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Erbrecht der Ehefrau: BGH zur Erbquote bei Scheidungsantrag durch Betreuer

Der Sohn reicht für den dementen Vater die Scheidung ein. Wenig später stirbt der Vater, die Ehefrau beansprucht die Hälfte des Nachlasses – die Kinder pochen auf den laufenden Antrag. Doch die entscheidende Frage: Zählt ein Scheidungsantrag ohne die gesetzlich vorgeschriebene Genehmigung des Betreuungsgerichts?
Sohn zeigt Scheidungsantrag ohne Stempel neben dementem Vater im Sessel und Ehefrau mit Ehering in einem Zimmer.
Ohne gerichtliche Genehmigung des Scheidungsantrags behält die Ehefrau trotz Demenz des Partners ihr volles gesetzliches Erbrecht. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: XII ZB 647/24

Das Wichtigste im Überblick

Ehefrauen behalten ihr gesetzliches Erbe, wenn der Scheidungsantrag des Betreuers keine gerichtliche Genehmigung hat.
  • Die Witwe erbt die Hälfte des Vermögens neben den Kindern des verstorbenen Ehemanns.
  • Ein Scheidungsantrag durch Betreuer benötigt zwingend eine zusätzliche Genehmigung durch das Betreuungsgericht.
  • Die bloße Bestellung eines Betreuers für das Scheidungsverfahren ersetzt diese Genehmigung nicht.
  • Ohne wirksamen Scheidungsantrag bleibt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten trotz Trennung bestehen.

  • Gericht: Bundesgerichtshof
  • Datum: 01.04.2026
  • Aktenzeichen: XII ZB 647/24
  • Verfahren: Beschluss zur Rechtsbeschwerde in einer Grundbuch- oder Nachlasssache
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Familienrecht, Betreuungsrecht
  • Streitwert: 75.000 €
  • Relevant für: Erben, Betreuer, Ehegatten in Scheidung

Warum die Witwe trotz Scheidungsantrag die Hälfte erbt

Ein an Demenz erkrankter Mann verstarb, während ein von seinem Sohn als Betreuer eingereichter Scheidungsantrag noch lief. Der Bundesgerichtshof (Az. XII ZB 647/24) wies die Rechtsbeschwerde der Kinder zurück – ein Rechtsmittel, mit dem die obersten Richter prüfen, ob die Vorinstanz das Gesetz richtig angewendet hat – und entschied endgültig, dass der überlebenden Ehefrau die Hälfte des Erbes zusteht.

Die rechtliche Grundlage für diese Quote bildet § 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach sich die Erbquote des überlebenden Ehegatten neben Abkömmlingen (also Kindern oder Enkeln) bestimmt. Lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, was der Regelfall ist, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde, erhöht sich dieser Anteil bei einer Beendigung der Ehe durch den Tod gemäß § 1931 Abs. 3 in Verbindung mit § 1371 Abs. 1 Satz 1 BGB um ein weiteres Viertel. Die gesetzliche Erbquote beläuft sich in einer solchen Konstellation somit auf insgesamt die Hälfte des Nachlasses.

Fordern Sie als überlebender Ehegatte im gesetzlichen Güterstand konsequent die Hälfte des Nachlasses ein. Lassen Sie sich nicht durch einen laufenden Scheidungsantrag verunsichern, sondern prüfen Sie sofort, ob die für Betreuer geltenden strengen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, bevor Sie auf Erbanteile verzichten oder Auseinandersetzungsverträge unterschreiben.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war die Frau seit Januar 2016 mit dem Erblasser – so wird die verstorbene Person im Erbrecht genannt – im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Neben der Witwe hinterließ der Verstorbene zwei Kinder aus seiner ersten Ehe. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte zuvor bereits festgestellt, dass der Ehefrau eine Erbquote von einem Halben zusteht, was die Bundesrichter am 1. April 2026 bestätigten.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten gemäß § 1933 Satz 1 BGB ist nur dann ausgeschlossen, wenn ein wirksamer Scheidungsantrag vorlag; ein von einem Betreuer für einen geschäftsunfähigen Ehegatten gestellter Antrag ist unwirksam, wenn die nach § 125 Abs. 2 Satz 2 FamFG erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigung fehlt.
  2. Die Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenbereich der Vertretung im Ehescheidungsverfahren ersetzt die gesetzlich vorgeschriebene Genehmigung des konkreten Scheidungsantrags nicht und kann ihr auch nicht stillschweigend gleichgestellt werden, da die Genehmigung begriffsnotwendig eine bereits getroffene Entscheidung des Betreuers über die Verfahrenseinleitung voraussetzt.
Infografik: Voraussetzungen für den Ausschluss des Ehegattenerbrechts bei einer Scheidung durch einen Betreuer, insbesondere die notwendige Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Betreuer-Scheidung: Erbrecht richtig prüfen

Wann ein Scheidungsantrag das Erbrecht nicht ausschließt

Das Ehegattenerbrecht ist gemäß § 1933 Satz 1 BGB ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für eine Ehescheidung vorlagen. Zusätzlich verlangt das Gesetz, dass der Erblasser die Scheidung selbst beantragt oder ihr zugestimmt hat. Ein rechtlich wirksamer Scheidungsantrag bildet dabei die zwingende Voraussetzung für den Ausschluss des Erbrechts.

Der familiäre Konflikt entzündete sich an der Frage, ob der am 12. März 2020 gestellte Scheidungsantrag rechtlich wirksam war. Der Erblasser verstarb am 5. Dezember 2020, bevor das Familiengericht über die Scheidung entschieden hatte. Die beiden Kinder aus erster Ehe wollten das Erbrecht der Ehefrau unter Berufung auf § 1933 Satz 1 BGB ausschließen und beriefen sich auf den laufenden Antrag.

Warum Betreuer eine extra Genehmigung für Scheidungen brauchen

Ein Scheidungsverfahren kann für einen geschäftsunfähigen Ehegatten durch einen gesetzlichen Vertreter geführt werden, was sich aus § 125 Abs. 2 Satz 1 FamFG und § 1902 BGB in der alten Fassung ergibt. Geschäftsunfähig bedeutet dabei, dass jemand aufgrund einer Erkrankung wie Demenz die rechtliche Tragweite seiner Entscheidungen nicht mehr selbst beurteilen kann. Für den eigentlichen Scheidungsantrag ist gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 FamFG jedoch eine gesonderte Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Diese gerichtliche Genehmigung muss sich zwingend auf den konkreten Scheidungsantrag beziehen.

Die Vorgeschichte des Verstorbenen verdeutlicht die strengen Anforderungen an eine solche Vertretung. Der Mann litt an einer mittelgradigen Demenz und war geschäftsunfähig, weshalb ihn seine Kinder im Dezember 2018 in einem Pflegeheim unterbrachten, während seine Frau nach Rumänien zurückkehrte. Nachdem im Juli 2019 zunächst ein Berufsbetreuer bestellt worden war, teilte der Sohn dem Betreuungsgericht im September 2019 mit, sein Vater habe wiederholt den Wunsch nach einer Scheidung geäußert. Daraufhin bestellte das Gericht den Sohn nach einer Anhörung des Vaters speziell für den Aufgabenbereich der Vertretung im Ehescheidungsverfahren als Betreuer. Der Sohn reichte den Scheidungsantrag am 12. März 2020 ein, ohne jedoch eine separate Genehmigung nach § 125 Abs. 2 Satz 2 FamFG einzuholen.

Handeln Sie als Betreuer rechtssicher: Wenn Sie für einen Angehörigen die Scheidung einleiten wollen, müssen Sie nach Ihrer Bestellung zwingend einen zweiten, separaten Antrag auf Genehmigung des konkreten Scheidungsantrags beim Betreuungsgericht stellen. Versäumen Sie diesen Schritt, bleibt das Erbrecht des Ehegatten trotz des laufenden Verfahrens im Todesfall unberührt.

Warum die Betreuerbestellung keine Scheidungsgenehmigung ersetzt

Die bloße Bestellung eines Betreuers für ein Scheidungsverfahren ersetzt nicht die gesetzlich geforderte Genehmigung des Scheidungsantrags. Eine konkludente, also durch bloßes Handeln stillschweigend erfolgte Genehmigung durch den Bestellungsbeschluss ist rechtlich nicht möglich. Das Betreuungsgericht kann erst nach der Bestellung prüfen, ob der konkrete Antrag dem Wohl und den Wünschen der betreuten Person nach § 1901 BGB in der alten Fassung entspricht. Der besondere Schutz der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG verlangt eine strikte Einhaltung dieses Genehmigungsverfahrens.

Das Genehmigungserfordernis in § 125 Abs. 2 Satz 2 FamFG trägt der Bedeutung der Ehe als durch Art. 6 Abs. 1 GG dem besonderen Schutz des Staates unterstelltem Rechtsinstitut […] Rechnung und dient zugleich der Wahrung des durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Grundrechts der Eheschließungsfreiheit […] des geschäftsunfähigen Ehegatten. – so der Bundesgerichtshof

Im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof versuchten die Kinder vergeblich, die Betreuerbestellung als ausreichende Erlaubnis darzustellen. Sie argumentierten, die Genehmigung sei bereits mit der Einsetzung des Sohnes als Betreuer für das Scheidungsverfahren erteilt worden. Der Bundesgerichtshof verwarf diese Ansicht jedoch deutlich. Die Richter stellten klar, dass der Wortlaut des Gesetzes eine Genehmigung des konkreten Antrags verlangt, die erst nach der Entscheidung des Betreuers über die Einleitung des Verfahrens in Betracht kommt.

Ermittlungen ersetzen keine Genehmigung

Auch die Tatsache, dass das Betreuungsgericht im Vorfeld Ermittlungen zu einem etwaigen Scheidungswunsch des Vaters angestellt hatte, ließ der Senat nicht als Argument gelten. Diese Ermittlungen dienten lediglich der Feststellung, ob überhaupt ein Betreuungsbedarf für diesen Aufgabenbereich bestand. Da die ausdrückliche Genehmigung des konkreten Antrags fehlte, war der Scheidungsantrag unwirksam und konnte das Erbrecht der Witwe nicht beseitigen.

Schon aufgrund der insoweit vom Gesetz vorgesehenen Pflichtenstellung des Betreuers als gesetzlichem Vertreter des geschäftsunfähigen Ehegatten […] kann der Entscheidung über die Einrichtung der Betreuung mit dem Aufgabenbereich der Vertretung im Scheidungsverfahren nicht ohne Weiteres die Wirkung einer Genehmigung eines […] Scheidungsantrags beigemessen werden. – so das Gericht

Praxis-Hinweis: Die entscheidende Genehmigung

Der Hebel-Faktor in diesem Urteil ist die strikte Trennung zwischen der Bestellung eines Betreuers und der Genehmigung des Scheidungsantrags. Wenn Sie prüfen wollen, ob ein Erbrecht trotz laufender Scheidung besteht, suchen Sie in den Akten nach einem separaten Genehmigungsbeschluss des Betreuungsgerichts für den konkreten Scheidungsantrag. Fehlt dieses Dokument, gilt der Antrag als nicht wirksam gestellt – selbst wenn das Gericht den Betreuer ausdrücklich für das Scheidungsverfahren eingesetzt hat.

Warum der falsche Erbschein der Kinder eingezogen wurde

Ein Erbschein ist vom Nachlassgericht – der zuständigen Abteilung beim Amtsgericht – einzuziehen, wenn sich die darin festgestellten Tatsachen als unrichtig erweisen. Einziehen bedeutet konkret, dass das Gericht das Dokument für ungültig erklärt und zurückverlangt, damit kein falscher Rechtsschein im Rechtsverkehr verbleibt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die gesetzliche Erbfolge durch einen unwirksamen Ausschluss des Ehegatten falsch dargestellt wurde.

Die fehlerhafte rechtliche Einschätzung des Scheidungsantrags führte zunächst zu einer falschen Dokumentation der Erbfolge. Am 25. August 2021 wurde ein Erbschein erteilt, der die beiden Kinder als Alleinerben zu je einer Hälfte auswies. Die Witwe wehrte sich dagegen und beantragte am 17. Februar 2022 einen neuen Erbschein, der ihr die Hälfte und den Kindern jeweils ein Viertel des Nachlasses zusprach. Nachdem das Nachlassgericht diesen Antrag zunächst zurückgewiesen hatte, gab das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 7. Oktober 2024 der Beschwerde der Frau statt. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung abschließend: Der ursprüngliche Erbschein zugunsten der Kinder muss eingezogen und der neue Erbschein für die Witwe erteilt werden.

BGH: Fehlende Genehmigung sichert die Erbquote

Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs hat grundsätzliche Bedeutung für alle Erbfälle, in denen ein Ehegatte unter Betreuung stand. Es stellt klar, dass die bloße Bestellung eines Betreuers für das Scheidungsverfahren niemals ausreicht, um das Erbrecht des Partners auszuschließen. Für Sie bedeutet das: Ohne eine explizite, zusätzliche Genehmigung des konkreten Scheidungsantrags durch das Betreuungsgericht bleibt der Ehepartner voll erbberechtigt.

Sichten Sie daher umgehend die Betreuungsakten auf diesen spezifischen Beschluss. Sollte ein Erbschein bereits falsche Quoten ausweisen, beantragen Sie beim Nachlassgericht sofort dessen Einziehung und die Erteilung eines neuen Erbscheins auf Basis dieser BGH-Rechtsprechung, um Ihre Vermögensinteressen zu wahren.


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Ein laufendes Scheidungsverfahren bedeutet nicht automatisch den Verlust Ihres Erbrechts, insbesondere wenn formale Genehmigungen des Betreuungsgerichts fehlen. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie die Wirksamkeit gestellter Anträge und unterstützen Sie bei der Korrektur unrichtiger Erbscheine. Wir wahren Ihre Interessen gegenüber Miterben und sorgen für eine rechtssichere Durchsetzung Ihrer gesetzlichen Erbquote.

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Experten Kommentar

Oft scheitern solche Fälle an der mangelnden Abstimmung zwischen Familien- und Betreuungsrecht. Angehörige gehen mit ihrem frischen Betreuerausweis zum Scheidungsanwalt, und dieser reicht den Antrag direkt ein, weil er die betreuungsrechtliche Doppelhürde schlicht übersieht. Das ist ein absoluter Praxis-Klassiker, der am Ende ein halbes Vermögen kostet.

Wer als gesetzlicher Vertreter agiert, darf sich niemals auf allgemeine Beschlüsse verlassen. Spätestens im Erbfall wird jeder formale Fehler von der Gegenseite gnadenlos ausgenutzt. Betroffene sollten bei diesen heiklen Schnittstellenthemen immer darauf bestehen, dass das Gericht jeden einzelnen Schritt vorab wasserdicht und schriftlich absegnet.


Das Bild zeigt auf der linken Seite einen großen Text mit "ERBRECHT FAQ Häufig gestellte Fragen" vor einem roten Hintergrund. Auf der rechten Seite sind eine Waage, eine Schriftrolle mit dem Wort "Testament", ein Buch mit der Aufschrift "BGB", eine Taschenuhr und eine Perlenkette zu sehen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt mein Erbrecht auch, wenn der Betreuer ausdrücklich für das Scheidungsverfahren bestellt wurde?

JA. Ihr Erbrecht bleibt grundsätzlich bestehen, da die bloße Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenkreis der Scheidung rechtlich nicht ausreicht, um die gesetzliche Erbfolge gemäß § 1933 BGB auszuschließen. Für einen wirksamen Ausschluss des Erbrechts muss neben der Bestellung des Betreuers zwingend eine zusätzliche, ausdrückliche Genehmigung des konkreten Scheidungsantrags durch das zuständige Betreuungsgericht vorliegen.

Das Gesetz unterscheidet strikt zwischen der formalen Einsetzung eines Betreuers für ein bestimmtes Aufgabenfeld und der inhaltlichen Prüfung eines konkreten Scheidungsantrags durch das Gericht. Gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 FamFG ist ein Scheidungsantrag, den ein Betreuer für einen geschäftsunfähigen Ehegatten stellt, nur dann rechtlich wirksam, wenn das Betreuungsgericht diesen spezifischen Schritt separat genehmigt hat. Ohne diesen zusätzlichen Genehmigungsbeschluss gilt der Scheidungsantrag als nicht wirksam gestellt, wodurch die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Ehegattenerbrechts nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht erfüllt sind. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass selbst umfangreiche Ermittlungen zum Scheidungswillen im Rahmen des Bestellungsverfahrens diese notwendige Einzelfallgenehmigung niemals ersetzen oder stillschweigend vorwegnehmen können.

Zur Sicherung Ihrer Ansprüche sollten Sie den Bestellungsbeschluss des Betreuers genau prüfen, um festzustellen, ob lediglich der Aufgabenkreis definiert wurde oder tatsächlich eine explizite Genehmigung für den Scheidungsantrag vorliegt.


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Wie wehre ich mich gegen Stiefkinder, die mein Erbrecht wegen der laufenden Scheidung bestreiten?

Sie wehren sich gegen den Ausschluss Ihres Erbrechts, indem Sie die Unwirksamkeit des Scheidungsantrags geltend machen. Bestreiten Sie die Wirksamkeit des Antrags gegenüber dem Nachlassgericht und fordern Sie Ihren gesetzlichen Erbteil ein. Damit entkräften Sie den Einwand der Kinder.

Gemäß § 1933 Satz 1 BGB erlischt das Ehegattenerbrecht nur, wenn zum Zeitpunkt des Todes ein rechtlich wirksamer Scheidungsantrag vorlag. Wurde dieser Antrag durch einen Betreuer für einen geschäftsunfähigen Ehegatten gestellt, verlangt § 125 Abs. 2 Satz 2 FamFG zwingend eine zusätzliche Genehmigung des Betreuungsgerichts. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt (Az. XII ZB 647/24), dass die bloße Bestellung eines Betreuers für das Scheidungsverfahren diese spezifische Genehmigung des konkreten Antrags nicht ersetzt. Fordern Sie die Kinder daher auf, den notwendigen Genehmigungsbeschluss vorzulegen, da ohne diesen das Erbrecht vollständig erhalten bleibt. Unterschreiben Sie keinesfalls voreilig Verzichtserklärungen oder Erbauseinandersetzungsverträge, solange die Wirksamkeit des Scheidungsantrags nicht zweifelsfrei durch das Gericht bestätigt wurde.

Falls bereits ein Erbschein zugunsten der Kinder ausgestellt wurde, können Sie dessen Einziehung beim Nachlassgericht beantragen, da dieser die Erbfolge unrichtig wiedergibt. Ein unrichtiger Erbschein entfaltet keine dauerhafte Wirkung und muss bei einer geänderten Rechtslage durch das Gericht korrigiert werden.


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Woran erkenne ich, ob der Scheidungsantrag des Betreuers vom Gericht tatsächlich wirksam genehmigt wurde?

Eine wirksame Genehmigung erkennen Sie an einem separaten Beschluss des Betreuungsgerichts, der sich ausdrücklich auf den konkreten Scheidungsantrag bezieht und zeitlich nach der Bestellung des Betreuers datiert ist. Dieses Dokument muss zwingend als eigenständiger Genehmigungsakt in der Betreuungsakte des Verstorbenen existieren, um die rechtliche Wirksamkeit des Antrags zweifelsfrei zu belegen.

Die rechtliche Notwendigkeit ergibt sich aus § 125 Abs. 2 Satz 2 FamFG, wonach die bloße Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenbereich der Ehescheidung niemals die erforderliche Genehmigung des eigentlichen Antrags ersetzt. Das Gericht muss nämlich nach der Bestellung prüfen, ob der konkrete Entschluss des Betreuers tatsächlich dem Wohl und dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen entspricht. Ein wirksamer Beschluss darf daher nicht zeitgleich mit der Betreuerbestellung ergehen, da die Genehmigung begriffsnotwendig eine bereits getroffene Entscheidung des Betreuers über die Einleitung des Verfahrens voraussetzt. Suchen Sie in der Akte gezielt nach einem Dokument, das explizit die Genehmigung des Scheidungsantrags zum Gegenstand hat und nicht lediglich die allgemeine Vertretungsmacht regelt.

Beantragen Sie beim Betreuungsgericht Akteneinsicht, um nach diesem spezifischen Beschluss zu suchen, da informeller Schriftverkehr oder bloße Ermittlungen des Gerichts die förmliche Genehmigung niemals ersetzen können. Ohne dieses Dokument bleibt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten trotz des laufenden Verfahrens vollständig erhalten, da der Scheidungsantrag rechtlich als nicht gestellt gilt.


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Was kann ich tun, wenn bereits ein falscher Erbschein ohne meinen Namen ausgestellt wurde?

Wenn ein falscher Erbschein existiert, müssen Sie beim Nachlassgericht die Einziehung des Dokuments wegen Unrichtigkeit beantragen und gleichzeitig die Erteilung eines neuen Erbscheins mit Ihrer korrekten Erbquote fordern. Ein bereits erteilter Erbschein entfaltet keine endgültige Rechtskraft, sondern muss vom Gericht zwingend eingezogen werden, sobald sich die darin festgestellten Tatsachen als rechtlich fehlerhaft erweisen.

Die rechtliche Grundlage für diesen Korrekturmechanismus findet sich in § 2361 BGB, wonach das Nachlassgericht zur Einziehung verpflichtet ist, wenn die Erbfolge unzutreffend ausgewiesen wurde. In Fällen, in denen Ehegatten fälschlicherweise aufgrund eines laufenden Scheidungsverfahrens ausgeschlossen wurden, können Sie sich auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az. XII ZB 647/24) berufen. Ein von einem Betreuer eingereichter Scheidungsantrag ist nämlich unwirksam, wenn die erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigung gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 FamFG fehlt. Da ein unwirksamer Antrag das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten nicht gemäß § 1933 BGB ausschließt, ist der ursprüngliche Erbschein inhaltlich falsch und muss zwingend durch eine korrekte Fassung ersetzt werden.

Beachten Sie jedoch, dass die Einziehung lediglich die unrichtige Urkunde aus dem Verkehr zieht, aber keine automatische Rückgabe bereits verteilter Nachlassgegenstände bewirkt. Hierfür müssen Sie zusätzlich zivilrechtliche Herausgabeansprüche gegen die Scheinerben geltend machen, falls diese das Erbe bereits unter sich aufgeteilt haben.


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Verliere ich meinen Erbanspruch bereits, wenn wir im Trennungsjahr leben und die Scheidung läuft?

NEIN. Das bloße Leben im Trennungsjahr führt nicht zum Verlust Ihres Erbanspruchs, da hierfür zusätzlich ein rechtlich wirksamer Scheidungsantrag zum Zeitpunkt des Todes vorliegen muss. Erst wenn beide Voraussetzungen des § 1933 BGB kumulativ erfüllt sind, entfällt das gesetzliche Ehegattenerbrecht zugunsten der übrigen Verwandten oder Miterben.

Gemäß § 1933 BGB erlischt das Erbrecht des Ehegatten nur dann, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung selbst beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das bedeutet konkret, dass der Ablauf des Trennungsjahres als materielle Voraussetzung allein nicht ausreicht, sondern zwingend ein formal korrekter und rechtshängiger Scheidungsantrag hinzukommen muss. Besonders kritisch ist die Situation, wenn der verstorbene Ehepartner geschäftsunfähig war und ein Betreuer den Antrag gestellt hat, da hierfür eine zusätzliche Genehmigung des Betreuungsgerichts zwingend erforderlich ist. Fehlt eine solche explizite Genehmigung für den konkreten Scheidungsantrag, bleibt das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Partners trotz der räumlichen Trennung und des laufenden Verfahrens in vollem Umfang bestehen.

Eine wichtige Grenze bildet zudem die Rechtshängigkeit, denn der Erbanspruch bleibt sogar dann bestehen, wenn der Scheidungsantrag zwar eingereicht, dem anderen Ehegatten vor dem Tod jedoch noch nicht offiziell durch das Gericht zugestellt wurde.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: XII ZB 647/24 – Beschluss vom 01.04.2026




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