie erhöhen die ursprüngliche Steuerschuld und können für den Steuerpflichtigen eine erhebliche zusätzliche Belastung darstellen. Im Erbfall stellt sich die Frage, ob der Vorerbe oder der Nacherbe diese Kosten zu tragen hat, wenn sie im Zusammenhang mit der Erbschaftssteuer entstehen.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 2126 BGB (Außerordentliche Lasten des Vorerben): Erklärt, dass der Nacherbe dem Vorerben die Kosten für außerordentliche Lasten ersetzen muss, die auf dem Nachlass ruhen. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die Erbschaftsteuer und damit verbundene Kosten als solche außerordentliche Lasten einzustufen sind.
  • § 2124 BGB (Ersatzanspruch des Erben): Regelt den Anspruch des Erben auf Ersatz von Aufwendungen, die er für den Nachlass getätigt hat. Hier wird geprüft, ob die Klägerin als Vorerbin Ersatz für die entstandenen Erbschaftssteuerkosten verlangen kann.
  • § 257 BGB (Befreiung von Verbindlichkeiten): Ermöglicht es dem Gläubiger, vom Schuldner die Befreiung von einer Verbindlichkeit zu verlangen, anstatt die Leistung selbst zu fordern. Im vorliegenden Fall könnte die Klägerin verlangen, von der Erbschaftssteuerschuld befreit zu werden, anstatt Ersatz für die bereits geleisteten Zahlungen zu erhalten.
  • § 6 ErbStG (Persönliche Steuerpflicht des Vorerben): Bestimmt, dass der Vorerbe als Erbe im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes gilt und somit persönlich für die Erbschaftsteuer haftet. Dies ist relevant, da die Klägerin als Vorerbin die Erbschaftssteuer zahlen musste, obwohl sie die Erbschaft selbst nicht erhalten hat.
  • § 20 Abs. 4 ErbStG (Haftung des Nachlasses): Legt fest, dass der Nachlass für die Erbschaftsteuer haftet. Dies spielt eine Rolle bei der Frage, ob die Beklagte als Nacherbin für die Erbschaftssteuer aufkommen muss, obwohl diese bereits von der Klägerin als Vorerbin beglichen wurde.

Das vorliegende Urteil

OLG Frankfurt – Az.: 16 U 193/14 – Urteil vom 25.06.2015


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 2. Zivilkammer – vom 7. Oktober 2014, Az. 2-02 O 112/13, teilweise dahingehend abgeändert, dass die Feststellungsklage abgewiesen wird.

Die Kosten der ersten Instanz trägt die Beklagte. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Freistellung von Verbindlichkeiten aus einem Erbschaftssteuerbescheid.

Die Klägerin ist Alleinerbin ihrer am …. 2012 verstorbenen Schwester, Frau A-B. Diese war ihrerseits Vorerbin ihres Ehemannes, des am … 2007 verstorbenen B, dem Vater der Beklagten. Durch den Tod der Schwester der Klägerin ist die Beklagte Nacherbin ihres Vaters geworden. Bis zu dem eingetretenen Nacherbfall war Testamentsvollstreckung angeordnet.

Mit Bescheid vom 23. April 2012, der nachfolgend mehrfach geändert wurde, setzte das Finanzamt X gegen die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Vorerbin wegen des durch den Tod des Herrn B eingetretenen Vorerbfalls Erbschaftssteuer fest, und zwar zuletzt mit Bescheid vom 10. Mai 2013 in Höhe von 235.239,-€. Die Klägerin legte am 25. April 2012 Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung, wobei sie die Auffassung vertrat, die Steuerschuld nicht zu schulden, weil ihr die Vorerbschaft nie zugeflossen sei. Das Finanzamt wies den Antrag auf Aussetzung und mit Bescheid vom 16. November 2012 auch einen dagegen erhobenen Einspruch ab; mit weiterer Einspruchsentscheidung vom 24. Juli 2013 wies es auch den Einspruch gegen den Steuerbescheid zurück. Ein Antrag der Klägerin vom 7. Dezember 2012 an das Hessische Finanzgericht auf Aussetzung der Vollziehung war ebenfalls erfolglos und wurde mit Beschluss des Finanzgerichts vom 26. Februar 2013 zurückgewiesen. Am 23. August 2013 erhob die Klägerin Klage gegen den Erbschaftssteuerbescheid. In der Zwischenzeit teilte das Finanzamt X mit Schreiben vom 30. Juli 2013 mit, dass mittlerweile Säumniszuschläge in Höhe von 23.760,50 € und Vollstreckungskosten in Höhe von 46,90 € angefallen seien.

Die Klägerin hat erstinstanzlich mit ihren zuletzt gestellten Anträgen die – auf den Nachlasswert beschränkte – Freistellung von der festgesetzten Erbschaftssteuer abzüglich der auf drei Grundstücke entfallenden Erbschaftssteuer sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie von allen weiteren Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Erbschaftssteuerbescheid des Finanzamts X sowie allen in sonstigem Zusammenhang mit der Erbschaftssteuerangelegenheit des verstorbenen Vaters der Beklagten stehenden bereits entstandenen und zukünftig noch erwachsenen Verbindlichkeiten freizustellen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 175 f. d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben.

Hinsichtlich des Feststellungsantrags bestehe das notwendige Feststellungsinteresse, da der streitgegenständliche Steuerbescheid schon mehrfach geändert worden sei und Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten festgesetzt worden seien. Insofern sei es hinreichend wahrscheinlich, dass auch weitere Verbindlichkeiten entstehen. Auch seien die Voraussetzungen des § 259 ZPO erfüllt, sofern die Klägerin die Feststellung der Freistellungspflicht von zukünftig noch erwachsenden Verbindlichkeiten begehre, da die Besorgnis bestehe, dass sich die Beklagte für zukünftige Verbindlichkeiten der rechtzeitigen Leistung entziehe.

Dem Antrag auf Freistellung von der Erbschaftssteuerschuld sei aufgrund §§ 2126, 2124 Abs. 2 S. 2, 257 BGB in voller Höhe stattzugeben. Die Erbschaftssteuer sei eine außerordentliche Last im Sinne des § 2126 Abs. 2 BGB. Zwar gelte der Vorerbe gemäß § 6 Abs. 1 ErbStG als Erbe; § 20 Abs. 4 ErbStG berechtige den Erben jedoch, die Steuer aus den Mitteln der Vorerbschaft zu entrichten und damit zu Lasten des Nacherben zu handeln. Bestreite der Vorerbe außerordentliche Lasten aus seinem Vermögen, so sei ihm der Nacherbe bei Eintritt der Nacherbfolge gemäß § 2124 Abs. 2 S. 2 BGB zum Ersatz verpflichtet. Aus der Berechtigung, Ersatz für Aufwendungen zu erlangen, die einen bestimmten Zweck verfolgten, folge zugleich die Möglichkeit, eine Befreiung von einer zu diesem Zweck eingegangenen Verbindlichkeit nach § 257 S. 1 BGB zu verlangen. Daraus wiederum folge die Verpflichtung der Nacherbin zur Freistellung der Vorerbin für den Fall, dass erst nach dem Eintritt der Nacherbfolge Verpflichtungen in Form von außerordentlichen Lasten entstehen. Dem Feststellungsantrag hat das Landgericht unter Beschränkung auf den Nachlasswert und nur bezogen auf weitere Kosten stattgegeben, die das Finanzamt X im Zusammenhang mit dem Erbschaftssteuerbescheid gegen die Klägerin geltend macht habe oder noch geltend machen werde. Diese Kosten – Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten – seien ebenfalls als außerordentliche Lasten im Sinne des § 2126 BGB zu qualifizieren und daher ebenfalls von der Beklagten zu tragen, da sie grundsätzlich nur einmalig anfielen und damit in Abgrenzung zu gewöhnlichen Erhaltungskosten nicht regelmäßig aufgewendet werden müssten, um das Vermögen tatsächlich und rechtlich zu erhalten. Die Kosten stünden im Zusammenhang mit der Erbschaftssteuerverpflichtung als eine Verpflichtung, die selbst als außerordentliche Last zu qualifizieren sei, und bildeten einen Annex zu dieser.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 176 ff. d.A.) verwiesen.

Gegen dieses ihr am 9. Oktober 2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 10. November 2014 (= Montag) bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10. Januar 2015 mit einem am 12. Januar 2015 (= Montag) eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung aus dem Feststellungsantrag.

Sie vertritt die Auffassung, dass es sich bei den Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten nicht um außerordentliche Lasten handele und ein Freistellungsanspruch nicht bestehe. Grundsätzlich handele es sich bei der Erbschaftssteuer um eine persönliche Steuerpflicht des Vorerben, weshalb nur aufgrund der Regelung des § 20 Abs. 4 ErbStG aus der persönlichen Steuer des Vorerben eine auf der Vorerbschaft ruhende außerordentliche Last im Sinne des § 2126 BGB erwachse. Dementsprechend seien Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten nur dann außerordentliche Lasten, wenn sie gemäß § 20 Abs. 4 ErbStG aus dem Nachlass entnommen werden könnten, was aber nicht der Fall sei. Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten seien keine Steuern, sondern ein dem Steuerrecht eigenes Druckmittel zur Durchsetzung titulierter Zahlungsansprüche. Sie seien auch keine Zinsen, auch wenn sie Zinscharakter hätten. Selbst wenn der Zinscharakter im Vordergrund stünde, könne es sich nicht um außerordentliche Lasten handeln, da Zinsen nach § 2124 BGB gewöhnliche Erhaltungskosten seien. Zudem sei zu berücksichtigen, dass vorliegend der Steuerbescheid erst nach Eintritt des Erbfalls ergangen und dem Nacherben nicht zur Kenntnis gebracht worden sei und auch die Säumnis- und Vollstreckungskosten erst nach Eintritt des Nacherbfalls entstanden seien. Darüber hinaus bestehe kein Feststellungsinteresse, da die Säumniszuschläge schon jetzt bestimmt werden könnten.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Oktober 2014, Az. 2-02 O 112/13, aufzuheben, soweit festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin, unter Beschränkung auf den Nachlasswert, von allen weiteren Kosten, die das Finanzamt X im Zusammenhang mit dem Erbschaftssteuerbescheid des Finanzamts X vom 10. Mai 2013, Steuernummer …, gegen die Klägerin geltend gemacht hat und noch geltend machen wird, freizustellen, und die Klage insoweit abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, dass sie nach Erhalt des Steuerbescheids alle rechtlich zulässigen Maßnahmen – einschließlich Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung – ergriffen habe, um sich gegen die Festsetzung und Vollstreckung der Steuer zu wehren; damit sei sie auch ihrer Schadensminderungsobliegenheit nachgekommen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Feststellungsklage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere liegt ein Feststellungsinteresse vor. Der Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids ist noch nicht beendet. Von daher steht nicht fest, in welcher Höhe letztlich die Klägerin mit Säumnis- und Vollstreckungskosten belastet sein wird; der anspruchsbegründende Sachverhalt befindet sich noch in der Fortentwicklung. Dies rechtfertigt vor dem Hintergrund der Auffassung der Beklagten, für entsprechende Kosten nicht einstehen zu müssen, das Feststellungsinteresse der Klägerin.

2. Der Feststellungsantrag ist aber unbegründet, da die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung von allen weiteren Kosten hat, die das Finanzamt im Zusammenhang mit dem streitigen Erbschaftssteuerbescheid gegen sie geltend gemacht hat oder noch geltend machen wird. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 2126, 2124 Abs. 2 S. 2, 257 BGB.

Nach § 2126 S. 1 BGB hat der Vorerbe im Verhältnis zum Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. Solche Lasten kann der Vorerbe vielmehr nach §§ 2126 S. 2, 2124 Abs. 2 S. 1 BGB aus der Erbschaft bestreiten. Bestreitet er sie aus seinem Vermögen, so ist der Nacherbe nach § 2124 Abs. 2 S. 2 BGB im Fall des Eintritts der (Nach-) Erbfolge zum Ersatz verpflichtet. Daraus folgt – wie das Landgericht unangegriffen und zu Recht für die Erbschaftssteuerschuld erkannt hat – zugleich nach § 257 S. 1 BGB, dass der Nacherbe zur Freistellung des Vorerben verpflichtet ist, wenn die Verpflichtungen in Form von außerordentlichen Lasten erst nach dem Eintritt der Nacherbfolge entstehen (LG Bonn, Urteil vom 24.1.2012, 10 O 453/10 = NJW-RR 2012, 1031).

Bei den hier allein in Rede stehenden Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten handelt es sich jedoch nicht um außerordentliche Lasten im Sinne des § 2126 BGB, die aus der Erbschaft zu bestreiten wären.

a) Lasten i.S. von § 2126 BGB sind die Pflichten, die auf Leistung gehen und die den Eigentümer, Besitzer oder Rechtsinhaber als solchen treffen. Außerordentlich ist eine derartige Last, wenn sie nicht regelmäßig wiederkehrt, sondern als eine ausnahmsweise einmalige Leistung erbracht werden muss. Auf den Stammwert gelegt ist die Last, wenn sie aus der Substanz und nicht aus den Erträgnissen zu leisten ist (BGH, Urteil vom 10.7.1980, IV a ZR/80 = NJW 1980, 2465 ).

Privatrechtliche außerordentliche Lasten sind beispielsweise die Nachlassverbindlichkeiten oder die während der Vorerbschaft fällig werdenden Grundpfandrechte (MünchKomm/Grunsky, 6. A., § 2126 BGB Rn. 2 und 3); zu den öffentlich-rechtlichen Lasten zählen z.B. Erschließungslasten und Anschlussgebühren, zudem Steuern, die ihrer Natur nach aus der Substanz der Vermögensgegenstände zu zahlen sind und nicht regelmäßig anfallen (Staudinger/Otte, 2013, § 2126 BGB Rn. 5; MünchKomm/Grunsky, aaO., Rn. 5).

b) Bei der Erbschaftssteuerlast selbst handelt es sich um eine außerordentliche Last. Zwar gilt nach § 6 Abs. 1 ErbStG der Vorerbe als Erbe. Er ist somit Erwerber durch Erbanfall, und als Erwerber ist er Steuerschuldner nach § 20 Abs. 1 ErbStG (Meincke, ErbStG, 16. A., § 20 Rn. 14). Insoweit bestimmt jedoch § 20 Abs. 4 ErbStG, dass der Vorerbe die durch die Vorerbschaft veranlasste Steuer aus den Mitteln der Vorerbschaft zu entrichten hat, so dass im Verhältnis des Vorerben zum Nacherben die Erbschaftssteuer eine außerordentliche Last im Sinne des § 2126 BGB darstellt (Staudinger/Otte, aaO., Rn. 5; MünchKomm/Grunsky, aaO., § 2126 Rn. 5).

c) Es kann offen bleiben, ob der Auffassung der Beklagten zu folgen ist, wonach die Erbschaftssteuer, auf der die Säumniszuschläge und die Vollstreckungskosten beruhen, per se keine außerordentliche Last sei, sondern nur aufgrund der Sonderregelung des § 20 Abs. 4 ErbStG zu einer außerordentlichen Last werden, so dass auch Säumniszuschläge nur dann eine außerordentliche Last darstellten, wenn sie – was nicht der Fall sei – nach § 20 Abs. 4 ErbStG aus dem Nachlass entnommen werden dürften.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Erbschaftssteuer erst durch § 20 Abs. 4 ErbStG zu einer außerordentlichen Last wird (so bspw. Viskorf/Knobel/Schuck/ Wälzholz, 4. A., § 20 ErbStG Rn. 18), ändert dies nichts daran, dass die Erbschaftssteuer nach der gesetzlichen Wertung eine außerordentliche Last im Sinne des § 2126 BGB darstellt. Daraus folgt aber nicht, dass automatisch auch die Säumnis- und Vollstreckungskosten als außerordentliche Lasten zu qualifizieren wären. Vielmehr unterliegt die Behandlung dieser Kosten einer davon abweichenden, unabhängigen Beurteilung. Diese führt zu der Annahme, dass die Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten nicht unter § 2126 BGB fallen und deswegen von der Beklagten nicht zu ersetzen sind.

d) Insofern ist zu berücksichtigen, dass es sich weder bei den Vollstreckungskosten noch bei den Säumniszuschlägen um Steuern handelt. Säumniszuschläge sind ein Druckmittel eigener Art zur Durchsetzung fälliger Steuerschulden (Koenig, AO, 3. A., § 240 Rn. 3). Ihre Einforderung beruht nicht auf dem Erbschaftsanfall und der dadurch entstandenen, auf dem Stammwert der Erbschaft liegenden Erbschaftssteuer, sondern die Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten beruhen allein darauf, dass die Klägerin die Steuerschuld nicht beglichen hat. Die Klägerin ist nach den oben dargelegten Regelungen der §§ 6 Abs. 1, 20 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB persönliche Steuerschuldnerin. Daran ändert auch die Vorschrift des § 20 Abs. 4 ErbStG nichts. § 20 Abs. 4 ErbStG, obschon im Erbschaftssteuergesetz enthalten, stellt keine steuerrechtliche Vorschrift dar; Sinn hat diese Vorschrift nur unter dem bürgerlich-rechtlichen Gesichtspunkt, dass der Vorerbe befugt ist, die Steuerleistung dem Nachlass zu entnehmen (BFH, Urteil vom 12.5.1970 – II 52/64, Rn. 21 zitiert nach juris für die inhaltsgleiche Vorgängervorschrift des § 15 Abs. 4 ErbStG a.F., Hess. FG, Urteil vom 24.7.2014, 1 K 1753/13, zitiert nach juris). Ist die Klägerin aber persönlich steuerpflichtig, muss sie selbst auch die Kosten tragen, die dadurch entstehen, dass sie ihrer Steuerpflicht nicht rechtzeitig nachkommt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass es der Klägerin nicht möglich war, zur Begleichung der Steuerschuld auf den Nachlass zuzugreifen, da der im Hinblick auf die Vorerbschaft ergangene Steuerbescheid erst nach Eintritt des Nacherbfalls erlassen wurde. Insoweit stand und steht der Klägerin bei Einsatz ihres eigenen Vermögens aber ein Freistellungs- bzw. Ersatzanspruch gegen die Beklagte als Nacherbin zu; nicht aber werden die durch die Nichtzahlung der Steuerschuld veranlassten Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten zu auf dem Stammwert der Erbschaftsgegenstände angelegten außerordentlichen Lasten, die ebenfalls von der Beklagten zu tragen wären.

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, gegen den Steuerbescheid rechtlich vorgegangen zu sein. Dies geschah nicht zum Zwecke des Erhalts des Erbes; vielmehr verfolgt die Klägerin das alleinige Anliegen, dass der Steuerbescheid ihr gegenüber aufgehoben werde, da sie die Auffassung vertritt, er sei unmittelbar gegenüber der Beklagten als Nacherbin zu erlassen. Die Zahlungsverweigerung, die zu den Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten geführt hat, sowie die Einlegung der Rechtsmittel erfolgten damit ausschließlich für eigene Zwecke der Klägerin, nicht aber für Zwecke des Nachlasses. Insoweit kann eine Parallele zu Rechtsverfolgungskosten gezogen werden: Nur Kosten eines (sich nicht auf die Nutzung eines Erbschaftsgegenstands beziehenden) Rechtsstreits, der im Interesse des Nachlasses geführt wird, gehören zu den außergewöhnlichen Erhaltungskosten, die nach § 2124 Abs. 2 BGB der Erbschaft zur Last fallen (Erman/Harm Peter Westermann, 14. A., § 2124 BGB Rn. 3; Staudinger/Otte, aaO., § 2124 BGB Rn. 13). Insoweit ist auch auf § 2125 BGB zu verweisen, wonach bei Verwendungen auf die Erbschaft, die nicht unter § 2124 BGB fallen, der Nacherbe (nur) nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatz verpflichtet ist. Dazu gehören auch die Kosten eines leichtfertig für den Nachlass geführten Rechtsstreits (Staudinger/Otte, aaO., § 2125 BGB Rn. 3). Bei einer Geschäftsführung, die nicht dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht, verbleibt dem Geschäftsführer nach § 684 S. 1 BGB nur ein – hier nicht einschlägiger – Bereicherungsanspruch; zugleich steht eine Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers nach § 678 BGB im Raum. Die Klägerin hat den Rechtsstreit aber noch nicht einmal für den Nachlass geführt, sondern nur im eigenen Interesse. Von daher handelt es sich bei den dadurch entstandenen Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten nicht um auf den Erbschaftsgegenständen ruhende Lasten, die die Beklagte zu ersetzen hätte.

Unerheblich ist schließlich, dass Säumniszuschläge teilweise auch als Zinsersatz angesehen werden (vgl. Meincke, aaO., § 240 Rn. 3). Abgesehen davon, dass sich dann die Frage nach einem einmaligen oder wiederkehrenden Anfall stellte, würden sie dennoch nicht den Charakter der Erbschaftssteuerschuld teilen, zumal nach § 240 Abs. 1 S. 4 AO die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt bleiben, wenn die Festsetzung einer Steuer aufgehoben wird.

Nach alledem hat die Berufung Erfolg.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 2, 708 Ziff. 10, 711, 709 S. 2 BGB.

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Frage, ob die Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten, die durch die Nichtzahlung der auf die Vorerbschaft anfallenden Erbschaftssteuer entstehen, als außerordentliche Lasten im Sinne des § 2126 BGB anzusehen sind -insbesondere bei erstmaliger Geltendmachung der Steuer gegenüber dem Rechtsnachfolger des Vorerben -, ist bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden und im Hinblick darauf, dass ihr Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist, klärungsbedürftig.


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