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Erbfolge unverheiratete Paare: Testament, Erbvertrag & Absicherung ohne Trauschein

Sie lieben, leben, planen gemeinsam, ohne jemals Ja gesagt zu haben? Millionen unverheirateter Paare teilen diesen Lebensweg. Doch diese romantische Vorstellung birgt eine juristische Falle: Denn stirbt Ihr Partner, behandelt Sie das deutsche Erbrecht als völlig Fremde – mit dem Risiko, alles zu verlieren. Ein bitteres Erwachen, das Sie und Ihr Zuhause in den Abgrund stürzen kann, wenn Sie nicht handeln.

Übersicht

Erben bei unverheirateten Paaren - Was Paare ohne Trauschein unbedingt wissen sollten.
Ein Testament oder Erbvertrag ist für unverheiratete Paare unerlässlich, um den Partner im Todesfall abzusichern und die Erbfolge klar zu regeln. | Symbolbild: KI generiertes Bild

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Unverheiratete Partner haben kein gesetzliches Erbrecht; sie werden rechtlich wie Fremde behandelt und erben ohne aktive Regelung nichts.
  • Das „gemeinschaftliche Testament“ ist unverheirateten Paaren verwehrt, da es ausschließlich Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten ist.
  • Einzeltestamente sind zwar möglich, bieten aber keine Bindungswirkung und können jederzeit einseitig widerrufen oder geändert werden.
  • Der notarielle Erbvertrag ist die sicherste Alternative für unverheiratete Paare, um ihre Erbfolge bindend und wechselseitig zu regeln.
  • Unverheiratete Partner müssen Pflichtteilsansprüche der Angehörigen des Verstorbenen (z.B. Kinder) sowie deutlich höhere Erbschaftsteuern (Steuerklasse III, nur 20.000 € Freibetrag) beachten.
  • Eine frühzeitige professionelle Beratung durch einen Fachanwalt oder Notar ist unerlässlich, um die individuelle Situation rechtlich und steuerlich optimal abzusichern.

Ohne Trauschein ins Unglück? Warum unverheiratete Paare ihre Erbfolge dringend regeln müssen

Viele Paare in Deutschland leben heute glücklich zusammen, ohne den Bund der Ehe geschlossen zu haben. Ob aus Überzeugung, weil der richtige Zeitpunkt noch nicht gekommen schien oder aus anderen persönlichen Gründen – die „wilde Ehe“ ist längst ein etabliertes Lebensmodell. Doch was passiert, wenn einer der Partner stirbt? Viele Menschen sind sich nicht bewusst, dass das deutsche Erbrecht hier klare und für unverheiratete Paare oft harte Grenzen zieht.

Die romantische Vorstellung, dass der langjährige Lebensgefährte automatisch erbt, ist ein gefährlicher Trugschluss. Im Gegenteil: Ohne eine aktive Regelung durch ein Testament oder einen Erbvertrag geht der überlebende Partner in der Regel leer aus. Diese Rechtslage wirft eine zentrale Frage auf, die für Tausende Paare in Deutschland von existenzieller Bedeutung ist: Wie kann ich meinen Partner absichern, wenn ich nicht verheiratet bin und das klassische „gemeinsame Testament“ für uns keine Option ist?

Das bittere Erwachen: Kein gesetzlicher Schutz für Unverheiratete

Stellen Sie sich vor, Sie haben Jahre oder Jahrzehnte mit Ihrem Partner zusammengelebt, ein gemeinsames Zuhause aufgebaut, vielleicht sogar Kinder großgezogen. Dann verstirbt Ihr Partner plötzlich. Neben der Trauer und dem persönlichen Verlust droht für den Überlebenden oft auch der finanzielle Ruin. Denn das deutsche Erbrecht behandelt unverheiratete Lebenspartner, unabhängig von der Dauer und Intensität der Beziehung, rechtlich wie Fremde.

Die unerbittliche gesetzliche Erbfolge

Wenn keine letztwillige Verfügung, also kein Testament oder Erbvertrag, existiert, greift die sogenannte gesetzliche Erbfolge. Diese sieht eine klare Rangordnung vor: Zuerst erben die Kinder des Verstorbenen. Sind keine Kinder vorhanden, kommen die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (also Geschwister, Neffen, Nichten des Verstorbenen) zum Zug . In letzter Konsequenz können das sogar entfernte Verwandte wie Cousins sein. Der unverheiratete Lebenspartner taucht in dieser gesetzlichen Erbfolge schlicht nicht auf. Er oder sie  erbt nichts.

Diese strikte Regelung kann zu dramatischen Situationen führen. Lebte das Paar beispielsweise in einer Immobilie, die allein dem verstorbenen Partner gehörte, müssen die gesetzlichen Erben den überlebenden Partner nicht weiter dort wohnen lassen. Im schlimmsten Fall muss dieser nicht nur den Verlust des geliebten Menschen verkraften, sondern auch das gemeinsame Zuhause verlassen und sich mit den Erbansprüchen der Verwandtschaft auseinandersetzen. Selbst ein getrenntlebender, aber noch nicht geschiedener Ehepartner des Verstorbenen hätte Erbansprüche, während der langjährige Lebensgefährte leer ausgeht.

Kein Trostpflaster: Das fehlende Pflichtteilsrecht

Auch auf ein sogenanntes Pflichtteilsrecht kann sich der unverheiratete Partner nicht berufen. Der Pflichtteil sichert bestimmten nahen Angehörigen (wie Kindern, Ehegatten oder unter Umständen Eltern) eine Mindestbeteiligung am Nachlass, selbst wenn sie durch ein Testament enterbt wurden. Unverheiratete Lebenspartner haben jedoch weder ein gesetzliches Erbrecht noch ein gesetzliches Pflichtteilsrecht. Diese rechtliche Schutzlosigkeit besteht selbst dann, wenn die Partner jahrelang zusammengelebt haben oder einer den anderen aufopferungsvoll gepflegt hat. Lediglich eine kurzfristige Nutzung der Wohnung und des Hausrats für 30 Tage nach dem Tod des Partners kann der Überlebende gegenüber den Erben durchsetzen – ein schwacher Trost angesichts der möglichen existenziellen Folgen.

Das gemeinschaftliche Testament: Ein exklusives Privileg

Viele Paare, die sich Gedanken über ihre Erbfolge machen, denken zuerst an ein „gemeinsames Testament“. Diese Testamentsform ist im deutschen Erbrecht im § 2265 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt und wird oft auch als „Ehegattentestament“ bezeichnet. Es erlaubt zwei Personen, ihre letztwilligen Verfügungen in einer einzigen Urkunde oder inhaltlich aufeinander bezogen niederzulegen.

Wer darf ein gemeinschaftliches Testament errichten?

Die Antwort des Gesetzes ist hier unmissverständlich: Ein gemeinschaftliches Testament kann nach § 2265 BGB ausschließlich von Ehegatten errichtet werden. Diese Regelung erstreckt sich gemäß § 10 Absatz 4 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften. Unverheiratete Paare sind von dieser Möglichkeit jedoch kategorisch ausgeschlossen. Ein von einem unverheirateten Paar als „gemeinschaftliches Testament“ aufgesetztes Dokument wäre als solches unwirksam.

Warum ist es für Verheiratete vorteilhaft?

Für Ehegatten (und eingetragene Lebenspartner) bietet das gemeinschaftliche Testament einige Vorteile. Ein wesentlicher Punkt ist die Formerleichterung nach § 2267 BGB. Bei der eigenhändigen Form genügt es, wenn ein Ehegatte das Testament handschriftlich verfasst und unterschreibt, während der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung lediglich eigenhändig mitunterzeichnet. Dies ist einfacher als zwei separate, vollständig handschriftlich verfasste Einzeltestamente.

Noch wichtiger ist oft die sogenannte Bindungswirkung. Ehepartner können in einem gemeinschaftlichen Testament „wechselbezügliche Verfügungen“ treffen. Das bedeutet, die Verfügung des einen Partners steht und fällt mit der Verfügung des anderen. Ein klassisches Beispiel ist das „Berliner Testament“, bei dem sich Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass nach dem Tod des Längerlebenden der gemeinsame Nachlass an die Kinder fallen soll. Solche wechselbezüglichen Verfügungen entfalten nach dem Tod des erstversterbenden Partners eine starke Bindungswirkung für den Überlebenden, der diese Verfügungen dann nicht mehr ohne Weiteres einseitig ändern kann. Dies soll sicherstellen, dass der gemeinsame Wille auch umgesetzt wird.

Klare Grenze für Unverheiratete

Diese spezifischen Vorteile und Schutzmechanismen des gemeinschaftlichen Testaments stehen unverheirateten Paaren nicht zur Verfügung. Die rechtliche Systematik basiert auf dem Gedanken, dass sich Ehepartner aufgrund ihrer formalisierten Bindung auf die Gültigkeit und Beständigkeit der gemeinsamen Regelung verlassen können sollen.

Wege zur Absicherung: Alternativen für Partner ohne Trauschein

Auch wenn das gemeinschaftliche Testament versperrt ist, bedeutet das nicht, dass unverheiratete Paare ihren Partner nicht für den Todesfall absichern können. Es gibt andere juristische Instrumente, die jedoch aktiv genutzt werden müssen.

Die naheliegende, aber oft unsichere Lösung: Einzeltestamente

Jeder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann selbstverständlich ein eigenes, separates Einzeltestament errichten. Ein solches Testament kann entweder vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben oder bei einem Notar errichtet werden. Beide Formen sind rechtlich gleichwertig, sofern die jeweiligen Formvorschriften eingehalten werden.

Inhaltlich können die Partner in ihren jeweiligen Einzeltestamenten den anderen Partner bedenken, beispielsweise indem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen oder dem anderen bestimmte Vermögenswerte als Vermächtnis zukommen lassen. Man könnte meinen, zwei inhaltlich aufeinander abgestimmte Einzeltestamente seien eine gute Lösung.

Doch hier lauert der entscheidende Haken: Einzeltestamente sind jederzeit und ohne Zustimmung des anderen Partners widerrufbar oder abänderbar. Stellen Sie sich vor, Frau S. hat ihren langjährigen Partner Herrn M. in ihrem Testament als Alleinerben eingesetzt. Einige Jahre später kommt es zu einem Streit, oder Frau S. ändert aus anderen Gründen ihre Meinung. Sie kann ihr Testament jederzeit vernichten, ein neues aufsetzen und Herrn M. darin nicht mehr berücksichtigen – ohne dass Herr M. davon erfahren muss. Die Sicherheit, die Herr M. aus dem ursprünglichen Testament vermeintlich hatte, ist damit dahin. Diese fehlende Bindungswirkung macht Einzeltestamente zu einer oft unzureichenden Lösung, wenn es um eine verlässliche gegenseitige Absicherung geht.

Die verbindliche Lösung: Der Erbvertrag

Die für unverheiratete Paare meist bessere und sicherere Alternative ist der Erbvertrag. Anders als das gemeinschaftliche Testament steht der Erbvertrag allen voll geschäftsfähigen Personen offen, also auch Partnern ohne Trauschein. Mit einem Erbvertrag können nichteheliche Lebenspartner ihre Erbfolge gemeinsam und mit einer ähnlichen rechtlichen Bindungswirkung regeln, wie sie Ehegatten durch ein gemeinschaftliches Testament erreichen können.

Ein Erbvertrag muss zwingend zur Niederschrift eines Notars und bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragspartner abgeschlossen werden (§ 2276 BGB). Diese Formvorschrift ist sehr streng und dient dem Schutz der Beteiligten, da der Notar über die weitreichenden Folgen, insbesondere die Bindungswirkung, aufklärt.

Der entscheidende Vorteil des Erbvertrags liegt in seiner vertraglichen Bindung. Verfügungen, die im Erbvertrag als „vertragsmäßig“ bezeichnet werden (z.B. die gegenseitige Erbeinsetzung), können von einem Partner nicht mehr einseitig heimlich geändert oder widerrufen werden. Ein solcher Vertrag schafft also ein hohes Maß an Sicherheit und Verlässlichkeit für beide Partner.

Inhaltlich sind die Gestaltungsmöglichkeiten im Erbvertrag vielfältig. Unverheiratete Paare können sich, ähnlich wie beim „Berliner Testament“ der Ehegatten, gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und festlegen, wer nach dem Tod des längerlebenden Partners erben soll (sogenannte Schlusserben), beispielsweise gemeinsame Kinder oder andere nahestehende Personen. Auch die Zuwendung von Vermächtnissen oder die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft sind möglich.

Ein sehr wichtiger Punkt bei der Gestaltung eines Erbvertrags ist die Aufnahme einer Rücktrittsklausel für den Fall einer Trennung. Ohne eine solche Klausel bliebe der Erbvertrag auch nach dem Scheitern der Beziehung grundsätzlich bestehen, was meist nicht im Sinne der Partner ist. Eine klare Regelung, unter welchen Umständen ein Rücktritt vom Vertrag möglich ist, kann spätere ungewollte Bindungen verhindern.

Fallstricke und wichtige Überlegungen bei der Gestaltung

Egal ob Einzeltestamente oder Erbvertrag – unverheiratete Paare müssen bei ihrer Nachlassplanung einige wichtige Aspekte im Auge behalten, um böse Überraschungen zu vermeiden.

Pflichtteilsansprüche anderer nicht vergessen!

Selbst wenn ein unverheirateter Partner durch Testament oder Erbvertrag zum Alleinerben eingesetzt wird, bedeutet das nicht automatisch, dass er den gesamten Nachlass ungeschmälert erhält. Denn die gesetzlichen Pflichtteilsansprüche naher Angehöriger des Verstorbenen bleiben bestehen. Pflichtteilsberechtigt sind in erster Linie die Kinder des Erblassers (auch nichteheliche oder aus früheren Beziehungen), sein Ehegatte (falls vorhanden, was hier nicht der Fall ist) und – wenn keine Kinder da sind – dessen Eltern.

Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Wenn also Herr M. seine Partnerin Frau S. zur Alleinerbin einsetzt, seine Kinder aus einer früheren Ehe aber enterbt, können diese Kinder von Frau S. ihren Pflichtteil fordern. Muss Frau S. dann hohe Summen auszahlen, kann das ihre finanzielle Situation erheblich belasten, insbesondere wenn der Nachlass hauptsächlich aus Sachwerten wie einer Immobilie besteht. Im schlimmsten Fall muss die geerbte Immobilie verkauft werden, um die Pflichtteilsansprüche zu bedienen.

Die Crux mit der Erbschaftsteuer: Unverheiratete zahlen oft deutlich mehr

Ein weiterer, oft unterschätzter Fallstrick ist die Erbschaftsteuer. Hier werden unverheiratete Paare vom Fiskus deutlich schlechter behandelt als Ehegatten.

  • Ungünstige Steuerklasse: Während Ehegatten und eingetragene Lebenspartner in die günstige Steuerklasse I fallen, werden unverheiratete Partner der Steuerklasse III zugeordnet.
  • Minimaler Freibetrag: Der persönliche Freibetrag, bis zu dem ein Erwerb steuerfrei bleibt, beträgt für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 Euro. Unverheiratete Partner haben lediglich einen Freibetrag von 20.000 Euro.
  • Hohe Steuersätze: Übersteigt der Wert des Erbes diesen geringen Freibetrag, fallen für unverheiratete Partner in Steuerklasse III schnell hohe Steuersätze von 30 bis zu 50 Prozent an, abhängig von der Höhe des Erwerbs. Ehegatten in Steuerklasse I profitieren von deutlich niedrigeren Sätzen (beginnend bei 7 Prozent).

Ein Beispiel verdeutlicht die dramatischen Unterschiede: Erbt ein Ehepartner ein Vermögen von 400.000 Euro, fällt dank des Freibetrags von 500.000 Euro keine Erbschaftsteuer an. Erbt ein unverheirateter Partner denselben Betrag, muss er 380.000 Euro (400.000 Euro abzüglich 20.000 Euro Freibetrag) versteuern. Bei einem Steuersatz von 30 Prozent wären das 114.000 Euro Erbschaftsteuer. Diese enorme steuerliche Belastung kann die Absicht des Erblassers, seinen Partner zu versorgen, zunichtemachen und den überlebenden Partner in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten stürzen.

Option Heirat zur Steueroptimierung?

Angesichts dieser erheblichen steuerlichen Nachteile sollten unverheiratete Paare mit größerem Vermögen ernsthaft eine Eheschließung als Option in Erwägung ziehen, wenn die steuerliche Optimierung im Vordergrund steht. Die Heirat würde die Partner automatisch in die günstige Steuerklasse I mit dem hohen Freibetrag von 500.000 Euro bringen und die Erbschaftsteuerlast drastisch reduzieren. Dies ist oft der effektivste Weg, die steuerlichen Nachteile zu umgehen, auch wenn persönliche Gründe gegen eine Ehe sprechen mögen. Ansonsten können lebzeitige Schenkungen zur Ausnutzung der alle zehn Jahre erneuerbaren Freibeträge von 20.000 Euro oder andere komplexe Vermögensgestaltungen in Betracht gezogen werden, die aber einer sehr genauen Planung bedürfen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt

  • Gesetzliche Erbfolge: Die vom Gesetz festgelegte Reihenfolge, wer erbt, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist. Unverheiratete Partner sind hier nicht berücksichtigt.
  • Pflichtteil: Ein gesetzlich garantierter Mindestanspruch am Nachlass für bestimmte nahe Angehörige (z.B. Kinder), auch wenn sie enterbt wurden. Unverheiratete Partner haben keinen gegenseitigen Pflichtteilsanspruch.
  • Bindungswirkung: Bestimmte Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament (bei Ehegatten) oder einem Erbvertrag können nach dem Tod des erstversterbenden Partners für den Überlebenden bindend sein, d.h. er kann sie nicht mehr ohne Weiteres ändern.

Praktische Schritte und Empfehlungen: Handeln ist entscheidend

Die rechtliche Situation unverheirateter Paare im Erbrecht ist komplex und birgt viele Fallstricke. Untätigkeit kann fatale Folgen für den überlebenden Partner haben. Daher sind folgende Schritte unerlässlich:

Frühzeitiges Handeln ist entscheidend

Da das Gesetz keine automatische Absicherung für unverheiratete Partner vorsieht, liegt es in Ihrer eigenen Verantwortung, Vorkehrungen zu treffen. Warten Sie nicht, bis es zu spät ist. Eine durchdachte Nachlassplanung gibt Ihnen und Ihrem Partner Sicherheit und kann zukünftige Konflikte vermeiden.

Professionelle Beratung ist Gold wert

Die Materie ist kompliziert, und Fehler bei der Testamentsgestaltung oder im Erbvertrag können gravierende und ungewollte Folgen haben. Eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Notar ist daher dringend zu empfehlen. Ein Experte kann Ihre individuelle Situation analysieren, die für Sie passende Lösung erarbeiten und sicherstellen, dass alle formellen und inhaltlichen Anforderungen erfüllt sind. Dies ist besonders wichtig bei der Gestaltung von Erbverträgen mit ihren weitreichenden Bindungswirkungen und bei der Berücksichtigung von Pflichtteils- und Steueraspekten.

Regelmäßige Überprüfung und Anpassung nicht vergessen

Ein einmal aufgesetztes Testament oder ein geschlossener Erbvertrag sollte kein statisches Dokument sein. Lebensumstände ändern sich: Vielleicht kommen gemeinsame Kinder zur Welt, es wird eine Immobilie erworben, das Vermögen wächst oder die Beziehung entwickelt sich anders als gedacht. Daher ist es wichtig, die getroffenen Regelungen regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Während Einzeltestamente relativ einfach geändert werden können, erfordern Änderungen an einem Erbvertrag in der Regel die Zustimmung beider Vertragsparteien oder müssen über im Vertrag vorbehaltene Änderungsrechte erfolgen.

Für unverheiratete Paare ist die Auseinandersetzung mit dem Thema Erben und Vererben oft noch wichtiger als für Ehegatten, da der gesetzliche Schutz fehlt. Doch mit der richtigen Planung und fachkundiger Unterstützung lässt sich auch ohne Trauschein eine gute und faire Lösung für die gegenseitige Absicherung finden.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Erben und Vererben für unverheiratete Paare

Nachfolgend beantworten wir die häufigsten Fragen zu unserem Artikel über die Notwendigkeit der Erbfolgeregelung für unverheiratete Paare und dessen Auswirkungen für Sie.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ich bin nicht verheiratet und habe den Artikel gelesen. Was passiert, wenn ich jetzt nichts unternehme und mein Partner stirbt?

Wenn Sie keine aktive Regelung wie ein Testament oder einen Erbvertrag treffen, greift im Todesfall Ihres Partners die sogenannte gesetzliche Erbfolge. Für Sie als unverheirateten Partner bedeutet das, dass Sie rechtlich wie ein Fremder behandelt werden und leer ausgehen. Zuerst erben die Kinder des Verstorbenen. Sind keine Kinder vorhanden, erben dessen Eltern und gegebenenfalls Geschwister oder noch entferntere Verwandte. Sie als langjähriger Lebenspartner haben keinen gesetzlichen Anspruch auf das Erbe, selbst wenn Sie jahrzehntelang zusammengelebt und einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. Im schlimmsten Fall müssten Sie sogar eine gemeinsam bewohnte Immobilie, die Ihrem Partner allein gehörte, verlassen.


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Wir sind nicht verheiratet. Können wir nicht einfach beide ein Testament machen, in dem wir uns gegenseitig als Erben einsetzen? Reicht das nicht aus?

Jeder von Ihnen kann selbstverständlich ein eigenes, separates Einzeltestament errichten und darin den anderen Partner bedenken, zum Beispiel als Alleinerben. Das Problem bei dieser Lösung ist jedoch die fehlende Bindungswirkung. Jedes Einzeltestament kann von dem jeweiligen Partner jederzeit, heimlich und ohne Zustimmung des anderen geändert oder komplett widerrufen werden. Es besteht also keine Garantie, dass die heute getroffene Regelung im Todesfall noch Bestand hat. Diese Unsicherheit macht zwei Einzeltestamente oft zu einer unzureichenden Lösung, wenn eine verlässliche gegenseitige Absicherung das Ziel ist.


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Der Artikel empfiehlt einen Erbvertrag. Was genau ist der Vorteil gegenüber zwei Einzeltestamenten, und warum ist er sicherer?

Der entscheidende Vorteil des Erbvertrags gegenüber zwei Einzeltestamenten ist seine vertragliche Bindung. Verfügungen, die im Erbvertrag als „vertragsmäßig“ vereinbart werden, wie zum Beispiel die gegenseitige Einsetzung als Erben, können von einem Partner nicht mehr einfach einseitig und heimlich geändert oder widerrufen werden. Ein Erbvertrag muss zwingend bei einem Notar und bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Partner abgeschlossen werden. Diese Formvorschrift und die notarielle Beratung gewährleisten, dass beide Partner die Tragweite ihrer Entscheidungen verstehen. Diese Bindung schafft ein hohes Maß an Sicherheit und Verlässlichkeit, dass der gemeinsam geäußerte Wille auch tatsächlich umgesetzt wird.


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Wenn ich meinen unverheirateten Partner im Testament oder Erbvertrag als Alleinerben einsetze, bekommt er dann wirklich alles? Was ist mit den Pflichtteilsansprüchen?

Selbst wenn Sie Ihren unverheirateten Partner als Alleinerben einsetzen, bedeutet das nicht zwingend, dass er den gesamten Nachlass ungeschmälert erhält. Die gesetzlichen Pflichtteilsansprüche naher Angehöriger des Verstorbenen bleiben nämlich bestehen. Pflichtteilsberechtigt sind in erster Linie die Kinder des Erblassers (auch aus früheren Beziehungen) und, falls keine Kinder vorhanden sind, dessen Eltern. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Ihr Partner müsste diese Pflichtteile aus dem Nachlass an die Berechtigten auszahlen, was besonders dann problematisch werden kann, wenn der Nachlass hauptsächlich aus Sachwerten wie einer Immobilie besteht und im schlimmsten Fall deren Verkauf nötig macht.


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Im Artikel steht, dass die Erbschaftsteuer für unverheiratete Paare sehr hoch sein kann. Können Sie das bitte noch einmal einfach erklären?

Das ist leider richtig. Unverheiratete Partner werden bei der Erbschaftsteuer deutlich schlechter behandelt als Ehegatten. Der Hauptgrund ist, dass sie in die ungünstige Steuerklasse III fallen und nur einen sehr geringen persönlichen Freibetrag von 20.000 Euro haben. Alles, was darüber hinaus geerbt wird, muss mit hohen Steuersätzen versteuert werden, die bei 30 Prozent beginnen und bis zu 50 Prozent betragen können. Im Vergleich dazu haben Ehegatten einen Freibetrag von 500.000 Euro und fallen in die günstigere Steuerklasse I mit niedrigeren Steuersätzen. Das bedeutet, dass ein unverheirateter Partner bei gleichem Erbe eine erheblich höhere Steuerlast tragen muss, die die finanzielle Absicherung stark gefährden kann.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.

Erbfalle „wilde Ehe“: Nur der Vertrag zählt

Die Rechtslage für unverheiratete Paare ist unmissverständlich: Ohne Testament oder Erbvertrag besteht kein automatischer Erbanspruch für den überlebenden Partner. Die Stärke der Beziehung allein bietet hier keinen juristischen Schutz vor dem oft bitteren Erwachen.

Nur eine aktive, rechtzeitige und idealerweise notariell begleitete Regelung, wie der Erbvertrag, sichert den gewünschten Vermögensübergang und schützt vor erheblichen Nachteilen, auch steuerlicher Natur. Eigeninitiative ist hier kein Luxus, sondern existenzielle Notwendigkeit.

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