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Erbengemeinschaft: Verzichtserklärung von Miterben

AG Bautzen, Az.: 22 C 193/15, Urteil vom 23.10.2015

1. Die Beklagten werden verurteilt, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches Gemarkung …, Grundstücke Flurstück Nr. … /1- … /4, eingetragen im Grundbuch von …, Bl. …, und … insofern zu erteilen, dass Klägerin Alleineigentümerin der Grundstücke ist.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreites als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.900 €

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.662,50 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Eintragung der Klägerin als Alleineigentümerin bezüglich vierer Grundstücke.

Erbengemeinschaft: Verzichtserklärung von Miterben
Foto: FreedomTumZ/ Bigstock

Die Klägerin war die Ehefrau des Herrn Peter Z., der am 12.05.2000 verstorben ist. Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann waren im Besitz eines Gartengrundstücks, bestehend aus den vier Flurstücken Nr. …/1, …/2, …/3 und …/4 der Gemarkung B. Diese vier Flurstücke, welche alle nebeneinander liegen, wobei das Flurstück …/4 den Verbindungsweg zwischen allen drei weiteren Flurstücken darstellt, wurde von der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann als Erholungs- bzw. Gartengrundstück genutzt. Es sind diverse Anpflanzungen auf dem Grundstück vorhanden sowie ein Gartenbungalow bzw. eine Gartenlaube. Alle vier Flurstücke habe ausweislich der Grundbucheintragung eine Gesamtfläche von 1.460 m², wobei den Großteil die Flurstücke …/1 – …/3 mit 450 m², 430 m² bzw. 440 m² ausmachen.

Nach dem Tod des Peter Z. im Jahr 2000 beerbten ihn die Klägerin zu 1/2 und die gemeinsamen Töchter Anita G. und Petra M. jeweils zu 1/4. Diesbezüglich wurde am 13.06.2000 ein Erbschein mit dieser Erbfolge vom Amtsgericht Bautzen unter der Geschäftsnummer 01VI 0629/00 erteilt.

Die Töchter der Klägerin unterschrieben eine „Verzichtserklärung“, datiert auf den 12.06.2000. Darin erklären Frau Petra M. und Frau Anita G. dass sie auf das Nachlasserbe ihres Vaters, hier jeglichen Nachlass (bewegliche sowie unbewegliche Sachen), verzichten. Dieser Nachlass solle allein ihrer Mutter, Frau Ulrike Z. zugute kommen. Mit Datum vom 07.08.2000 erhielten die Töchter der Klägerin jeweils einen Betrag in Höhe von 10.000,00 DM von ihrer Mutter überwiesen. Dieser Betrag stammte aus der Verwertung des im Nachlass stehenden Pkw des Erblassers Peter Z., welcher insgesamt einen Erlös von 24.500,00 € erbrachte.

Im Jahr 2012 verstarb die Tochter der Klägerin Petra M. und wurde von ihrem Ehemann Siegfried M., (dem Beklagten zu 1) zu 1/2 beerbt und von den gemeinsamen Kindern Tina M. (Beklagte zu 2) und Matthias Gü. (Beklagter zu 3) jeweils zu 1/4. Die Beklagten zu 1) und 3) erhielten vom Grundbuchamt der Gemarkung B. anlässlich des Todes der Petra M. eine Mitteilung, dass sie Erben im Hinblick auf einen Grundstücksanteil seien.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie durch die Verzichtserklärung der Töchter aus dem Jahr 2000 allein Eigentümerin aller 4 Flurstücke geworden sei. Sie behauptet, dass die Töchter anlässlich dieser Verzichtserklärung die 10.000,00 DM überwiesen bekommen hätten.

Die Klägerin beantragt zuletzt: Die Beklagten werden verurteilt, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches Gemarkung B., Grundstücke Flurstück Nr. …/1-…/4, eingetragen im Grundbuch von B., Bl. …, … und … insofern zu erteilen, dass die Klägerin Alleineigentümerin der Grundstücke ist.

Die Beklagten beantragen jeder für sich

Klageabweisung.

Die Beklagten sind der Auffassung, die Vereinbarung vom 12.06.2000 sei unwirksam und könne daher auf die Eigentümerstellung keinen Einfluss haben.

Es wurde Beweis erhoben durch die Einvernahme der Zeugin Anita G..

Zum weiteren Streitstand wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung gemäß § 894 BGB zu in der Gestalt, dass die Klägerin als Alleineigentümerin der Flurstücke ins Grundbuch einzutragen ist.

Der Anspruch ergibt sich aus dem Umstand, dass das Grundbuch unrichtig ist.

Nach der materiellen Rechtslage ist die Klägerin Alleineigentümerin der Flurstücke …/1 bis …/4 der Gemarkung B. geworden.

Die unter den Erben nach dem Erblasser Peter Z. getroffene Vereinbarung, welche als „Verzichtserklärung“ bezeichnet wurde und unter dem 12.06.2000 geschlossen wurde, ist als formfrei wirksame Abschichtungsvereinbarung auszulegen und führte dazu, dass die Erben Petra M. sowie Anita G. aus der Erbengemeinschaft ausschieden. Dies müssen auch die Erben nach Petra M. (die Beklagten zu 1), 2) und 3) gegen sich gelten lassen.

1.

Einzig zur entscheidenden Rechtsfrage in diesem Rechtsstreit war, wie die Verzichtserklärung vom 12.06.2000 rechtlich zu würdigen ist. Prinzipiell sind Rechtsgeschäfte jeglicher Art gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen. Der objektive Wortlaut der Verzichtserklärung ist, dass die Töchter nach dem Erblasser Peter Z. auf das Nachlasserbe ihres Vaters verzichten und zwar hinsichtlich jeglichen beweglichen und unbeweglichen Nachlasses. Der Nachlass soll allein der Mutter (der Klägerin) zugute kommen.

Der wahre Wille, der hinter der Erklärung steckt, konnte durch die Zeugeneinvernahme der Zeugin Anita G. als eine der Parteien dieser Vereinbarung erforscht werden. Die Zeugin sagt dabei eindeutig aus, dass prinzipiell die Töchter gar keinen Anspruch auf das Erbe des Vaters erheben wollten. Im Grunde wollten die Kinder nicht als Erben auftreten, sondern alles der Mutter zugute kommen lassen. Man habe sich überhaupt nicht als Teil der Erbengemeinschaft gefühlt. Zudem sei auch die Zahlung von 10.000,00 DM, welche am 07.08.2000 durch die Klägerin vorgenommen wurde, keine Voraussetzung für die Unterschrift der Verzichtserklärung gewesen. Vielmehr habe die Mutter von sich heraus darauf bestanden, den Töchtern die 10.000,00 DM, notfalls auch schenkweise zu überlassen.

2.

Aus dieser Zeugeneinvernahme wurde offenbar, dass der subjektive Wille der Parteien überhaupt nicht auf eine Erbenstellung der Töchter hinaus lief. Dennoch kann der subjektive Wille nicht die tatsächlich eingetretenen Rechtsfolgen überwinden. Diese sind dergestalt eingetreten, als dass mit Erteilung des Erbscheins am 13.06.2000 die Töchter Petra M. und Anita G. neben der Klägerin zu 1/4 Erben des Peter Z. geworden sind. Es gilt der öffentliche Glaube des Erbscheins, §§ 2365, 2366 BGB. Damit ist rein formal gesehen die Erbenstellung der Töchter eingetreten, eine Erbausschlagung hat nicht stattgefunden. Kraft gesetzlicher Folge des § 2032 Abs. 1 BGB sind damit die Klägerin Petra M. und Anita G. zu einer Erbengemeinschaft zusammen gewachsen.

Im Rahmen dieser bestehenden Erbengemeinschaft, die auch nicht durch sonstige subjektive Absichten der Parteien negiert werden kann, hat man sich im Rahmen der „Verzichtserklärung“ untereinander geeinigt. Es ist daher auszulegen, welcher Erklärungswert der Verzichtserklärung im Rahmen einer bestehenden Erbengemeinschaft zukommt. Gewollt war hier, dass der Mutter, also der Klägerin aller Nachlass des Peter Z. zugute kommen soll. Daher ist die Verzichtserklärung als formfreie Abschichtungsvereinbarung auszulegen.

3.

Bei der Abschichtung handelt es sich um eine formfreie Möglichkeit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft gemäß § 2042 BGB. Eine Abschichtung stellt eine persönliche, beschränkte Teilauseinandersetzung durch formfreie Erklärung dar, bei welcher ein Miterbe vertraglich seine Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft gegen Abfindung aufgibt (vgl. BGH NJW 1998, 15557 – Juris). Der Erbteil des Ausscheidenden aus der Erbengemeinschaft wächst dem oder den verbleibenden Miterben kraft Gesetzes an. Es bedarf für eine solche Vereinbarung auch dann nicht der Form des § 311 b BGB, wenn zum Nachlass ein Grundstück gehört und die Erbengemeinschaft mit dem Ausscheiden beendet wird, weil die Anwachsung bei den einzigen verbliebenen Miterben eintritt (Münch. Kommentar, 6. Aufl., § 2032, Rn 33). Die Abschichtung soll die mitunter zeit- und kostenintensiven Wege der Erbauseinandersetzung, wie Erbteilungsvertrag oder formbedürftige Übertragung von Erbteilen zu vermeiden helfen. Kern der Abschichtung ist der Verlust der Erbenstellung des ausscheidenden Miterben und der Verzicht am Auseinandersetzungsguthaben.

Ein solcher Wille, nämlich der Verlust der Erbenstellung, ist auch hinter der abgegebenen Verzichtserklärung zu sehen und wird von den Aussagen der Zeugin G. gestützt.

4.

Dabei ist prinzipiell auch eine kompensationslose Abschichtung, bei der Miterben ihre Rechte an der Erbengemeinschaft ohne jegliche Kompensation aufgeben, denkbar (Münch. Kommentar aaO, Rn. 33 a). Von daher ist es unerheblich, dass nach der einvernommenen Zeugin die Abschichtungserklärung unabhängig davon erteilt wurde, dass die Summe von 10.000,00 DM von der Klägerin überwiesen wird.

Da hier keine Verknüpfung zwischen Abgabe der Verzichtserklärung und Erhalt der Abfindung von 10.000,00 DM vorhanden ist, scheidet auch die Möglichkeit des Vorliegens eines formbedürftigen Erbteilkaufes gemäß § 2036 BGB aus. Bei einem Erbteilskauf tritt der ausscheidende Erbe als Verkäufer einerseits und die verbleibenden Miterben als Käufer andererseits auf.

5.

Rechtsfolge der erklärten Abschichtung, welche formfrei ohne Weiteres möglich war, ist, dass eine dingliche Rechtsänderung am verbleibenden Nachlass eintritt. Der Erbteil der ausgeschiedenen Miterben wächst kraft Gesetzes den verbliebenen Erben an. Bleibt nur ein Miterbe übrig, führt die Anwachsung zu Alleineigentum am Nachlass und damit zur Beendigung der Erbengemeinschaft (vgl. BGH aaO; Palandt/Weidlich, 72 Aufl. 2013, § 2042, Rn 10). Auch dem Gesetz ist der Gedanke der Anwachsung von Erbteilen unter mehreren berufenen Erben nicht fremd (vgl. § 1935, 2094, 2095 BGB). Daher war auch nach dem Tod der Petra M., kein Miteigentumsanteil an den Grundstücken vorhanden, der auf deren Erben, die Beklagten zu 1) bis 3), übergehen konnte.

II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 und 709 ZPO.

Bei der Festlegung des Streitwertes folgt das Gericht der Ansicht der Klägerin, wonach der Streitwert nach dem Interesse der Klägerin an der Grundbuchberichtigung zu bemessen ist. Ihr Interesse ist dabei jeweils in Höhe des Teils gegeben, bezüglich dessen die Klägerin noch nicht Eigentümerin ist, das heißt bezüglich der vermeintlich auf die Beklagten übergegangenen Erbteile. Dabei wird hinsichtlich der Grundstücke …/1 und …/4 von einem Wert von 516,25 €, hinsichtlich des Flurstückes …/2 von einem Wert von 376,25 € und hinsichtlich des Flurstückes …/3 von 770,00 € . Diese Werte zusammen addiert ergeben das Interesse der Klägerin an der Einwilligung der Beklagten zur Grundbuchberichtigung und war damit als Streitwert festzusetzen.

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