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Erbfolge bei unvollständigem Testament

Unvollständiges Testament: Kinder erben nach gesetzlicher Erbfolge

Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte in seinem Beschluss, dass bei der Erbfolge nach einem unvollständigen Testament die gesetzliche Erbfolge Anwendung findet. Die Erblasserin hatte in ihrem privatschriftlichen Testament keine explizite Erbeinsetzung vorgenommen, sondern nur Anweisungen zur Verteilung bestimmter Nachlassgegenstände gegeben. Das Gericht wies die Beschwerde eines Beteiligten zurück, der eine abweichende Erbquote beanspruchte und bestätigte, dass alle drei Kinder zu gleichen Teilen erben.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 W 28/23   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Bestätigung der gesetzlichen Erbfolge: Das Gericht stellte fest, dass bei Fehlen einer expliziten Erbeinsetzung im Testament die gesetzliche Erbfolge greift.
  2. Zurückweisung der Beschwerde: Die Beschwerde eines Erbbeteiligten gegen den ersten Gerichtsbeschluss wurde abgewiesen, da sie der Rechtslage nicht entsprach.
  3. Gleichmäßige Erbteilung: Alle drei Kinder der Erblasserin erben zu gleichen Teilen, entsprechend der gesetzlichen Erbfolge.
  4. Keine Änderung der Erbquoten: Das Gericht fand keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin eine Änderung der Erbquoten beabsichtigte.
  5. Wichtigkeit der Testamentauslegung: Die Auslegung des Testaments war zentral für die Entscheidung des Gerichts.
  6. Teilungsanordnungen statt Erbeinsetzung: Im Testament wurden einzelne Nachlassgegenstände zugewiesen, aber keine Erben bestimmt.
  7. Bedeutung des privatschriftlichen Testaments: Das privatschriftliche Testament der Erblasserin wurde als maßgeblich für die Erbfolge angesehen.
  8. Kein Anlass für abweichende Erbfolge: Das Gericht sah keinen Grund, von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen.

Erbfolge bei unvollständigem Testament: Eine juristische Betrachtung

In der Welt des Erbrechts stellt die Klärung der Erbfolge in Fällen unvollständiger oder widersprüchlicher Testamente eine besondere Herausforderung dar. Es geht dabei um die zentrale Frage, wie der letzte Wille eines Verstorbenen interpretiert und umgesetzt wird, wenn das hinterlassene Testament keine klare oder vollständige Anweisung zur Erbverteilung bietet. In solchen Situationen spielen die gesetzliche Erbfolge, die Auslegung von Testamentsinhalten und die Entscheidungen der zuständigen Gerichte eine entscheidende Rolle.

Die Thematik umfasst komplexe Aspekte wie Testamentsauslegung, Teilungsanordnungen, Erbscheinerteilung und die möglichen rechtlichen Konsequenzen bei unterschiedlichen Interpretationen des Erblasserwillens. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts und der niedrigeren Instanzen reflektieren die feinen Nuancen und die juristische Präzision, die in derartigen Erbstreitigkeiten zum Tragen kommen. Ein solcher Fall veranschaulicht, wie juristische Expertise und sorgfältige Abwägung aller Faktoren in der Rechtsprechung notwendig sind, um zu einer gerechten Entscheidung zu gelangen.

Im Folgenden werfen wir einen detaillierten Blick auf einen konkreten Fall, der sich mit der Erbfolge bei einem unvollständigen Testament befasst. Dieses Beispiel zeigt auf, wie Gerichte mit der Komplexität umgehen und welche Grundsätze dabei angewandt werden, um zu einem gerechten Urteil zu kommen. Lassen Sie uns eintauchen in die Welt des Erbrechts und die juristischen Feinheiten, die einen solchen Fall umgeben.

Streit um Erbfolge bei unvollständigem Testament

Im Falle der Erblasserin, die zum Zeitpunkt ihres Todes geschieden war und drei Kinder hinterließ, entstand ein juristischer Disput über die korrekte Erbfolge. Der Kern des Konflikts lag in einem unvollständigen Testament, das von der Erblasserin hinterlassen wurde. Dieses Testament, datiert auf den 28. Oktober 2017, erklärte alle vorherigen Testamente für ungültig und traf Anordnungen zur Verteilung bestimmter Nachlassgegenstände, ohne jedoch eine explizite Erbeinsetzung vorzunehmen.

Die Beteiligte zu 2) beantragte auf Grundlage einer notariellen Urkunde die Erteilung eines Erbscheins, der sie als eine von drei gleichberechtigten Erben auswies. Dies stand im Gegensatz zur Forderung des Beteiligten zu 1), der basierend auf dem privatschriftlichen Testament eine andere Erbverteilung beanspruchte, bei der er die Hälfte des Erbes erhalten sollte.

Die rechtliche Herausforderung: Interpretation des Testaments

Das Amtsgericht Saarbrücken hatte in einem früheren Beschluss die Erbfolge nach gesetzlichen Vorgaben zu gleichen Teilen für alle drei Kinder festgelegt, was der Interpretation der Beteiligten zu 2) entsprach. Der Beteiligte zu 1) legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein, wobei er die Anwendung der gesetzlichen Erbfolge und die Auslegung des privatschriftlichen Testaments der Erblasserin infrage stellte.

Das rechtliche Problem bestand darin, ob das Testament der Erblasserin als ausreichende Grundlage für eine abweichende Erbfolge diente oder ob die gesetzliche Erbfolge Anwendung finden sollte. Der Beteiligte zu 1) argumentierte, dass das Testament der Erblasserin seinen Wunsch nach einer hälftigen Erbschaft legitimiere, während die Beteiligte zu 2) auf die gesetzliche Erbfolge pochte.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken

Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken und wies die Beschwerde des Beteiligten zu 1) zurück. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf eine detaillierte Auslegung des privatschriftlichen Testaments. Es fand, dass die Erblasserin zwar einzelne Vermögenswerte zugewiesen hatte, jedoch keine ausdrückliche Erbeinsetzung vorgenommen hatte.

Das Gericht hob hervor, dass die Formulierungen im Testament eher auf Teilungsanordnungen und nicht auf eine geänderte Erbfolge hindeuteten. Des Weiteren wurde betont, dass die Erblasserin in ihrem Testament lediglich spezifische Anweisungen für einzelne Nachlassgegenstände gab und sich nicht zu einer umfassenden Regelung ihrer Erbfolge äußerte.

Abschließende Betrachtungen und weiterführende Implikationen

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts unterstreicht die Wichtigkeit einer präzisen Formulierung in Testamenten und die Notwendigkeit einer sorgfältigen juristischen Auslegung bei Unklarheiten. Es zeigt auch, dass in Fällen, in denen ein Testament keine eindeutige Erbeinsetzung enthält, die gesetzliche Erbfolge als Standardlösung herangezogen wird.

Dieser Fall dient als ein prägnantes Beispiel für die Komplexität des Erbrechts und die Bedeutung der Testamentauslegung. Er verdeutlicht, wie wichtig es ist, dass Erblasser ihre letztwilligen Verfügungen klar und eindeutig formulieren, um zukünftige rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken bietet wertvolle Einsichten in die Rechtsprechung im Bereich des Erbrechts und dient als Referenzpunkt für ähnlich gelagerte Fälle.

Wichtige Begriffe kurz erklärt

Was ist die gesetzliche Erbfolge?

Die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft, wenn eine Person ohne gültiges Testament oder andere bindende Erklärung stirbt. In Deutschland richtet sich die gesetzliche Erbfolge nach dem Verwandtschaftsverhältnis. Zunächst erben die nächsten Verwandten, also Kinder und Enkel. Ist kein Testament oder Erbvertrag vorhanden und gibt es auch keine gesetzlichen Erben oder haben alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen, erbt das Bundesland, in dem der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Was bedeutet eine Teilungsanordnung in einem Testament?

Eine Teilungsanordnung ist eine Verfügung, die der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag treffen kann. Mit einer Teilungsanordnung entscheidet der Erblasser, welcher Erbe was erben und wie groß der Anteil des jeweiligen Erben sein soll. Die Teilungsanordnung kann auch die Aufteilung der einzelnen Nachlassgegenstände oder Nachlasspositionen regeln.

Wie wird ein Testament juristisch ausgelegt?

Die Auslegung eines Testaments bezieht sich auf die Interpretation des Willens des Erblassers, wie er im Testament zum Ausdruck kommt. Bei der Auslegung des Testaments gibt es zwei gesetzliche Rechtsgrundlagen, die Auslegung der Willenserklärung gemäß § 133 BGB und die besonderen erbrechtlichen Auslegungsregeln §§ 2066 ff., 2084 BGB. Die Auslegung beginnt mit einer Prüfung, die sich am Wortlaut orientiert, um zu prüfen, ob der Erblasserwille im Einklang mit dem Testierten steht.

Was ist der Unterschied zwischen einer Vermächtnisordnung und einer Erbeinsetzung?

Eine Vermächtnisordnung und eine Erbeinsetzung sind zwei verschiedene Arten von Verfügungen, die in einem Testament getroffen werden können. Bei einer Erbeinsetzung bestimmt der Erblasser, wer sein Vermögen nach seinem Tod erhält. Ein Vermächtnis hingegen ist eine Verfügung, durch die der Erblasser jemandem einen bestimmten Gegenstand oder ein bestimmtes Recht vermacht, ohne dass dieser Vermächtnisnehmer Erbe wird. Im Gegensatz zur Erbeinsetzung, bei der der Erbe das gesamte Vermögen oder einen Anteil daran erhält, erhält der Vermächtnisnehmer nur das, was ihm im Testament ausdrücklich vermacht wurde.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 W 28/23 – Beschluss vom 09.05.2023

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 25. Dezember 2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 18. November 2022 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 17. April 2023 – 18 VI 771/21 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 65.166,- Euro.

Gründe

I.

Mit Schriftsatz vom 18. März 2022 beantragte die Beteiligte zu 2) unter Bezugnahme auf eine notarielle Urkunde vom 21. Januar 2022 (UR Nr. 0070/2022 der Notarin XXX = Bl. 13 ff. d.A.) die Erteilung eines Erbscheines, wonach sie neben den weiteren Beteiligten zu 1) und zu 3) zu jeweils 1/3 Erbin nach der am … 2021 verstorbenen Erblasserin, der gemeinsamen Mutter der drei Beteiligten, geworden sei. Demgegenüber bat der Beteiligte zu 1) mit notarieller Urkunde vom 5. August 2022 (UR Nr. 1349/2022 R des Notars XXX) um die Erteilung eines Erbscheines, wonach die Erblasserin von ihm zu ½ und von den Beteiligten zu 2) und zu 3) zu je ¼ beerbt worden sei.

Die Erblasserin war zum Zeitpunkt ihres Todes geschieden; sie hinterließ als ihre Abkömmlinge die Beteiligten zu 1) bis 3), die sie mit notariellem Testament vom 30. September 1988 (UR Nr. 1157/1988 des Notars XXX) zu gleichen Teilen zu ihren Erben berufen hatte (Bl. 9 f. d.A. 18 IV 538/88). In einem späteren – privatschriftlichen – Testament vom 28. Oktober 2017 (Bl. 14 d.A. 18 IV 538/88) verfügte die Erblasserin sodann Folgendes:

„Alle vorherigen Testamente sind

ungültig

und nach meinem Tode soll mein

Besitz wie folgt aufgeteilt werden

Mein Sohn M. B. geb. am…1974

soll das Haus an der … 9 zum alleinigen

Besitz bekommen.

Das Haus an der … 7a geht zu

gleichen Teilen an meine Töchter

K. B. F. geb. am…1974 und C. H. …1966 in Saarbrücken geboren

das Bargeld wird auf meine 3 Kinder

aufgeteilt“

Zur Begründung ihres Erbscheinsantrages hat sich die Beteiligte zu 2) in erster Linie auf die gesetzliche Erbfolge gestützt, die hier maßgeblich sei, weil die Erblasserin in ihrer privatschriftlichen Verfügung das notarielle Testament aufgehoben und ihr Vermögen aufgeteilt habe, ohne eine ausdrückliche Erbeinsetzung vorzunehmen; hilfsweise hat sie auch in dem privatschriftlichen Testament eine Erbeinsetzung zu gleichen Teilen erblickt (Bl. 24 ff. d.A.). Der Beteiligte zu 1) hat die dem Antrag zugrunde gelegte Erbquote von 1/3 für nicht korrekt gehalten. Nach dem privatschriftlichen Testament sei es der Wunsch seiner Mutter gewesen, ihm als Kompensation für erbrachte Mehrleistungen nach ihrem Tode durch Zuwendung des Hausanwesens ein Dach über dem Kopf zu verschaffen (Bl. 34 ff. d.A.). Unter Berücksichtigung der Wertverhältnisse am Todestag (ca. 176.000,- Euro für das Haus An der … 9, ca. 137.000,- Euro für das Haus An der … 7a, vorhandenes Bargeld in Höhe von 54.282,60 Euro) und des übrigen Nachlasses, der neben dem Hausrat im Wesentlichen ein Kraftfahrzeug sowie den Anteil der Erblasserin an einer Erbengemeinschaft im Werte von ca. 24.000,- Euro beinhalte, sei von einer Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1) zu ½ und der Beteiligten zu 2) und zu 3) von jeweils ¼ auszugehen (Bl. 34 ff., 48 ff. d.A.).

Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 73 ff. d.A.) hat das Amtsgericht die zur Erteilung eines dem (Haupt-)Antrag der Beteiligten zu 2) entsprechenden Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet, wobei es davon ausgegangen ist, dass der Antrag von den Beteiligten zu 2) und 3) gestellt worden sei; zugleich hat es die Wirksamkeit dieses Beschlusses bis zu dessen Rechtskraft ausgesetzt. Es hat angenommen, dass die Erblasserin, weil sie das notarielle Testament aufgehoben, jedoch in dem privatschriftlichen Testament keine ausdrückliche Erbeinsetzung vorgenommen, sondern lediglich Teilungsanordnungen getroffen habe und auch keine Hinweise auf einen Willen zur Abänderung der Erbquoten vorhanden seien, kraft gesetzlicher Erbfolge von den drei Beteiligten zu gleichen Teilen beerbt worden sei.

Gegen diese ihm am 30. November 2022 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 25. Dezember 2022 eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 1), der sich mit dem Hinweis auf die fehlende Antragstellung der Beteiligten zu 3) und deren verfahrensfehlerhaft unterlassene Beteiligung im Ausgangsverfahren gegen die Erteilung des von der Beteiligten zu 2) beantragten Erbscheines wendet und durch seinen Verfahrensbevollmächtigten weiterhin um die Erteilung eines Erbscheines nach Maßgabe der von ihm angenommenen Erbquoten gebeten hat (Bl. 91 ff., 111 d.A.). Die Beteiligte zu 2) hat im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben. Die Beteiligte zu 3) hat am 17. März 2023 klarstellend mitgeteilt, dass sie bislang keinen Erbscheinsantrag gestellt habe, der Inhalt des angefochtenen Beschlusses von ihr aber „so genehmigt“ werde (Bl. 120 d.A.).

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 17. April 2023 die angefochtene Entscheidung (wörtlich) dahingehend abgeändert, dass Antragstellerin lediglich die Beteiligte zu 2) sei, die Beteiligte zu 3) den Inhalt des Beschlusses vom 18. November 2022 jedoch genehmigt habe; im Übrigen hat es die Sache dem Senat zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt (Bl. 125 d.A.). Der Senat hat die Akten des Amtsgerichts Saarbrücken – 18 IV 538/88 – beigezogen und eingesehen.

II.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 18. November 2022, über die gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, ist nach den §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt worden. Die erforderliche Beschwer des Beteiligten zu 1) folgt, ungeachtet der von ihm bloß gerügten (vermeintlichen) Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, daraus, dass er – jedenfalls in der Zusammenschau mit dem Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 27. Januar 2023 – weiterhin die Erteilung eines Erbscheines nach Maßgabe seines eigenen Antrages erstrebt und durch die abweichende Entscheidung des Nachlassgerichts in seinen Rechten betroffen ist. Sein Rechtsmittel ist jedoch unbegründet; denn die angefochtene Entscheidung entspricht der Rechtslage, weil die zur Begründung des Antrages der Beteiligten zu 2) erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet werden können (§ 352e Abs. 1 Satz 1 FamFG). Das Nachlassgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beteiligten zu 1) bis 3) kraft gesetzlicher Erbfolge zu je 1/3 Erben der am … 2021 verstorbenen Erblasserin geworden sind.

1.

In formaler Hinsicht beanstandet die Beschwerde zunächst vergeblich, dass der angefochtene Beschluss ohne Antrag und ausreichende Beteiligung (vgl. § 7 FamFG) der Beteiligten zu 3) am Ausgangsverfahren ergangen sei, mithin ihr gegenüber auch noch keine Entscheidung in der Sache vorliege (vgl. – auch zu den Konsequenzen – Senat, Beschluss vom 7. Februar 2020 – 5 W 4/20; Sternal, in: Sternal (vorm. Keidel), FamFG 21. Aufl., § 69 Rn. 19). Denn die Beteiligte zu 3) hat nach Kenntnis von der Entscheidung des Nachlassgerichts mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 17. März 2023 mitteilen lassen, dass sie den Inhalt des Beschlusses (wörtlich) „genehmige“, wenngleich sie (klarstellend) „bisher keinen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt“ habe (Bl. 120 d.A.). Der in ihrer zuvor unterlassenen Beteiligung liegende Verfahrensmangel ist dadurch geheilt worden, was vom Senat – als vollwertige zweite Tatsacheninstanz, vgl. Sternal, in: Sternal (vorm. Keidel), a.a.O., § 69 Rn. 7 – im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen ist. Im Übrigen hat das Nachlassgericht durch (wörtlich) „Abänderung“ des angefochtenen Beschlusses im Rahmen des Abhilfeverfahrens auch zutreffend klargestellt, dass Antragstellerin des darin angekündigten Erbscheines, den ergänzenden Ausführungen der Beteiligten zu 3) entsprechend, hier allein die Beteiligte zu 2) gewesen ist und der Erbschein mit dieser Maßgabe erlassen werden solle.

2.

Die Entscheidung, einen dem Antrag der Beteiligten zu 2) entsprechenden Erbschein zu erteilen, erweist sich auch in der Sache als richtig. Wie das Amtsgericht mit zutreffender, im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch von keinem Beteiligten substantiell in Zweifel gezogener Begründung angenommen hat, wurde die Erblasserin kraft Gesetzes von den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens, ihren drei Abkömmlingen, zu gleichen Teilen beerbt (§ 1924 Abs. 1 und 4 BGB); denn sie hat bei wohlverstandener Auslegung des von ihr am 28. Oktober 2017 verfassten privatschriftlichen Testaments, gegen dessen Wirksamkeit Bedenken weder erhoben wurden noch ersichtlich sind, die vorherige gewillkürte Erbeinsetzung der Beteiligten ausdrücklich aufgehoben und ihnen in dem Bewusstsein, dass es sich dabei um ihre drei Kinder handelte, lediglich einzelne Nachlassgegenstände oder Anteile daran zugewiesen, ohne dadurch das Schicksal des Nachlasses insgesamt zu regeln. Dafür, dass sie dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Begehren des Beteiligten zu 1) entsprechend, diesen nach Maßgabe des angegebenen Grundstückswertes hälftig und die beiden anderen Beteiligten lediglich zu je einem Viertel testamentarisch zu ihren Erben einsetzen wollte, bestehen bei angemessener Berücksichtigung aller Umstände keine genügenden Anhaltspunkte.

a)

Bei der in erster Linie gebotenen Auslegung des – angesichts der darin bestimmten „Ungültigkeit“ früherer letztwilliger Verfügungen allein maßgeblichen – Testaments vom 28. Oktober 2017, die der Ermittlung des wirklichen Willens des Erblassers dient (§§ 133, 2084 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 – IV ZR 160/91, NJW 1993, 256; Senat, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 5 U 19/13, ErbR 2015, 567), ist zu berücksichtigen, dass der Sprachgebrauch nicht immer so exakt ist oder sein kann, dass der Erklärende mit seinen Worten genau das unmissverständlich wiedergibt, was er zum Ausdruck bringen wollte. Deshalb ordnet § 133 BGB an, den Wortsinn der benutzten Ausdrücke unter Heranziehung aller Umstände zu „hinterfragen“: Nur dann kann die Auslegung der Erklärung durch den Richter gerade die Bedeutung auffinden und ihr die rechtliche Wirkung zukommen lassen, die der Erklärende seiner Willenserklärung „wirklich“ beilegen wollte (BGH, Urteil vom 24. Juni 2009 – IV ZR 202/07, NJW-RR 2009, 1455; Senat, Urteil vom 17. Dezember 2021 – 5 U 22/21, ErbR 2022, 1107). Gelingt es ihm trotz der Auswertung aller zur Aufdeckung des Erblasserwillens möglicherweise dienlichen Umstände nicht, sich von dem tatsächlich vorhandenen, wirklichen Willen zu überzeugen, dann muss er sich notfalls damit begnügen, den Sinn zu ermitteln, der dem (mutmaßlichen) Erblasserwillen am ehesten entspricht (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1982 – IVa ZR 94/81, BGHZ 86, 41). Nur soweit Zweifel verbleiben, sind die gesetzlichen Auslegungsregeln des Erbrechts heranzuziehen (Weidlich, in: Grüneberg, BGB 82. Aufl., § 2084 Rn. 3). Der Vorrang der Auslegung gilt auch in den Fällen, in denen der Erblasser – wie hier – lediglich die Zuwendung einzelner Gegenstände verfügt hat. Zwar ist die testamentarische Zuwendung bestimmter Gegenstände nach § 2087 Abs. 2 BGB im Zweifel als Vermächtnisordnung und nicht als Erbeinsetzung anzusehen. Diese Vorschrift gibt aber nur eine Auslegungsregel, die nicht Platz greift, wenn durch Auslegung die Zweifel überwunden sind, die zur gegenteiligen Auslegung als Vermächtnis durchgreifen müssten. Eine Erbeinsetzung kann trotz Zuwendung nur einzelner Gegenstände anzunehmen sein, wenn der Erblasser sein Vermögen vollständig den einzelnen Vermögensgegenständen nach verteilt hat, wenn er dem Bedachten die Gegenstände zugewendet hat, die nach seiner Vorstellung das Hauptvermögen bilden, oder nur Vermächtnisnehmer vorhanden wären und nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keine Erben berufen und seine Verwandten oder seinen Ehegatten als gesetzliche Erben ausschließen wollte (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 – IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; Urteil vom 22. März 1972 – IV ZR 134/70, FamRZ 1972, 561; Senat, Beschluss vom 30. März 2022 – 5 W 15/22, NJW-RR 2022, 1021; Johannsen, in: BGB-RGRK 12. Aufl., § 2087 Rn. 8). Erfolgte die (erschöpfende) Zuwendung von Vermögensgegenständen – wie hier – an die gesetzlichen Erben, kann dies aber auch bedeuten, dass der Erblasser es bei der gesetzlichen Erbfolge belassen und Teilungsanordnungen (§ 2048 BGB) treffen sowie, ggf., Vorausvermächtnisse (§ 2150 BGB) aussetzen wollte; Voraussetzung hierfür ist, dass weder eine Erbeinsetzung noch eine Änderung der aus der gesetzlichen Erbfolge sich ergebenden Bruchteile des Nachlasses beabsichtigt war (KG, KGJ 52 A 65, 70; Johannsen, in: BGB-RGRK a.a.O., § 2087 Rn. 13; Gierl, in: BeckOGK-BGB, Stand: 1.3.2023, § 2087 Rn. 29; vgl. auch BayObLG, FamRZ 1990, 1156; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Dezember 2022 – 14 U 49/21, juris).

b)

Hiervon ausgehend, teilt der Senat das – der gesetzlichen Regelung vorgehende – Auslegungsergebnis des Nachlassgerichts, wonach die Erblasserin, indem sie am 28. Oktober 2017 „alle vorherigen Testamente“ ausdrücklich für „ungültig“ erklärte und sich anschließend darauf beschränkte den Beteiligten, ihren – ausdrücklich so bezeichneten – „drei Kindern“, einzelne Gegenstände zuzuweisen bzw. Vorgaben bezüglich der Aufteilung von Nachlasswerten zu machen, von einer testamentarischen Erbeinsetzung ihrer Abkömmlinge abgesehen hat, nämlich, entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1), gerade nicht von der gesetzlichen Erbfolge abweichen wollte.

aa)

Für dieses Auslegungsergebnis spricht in erster Linie schon der Wortlaut des privatschriftlichen Testaments. Dieses enthält ausdrücklich keine „Erbeinsetzung“ zugunsten bestimmter Personen, der Begriff „Erbe“ wird darin nicht benutzt; statt dessen wird wiederholt – nur – von einer „Aufteilung“ in Bezug auf verschiedene Vermögenswerte gesprochen und die Zuweisung einzelner Nachlassgegenstände mit erkennbar gegenständlich bezogenen Begriffen (wie: „bekommt“, „geht an“) geregelt. Derartige Formulierungen zielen erkennbar darauf ab, bloße Anordnungen zur Verteilung des Nachlasses zu treffen sowie, ggf. auch, den Beteiligten Ansprüche an einzelnen Gegenständen zu verschaffen (§§ 2048, 2150 BGB; zur Abgrenzung von Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis Senat, Urteil vom 22. Juni 2022 – 5 U 98/21, FamRZ 2023, 317); der Wille zur Einsetzung eines oder mehrerer Rechtsnachfolger durch die Erblasserin zu einem konkreten Anteil am Nachlass kommt darin nicht ansatzweise zum Ausdruck. Ganz im Gegenteil deutet die weitere, abschließende Regelung zur Verteilung des Bargeldes, in der die Beteiligten ausdrücklich als „meine drei Kinder“ bezeichnet werden, darauf hin, dass die Erblasserin ihre Abkömmlinge als solche erkannt hat und mit Blick auf die kraft Gesetzes ohnehin eintretenden Erbfolgen auf gleicher Stufe als ihre Rechtsnachfolger angesiedelt wissen wollte. Dem entspricht es weiterhin, dass die Erblasserin einleitend „alle früheren Testamente“ und damit insbesondere das notarielle Testament vom 30. September 1988, das eine Erbeinsetzung der Beteiligten zu gleichen Teilen vorsah, für „ungültig“ erklärt hat. Soweit sie daran anschließend ausdrücklich keine neuen Anordnungen zu einer testamentarischen Erbfolge traf, obschon ihr diese Notwendigkeit vor Augen gestanden haben muss, spricht auch dies ganz maßgeblich dafür, dass sie keine abweichende Bestimmung zu ihrer Rechtsnachfolge treffen, sondern sich auf die Regelung einzelner, aus ihrer Sicht besonders wesentlicher Aspekte der Verteilung ihres Nachlasses beschränken und dessen Schicksal im Übrigen der gesetzlichen Erbfolge unterwerfen wollte.

bb)

Auch der weitere Regelungsgehalt des privatschriftlichen Testaments und die übrigen von den Beteiligten vorgetragenen Umstände stützen dieses Auslegungsergebnis; insbesondere liegt entgegen der Begründung des abweichenden Erbscheinsantrages des Beteiligten zu 1) hier auch kein Fall vor, in dem die Erblasserin durch die sachliche Verteilung seines Vermögens eine gewillkürte Erbeinsetzung der Beteiligten in entsprechendem Umfange beabsichtigt haben könnte. Der Beteiligte zu 1) verweist selbst darauf, dass die in dem Testament verteilten Vermögenswerte, mögen sie auch von erheblichem Wert gewesen sein, den Nachlass bei weitem nicht erschöpften, weil dieser außer dem Hausrat und einem Kraftfahrzeug auch noch den Anteil der Erblasserin an einer Erbengemeinschaft umfasste und das Schicksal dieser weiteren Gegenstände ungeregelt bliebe. Erst recht kann angesichts der vorgetragenen Werte und dem in zahlreichen Formulierungen erkennbaren Willen der Erblasserin an einer gleichmäßigen „Verteilung“ der benannten Gegenstände nicht von der Zuwendung eines „Hauptvermögen“ an einen der Beteiligten die Rede sein. Gegen die Annahme ihres Willens, die Begünstigten in bestimmtem Umfange testamentarisch zu bedenken, spricht durchgreifend vor allem aber, dass die drei Beteiligten als Abkömmlinge der Erblasserin ohnehin kraft Gesetzes erben würden und das privatschriftliche Testament, obschon es frühere Verfügungen für „ungültig“ erklärt, mit keinem Wort zu wesentlichen, typischerweise mit der Erbenstellung einhergehenden Fragen Stellung bezieht, wie etwa zum Schicksal weiterer Nachlassaktiva und-verbindlichkeiten oder zur Abwicklung der Beerdigung, und damit insgesamt keinen Anlass zu der Annahme gibt, die Erblasserin habe außer der Zuweisung von konkreten Vermögensgütern auch ihre Rechtsnachfolge im Ganzen testamentarisch regeln wollen. Dass solche mit der Erbenstellung einhergehende Rechtsfolgen, die der Erblasserin zweifellos bewusst waren, überhaupt nicht erwähnt werden und dem Testament sonst nichts dafür zu entnehmen ist, welches der „drei Kinder“, ggf. in welchem Umfange, in ihre Rechtsstellung eintreten sollte, spricht entscheidend gegen eine gewillkürte Erbeinsetzung; vielmehr deuten alle heranzuziehenden Gesichtspunkte (vgl. § 26 FamFG) dahin, dass der Wille der Erblasserin dahin ging, durch Schweigen zu dieser Frage ihren – abschließend so bezeichneten – „drei Kindern“ deren gesetzliche Erbenstellung zu belassen, wie das Nachlassgericht zu Recht angenommen hat und wogegen die Beschwerde auch nichts konkretes erinnert. Diese war daher zurückzuweisen, weil der angekündigte Erbschein auf dieser Grundlage dem Antrag der Beteiligten zu 2) entsprechend zu erteilen ist.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Es erscheint angemessen, dem Beteiligten zu 1) die durch sein erfolgloses Rechtsmittel verursachten Kosten aufzuerlegen. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), bestanden vorliegend nicht.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist unter Berücksichtigung des von dem Beteiligten zu 1) erstrebten Verfahrensziels (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 5 W 53/17, NJW 2018, 957; OLG Düsseldorf, FamRZ 2016, 1879), neben den weiteren Beteiligten die Stellung eines Miterben nicht lediglich zu 1/3, sondern zur Hälfte zu erlangen, gemäß §§ 61, 36, 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GNotKG mit der Differenz aus der Hälfte und eines Drittels des Nachlasswertes festzusetzen. Der Senat geht im Rahmen des ihm zukommenden Ermessens auf Grundlage der Angaben in dem Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) vom 5. August 2022 (Bl. 51 d.A.) von einem bereinigten Nachlasswert von ca. 391.000,- Euro aus.

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