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Erbengemeinschaft – Verjährung des Anspruchs auf Auskunftserteilung über Zuwendungen

OLG Stuttgart – Az.: 19 W 27/18 – Beschluss vom 02.07.2018

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 24.04.2018, Az. I 3 O 30/18, aufgehoben.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und auch des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf 3.000.- € festgesetzt.

Gründe

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht gemäß § 91 a ZPO dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

Der mit der (Stufen-)Klage vom 14.02.2018 geltend gemachte Auskunftsanspruch, gerichtet auf Zuwendungen, die die am 15.02.1988 verstorbene B… P… ihrem am 27.11.2006 verstorbenen Sohn R… P… gewährt hatte, war bereits bei Klageinreichung verjährt.

Richtig ist zwar, dass der Anspruch auf Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft gemäß §§ 2042 Abs. 2, 758 BGB nicht der Verjährung unterliegt. Und richtig ist weiterhin, dass bezüglich der Verjährung Hilfsansprüche, wie z. B. Auskunftsansprüche, nicht anders zu behandeln sind als deren Hauptansprüche.

Der hier geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 2057 BGB ist allerdings entgegen der Auffassung der Klägerin kein Hilfsanspruch zum Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, denn dieser ist auf die Abgabe einer Willenserklärung, Zustimmung zu einem Teilungsplan, gerichtet und und denklogisch nicht von einer vorherigen Auskunft abhängig.

Vielmehr stellt § 2057 BGB einen Hilfsanspruch zum Ausgleichsanspruch nach §§ 2050 ff. BGB dar, der eine rechnerische Verschiebung innerhalb der Teilungsmasse zur Folge hat, nicht aber die Berechtigung zur Auseinandersetzung betrifft. Und dieser Anspruch verjährt nach der seit 01.01.2010 geltenden Gesetzeslage gemäß §§ 195, 199 BGB nach drei Jahren.

Da allerdings der hier relevante Erbfall bereits am 15.02.1988 eintrat, ist nach damaligem Recht zunächst von einer 30-jährigen Regelverjährung auszugehen, so dass die dreijährige Regelverjährung gem. Art. 229 § 23 Abs. 1 und 2 EGBGB erst zum 31.12.2013 eintrat.

Nicht einschlägig ist § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB, da diese Vorschrift ausschließlich Herausgabeansprüche und deren Hilfsansprüche erfasst. Dazu zählen die hier relevanten Ansprüche gem. §§ 2050 ff. und 2057 BGB nicht; denn diese stellen Ansprüche der Erben untereinander dar, die nur zum Zug kommen, wenn sie geltend gemacht werden und nicht automatisch.

Die zur früheren Rechtslage ergangenen und von den Parteien zitierten Entscheidungen (z. B. BGH Urt. v. 18.04.2007 – IV ZR 279/05; OLG Oldenburg Urt. v. 05.05.2009 – 12 U 3/09) haben mit der erwähnten Gesetzesänderung zum 01.01.2010 ihre Bedeutung für den vorliegenden Fall verloren.

Dass bei dieser Rechtslage Verjährung eingetreten ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Kenntnis aller hier relevanten Umstände lag bereit 1988 bei der damals Berechtigten vor, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, die das Ausgleichungsrecht vererbt hat (MüKo/Ann 6. Aufl. ). Auf die Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 3 a BGB kommt es somit vorliegend nicht an.

Auch eine Hemmung der Verjährung durch die Einreichung der Stufenklage liegt schon deshalb nicht vor, da weder eine (unzulässige) Leistung noch eine hier zulässige Feststellung der Höhe der Ausgleichspflicht (BayObLG OLGE 37, 253; OLG München FamRZ 2017, 2078) – in der dritten Stufe – beantragt und rechtshängig geworden sind.

Auf eine etwaige Verwirkung des Auskunftsanspruchs kommt es damit nicht an.

Auch der Klagantrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung war bis zum Erledigungszeitpunkt nicht erfolgversprechend, da ein begründeter Verdacht der unsorgfältigen Erteilung der Auskunft weder vorgetragen noch ersichtlich ist.

Der Beklagte hat sich auch nicht freiwillig in die Rolle des Unterlegen begeben, da er vor dem Landgericht die Auskunft ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben und die Kostentragung durch den Gegner beantragt hat.

Die Ausgangsentscheidung war deshalb wie erfolgt abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 91 ZPO.

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