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Erbenhaftung: Kostenerstattungsanspruch für Beerdigung

OLG Düsseldorf, Az.: 18 U 10/94, Urteil vom 23.06.1994

Auf die Berufungen der Beklagten zu 1) bis 3) wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26. August 1993 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten zu 1) bis 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 8.175 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Februar 1992 zu zahlen.

Den Beklagten bleibt die beschränkte Erbenhaftung vorbehalten.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen der Beklagten zu 1) bis 3) werden zurückgewiesen.

Erbenhaftung: Kostenerstattungsanspruch für Beerdigung
Foto: dolgachov/ Bigstock

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten trägt die Klägerin zu 10 %; die übrigen Gerichtskosten tragen die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) trägt die Klägerin jeweils 15 %. 90 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner.

Im übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin ist mit 1.012,74 DM beschwert.

Die Beklagten sind jeweils mit 2.175 DM beschwert.

Gründe

Die Berufung der Beklagten zu 1) hat nur mit der Maßgabe Erfolg, daß ihr die Beschränkung ihrer Erbenhaftung vorbehalten ist. Im übrigen ist ihre Berufung unbegründet. Die Berufungen der Beklagten zu 2) und 3) sind teilweise begründet, teilweise unbegründet.

I.

1. Die Klägerin kann von den Beklagten als Erben des am 25. Februar 1991 verstorbenen Erblassers Helmut G nach § 1968 BGB die aus der Rechnung des Steinmetz Ecken sich ergebenden Beträge als Teilkosten einer standesgemäßen Beerdigung des Erblassers verlangen.

§ 1968 BGB begründet einen selbständigen Ersatzanspruch der bestattungsberechtigten Klägerin gegen die Beklagten als gesetzliche Erben. Daß die Klägerin bestattungsberechtigt war, ergibt sich aus deren Recht zur Totenfürsorge, demzufolge die nächsten Angehörigen des Erblassers die Bestattung unter Berücksichtigung der Lebensstellung des Erblassers und der Stellung seiner Familie nach dessen mutmaßlichem Willen vorzunehmen haben (OLG Schleswig, NJW-RR 1987, 72). Davon ausgehend handelte die Klägerin hier als nächste Angehörige in Anlehnung an die in § 2 Feuerbestattungsgesetz sowie § 2 LeichenVO-NW bestimmte Reihenfolge als Schwester des Erblassers. Die ihr in der Regel vorgehende Beklagte zu 1) als Ehefrau des Erblassers lebte von diesem getrennt. Die ebenfalls vorgehenden Beklagten zu 2) und 3), die die Klägerin über den Tod des Erblassers benachrichtigt hatte, haben der Klägerin die weitere Organisation der Beerdigung überlassen.

Soweit die Klägerin aus diesem Recht zur Totenfürsorge Anordnungen über die Beerdigung getroffen hat, kann sie von den Beklagten als Erben – wie hier allein in Betracht kommt – Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Diese Pflicht der Beklagten erstreckt sich auch auf die Errichtung des Grabsteins, der Grabeinfassung und eines Sockels für eine Grabvase. Denn die von § 1968 BGB erfaßten Belastungen des Erben sind die allgemeinen Kosten einer Bestattung, wie sie in den Kreisen des Verstorbenen üblich und Brauch sind und seinen Verhältnissen entsprechen (Soergel-Stein, BGB, 12. Aufl., Anm. 4 zu § 1968 BGB). Deshalb ist die Kostenerstattungspflicht aus § 1968 BGB nicht auf die eigentlichen Kosten einer Beerdigung beschränkt, wie z.B. die Aufwendungen für ein Nutzungsrecht an der Grabstätte und die Kosten des Bestatters, sondern erstreckt sich auch auf die weiteren sich aus der Beerdigung ergebenden Verbindlichkeiten. Daß dazu die Kosten eines Grabsteins und seiner Einrichtung gehören, ist allgemein anerkannt (vgl. Soergel-Stein, a.a.O., m.w.N.). Damit vergleichbar sind aber auch die Aufwendungen für die Grabeinfassung und den Vasensockel.

Insgesamt entsprechen die dadurch bedingten Aufwendungen von 8.175 DM den Kosten einer standesgemäßen Beerdigung des Erblassers. Dies ergibt sich aus dem sozialen Status des Verstorbenen, der als Lastkraftwagenfahrer tätig war und der schuldenfrei lebte. Es entspricht in einem derartigen Fall in der hiesigen Gegend einem verbreiteten Brauch, eine Grabstätte wie von der Klägerin bestimmt zu gestalten. Hierzu bestand umso mehr Anlaß, als ein Teil der Beerdigungskosten von Dritten bezahlt worden sind. Daß der Nachlaß des Verstorbenen möglicherweise zur vollständigen Bezahlung der Rechnung E nicht ausreicht, also die gesamten Nachlaßverbindlichkeiten nicht deckt, steht dem nicht entgegen. Auch insoweit entspricht es einer weit verbreiteten Übung, daß gegebenenfalls über den Nachlaß hinaus weitere Aufwendungen für eine standesgemäße Beerdigung getätigt werden. Daß hiervon in einem Übermaß Gebrauch gemacht worden wäre, ist nicht ersichtlich.

Ob von den Kosten, die die Beklagten der Klägerin nach § 1968 BGB zu erstatten haben, Beträge abzusetzen sind, die nicht die Grabstätte des Erblassers, sondern die eines noch lebenden Dritten betreffen, läßt sich dem zu unbestimmten Vortrag der Beklagten nicht entnehmen. Das zu den Akten in Fotokopie gereichte Foto des Grabsteins widerlegt eher deren Vortrag zu dessen angeblicher Überdimensionierung. Denn eine weitere Namens- und Lebensaltersinschrift läßt sich auf dem Grabstein nach dem vorgelegten Foto allenfalls in verkleinerter Schrift im Verhältnis zu der bereits vorhandenen aufbringen.

2. Hingegen haben die Berufungen der Beklagten zu 2) und 3) Erfolg, soweit die Klägerin von diesen Ersatz fiktiver Anwaltskosten des Steinmetz E und eigener Anwaltskosten wegen der Abwehr dessen Anspruchs verlangt. Denn die Klägerin hat dem Steinmetz E den Auftrag im eigenen Namen erteilt, war mithin diesem gegenüber nur allein verpflichtet. Wenn dann – wie hier – auf Aufforderung der Klägerin die Beklagten zu 2) und 3) nicht bereit waren, die der Klägerin durch E in Rechnung gestellten Kosten auszugleichen, mußte die Klägerin zumindest unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht diese Kosten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit selbst zahlen. Sofern dazu ihre eigenen Mittel nicht ausreichten, wäre sie berechtigt und verpflichtet gewesen, diesen Betrag zu finanzieren. In beiden Fällen hätte die Klägerin dann von den Beklagten zu 2) und 3) Ersatz entweder der ihr entgangen oder berechneten Zinsen verlangen können. Diesen Schaden macht die Klägerin hier nicht geltend.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 515 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 546 Abs. 1 ZPO) sind nicht ersichtlich.

Berufungsstreitwert:

bis zum 18. Mai 1994: 7.687,74 DM

danach: 3.187,74 DM

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