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Erbenhaftung für nach dem Tod des Erlassers angefallene Niederschlagswassergebühren

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 20 C 18.1140 – Beschluss vom 26.07.2018

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere wurde sie innerhalb der zweiwöchigen Frist nach § 147 VwGO erhoben. Der Senat ist dadurch, dass das Verwaltungsgericht über die Nichtabhilfe ohne Kenntnis der Beschwerdebegründung entschieden hat, nicht an einer Entscheidung über die Beschwerde gehindert (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 148 Rn. 8a).

Sie ist jedoch nicht begründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, ist auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nicht zu beanstanden.

Im vorliegenden Fall war der Erblasser am 31. Juli 2015 verstorben. Die Klägerin und die beiden Miterbinnen haben in der Folge das Erbe angetreten. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 5. November 2015 wurde die Klägerin als Gesamtschuldnerin für die ab August 2015 entstandenen Niederschlagswassergebühren herangezogen. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2.b KAG i.V.m. § 38 Abgabenordnung (AO) entstehen Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz bzw. die Satzung (vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 1.b KAG i.V.m. § 4 AO) die Leistungspflicht knüpft. Gebührenschuldner für die streitgegenständliche Niederschlagswassergebühr ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist, § 13 Satz 1 der Satzung über Abgaben bei der öffentlichen Entwässerungsanlage der Beklagten vom 1. Dezember 2008 i.d.F. vom 4. Dezember 2009 (Entwässerungsabgabesatzung – EAS). Die Niederschlagswassergebühr entsteht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 EAS erstmals mit Beginn des Kalendermonats, in den der Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses fällt, in Höhe von 1/12 der Jahresgebühr, danach entsteht die Niederschlagswassergebühr neu mit dem Beginn eines jeden Monats in Höhe von 1/12 der Jahresgebühr. Mehrere Gebührenschuldner sind gemäß § 13 Satz 3 EAS Gesamtschuldner. Da die Klägerin nach dem Tod des Erblassers nach § 1922 BGB als Miterbin erbbauberechtigt an dem fraglichen Grundstück geworden war, war in diesem Zeitpunkt sie Gebührenschuldnerin und Abgabepflichtige für die ab diesem Zeitpunkt entstandenen Gebühren geworden. Die Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis richten sich daher insoweit gegen sie als Erbin und nicht gegen den Nachlass (vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation VG Ansbach, Urteil v. 11.11.2003 – AN 1 K 02.00040 – juris Rn. 18).

Damit liegt gerade keine Nachlassverbindlichkeit im Sinne von § 1967 BGB vor. Nach dessen Absatz 2 gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen. Bei den Verbindlichkeiten aus dem Abgabenschuldverhältnis handelt es sich dagegen nicht um eine die Klägerin aufgrund ihrer Erbenstellung, sondern aufgrund ihrer durch den Erbfall erlangten Stellung als Erbbauberechtigte treffende Verbindlichkeit. Eine Nachlassverbindlichkeit liegt deshalb nicht vor. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Bestimmungen der §§ 1975, 1990 BGB betreffen jedoch allesamt Möglichkeiten für die Beschränkung der im BGB angeordneten Haftung der Erben für Nachlassverbindlichkeiten. Da es sich vorliegend nicht um eine Nachlassverbindlichkeit handelt, sind diese Bestimmungen für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Sie können daher eine Erfolgsaussicht der Klage im Sinne von § 114 ZPO nicht begründen.

Gleiches gilt im Ergebnis für die auszugsweise in der Beschwerdebegründung wiedergegebene Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 11. August 1998 (VII R 118/95 – BFHE 186, 328 und juris). Denn dieser Fall betraf eine Fallkonstellation, die aufgrund ihrer Spezialität mit der vorliegenden nicht vergleichbar ist. Der Bundesfinanzhof hat in dieser Entscheidung in einem eng umgrenzten Einzelfall eine Einkommenssteuerschuld als Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB anerkannt, wenn der Erblasser durch eine Rechtshandlung einen Geschehensablauf ins Werk gesetzt hat, kraft dessen es nach dem Erbfall und nach Eröffnung des Nachlasskonkurses im Nachlassvermögen zwangsläufig, ohne irgendein Handeln des Erben oder des Nachlasskonkursverwalters zu einem Gütertausch gekommen ist, den weder der Erbe noch der Nachlasskonkursverwalter durch eigenes Handeln verhindern konnten, und wenn dadurch der Erbe Einkommenssteuerschuldner hinsichtlich des Veräußerungsgewinns geworden ist. Dann sei dieser Veräußerungsgewinn und die darauf entfallene Steuer dem Erblasser zuzurechnen (BFH a.a.O., LS und Rn. 38 und 41). Der vorliegende Fall ist damit nicht vergleichbar, da die Niederschlagswassergebühr hier nicht nach der Eröffnung des Nachlasskonkurses (oder einer vergleichbaren Maßnahme zur Beschränkung der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten), sondern in der juristischen Sekunde, in der die Erbschaft angenommen wurde, mit den Erben als Abgabenschuldner entstanden ist. Art. 13 Abs. 1 Nr. 2.b KAG i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 1 AO ist daher nicht einschlägig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr in Höhe von 60,00 € anfällt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 VwGO.

 

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