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Erbenstellung – Eintritt einer im Testament enthaltenen auflösenden Bedingung

LG Frankfurt – Az.: 2-15 O 29/16 – Urteil vom 23.06.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Erbfolge nach der am 26.01.1990 verstorbenen …, geborene … (im Folgenden: Erblasserin), sowie um auf die Erbenstellung gestützte Zahlungsansprüche.

Der Kläger war der Enkel der Erblasserin und der Sohn des …, des am 16.05.2015 verstorbenen Sohns der Erblasserin. Die Beklagte hatte … 1992 kennengelernt und war mit ihm von 1993 bis zu dessen Tod verheiratet. Die Erblasserin hatte ein weiteres Kind (…, geborene …) und eine weitere Enkelin (…, die Tochter der …).

Nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 1968 wendete … ihr Grundvermögen unter Nießbrauchsvorbehalt gemeinschaftlich ihren Kindern zu. Verwaltet wurde das Vermögen durch die …Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbh & Co. KG mit Sitz in Frankfurt am Main. … war bis zum seinem Tod Gesellschafter und Geschäftsführer von deren Komplementärgesellschaft.

Am 04.02.1987 errichtete die Erblasserin ein notarielles Testament, mit dem sie ihre Kinder … und … als gemäß § 2136 BGB befreite Vorerben und ihre Enkel (den Kläger und …), als Nacherben einsetzte.

Das Testament enthält folgende weitere Bestimmung:

„An die Annahme der Erbschaft knüpfe ich die Bedingung, dass das nach dem Ableben meines Ehemannes im November 1968 von diesem stammende und 1976 meinen Kindern zugewendete Grundvermögen weiterhin bis zum Ableben meines Sohnes … von der … Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbh & Co. KG in Frankfurt am Main … verwaltet wird und demgemäß von meinen Vorerben innerhalb von drei Wochen nach Eröffnung dieses Testaments mit der vorgenannten Verwaltungsgesellschaft ein entsprechender Verwaltungsvertrag geschlossen und für die Dauer dieser Verwaltung auf eine zwangsweise Auseinandersetzung dieser Gemeinschaft im Wege der Zwangsversteigerung verzichtet wird. Wenn einer meiner Vorerben diese Bedingung nicht erfüllt, erhält er anstelle des zugedachten Erbteils nur den ihm zustehenden Pflichtteil. Wenn einer der Ersatzerben diese Bedingung nicht erfüllt, wird er von der Erbschaft ausgeschlossen. Zu dieser Bedingung fühle ich mich verpflichtet, weil mein verstorbenen Ehemann mich als Alleinerbin eingesetzt hatte, um seinen Nachlass, darunter insbesondere sein Grundvermögen, ungeteilt der Familie zu erhalten und ich, entgegen, seinem Willen, in 1976 das Grundvermögen bereits meinen Kindern übereignet habe. Es ist daher im Sinne meines verstorbenen Ehemannes, dieses meinen Kindern bereits übereignete Grundvermögen solange wie möglich zusammen und unter einer einheitlichen Verwaltung zu halten.“

Das Testament wurde am 13.02.1990 eröffnet.

Am 17.09.1991 erteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main – Nachlassgericht – einen gemeinschaftlichen Erbschein, durch den … und … als befreite Vorerben und der Kläger sowie … als Nacherben ausgewiesen werden.

Die Beklagte ist Alleinerbin nach … und hatte von diesem zu Lebzeiten Vermögenswerte im Wert von mehreren Millionen Euro erhalten. Nach dem Tod … ließ sie dem Kläger mitteilen, dass … mittellos verstorben sei und ihr keine Vermögensbestandteile aus dem Nachlass … hinterlassen habe.

Der Kläger – der die streitgegenständlichen Ansprüche ausdrücklich nicht aus das Pflichtteilsrecht stützt – behauptet, dass nach dem Ableben von … durch … und …ein gemeinsamer Verwaltungsvertrag mit der …Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbh & Co. KG erst am 15.05.1991 – und damit nicht fristgerecht – unterzeichnet worden sei. Diese seien von … nicht unterzeichnet worden. … selbst habe noch im Sommer 1990 unter keinen der Entwürfe eine Unterschrift geleistet. … habe seiner Schwester auch kein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Verwaltungsvertrags unterbreitet. Er bestreitet, dass die „Vereinbarung vom 22.02.1990“, sollte sie der … jemals als echtes Vertragsangebot zugeleitet worden sei, dort zugegangen wäre.

Der Kläger stützt sich für seine Behauptungen zu den Vorgängen in den Jahren 1990 und 1991 auf einen Schriftsatz im Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main zum Az. 2-12 O 215/93 (Anlage zum Beklagtenschriftsatz vom 08.05.2017; Bl. 226 ff. d.A.) sowie weitere Schriftstücke (Schriftsatz von Rechtsanwalt … vom 09.09.1990, Anlage K 1, Bl. 52 d.A.; Schreiben von Rechtsanwalt Dr… vom 03.09.1990, Anlage zum Beklagtenschriftsatz vom 15.11.2016, Bl. 162 ff. d.A.; Schreiben von Rechtsanwalt … vom 22.02.1990, Bl. 195 f. d.A., und Schreiben von … vom 27.02.1990, Bl. 197 ff. d.A.; beides Anlagen zum Beklagtenschriftsatz vom 07.02.2017), auf die Bezug genommen wird.

Der Kläger meint deshalb, dass … die testamentarische Bedingung für die Annahme der Erbschaft nicht erfüllt habe mit der Folge, dass er selbst anstelle von … zur Hälfte Erbe nach der … geworden sei.

Der Kläger behauptet weiter, von dem Testament … erst am 16.05.2015 Kenntnis erlangt zu haben. Der Reinnachlass der … habe mindestens 680.080,30 DM entsprochen, was halbiert und indexangepasst 273.317,77 € entspreche. … habe ihm gegenüber den ihm gebührenden Erbteil bewusst unterschlagen. Der Kläger meint, dies erfülle den Straftatbestand des § 246 StGB, weshalb die Beklagte den ihm zustehenden hälftigen Nachlasswert vom 08.03.1990 an zu verzinsen habe. Der Zinsbetrag belaufe sich auf 244.459,79 €. Hierbei legt der Kläger bis zum 30.04.2000 einen Zinssatz von 4 % und in der Zeit vom 01.05.2000 bis zum 11.04.2016 Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu Grunde. Auf die Zinsberechnung in Anlage K 7 (Bl. 230 d.A.) wird verwiesen.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass der Kläger mit dem Ableben seiner Großmutter …, geb. …, geb. am 20.09.1906, am 26.01.1990 an Stelle seines Vaters … deren Erbe zu 1/2 geworden ist;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 418.319,56 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, es sei sehr wohl ein entsprechender Verwaltungsvertrag abgeschlossen worden. … und … hätten sich hierauf mündlich und schriftlich geeinigt. Hierzu bezieht sie sich u.a. auf eine schriftliche Bestätigung …s (Bl. 47 d.A.), verschiedene Schriftstücke aus dem Jahr 1990 (neben den oben genannten namentlich das Schreiben von Rechtsanwalt … vom 06.07.1990, Bl. 200 f. d.A., sowie das Schreiben von … vom 27.02.1990, Bl. 197 ff. d.A.; beides Anlagen zum Beklagtenschriftsatz vom 07.02.2017) sowie auf die Kopie einer Urkunde (Bl. 29 f. d.A.). Diese ist mit „Vereinbarung“ überschrieben, weist als Parteien …, … und die … Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbh & Co. KG aus, trägt die Datumsangabe 22.02.1990 (deren Richtigkeit vom Kläger bestritten wird), ist – unstreitig – von … unterzeichnet und regelt unter Bezugnahme auf das Testament vom 04.02.1987 im Namen von … und … die Verwaltung von Grundvermögen.

… und … seien außerdem seit 1969 gemeinschaftlich Eigentümer des wesentlichen Grundvermögens der Familie gewesen und hätten seit diesem Zeitpunkt die gemeinsame Verwaltung durch die … Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbh & Co. KG einvernehmlich durchgeführt.

Der halbierte Wert des Reinnachlasses der … habe außerdem lediglich 320.800 DM betragen, wie sich aus dem Erbschaftsteuerbescheid vom 31.01.1995 (Bl. 48 d.A.) ergebe und müsste um einen Pflichtteilsanspruch gekürzt werden.

Die Beklagte beruft sich schließlich auf Verwirkung und erhebt die Einrede der Verjährung. Hierzu behauptet sie, dass der Kläger das Testament seiner Großmutter und den Erbscheinsantrag seines Vaters seit dem Jahr 1990 kenne.

Die Nachlassakten des Amtsgerichts Frankfurt am Main zum Az. 51 VI H 40/90 sowie die Akten des Landgerichts Frankfurt am Main zum Az. 2-12 O 215/93 waren zu Informations- und Beweiszwecken beigezogen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist – auch mit dem Feststellungsantrag (Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 256 Rn. 56) – zulässig.

Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass er zur Hälfte direkter Erbe nach seiner Großmutter … sei. Er hat sein Erbrecht nicht nachgewiesen.

Bei der testamentarischen Regelung, wonach die Annahme der Erbschaft unter der Bedingung des fristgerechten Abschlusses eines Vertrags über die Verwaltung von Grundvermögen steht, handelt es sich um die Erbeinsetzung unter einer auflösenden Bedingung (vgl. auch Staudinger/Avenarius, BGB (2013), § 2100 Rn. 35).

Dies ergibt sich bereits eindeutig aus dem Wortlaut, wonach auf die Annahme der Erbschaft abgestellt wird, nicht auf den Zeitpunkt des Ablebens. Bereits in diesem Zeitpunkt geht die Erbschaft jedoch auf den Erben über (§§ 1922 Abs. 1, 1942 Abs. 1 BGB). Dass nicht ausdrücklich formuliert ist, dass die Erbeinsetzung wieder wegfallen soll, ist unschädlich, denn auch das Nichteintreten eines Umstands kann Gegenstand einer auflösenden Bedingung sein. Die Annahme einer auflösenden Bedingung entspricht auch allein dem Willen der Erblasserin. Würde die Erbeinsetzung unter einer aufschiebenden Bedingung stehen, wäre der Nachlass bis zu ihrem Eintritt nicht geregelt (da auch die Nacherben in ihrer Person diese Bedingung erfüllen müssen). Die zur Vermeidung eines herrenlosen Nachlasses in diesem Fall eintretende konstruktive Vor- und Nacherbschaft kann nicht gewollt sein, da hierfür keine Regelung getroffen worden ist und die von § 2105 Abs. 1 BGB angeordnete Rechtsfolge, dass die gesetzlichen Erben dann Vorerben sind, nicht passt. Denn die gesetzlichen Erben sind die Kinder der Erblasserin, … und …. Bei Annahme einer aufschiebenden Bedingung würde deshalb das Ziel der Erblasserin, ihre Kinder zu einem bestimmten Verhalten anzuhalten, gerade nicht verlässlich erreicht werden. Dementsprechend wird die hier vorliegende Pflichtteilssanktionsklausel als typischer Anwendungsfall auflösender Bedingungen in letztwilligen Verfügungen behandelt (vgl. BeckOK BGB/Litzenburger, Stand: 01.11.2016, § 2074 Rn. 4).

Da sich der Kläger auf den Eintritt der auflösenden Bedingung beruft, hat er deren Eintritt, nämlich den Nichtabschluss des Verwaltungsvertrags innerhalb der gesetzten Frist, zu beweisen (vgl. BeckOK BGB/Rövekamp, Stand: 01.11.2016, § 158 Rn. 42).

Dieser Beweis ist dem Kläger nicht gelungen.

Dabei hat die beigezogene Nachlassakte keinen weiteren Aufschluss gegeben. Aus ihr ergibt sich zwar die Erteilung des Erbscheins, jedoch kein Beleg für den Abschluss eines Verwaltungsvertrags. Die Nachlassakte enthält im Gegenteil ein Anwaltsschreiben vom 04.09.1990, mit dem Rechtsanwalt … dem Nachlassgericht mitteilt, dass er Frau … vertrete und dass die Verhandlungen über den Abschluss des nach dem Testament erforderlichen Verwaltungsvertrags noch nicht abgeschlossen seien (Anlage K 1; Bl. 52 d.A.). Aufgrund welcher Umstände das Nachlassgericht das Erbrecht von … und … im Zeitpunkt der Erteilung des Erbscheins für feststehend erachtet hat, ist nicht aktenkundig.

Doch war auch dem Beweisangebot des Klägers für die Behauptung, dass ein entsprechender Vertrag unter Beteiligung auch von … nicht abgeschlossen worden sei, nicht nachzugehen.

Denn das Testament ist so auszulegen, dass jeder Vorerbe die Bedingung in seiner Person durch Abschluss eines entsprechenden Verwaltungsvertrags erfüllen kann.

Nach dem Wortlaut des Testaments ist Bedingung für den Erbanfall die fortgesetzte gemeinsame Verwaltung von Grundvermögen, welches den Vorerben bereits zuvor zugewandt worden war, und „demgemäß“ der Abschluss eines „entsprechende[n]“ Verwaltungsvertrags durch die Vorerben innerhalb von drei Wochen nach Testamentseröffnung.

Der Wortlaut dieser Klausel ist nicht eindeutig. Man kann sie so verstehen, dass durch beide Vorerben der Vertrag abgeschlossen sein muss, andernfalls die Bedingung insgesamt nicht eintritt. Die Weigerung eines der Vorerben, den Verwaltungsvertrag abzuschließen, hätte dann zur Folge, dass auch der andere Vorerbe nicht erbt. Man kann die testamentarische Regelung aber auch so verstehen, dass jeder Vorerbe die Bedingung in seiner Person durch Abschluss eines entsprechenden Verwaltungsvertrags erfüllen kann.

Das Gericht gibt der letztgenannten Auslegung den Vorzug. Denn nur sie lässt sich in Einklang bringen mit der von der Erblasserin angeordneten Rechtsfolge für den Fall, dass die Bedingung nicht eintritt. Hierzu heißt es in derselben Klausel: „Wenn einer meiner Vorerben diese Bedingung nicht erfüllt, erhält er (…) nur den (…) Pflichtteil.“ Hieraus ergibt sich der eindeutige Wille der Erblasserin, dass sich die Frage, ob die Bedingung des rechtzeitig und mit bestimmtem Inhalt abzuschließenden Verwaltungsvertrags eingetreten ist, für jeden Vorerben gesondert stellen soll. Einen anderen Schluss lässt diese Formulierung nicht zu. Es liegt auch nahe, dass andernfalls formuliert worden wäre: „Wird diese Bedingung nicht erfüllt, erhalten meine Vorerben (…) nur den (…) Pflichtteil.“ Dies ist jedoch gerade nicht geschehen.

Zwar ist bei dieser differenzierenden Betrachtung nicht garantiert, dass es bei der gemeinschaftlichen Verwaltung des bereits vorab zugewandten Grundvermögens verbleibt. Vielmehr ist es denkbar, dass ein Vorerbe erbt, der andere nicht und die gemeinschaftliche Verwaltung auf Betreiben des nicht erbenden Vorerben aufgehoben wird. Auch in diesem Fall wird dem letzten Willen der Erblasserin jedoch durch die hier vorgenommene Auslegung eher entsprochen. Denn dann, wenn beide Vorerben auf den Pflichtteil verwiesen sind, hat keiner der beiden mehr einen Anreiz zur Fortsetzung der gemeinschaftlichen Verwaltung. Fällt das Erbe aber wenigstens bei einem der beiden Vorerben an, bleibt dieser der gemeinschaftlichen Verwaltung des Grundvermögens verpflichtet und muss einer einvernehmlichen Auseinandersetzung entgegentreten. Der andere Vorerbe wäre dann auf die Möglichkeit einer zwangsweisen Auseinandersetzung im Wege der Zwangsversteigerung verwiesen, welche typischerweise mit erheblichen Werteinbußen verbunden ist und von der er deshalb eher Abstand nehmen wird. Wenn wenigstens ein Vorerbe die Bedingung erfüllt und erbt, ist es deshalb wahrscheinlicher, dass das Grundvermögen nicht auseinandergerissen wird.

Es ist nicht erwiesen, dass … die so verstandene Bedingung nicht erfüllt hat.

Die von der Beklagten vorgelegte Kopie der „Vereinbarung“ vom 22.02.1990 streitet für den Bedingungseintritt. Darin wird auf das Testament vom 04.02.1987 Bezug genommen und die Regelung getroffen, dass die bestehenden Grundstücksverwaltungsverträge mit der … Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbh & Co. KG bestehen bleiben sollen und dass … und … auf eine zwangsweise Auseinandersetzung verzichten. Durch die Unterschrift …s mit dem Zusatz, dass er zugleich für die … Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbh & Co. KG handle, hat sich … damit im Sinne des letzten Willens seiner Großmutter gebunden. Zwar steht nicht fest, dass … die Vereinbarung tatsächlich bereits am 22.02.1990 unterzeichnet hat, da der Kläger dies bestritten hat. Die (zugestandene) Echtheit der Urkunde bringt nur Beweis dafür, dass der Unterzeichner die darin enthaltene Erklärung abgegeben hat, nicht, dass diese zutrifft (§ 416 ZPO). Doch ist auch das Gegenteil, dass nämlich … diese Vereinbarung nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist unterzeichnet und auch sonst keine fristgerechte Vereinbarung abgeschlossen hätte, nicht bewiesen.

Der Kläger möchte diesen Rückschluss aus Unterlagen ziehen, die verschiedene Äußerungen, vornehmlich in Anwaltsschriftsätzen, aus der Zeit nach der Testamentseröffnung enthalten.

Er bezieht sich zum einen auf den Schriftsatz des Rechtsanwalts … vom 04.09.1990 (Anlage K 1; Bl. 52 d.A.). Indem es dort, wie ausgeführt, heißt, dass die Verhandlungen über den Vertrag noch nicht abgeschlossen seien, wird jedoch nur indiziert, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein Vertrag unter Beteiligung auch von … zustande gekommen war, nicht auch, dass … in seiner Person keinen Vertrag abgeschlossen hätte.

Der Kläger bezieht sich ferner auf ein Schreiben von Rechtsanwalt … vom 03.09.1990, der mitteilt, … zu vertreten und an einer Stelle ausführt: „Ich habe Herrn … demzufolge dahingehend beraten, daß er nur den Verwaltungsvertrag unterzeichnen sollte, den die Erblasserin inhaltlich bestimmt hat“ (Bl. 165 d.A.). Der Kläger folgert hieraus, dass … einen Verwaltungsvertrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht unterzeichnet habe. Der Zusammenhang legt jedoch nahe, dass hier … in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der … Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbh & Co. KG gemeint war. Da diese Gesellschaft auch Vertragspartner sein sollte, musste … den von … abzuschließenden Vertrag namens der Gesellschaft auch selbst unterzeichnen. Auf S. 4 wird der zugeleitete Vertrag als „erster Entwurf“ bezeichnet, was aber nicht bedeutet, dass dies nicht derjenige ist, den … bereits verbindlich unterzeichnet hat, oder dass … nicht anderweitig eine entsprechende Verpflichtung eingegangen ist.

Der Kläger bezieht sich schließlich auf den Schriftsatz vom 28.09.1993 im Verfahren 2-12 O 215/93 (Bl. 226 ff. d.A.). Hieraus zieht er den Schluss, dass der maßgebliche Verwaltungsvertrag erst am 15.05.1991 unterzeichnet worden sei und dass zuvor verschiedene Entwürfe kursiert hätten. Diese seien auch von … nicht unterzeichnet worden und hätten außerdem nicht dem letzten Willen von … entsprochen. Der Entwurf vom 22.02.1990 sei nicht identisch mit der von der Beklagten vorgelegten „Vereinbarung vom 22.02.1990“, was sich aus dem Fehlen einer Regelung zur Verwaltervergütung ergebe. Die „Vereinbarung vom 22.02.1990“ enthalte schließlich keine Regelung zur Befreiung von den Beschränkungen von § 181 BGB, obwohl … dies für unverzichtbar erklärt habe.

In der Tat erscheint möglich, dass die „Vereinbarung vom 22.02.1990“ (Bl. 29 ff. d.A.) nicht identisch ist mit dem Vertragsentwurf dieses Datums, der ausweislich verschiedener Schriftstücke aus den 1990er Jahren von … an … übermittelt worden sein soll. Damit ist aber weder bewiesen, dass die „Vereinbarung vom 22.02.1990“ von … nicht an diesem Tag oder zumindest fristgemäß unterzeichnet worden ist, noch dass nicht bereits dieser Vertragsentwurf von … verbindlich unterzeichnet worden und seinerseits geeignet gewesen ist, die testamentarische Bedingung zu erfüllen.

Schon im Ausgangspunkt nicht gefolgt werden kann dem Kläger, wenn er auf das Fehlen einer Regelung zu § 181 BGB in der „Vereinbarung vom 22.02.1990“ (Bl. 29 ff. d.A.) abhebt. Anders als er meint spricht dies eher für als gegen die Unterzeichnung dieses Vertrags zu einem frühen Zeitpunkt. Denn es bestand ursprünglich kein Anlass, in dem Verwaltungsvertrag dazu überhaupt eine Regelung zu treffen. Inwieweit … als Geschäftsführer der … Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbh & Co. KG den Beschränkungen von § 181 BGB unterlag oder nicht, richtet sich allein nach dem Gesellschaftsvertrag der … Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbh & Co. KG bzw. deren Komplementärgesellschaft und unterliegt nicht der Disposition der übrigen Parteien des Verwaltungsvertrags. Dem Schriftsatz vom 28.09.1993 kann man entnehmen, dass im Laufe der Verhandlungen, wahrscheinlich seitens …, die Forderung aufgekommen war, dem … solche In-Sich-Geschäfte zu verbieten, wogegen dieser sich zur Wehr setzte. Nur vor diesem Hintergrund erklärt es sich, dass in den Vertrag vom 15.05.1991 anscheinend ein Passus zur Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB aufgenommen wurde.

Auch das Fehlen einer Regelung zur Verwaltervergütung in der „Vereinbarung vom 22.02.1990“ (Bl. 29 ff. d.A.) ist nicht bemerkenswert. Denn dort wird bestimmt, dass Grundstücksverwaltungsverträge aus den Jahren 1984 und 1989 bestehen bleiben sollen. Geht man lebensnah davon aus, dass in diesen Verträgen eine Verwaltervergütung vorgesehen war, bestand aus Sicht …s kein zwingender Regelungsbedarf. Sollte die Verwaltervergütung zu Lebzeiten …s 6.000 DM betragen haben, würde sich auch der mögliche Widerspruch zwischen der „Vereinbarung vom 22.02.1990“ und dem auflösen, was Rechtsanwalt … über den Inhalt des an … übermittelten Vertragstexts schreibt (Bl. 235 d.A.).

Allerdings weist der Schriftsatz vom 28.09.1993 darauf hin, dass es zu einem Vertragsschluss unter Beteiligung von … erst im Jahr 1991 kam. Doch dass auch … die testamentarische Bedingung in seiner Person erst an diesem Tag erfüllt hätte, ergibt sich aus dem Schriftsatz gerade nicht. Im Gegenteil heißt es dort: „Am 22.02.1990 hatte der Beklagte zu 1.) […] bereits einen Verwaltervertrag unterzeichnet, der dem ursprünglichen … Verwaltervertrag [vom 01.08.1984] entsprach (…) Ein entsprechender Entwurf wurde der Gegenseite […] am 26.02.1990 übermittelt. Die Gegenseite hat diesen Entwurf jedoch nicht unterzeichnet, sondern ist in Urlaub gefahren …“ (Bl. 234 d.A.).

Auch sonst gibt es in dem von der Beklagten vorgelegten Schriftverkehr Äußerungen, die den fristgerechten Vertragsschluss durch … nahelegen. Hierzu zählt die oben zitierte Passage aus dem Schreiben des Rechtsanwalts … vom 03.09.19, wo von dem „am 26.02.1990 zugänglich gemacht[en]“ Verwaltervertrag die Rede ist (Bl. 164 d.A.). Bereits zuvor, unter dem 06.07.1990, hatte Rechtsanwalt … an den Rechtsbeistand von … geschrieben: „Ich bin der Auffassung, dass … verpflichtet ist, die von Herrn … bereits unterzeichnete Vereinbarung vom 22.02.1990, die Ihnen am 26.02.1990 übersandt worden ist, gegenzuzeichnen“ (Bl. 200 d.A). Die Tatsache der Übersendung eines Vertragsentwurfs wird auch durch das Schreiben von Rechtsanwalt … von 22.02.1990 (Bl. 195 f. d.A.) und den Brief … an seine Schwester vom 27.02.1990 (Bl. 197 ff. d.A.) gestützt. Zwar verbleiben hier Ungereimtheiten, weil Rechtsanwalt … am 22.02.1990 die Freigabe von … erbittet, einen bestimmten Entwurf an … zu übersenden, was nicht erklären würde, dass er selbst bereits an diesem Tag selbst einen Verwaltungsvertrag unterschrieben haben soll. Ausgeschlossen ist jedoch auch dies nicht, weil … durchaus an diesem Tag in Kontakt mit Rechtsanwalt … getreten sein kann.

Das Gericht hat zur Wahrheitsfindung zusätzlich die Akten des genannten Rechtsstreits beigezogen. Diese waren aber bereits vernichtet, mit Ausnahme eines für das hiesige Verfahren unergiebigen Verhandlungsprotokolls (Bl. 243 d.A.).

In der Gesamtschau erscheint es zwar möglich, dass … den Verwaltungsvertrag in seiner Person nicht rechtzeitig unterzeichnet hat. Dies steht aber nicht mit der für die richterliche Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO nötigen Gewissheit fest, zumal … sich bewusst war – wie sich aus S. 3 seines Schreibens vom 27.02.1990 (Bl. 199 d.A.) ergibt -, dass ein Verwaltungsvertrag fristgerecht abgeschlossen werden musste.

Damit ist eine Beweislastentscheidung zum Nachteil des Klägers veranlasst ist.

Aus dem Grundsatz der sekundären Darlegungslast ergibt sich nichts anderes.

Eine sekundäre Darlegungslast besteht, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (BeckOK ZPO/Bacher, Stand: 01.3.2017, § 284 Rn. 85). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Beklagte hat aus eigener Wahrnehmung keine Erkenntnisse über den Zeitraum unmittelbar nach dem Tod …. Sie war zum damaligen Zeitpunkt mit … noch nicht bekannt. Sie kann lediglich auf dessen Nachlass zugreifen und hat – nach ihrem Vortrag – diejenigen Unterlagen daraus, die für diesen Rechtsstreit relevant sind, vorgelegt. Der Kläger meint, dass darüber hinaus die Beklagte schlechthin den Eintritt der Bedingungen für die Erbenstellung des … nachzuweisen hätte, genauso, wie … dies tun müsste, wäre er noch am Leben. Dies kann nicht richtig sein. Das Ausmaß der sekundären Darlegungslast bestimmt sich einzig und allein danach, welcher Vortrag dem Prozessgegner möglich und zumutbar ist. Auf die Kenntnis verstorbener Personen abzustellen und darauf, was diese vorzutragen hätten, wenn sie jetzt verklagt wären, wäre abwegig.

Auch aus der Tatsache, dass die Beklagte seit 1995 bzw. 1997 Kommanditistin der … Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbh & Co. KG und Gesellschafterin von deren Komplementärgesellschaft war, sagt nichts darüber aus, ob sie tatsächlich Zugriff auf oder Kenntnis von Unterlagen aus den Jahren 1990 und 1991 hat oder hatte.

Allerdings hat das Gericht der Klägerin aufgegeben, eine Abschrift des laut dem Anwaltsschreiben vom 03.09.1990 (Bl. 162 ff. d.A.) an … übermittelten „ersten Entwurf“ des Verwaltungsvertrags sowie ein vollständig beglaubigtes Dokument der Vereinbarung vom 22.02.1990 vorzulegen. Die Beklagte hat daraufhin erklärt, dass ihr diese nicht vorlägen. Ob dies zutrifft, kann von Seiten des Gerichts nicht beurteilt werden. Stimmte es nicht, hätte die Beklagte gegen ihre strafbewehrte prozessuale Wahrheitspflicht verstoßen. Da dies aber nicht feststeht, kann ihr eine weitergehende Darlegungslast nicht auferlegt werden.

Steht nicht fest, dass der Kläger direkter Erbe nach … geworden ist, scheiden Zahlungsansprüche gegen die Beklagte von vornherein aus, da der Kläger diese ausdrücklich nicht auf das Pflichtteilsrecht stützt.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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