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Erbengemeinschaft – Erstattungsanspruch bei Nichtantritt eines aus dem Nachlass bezahlten Fluges

AG Lichtenberg, Az.: 117 C 88/11

Urteil vom 19.12.2013

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft nach … ,geboren am 09.06.1958, verstorben am 11.11.2009, bestehend aus jeweils forderungsberechtigt in Gesamtgläubigerschaft einen Betrag in Höhe von 500,00 € zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO wird von der Darstellung des Tatbestands abgesehen, weil eine Berufung gegen dieses Urteil gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO nicht möglich ist.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist entgegen der Ansicht der Beklagten zur Überzeugung des Gerichts nicht prozessunfähig.

Erbengemeinschaft – Erstattungsanspruch bei Nichtantritt eines aus dem Nachlass bezahlten Fluges
Foto: keport/Bigstock

Diese Überzeugung des Gerichts gründet auf der Einsichtnahme der Betreuungsakte des Amtsgerichts Bonn, Az. … , insbesondere in das zu diesem Betreuungsverfahren eingeholte wissenschaftlich psychiatrische Gutachten der … über den Kläger. Danach ist die Urteils- und Kritikfähigkeit des Klägers nicht aufgrund einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit aufgehoben. Er ist in der Lage, seine Angelegenheiten selbständig und eigenverantwortlich wahrzunehmen und überblickt die Trageweite der von ihm getroffenen Entscheidungen und Prozesshandlungen. Einen Fall querulatorisch begründeten wahnhaften Verhaltens vermag das Gericht bei dem Kläger ebenfalls nicht zu erkennen.

Die Klage ist auch begründet.

Die Beklagte ist verpflichtet, an die Erbengemeinschaft nach … gemäß §§ 2032, 2039 BGB einen Betrag in Höhe von 500,00 € zu zahlen.

Bei diesem Anspruch der Erbengemeinschaft handelt es sich um einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative BGB.

In Würdigung der schriftlichen Zeugenaussage der Zeugin … steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass diese aus dem Nachlass der Verstorbenen einen Betrag in Höhe von 500,00 € überwiesen hat. Mit diesem Betrag sollten die Flugkosten der Beklagten für einen Flug der Beklagten nach Chisinau/Moldawien bezahlt werden. Dort sollte die Beklagte, bei der es sich um die Lebensgefährtin der Verstorbenen handelt, den dortigen Haushalt der Verstorbenen auflösen. Dieser von der Zeugin für die Erbengemeinschaft bestimmte Verwendungszweck ist nachträglich entfallen, da die Beklagte einen Flug nach Chisinau/Moldawien nicht angetreten hat. Folglich hat sie den für diesen Zweck ausbezahlten Betrag zurückzuerstatten.

Die Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch.

Der Kläger bzw. die Erbengemeinschaft sind aktivlegitimiert. Denn zur Überzeugung des Gerichts hat die Zeugin … einen Betrag in Höhe von 500,00 € von einem zum Nachlass gehörenden Konto der Erblasserin abgehoben und ihn über ihr eigenes Konto auf das Konto der Beklagten überwiesen. Mithin stammt der streitgegenständliche Betrag nicht aus dem Vermögen der Zeugin, sondern aus dem Nachlass.

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, sie habe im Interesse der Erbengemeinschaft … einen Spediteur derart instruiert, dass dieser den Hausrat der Verstorbenen habe nach Berlin zurückholen können, vermag dies zur Überzeugung des Gerichts einen eigenständigen Anspruch der Beklagten auf Zahlung von 500,00 € gegen die Erbengemeinschaft nicht zu begründen.

Die Beklagte hat nicht schlüssig dargelegt, von der Erbengemeinschaft hierzu entgeltlich beauftragt worden zu sein (§§ 631, 675 BGB).

Sie hat auch nicht substantiiert dargelegt, in Wahrnehmung eines unentgeltlichen Auftragsverhältnisses entsprechende konkrete Aufwendungen in Höhe von 500,00 € gehabt zu haben. Sie hat mithin auch keine nachvollziehbaren Umstände dargelegt, aus denen sich ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 677, 683 Satz 1 BGB ergäbe.

Auch ein der Beklagten gegen die Erbengemeinschaft zustehender Anspruch wegen der Befreiung der Erbengemeinschaft von Schulden Dritter ist bereits hinsichtlich etwa bestanden habender Forderungen nicht schlüssig dargelegt. Denn dazu hätte die Beklagte zumindest die dritten Personen und die diesen gegenüber dem Nachlass zustehenden Forderungen näher bezeichnen müssen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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