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Was zählt zur Erbmasse bzw. Nachlassvermögen?

Erbmasse und Nachlassvermögen sind inhaltlich genau geregelt

Bevor das Vermögen eines Verstorbenen an die Erben aufgeteilt wird, muss geklärt werden, was überhaupt zum Nachlassvermögen gehört. Das regelt unter anderem § 1922f BGB, wo festgehalten ist, dass das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf den bzw. die Erben übergeht. Somit werden sämtliche Rechtsverhältnisse, die der Verstorbene zu seinen Lebzeiten selbst begründet hat, auf die Hinterbliebenen aufgeteilt.

Zum Vermögen zählen auch Verpflichtungen

Was zählt zur Erbmasse?
Was zählt zur Erbmasse? – Foto: auremar / Bigstock

Sämtliche Rechte, aber eben auch die Pflichten, die ein Erblasser hinterlässt, gehen auf seine Erben über. Zum Vermögen bzw. zur Erbmasse können also auch rechtstechnisch sämtliche Verbindlichkeiten und sogar Schulden gehören. Übersteigen letztere das positive Vermögen, sollte das Erbe ausgeschlagen werden. Überwiegen jedoch Vermögenswerte, erhält der Erbe das komplette Eigentum des Erblassers. Dieses geht im Augenblick des Todes auf die Erben über. Hat der Verstorbene eine bewegliche Sache besessen oder eine Immobilie, gehen diese Besitztümer auf den Erben über. War der Erblasser lediglich Besitzer, aber nicht Eigentümer einer Sache, so wird auch der Erbe Besitzer. Natürlich gehen auch sämtliche Bankkonten in das Nachlassvermögen ein, womit der Erbe gegenüber der Bank einen Anspruch auf die Auszahlung eines allfälligen Guthabensbetrages geltend machen kann. Grundsätzlich besteht seitens des Finanzinstitutes eine generelle Auskunftspflicht gegenüber den Hinterbliebenen. Der Erblasser hat allerdings noch zu Lebzeiten die Option, Bankkonten der Erbmasse zu entziehen. In diesem Fall muss er bereits zu Lebzeiten bestimmt haben, dass ein Guthaben durch Abschluss eines Vertrages an eine bestimmte Person übergehen soll.

Urheberrechte und Lebensversicherungen zählen zur Erbmasse

Hat der Erblasser gewerbliche Schutzrechte, zum Beispiel Patente oder Markenrechte besessen, so gelangen diese in die Erbmasse. Dies gilt auch für Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen, wobei hier die Ausnahme greift, dass eine Bestimmung auf einen Bezugsberechtigten bereits zu Lebzeiten erfolgen kann. Auch so genannte Gestaltungsrechte, wie etwa ein Rücktritts-, Wandlungs- oder Anfechtungsrecht, das der Erblasser zu Lebzeiten besessen hat, zählen zur Erbmasse. Wurde zum Beispiel vom Erblasser ein Vertrag abgeschlossen, der durch eine Täuschung zustande kam, kann auch der Erbe dieses Rechtsgeschäft durch eine Anfechtung bekämpfen.

Klare Voraussetzungen für Bestandteile der Erbmasse

Damit ein Vermögensgegenstand, ob beweglich oder nicht beweglich, Teil der Erbmasse wird, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Klar ist, dass der Erblasser in jedem Fall zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls entweder Eigentümer oder Verfügungsberechtigter war. Gibt es den Gegenstand nicht mehr oder wurde er vom Erblasser verkauft oder wurde über ihn anderweitig verfügt, kann er auch nicht mehr Teil des Nachlassvermögens sein.

Bei Ehepaaren auf die güterrechtliche Auseinandersetzung achten

Grundsätzlich wird hinsichtlich der Erbmasse bei Ehepaaren zunächst unterschieden, was dem jeweiligen Ehepartner gehört. Das nennt man – wie bei einer Scheidung – güterrechtliche Auseinandersetzung. Entscheidend ist hier der Güterstand, wobei grundsätzlich – sofern nichts anderes vereinbart wurde – in Deutschland die Zugewinngemeinschaft gilt. Wer als Ehepaar mit dieser Regelung zusammen gelebt hat, kann im Erbfall auf einen Nachlass zugreifen, der aus drei Vermögensteilen besteht. Zum einen ist hier das Vermögen zu nennen, das der Erblasser in die Ehe mitgebracht hat. Zum anderen zählt das Vermögen, das während der Ehe erworben wurde und zum Dritten besteht die Erbmasse aus allfälligen Erbschaften und Schenkungen, die der Erblasser während der gemeinsamen Ehe bekommen hat.

Bei Zugewinngemeinschaft ist der Ausgleichsanspruch entscheidend

Hat ein Ehepaar in Zugewinngemeinschaft gelegt, ist für den Erbanspruch der Zugewinnausgleichsanspruch wichtig. Grundsätzlich besteht hier eine Wahlfreiheit zwischen dem Anspruch auf ein pauschales zusätzliches Viertel des Nachlasses oder aber dem Wert des effektiven Zugewinnes. Dieser wird so berechnet, dass das erworbene Vermögen beider Ehepartner während der Ehe ermittelt wird. Davon erhält der Hinterbliebene die Hälfte, wobei eine etwaige bestehende Differenz vor Verteilung des restlichen Nachlasses ausgeglichen wird. Wurde eine modifizierte Zugewinngemeinschaft festgelegt, gelangt das komplette während der Ehezeit erworbene Vermögen in die Erbmasse, womit der Zugewinnausgleich höher ausfällt. Besteht eine Gütergemeinschaft, zählen dazu sowohl das während der Ehe erworbene Vermögen als auch das, das durch Erbschaften und Schenkungen erlangt wurde. Jedem Ehepartner gehört die Hälfte, wobei im Erbfall dem Hinterbliebenen ein weiteres Viertel der Erbmasse zusteht.

Gütertrennung als Sonderfall für die Erbmasse

Haben die Ehepartner Gütertrennung vereinbart, wird das Vermögen so behandelt, als wären die beiden Personen nicht verheiratet gewesen. Damit ist klar, dass es keinerlei Ausgleichsforderungen gibt. Der Hinterbliebene erbt gleich viel wie etwaige Kinder aus der Ehe. Müssen mehr als drei Kinder bei der Erbmasse berücksichtigt werden, erhält er zumindest ein Viertel des Nachlassvermögens.

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