Skip to content

Erbenhaftungsbeschränkung gilt auch für Zinsansprüche aus Urteil

Gericht entscheidet über Erbenhaftung bei Zinsansprüchen nach Urteil.

Ein Gericht hat darüber entschieden, ob sich eine im Rahmen eines Urteils eingeräumte Beschränkung der Erbenhaftung auch auf Zinsansprüche erstreckt, die nach der Rechtskraft des Urteils entstanden sind. Der Kläger hatte argumentiert, dass die Zinsansprüche nach der Rechtskraft des Urteils eine eigene Verpflichtung für die Beklagte darstellen und somit nicht von der Beschränkung der Erbenhaftung betroffen sein sollten.

Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht und entschied, dass die beschränkte Erbenhaftung auch für Zinsansprüche nach dem Erlass des rechtskräftig gewordenen Urteils gelte. Es betonte, dass ein Urteil Ansprüche nicht begründet, sondern lediglich feststellt. Die Ansicht des Klägers, dass neben Verzugszinsen und Prozess- und Fälligkeitszinsen ein dritter Zinsanspruch bestehen müsste, fand im geltenden Recht keine Stütze.


LG Tübingen, Az.: 3 O 397/11, Urteil vom 30.11.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11/10 des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: bis 290.000,00 EUR

Lesen Sie dazu auch: Erbenhaftung: Kläger fordert Beschränkung auf zugesprochenen ZinsanspruchOLG Stuttgart – Az.: 19 U 6/13 – Beschluss vom 13.08.2013

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sich ein der Beklagten mit Urteil eingeräumter Vorbehalt der Beschränkung der Erbenhaftung nicht auf den zugesprochenen Zinsanspruch nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils beziehe.

Erbenhaftungsbeschränkung gilt auch für Zinsansprüche aus Urteil
Foto: Yastremska/Bigstock

Die Beklagte ist Alleinerbin der am 27. Juni 1989 verstorbenen … . Mit einem rechtskräftig gewordenen Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2005 (19 U 157/03) wurde sie zur Zahlung von 378.669,97 EUR nebst 4 % Zinsen seit 01. Juli 1992 an den Kläger verurteilt. Zugleich wurde ihr die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass des am 17. April 1970 verstorbenen … vorbehalten (vgl. dazu auch das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 09. Oktober 2008, 19 U 62/08, mit dem auf die Vollstreckungsabwehrklage der Beklagten die Zwangsvollstreckung im Ergebnis in Höhe von 352.516,95 EUR für unzulässig erklärt wurde, vgl. dazu insbesondere Abschnitt II. 2. d. der Gründe, Seite 11 des Urteils, Bl. 36 d. A.).

Zahlungen auf die Hauptsumme und den Zinsanspruch hat die Beklagte bisher nicht geleistet.

Der Kläger will aus dem Urteil vollstrecken und begehrt die Feststellung, dass das der Beklagten eingeräumte Recht einer Beschränkung der Erbenhaftung nicht die Zinsen nach der Rechtskraft des Urteils umfasse. Dieser Zinsanspruch, vergleichbar dem Anspruch auf Erstattung von Prozesskosten, richte sich als Nachlasserbenschuld unmittelbar gegen die Beklagte selbst. In der Person der Beklagten sei dieser Zinsanspruch „höchstpersönlich“ entstanden.

Der Kläger beantragt nunmehr, nachdem er die bisherigen Klageanträge geändert und zurückgenommen hat,

1. festzustellen, dass die mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 09. Oktober 2008 im Rechtsstreit 19 U 62/08 zugesprochene Beschränkung der Haftung auf den Nachlass des am 17. April 1970 verstorbenen … sich nicht auf die Prozesszinsen erstrecke, soweit diese nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2005 im Rechtsstreit 19 U 157/03 entstanden sind,

2. festzustellen, dass sich die vorstehend in Ziffer 1 genannten Prozesszinsen aus dem Betrag von 352.516,95 EUR berechnen.

hilfsweise,

festzustellen, dass sich die vorstehend in Ziffer 2 genannten Prozesszinsen aus den sich aus der Zwangsvollstreckung ergebenden Werten berechnen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Ansicht, der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung gelte auch für den Zinsanspruch nach dem Erlass des rechtskräftig gewordenen Urteils. Das Urteil und dessen Rechtskraft bedeuten keine Zäsur des Zinsanspruchs, ungeachtet dessen, dass solche Zinsansprüche, anders als der bis zur Rechtskraft aufgelaufene Zinsanspruch, in der Regelfrist von drei Jahren verjähren. Entgegen der Ansicht des Klägers handle es sich nicht um einen eigenständigen Anspruch, sondern um den weiterlaufenden Zinsanspruch, für den im Urteil der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung zugelassen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf deren Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die nunmehr anhängige Klage ist zulässig, aber weder im Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag begründet.

I.

Die Beklagte kann sich gegen den zuerkannten Zinsanspruch auch insoweit auf die Beschränkung ihrer Haftung auf den übernommenen Nachlass berufen, als Zinsansprüche nach der Rechtskraft des Urteils zu berechnen sind.

1. Dem Kläger wird in dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2005 als dem Erben seiner verstorbenen Ehefrau ein von ihr ererbter Vermächtnisanspruch von 378.669,97 EUR (740.614,09 DEM) nach dem Tod seines Schwiegervaters … zugesprochen. Der Beklagten wurde das Recht eingeräumt, sich auf die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass zu berufen. Hierüber haben die Parteien einen weiteren Rechtsstreit (Vollstreckungsabwehrklage der Beklagten) geführt, der mit Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 09. Oktober 2008 rechtskräftig abgeschlossen wurde.

2. Die der Beklagten vorbehaltene Beschränkung ihre Erbenhaftung auf den Bestand des Nachlasses führt im Ergebnis dazu, dass die Beklagte dem Kläger den übernommenen Nachlass zur Befriedigung seiner (von seiner verstorbenen Ehefrau ererbten) Ansprüche freizugeben hat (§§ 1990, 1991, 1992 BGB; folglich könnte allenfalls der Hilfsantrag zum Klagantrag Ziffer 2 Erfolgsaussichten haben). Der Kläger ist der Ansicht, dies gelte nicht für die Zinsansprüche ab der Rechtskraft des Urteils vom 13. Januar 2005, weil die Beklagte zur Zahlung verurteilt worden sei, mithin eine eigene Verpflichtung begründet sei, die ausgeurteilte Zahlungspflicht zu erfüllen.

3. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Mit einem Urteil werden Ansprüche nicht geschaffen, sondern „erkannt“. Sie bestehen, ungeachtet der Rechtskraftwirkung sowohl richtiger wie unrichtiger Urteile, unabhängig hiervon. Das Urteil stellt fest und entzieht den Anspruch dem Streit der Parteien. Ein Urteil führt nicht, anders als ein Vergleich, zu einer Begründung (Novation) eines Anspruchs.

Die Ansicht des Klägers setzt letztlich voraus, dass es neben Verzugszinsen (§ 288 BGB) und Prozess- und Fälligkeitszinsen (§ 291 BGB) einen dritten Zinsanspruch – der Kläger zieht eine verfehlte Parallele zu dem Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten, der aber seinen Rechtsgrund nicht im materiellen Recht, sondern in dem Prozessrechtsverhältnis der Parteien hat (§ 91 ZPO); der Kläger meint deshalb, Prozesszinsen seien „keine Prozesskosten im engeren Sinne“, um am Ende dennoch zu dem Schluss zu kommen, Prozesszinsen seien ein „Unterfall der Prozesskosten“, eine Art „Risikozuschlag“ – geben müsste, der neben und gleichzeitig mit dem im Urteil „erkannten“ Zinsanspruch bestünde und mit der Rechtskraft des Urteils einsetzte, den „erkannten“ Zinsanspruch also gewissermaßen verdoppelte und parallel neben diesem Zinsanspruch liefe. Diese Ansicht findet im geltenden Recht keine Stütze.

Folglich bedarf es keines Eingehens auf die vom Kläger vertretene Ansicht, das Oberlandesgericht Stuttgart habe in seinem Urteil vom 13. Januar 2005 „über den Umfang“ der „Erbenhaftungsbeschränkung (auch hinsichtlich der Zinsen) (…) an dieser Stelle überhaupt nichts gesagt“.

4. Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2005 hat dem Kläger einen Zinsanspruch von 4 % aus den zu zahlenden 378.669,97 EUR zuerkannt und der Beklagten das Recht vorbehalten, sich auf die Beschränkung der Erbenhaftung zu berufen. Dem Kläger war und ist es möglich aus diesem Urteil zu vollstrecken (vgl. hierzu auch das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 09. Oktober 2008). Die Beklagte hat die Voraussetzungen einer solchen Zwangsvollstreckung aufgezeigt (vgl. § 127 GemO BW). Die Ansicht des Klägers, dem Schuldner einer Nachlassverbindlichkeit sei ansonsten freie Hand gegeben, Zinsverbindlichkeiten im Ergebnis ohne Haftung und ohne Ende auflaufen zu lassen, ist nicht richtig.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Erbrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Erbrecht. Vom rechtssicheren Testament über den Pflichtteilsanspruch bis hin zur Erbausschlagung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Erbrecht einfach erklärt

Erbrechtliche Urteile und Beiträge

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!