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Erbengemeinschaft: Abberufung eines Miterben als Geschäftsführer – Zulässigkeit

LG Tübingen, Az.: 21 O 33/13, Urteil vom 24.01.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3 Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

I.

Nach Beendigung des beim Landgericht Tübingen unter dem Az 21 O 32/13 geführten einstweiligen Verfügungsverfahrens, von dem die Akten beigezogen wurden, wendet sich der Kläger in dem vorliegenden Hauptsacheprozess gegen die Abberufung als Geschäftsführer der Beklagten per Beschluss vom 20.06.2013.

II.

1.

Erbengemeinschaft: Abberufung eines Miterben als Geschäftsführer - Zulässigkeit
Foto: William Potter/Bigstock

Der Kläger war bis zu dem vorerwähnten Beschluss neben … einziger Geschäftsführer der Beklagten. Letzterer wurde am 17.12.2001 zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt (Anlage KS&P 1; vgl. auch den historischen Handelsregisterauszug der Beklagten gemäß Anlage KS&P 2). Der Kläger und … waren bzw. sind als Geschäftsführer der Beklagten jeweils einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit (Anlage KS&P 3). Für die Geschäftsführer der Beklagten besteht keine Geschäftsverteilung, Ressortaufteilung oder eine sonstige Zuständigkeitsabgrenzung.

Die Beklagte ist Teil der Firmengruppe … KG. Sie ist Komplementärin der … (nachfolgend …) und der … (nachfolgend …). Kommanditistin der … sowie der … ist die Holding der Firmengruppe, die … (nachfolgend …), die mit ihrer Komplementärin, der … (nachfolgend …) eine Einheitskommanditgesellschaft bildet (vgl. dazu den Überblick über die … (gemäß Anlage KS&P 3). Nach dem Gesellschaftsvertrag der … (Anlage zum Protokoll vom 19.07.2013 i.S. 21 O 32/13) ist die Beklagte in der Gesellschafterversammlung mit einem überproportionalen Stimmrecht ausgestattet, das eine Steuerung der … und damit der gesamten Unternehmensgruppe erlaubt, soweit zumindest ein weiterer Gesellschafter mit der Beklagten stimmt.

Gesellschafter der … sind bzw. waren …, der Kläger und …, sowie bis zu seinem Tod als persönlich haftender Gesellschafter ….

Der Erblasser … ist am 28.11.2010 verstorben. Er hat mit letztwilliger Verfügung vom 20.10.2000 (Anlage … 10) seine drei leiblichen Kinder …, … und … (den Kläger) als Erben eingesetzt. Mit letztwilliger Verfügung von 12.05.2010 (Anlage … 11) hat er dem Kläger und … jeweils 37,5 % sowie seinem Stiefsohn … 25 % an den vollständig in seiner Inhaberschaft befindlichen Anteilen an der Beklagten vermacht.

Zusätzlich hat der Erblasser mit Gesellschafterbeschluss vom 14.01.2010 (Anlage … 12) den Kläger durch auf den Todesfall bedingten Gesellschafterbeschluss zum Geschäftsführer der Beklagten gemacht und seine Erben in der letztwilligen Verfügung vom 14.01.2010 (Anlage … 13) mit der Auflage beschwert, nach seinem Tod den Kläger zum Geschäftsführer der Beklagten zu bestellen. Dieses Verlangen sollte jedoch dann ausgeschlossen sein, wenn eine in der Person des Klägers liegender wichtiger Grund vorliegt, der seine Eignung als Geschäftsführer ausschließt. Der Kläger ist am 22.03.2011 als Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen worden.

Mit notariell beurkundetem Testament vom 09.12.1997 (Anlage … 15) hat der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet und Herrn … zum Testamentsvollstrecker ernannt. Im weiteren Testament vom 18.10.2004 hat der Erblasser Herrn Notar … zum Mittestamentsvollstrecker bestimmt. Im Testament vom 12.05.2010 (Anlage … 11) hat der Erblasser die Ernennung von Herrn … zum Testamentsvollstrecker widerrufen und Herrn … zum alleinigen Testamentsvollstrecker mit der Befugnis zur Ernennung eines Nachfolgers eingesetzt. Die Testamentsvollstreckung bezieht sich auf den gesamten Nachlass, in den vor allem Gesellschaftsanteile der … fallen. Für das durch Vermächtnis einem Enkel des Erblassers … vermachte Hausgrundstück … in … als Teil des Nachlasses ist Testamentsvollstreckung auf 30 Jahre angeordnet (vgl. dazu das Testament vom 17.09.2009, Anlage … 16).

… schloss im Jahr 2002 und 2003 mit sich selbst für die Gesellschaft einen Geschäftsführeranstellungsvertrag für die … die Beklagte und die … ab, der ihm neben einer lebenslangen Alleingeschäftsführerstellung auch zahlreiche Sonderrechte gewährt, die in die Organisationsverfassung der Gesellschaft eingreifen (Anlage … 4). Am 16.07.2008 hat Herr … in Übereinkunft mit … den Anstellungsvertrag aus den Jahren 2002 und 2003 bestätigt; zudem wurde dieser um weitere exklusive Sonderrechte ergänzt und auf zwei weitere Gesellschaften der …, die … und die … erstreckt (Anlage … 6).

Der Kläger hat im April 2012 Klage auf Erfüllung des ihm zustehenden Vermächtnisses vor dem LG Tübingen erhoben. Kurze Zeit später erhob auch … Klage gegen Herrn Notar … und den Kläger. … und … haben die Testamente des Erblassers vom 17.09.2009, vom 14.01.2010 und vom 12.05.2010, die den Kläger und … begünstigen, u.a. mit der Begründung angefochten, der Erblasser sei testierunfähig gewesen. Unter Berufung auf eine wirksame Anfechtung und die Testierunfähigkeit des Erblassers verlangt … Anteile an zwei Gesellschaften der … u.a. der Beklagten, für sich heraus, die testamentarisch dem Kläger und … vermacht sind. Die Verfahren sind beim LG Tübingen unter den Aktenzeichen 5 0 57/12 und 5 0 78/12 anhängig. Entscheidungsreife besteht noch nicht.

Mit Schreiben vom 22.04.2013 hat Notar …, der um eine Einigung zwischen den Miterben bemüht war, das Testamentsvollstreckeramt mit Wirkung zum 10.05.2013 gekündigt. Von dem Recht, einen Nachfolger zu ernennen, hat er keinen Gebrauch gemacht. Der Kläger hat in der weiteren Folge beim zuständigen Nachlassgericht die Bestimmung eines neuen Testamentsvollstreckers beantragt. Mit Beschluss vom 21.05.2013 hat das Notariat Reutlingen als Nachlassgericht sowohl diesen Antrag als auch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 49 FamFG abgelehnt (vgl. Anlagen AG 11 und AG 12 i.S. 21 O 32/13). Die gegen diesen Beschluss vom jetzigen Kläger eingelegte befristete Beschwerde hat das OLG Stuttgart per Beschluss vom 18.07.2013 – 8 W 210/13 – zurückgewiesen (Anlage B 2).

Außerdem hat der Kläger beim Landgericht Tübingen den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, durch die seine Abberufung als Geschäftsführer der jetzigen Beklagten oder eine Einschränkung seines Kompetenzbereichs in der Gesellschafterversammlung dieser Gesellschaft bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der angefochtenen notariellen letztwilligen Verfügungen des Erblassers bzw. bis zur Entscheidung des Nachlassgerichts über die Ernennung eines neuen Testamentsvollstreckers verhindert werden sollte. Dieser Antrag ist durch Urteil vom 19.06.2013 – 5 O 76/13 – zurückgewiesen worden (Anlage KS&P 23).

2.

Darüber hinaus hat der Kläger zur Wahrung seiner Einsichts- und Informationsrechte als Geschäftsführer der Beklagten den Erlass einer einsteiligen Verfügung beim Landgericht Tübingen beantragt, die am 02.05.2013 erlassen worden ist (Az. 21 O 19/13). Die Beklagte hat dagegen Widerspruch eingelegt. Nach der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2013 wurde die einstweilige Verfügung vom 02.05.2013 mit Urteil vom 26.07.2013 aufgehoben und der Antrag zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten des Verfahrens 21 O 19/13 Bezug genommen.

3.

Am 20.06.2013 fassten … und … in der Erbengemeinschaft ohne Mitwirkung des Klägers den angekündigten Beschluss, den Kläger als Geschäftsführer der Beklagten abzuberufen, und beauftragten letzteren, als Vertreter der Erbengemeinschaft in der Gesellschafterversammlung der Beklagten den Abberufungsbeschluss zu fassen (Anlage AG 8 i.S. 21 O 32/13). Ein entsprechender Beschluss wurde in der Gesellschafterversammlung durch … am 20.06.2013 gefasst (Anlage KS&P 24). Dieser wurde dem Kläger taggleich mit Boten zugestellt (Anlage AG 10 i.S. 21 O 32/13).

Der dagegen gerichtete Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde durch Urteil vom 26.07.2013-21 O 32/13 – zurückgewiesen. Ein Rechtsmittel wurde gegen diese Entscheidung nicht eingelegt.

Das Amtsgericht – Registergericht – Stuttgart hat im Anschluss daran im Handelsregister Stuttgart nach Rücknahme des Widerspruchs durch den Kläger eingetragen, dass der Kläger nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten ist (Anlage B 5).

III.

Der Kläger hat vorgebracht, er habe über zwei Jahre lang ohne Erfolg versucht, seine Informationsansprüche gegen die Gesellschaft und seinen Mitgeschäftsführer durchzusetzen und sich mit ihm auf eine Geschäftsverteilung zu verständigen (vgl. dazu die Anlage KS&P 19). Ihm seien die zur Ausübung seiner Kontroll- und Überwachungsfunktion als Geschäftsführer notwendigen Informationen vorenthalten worden. … habe eine Ressortaufteilung abgelehnt. Der Anstellungsvertrag von … sei unwirksam.

Ein Anfechtungsgrund in Bezug auf den Beschluss vom 20.06.2013 ergebe sich daraus, dass der Gesellschafterbeschluss rechtwidrig sei, weil … von der Erbengemeinschaft nach … nicht wirksam beauftragt worden sei. Die wirksame Beauftragung von … setze eine ordnungsgemäße Beschlussfassung in der Erbenversammlung voraus. Diese leide hier an dem wesentlichen formellen Fehler, dass … mit der Beschlussfassung über die Abberufung nicht einstimmig beauftragt worden sei. Die Stimmrechte der Erbengemeinschaft könnten in der Gesellschafterversammlung der Beklagten nur einheitlich ausgeübt werden. Können sich die Mitberechtigten innerhalb ihrer Rechtsgemeinschaft nicht einigen, müsse eine Ausübung der Stimmrechte unterbleiben. Eine Entscheidung im Wege des Mehrheitsentscheids komme nur dann in Frage, wenn alle Erben diese Regel als verbindlich anerkannt haben oder die Satzung der GmbH dies ausdrücklich vorsehe. Beides sei nicht der Fall. Bei der Entlassung eines Geschäftsführers der Beklagten, deren einzige Gesellschafterin die Erbengemeinschaft sei, handele es sich nicht um eine Maßnahme der laufenden Verwaltung i.S.d. § 2038 BGB. Zur laufenden Verwaltung gehörten nur solche Maßnahmen, die insbesondere den Interessen aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen und die einem Miterben zustehende Nutzungen nicht beeinträchtigen oder gefährden. Außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen seien dagegen solche, die den Nachlass in seiner konkreten Ausgestaltung durch den Erblasser betreffen können. Nachdem die GmbH-Anteile den wesentlichen Wert des von der Erbengemeinschaft zu verwaltenden Nachlasses darstellen, scheide eine Einordnung einer Geschäftsführerabberufung in den Bereich der laufenden Verwaltung aus. Ein einstimmiger Beschluss sei in der Erbengemeinschaft aber auch deshalb notwendig gewesen, weil durch die Abberufung des Klägers massiv in die Rechte und Interessen des Klägers als Miterbe eingegriffen werde: Dem Kläger werde durch das Verhalten seiner Miterben die Möglichkeit abgeschnitten, seine Geschäftsführerstellung in Übereinstimmung mit den letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszuüben und so die Erhaltung des Nachlasses zu kontrollieren. Die Miterben setzen unter Außerachtlassung der ausdrücklichen Wünsche des Erblassers, wie sie in der Vermächtnisanordnung zum Ausdruck gekommen sei, rein persönliche Interessen durch.

Außerdem falle der gefasste Beschluss nicht in die Verwaltungsbefugnis der Erbengemeinschaft. Allein der vom Nachlassgericht zu bestellende Testamentsvollstrecker sei zu Verwaltungsmaßnahmen befugt. Mit der Kündigung des … habe zwar sein Amt als Testamentsvollstrecker geendet. Davon unberührt bleibe grundsätzlich die Testamentsvollstrecker als solche, die fortbestehe.

Der Erblasser habe weiter durch die Auflage zu Gunsten des Klägers in seiner letztwilligen Verfügung vom 14.01.2010 (Anlage KS&P 13) die Verwaltungsbefugnis der Erbengemeinschaft dahingehend eingeschränkt, dass eine Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten ohne wichtigen Grund nicht erfolgen dürfe. Die von den Miterben umgesetzten Maßnahmen seien weder zur Erhaltung des Nachlasses notwendig noch handele es sich um Maßnahmen der Notgeschäftsführung für den Nachlass. Vielmehr sei es Ziel der Vorgehensweise gewesen, unter Umgehung der Verfügungsgewalt des (neuen) Testamentsvollstreckers, der die Miterben belastenden Auflage und der ausgesetzten Vermächtnisse die Stimmrechte der Beklagten bewusst gegen den Willen des Erblassers und gegen einen Miterben auszuüben und dadurch vor der Entscheidung des Nachlassgerichts und vor der Entscheidung über die Testierfähigkeit des Erblassers vollendete Tatsachen zum Nachteil des Klägers zu schaffen.

Selbst wenn die Testamentsvollstreckung beendet sei und die Verwaltungsbefugnis für Beschlüsse, die auf eine Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten oder eine Einschränkung seiner Kompetenzen abzielen, durch den Erblasserwillen nicht eingeschränkt worden wäre, würde die vorgenommene Verwaltungsmaßnahme Treu und Glauben widersprechen. Denn er, der Kläger, habe als Miterbe gem. § 2194 BGB einen Anspruch auf Vollziehung der Auflage. Dieses subjektive Recht hätten die beiden Miterben durch eine auflagewidrige Stimmrechtsausübung in der Erbengemeinschaft verletzt. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch, dass es nach der Aussage des beurkundenden Notars … am 28.11.2012 i.S. 5 O 78/12 vor dem Landgericht Tübingen dem Erblasser wichtig gewesen sei, auszuschließen, dass … „allein zu bestimmen habe“ (S. 2 des Protokolls). Der Erblasser habe ausdrücklich nicht gewollt, dass … „beim … allein rumfuhrwerke“, er wolle deshalb eine „Gleichstellung mit … vornehmen“ (S. 5 des Protokolls; vgl. Anlage KS&P 25).

Die Erbengemeinschaft dürfe ihre Stimmrechte nur im Interesse der begünstigten Vermächtnisnehmer, also hier auch des Klägers und des … ausüben. Teilweise werde sogar die Auffassung vertreten, dass vor der Ausübung eines Stimmrechts stets ein Einvernehmen mit den Vermächtnisnehmern für die vermächtnisbefangenen Anteile hergestellt werden müsse. Ein Einvernehmen mit den in Höhe von 25 % und 37,5 % der Gesellschaftsanteile an der Beklagten begünstigten Vermächtnisnehmer … und dem Kläger hätten die Miterben bzw. habe die Erbengemeinschaft aber nicht hergestellt. Zudem laufe das Abstimmungsverhalten den berechtigten Interessen des Klägers und des Vermächtnisnehmers … zuwider, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügungen des Erblassers nicht gegen ihren Willen aus der Unternehmensgruppe gedrängt zu werden.

Einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Abberufung seines Bruder, des Klägers, um seine vertraglich zugesicherte Stellung als Alleingeschäftsführer wiederherzustellen, habe … nicht, da der Anstellungsvertrag vom 17.02.2002 / 30.03.2003 unwirksam sei. Dieser beruhe auf einem massiven Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Kompetenzverteilung. Der Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers werde zwar grundsätzlich zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer geschlossen. Jedoch sei auf Ebene der Gesellschaft aufgrund ihrer Annexkompetenz zu § 46 Nr. 5 GmbHG die Gesellschafterversammlung sowohl für die Willensbildung über das als auch für den Abschluss des Rechtsgeschäfts zuständig. An einem solchen Gesellschafterbeschluss habe es gefehlt. Ein Gesellschafterbeschluss sei auch in einer Einmann-GmbH nicht entbehrlich gewesen. Weiter sei der Anstellungsvertrag wegen Verstößen gegen das Gesetz gemäß § 134 BGB i.V.m. § 266 StGB nichtig. Er halte einem Drittvergleich nicht stand und sei unter Missbrauch der Vertretungsmacht und vollständiger Außerachtlassung der Treuepflicht des Geschäftsleiters abgeschlossen worden. Der Vertrag verstoße auch gegen die guten Sitten und sei daher gemäß § 138 BGB nichtig, weil er die in der Satzung der Beklagten festgelegten Strukturen einseitig zu Gunsten eines Gesellschaftsfremden aushöhle. Eine Heilung durch die Bestätigung vom 16.07.2008 komme nicht Betracht. Herr … sei sich nicht eine bewusst gewesen, als Vertreter des Alleingesellschafters … eine rechtsverbindliche Bestätigung eines unwirksamen Vertrages zu erklären. Die Erklärung von Herrn … sei jedenfalls anfechtbar; soweit ihm das Erklärungsbewusstsein gänzlich fehlte. Die Anfechtung sei vom Kläger bereits im einstweilen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Tübingen (Az. 5 0 76/13) erklärt worden. Für die bestätigte Form des Vertrags aus dem Jahr 2008 fehle; es ebenfalls an einem notwendigen Gesellschafterbeschluss. Zu beachten sei weiter, dass der Anstellungsvertrag zum Ziel habe, … eine Art statuarisches Sonderrecht auf Geschäftsführung zu schaffen (Einschränkung der Weisungsbefugnis gern. § 3 Abs. 2, 4 und 7; Alleingeschäftsführung gern. § 3 Abs. 6, Anspruch auf Änderung des Gesellschaftsvertrags gern. § 3 Abs. 6, § 4 Abs. 4 und § 8 Abs. 4; Zuweisung aller Zuständigkeitsbereiche in § 3 Abs. 8; Zustimmungserfordernis bei Änderungen in § 3 Abs. 10; Verlängerungsoptionen in § 8; unbegrenzte Übernahme von Ehrenämtern unabhängig von Geschäftsinteressen; unbegrenzte Zulassung von unentgeltlichen und entgeltlichen anderweitigen (Neben-)Tätigkeiten). Eine derartige Bindung an einen Dritten widerspreche gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen und werde vorn deutschen Recht nicht anerkannt. Andernfalls könnten außerhalb des Gesellschaftsvertrags zugunsten gesellschaftsfremder Dritter im Ergebnis Rechtspositionen begründet werden, die sich sonst nur im Gesellschaftsvertrag zugunsten der Gesellschafter schaffen lassen. Da § 3 Abs. 6 des Anstellungsvertrags eine Einschränkung der Abberufbarkeit enthalte, ergebe sich die Unwirksamkeit ebenfalls aus § 38 GmbHG. Eine Einschränkung der Abberufbarkeit sei nur per Satzung und nicht in schuldrechtlichen Vereinbarungen möglich. Von einer Nichtigkeit des gesamten Vertrages sei auszugehen.

Ein wichtiger Grund für eine Abberufung des Klägers habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Ein wichtiger Grund könne weder in der (behaupteten) Untätigkeit des Klägers noch in der Geltendmachung der ihm zustehenden Informationsrechte liegen. Er sei nicht untätig gewesen, vielmehr habe … stets versucht, jede Tätigkeit des Klägers zu unterbinden. Selbst wenn die Untätigkeit des Klägers unterstellt werde, sei daraus kein wichtiger Grund abzuleiten. Die Durchsetzung von Informationsansprüchen eines Geschäftsführers mit Hilfe des Gerichts könne, nachdem zahlreiche mahnende Anwaltsbriefe gewechselt worden seien, ebenfalls keinen wichtigen Grund für eine Abberufung abgeben.

IV.

Der Kläger stellt den Antrag:

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 20.06.2013 mit dem Inhalt,

„1. Der im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer … wird gemäß 38 Abs. 1 GmbHG, hilfsweise gemäß § 38 Abs. 2 GmbHG aus wichtigem Grund, als Geschäftsführer abberufen“

wird für nichtig erklärt.

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass der vorerwähnte Beschluss vom 20.06.2013 unwirksam ist.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

V.

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, der Kläger sei schon nicht aktivlegitimiert. Der Kläger sei nicht selbst Gesellschafter der Beklagten, sondern an ihr nur mittelbar als Miterbe mit den Beschränkungen aus § 18 Abs. 1 GmbHG beteiligt und somit wie ein „Fremdgeschäftsführer“ zu behandeln. Nach dieser Vorschrift bestehe eine Verpflichtung zur gemeinschaftlichen Rechtsausübung, auch im Hinblick auf die Erhebung von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen. Auf § 2038 BGB könne sich hier der Kläger nicht berufen. Als (Fremd-) Geschäftsführer stehe ihm auch nicht das Recht zu, angebliche Mängel der Beschlussfassung, sofern es sich nicht um Nichtigkeitsgründe handelt, im Wege der Anfechtungsklage geltend zu machen, es sei denn, es liege ein Fall analog § 245 Nr. 5 AktG vor. Der Schutz eines Geschäftsführers spiele sich vielmehr auf der Ebene seines Geschäftsführeranstellungsvertrages ab, wenn ein solcher besteht; ansonsten habe ein Geschäftsführer kein Recht, gegen Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlung als dem obersten Organ der GmbH vorzugehen.

Der streitgegenständliche Beschluss sei weder nichtig noch unwirksam. Es liege eine wirksame Abberufung des Klägers vor. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten sei rechtsgültig. Im Übrigen habe der Kläger vor seiner Abberufung als Geschäftsführer mit Ausnahme von Informationsverlangen keine geordnete, rechtlich relevante Geschäftsführertätigkeit ausgeübt.

Alleinige Gesellschafterin und damit „als Gesellschafterversammlung“ oberstes Organ der Beklagten sei die aus drei Kindern des am 28.11.2010 verstorbenen früheren Alleingesellschafters … bestehende Erbengemeinschaft. Die Eintragung des Klägers als Geschäftsführer im Handelsregister vom März 2011 beruhe auf der Vorlage eines vom früheren Alleingesellschafter … wenige Monate vor seinem Tod unterzeichneten aufschiebend bedingten Gesellschafterbeschlusses. Die Testierfähigkeit des Erblassers sei streitig. Nach dem Tod von Herrn … habe der Testamentsvollstrecker Notar a.D. … in der Absicht, zwischen den Erben zu vermitteln, jedenfalls weder selbst die Auflage umgesetzt noch den Kläger als eingetragenen Geschäftsführer abberufen. Parallel dazu habe aber auch der Kläger eine geordnete Geschäftsführertätigkeit über zwei Jahre hinweg nicht ausgeübt, sondern sich darauf beschränkt, unregelmäßig und mit unterschiedlicher Intensität Informationsverlangen an seinen Bruder, den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer … zu stellen.

Beginnend ab März 2013 und intensiv ab Mai 2013 habe der Kläger dann diese Informationsverlangen bewusst eskaliert und – unter Vorspiegelung eines unvollständigen Sachverhalts – eine einstweilige Verfügung des Gerichts in dem Prozess mit dem Az. 21 0 19/13 erwirkt.

Es fehle bereits an einer wirksamen Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer. Der Kläger … sei nur deshalb im Handelsregister der Beklagten als Geschäftsführer eingetragen worden, weil er dem Handelsregister eigenmächtig und ohne Information seiner Mit erben „heimlich“ einen vom früheren Alleingesellschafter … am 14.01.2010 gefassten Gesellschafterbeschluss vorgelegt habe. Für eine Bestellung genüge nach allgemeiner Auffassung nicht allein ein Bestellungsbeschluss. Erforderlich sei vielmehr auch die ausdrückliche oder konkludente Annahme des Amtes durch den Bestellten gegenüber der Gesellschafterversammlung oder zumindest gegenüber einem Mitgeschäftsführer, die nicht, jedenfalls nicht unverzüglich erklärt worden sei. Erst mit Schreiben vom 08.02.2011 habe der Kläger gegenüber dem die Gesellschafterversammlung repräsentierenden Testamentsvollstrecker … seine Bestellung durch einen Beschluss des Testamentsvollstreckers verlangt. Nach der Auflage sei die Bestellung allerdings davon abhängig, dass bei Herrn … im Zeitpunkt des Beschlusses über seine Bestellung bzw. bei seinem Bestellungsverlangen kein „in seiner Person liegender wichtiger Grund vorliege, welcher seine Eignung als Geschäftsführer ausschießt“. Der Testamentsvollstrecker … habe dem Wunsch des Klägers nicht entsprochen. Erst daraufhin habe der Kläger mit Schreiben vom 22.02.2011 gegenüber dem Testamentsvollstrecker die Auffassung vertreten, er sei schon „im Innenverhältnis“ Geschäftsführer und angekündigt, dass er sich nun aufgrund der aufschiebend bedingt auf den Tod seines Vaters erfolgten Bestellung mit Datum vom 14.01.2010 selbst zum Geschäftsführer im Handelsregister anmelden werde. Wenn überhaupt habe der Kläger erst mit Zugang dieses Schreibens vom 22.02.2011 beim Testamentsvollstrecker die Annahme seines Amtes als Geschäftsführer erklärt. Zu diesem Zeitpunkt sei aber der – wenn überhaupt – mit dem Tod von Herrn … am 28.11.2010 wirksam gewordene Bestellungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten längst überholt, weil die Gesellschafterversammlung (repräsentiert durch den Testamentsvollstrecker … die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer schon am 16.02.2011 abgelehnt habe. Der Kläger habe aufgrund der inzwischen geänderten Auffassung der Gesellschafterversammlung der Beklagten nicht mehr das „Angebot“ auf Bestellung annehmen können, weil es ein solches so nicht mehr gegeben habe. Es komme hinzu, die „Annahme“ am 22.02.2011 selbst ein widersprüchliches und treuwidriges Verhalten (§ 242 BGB) darstelle, da der Kläger selbst mit dem Schreiben vom 08.02.2011 zum Ausdruck gebracht habe, dass er sich nicht auf den (in diesem Schreiben gar nicht erwähnten) aufschiebend bedingten Bestellungsbeschluss, sondern auf die Auflage habe berufen wollen. Am 22.02.2011 habe der Kläger gegen den Willen der Gesellschafterversammlung nicht mehr Geschäftsführer werden können (vgl. Anlage AG 4 und Anlage AG 5). Der Kläger habe zudem den Beschluss vom 14.01.2010 vor seinen Geschwistern geheim gehalten. Er habe diesen Beschluss auch nicht etwa am 28.11.2011, dem Todestag von Herrn … oder unmittelbar danach offengelegt, sondern erst im März 2011. Schon allein dieses Verhalten stelle einen gravierenden Vertrauensbruch gegenüber den Miterben und dem Testamentsvollstrecker, also den Personen dar, die seit dem Tod von Herrn … die Gesellschafterversammlung der Beklagten darstellen bzw. repräsentieren.

Die Abberufung des Klägers sei am 20.06.2013 ordnungsgemäß beschlossen und dem Kläger bekannt gemacht worden (vgl. Anlage AG 7, Kopie des Protokolls über die Beschlussfassung der Erbengemeinschaft vom 20.06.2013, Anlage AG 8, Kopie des Protokolls über die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 20.06.2013 als Anlage AG 9, und Kopie des Nachweises über die Zustellung des Beschlusses über die Abberufung an den Kläger vom 20.06.2013, Anlage AG 10 i.S. 21 O 32/13). Auf die rein deklaratorische Eintragung im Handelsregister komme es insoweit nicht an. Ein wichtiger Grund i.S.v. § 38 Abs. 2 GmbHG habe vorgelegen, jedenfalls aber ein sachlicher Grund der die Abberufung zum Wohle des Unternehmens notwendig gemacht habe. Unabhängig davon sei ein besonderer bzw. ein sachlicher Grund für die Abberufung nicht erforderlich gewesen, da nach § 38 Abs. 1 GmbHG ein Geschäftsführer einer GmbH jederzeit von der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit abberufen werden könne, wenn ihnen nach der Satzung kein Sonderrecht (vgl. § 38 Abs. 2 5.1 GmbHG) auf Geschäftsführung zustehe, was beim Kläger nicht der Fall gewesen sei.

Die Beschlussfassung sei mit allen Stimmen erfolgt und von … als Vertreter der Erbengemeinschaft in einem Protokoll festgestellt worden. Aufgrund dieser Beschlussfeststellung im Protokoll sei der Beschluss zumindest vorläufig verbindlich festgestellt worden. Da die Testamentsvollstreckung beendet sei, seien die Miterben von … für Verwaltungsmaßnahmen hinsichtlich des Nachlasses zuständig. Im Hinblick auf den Nachlass handele es sich sowohl bei der Entscheidung über die Bestellung eines Vertreters der Erbengemeinschaft (Anlage AG 14 i.S. 21 O 32/13) als auch bei der Entscheidung, einen GmbH-Geschäftsführer abzuberufen, um Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne des §§ 2038 Abs. 1 S. 2, 745 BGB. Für das Innenverhältnis unter den Miterben sei nicht auf § 18 GmbHG abzustellen. Deshalb habe die einfache Stimmenmehrheit ausgereicht. Dem Kläger habe kein Stimmrecht zugestanden.

Der wichtige Grund in der Person des Klägers ergebe sich daraus, dass der Kläger seine formale Geschäftsführerposition über mehr als zwei Jahre hinweg nicht ausgeübt, sondern sich auf gelegentliche Informationsanfragen beschränkt habe (vgl. dazu die eidesstattlichen Versicherungen von … als Anlage AG 13 und die eidesstattliche Versicherung von … als Anlage AG 6 i.S. 21 O 32/13).

Darüber hinaus habe der Kläger durch sein Verhalten innerhalb des Unternehmens gegenüber Mitarbeitern und Herrn … große Unruhe in das Unternehmen gebracht und Mitarbeiter bedroht, um an „Informationen“ zu gelangen. Dies habe nicht nur zu einem Zerwürfnis in der Geschäftsführung geführt, sondern auch das Unternehmen dadurch geschädigt, dass Mitarbeiter mit „Informationsaufträgen“ beschäftigt worden seien, ohne dass ein Grund erkennbar gewesen sei. Zu berücksichtigen sei auch der Umstand, dass die Bestellung und das Agieren des Klägers im Gegensatz zu den Rechten stehe, die Herrn … in seinem Geschäftsführerdienstvertrag (Anlage AG 3 i.S. 21 O 32/13) eingeräumt wurden. Der Kläger habe daher – jedenfalls ganz überwiegend und gipfelnd in dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Anfang Mai 2013 – zu einem Zerwürfnis der Geschäftsführung beigetragen, was nach der Rechtsprechung allein ausreichend sei, um einen wichtigen Grund für eine Abberufung eines Geschäftsführers zu schaffen. Schließlich habe der Kläger durch sein Handeln im Zusammenhang mit der heimlichen, nicht unverzüglich nach dem Tod von Herrn … erfolgten Anmeldung als Geschäftsführer zum Handelsregister, seine nachfolgenden Untätigkeit und seinen im Frühjahr 2013 beginnenden und im Mai 2013 „eskalierten“ Informationsverlangen seine Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung belegt. Die im März 2013 beginnende (und inzwischen allerdings wieder eingestellte) hektische Einforderung von Auskünften und Informationen lasse keinen Zusammenhang zu einer geordneten Geschäftsführungstätigkeit erkennen. Ebenso habe die Art und Weise wie der Kläger versucht habe, diese Auskünfte und Informationen rücksichtslos zu erhalten, gezeigt, dass er als Geschäftsführer nicht geeignet sei. Eine solche passive, d.h. nur auf (vermeintliche) Geschäftsführerrechte pochende, nicht aber Geschäftsführerpflichten wahrnehmende Tätigkeit sei für die Gesellschaft oder die Miterben als (mittelbare) Mitgesellschafter nicht zumutbar.

Aus der vom Kläger herangezogenen Auflage resultiere keine Dauerwirkung in Form einer Verpflichtung der Erben oder des Testamentsvollstreckers, Herrn … in der Geschäftsführerposition zu belassen. Eine Bindung der Erbengemeinschaft an den Willen eines Miterben oder an das Interesse der Vermächtnisnehmer bestehe nicht. Über den Umfang der Vermächtnisse herrsche Streit, weshalb das maßgebliche Interesse kaum feststellbar sei. Der Geschäftsführer-Dienstvertrag von … beruhe auf dem Willen des vormaligen Alleingesellschafters … und räume … das Recht ein, andere Geschäftsführer abzuberufen.

VI.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und der Streithelferin wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig (I.). Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Dies gilt sowohl für den Haupt- als auch für den Hilfsantrag (II.).

I.

Die Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich aus § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB. Denn nach der Entscheidung des BGH vom 12.06.1989 – II ZR 246/88, BGHZ 108, 21 (= NJW 1989, 2694) kann dann, wenn – wie hier – ein Geschäftsanteil an einer GmbH einer Erbengemeinschaft zusteht, jeder Miterbe nach dieser Norm ohne Mitwirkung der anderen Anfechtungsklage gegen einen Gesellschafterbeschluss erheben, sofern nur durch sie ein zum Nachlass gehöriges Recht erhalten werden kann (so auch BGHZ 94, 117). Im vorliegenden Fall hat der Erblasser … im Testament vom 14.01.2010 (Anlage KS&P 13) die Miterben mit der Auflage beschwert, nach seinem Tod den Kläger zum Geschäftsführer der Beklagten zu bestellen. Somit gehört die Geschäftsführerposition des Klägers zum Nachlass.

Es ist zudem anerkannt, dass der Gesellschafter und Geschäftsführer, der abberufen worden ist und nicht über Geschäftsführer-Sonderrechte verfügt, sich im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens dagegen zur Wehr setzen kann (BGHZ 86, 183; OLG Stuttgart GmbHR 1997, 313; OLG Hamburg NJW 1992, 186; OLG Hamm GmbHR 1993, 743; Lutter/Hommelhoff, 15. Aufl., § 38 GmbHG Rn. 36; Baumbach/Hueck, 18. Aufl., § 38 Gmb HG Rn. 69). Der Kläger ist zwar nur über die bestehende Miterbengemeinschaft an der Beklagten beteiligt. Dieser Umstand macht ihn aber nicht zum Fremdgeschäftsführer, der nicht über eine Antragsbefugnis: verfügt (OLG Hamm GmbHR 2002, 327; Lutter/Hommelhoff, a.a.O., § 38 GmbHG Rn. 27). Vielmehr ist er im Hinblick auf die Antragsbefugnis im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes einem Gesellschafter mit einer unmittelbaren Gesellschafterstellung gleichzustellen (so auch OLG Thüringen, Urteil vom 25.04.2012 – 2 U 520/11, GmbHR 2013, 149). Nicht anders ist die Situation im Klageverfahren zu beurteilen.

Die Beklagte ist prozessfähig. Sie wird durch den Geschäftsführer … wirksam vertreten.

II.

Der Hauptantrag ist ebenso unbegründet (1.) wie der Hilfsantrag (2.).

1.

Der streitgegenständliche Beschluss der Gesellschafterversammlung ist nicht nichtig.

Gesellschafterbeschlüsse sind nur ausnahmsweise nichtig, ansonsten im Falle ihrer Unwirksamkeit nur anfechtbar. Ausgangspunkt und Wertungsgrundlage in Abgrenzung zur bloßen Anfechtbarkeit ist § 241 AktG (Baumbach/Hueck, 20. Aufl., Anhang zu § 47 GmbHG Rn. 44). Derartige Nichtigkeitsgründe werden vom Kläger nicht vorgebracht, insbesondere kein Verstoß gegen gläubigerschützende oder sonst im öffentlichen Interesse liegende Rechtsvorschriften oder gegen die guten Sitten. Es liegt auch kein bedingter Beschluss vor, wie der Kläger meint. Die Abberufung wurde nur hilfsweise auf einen wichtigen Grund i.S.v. § 38 Abs. 2 GmbH gestützt, was ohne weiteres zulässig ist.

2.

Der streitgegenständliche Beschluss vom 20.06.2013 ist rechtsgültig.

a)

Fehl geht die Argumentation des Klägers, die Miterben hätten eine sich aus § 2211 BGB ergebende Verfügungsbeschränkung missachtet. Denn die vom Erblasser angeordnete Testamentsvollstreckung ist inzwischen erledigt. Das Nachlassgericht hat die Bestellung eines neuen Testamentsvollstreckers nach der Niederlegung dieses Amtes durch Notar a. D. … zu Recht abgelehnt, da den letztwilligen Verfügungen des Erblassers, die sich mit der Testamentsvollstreckung befassen, kein Ersuchen an das Nachlassgericht entnommen werden kann, nach der Niederlegung dieses Amtes durch den vom Erblasser ernannten Notar … einen vom Nachlassgericht zu bestimmenden neuen Testamentsvollstrecker zu ernennen. Es lag – abgesehen von den Bestimmungen hinsichtlich des Hausgrundstücks … – eine Abwicklungsvollstreckung vor. Der vom Erblasser ernannte Testamentsvollstrecker Notar a. D. … hat mit Schreiben vom 22.4.2013 gegenüber dem Nachlassgericht erklärt, dass er sein Amt als Testamentsvollstrecker gemäß § 2226 BGB mit Wirkung zum 10.5.2013 kündige. Von seinem Recht, einen Nachfolger zu ernennen, hat Notar … ausdrücklich keinen Gebrauch gemacht. Für diesen Fall enthalten die letztwilligen Verfügungen des Erblassers keine Regelung. Insbesondere enthalten sie kein ausdrückliches Ersuchen an das Nachlassgericht gem. § 2200 BGB, einen neuen Testamentsvollstrecker zu ernennen. Von einem konkludenten Ersuchen kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Insoweit schließt sich die Kammer der Ansicht des OLG Stuttgart an, die im Beschluss vom 18.07.2013 – 8 W 210/13 – zum Ausdruck gekommen ist (so ebenfalls die 5. Zivilkammer des LG Tübingen im Urteil vom 19.06.2013 i.S. 5 O 76/13).

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Widerruf der Bestellung des Testamentsvollstreckers … durch Testament vom 12.05.2010 solange als wirksam anzusehen ist, bis die Testierunfähigkeit des Erblassers positiv nachgewiesen wird.

b)

… wurde wirksam durch Mehrheitsbeschluss zum Vertreter der Miterben bestellt und die Erbengemeinschaft durfte auch durch Mehrheitsbeschluss wirksam über die Abberufung des Klägers beschließen.

aa)

Nach § 2038 Abs. 2 i.V.m. § 745 BGB kann in der Miterbengemeinschaft über Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung mehrheitlich Beschluss gefasst werden. Maßstab für die Ordnungsgemäßheit ist, wie sich eine vernünftige, wirtschaftlich denkende Person in der gegebenen Lage verhalten würde. Eine wesentliche Veränderung des Gegenstandes darf im Rahmen dieser Verwaltung nicht beschlossen werden. „Gegenstand“ ist hier der gesamte Nachlass als Gesamtvermögen und nicht ein konkreter Einzelgegenstand, da anderenfalls in jeder Verfügung eine wesentliche Veränderung läge, derartige Maßnahmen mithin nie ordnungsgemäß wären. Unter die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses fallen die Übertragung der Verwaltung: auf einen oder einzelne Miterben und die Vertretung des Nachlasses durch einen der Miterben (vgl. Palandt-Weidlich, BGB, 72. Auflage, § 2038 BGB, Rn. 6, 7 m.w.N.).

Eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung liegt auch in Bezug auf die Abberufung eines Miterben von der Geschäftsführerposition vor. Denn dadurch wird der Gesellschaftsanteil der Erbengemeinschaft nicht wesentlich verändert im Sinne von §§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 3 BGB, weil ein Substanzeingriff in den Gesellschaftsanteil mit einer solchen körperschaftlichen Organisationsmaßnahme nicht verbunden ist (OLG Thüringen, Urt. vom 25.04.2012 – 2 U 520/11, GmbHR 2013, 146).

Zwar können die Rechte aus einem Gesellschaftsanteil, der mehreren Mitberechtigten ungeteilt zusteht, nach § 18 Abs. 1 GmbHG nur gemeinschaftlich ausgeübt werden. Zu den von dieser Vorschrift erfassten Sachverhalten zählt auch eine ungeteilte Erbengemeinschaft (Lutter/Hommelhoff, a.a.O., § 18 GmbHG Rn. 2). Jedoch gilt dann eine Ausnahme, wenn nach dem jeweiligen Innenrecht der Rechtsgemeinschaft eine Mehrheit der Mitberechtigten zur Rechtsausübung für die Rechtsgemeinschaft befugt ist, was bei der Erbengemeinschaft nach § 2038 Abs. 2 S. 1. BGB i.V.m. § 745 BGB der Fall ist, wenn der jeweilige Beschlussgegenstand noch der ordnungsgemäßen (laufenden) Verwaltung des Nachlasses zuzurechnen ist (BGHZ 49, 183; BGHZ 108, 21; Baumbach/Hueck, a.a.O., § 18 GmbHG Rn. 4). In einem derartigen Fall genügt es, wenn die Miterben mit der notwendigen und ggf. in der Gesellschafterversammlung artikulierten Mehrheit das Recht ausüben. Insoweit kann die unterbliebene Mitwirkung eines Miterben an der Beschlussfassung durch einen Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft überwunden werden (vgl. Gergen in MünchKomm. zum BGB, 5. Aufl. 2010, § 2038 Rdnr. 51), so dass das Innenrecht der Miterbengemeinschaft den Grundsatz der gemeinschaftlichen Rechtsausübung überlagert. Die von § 18 Abs. 1 GmbHg geforderte einheitliche Stimmabgabe durch die Erbengemeinschaft wird in dieser Konstellation durch den Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft bzw. das mehrheitliche Votum ihrer Teilhaber gewährleistet (OLG Karlsruhe GmbHR 1995, 824; K. Schmidt in MünchKomm zum BGB, 5. Aufl. 2009, §§ 744, 745 Rdnr. 10). Für den Inhaber eines GmbH-Geschäftsanteils stellt die Wahrnehmung der Rechte in einer Gesellschafterversammlung deshalb grundsätzlich eine Maßnahme der auf den Nachlass bezogenen laufenden Verwaltung dar (OLG Thüringen, Urt. vom 25.04.2012, 2 U 520/11, GmbHR 2013, 149).

bb)

Vor diesem rechtlichen Hintergrund sind die von der Erbengemeinschaft gefassten Beschlüsse formell nicht zu beanstanden. … wurde am 20.06.2013 wirksam durch Beschluss der Mehrheit der Miterbengemeinschaft zum gemeinsamen Bevollmächtigten bestellt. Er hat den von der Mehrheit getragenen Beschluss zur Abberufung gefasst. Die unmittelbare Stimmabgabe beinhaltet keinen Verstoß gegen § 18 Abs. 1 GmbHG. Dem Kläger stand kein Stimmrecht zu (§ 34 BGB bzw. § 47 Abs. 4 GmbHG). Die Abberufung wurde dem Kläger unstreitig noch am 20.06.2013 bekannt gegeben.

c)

Die Abberufung des Klägers war nach § 38 Abs. 1 und Abs. 2 BGB gerechtfertigt. Ein wichtiger Grund für die Abberufung ist zu bejahen.

aa)

Nach § 38 Abs. 1 GmbHG ist die Bestellung eines Geschäftsführers jederzeit widerruflich. Gemäß § 38 Abs. 2 S. 2 GmbHG ist als wichtiger Grund für einen Widerruf insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung anzusehen. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn der weitere Verbleib des Geschäftsführers in seinem Amt der Gesellschaft und den Gesellschaftern bei Würdigung aller Umstände unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen nicht länger zugemutet werden kann (OLG Hamburg GmbHR 1992, 45). Dabei kommt es weder beim Geschäftsführer zwingend darauf an, ob dieser pflichtwidrig oder gar schuldhaft gehandelt hat, noch bei der Gesellschaft zwingend, ob dieser ein Schaden entstanden ist (OLG Düsseldorf NJW 1989,172). Bei einem Zerwürfnis unter mehreren Geschäftsführern ist die Abberufung jedes Geschäftsführers bereits dann möglich, wenn dieser durch sein Verhalten hierzu beigetragen hat, sofern das Zerwürfnis unheilbar ist und keine gedeihliche Zusammenarbeit der Geschäftsführer mehr erwarten lässt (BGH ZIP 1992, 761; Lutter/Hommelhoff, a.a.O., § 38 GmbHG Rn.20). Ein Geschäftsschädigendes Verhalten gegenüber Dritten kann als wichtiger Grund gelten (OLG Naumburg GmbHR 1996, 937).

bb)

Die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten bedurfte nach dem Gesetz keines wichtigen Grundes. Eine Beschränkung betreffend die Zulässigkeit eines solchen Widerrufs beinhaltet der Gesellschaftsvertrag der Beklagten nicht. Schon deshalb ist die Abberufung als wirksam anzusehen.

Unabhängig davon sind die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 GmbHG erfüllt. Das Verhältnis zwischen den Miterben untereinander (der Kläger auf der einen Seite und die Miterben … und … auf der anderen Seite) ist seit Jahren zerrüttet. In der weiteren Folge ist im Verhältnis der Geschäftsführer … und … der Beklagten ein massiver, nicht mehr zu behebender Vertrauensverlust eingetreten. Diese waren sogar so nachhaltig, dass nicht einmal der vom Erblasser bestellte Testamentsvollstrecker Notar … a.D. zwischen den Miterben eine Einigung herbeiführen konnte. Er hat vielmehr resigniert und sein Amt niedergelegt. Die hohe Anzahl der von den Parteien angestrengten Rechtstreitigkeiten belegt dieses Bild in eindrucksvoller Art und Weise.

Bei dieser Ausgangslage kann dem Kläger als Geschäftsführer zwar kaum ein Informations- bzw. Einsichtsrecht zur Wahrung seiner Aufgaben und Kontrollpflichten abgesprochen werden (vgl. dazu den Beschluss vom 02.05.2013 i.S. 21 O 19/13). Indessen lässt das Verhalten des Klägers in diesem Zusammenhang jegliche Rücksichtnahme auf die unternehmerischen Interessen lässt das Verhalten des Klägers in diesem Zusammenhang jegliche Rücksichtnahme auf die unternehmerischen Interessen der Beklagten vermissen mit der Folge, dass dieses als erheblich geschäftsschädigend zu bewerten ist.

Unstreitig hat sich der Kläger als Geschäftsführer zu keinem Zeitpunkt um die operativen Geschäfte der Beklagten gekümmert. Die in der Anlage KS&P 19 zusammengestellten Aktivitäten beschränken sich auf untergeordnete Angelegenheiten. Von ihm wird auch nicht geltend gemacht, dass von … die Geschäfte unzulänglich oder gar schlecht geführt würden. Bei den bestehenden Auseinandersetzungen in der Miterbengemeinschaft und im Verhältnis zu … hätte der Kläger strikt dafür Sorge tragen müssen, dass dritte Personen davon nicht tangiert und dass diese Konflikte ausschließlich unter Einschaltung der Gerichte geklärt werden, um die Belange und Interessen der Beklagten nicht zu beeinträchtigen. An diese dringend gebotenen Verhaltensgrundsätze hat sich der Kläger indessen nicht gehalten. Ganz im Gegenteil hat er nicht nur massiv auf Mitarbeiter der Beklagten Druck ausgeübt, um sofort zahlreiche Unterlagen zu erhalten, die keineswegs ausnahmslos zur Wahrnehmung von Kontroll- und Überwachungspflichten benötigt wurden, sondern dem hat dem Mitarbeiter der Beklagten … am 14.05.2013 arbeitsrechtliche Schritte für den Fall angedroht, dass die betriebswirtschaftlichen Auswertungen der … nicht sofort übergeben werden, wie Herr … in seiner Aktennotiz vom 14.05.2013 festgehalten hat (AG 7 i.S. 21 O 19/13, Bl. 163 ff.d.A.). Ferner hat der Kläger auch am 21.05.2013 erneut mit der Einleitung „weiterer Schritte“, also arbeitsrechtlicher Schritte gedroht, falls dieser nicht umgehend der Aufforderung, den Gesellschaftsvertrag der … zur Einsicht vorzulegen, nachkommt, wie aus der eidesstattlichen Versicherung von Herrn … vom 26.06.2013 hervorgeht (Anlage AG 14 i. S. 21 O 32/13). Diese Umstände sind in der Sache unstreitig geblieben, weshalb darüber kein Beweis erhoben werden musste. Damit wurde der Konflikt auf dritte Personen erstreckt, die bei der Beklagten beschäftigt sind, was zu einer erheblichen Belastung des Arbeitsklimas führt. Hierfür bestand weder ein Anlass noch eine Berechtigung. Damit hat der Kläger mit zur Eskalation beigetragen, ebenso durch seine exzessiven Informationsverlangen. Solch eine Vorgehensweise ist nicht mehr hinnehmbar.

Des weiteren hat der Kläger auch der Mitarbeiterin … am 13.05.2013 mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen gedroht, falls diese nicht detailreiche Unterlagen zur Verfügung stellt (so die eidesstattliche Versicherung von … vom 26.06.2013, AG 13 i.S. 21 O 32/13). Dieser Darstellung hat der Kläger ebenfalls nicht widersprochen. Auch dadurch hat er vermeidbar erhebliche Unruhe und Aufregung in das Unternehmen hineingetragen.

d)

Die im Testament vom 14.01.2010 angeordnete Auflage zu Gunsten des Klägers und die am gleichen Tag durch Gesellschafterbeschluss des Erblassers erfolgte bedingte Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer rechtfertigen keine andere Betrachtung. Dabei kann die Frage der Testierunfähigkeit hier auf sich beruhen. Denn der Erblasser konnte und wollte die Erbengemeinschaft nicht dazu verpflichten, den Kläger in der Zukunft auf Dauer nicht mehr abzuberufen. Dafür findet sich im Testament keinerlei Anhaltspunkt. Insbesondere deutet nichts darauf hin, dass den Miterben eine Abberufung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes hätte versagt werden sollen. Ganz im Gegenteil ist der Ausschluss des Anspruchs des Klägers für den Fall, dass ein wichtiger Grund gegen seine Eignung vorliegt, ein Indiz dafür, dass jedenfalls dann auch eine Abberufung möglich sein soll. Im Übrigen gilt der Ausschluss nur für die erstmalige Berufung. Mithin hat der Kläger lediglich einen einmaligen Anspruch auf Bestellung, der bereits erfüllt worden ist, und keine darüber hinausgehende Berechtigung an einer Geschäftsführerstellung.

e)

Die Vermächtnisanordnung des Erblassers in der letztwilligen Verfügung vom 12.05.2010 (Anlage KS&P 11), wonach dem Kläger 37,5 % und … 25 % der Geschäftsanteile an der Beklagten vermacht wurden und somit die Mehrheit der Anteile, steht einer Abberufung des Klägers nicht entgegen, jedenfalls dann nicht, wenn wie hier ein wichtiger Grund hierfür gegeben ist.

Richtig ist, dass bis zu dem von der Gegenseite zu erbringenden Nachweis der Testierunfähigkeit des Erblassers von der Wirksamkeit dieses Testaments auszugehen ist. Das Vermächtnis verschafft dem Kläger zusammen mit … die Mehrheit in der Gesellschafterversammlung. Indessen sollte der Kläger, wie er ausgeführt hat, nach den Vorstellungen des Erblassers als Geschäftsführer allein Kontrollrechte ausüben und die Erhaltung des Nachlasses sicherstellen. Operative Aufgaben sollte der Kläger gerade nicht übernehmen und hat dies auch nie getan. Für das Amt eines kontrollierenden Geschäftsführers hat sich der Kläger aber aufgrund der vorerwähnten Vorkommnisse als ungeeignet erwiesen. Es kommt hinzu, dass bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Erhaltung des Nachlasses auch nach dem Vortrag des Klägers in keinster Weise gefährdet ist. Der Geschäftsführer … der Beklagten nimmt sein Amt seit vielen Jahren verantwortungsvoll und für die Beklagte wirtschaftlich sinnvoll wahr. Einen gravierenden Nachteil hat der Kläger infolge seiner Abberufung nicht zu befürchten, ebenso wenig …. Sollten der Kläger und … nach einem für sie günstigen Abschluss der Streitigkeiten unter den Miterben an einem Kontrollgeschäftsführer festhalten wollen, wären sie ungehindert, eine andere Person als den Kläger einzusetzen.

f)

Ob … aus seinem Geschäftsführeranstellungs- und Dienstvertrag (Anlage KS&P 4) ein Recht auf eine Stellung als Alleingeschäftsführer der Beklagten ableiten kann, kann bei dieser Rechtslage dahinstehen.

g)

Nach alledem war die Feststellungsklage abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Der Hauptsachestreitwert wird in Anbetracht des vom Kläger hervorgehobenen Einflusses der Beklagten auf die gesamte Lachenmann-Gruppe auf 100.000,00 € geschätzt (§ 3 ZPO).

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