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Erbengemeinschaft – Wirksamkeit Mehrheitsbeschluss

OLG Stuttgart – Az.: 19 U 85/15 – Urteil vom 02.05.2016

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 27. März 2015, Az.: 1 O 10/11, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A.

Eines Tatbestandes bedarf es gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO nicht.

B.

Die Berufung der Klägerin, die sich nur gegen die Abweisung des Klageantrages Ziff. 1 durch das Landgericht richtet, ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die Feststellungsklage ist zulässig, insbesondere besteht aus den vom Landgericht dargelegten Gründen ein Feststellungsinteresse der Klägerin gemäß § 256 Abs. 1 ZPO.

II.

Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Landgericht im angefochtenen Urteil zu dem Ergebnis gelangt, dass die streitgegenständlichen zwölf Mehrheitsbeschlüsse der Erbengemeinschaft wirksam sind. Bezüglich des Beschlusses Nr. 11 hatte sich der Rechtsstreit aufgrund eines entsprechenden Teilvergleichs in der mündlichen Verhandlung des Landgerichts am 25. Februar 2015, Bl. 735 d.A., erledigt.

1.

In der Berufung wird von der Klägerin – lediglich – noch gerügt, dass das Urteil auf einer fehlerhaften Bestimmung der Erbteile beruhe (so sei das Landgericht zu dem unzutreffenden Ergebnis gelangt, dass der Beklagte aufgrund der Erbausschlagung durch seine leibliche Mutter – zusätzlich zu seiner testamentarischen Erbenstellung in Höhe von 20 % – zu weiteren 20 % (Ersatz-)Erbe geworden sei, während diese Erbquote tatsächlich ihr, der Klägerin, angewachsen sei, was zu den Erbquoten M. X. 40 %, Klägerin 40 % und Beklagter 20 % führe, bzw. führe jedenfalls die ergänzende Auslegung des Testaments des Erblassers nach der Ausschlagung durch die leibliche Mutter des Beklagten zu den Erbquoten M. X. 40 %, Klägerin 30 % und Beklagter 30 %) und das Landgericht zu Unrecht die Auffassung vertreten habe, dass auf die Prüfung der in Frage stehenden Geschäftsfähigkeit der vormals Beklagten Ziff. 2 verzichtet werden könne, da es auch bei Beschlussfassungen, bei denen die vormals Beklagte Ziff. 2 von der Beschlussfassung nicht aufgrund von Interessenkonflikten ausgeschlossen war, auf die Geschäftsfähigkeit der vormaligen Beklagten Ziff. 2 nicht ankomme und aus diesem Grund auch dahinstehen könne, ob dem Beklagten von der vormaligen Beklagten Ziff. 2 am 24. Juni 2009 wirksam eine Vorsorgevollmacht erteilt worden sei.

Diese Rügen greifen jedoch nicht durch.

2.

Gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt der Grundsatz der gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses. Jedoch sieht § 2038 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 745 BGB vor, dass die Miterben durch Stimmenmehrheit eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstandes entsprechende ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung beschließen können (Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, Löhnig, § 2038, Rn. 2).

Damit bietet sich ein Weg, eine ordnungsgemäße Verwaltung auch gegen den Willen widersprechender, widerspenstiger oder gar renitenter Miterben durchzuführen und somit den wirtschaftlichen Wert des Nachlasses zu erhalten und zu mehren. Die Schwerfälligkeit, die sich aus dem Gesamthandsprinzip ergibt, wird überwunden. Die Miterbengemeinschaft bleibt funktionsfähig (vgl. auch BGH, Urteil vom 29.03.1971, III ZR 255/68, BGHZ 56, 47, zitiert nach juris). Für minderjährige, abwesende, betreute Miterben braucht kein Vormund, Pfleger oder Betreuer zu handeln und das Familien- bzw. Betreuungsgericht nicht belangt zu werden, wenn ohne diese Miterben eine beschlussfähige Mehrheit vorhanden ist (vgl. Staudinger, a.a.O., § 2038, Rn. 27; vgl. auch Damrau, ZEV 2006, 190, und Mahlmann, ZEV 2009, 320).

Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung sind solche, die der Beschaffenheit des Gegenstandes und dem Interesse der Erben nach billigem Ermessen entsprechen (Staudinger, a.a.O., § 2038, Rn. 29).

Im Innenverhältnis der Miterben erfolgt die Beschlussfassung durch Mehrheitsentscheid. Die Stimmenmehrheit berechnet sich nach der Größe der Erbteile, § 745 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Stimmrechtsausübung kann unter Umständen rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig sein. Nach dem aus § 34 BGB, 136 AktG, § 47 Abs. 4 GmbHG, § 43 Abs. 6 GenG zu schließenden Rechtsgrundsatz hat der Miterbe kein Stimmrecht bei Interessenwiderstreit in eigenen Angelegenheiten, z.B. bei Einziehung einer gegen ihn gerichteten Forderung (Staudinger, a.a.O., § 2038, Rn. 31). Der Ausschluss vom Stimmrecht hat zur Folge, dass die Mehrheit der übrigen Miterben entscheidet. Ist daher ein Miterbe wegen Interessenwiderstreits von der Abstimmung ausgeschlossen, so ist für eine wirksame Mehrheitsentscheidung lediglich die Mehrheit der restlichen Erbteile maßgebend. (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 19.05.2000, 6 U 4052/99, BeckRS 2000, 30112913; Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, Eickelberg, § 745, Rn. 26).

a)

Um somit die Stimmenmehrheit berechnen zu können, ist zunächst die Größe der Erbteile am Nachlass des Erblassers zu bestimmen.

Zutreffend kam das Landgericht dabei zu dem Ergebnis, dass die Ehefrau des Erblassers und der Beklagte mit einer Erbquote von jeweils 40 % und die Klägerin mit einer Erbquote von 20 % am Nachlass beteiligt waren/sind.

aa)

Gemäß § 2 des Testaments vom 29. Juli 2005 (Anlage K 12) setzte der Erblasser seine Ehefrau, die vormalige Beklagte Ziff. 2, zu 40/100, die Klägerin zu 20/100, die leibliche Mutter des Beklagten zu 20/100 und den Beklagten zu 20/100 zu seinen Erben ein.

Die Klägerin nimmt nun – unter Bezugnahme auf das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. November 2012, Az.: 14 U 9/12, vorgelegt als Anlage K 161 – hin, dass der Beklagte aufgrund dieser Regelung testamentarischer Erbe des Erblassers zu 20 % geworden ist.

bb)

Aufgrund der wirksamen Erbausschlagung durch seine leibliche Mutter, die von dieser am 3. September 2010 notariell erklärt wurde (Anlage K 20), ist der Beklagte als deren einziges Kind zudem nach § 2 Satz 2 des Testaments i.V.m. den §§ 2096, 1953 Abs. 2 BGB ex tunc in die Ersatzerbenstellung hinsichtlich deren Erbquote von 20 % eingerückt (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 14. November 2012, Az.: 14 U 9/12, a.a.O.).

Tatsächlich hat, wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, die mit Beschluss des Amtsgerichts Aalen – Vormundschaftsgericht – vom 5. Februar 2010 (Anlage K 13) ausgesprochene Annahme des zum Beschlusszeitpunkt 36jährigen, und damit volljährigen, Beklagten durch den Erblasser und die vormals Beklagte Ziff. 2 als Kind (Adoption) das Verwandtschaftsverhältnis zu seiner leiblichen Mutter nach § 1770 Abs. 2 BGB unberührt gelassen mit der Folge, dass der Beklagte nach der Ausschlagung der Erbschaft durch seine leibliche Mutter als einziges Kind deren Ersatzerbe wurde. Ausweislich des Adoptionsbeschlusses handelte es sich nicht um eine sogenannte starke Volljährigenadoption, die gemäß § 1755 BGB zur Folge gehabt hätte, dass die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse des Beklagten einschließlich der gegenseitigen Erb- und Pflichtteilsrechte erloschen wären (vielmehr ausdrücklich auf Seite 3 des Beschlusses: „Das Verhältnis zu seiner leiblichen Mutter, die der Adoption positiv gegenübersteht, wird dadurch nicht tangiert, zumal es sich um eine Erwachsenenadoption handelt.“ und auf Seite 4 des Beschlusses: „Eine derartige Konfliktsituation ist allerdings im vorliegenden Fall nicht denkbar, zumal alle Beteiligten erwachsen sind und davon auszugehen ist, dass sie in der Lage sind, mit den entstandenen „verschobenen“ Verwandtschaftsverhältnissen umzugehen, zumal die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse bei einer Erwachsenenadoption bestehen bleiben.“).

Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 1770 Abs. 2 BGB auf den vorliegenden Fall kann auf die ausführliche Darstellung im Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. November 2012 (Az.: 14 U 9/12, insbesondere ab Seite 43 des Urteils, a.a.O.), der sich der Senat vollumfänglich anschließt, Bezug genommen werden (vgl. zudem auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.2011, 3 Wx 313/11, NJOZ 2012, 1627, zitiert nach beck-online; Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., Maurer, § 1770, Rn. 2; Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2007, Frank, § 1770, Rn. 9; BeckOK BGB, Enders, § 1770, Rn. 3, 9; jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, Heiderhoff, § 1770, Rn. 7; Erman, BGB, 14. Aufl., Saar, § 1770, Rn. 2). Die Ausführungen in der Berufung, dass § 1770 Abs. 2 BGB bei „verfassungs- und menschenrechtskonformer Auslegung“ vorliegend zu dem Ergebnis führen müsse, dass der Beklagte nach der Adoption durch den Erblasser nicht dessen Enkel geblieben sei, weshalb er auch die Ersatzerbenstellung für seine leibliche Mutter nach § 2 des Testaments nicht erfülle, überzeugen nicht.

Nach dem ausdrücklichen Wortlaut in § 2 Sätze 2 und 3 des Testaments sollte auch, wie es im Übrigen auch das Gesetz in § 2099 BGB explizit vorsieht, die Ersatzerbfolge Vorrang vor der Anwachsung haben.

cc)

Zu Recht ist das Landgericht auch nicht der von der Klägerin vertretenen Auffassung hinsichtlich einer ergänzenden Auslegung des Testaments dergestalt gefolgt, dass aufgrund eines dem Testament zu entnehmenden Willens des Erblassers, die Stämme seiner beiden Töchter wertmäßig in jedem Falle gleich zu behandeln, die Ausschlagung durch die leibliche Mutter des Beklagten dazu geführt habe, dass deren Erbquote zu gleichen Teilen auf die Klägerin und den Beklagten aufzuteilen sei mit der Folge, dass die Klägerin und der Beklagte über eine Erbquote von jeweils 30 % am Nachlass des Erblassers verfügen (bei M. X. wäre es bei der Quote von 40 % verblieben).

Eine derartige „ergänzende Auslegung“ kommt schon deshalb nicht in Betracht, da, wie aus dem Testament ersichtlich (der Erblasser hat ausdrücklich in § 2 Satz 2 des Testaments bestimmt, dass Ersatzerben deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung seien, was vorliegend – wie ausgeführt – bedeutet, dass der Beklagte als einziger Abkömmling seiner leiblichen Mutter Ersatzerbe wurde), der Erblasser sehr wohl auch daran gedacht hat, dass – wie aufgrund der Erbausschlagung durch die leibliche Mutter des Beklagten geschehen – Ersatzerbfolge eintreten kann, was dann „automatisch“ zur Folge hat, dass die Erbquote des Beklagten von 20 % auf 40 % aufgestockt wird. Gerade die in § 2 Satz 1 des Testaments vom Erblasser vorgenommene Erbeinsetzung zeigt, dass er die Stämme seiner beiden Töchter nicht – in jedem Falle – gleich behandeln wollte (Stamm der Klägerin zu 20 %, Stamm der L. X. zu 40 %).

Unrichtig ist auch das von der Klägerin – für die in § 2 Satz 1 des Testaments erfolgte Erbeinsetzung des Beklagten (in Höhe von 20 %) und damit für die Ungleichbehandlung der Stämme – vorgebrachte Argument, dass diese Erbeinsetzung ausschließlich zu dem Zweck erfolgt sei, dem Beklagten die Chance zu eröffnen, nach § 3 II. zum Gesellschaftererben zu werden, da Gesellschaftsanteile nicht im Wege des Vermächtnisses übertragbar seien. Tatsächlich kann ein Gesellschaftsanteil grundsätzlich jedoch selbstverständlich Gegenstand eines Vermächtnisses sein (vgl. nur Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., Leipold, § 1939, Rn. 8; Groll, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 4. Aufl., Stein, XI. Die Unternehmensnachfolge, Rn. 234).

b)

Dies bedeutet für die streitgegenständlichen Beschlüsse der Erbengemeinschaft Folgendes:

aa)

Bei den Beschlüssen mit den Nr. 4, 5, 6, 7 und 13, bei denen die vormalige Beklagte Ziff. 2 unstreitig aufgrund Interessenkollision mit ihrem Stimmrecht von der Abstimmung ausgeschlossen war, war, unter Zugrundelegung der oben unter Ziff. 2 gemachten rechtlichen Ausführungen, für eine wirksame Mehrheitsentscheidung lediglich die Mehrheit der restlichen Erbteile maßgebend. Zur Abstimmung waren somit nur 60 % der Anteile zugelassen, so dass für eine wirksame Mehrheitsentscheidung die Anteile des Beklagten in Höhe von 40 % ausreichend waren.

bb)

Hinsichtlich der übrigen streitgegenständlichen Beschlüsse – den Beschlüssen Nr. 1, 2, 3, 8, 9, 10 und 12 – ist unstreitig, dass ein Interessenkonflikt der vormaligen Beklagten Ziff. 2 nicht bestanden hat.

Die Beschlüsse Nr. 1 (Anlage K 1), Nr. 2 (Anlage K 2), Nr. 3 (Anlage K 3), Nr. 10 (Anlage K 70) und Nr. 12 (Anlage K 72) wurden von der vormals Beklagten Ziff. 2 selbst unterschrieben (im Sinne einer „Zustimmung“), während die Beschlüsse Nr. 8 (Anlage K 68) und Nr. 9 (Anlage K 69) vom Beklagten für die vormalige Beklagte Ziff. 2 „i.V.“ gezeichnet wurden. Beim Beschluss Nr. 10 hat der Beklagte, obwohl dieser Beschluss auch eine Unterschrift der vormaligen Beklagten Ziff. 2 trägt, „auch in Vollmacht für M.X.“ unterzeichnet.

Zu Recht ist das Landgericht hinsichtlich dieser Beschlüsse davon ausgegangen, dass es auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die vormalige Beklagte Ziff. 2 zum Zeitpunkt der Beschlussfassungen bzw. zum Zeitpunkt der Erteilung der Vorsorgevollmacht am 24. Juni 2009 an den Beklagten (Anlage K 7) geschäftsfähig war oder nicht, nicht ankommt. Sollte die vormalige Beklagte Ziff. 2 zu diesen Zeitpunkten noch geschäftsfähig gewesen sein, wären bei den Beschlüssen 100 % der Anteile zugelassen gewesen; da der Beklagte und die vormalige Beklagte Ziff. 2 jeweils zugestimmt haben, hatten die Beschlüsse eine Mehrheit von 80 %. Sollte die vormalige Beklagte Ziff. 2, wie von der Klägerin behauptet, jeweils geschäftsunfähig gewesen sein, waren zur Abstimmung nur 60 % der Anteile zugelassen mit der Folge, dass für eine Mehrheit erneut die Anteile des Beklagten in Höhe von 40 % ausreichend waren. Wie oben unter Ziff. 2 dargelegt, wäre – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch in diesem Fall die Bestellung eines Betreuers für die vormalige Beklagte Ziff. 2 nicht erforderlich gewesen.

cc)

Sämtliche sonstigen, erstinstanzlich noch streitigen Punkte wurden von der Klägerin in der Berufung zu Recht nicht mehr angegriffen.

C.

Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Entscheidung weicht nicht von Entscheidungen anderer Obergerichte oder des Bundesgerichtshofs ab und beruht im Wesentlichen auf den Umständen des Einzelfalles. Dies gilt gerade auch insoweit, als die Klägerin die Zulassung der Revision im Hinblick auf die von ihr vertretenen Auffassung beantragt hat, nach der die Vorschrift des § 1770 Abs. 2 BGB nicht auf die Adoption eines volljährigen Verwandten anwendbar sei (Bl. 792 d.A., Seite 5 der Berufungsbegründung). Bereits im Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. November 2012, Az.: 14 U 9/12, war diese Rechtsfrage ebenfalls entscheidungserheblich. Die u.a. von der hiesigen Klägerin ebenfalls – u.a. in Bezug auf diese Rechtsfrage – beantragte Zulassung der Berufung erfolgte durch den damals entscheidenden Senat nicht. Dieser hatte vielmehr diesbezüglich im Urteil ausgeführt, dass die vom Senat abweichende Auslegung des § 1770 Abs. 2 BGB durch die hiesige Klägerin keine Revisionszulassung gebiete. Klärungsbedürftig sei eine Rechtsfrage nur, wenn sie zweifelhaft erscheine. Dies sei nicht schon dann anzunehmen, wenn Einzelne eine Rechtsfrage anders beurteilten (Seite 70 des genannten Urteils). Ausweislich des unstreitigen Tatbestandes des hiesigen Urteils (Seite 7, 1. Absatz ohne Kursivdruck) wurde die gegen dieses Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart von der hiesigen Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 2013 zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 713 ZPO, nachdem die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil stattfindet, mangels Übersteigens der für die Nichtzulassungsbeschwerde geltenden Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO unzweifelhaft nicht vorliegen.

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