Die Erbin kündigt dem Erbenermittler, noch bevor der Nachlass ausgezahlt ist. Wenig später flattert seine Honorarrechnung ins Haus. Muss sie zahlen, obwohl sie selbst noch keinen Cent vom Erbe gesehen hat?
Durch die Kündigung und den Vollmachtsentzug wird der Vergütungsanspruch für Erbenermittler laut OLG Karlsruhe sofort in voller Höhe fällig. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 12 U 62/25
Das Wichtigste im Überblick
OLG Karlsruhe gibt Klägerin Recht: Die Kündigung machte ihr Honorar fällig.
Das Gericht erklärt das Vorbehaltsurteil fast vollständig für vorbehaltlos.
Die Beklagte kündigte und entzog alle Vollmachten. Danach war weitere Arbeit unmöglich.
Die Klägerin bekommt 12.662,15 Euro, Zinsen seit 25.11.2023 und Anwaltskosten.
Die Gegenforderungen der Beklagten scheitern. Das Gericht sieht keine genug belegten Pflichtverletzungen.
Relevant für: Erben, Nachlassdienstleister, Auftraggeber mit Kündigung
Sichert das Urteil den Vergütungsanspruch für Erbenermittler?
Ein Unternehmen für Erbenermittlung und Nachlassabwicklung stritt mit einer Miterbin um ein Honorar von 12.662,15 Euro – die Frau hatte den Dienstleistungsvertrag gekündigt und die Zahlung verweigert. Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied am 02.07.2026 (Az. 12 U 62/25), dass der Vergütungsanspruch in voller Höhe fällig und durchsetzbar ist – nur beim Zinsbeginn bekam die Erbenermittlerin nicht alles, was sie forderte.
Wer als Erbe einen Erbenermittler beauftragt hat und mit dessen Arbeit unzufrieden ist, sollte den Vertrag nicht voreilig kündigen. Das OLG Karlsruhe stellte klar: Durch Kündigung und Vollmachtsentzug wird die Vergütung sofort in voller Höhe fällig – die ursprünglich vereinbarte Bedingung „Zahlung erst bei Erfolgseintritt“ entfällt. Der Erbenermittler rechnet dann auf Basis seiner bereits erbrachten Teilleistungen ab, und der Nachlass muss dafür noch nicht einmal ausgezahlt sein.
Das Gesetz ordnet an, dass im Urkundenverfahren bereits die Schlüssigkeit und damit auch die Fälligkeit eines Anspruchs zu prüfen ist, wie § 597 Abs. 1 ZPO vorschreibt. Ein Urkundenverfahren ist ein beschleunigter Zivilprozess, bei dem zunächst ausschließlich Urkunden – etwa Verträge oder Rechnungen – als Beweismittel zugelassen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasst die Bindungswirkung eines Vorbehaltsurteils das gesamte Nachverfahren, was besonders für die Schlüssigkeit und Fälligkeit gilt. Zur Einordnung: Ein Vorbehaltsurteil verpflichtet den Beklagten zwar vorläufig zur Zahlung, lässt ihm aber das Recht, sich in einem späteren Nachverfahren mit allen gängigen Beweisarten weiter zu wehren. Diese Bindungswirkung tritt nach den BGH-Grundsätzen unabhängig davon ein, ob eine sachliche Prüfung im Urkundenprozess tatsächlich stattgefunden hat, und erfasst auch ein Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil.
Wer in einem Urkundenprozess ein Anerkenntnis unter Vorbehalt abgegeben hat, kann im anschließenden Nachverfahren nicht mehr bestreiten, dass der Anspruch fällig oder schlüssig ist. Das Vorbehaltsurteil bindet in diesen Punkten – auch wenn das Gericht den Anspruch zuvor gar nicht sachlich geprüft hat. Wer Einwendungen gegen die Fälligkeit erheben will, muss dies daher bereits im Urkundenprozess vorbringen.
Ein Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess entfaltet insoweit Bindungswirkung für das Nachverfahren, als es nicht auf den eigentümlichen Beschränkungen der Beweismittel im Urkundenprozess beruht. Daraus folgt, dass diejenigen Teile des Streitverhältnisses, die im Vorbehaltsurteil beschieden werden mussten, damit es überhaupt ergehen konnte, als endgültig beschieden dem Streit entzogen sind. – so das Oberlandesgericht Karlsruhe
Die klagende Erbenermittlerin hatte ihren Honoraranspruch zunächst im Urkundenprozess vor dem Landgericht Baden-Baden geltend gemacht. Die Miterbin erkannte die Forderung dort unter Vorbehalt der Rechte im Nachverfahren an, worauf das Landgericht am 06.12.2024 ein Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil erließ (Az. 3 O 134/24). Im anschließenden Nachverfahren verlangte die Erbenermittlerin, dieses Urteil für vorbehaltlos zu erklären, während die Miterbin einwandte, das Urteil entfalte keine Bindungswirkung bezüglich der Fälligkeit, weil zuvor keine sachliche Prüfung stattgefunden habe. Das Oberlandesgericht verwarf dieses Argument und stellte fest, dass sich die Bindungswirkung des nicht angefochtenen Anerkenntnis-Vorbehaltsurteils zwingend auch auf die Schlüssigkeit und Fälligkeit erstreckte – zumal die entsprechenden Einwendungen bereits im Vorverfahren vorgebracht worden waren. Auf das Argument der Erbenermittlerin, der Anspruch beruhe schon auf der Annahme des Erbscheins, kam es angesichts dieser Bindungswirkung letztlich nicht mehr entscheidend an.
Redaktionelle Leitsätze
Wird ein Vertrag über erfolgsabhängige Leistungen gekündigt und dem Auftragnehmer zeitgleich durch einen vollständigen Vollmachtsentzug jede weitere Tätigkeit unmöglich gemacht, wandelt sich das Vertragsverhältnis nach werkvertraglichen Grundsätzen in ein Abrechnungsverhältnis um. Ein Vergütungsanspruch für bereits erbrachte Teilleistungen wird dadurch sofort fällig, sodass die Bezahlung nicht mehr vom ursprünglich vereinbarten Gesamterfolg abhängt.
Ein im prozessualen Urkundenverfahren ergangenes Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil entfaltet auch für das darauffolgende Nachverfahren bindende Wirkung hinsichtlich der Schlüssigkeit und Fälligkeit des Anspruchs. Diese Bindung tritt bereits per Gesetz ein und greift selbst dann, wenn das Gericht die genannten Anspruchsvoraussetzungen im Vorverfahren inhaltlich überhaupt nicht sachlich vorgeprüft hat.
Eine bloße Rechnungsstellung löst in Ermangelung einer expliziten Mahnung nur dann eigenständig einen rechtlichen Zahlungsverzug aus, wenn das Rechnungsdokument einen ausdrücklichen Hinweis auf die prozessualen und finanziellen Rechtsfolgen einer Zahlungsverzögerung enthält.
Erfolgshonorar gekündigt? Warum die Rechnung sofort kommt
Wann endet die Erfolgsvergütung?
Erfolgsabhängige Vergütungen sind rechtlich als Werkvertrag einzuordnen, geregelt in den §§ 631 Abs. 2, 648 BGB. Wird ein solcher Vertrag gekündigt und die Zusammenarbeit ernsthaft sowie endgültig abgelehnt, entsteht ein sogenanntes Abrechnungsverhältnis. Aus diesem kann der Auftragnehmer nach § 648 Satz 2 BGB eine sofort fällige Vergütung verlangen, ohne auf den ursprünglich vereinbarten Erfolgseintritt warten zu müssen.
Gegenstand eines Werkvertrags kann nicht nur die Herstellung oder Veränderung einer Sache, sondern auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB). – so das Gericht
Die vertragliche Regelung zwischen den Parteien sah ursprünglich ein Honorar von 6 Prozent zuzüglich Mehrwertsteuer im Erfolgsfall vor, das erst bei Auszahlung beziehungsweise Übernahme des Erbanteils fällig werden sollte. Die Miterbin argumentierte entsprechend gegen die Fälligkeit, weil der Nachlass noch nicht vollständig ausbezahlt und keine Auszahlungsreife erreicht sei.
Die Kündigung verändert die Rechtslage grundlegend
Das Gericht ließ dieses ursprüngliche Vertragsargument hinter der Kündigungsfolge zurücktreten. Die Miterbin hatte den Vertrag am 06.07.2023 per E-Mail wirksam gekündigt und der Erbenermittlerin dabei sämtliche Vollmachten mit sofortiger Wirkung entzogen. Durch diesen Vollmachtsentzug war eine weitere Leistungserbringung ausgeschlossen, wodurch nach § 648 Satz 2 BGB die sofortige Fälligkeit aufgrund des neu entstandenen Abrechnungsverhältnisses eintrat. Die Erbenermittlerin durfte den Vergütungsanspruch in Höhe von 12.662,15 Euro abrechnen, gestützt auf die bis zur Kündigung erbrachten Teilleistungen und den unstreitigen Gesamtzufluss aus dem Nachlass von 200.701,55 Euro.
In der Regel liegt in einer Kündigung aus wichtigen Grund eine endgültige Erfüllungsverweigerung des Kündigenden, so dass ein Abrechnungsverhältnis, mithin die Fälligkeit der Vergütung eintritt. […] Eine weitere Tätigkeit der Klägerin für die Beklagte war aufgrund des Entzugs der Vollmachten ausgeschlossen. – so das Oberlandesgericht Karlsruhe
Praxis-Hinweis: Kündigung als Fälligkeits-Turbo
Der entscheidende Hebel für die sofortige Fälligkeit war hier nicht die Kündigung allein, sondern der gleichzeitige Entzug sämtlicher Vollmachten. Dadurch wurde die weitere Leistungserbringung faktisch unmöglich. Wenn Sie als Auftragnehmer bei erfolgsabhängigen Verträgen gekündigt und aus der Handlungsmacht genommen werden, wandelt sich der Vertrag sofort in ein Abrechnungsverhältnis um – die ursprüngliche Bedingung „Zahlung nur bei Erfolg“ tritt dann in den Hintergrund.
Warum scheiterten die Gegenforderungen?
Für eine erfolgreiche Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen gegen eine Werklohnforderung muss eine konkrete Pflichtverletzung vorliegen. Das bedeutet konkret: Der Auftraggeber kann eigene Schadensersatzforderungen nicht einfach eigenmächtig von der ausstehenden Rechnung abziehen, ohne handfeste Beweise dafür zu liefern. Ebenso erfordert ein Schadensersatzanspruch einen nachvollziehbar dargelegten, kausal verursachten Vermögensschaden. Der eingetretene Schaden muss also die direkte und zwingende Folge der vorgeworfenen Pflichtverletzung sein – bloße Vermutungen oder pauschale Vorwürfe reichen dafür nicht aus.
Wer als Erbe Gegenforderungen gegen das Honorar eines Erbenermittlers geltend machen will, muss jede einzelne Pflichtverletzung konkret benennen und den daraus entstandenen Schaden exakt beziffern. Ein pauschaler Vorwurf wie „unterwertiger Verkauf“ oder „verzögerte Abwicklung“ reicht vor Gericht nicht aus. Sammeln Sie vor einer Aufrechnungserklärung alle Belege: Gutachten, Korrespondenz mit dem Erbenermittler, Nachweise über tatsächliche finanzielle Einbußen.
Vier Vorwürfe, vier Zurückweisungen
Die Miterbin warf der Erbenermittlerin einen unterwertigen Verkauf des Hausanwesens für 432.000 Euro vor und bezifferte den angeblichen Schaden auf 68.000 Euro, verursacht durch unzutreffende Informationen und einen anfänglich fehlenden Energieausweis. Das Gericht verneinte hier eine Pflichtverletzung: Das Haus war im Einvernehmen der Erben verkauft worden, die Erbenermittlerin hatte rechtzeitig Maklerwerte eingeholt und den Energieausweis pflichtgemäß beauftragt.
Bei der hilfsweisen Aufrechnung machte die Miterbin zudem einen Schaden von 2.310,35 Euro wegen der angeblich verzögerten Auflösung eines Deka-Depots geltend. Das Gericht wies diese Forderung ab, weil bewiesen war, dass die Auflösung zeitnah beauftragt worden war.
Als dritten Vorwurf rügte die Miterbin ein unterlassenes Übernahmeangebot für einen LBS-Bausparvertrag. Auch hier lehnte das Gericht einen Ersatzanspruch ab, da es der Miterbin an tragfähigem Vortrag zu diesem Sachverhalt fehlte. Schließlich vertrat sie die Auffassung, fehlerhafte Erbschaftsteuerzahlungen für die Miterbin F.-W. hätten zu einem Schaden von 610 Euro geführt. Auch diesen abgeleiteten Ersatzanspruch schloss das Gericht aus, weil der Vorwurf nicht substantiiert begründet wurde. Das bedeutet für juristische Laien: Die aufgestellten Behauptungen waren dem Gericht viel zu pauschal und wurden nicht durch detaillierte Fakten, Zahlen oder Dokumente untermauert. Damit blieb von den geltend gemachten Gegenforderungen nichts bestehen, mit denen die Miterbin gegen den Honoraranspruch aufrechnen wollte.
Ab wann lief der Verzug?
Zins- und Verzugsansprüche wegen verspäteter Zahlung regeln die §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Kann sich der Gläubiger auf keine wirksame Mahnung berufen, greift § 286 Abs. 3 BGB: Allein eine Rechnung löst automatischen Verzug nur aus, wenn sie einen Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Zahlungsverzögerung enthält. Bei pflichtwidrigem Verzug hat die Gegenseite zudem das Recht auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach den §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 249 BGB.
Die Erbenermittlerin hatte ihre Rechnung am 19.10.2023 erstellt und vor Gericht hilfsweise eine Verzinsung bereits ab dem 19.11.2023 gefordert. Das Oberlandesgericht verwarf diesen früheren Zinsbeginn, weil auf der Rechnung der gemäß § 286 Abs. 3 BGB gebotene Hinweis fehlte – die bloße Rechnungsstellung bewirkte deshalb noch keinen Verzug.
Erst mit dem Mahnschreiben, das im Zeitraum vom 14.11.2023 bis 24.11.2023 erging, setzte die Erbenermittlerin die Miterbin nachweislich in Verzug. Das Oberlandesgericht Karlsruhe gewährte den Zinsanspruch ab dem 25.11.2023, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, und wies den weitergehenden Zinsantrag für die vorangegangenen Wochen ab. Weil sich die Miterbin ab diesem Zeitpunkt in Verzug befand, sprach das Gericht der Erbenermittlerin zusätzlich den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 737,09 Euro zu.
Achtung Falle: Rechnungsformulierung
Die Erbenermittlerin verlor wochenlange Verzugszinsen, weil auf ihrer Rechnung der gesetzlich geforderte Hinweis auf die Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs fehlte. Eine Rechnung löst nur dann automatisch Verzug aus, wenn sie diesen Hinweis explizit enthält. Fehlt er, müssen Sie zwingend eine separate Mahnung nachschicken, um später Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten durchzusetzen.
Was folgt aus dem Karlsruher Urteil?
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat als Berufungsinstanz entschieden – das Urteil bindet die Parteien und hat Leitwirkung für Gerichte in Baden-Württemberg, ist aber nicht automatisch auf andere Oberlandesgerichte übertragbar. Die Kernprinzipien – sofortige Fälligkeit bei Kündigung und Vollmachtsentzug (§ 648 BGB) sowie die Bindungswirkung von Vorbehaltsurteilen – stützen sich jedoch auf gefestigte BGH-Rechtsprechung und sind damit bundesweit anwendbar.
Für Erben bedeutet das: Vor einer Kündigung des Erbenermittler-Vertrags sollten sie das Kostenrisiko kalkulieren, da die Vergütung sofort auf Basis der bereits erbrachten Leistungen fällig wird. Erbenermittler sollten bei einer Kündigung durch den Auftraggeber umgehend eine detaillierte Schlussrechnung auf Basis des gesamten Nachlasswerts erstellen und jede Rechnung mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Verzugs-Hinweis versehen.
Was Erben jetzt beachten müssen
Wer einen Erbenermittler beauftragt hat und über eine Kündigung nachdenkt, muss wissen: Die Kündigung befreit nicht von der Zahlungspflicht – sie macht das Honorar erst recht sofort fällig. Will der Erbe das Honorar mindern, braucht er für jeden einzelnen Gegenanspruch konkrete Belege, nicht bloße Vermutungen. Erbenermittler sollten auf ihren Rechnungen immer den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs aufnehmen, andernfalls verschenken sie wochenlange Verzugszinsen.
Kündigung des Erbenermittler-Vertrags? Kostenrisiko einschätzen lassen
Ein voreiliger Kündigungsschritt kann das Honorar des Erbenermittlers sofort in voller Höhe fällig stellen – selbst wenn der Nachlass noch nicht ausgezahlt ist. Unsere Rechtsanwälte erläutern Ihnen, welche Zahlungspflichten und Gegenansprüche im Einzelfall bestehen und wie Sie eine rechtssichere Entscheidung treffen.
Der rechtliche Hebel des § 648 BGB dreht das eigentliche Schutzkonzept der Erfolgsvergütung komplett auf den Kopf. Den Vertrag zu kündigen und die Vollmacht zu entziehen, halte ich in solchen Konstellationen für einen juristischen Bumerang. Das Gericht zieht die werkvertragliche Konsequenz hier äußerst hart, aber dogmatisch überzeugend durch: Aus dem komfortablen Warten auf die Nachlassauszahlung wird eine sofort fällige Rechnung.
Wer mit der Arbeit des Dienstleisters unzufrieden ist, muss daher zwingend über strategische Alternativen nachdenken. Wer präzise Fristen zur Mängelbehebung oder Leistungserbringung setzt, bewahrt sich sein vertragliches Druckmittel ganz ohne Fälligkeitsfalle. Ein rigoroser Vollmachtsentzug katapultiert die Gegenseite hingegen rechtlich in die beste denkbare Abrechnungsposition.
Muss ich den Erbenermittler auch bezahlen, wenn das Erbe noch gar nicht ausgezahlt wurde?
Ja, nach einer Kündigung mit Vollmachtsentzug wird das Honorar des Erbenermittlers sofort fällig, auch wenn das Erbe noch nicht ausgezahlt wurde. Die Auszahlung des Nachlasses ist dann nicht mehr die rechtliche Bedingung für die Zahlung.
Der Grund liegt darin, dass ein erfolgsabhängiger Vertrag bei Kündigung nach § 648 BGB in ein Abrechnungsverhältnis umschlägt. Ab diesem Zeitpunkt darf der Erbenermittler seine bereits erbrachten Teilleistungen abrechnen, ohne auf den späteren Zahlungseingang aus dem Nachlass warten zu müssen. Entscheidend ist also nicht mehr der ursprünglich vereinbarte Erfolg, sondern die bis zur Kündigung geleistete Arbeit. Genau deshalb hilft das Argument nicht, die Rechnung erst bei Gutschrift des Erbes bezahlen zu wollen.
Das gilt aber nur, wenn die Kündigung mit einem vollständigen Entzug der Vollmachten verbunden war und der Erbenermittler danach nicht mehr weiter tätig werden konnte. War die Zusammenarbeit nur vorläufig unterbrochen oder die Erfolgsabrede rechtlich anders gestaltet, kann die Fälligkeit anders zu beurteilen sein.
Verliere ich durch eine Kündigung mein Recht auf die vereinbarte Zahlung erst bei Erfolg?
Ja, durch eine Kündigung mit Vollmachtsentzug verlieren Sie den Schutz der Erfolgsbedingung. Das Honorar des Erbenermittlers wird dann sofort fällig, obwohl der vereinbarte Erfolg noch nicht eingetreten ist.
Rechtlich wird ein erfolgsabhängiger Vertrag über Werkvertragsgrundsätze behandelt, insbesondere nach §§ 631 Abs. 2, 648 BGB. Kündigt der Auftraggeber und nimmt dem Erbenermittler jede weitere Handlungsmöglichkeit, endet die Zusammenarbeit nicht einfach „erfolglos“, sondern wird zu einem Abrechnungsverhältnis. Dann rechnet der Erbenermittler die bis dahin erbrachten Teilleistungen ab, und die ursprüngliche Klausel „Zahlung nur bei Erfolg“ tritt zurück. Genau deshalb kann die Kündigung den Zahlungszeitpunkt gerade vorziehen, statt ihn hinauszuschieben.
Wichtig ist der Unterschied zwischen bloßer Unzufriedenheit und einer rechtlich wirksamen Beendigung mit vollständigem Vollmachtsentzug. Bei einer solchen Erklärung liegt regelmäßig eine endgültige Erfüllungsverweigerung vor, sodass die Fälligkeit sofort eintritt; nur über Höhe und Umfang der bereits erbrachten Leistungen kann dann noch gestritten werden.
Kann ich das Honorar selbst kürzen, wenn ich mit der Arbeit des Ermittlers unzufrieden bin?
Nein, Sie können das Honorar nicht eigenmächtig kürzen. Gegen eine Werklohnforderung dürfen Sie nur mit konkret belegten Schadensersatzansprüchen aufrechnen.
Rechtlich braucht jede Kürzung eine nachvollziehbare Pflichtverletzung des Ermittlers, einen daraus entstandenen Vermögensschaden und den Beweis, dass genau diese Pflichtverletzung den Schaden verursacht hat. Pauschale Vorwürfe wie ein angeblich unterwertiger Verkauf oder eine schleppende Abwicklung reichen dafür nicht aus. Im Karlsruher Fall scheiterten alle Gegenforderungen gerade deshalb, weil sie entweder nicht hinreichend dargelegt, nicht bewiesen oder inhaltlich falsch waren. Wer die Rechnung einfach einbehält, gerät regelmäßig in Zahlungsverzug und riskiert Zinsen sowie zusätzliche Anwaltskosten.
Eine Aufrechnung kann nur funktionieren, wenn Sie die Einzelfehler sauber dokumentieren, etwa mit Gutachten, Korrespondenz, Kontenübersichten oder anderen belastbaren Unterlagen. Fehlen diese Belege, bleibt es bei der vollen Zahlungspflicht, selbst wenn Sie die Leistung fachlich für schlecht halten. Erst ein Anwalt kann prüfen, ob aus den konkreten Umständen wirklich ein bezifferbarer Gegenanspruch folgt.
Habe ich ein Widerrufsrecht, falls der Erbenermittler unangemeldet bei mir zu Hause erschienen ist?
Ja, bei einem unangemeldeten Hausbesuch kann ein Widerrufsrecht bestehen. Wurde der Vertrag mit dem Erbenermittler in Ihrer Wohnung oder an der Haustür geschlossen, kommt regelmäßig ein Widerruf nach §§ 312b, 312g Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 355 ff. BGB in Betracht.
Der Gesetzgeber schützt Verbraucher bei Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen, weil die Entscheidungssituation dort oft überraschend und unter Druck entsteht. Deshalb beginnt die Widerrufsfrist grundsätzlich erst mit ordnungsgemäßer Belehrung und läuft dann 14 Tage ab Vertragsschluss, wenn keine abweichende Regelung greift. Haben Sie bei dem Termin unterschrieben, ohne dass ein vorheriger eigener Auftrag für genau diesen Hausbesuch vorlag, ist der Widerruf meist deutlich günstiger als eine Kündigung, weil der Vertrag dann rückabgewickelt wird. Eine Kündigung dagegen beendet den Vertrag nur für die Zukunft und kann zu einer sofort fälligen Abrechnung bereits erbrachter Leistungen führen.
Das Widerrufsrecht entfällt allerdings, wenn Sie den Termin selbst ausdrücklich bestellt haben, der Vertrag nicht außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde oder die Widerrufsfrist bereits abgelaufen ist. Prüfen Sie daher sofort Datum, Ort und Inhalt der Unterschrift; bei laufender Frist sollten Sie den Widerruf schriftlich erklären und den Zugang beweissicher dokumentieren.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
OLG Karlsruhe – Az.: 12 U 62/25 – Urteil vom 02.07.2026
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
1. Die Bindungswirkung eines im Urkundenprozess ergangenen Urteils für das Nachverfahren umfasst insbesondere die Schlüssigkeit und damit auch die Fälligkeit des Anspruchs. Dies gilt auch für das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil.
2. Zur rechtlichen Einordnung eines mit einem „Erbensucher“ geschlossenen Vertrags über Leistungen in Nachlassangelegenheiten und Durchführung der Erbauseinandersetzung als Werkvertrag.
3. Zum Vergütungsanspruch nach Kündigung des Vertrags durch den Erben.
Verfahrensgang
vorgehend LG Baden-Baden, 6. Mai 2025, 3 O 134/24, Urteil
Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung
Anschluss OLG Düsseldorf 6. Zivilsenat, 12. Februar 1998, 6 U 87/97
Entgegen OLG Hamm 7. Zivilsenat, 29. Juni 1993, 7 U 42/93
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 06.05.2025, Az. 3 O 134/24, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert:
Das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil des Landgerichts Baden-Baden vom 06.12.2024 (Az. 3 O 134/24) wird für vorbehaltlos erklärt, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 12.662,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.11.2023 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 737,09 € zu zahlen.
Hinsichtlich des weitergehenden Zinsausspruchs wird das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Klägerin macht einen Vergütungsanspruch aus einem Vertrag über Leistungen in Nachlassangelegenheiten geltend.
Die Klägerin ist ein Unternehmen, welches Leistungen in Nachlassangelegenheiten, insbesondere im Bereich Erbenermittlung, Nachlasspflegschaft, Nachlassabwicklung und Testamentsvollstreckung, erbringt.
Die Beklagte ist gemeinsam mit drei weiteren Personen Miterbin der am 08.01.2022 in O. verstorbenen Frau M. W. (im Folgenden: Erblasserin).
Die Klägerin ermittelte die Beklagte, einen Herrn A. Z., Herrn S. Z. sowie eine Frau M. F.-W. als in Betracht kommende gesetzliche Erben. Am 15.06.2022 bzw. am 22.06.2022 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Erbringung der o.g. Leistungen der Klägerin. In Ziffer 3 dieses Vertrages heißt es wörtlich:
„Die S. GmbH erhält im Erfolgsfalle ein Honorar von 6 % des Erbanteils zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Das Honorar ist erst und nur bei Auszahlung bzw. Übernahme des Erbanteils an dem o.g. Nachlass fällig.“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.
Am 11.10.2022 wurde der Beklagten neben den drei weiteren Mitgliedern der Erbengemeinschaft der als Anlage K 13 zur Akte gereichte Erbschein erteilt.
Mit E-Mail vom 06.07.2023 kündigte die Beklagte den Vertrag mit der Klägerin unter Berufung auf einen Vertrauensbruch.
Mit Schreiben vom 19.10.2023 stellte die Klägerin gegenüber der Beklagten eine Rechnung für ihre Vergütung in Höhe von 6 % der bisher erfolgten Auszahlungen in Höhe von 200.701,55 €, mithin 12.662,15 € (brutto).
Mit Schreiben mit Datum vom 14.11.2023 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages bis zum 24.11.2023 auf.
Eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft fand bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht statt.
In erster Instanz hat die Klägerin ihre Ansprüche auf Zahlung eines Honorars in Höhe von 12.662,15 € zunächst im Urkundenprozess geltend gemacht. Die Beklagte hat die Klageforderung im Urkundenprozess unter Vorbehalt der Rechte im Nachverfahren anerkannt, woraufhin sie mit Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil des Landgerichts Baden-Baden vom 06.12.2024 antragsgemäß verurteilt worden ist.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Ihr stehe das Honorar für die bislang erbrachten Leistungen in Höhe von 6 % zu. Die in Ziffer 3 der Honorarvereinbarung vorgesehene Fälligkeitsvoraussetzung sei bereits eingetreten, da mit der Annahme des Erbscheins durch die Beklagte eine Übernahme des Erbteils stattgefunden habe. Jedenfalls könne die fehlende Fälligkeit im Nachverfahren nicht mehr eingewendet werden, da die Beklagte den Anspruch im Urkundenverfahren unter Vorbehalt ihrer Rechte im Nachverfahren anerkannt habe, sodass insoweit eine Bindungswirkung vorliege. Ihre Leistungen habe sie mangelfrei und ohne Verzögerung erbracht. Vielmehr habe die Beklagte die Abwicklung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages verzögert.
Die Klägerin hat zuletzt im Nachverfahren beantragt,
das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil vom 06.12.2024 für vorbehaltlos zu erklären.
Die Beklagte hat beantragt,
das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen:
Der Vergütungsanspruch sei nicht fällig, da der Nachlass noch nicht vollständig ausbezahlt worden sei. Zudem habe die Klägerin ihre Leistungen nicht ordnungsgemäß erbracht, sodass der Beklagten ein Schaden entstanden sei:
– Das Hausanwesen der Erblasserin sei aufgrund unzutreffender Informationen der Klägerin unter Wert für lediglich 432.000 € veräußert worden, dadurch sei ihr ein Schaden in Höhe von 68.000 € entstanden.
– Das Deka-Depot mit der Nummer … sei nicht zeitnah aufgelöst worden, obwohl die Klägerin alle Informationen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gehabt habe, dadurch sei ihr ein Schaden in Höhe von 2.310,35 EUR entstanden.
– Ferner habe es die Klägerin versäumt, der Beklagten den LBS Bausparvertrag mit der Endziffer … zur Übernahme anzubieten.
– Für die Miterbin Frau F.-W. sei fehlerhaft Erbschaftssteuer in Höhe von 37.140 € abgeführt worden, während die anderen Erben lediglich 34.700 € an Erbschaftssteuer entrichtet hätten. Dadurch sei der Beklagten ein Schaden in Höhe von 610 € entstanden.
Die Beklagte hat hilfsweise die Aufrechnung mit diesen behaupteten Schadensersatzforderungen gegenüber der Honorarforderung der Klägerin erklärt.
Das Landgericht hat die Klage unter Aufhebung des Anerkenntnis-Vorbehaltsurteils abgewiesen. Die Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Betrags in Höhe 12.662,15 € aus der Honorarvereinbarung vom 15./22.06.2022. Hinsichtlich der Frage der Schlüssigkeit der Klage bestehe keine Bindungswirkung des ohne jede Sachprüfung des anerkannten Anspruchs ergangenen Anerkenntnis-Vorbehaltsurteils. Einem Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil komme nicht die gleiche Bindungswirkung wie einem nach streitiger Verhandlung ergangenen Vorbehaltsurteil zu. Vielmehr entfalte das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil eine Bindungswirkung nur hinsichtlich der bereits geprüften Prozessvoraussetzungen. Ein etwaiger Honoraranspruch der Klägerin sei derzeit nicht fällig. Ziffer 3 der Honorarvereinbarung gemäß Anlage K 2 sei dahingehend zu verstehen, dass das Honorar erst dann fällig werde, wenn der gesamte Nachlass an die Beklagte ausgezahlt oder wenn zumindest Auszahlungsreife des gesamten Nachlasses gegeben sei. Teilzahlungen seien nicht vereinbart. Etwas anderes ergebe sich nicht aus der Annahme des Erbscheins durch die Beklagte und ihre Miterben.
Dagegen richtet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Aufgrund der Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils verbiete sich eine erneute Prüfung, ob der Honoraranspruch fällig sei. Mit Einwendungen gegen die Schlüssigkeit sei die Beklagte aufgrund der Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils im Nachverfahren ausgeschlossen. Das gelte auch dann, wenn die Schlüssigkeit infolge eines Anerkenntnisses im Urkundenverfahren sachlich nicht geprüft worden sei. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen der Fälligkeit vor. Maßgeblich für die Fälligkeit sei die Übernahme des Erbanteils. Diese sei unstreitig erfolgt, da die Beklagte, was sich aus dem Erbschein ergebe, die Erbschaft und damit ihren Erbanteil angenommen habe. Zudem sei bereits ein Großteil des Nachlasses ausgezahlt. Auch Ziffer 4 des Vertrages, wonach die Auszahlung des Erbteils an die Beklagte mit Abschluss der Erbauseinandersetzung fällig ist, belege, dass es gerade nicht auf die Auszahlung des Erbanteils ankomme. Ein Zusammenhang zwischen der Auszahlung des Honorars (geregelt in Ziffer 3) und der Auszahlung des Erbanteils (geregelt in Ziffer 4) bestehe nicht. Ein fälliger Anspruch ergebe sich zudem nach § 648 Satz 2 BGB aus der Kündigung des Vertrags über die Nachlassabwicklung durch die Beklagte. Jedenfalls sei analog § 162 Abs. 1 BGB mit der Kündigung die Fälligkeit eingetreten.
Die Klägerin beantragt:
1. Unter Abänderung des Schlussurteils des Landgerichts Baden-Baden (Az. 3 0 134/24) vom 06.05.2025 wird das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil des Landgerichts Baden-Baden vom 06.12.2024 (Az. 3 0 134/24) für vorbehaltslos erklärt.
2. Hilfsweise:
Unter Abänderung des Schlussurteils des Landgerichts Baden-Baden (Az. 3 0 134/24) vom 06.05.2025 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 12.662,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 19.11.2023 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 737,09 € an die Klägerin zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Voraussetzungen für eine Fälligkeit des geltend gemachten Zahlungsanspruchs lägen nicht vor. Die Fälligkeit setzte voraus, dass der gesamte Nachlass an die Beklagte ausgezahlt oder zumindest Auszahlungsreife gegeben sei. An beidem fehle es.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit der Senat keine abweichenden Feststellungen getroffen hat, auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache im Wesentlichen Erfolg. Der Klägerin steht der im Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil vom 06.12.2024 tenorierte Vergütungsanspruch aufgrund des Vertrages vom 15./22.06.2022 (s.u. unter 1 bis 4) nebst Zinsen, wenn auch erst ab dem 25.11.2023 (s.u. unter 5), und Rechtsanwaltskosten (s.u. unter 6) zu.
1. Das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil vom 06.12.2024 ist von keiner Seite angefochten worden und damit – unabhängig von seiner inhaltlichen Richtigkeit – im Nachverfahren bindend. Diese grundsätzliche Bindungswirkung erfasst hier auch die Schlüssigkeit, mithin die Fälligkeit des Anspruchs.
a) Ein Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess entfaltet insoweit Bindungswirkung für das Nachverfahren, als es nicht auf den eigentümlichen Beschränkungen der Beweismittel im Urkundenprozess beruht. Daraus folgt, dass diejenigen Teile des Streitverhältnisses, die im Vorbehaltsurteil beschieden werden mussten, damit es überhaupt ergehen konnte, als endgültig beschieden dem Streit entzogen sind (BGH, Urteil vom 10.02.2004 – XI ZR 36/03, juris Rn. 12; Urteil vom 12.10.1990 – V ZR 111/89, juris Rn. 13; Urteil vom 13.02.1989 – II ZR 110/88, juris Rn. 20). Die Bindungswirkung tritt unabhängig davon ein, ob die gebotene sachliche Prüfung tatsächlich erfolgt und das Vorbehaltsurteil inhaltlich richtig ist (BGH aaO Rn. 13).
Auch die Schlüssigkeit der Klage ist gemäß § 597 Abs. 1 ZPO schon im Urkundenprozess zu prüfen, so dass die Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils grundsätzlich auch die Schlüssigkeit erfasst (BGH, Urteil vom 12.10.1990 – V ZR 111/89, juris Rn. 13). Hierzu zählt auch die Fälligkeit des Anspruchs (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. § 592 Rn. 8).
b) Nichts anderes gilt für das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil. Dabei ist es unerheblich, dass hier keine sachliche Prüfung der Schlüssigkeit erfolgt ist, sondern das Vorbehaltsurteil insoweit aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten ergangen ist (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.1998 – 6 U 87/97, juris Rn. 29 ff.; Kratz in BeckOK-ZPO, Stand 01.03.2026 § 600 Rn. 12; Gehle in Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl. § 599 Rn. 11; kritisch: Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. § 600 Rn. 20; a.A.: OLG Hamm, Urteil vom 29.06.1993 – 7 U 42/93, juris Rn. 18: dem Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil komme eine Bindungswirkung für das Nachverfahren nicht zu, weil das Anerkenntnis dem Gericht die Möglichkeit, über die Schlüssigkeit zu befinden, entziehe; Weimer in BeckOGK-ZPO, Stand 01.04.2026 § 600 Rn. 11). Auf Basis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils ist es konsequent, dass auch das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil hinsichtlich der Schlüssigkeit der Klage für das Nachverfahren bindend ist, weil es insoweit nicht auf der Beschränkung der Beweismittel im Urkundenverfahren beruht. Das gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Einwände gegen die Fälligkeit bereits im Vorverfahren vorgetragen worden sind. Das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil beruht insoweit zwar nicht auf einer sachlichen Prüfung der Schlüssigkeit unter Berücksichtigung dieser Einwände, aber auf dem bindenden Anerkenntnis der Beklagten, das diese Prüfung ersetzt.
2. Im Übrigen ist der geltend gemachte Zahlungsanspruch fällig, so dass es auf die Frage der Reichweite der Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils nicht entscheidend ankommt. Die Fälligkeit folgt hier – unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen von Ziffer 3 Satz 2 des Vertrags vom 15./22.06.2022 vorliegen – jedenfalls aus der Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Beklagte und der damit verbundenen ernsthaften und endgültigen Ablehnung einer weiteren Zusammenarbeit. Damit steht der Klägerin ein fälliger Vergütungsanspruchs aus § 648 Satz 2 BGB zu.
a) Diese werkvertragliche Regelung findet hier Anwendung, da die Vergütung nach Ziffer 3 des Vertrags vom 15./22.06.2022 erfolgsabhängig vereinbart ist.
aa) Gegenstand eines Werkvertrags kann nicht nur die Herstellung oder Veränderung einer Sache, sondern auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB). Die Abgrenzung zum Dienst- bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag richtet sich danach, ob ein objektivierbarer Erfolg, oder nur eine sach- und interessengerechte Bearbeitung geschuldet ist (BGH, Urteil vom 07.03.2019 – IX ZR 221/18, juris Rn. 7).
bb) Daran gemessen handelt es sich hier entweder um einen Werkvertrag oder um einen Vertrag sui generis mit einem Schwerpunkt auf werkvertraglichen Elementen. Für die Anwendbarkeit der werkvertraglichen Regeln, insbesondere des § 648 BGB, ist entscheidend, dass die Vergütung nach der Vereinbarung in Ziffer 3 und Ziffer 5 Satz 2 allein bei Auszahlung bzw. Übernahme des Erbanteils an dem Nachlass geschuldet, mithin von einem konkreten, objektivierbaren Erfolg abhängig gemacht wurde. Den Umständen, dass die Tätigkeit auf eine gewisse Dauer ausgelegt und kein körperlicher Gegenstand als „Werkleistung“ herzustellen war, kommen gegenüber diesem auf einen konkreten Erfolg bezogenen Vertragszweck keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. BGH, Urteil vom 04.03.2010 – III ZR 79/09, juris Rn. 27).
b) Die Kündigung ist jedenfalls nach § 648 Satz 1 BGB wirksam, so dass die Klägerin gemäß § 648 Satz 2 BGB berechtigt ist, die vereinbarte Vergütung in Höhe von 6 % des Erbanteils unter Anrechnung ersparter Aufwendungen zu verlangen.
c) Mit der Kündigung ist die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs eingetreten. Dem steht die Regelung des § 641 BGB nicht entgegen.
aa) Zwar tritt auch bei einer Kündigung seitens des Bestellers die Fälligkeit der Kündigungsvergütung nach § 641 BGB grundsätzlich erst mit Abnahme der Teilleistung ein (BGH, Urteil vom 11.05.2006 – VII ZR 146/04, juris Rn. 22 ff.). Das gilt indes nicht, wenn der Besteller die Abnahme ernsthaft und endgültig abgelehnt hat (BGH aaO Rn. 26). In der Regel liegt in einer Kündigung aus wichtigen Grund eine endgültige Erfüllungsverweigerung des Kündigenden, so dass ein Abrechnungsverhältnis, mithin die Fälligkeit der Vergütung eintritt (Retzlaff in Grüneberg, BGB, 85. Aufl. § 648a Rn. 14).
bb) So ist es hier. Mit E-Mail vom 06.07.2023 (Anlage K 11) hat die Beklagte ausdrücklich erklärt, die Zusammenarbeit aufgrund eines Vertrauensbruchs beenden zu wollen, und hat der Klägerin „mit sofortiger Wirkung sämtliche Vollmachten“ entzogen. Eine weitere Tätigkeit der Klägerin für die Beklagte war aufgrund des Entzugs der Vollmachten ausgeschlossen. Damit hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, jede weitere Leistung der Klägerin abzulehnen.
3. Die nach § 648 Satz 2 von der Beklagten geschuldete Kündigungsvergütung beläuft sich auf die geltend gemachte Höhe von 12.662,15 €.
a) Der nach Kündigung durch den Auftraggeber bestehende Vergütungsanspruch kann in der Weise abgerechnet werden, dass der Auftragnehmer die Vergütung für den Teil berechnet, der im Zeitpunkt der Kündigung erbracht ist und gesondert für den Teil, der noch nicht erbracht ist; denn nur bei diesem Teil kommt es auf die Ersparnis und den anderweitigen Erwerb an (BGH, Versäumnisurteil vom 18.04.2002 – VII ZR 164/01, juris Rn. 9; Urteil vom 04.05.2000 – VII ZR 53/99, juris Rn. 47; jeweils m.w.N.).
b) Danach steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch gemäß Abrechnung vom 19.10.2023 (Anlage K 8) in Höhe von 12.662,15 € brutto zu.
Unstreitig erhielt die Beklagte aus dem Nachlass einen Gesamtbetrag in Höhe von 200.701,55 € (AS I 4), der sich wie folgt zusammensetzt:
– 34.700,00 € aus dem Nachlass für die Beklagte gezahlte Erbschaftssteuer (Anlagen K 4 und 5),
– 1.917,25 € Auszahlung aus der neue Leben Versicherung (Anlage K 3),
– 14.084,30 € Deka-Fondsanteile, übertragen in das Depot der Beklagten (Anlage K 6), und
– 150.000,00 € Abschlagszahlung auf den Erbteil (Anlage K 7).
Aus dieser bis zur Kündigung erbrachten Teilleistung errechnet sich eine Teilvergütung in Höhe von 6 % = 12.042,09 € netto. Unter Berücksichtigung des Abzugsbetrags von 1.401,63 € in Anlage K 8 (Pos. 2 „Nachlasspflegschaft“) ergibt sich zuzüglich 19 % Umsatzsteuer der geltend gemachte Betrag in Höhe von 12.662,15 €.
4. Der Anspruch ist nicht, auch nicht teilweise, durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen. Gegenansprüche auf Schadensersatz, etwa nach §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB, bestehen nicht. Die Beklagte hat eine konkrete Pflichtverletzung der Klägerin, die zu einem konkreten Schaden der Beklagten geführt hat, schon nicht vorgetragen.
aa) Ohne Erfolg rügt die Beklagte, das Hausanwesen der Erblasserin sei aufgrund unzutreffender Informationen der Klägerin (Heizung defekt und erneuerungsbedürftig) und mangels Beschaffung eines Energieausweises unter Wert für lediglich 432.000 € veräußert worden, dadurch sei ihr ein Schaden in Höhe von 68.000 € entstanden. Eine Pflichtverletzung der Klägerin ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht.
(1) Zum Hausverkauf trägt die Klägerin vor, sie habe noch am Tag ihrer Bestellung zur Nachlasspflegerin (am 25.04.2022) eine Objektbegehung vorgenommen. Unmittelbar nach Erteilung des Erbscheins habe sie die Erben über den anstehenden Verkauf und die Entrümpelung des Hauses informiert (Anlagen K 13 und 14). Daraufhin habe sie drei Makler um eine Werteinschätzung angefragt (Anlagen K 15-17) und die Einschätzungen, die zwischen 350.000,- € und 393.000,- € gelegen hätten, mit E-Mail vom 25.11.2022 den Erben mitgeteilt (Anlage K 18). Es sei nach Abstimmung mit allen vier Erben vereinbart worden, dass zunächst mit den Nachbarn der Erblasserin, die bereits im Beisein der Beklagten Interesse an der Immobilie der Erblasserin bekundet hätten, verhandelt werden solle. Die Verkaufsverhandlungen habe auf eigenen Wunsch allein die Beklagte geführt (Anlage K 19). Mit dem Kaufpreis von 432.000,- € seien alle Erben einverstanden gewesen (Anlage K 20). Den Verkauf hätten die Erben abgewickelt.
(2) Diese Abläufe hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt, behauptet vielmehr lediglich pauschal, die Klägerin habe den Verkauf nur zögerlich vorangetrieben, sie hätte schon im Mai 2022, also vor Erteilung des Erbscheins am 11.10.2022, auf eine Verständigung der Erben und einen schuldrechtlichen Vorvertrag hinwirken müssen. Eine solche Verpflichtung der Klägerin bestand indes schon deshalb nicht, da sie keine Grundlage für die Annahme hatte, bei einem späteren Verkauf werde ein geringerer Preis erzielt. Vielmehr entsprach es wirtschaftlicher Vernunft, zunächst eine Werteinschätzung verschiedener Makler anzufragen und auf dieser Basis die Abwicklung des Verkaufs mit den Miterben abzustimmen.
Allein mit der Behauptung, dass der erzielte Verkaufspreis unter Marktwert gelegen habe, hat die Beklagte eine Pflichtverletzung der Klägerin und einen dadurch adäquat-kausal bedingten Vermögensschaden der Beklagten nicht dargetan. Denn die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass alle Erben mit dem von der Beklagten selbst ausgehandelten Verkauf zum Preis von 432.000,- € einverstanden waren. Im Übrigen hatte die Klägerin im Hinblick auf die Einschätzungen der angefragten Makler keinen Anlass für die Annahme, dieser Preis liege unter dem Verkehrswert der Immobilie.
(3) Für ihre Behauptung, die Klägerin habe sich nicht um einen Energieausweis für das Haus gekümmert, hat die Beklagte keinen geeigneten Beweis angeboten. Die Klägerin hat ihrerseits substantiiert vorgetragen und durch Vorlage von Anlage K 21 belegt, dass sie die Erstellung eines Energieausweises beauftragt und diesen am 02.05.2023 den Käufern übermittelt habe.
(4) Soweit die Beklagte der Klägerin darüber hinaus vorwirft, die Verträge mit dem Energieversorger nicht rechtzeitig gekündigt zu haben, was zu Lasten des Nachlasses gegangen sei, ist schon ein daraus resultierender Schaden nicht konkretisiert. Weshalb dies zu einem niedrigeren Verkaufspreis geführt haben soll, ist nicht nachvollziehbar dargelegt.
(5) Dass die Heizung der zu veräußernden Immobilie bei den Verkaufsverhandlungen eine größere Rolle gespielt hat, hat die Klägerin zulässig mit Nichtwissen bestritten. Demgegenüber hat die für ihren Gegenanspruch darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht erklärt, ob und in welchem Umfang sich die behauptete (Fehl-)Information über den Defekt an der Heizung in den Verhandlungen über den Kaufpreis ausgewirkt habe.
bb) Eine auf das Deka-Depot mit der Nummer … bezogene Pflichtverletzung der Klägerin und einen daraus resultierenden Schaden der Beklagten hat diese nicht dargelegt.
(1) Soweit sie erstinstanzlich gerügt hat, das Depot sei nicht zeitnah aufgelöst worden, obwohl die Klägerin alle Informationen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gehabt habe, ist dies nicht nachvollziehbar. Die Löschung des Depots wurde von der Klägerin schon unter dem 15.11.2022, also etwa einen Monat nach Erteilung des Erbscheins, in Auftrag gegeben (Anlage B 6). Eine pflichtwidrige Verzögerung liegt darin nicht, zumal die Wertentwicklung des Depots nicht vorhersehbar war.
(2) Zuletzt hat die Beklagte in erster Instanz geltend gemacht, sie sei bei einem Treffen der Erben mit der Klägerin am 15.11.2022 nicht über die Auflösung des Depots informiert worden, sie sei bereit gewesen, ihren Anteil am Depot zu übernehmen. Aufgrund des eigenmächtigen Vorgehens der Klägerin sei ihr ein Schaden in Höhe von 2.310,35 € entstanden, während die Klägerin vorgetragen hat, das Vorgehen mit allen Erben geklärt zu haben. Für ihre bestritten Behauptung, die Auflösung des Depots sei mit den Erben nicht abgesprochen worden, ist die Beklagte beweisfällig geblieben. Zudem fehlt es an einer nachvollziehbaren Erklärung, weshalb der Beklagten aus der Auflösung des Depots der behauptete Vermögensschaden entstanden sein soll.
cc) Darüber hinaus macht die Beklagte geltend, die Klägerin habe es versäumt, der Beklagten den LBS Bausparvertrag mit der Endziffer … zur Übernahme anzubieten, durch die Auflösung des Bausparkontos sei der Beklagten ein noch zu beziffernder Schaden entstanden.
Auch insoweit ist schon eine Pflichtverletzung der Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Klägerin trägt unwidersprochen vor, der Vertrag sei nebst Zinsen vollständig auf das Nachlasskonto ausbezahlt worden, mit der Übertragung auf die Beklagte sei die Miterbin F.-W. nicht einverstanden gewesen.
Unabhängig davon fehlt es an der Darlegung eines konkreten Vermögensschadens. Die Behauptung, die Beklagte hätte ein Darlehen aufnehmen und dieses zinsgünstig anlegen können, genügt nicht.
dd) Schließlich kann ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin nicht auf die Behauptung gestützt werden, für die Miterbin Frau F.-W. sei fehlerhaft Erbschaftssteuer in Höhe von 37.140 € abgeführt worden, während die anderen Erben lediglich 34.700 € an Erbschaftssteuer entrichtet hätten, weshalb der Beklagten ein Schaden in Höhe von 610 € entstanden sei.
Dazu trägt die Klägerin vor, dass die Miterbin F.-W. eine höhere Erbschaftsteuer als die übrigen Miterben gezahlt habe, da das Honorar der Klägerin, die von dieser Miterbin nicht beauftragt worden sei, nicht steuermindernd als Nachlassverbindlichkeit angesetzt worden sei. Bei der endgültigen Verteilung des Nachlasses erhalte Frau F.-W. aufgrund der für sie abgeführten höheren Auslagen weniger ausbezahlt, so dass ein Schaden für den Nachlass nicht entstanden sei.
Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten, ist damit ihrer Darlegungs- und Beweislast für eine schadensursächliche Pflichtverletzung der Klägerin nicht nachgekommen.
5. Die im Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil vom 06.12.2024 tenorierte Zinsforderung ist demgegenüber teilweise zu korrigieren. Der Vergütungsanspruch ist aufgrund der Mahnung mit Schreiben vom 14.11.2023 ab dem 25.11.2023 zu verzinsen (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB). Ein früherer Verzugseintritt kommt nicht in Betracht, folgt insbesondere nicht aus § 286 Abs. 3 BGB, da es an einem Hinweis auf die Rechtsfolgen der Zahlungsverzögerung in der Rechnung vom 19.10.2023 fehlte (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB).
6. Weiter steht der Klägerin gemäß Verurteilung im Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden in Höhe von 737,09 € zu (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 249 BGB). Erstattungsfähig ist die im Schreiben vom 09.02.2024 berechnete 0,9 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 12.662,15 € nebst Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV-RVG) und Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 5, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor; die streitige Frage, in welchem Umfang einem Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil Bindungswirkung für das Nachverfahren zukommt, ist nicht entscheidungserheblich.
Dr. jur. Christian Gerd Kotz ist Notar in Kreuztal und seit 2003 Rechtsanwalt. Als versierter Erbrechtsexperte gestaltet er Testamente, Erbverträge und begleitet Erbstreitigkeiten. Zwei Fachanwaltschaften in Verkehrs‑ und Versicherungsrecht runden sein Profil ab – praxisnah, durchsetzungsstark und bundesweit für Mandanten im Einsatz.
Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.
Unsere Hilfe im Erbrecht
Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Erbrecht. Vom rechtssicheren Testament über den Pflichtteilsanspruch bis hin zur Erbausschlagung.
Zu einer Erbschaft kann ein Mensch schneller gelangen, als es ihm lieb ist. Es gibt wohl sehr wenige Menschen, die wirklich gerne den Gedanken einer Erbschaft hinnehmen wollen, da die Erbschaft nun einmal voraussetzt, dass zunächst ein Mensch als Erblasser sterben muss. In der Regel handelt es sich hierbei um geliebte Menschen, zu denen eine […]
Was versteckt sich hinter der Formulierung Berliner Testament? Ehepaare, die gemeinsam für den Fall ihres Todes vorsorgen möchten, bedienen sich häufig des sogenannten Berliner Testaments. Aber was versteckt sich hinter dieser Formulierung und was ist eigentlich der Zweck dieser Testamentsform? Für wen ist das Berliner Testament geeignet? Außerdem wird die Frage beantwortet, welche rechtlichen Schwierigkeiten […]
Was ist der gesetzliche Pflichtteil? Der gesetzliche Pflichtteil ist ein Erbanspruch, der immer dann seine Anwendung findet, wenn ein naher Angehöriger des Erblassers durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Der durch Testament enterbte wird also nicht Erbe des Vermögens, erhält allerdings einen Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil. Dieser Anspruch bezieht sich dabei grundsätzlich […]
Telefon: 02732 791079 (Tel. Auskünfte sind unverbindlich!) Telefax: 02732 791078
E-Mail Anfragen: info@ra-kotz.de ra-kotz@web.de
Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Versicherungsrecht Notar mit Amtssitz in Kreuztal
Bürozeiten:
Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr Freitags von 8-16 Uhr
Individuelle Terminvereinbarung: Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich. Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.